Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 24.07.2003, Az.: L 5 V 25/02
Anspruch einer Witwe eines verstorbenen Kriegsbeschädigten auf Gewährung einer Witwenrente; Rechtmäßigkeit der Annahme des ursächlichen Zusammenhanges zwischen den anerkannten Schädigungsfolgen ( chronischer Harninfekt sowie die Restharnbildung ) für die zu Tode führende Erkrankung ( Pyelonephritis)
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 24.07.2003
- Aktenzeichen
- L 5 V 25/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 20191
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0724.L5V25.02.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hildesheim - AZ: S 7 V 23/00
Rechtsgrundlage
- § 38 BVG
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Berufung betrifft den Anspruch der Klägerin auf Witwenrente nach § 38 Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Die am E. geborene Klägerin ist die Witwe des am 26. Juni 1999 verstorbenen Kriegsbeschädigten F. (B). Als Todesursache teilte das Gesundheitsamt des Landkreises G. eine "cerebrale Anoxie", verursacht durch "Multi-Organ-Versagen als Folge von (Grundleiden) generalisierter Angiosklerose" mit. Als Schädigungsfolgen gemäß § 1 BVG waren mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 70 v.H. mit Bescheid vom 9. Februar 1996 (Bd. IV Bl. 601 Beschädigtenakten) festgestellt:
Peronäuslähmung rechts, Narben am linken Unterarm und Bewegungseinschränkung des linken Handgelenkes, Narben am rechten Gesäß und an der Gliedwurzel, Knochennarbe des 4. rechten Mittelhandknochens, chronische Vorsteherdrüsenentzündung, Peniswurzeldurchschuss, Harninkontinenz, Narbenbeschwerden bei lang streckigen Harnröhrenstrikturen, chronischer Harnwegsinfekt.
Mit dem am 3. August 1999 eingegangenen Antrag beantragte die Klägerin Hinterbliebenenversorgung nach § 38 BVG. Das Versorgungsamt (VA) zog das MDK-Gutachten vom 8. Juni 1999 bei und lehnte mit Bescheid vom 28. September 1999 den Antrag ab, da die zum Tode führenden Erkrankungen des B. mit den anerkannten Schädigungsfolgen nicht in ursächlichem Zusammenhang gestanden hätten. Im Vorverfahren, das die Klägerin, gestützt auf ein Attest des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. H. vom 11. Oktober 1999, eingeleitet hatte, holte das VA den Bericht der Urologen Dr. I. vom 31. Januar 2000, der den Stand vom 1. April 1999 dokumentierte, die versorgungsärztlichen Stellungnahmen des Dr. J. vom 14. Februar und 9. Juni 2000 sowie des Dr. K. vom 28. Juni 2000 ein. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2000).
Hiergegen hat sich die Klägerin mit der am 15. August 2000 bei Gericht eingegangenen Klage gewandt. Sie hat die Auffassung vertreten, der als Schädigungsfolge anerkannte chronische Harninfekt sowie die Restharnbildung seien Voraussetzungen für die Entstehung der Pyelonephritis gewesen, an deren Folgen B. verstorben sei. Das Sozialgericht (SG) Hildesheim hat einen Befundbericht des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. H. vom 28. Oktober 2000 eingeholt und Beweis erhoben durch Aktengutachten der Internisten Priv. Doz. Dres. L. vom 30. August 2001. Die Sachverständigen haben einen Zusammenhang der Schädigungsfolgen mit den festgestellten Todesursachen verneint.
Dem Gutachten folgend hat das SG die Klage durch Urteil vom 20. August 2002 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es sich auf die Gründe des Widerspruchsbescheides gestützt und ergänzend ausgeführt, nach dem Ergebnis der Ermittlungen spreche medizinisch mehr dafür als dagegen, dass das zum Tode führende Leiden ursächlich auf dem Boden einer allgemeinen altersbedingten Arteriosklerose sowie durch langjährige schädigungsunabhängig bestehende Risikofaktoren im Sinn eines Bluthochdrucks und einer Diabeteserkrankung entstanden sei. Denn B. sei sehr wahrscheinlich infolge eines Multi-Organ-Versagens mit cerebraler Anoxie bei generalisierter Arteriosklerose entweder auf dem Boden der schädigungsunabhängigen coronaren Herzkrankheit oder der vorbestehenden cerebralen Gefäßerkrankung verstorben. Selbst wenn ein Harnwegsinfekt - für den es medizinische Belege nicht gebe - bestanden hätte, sei er für die eigentliche Todesursache nicht von wesentlicher Bedeutung gewesen. Medizinisch sei die entgegenstehende Auffassung des Hausarztes Dr. H. nicht nachvollziehbar. Da im Mai 1999 bei B. nahezu normwertige Nierenfunktionswerte ohne Nachweis einer Anämie dokumentiert gewesen seien, könne entgegen der Auffassung des Hausarztes eine fortgeschrittene Nierenfunktionseinschränkung nicht zu einer toxischen Gehirnschädigung geführt haben, die letztendlich zum Multi-Organ-Versagen geführt haben solle. Die anerkannten Schädigungsfolgen hätten sich im Laufe der Jahre in stabilem Zustand befunden. Wehrdienst-, kriegsdienst- und gefangenschaftsbedingte Einflüsse hätten keine entscheidende Bedeutung für das Todesleiden und den Todeszeitpunkt.
Gegen das am 24. Oktober 2002 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der am 20. November 2002 eingegangenen Berufung. Hierin bekräftigt sie ihre Auffassung, durch die Schädigungsfolgen sei die Minderleistung der Nieren verursacht worden. Diese habe zu der toxischen Stammhirnschädigung und damit zum Tode des B. geführt.
Die Klägerin beantragt dem Sinne nach schriftsätzlich,
- 1.
das Urteil des SG Hildesheim vom 20. August 2002 und den Bescheid vom 28. September 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2000 aufzuheben,
- 2.
den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Witwenrente ab 1. Juli 1999 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Neben den Gerichtsakten beider Rechtszüge und den Hinterbliebenenakten (M.) haben die B. betreffenden Schwerbehinderten-Akten (N.) sowie die Beschädigtenakten (O.) des VA Hildesheim vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
II.
Der Senat entscheidet gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, weil er einstimmig die Berufung für nicht begründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält.
Die nach § 143 SGG zulässige Berufung ist nicht begründet. Zutreffend und nicht ergänzungsbedürftig hat das SG die Voraussetzungen des § 38 BVG dargestellt und aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens, § 128 Abs. 1 SGG, festgestellt, dass Ansprüche der Klägerin auf Witwenrente nicht bestehen, weil die zum Tode des B. führenden Erkrankungen mit den Schädigungsfolgen nicht in Zusammenhang zu bringen sind. Der Senat schließt sich den Ausführungen des SG an, auf die er sich zur Zurückweisung der Berufung stützt, § 153 Abs. 2 SGG. zweitinstanzlich haben sich davon abweichende Gesichtspunkte zu Gunsten der Klägerin nicht ergeben, aus denen sich die überzeugend abgeleitete Aussage der vom SG herangezogenen Sachverständigen hätten erschüttern lassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 160 Abs. 2 SGG.