Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 14.07.2003, Az.: L 9/3 U 187/99
Handekzem als schwere oder wiederholt rückfällige Folge einer Berufskrankheit; Feststellung einer Berufskrankheit nach Nummer 5101 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) und Anspruch auf Verletztenrente ; Anerkennung von Hautkrankheiten, die nicht in einem Hautkrebs oder in zur Krebsbildung neigenden Hautveränderungen bestehen, als Berufskrankheiten; Weitergeltung bereits aufgehobener Vorschriften des Sozialrechts; Kausalzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Gesundheitsstörung; Zwang zur Aufgabe der versicherten Tätigkeit durch die Gesundheitsstörung
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 14.07.2003
- Aktenzeichen
- L 9/3 U 187/99
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 21049
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0714.L9.3U187.99.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Stade - AZ: S 7 U 228/96
Rechtsgrundlagen
- § 212 SGB VII
- § 551 Abs. 1 S. 2 RVO
Redaktioneller Leitsatz
Hautkrankheiten, die nicht in einem Hautkrebs oder in zur Krebsbildung neigenden Hautveränderungen bestehen, werden als Berufskrankheiten anerkannt, wenn sie schwer oder wiederholt rückfällig sind und zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nummer 5101 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO).
Die im Juni 1951 geborene Berufungsklägerin absolvierte von April 1967 bis März 1970 eine Berufsausbildung zur Damenschneiderin und arbeitete anschließend bis Februar 1973 in diesem Beruf. Danach war sie über einen Zeitraum von mehr als 15 Jahren als Hausfrau im eigenen Haushalt tätig. Ab 15. Oktober 1989 nahm sie eine Beschäftigung als Küchenhilfe auf, die sie bis zur Beendigung des letzten von zwei Arbeitsverhältnissen durch Kündigung des Arbeitgebers zum 15. September 1995 ausübte.
Mit Bericht vom 14. August 1995 hatte zu diesem Zeitpunkt der behandelnde Hautarzt Dr. C. der Berufungsbeklagten bereits mitgeteilt, dass er seit Juli 1995 bei der Berufungsklägerin ein Handekzem mit wasserklaren Bläschen und festhaftenden Schuppenauflagerungen behandele und wegen lokalisatorischer und zeitlicher Zusammenhänge eine Verursachung durch die manuelle, berufliche Tätigkeit als Küchenhilfe vermute. Hierzu teilte er später ergänzend mit, dass er die Berufungsklägerin jeweils in der Zeit vom 9. bis 16. August 1995 und vom 26. bis zum 30. September 1995 wegen des Handekzems arbeitsunfähig geschrieben habe.
In einem Erhebungsbogen legte die Berufungsklägerin hierzu unter dem 10. Oktober 1995 dar, dass die Reizerscheinungen aufträten, wenn die Hände nass seien und sie Kontakt mit Metallen habe. Am Wochenende komme es dabei jeweils zu einer Besserung. Hautveränderungen unter metallischen Gegenständen wie Uhren oder Schmuck bestünden nicht, weil sie solche Dinge meide. Seit Juli 1995 befinde sie sich wegen der Hauterscheinungen an ihren Händen in ärzt-licher Behandlung. Sie benutze Salben, verwende aber keine weiteren Hautschutzmittel. In einer unter dem 20. Oktober 1995 abgegebenen Erklärung schilderte der letzte Arbeitgeber der Berufungsklägerin, dass diese in seiner Hotelgaststätte D. überwiegend mit der Vor- und Zubereitung von Speisen (Vorbereitung von Salaten, Kochen von Saucen, Schälen von Kartoffeln, Säubern von Fischen, Schneiden von Zwiebeln und Kräutern, Kochen von Süßspeisen) beschäftigt gewesen sei. Neben diesen Lebensmitteln habe Kontakt zu Besteckteilen und Platten aus Edelstahl sowie zu dem Spülmittel E. bestanden. Schutzhandschuhe habe die Berufungsklägerin dabei nicht getragen. Es sei weder eine starke Verschmutzung der Hände noch verstärktes Händewaschen arbeitstypisch gewesen.
Die Berufungsbeklagte ließ daraufhin das auf einer sechstägigen stationären Aufnahme in der F. - Klinik beruhende Gutachten des Dr. G. vom 05. Februar 1996 erstatten. Dieser ließ sich von der Berufungsklägerin anamnestisch schildern, dass seit etwa 20 Jahren eine allgemeine Empfindlichkeit gegen Metalle mit juckenden Ausschlägen bestanden habe. In jüngerer Zeit seien eine Empfindlichkeit gegen Textilien aus Wolle sowie Juckreiz auf unbefallener Haut bei vermehrtem Schwitzen hinzugekommen. Erste arbeitsplatzbezogene Probleme mit den Händen seien 1990 im Rahmen des ersten Beschäftigungsverhältnisses im Ausflugslokal H. aufgetreten. Es sei zu Juckreiz und Rötung an den Händen sowie einem Sprödewerden der Hautoberfläche mit groblammellöser Schuppung gekommen. Diese Symptome seien an arbeitsfreien Tagen immer deutlich rückläufig gewesen. Dies gelte auch für die Zeit nach dem Wechsel in die Gaststätte D., bei der es aber im Übrigen zu einer deutlichen Verschlechterung der Symptome gekommen sei. Zeitweilig hätten sich nun auch Hauterscheinungen an den Oberschenkeln und im Gesicht gezeigt. Allgemeine Putzarbeiten habe sie dort nicht leisten müssen. Sie habe lediglich den eigenen Arbeitsplatz zu reinigen gehabt. Hierzu habe sie das von ihr gut tolerierte Mittel I. benutzt. Bei den von ihm durchgeführten Epicutantests stellte der Gutachter mäßige Sensibilisierungen gegenüber Pferdeepithelien, Gräserpollen-Mix und Olivenbaumpollen, nicht jedoch gegenüber sonstigen nutritiven Allergenen oder Lebensmittel - Zusatzstoffen fest. Daneben befundete er - bei einer angegebenen Exposition gegenüber einer zweiprozentigen Lösung - allergietypische Crescendo - Reaktionen mittlerer Ausprägung gegenüber Glutaraldehyd und Palladiumchlorid. Schließlich machte er im Atopie - Score eine atopische Hautdiathese wahrscheinlich und diagnostizierte neben dieser abschließend ein allergisches Kontaktekzem bei Überempfindlichkeit gegen Nickel, Palladium und Glutaraldehyd, ein kumulativ subtoxisches Kontaktekzem sowie eine Hyperhidrosis manuum bei Verdacht auf Schilddrüsen - Dysfunktion. Hierzu führte er aus, es bestehe bei der Berufungsklägerin zweifelsfrei eine atopische Hautdisposition und eine Nickelsensibilisierung. Die Symptome beider Anlagen seien durch die Tätigkeit als Küchenhilfe unter den dabei vorherrschenden Feuchtarbeitsbedingungen, der Anwendung von Putz- und Spülmitteln mit vermutlicher Glutaraldehydbelastung sowie der berufsbezogenen Nickelexposition zumindest vorübergehend exacerbiert. Daneben komme dem nicht kumulativ - subtoxischen Handekzem wahrscheinlich keine entscheidende Bedeutung zu, wie die Besserung des Hautzustandes nach Berufsaufgabe zeige. Nach den anamnestischen Angaben der Berufungsklägerin bestehe eine wiederholt rückfällige und auch schwere Berufskrankheit nach Nr. 5101 der BKVO, die auch die Berufsaufgabe erzwungen habe. Die hierdurch bedingte MdE betrage 10 vH.
In seiner hierzu von der Berufungsbeklagten eingeholten fachärztlichen Stellungnahme nach Aktenlage trat Dr. J. der Annahme entgegen, die Nickelallergie der Berufungsklägerin sei berufsbedingt entstanden oder wesentlich verschlimmert worden. Die allergieauslösenden Nickel-Ionen seien in Stählen gebunden. Ihre Herauslösung sei nur durch Säuren, etwa durch Schweiß, möglich, wozu es aber eines anhaltenden Dauerkontaktes mit der Haut bedürfe. Bei dem in Küchen verwendeten rostfreien Stählen ("stainless steel") sei die Bindung des Nickels sogar so stark, dass sie nicht einmal auf die geschilderte Weise gelöst werde. Wahrscheinlich sei danach eine allein außerberufliche Verursachung durch längeren Hautkontakt mit Schmuck, dem Verschluss eines Uhrarmbandes oder ähnlichem. Nicht wahrscheinlich zu machen sei danach auch die berufliche Verursachung des Handekzems insgesamt; denn die Lokalisationsverteilung und die von Bläschenbildung geprägte Morphologie kennzeichne es als nickelallergisches Handekzem. Eine beruflich bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit liege danach nicht vor.
Mit Bescheid vom 22. Mai 1996 lehnte daraufhin die Berufungsbeklagte die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 5101 ebenso wie vorbeugende Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 BKVO ab.
Am 14. Juni 1996 erhob die Berufungsklägerin hiergegen Widerspruch, zu dessen Begründung sie sich auf das von Dr. G. erstattete Gutachten bezog. Die Berufungsbeklagte ließ durch den Facharzt Dr. K. ein weiteres Gutachten erstatten, das dieser unter dem 03. Oktober 1996 vorlegte. Der Gutachter widersprach der Annahme einer allein durch die Nickelallergie der Berufungsklägerin bedingten Genese des Handekzems, schloss sich indessen den Ausführungen des Gutachters Dr. J. insoweit an , als dieser den flüchtigen Hautkontakt zu nickelhaltigen Stählen im Küchenbereich als für die Verursachung oder Verschlimmerung eines auf entsprechender Sensibilisierung beruhenden Ekzems verworfen habe. Soweit von Dr. Rudolph eine epikutane Reaktion auf Glutaraldehyd festgestellt worden sei, müsse bei zutreffender gutachtlicher Angabe der gewählten Konzentration mit 2 v.H. bereits von einer toxischen Wirkung ausgegangen werden. Schließlich handele es sich bei Palladium nicht um ein berufliches Allergen. Insgesamt sei anamnestisch gleichwohl hinreichend dokumentiert, dass das vor dem Hintergrund einer atopischen Veranlagung zu sehende Hautekzem mit der beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehe. Mit Rücksicht auf die nur sporadische ärztliche Therapie könne aber weder von einer hinreichenden Schwere bzw. Wiederholungsintensität noch von dem erforderlichen Zwang zur Aufgabe der Tätigkeit als Küchenhilfe ausgegangen werden. Eine Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage zur BKVO liege insoweit nicht vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 1996 wies daraufhin die Berufungsbeklagte den Widerspruch zurück.
Am 22. November 1996 ist Klage erhoben worden, mit der die Berufungsklägerin ihren Rentenanspruch weiterverfolgt hat.
Das Sozialgericht hat zur weiteren Sachaufklärung zunächst von Amts wegen das fachärztliche Gutachten des Dermatologen Dr. L. vom 19. Juni 1997 erstatten lassen, der eine allergische Reaktion der Berufungsklägerin auf eine 0,2-prozentige Glutaraldehydlösung nicht festgestellt und die frühere Reaktion im Rahmen der Begutachtung durch Dr. G. auf eine mit 2 % bereits toxisch wirkende Überdosierung zurückgeführt hat. Auch Dr. L. hat die Auffassung vertreten, dass die bei der Berufungsklägerin vorliegende Nickelallergie weder berufsbedingt erworben noch verschlimmert worden sei. Die ekzematösen Symptome glichen dem Erscheinungsbild einer Schuppenflechte mit anamnestisch arbeitsplatzabhängigem Verlauf. Es sei davon auszugehen, dass es durch den intensiven Feuchtkontakt bei Küchenarbeiten zu einer wesentlichen Verschlimmerung gekommen sei. Indessen sei mit der lediglich kurzfristigen Behandlungsdauer durch Dr. C. kein Verlauf dokumentiert, der den Schluss auf ein schweres oder wiederholt rückfälliges Leiden zulasse. Ebenso wenig könne in Ermangelung nachhaltiger Therapieversuche davon ausgegangen werden, dass ein Zwang zur Aufgabe der Tätigkeit bestanden habe.
In seinem auf Antrag der Berufungsklägerin nach § 109 SGG erstatteten Gutachten vom 06. Oktober 1997 hat der Chefarzt Dr. M. bei der Klägerin ein dyshydrotisches Handekzem bei Atopie und Sensibilisierung gegen Nickelsulfat festgestellt und die Vordiagnose einer Schuppenflechte bezweifelt, indessen dem Vorgutachter insoweit beigepflichtet, als auch er eine allergische ebenso wie eine kumulativ toxische Ätiologie der ekzematösen Symptomatik verworfen hat. Es handele sich um ein berufsbedingtes Feuchtekzem auf der Grundlage einer anlagebedingten Atopie, das die Anforderungen an eine Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage zur BKVO sowohl hinsichtlich seiner Schwere als auch hinsichtlich des geforderten Unterlassungszwangs erfülle. Die zu entschädigende MdE betrage 20 vH.
Das Sozialgericht hat zur Ausräumung dieser divergierenden Begutachtungsergebnisse wechselseitige Stellungnahmen der Gutachter Dr. L. und Dr. M. erbeten, die diese unter Aufrechterhaltung ihrer divergierenden Auffassungen unter dem 31. Oktober, 13. November und 27. November 1997 abgegeben haben.
Zudem hat das Sozialgericht weitere Befundberichte der behandelnden Fachärzte Dr. N. und Dr. C. eingeholt, nach denen der Erstgenannte die Berufungsklägerin im Mai und Juni 1995 ausschließlich wegen Handwarzen behandelt und der zuletzt Genannte die Berufungsklägerin erstmals Ende Juli 1995 wegen ihres - nach seiner Auffassung auf einer Nickelallergie beruhenden - Handekzems therapiert hat.
Schließlich hat das Sozialgericht das Gutachten des Dr. O. vom 24. November 1998 erstatten lassen, der sich hinsichtlich der Schwere und Rückfallträchtigkeit der Hauterkrankung ebenso wie des Zwangs zur Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit der ablehnenden Auffassung des Dr. P. angeschlossen hat.
Mit Gerichtsbescheid vom 08. April 1999 hat daraufhin das Sozialgericht Stade die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Berufungsklägerin die materielle Beweislast für die Voraussetzungen des geltend gemachten Rentenanspruchs trage und deshalb die Unerweislichkeit der Anspruchsvoraussetzungen, von der angesichts der weithin divergierenden Auffassungen der Gutachter auszugehen sei, zu ihren Lasten gehe.
Mit ihrer am 11. Mai 1999 eingelegten Berufung verfolgt die Berufungsklägerin ihr Rentenbegehren weiter und beantragt hierzu nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
- 1)
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 08. April 1999 sowie den Bescheid der Berufungsbeklagten vom 22. Mai 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 1996 aufzuheben,
- 2)
die Berufungsbeklagte zu verurteilen, bei ihr ein Handekzem als Folge einer Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung festzustellen und ihr vom frühestmöglichen Zeitpunkt an Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 20 v.H. zu gewähren.
Die Berufungsbeklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Das erkennende Gericht hat zur weiteren Sachaufklärung einen Befundbericht des behandelnden Hausarztes Dr. Q. vom 10. Juli 1999 eingeholt, aus dem sich ergibt, dass sich die Berufungsklägerin zwischen September 1990 und Januar 1991 wegen einer Hautmykose und von Ende August bis Mitte September 1992 wegen des Verdachts auf eine Kontaktallergie der Hände dort in Behandlung befunden hat.
Zudem hat das Gericht das Gutachten des Prof. Dr. R. vom 26. April 2000 erstatten lassen, der bei der Klägerin ein atopisches Handekzem diagnostiziert und dabei trotz aktuell lediglich noch minimaler Hautveränderungen eine zur Annahme einer Berufskrankheit ausreichende Schwere bejaht hat. Indessen hat auch Prof. Dr. R. einen Zwang zur Aufgabe der berufliche Tätigkeit als Küchenhilfe unter Hinweis auf die vor der Berufsaufgabe lediglich ungenügenden Versuche eines wirksamen Hautschutzes verneint.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Unfallakten der Berufungsbeklagten Bezug genommen, die beigezogen worden sind. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte Berufung, über die der Senat gem. § 124 Abs. 2 SGG im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nicht begründet. Die Berufungsklägerin hat keinen Anspruch darauf, dass das bei ihr vorliegende Handekzem als schwere oder wiederholt rückfällige Folge einer Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage 1 zur BKVO festgestellt wird und ihr die Beklagte auf dieser Grundlage Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit - MdE - um wenigstens 20 v.H. gewährt.
Die Berufungsklägerin hat ihre angeschuldigte Tätigkeit als Küchenhelferin seit der Kündigung durch den Inhaber des Hotelgaststätte D. zum 15. September 1995 nicht mehr ausgeübt. Auf ihre Ansprüche sind daher gemäß § 212 Sozial-Gesetzbuch (SGB) - Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII noch die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) anzuwenden, da der geltend gemachte Versicherungsfall - für den Fall seiner Vorliegens - jedenfalls vor Inkrafttreten des SGB VII am 1. Januar 1997 datiert.
Nach § 551 Abs. 1 Satz 2 RVO (jetzt § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII) sind Berufskrankheiten solche Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als solche bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit erleiden. Dabei ist die Bundesregierung bereits durch § 551 Abs. 1 Satz 2 und 3 RVO (jetzt nur klarstellend § 9 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz SGB VII) ermächtigt worden, zu bestimmen, dass Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie zur Unterlassung aller Tätigkeiten geführt haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Von diesen Ermächtigungen hat der Verordnungsgeber mit Nr. 5101 der Ahn-Lage zur BKVO dahingehend Gebrauch gemacht, dass Hautkrankheiten, die nicht in einem Hautkrebs oder in zur Krebsbildung neigenden Hautveränderungen bestehen, als Berufskrankheiten anerkannt werden, wenn sie schwer oder wiederholt rückfällig sind und zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.
Diese Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage zur BKVO (im Folgenden: BK 5101) sind im Falle der Berufungsklägerin nicht erfüllt.
Nach den im Verfahrensverlauf eingeholten fachärztlichen Gutachten steht allerdings zur Überzeugung des Senates fest, dass die Berufungsklägerin an einem Handekzem leidet, dass sich unter den Arbeitsbedingungen als Küchenhilfe wesentlich verschlimmert hat. Über die Entstehung dieses Ekzems gehen indessen die Auffassungen der gehörten Ärzte auseinander. Soweit zunächst der behandelnde Arzt Dr. C. eine im Wesentlichen allergische Ursache angenommen und diese vor allem in dem beruflichen Kontakt zu Nickel erblickt und der Gutachter Dr. G. dieser Auffassung (unter zusätzlichem Hinweis auf bestehende Glutaraldehyd- und Palladium- Allergien) zugestimmt hat, wird diese Sichtweise durch die überzeugenden Ausführungen in der Stellungnahme des Dr. J. widerlegt, nach der es zur Freisetzung von Nickel - Ionen in jedem Fall eines anhaltenden Hautkontakts bedarf, wie er jedenfalls unter den Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz der Berufungsklägerin in einer Küche, in der kurzzeitige Handreichungen vorherrschen, kaum angetroffen werden kann. Zudem hat Dr. J. schlüssig darauf hingewiesen, dass die Bindung von Nickel - Ionen in den küchentypischen Edelstählen ohnedies von einer Intensität sei, die ihre Loslösung selbst bei längerem Hautkontakt nicht zulasse. Soweit Dr. J. hieraus den Schluss gezogen hat, dass das Handekzem der Berufungsklägerin nicht auf berufliche Ursachen zurückgeführt werden könne, weil es sich nach seiner Morphologie um ein nickelallergisches und deshalb notwendig außerberuflich erworbenes Ekzem handele, folgt der Senat dieser Auffassung indessen nicht. Schon Dr. G. hat nämlich - neben der von ihm vermuteten Beteiligung von Nickel an der Entstehung des Ekzems - auf eine daneben bestehende atopische Veranlagung der Berufungsklägerin hingewiesen. Seiner Auffassung haben sich im weiteren Verlauf des Verfahrens die Gutachter Dr. K., Dr. M. und Prof. Dr. R. überzeugend angeschlossen. Da zudem die erstmals im Gutachten des Dr. G. befundete allergische Reaktion auf Glutaraldehyd bei späterer Exposition gegenüber einer nicht toxisch wirkenden Konzentration durch den Gutachter Dr. L. nicht reproduzierbar gewesen ist, folgt der Senat der durch Dr. K. geäußerten und von Dr. L. bestätigten Auffassung, dass die Mitursächlichkeit einer Glutaraldehyd - Allergie insoweit ebenso auszuschließen ist wie die Mitursächlichkeit einer Allergie gegenüber dem am Arbeitsplatz nicht anzutreffenden Metall Palladium. Nach alledem ist das Handekzem der Berufungsklägerin in Übereinstimmung mit den von Dr. K., Dr. M., Dr. O. und Prof. Dr. R. erstatteten Gutachten als atopisches Ekzem einzuordnen, das sich unter dem Einfluss der am Arbeitsplatz der Berufungsklägerin - zumindest anteilig - zu erbringenden Feuchtarbeit richtunggebend verschlimmert hat.
Ob die Anerkennungsvoraussetzungen einer BK 5101 daneben auch insoweit erfüllt sind, als es sich um eine schwere oder wiederholt rezidivierende Erkrankung handeln muss, lässt der Senat mit Rücksicht auf die insoweit divergierenden Auffassungen der im Verfahrensverlauf gehörten Sachverständigen dahinstehen.
Eine BK 5101 ist nämlich im Falle der Berufungsklägerin jedenfalls deshalb nicht von der Berufungsbeklagten anzuerkennen und zu entschädigen, weil der Senat nicht festzustellen vermag, dass das atopische Handekzem die Berufungsklägerin dazu gezwungen hat, ihre Tätigkeit als Küchenhilfe im September 1995 aufzugeben. Der Senat folgt insoweit den Ergebnissen der Begutachtungen durch Dr. K., Dr. L., Dr. O. und Prof. Dr. R., die das Bestehen eines solchen Aufgabezwangs übereinstimmend verneint haben. Die von ihnen vertretene Auffassung erscheint dem Senat überzeugend. Zwar hat die Berufungsklägerin angegeben, dass es bereits während der Zeit ihrer Beschäftigung im Ausflugslokal H., also ab Oktober 1989, zu Hauterscheinungen gekommen sei. Deren ärztliche Behandlungsbedürftigkeit ist indessen erst für die Zeit ab 31. Juli 1995 dokumentiert, dem Zeitpunkt, zu dem sich die Berufungsklägerin erstmalig bei dem Hautarzt Dr. C. vorgestellt hat. Aus dem vom Sozialgericht eingeholten Befundbericht des Hautarztes Dr. N. vom 12. Dezember 1997 (Bl. 126 der Gerichtsakten) ergibt sich in diesem Zusammenhang, dass dieser die Berufungsklägerin noch im Mai und Juni 1995 ausschließlich wegen ausgedehnter Fingerwarzen behandelt hat. Der Befund eines akut exacerbierten Handekzems ist danach von diesem Arzt noch nicht erhoben worden. Auch der vom Senat eingeholte Befundbericht des Arztes Dr. Q. vom 10. Juli 1999 ergibt diesbezüglich keine wesentlichen Hinweise auf eine vor dem 31. Juli 1995 bestehende, rezidivierende Erkrankung; denn nach diesem Befundbericht hat die Berufungsklägerin Dr. Q. im Zusammenhang mit Hauterscheinungen lediglich zwischen September 1990 und Januar 1991 wegen einer Hautmykose und von Ende August bis Mitte September 1992 wegen des Verdachts auf eine Kontaktallergie konsultiert. Behandlungsbedürftige Beschwerden, wie sie Dr. C. für die Zeit ab 31. Juli 1995 festgestellt hat, sind danach allenfalls noch für die Monate August und September 1992 objektivierbar. Da nach dem Beginn der Behandlung durch Dr. C. am 31. September 1995 die Berufungsklägerin ihren Beruf als Küchenhilfe lediglich noch während der Monate August und September 1995 (letzterer nur teilweise) ausgeübt hat und dabei zudem für die Zeit vom 9. bis 16. August 1995 arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen ist, teilt der Senat die Auffassung der vorgenannten Sachverständigen, dass hinreichende Versuche, durch geeignete Schutzmaßnahmen einem Zwang zur Tätigkeitsaufgabe entgegen zu wirken, im Fall der Berufungsklägerin nicht mehr erprobt worden sind. Prof. Dr. R. hat insoweit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass solche Maßnahmen, zu denen das Tragen baumwollgefütterter Schutzhandschuhe bei Feuchtarbeiten und eine konsequente Handpflege mit Hautschutzcremes gehört habe, lediglich nach einer Abheilung der akuten Krankheitssymptome nutzbringend hätten sein können, dann allerdings Erfolg versprechend gewesen wären. Der gegenteiligen Auffassung des auf Antrag der Berufungsklägerin nach § 109 SGG gehörten Sachverständigen Dr. M. in seinem Gutachten vom 6. Oktober 1997 (mit Ergänzung vom 13. November 1997), wonach Patienten mit einer atopischen Veranlagung in hautbelastenden Berufen allgemein scheiterten, vermag sich der Senat nicht anzuschließen, weil die von Dr. M. allgemein formulierte Erwartung keinen hinreichend konkreten Bezug zu den im Fall der Berufungsklägerin bestehenden Verhältnissen erkennen lässt. Dies hat Dr. M. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 13. November 1997 sinngemäß selbst eingeräumt, indem er ausgeführt hat, das sich allgemeine Erfahrungen und Forschungsergebnisse nicht ohne weiteres auf den Einzelfall übertragen ließen (Seite 2 unten der Stellungnahme). Die berufliche Perspektive, die der Berufungsklägerin bei Aufgabe ihrer Tätigkeit im September 1995 offen stand, entzieht sich dabei zur Überzeugung des Senats auch deshalb einer allgemeinen Bewertung, weil ihr Arbeitsplatz in der Hotelgaststätte D. sowohl nach ihrem eigenen Vorbringen als auch der Erklärung des Inhabers vom 20. Oktober 1995 von der Vor- und Zubereitung von Speisen geprägt gewesen ist und weder reine Säuberungsarbeiten noch besonders häufiges Händewaschen prägend gewesen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Ein Grund, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, besteht nicht.