Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 24.07.2003, Az.: L 1 RA 239/02
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Zahlung wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit; Verweisbarkeit auf andere Berufe; Bestehen des Berufsschutzes einer gelernten Kraft; Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen; Erstattung gezahlter Beiträge; Berücksichtigung der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 24.07.2003
- Aktenzeichen
- L 1 RA 239/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 20001
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0724.L1RA239.02.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Oldenburg - AZ: S 5 RA 157/01
Rechtsgrundlagen
- § 43 SGB VI a.F.
- § 44 SGB VI a.F.
- § 43 SGB VI
- § 240 SGB VI
Redaktioneller Leitsatz
Im Recht der Berufsunfähigkeit kann Berufsschutz grundsätzlich nur dann erworben werden, wenn während des Erwerbs des Berufsschutzes hierfür adäquate Beiträge entrichtet werden
Diese Regelung kann auch dann zum Verlust des Berufsschutzes führen, wenn die ursprünglich. entrichteten Beiträge später wieder erstattet werden.
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die im Jahre 1943 geborene Klägerin hat nach dem Besuch der Hauptschule den Beruf der Einzelhandelskauffrau erlernt ( 1958-61) und bis zur Geburt ihrer Tochter im Jahre 1966 als Verkäuferin gearbeitet. Die bis 1966 gezahlten Beiträge hat sie sich sodann erstatten lassen.
Nach Beendigung der Zeit der Kinderziehung arbeitet die Klägerin seit 1970 (anamnestisch bis heute) als Verkäuferin bei der Bekleidungsfirma H. in I ... Sie arbeitet 90 Stunden im Monat (nach der Arbeitgeberauskunft im Regelfall 5 Tage je 5 Stunden) in einer Abteilung für Bettwäsche, Bettwaren und Sporttextilien. Dabei hat sie neben der eigentlichen Verkaufstätigkeit auch die Warenannahme, das Auspacken der Ware, das Auszeichnen sowie die Warenpräsentation vorzunehmen, wobei sie zeitweise schwere Kartons zu bewegen, Ware überkopf in Regale einzuräumen und auf Leitern zu stehen hat. Kurzzeitiges Hocken und Knien sind nicht ausgeschlossen, die eigentliche Verkaufstätigkeit findet im Stehen statt. Nach Auskunft des Arbeitgebers hat die Arbeitskraft der Klägerin seit 1996 nachgelassen. Sie klagte über Fuß- und Rückenbeschwerden und könne deshalb nicht lange stehen und nicht schwer heben und tragen. Die Klägerin werde allein aus sozialen Gründen weiter beschäftigt. Nach Angaben der Klägerin im Rentenantrag ist beabsichtigt, im Fall der Berentung das Beschäftigungsverhältnis zu lösen.
In gesundheitlicher Hinsicht leidet die Kläger anamnestisch bereits jahrelang an Wirbelsäulenbeschwerden mit Lumboischialgien, Wirbelkörpergelenksarthrose und Ausstrahlungsbeschwerden in Hüfte und Beine, an einem Halswirbelsäulen-Syndrom und Nackenbeschwerden mit Ausstrahlung in Schultern und Ellenbogen, sowie an Fuß- und Gelenkbeschwerden mit Fußfehlform, Kniegelenksarthrose, Zehengelenksarthrose und auftretenden Krämpfen in den Füßen. Daneben klagt die Klägerin über Kopfschmerzen, eine Schilddrüsenerkrankung, einen Bluthochdruck, Schwindelerscheinungen und wiederkehrende Harnwegsinfekte. Schließlich leidet sie unter einer faktischen Erblindung auf dem rechten und einer Sehkraftminderung auf dem linken Auge bei Schielstellung mit fehlendem räumlichen Sehen.
Auf den Rentenantrag der Klägerin vom April 2000 holte die Beklagte medizinische Befundunterlagen ein, veranlasste ein orthopädisches sowie ein internistisches Fachgutachten und zog den Entlassungsbericht einer von der Klägerin absolvierten Reha-Maßnahme bei. In dem Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. J. vom 27. Juni 2000 wird ausgeführt, dass die Klägerin noch vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung und unter Beachtung physiologischer Körperhaltungen verrichten könne, wobei schwere körperliche Arbeiten, Tätigkeiten auf Leitern, Überkopfarbeiten sowie Tätigkeiten unter Witterungsexposition zu vermeiden seien. Die therapeutischen Möglichkeiten seien noch nicht ausgeschöpft, die ambulante physikalische Therapie sei ebenso zu verbessern wie die Versorgung mit Einlagen. In dem Reha-Entlassungsbericht vom 7. November 2000 wird die Auffassung vertreten, die Klägerin könne vollschichtig leichte bis zeitweise mittelschwere Arbeiten im Wechselrhythmus von Gehen, Stehen und Sitzen, aber auch jeweils überwiegend in jeder dieser Haltungsarten, ohne Hebe- und Tragebelastungen über 9 kg ohne Hilfsmittelbenutzung, ohne dauernde Arbeiten in wirbelsäulenbelastender Position einschließlich anhaltender HWS-Reklinationspositionierung sowie ohne längerfristige Überkopfarbeiten verrichten. Die Klägerin wurde aus der Maßnahme arbeitsfähig entlassen. Nach dem Gutachten des Internisten Dr. K. vom 19. März 2001 waren auf internistischem Gebiet keine Leistungseinschränkungen festzustellen. Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 6. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2001 ab.
Die hiergegen vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg erhobene Klage hat die Klägerin damit begründet, dass sie vor allem auf Grund der zahlreichen orthopädischen Beschwerden nicht mehr schwer heben und tragen und nicht mehr lange stehen und gehen könne. Sie sei daher berufs- und erwerbsunfähig. Hinzu kämen die jeweils 1-2 Tage andauernden Kopfschmerzen sowie die eingeschränkte Sehfähigkeit. Insgesamt habe sich ihr Leistungsvermögen in letzter Zeit deutlich verschlechtert. Zur Glaubhaftmachung hat sie einen Befundbericht des Augenarztes Dr. L. vom 8. August 2001 sowie den vorläufigen Arztbericht des Krankenhauses in I. vom 6. Juni 2002 vorgelegt. Das SG hat Befundberichte (Arzt für Orthopädie Dr. M. vom 18. Oktober 2001; Facharzt für Innere Medizin Dr. N. vom 19. Dezember 2001; Augenarzt Dr. L. ohne Datum, weitere Stellungnahme vom 21. Juni 2002) sowie eine Arbeitgeberauskunft (der Firma H. vom 25. Oktober 2001) eingeholt und ein orthopädisches Gutachten veranlasst. Darin ist der Facharzt für Orthopädie Dr. O. (Gutachten vom 13. Mai 2002) zu der Beurteilung gekommen, dass die Klägerin noch vollschichtig leichte bis vorübergehend mittelschwere körperliche Tätigkeiten im Wechselrhythmus von Gehen, Stehen und Sitzen verrichten könne, wobei das Heben und Tragen von schweren Gegenständen über 10 kg, Arbeiten in Nässe- und Kälteexposition, Akkord und Arbeiten unter besonderem Stress und Zeitdruck, Nacht- und Wechselschicht sowie Überkopfarbeit vermieden und Arbeiten über Schulterniveau auf das Nötigste beschränkt werden solle. Sodann hat das SG die Klage durch Urteil vom 29. Oktober 2002 mit der Begründung abgewiesen, dass die Klägerin zwar den Beruf der Verkäuferin wegen des dabei notwendigen häufigen Stehens nicht mehr ausüben könne. Als gelernte Einzelhandelskauffrau und mit dem von den Sachverständigen einheitlich beurteilten gesundheitlichen Leistungsvermögen müsse sie sich aber auf den Beruf der Kassiererin an Sammelkassen verweisen lassen.
Gegen das ihr am 5. November 2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 20. November 2002 eingelegte Berufung der Klägerin. Sie macht ergänzend geltend, dass sie jedenfalls auf Grund ihrer starken Seheinschränkungen nicht im Verweisungsberuf der Sammelkassiererin arbeiten, insbesondere auch keinen PC bedienen könne. Auch besitze sie wegen der Sehbeeinträchtigung keinen Führerschein.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
- 1.
das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 29. Oktober 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2001 aufzuheben,
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, mit Wirkung ab dem 1. Mai 2000 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide als zutreffend und bezieht sich zur Begründung ergänzend auf das Urteil des SG.
Der Senat hat im vorbereitenden Verfahren einen Befundbericht des Augenarztes Dr. Burkhard vom 23. Mai 2003 sowie ein Gutachten des Leitenden Arztes der Klinik für Augenheilkunde des Pius-Hospitals in P. Dr. Q. vom 4. Juni 2003 eingeholt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen kann die Klägerin keine Arbeiten ausführen, die räumliches Sehen erfordern und auf Gerüsten oder an schnell rotierenden Maschinen verrichtet werden müssen. Gegen die Tätigkeit als Kassiererin bzw. das Zählen kleiner Gegenstände spreche aus augenärztlicher Sicht ebenso wenig etwas wie gegen den Erwerb des Führerscheins.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Sie haben vorgelegen und sind Gegenstand von Beratung und Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten zuvor hiermit einverstanden erklärt haben.
Die gemäß §§ 143f. SGG statthafte und zulässige Berufung ist unbegründet.
Weder das Urteil des SG noch die Bescheide der Beklagten sind zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, und zwar weder auf Rente wegen EU/BU nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden (§§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - a.F.) noch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach dem seit dem 1. Januar 2001 geltenden Recht (§§ 43, 240 SGB VI n.F.).
Die Klägerin ist nicht berufsunfähig. Das SG hat die maßgeblichen Rechtsgrundlagen herangezogen, richtig angewendet, sachdienliche Ermittlungen angestellt, die erhobenen Beweise zutreffend gewürdigt und ist nach alledem zu dem auch für den erkennenden Senat überzeugenden Ergebnis gekommen, dass die Klägerin zwar ihren bisherigen Beruf der Verkäuferin nicht weiter ausüben kann, jedoch auf den Beruf der Kassiererin an Sammelkassen verweisbar ist. Wegen der weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf die Entscheidungsgründe des Urteils des SG (Seite 5, 2. Absatz, bis Seite 9, 1. Absatz).
Ergänzend zu den Feststellungen des SG ist auf Folgendes hinzuweisen:
Der Senat hat Zweifel, ob bei der Klägerin vom Bestehen des Berufsschutzes einer gelernten Kraft auszugehen ist. Zwar hat die Klägerin den Beruf der Einzelhandelskauffrau in einer dreijährigen Ausbildung erlernt. Jedoch fand diese Ausbildung in den Jahren 1958 bis 1961 und damit in einer Zeit statt, für die sie zwar ursprünglich Rentenversicherungsbeiträge entrichtet hatte, sich diese (und weitere Beiträge bis 1966) jedoch später wieder hat erstatten lassen. Im Recht der Berufsunfähigkeit gilt aber der Grundsatz, dass Berufsschutz nur dann erworben werden kann, wenn während des Erwerbs des Berufsschutzes hierfür adäquate Beiträge entrichtet werden (Nachweise bei: Kasseler-Kommentar-Niesel, § 240 SGB VI, Rn. 12; Gesamtkommentar-Lilge, § 43 SGB VI, Anm. 12.2.6 - 12.2.8.). Dieser Grundsatz könnte zum Verlust des Berufsschutzes auch dann führen, wenn die ursprünglich entrichteten Beiträge später wieder erstattet werden. Denn auch in diesem Fall wäre - wie bei schon originärem gänzlichem Fehlen einer Beitragsleistung - Berufsschutz "ohne Beitragsleistung" erlangt worden. Der Senat lässt diese Frage jedoch dahinstehen, weil der Verweisungsberuf der Kassiererin an Sammelkassen eine angelernte Tätigkeit darstellt, auf die auch gelernte Kräfte verwiesen werden dürfen.
Der Verweisungsberuf der Kassiererin an Sammelkassen kann mit dem namentlich von Dr. O. festgestellten Leistungsvermögen von der Klägerin auch verrichtet werden. Zu dem für Kassiererinnen an Sammelkassen erforderlichen Leistungsvermögen ist nochmals (so schon das SG) auf die zahlreiche einschlägige Rechtsprechung hinzuweisen. Gefordert werden vor allem leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, Einzeltätigkeiten wie z.B. Verpackungsservice, Ausstellen von Quittungen oder Informationsservice für Kunden; PC-Arbeit wird nicht vorausgesetzt (vgl. nur: BSG, Urteil vom 15.04.1996, 4 RA 104/94, S. 20f.; LSG Niedersachsen, Urteil vom 13.12.2001, L 1 RA 144/01; LSG Niedersachsen, Beschluss vom 16.01.2002, L 1 RA 198/00; LSG Niedersachsen, Urteil vom 21.02.2002, L 1 RA 188/00).
Die Feststellungen des Dr. O. zum Leistungsvermögen der Klägerin sind für den Senat ebenso überzeugend wie für das SG. Dies gilt nicht nur deshalb, weil sich die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung des Dr. O. schlüssig aus den von ihm erhobenen Befunden ergibt und gleiche Befunde und eine ähnliche Beurteilung des Leistungsvermögens auch bereits von früheren sozialmedizinischen Untersuchern erhoben bzw. festgestellt wurden (Facharzt für Orthopädie Dr. R. sowie Reha-Entlassungsbericht). Die Leistungseinschätzung ist vielmehr auch deshalb überzeugend, weil sie mit weiteren Angaben in Übereinstimmung steht, die sich aus der Anamnese der Klägerin und aus der Arbeitgeberauskunft der Firma H. ergeben. Nach der Anamnese hat die Klägerin noch Ende 2000 (Reha-Entlassungsbericht) angegeben, Beschwerden in den Füßen erst nach mehrstündiger Laufleistung zu haben, und noch im Mai 2002 (Gutachten Dr. O.) hat sie beschrieben, sie könne 2 1/2 Stunden stehen. Hiermit steht in Übereinstimmung, dass sie nach der Arbeitgeberauskunft der Firma H. im Jahre 2001 nur insgesamt 4 Tage arbeitsunfähig war und ein Grad der Behinderung (GdB) bei ihr nicht anerkannt ist.
Soweit die Klägerin betont, sie könne die zeitweise schwere Arbeit und das lange Stehen an ihrem jetzigen Arbeitsplatz nicht mehr leisten, wird diese Angabe vom Senat als glaubhaft zu Grunde gelegt. Maßgeblich für die Berufsunfähigkeitsrente ist jedoch nicht ein bestimmter, konkreter Arbeitsplatz, sondern - wenn vorhanden, wie vorliegend - der Verweisungsberuf. Die Kassiererin an Sammelkassen hat aber schwere Arbeiten gerade nicht zu verrichten und ist in wechselnder Körperhaltung tätig (vgl. nochmals die oben zitierte Rspg.).
Im Berufungsverfahren hat sich zu dem dort von der Klägerin in den Vordergrund gerückten Augenleiden nichts gegenüber den Feststellungen des SG Abweichendes ergeben. Der vom Senat beauftragte augenheilkundliche Sachverständige Dr. Q. hat ausdrücklich und überzeugend darauf hingewiesen, dass die funktionelle Einäugigkeit der Klägerin namentlich dem Sortieren kleiner Gegenstände wie etwa Geldstücken, wie sie bei einer Kassiererin anfallen kann, nicht entgegensteht. Auch stehe die Augenerkrankung dem Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 für Personenkraftwagen nicht entgegen (ebenso: der behandelnde Augenarzt L. in dessen Befundbericht vom 21. Juni 2002), und es sei durch eine Anpassung der getragenen Sehhilfe (Brille) die Sehkraft auf dem linken Auge im Übrigen noch weiter zu verbessern. Das fehlende räumliche Sehen schließlich verbietet zwar Tätigkeiten an gefährlichen Arbeitsplätzen (z.B. auf Leitern und an rotierenden Maschinen). Derartige Arbeiten fallen jedoch bei einer Kassiererin an Sammelkassen gerade nicht an. Ergänzend hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das fehlende räumliche Sehvermögen der Klägerin bereits seit deren Kindheit besteht und deshalb der bisherigen langjährigen Berufsausübung als Verkäuferin nicht entgegen gestanden hat.
War die Klägerin daher nicht berufsunfähig nach § 43 SGB VI a.F., so war sie erst recht nicht erwerbsunfähig nach § 44 SGB VI a.F., da hierfür noch weiter gehende Leistungseinschränkungen erforderlich wären. Die Klägerin ist schließlich auch nicht erwerbsgemindert im Sinne von §§ 43, 240 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung, weil insbesondere eine zeitliche Leistungsbegrenzung nicht feststellbar ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
Es hat kein gesetzlicher Grund gemäß § 160 Abs. 2 SGG vorgelegen, die Revision zuzulassen.