Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 26.11.2008, Az.: L 1 R 513/05

Höhe der Altersrente; Berücksichtigung von während einer Beschäftigung beim Ministerium für Staatssicherheit entrichteter Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der ehemaligen DDR

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
26.11.2008
Aktenzeichen
L 1 R 513/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 32596
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2008:1126.L1R513.05.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Braunschweig, S 3 RA 4/04

Redaktioneller Leitsatz

1. Nach DDR-Recht waren nicht sozialversicherungspflichtige Personen erst ab dem 1.3.1971 nicht mehr berechtigt, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten.

2. Zumindest seit 1.3.1971 musste eine Entrichtung der FZR-Beiträge mittels eines Erwerbs von Beitragsmarken bei der Sozialversicherung erfolgen. Eine Beitragsabführung durch den Beschäftigungsbetrieb war nur bei sozialversicherungspflichtigen Versicherten sowie bei Werktätigen vorgesehen, nicht dagegen bei denjenigen Beschäftigten, die einem Sonderversorgungssystem unterfielen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Rente des Klägers. Der Kläger begehrt die zusätzliche Berücksichtigung von nach seinem Vorbringen während seiner Beschäftigung beim Ministerium für Staatssicherheit (MfS) vom 1. Oktober 1964 bis 28. Februar 1982 entrichteten Beiträgen zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der ehemaligen DDR (FZR). Außerdem wendet er sich gegen die Kürzung des bei der Rentenberechnung berücksichtigten Arbeitsentgelts aus der Beschäftigung beim MfS gem. § 7 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) und die Berechnung seiner Rente nach den für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet geltenden Entgeltpunkten nach § 256a Sozialgesetzbuch 6. Buch ("Entgeltpunkte Ost"). Außerdem hält er eine "Nachberechnung" für die Zeit von 1989 bis 30. September 1991 unter Berücksichtigung der besonderen Qualifikation und Verantwortung seiner damals ausgeübten Tätigkeit als Leiter der Schwimmhalle in I. für erforderlich.

2

Weitere Berechnungsfaktoren der Rente sind nicht mehr streitbefangen, nachdem die Beklagte im Laufe des Berufungsverfahrens eine Neuberechnung der Rente für die Zeit ab 1. Januar 1999 vorgenommen hat (Bescheide vom 29. April, 5. und 7. Mai 2008). In diesen Bescheiden wurden u.a. auch 95 Kalendermonate mit Beiträgen zur FZR aus der Zeit nach Beendigung der Tätigkeit beim MfS berücksichtigt.

3

Der 1939 geborene Kläger absolvierte nach einer Tätigkeit als Walzwerker ein Studium an der Ingenieurschule für Walzwerk- und Hüttentechnik, J., das er mit der Verleihung der Berufsbezeichnung "Ingenieur für Walzwerktechnik" am 1. August 1963 abschloss. Auch für die Folgezeit bis 2. Oktober 1964 enthält der Sozialversicherungsausweis des Klägers die vom Volkseigenen Betrieb (VEB) Walzwerk K. vorgenommene Eintragung "Studierender".

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Vom 1. Oktober 1964 bis 28. Februar 1982 gehörte der Kläger dem MfS der ehemaligen DDR an. Die für diese Zeit im Sozialversicherungsausweis vorgenommenen Eintragungen stammen vom Ministerium des Inneren der DDR bzw. von der Bezirksdirektion der Volkspolizei (BDVP) L ... Im Laufe der Beschäftigung beim MfS erwarb der Kläger aufgrund eines an der Juristischen Fachschule M. absolvierten Studiums die Berufsbezeichnung "Fachschuljurist" (Urkunde vom 4. April 1975). Vom 1. März 1982 bis 22. April 1990 arbeitete der Kläger beim VEB N. (später: VEB O.), danach bis zum 30. September 1991 bei der Stadtverwaltung I. als Leiter des Sportbereichs Schwimmhalle.

5

Seit September 1994 bezieht der Kläger von der Beklagten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, zunächst als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) und seit April 2000 als Altersrente.

6

Bereits in der Vergangenheit hatte der Kläger mehrfach geltend gemacht, dass seine Rente wegen der Nichtberücksichtigung der von ihm in der Zeit vom 1. Oktober 1964 bis 30. September 1989 gezahlten FZR-Beiträge fehlerhaft zu niedrig berechnet worden sei. Auch die Kürzung seines während der Beschäftigung beim MfS erhaltenen Arbeitsentgelts gem. § 7 AAÜG sei rechtswidrig. Diesbezüglich führte der Kläger ein Klageverfahren gegen das Bundesverwaltungsamt, das mit Bescheid vom 18. November 1999 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2000 für die Zeit von Oktober 1964 bis Februar 1982 anstelle des tatsächlich erzielten Arbeitsentgeltes lediglich das Durchschnittsentgelt des Beitrittsgebiets als berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt festgestellt hatte. Die Klage wurde im Berufungsverfahren vom erkennenden Senat mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, dass sie gegen den falschen Beklagten gerichtet sei: Für die Rentenberechnung sei nicht das Bundesverwaltungsamt, sondern ausschließlich die Beklagte zuständig (Urteil vom 24. Juli 2003 - L 1 RA 260/02).

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Aufgrund eines in dem o.g. Berufungsverfahren vorab ergangenen richterlichen Hinweises, wonach die Beklagte und nicht das im Berufungsverfahren L 1 RA 260/02 verklagte Bundesverwaltungsamt für die Rentenberechnung zuständig sei, stellte der Kläger mit Schreiben vom 12. Dezember 2002 (Eingang bei der Beklagten am 13. Dezember 2002) den im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Antrag auf Neuberechnung seiner Rente. Er beantragte nunmehr ausdrücklich bei der Beklagten, seiner Rente auch für die Zeit der Beschäftigung beim MfS das tatsächlich erhaltene und nicht das nach § 7 AAÜG gekürzte Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Die Kürzung nach § 7 AAÜG sei verfassungswidrig, da sein relativ hohes Arbeitsentgelt nicht aus politischen Gründen, sondern aufgrund seiner Qualifikation gezahlt worden sei. Er habe bei seiner Beschäftigung in der Passkontrolle keine anderen Tätigkeiten erledigt als z.B. ein Zollbeamter in der (damaligen) Bundesrepublik.

8

Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass die Kürzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte aus der Beschäftigung beim MfS gesetzlich zwingend vorgeschrieben sei (§ 7 AAÜG i.V.m. Anlage 6 zum AAÜG). Diese Regelung unterliege auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da § 7 AAÜG in seiner aktuellen Fassung den rechtlichen Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 1999 (1 BvL 11/94, BVerfGE 100, 138) in vollem Umfang entspreche. Im Übrigen seien die vom Bundesverwaltungsamt für die Zeit der Beschäftigung beim MfS festgestellten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte für die Beklagte bindend (Bescheid vom 13. Februar 2003 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2003).

9

Mit der am 26. Juni 2003 beim Sozialgericht (SG) Braunschweig erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass eine Kürzung seiner während der Beschäftigung beim MfS erhaltenen Arbeitsentgelte auf das Durchschnittseinkommen im Beitrittsgebiet rechtswidrig sei. Er habe aufgrund seiner erworbenen Qualifikationen auch bereits vor Oktober 1964 ein über dem Durchschnittseinkommen liegendes Arbeitsentgelt erzielt. Für dieses Arbeitsentgelt seien volle Beiträge sowohl zur Rentenversicherung als auch zur FZR entrichtet worden.

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Das SG hat die Klage mit Urteil vom 30. August 2005 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Neufeststellung seiner Rentenansprüche gem. § 44 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) habe. Nach § 7 AAÜG bleibe das über dem Durchschnittseinkommen liegende tatsächliche Arbeitsentgelt für Zeiten einer Beschäftigung beim MfS unberücksichtigt. Diese Regelung unterliege nach der Rechtsprechung des BVerfG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

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Gegen das dem Kläger am 10. September 2005 zugestellte Urteil richtet sich seine am 30. September 2005 eingelegte Berufung. Er macht geltend, dass ihn die Kürzung der Arbeitsentgelte gem. § 7 AAÜG in verfassungswidriger Weise benachteilige, da hierdurch für die Zeit von 1964 bis 1982 nur ca. 42 bzw. 49 % der tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte bei der Rentenberechnung berücksichtigt würden. Das SG Berlin habe in einem Vorlagebeschluss an das BVerfG entschieden, dass diese Kürzung für höher qualifizierte Mitarbeiter des MfS verfassungswidrig sei (Beschluss vom 26. April 2004 - S 18 RA 7460/01). Er habe seit Aufnahme der Beschäftigung beim MfS am 1. Oktober 1964 durchgängig bis zum 30. September 1989 FZR-Beiträge entrichtet. Nach 25-jähriger Beitragszahlung sei er dann ab dem 1. Oktober 1989 von seiner Beitragspflicht befreit worden; seitdem seien die FZR-Beiträge durch den Beschäftigungsbetrieb entrichtet worden. Dementsprechend müssten auch die bislang unberücksichtigten FZR-Beiträge aus der Zeit von Oktober 1964 bis Februar 1982 in die Rentenberechnung eingestellt werden. In der Rentenberechnung sei zudem nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass er seit 1963 Ingenieur und seit 1975 zusätzlich Jurist gewesen sei. Aufgrund dieser beruflichen Qualifikationen sei eine "Nachberechnung" für die Zeit der Beschäftigung als Leiter der Schwimmhalle in I. (1989 bis September 1991) erforderlich. Rechtswidrig sei auch die Rentenberechnung nach den sog. Entgeltpunkten Ost.

12

Der Kläger beantragt,

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1. das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 30. August 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2003 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verpflichten, unter teilweiser Rücknahme der Bescheide vom 11. Februar 2000, 29. April 2008, 5. Mai 2008 und 7. Mai 2008 den Rentenanspruch des Klägers neu zu berechnen (unter Berücksichtigung der in der Zeit vom 1. Oktober 1964 bis 28. Februar 1982 zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung entrichteten Beiträge, unter durchgängiger Zugrundelegung von Entgeltpunkten West sowie nach erfolgter Nachberechnung für die Zeit von 1989 bis September 1991), 3. die Beklagte zu verurteilten, dem Kläger eine entsprechend höhere Rente zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie hält die Rentenberechnung für zutreffend. Die Beitragszeiten zur FZR seien - mit Ausnahme der Zeit der Beschäftigung beim MfS - mittlerweile in vollem Umfang berücksichtigt worden (Bescheide vom 29. April, 5. und 7. Mai 2008). Für die Zeit der Beschäftigung beim MfS von Oktober 1964 bis Februar 1982 könnten höhere Arbeitsentgelte dagegen nicht berücksichtigt werden, da insoweit die Maximalbeträge nach § 7 AAÜG i.V.m. Anlage 6 zum AAÜG zu beachten seien.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten, die Gerichtsakte des SG Braunschweig/LSG Niedersachsen-Bremen (S 3 RA 96/00 bzw. L 1 RA 260/02) sowie die erst- und zweitinstanzliche Gerichtsakte verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neuberechnung seiner Rente gemäß § 44 SGB X.

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I. Die Beklagte hat für die Zeit der Beschäftigung des Klägers beim MfS zu Recht lediglich die auf die Höchstbeträge nach § 7 AAÜG i.V.m. Anlage 6 zum AAÜG gekürzten Arbeitsentgelte berücksichtigt.

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Das SG hat in der angefochtenen Entscheidung die Voraussetzungen einer Rücknahme von bestandkräftigen Bescheiden nach § 44 SGB X zutreffend dargestellt und sodann ebenfalls zutreffend und nicht ergänzungsbedürftig dargelegt, dass die vom Kläger während seiner Beschäftigung beim MfS vom 1. Oktober 1964 bis 28. Februar 1982 erzielten Arbeitsentgelte nicht in voller Höhe, sondern gem. § 7 AAÜG i.V.m. der Anlage 6 zum AAÜG lediglich in Höhe des Durchschnittsentgelts im Beitrittsgebiet berücksichtigt werden dürfen. Die Bestimmungen des AAÜG (in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des AAÜG vom 27. Juli 2001, BGBl I S. 1939) unterliegen auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, sondern entsprechen in vollem Umfang den Vorgaben der Entscheidung des BVerfG vom 29. April 1999 (1 BvL 11/94 u.a., BVerfGE 100, 138). Zur Vermeidung weiterer Wiederholungen verweist der erkennende Senat auf Seite 4 des angefochtenen Urteils (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

21

Entgegen der Auffassung des Klägers kann auch keine von der soeben dargestellten Rechtslage abweichende, für ihn günstigere "Einzelfallentscheidung" ergehen. Vielmehr gelten die Entgeltbegrenzungen für ehemalige Angehörige des MfS/AfNS unabhängig davon, welche Tätigkeiten der Betroffenen konkret ausgeübt hat. Denn der mit den Entgeltbegrenzungen verfolgte Zweck, überhöhte Rentenanwartschaften derjenigen Personen abzubauen, die durch ihre Angehörigkeit zum u.a. MfS einen erheblichen Beitrag zur Stärkung oder Aufrechterhaltung des politischen Systems der DDR geleistet haben, stellt auch aus verfassungsrechtlicher Sicht ein legitimes öffentliches Interesse dar und unterliegt dementsprechend keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG, Urteil vom 29. April 1999 - 1 BvL 11/94 u.a., aaO.). Auch in der aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 29. April 1999 erforderlich gewordenen Neuregelung sind die - allerdings auf 100% des Durchschnittsverdienstes angehobenen - pauschalen Entgeltbegrenzungen beibehalten worden. Insoweit wollte der Gesetzgeber ausdrücklich erneute ideologisch geführte Diskussionen über die Rentenüberleitung vermeiden (vgl. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des AAÜG, BR-Drucksache 3/01, S. 18,19).

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Neue Gesichtspunkte ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren, wonach höher qualifizierte Mitarbeiter des ehemaligen MfS durch § 7 AAÜG in verfassungswidriger Weise benachteiligt sein sollen. Den diesbezüglichen Vorlagebeschluss vom 26. April 2004 (S 18 RA 2460/01) hat das SG Berlin zwischenzeitlich wieder aufgehoben (Beschluss vom 11. November 2004), nachdem das BVerfG in seinem Beschluss vom 22. Juni 2004 entschieden hatte, dass eine erneute Überprüfung des § 7 AAÜG angesichts der bereits vorliegenden Entscheidung vom 28. April 1999 nicht zu erfolgen habe (1 BvR 1070/02 - SozR 4-8570 § 7 Nr. 2). Auch der erkennende Senat kann keine neuen Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit des § 7 AAÜG bzw. der Anlage 6 zum AAÜG in ihrer derzeit geltenden Fassung erkennen. Dies gilt auch im Hinblick auf den Vortrag der Beklagten, wonach Interessenverbände die Richtigkeit der in der Anlage 6 zum AAÜG genannten Jahreshöchstverdienste bezweifeln und diesbezüglich eine (erneute) verfassungsgerichtliche Überprüfung anstreben sollen (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 30. Juli 2008). Schließlich hat das BVerfG hierzu bereits festgestellt, dass ein Vergleich der Durchschnittseinkommen beim MfS einerseits und der übrigen Bevölkerung andererseits schon daran scheitert, dass weder das Pro-Kopf- noch das Durchschnittseinkommen beim MfS zu DDR-Zeiten statistisch hinreichend erfasst worden ist. Aufgrund dieser unzureichenden Datenlage ist der Gesetzgeber zur pauschalierten Entgeltbegrenzung nach § 7 Abs. 1 AAÜG berechtigt gewesen (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2004, aaO.).

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II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Neuberechnung seiner Rente gemäß § 44 SGB X wegen bislang nicht berücksichtigter FZR-Beitragszeiten während seiner Beschäftigung beim MfS von Oktober 1964 bis Februar 1982.

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Bei der Ermittlung der in die Rentenberechnung einzustellenden Entgeltpunkte sind gem. § 256a Abs. 2 SGB VI auch diejenigen Verdienste zu berücksichtigen, für die der Versicherte Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR entrichtet hat.

25

Zwar hat der Kläger vorgetragen, auch während seiner Zeit beim MfS FZR-Beiträge entrichtet zu haben (vgl. etwa: Anlage Nr. 1a zum Antrag vom 11. Januar 1995 sowie zuletzt: Schriftsätze vom 2. Juli 2008 und 11. November 2008 und Vortrag im Termin zur mündlichen Verhandlung). Nach Überzeugung des Senats kann für diesen Zeitraum jedoch weder das Bestehen einer FZR-Versicherung noch die erfolgte Zahlung von FZR-Beiträgen als erwiesen angesehen werden.

26

Der Kläger hat sich zum Beweis der erfolgten Beitragszahlung auf die Eintragungen in seinem Sozialversicherungsausweis, die Bescheinigung der Nationalen Volksarmee (Wehrbereichskommando I.) vom 19. Dezember 1989 und die mit Wirkung ab 1. Oktober 1989 erfolgte Befreiung von der Beitragspflicht zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung bezogen (vgl. hierzu: S. 64 des Sozialversicherungsausweises).

27

Der Bescheinigung der Nationalen Volksarmee lässt sich eine Entrichtung von FZR-Beiträgen für die Zeit von Oktober 1964 bis Februar 1982 jedoch nicht entnehmen. Denn sie bestätigt lediglich bestimmte Entgelthöhen, nicht dagegen eine Zahlung von FZR-Beiträgen. Dies gilt auch für die vom FDGB-Vorstand am 19. Dezember 1989 vorgenommene Eintragung in den Sozialversicherungsversicherungsausweis zur Befreiung von der FZR-Beitragspflicht ab 1. Oktober 1989. Auch an anderer Stelle enthält der Sozialversicherungsausweis für die vorliegend streitbefangene Zeit der Beschäftigung beim MfS (1964 bis 1982) keine Bescheinigung von FZR-Zeiten. FZR-Eintragungen enthält der Ausweis vielmehr nur für die im vorliegenden Verfahren nicht mehr streitbefangene Zeit ab 1. März 1982, d.h. für die Beschäftigung beim VEB N. (vgl. S. 22 - 27 des Sozialversicherungsausweises). Für die Zeit der Beschäftigung beim MfS enthält der Sozialversicherungsausweis stattdessen - allerdings lediglich für den Teilzeitraum von 1968 bis Februar 1982 - die jährlich mittels eines Stempels vorgenommene Eintragung "Beiträge über 60,00 M monatlich" sowie (neben der Bestätigung eines erzielten Arbeitsentgelts von 7.200,00 M) die Eintragung eines weiteren Betrags von - je nach Jahr - zwischen 252,00 und 1.512,00 M.

28

Für den Teilzeitraum von Oktober 1964 bis Ende 1967 enthalten diese Unterlagen somit von vornherein keinerlei Anhaltspunkte für eine Beitragsentrichtung zur FZR. Trotz ausdrücklicher Aufforderung durch den Senat (vgl. Verfügung vom 6. November 2008) hat der Kläger auch keine anderen beweiskräftigen Unterlagen vorgelegt, etwa Beitragsquittungen oder einen Versicherungsschein für die von ihm behauptete FZR-Versicherung.

29

Gegen die vom Kläger behauptete Beitragszahlung zur FZR spricht für den Teilzeitraum von Oktober 1964 bis Ende 1967 auch die damalige Rechtslage in der DDR. So war in der DDR ein Beitritt zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung innerhalb der Sozialversicherung zunächst nur bis zum 31. März 1953 möglich, nämlich auf der Grundlage der durch Befehl des Obersten Chefs der Sowjetischen Militärverwaltung erlassenen Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947 (abgedruckt etwa in: Wesel, Versicherungs- und Beitragsrecht der Sozialversicherung in der DDR, herausgegeben von der (damaligen) Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, 1979, S. 315ff.). Eine solche Versicherung kann am 31. März 1953 für den damals 13-jährigen Kläger jedoch schon allein deshalb nicht bestanden haben, weil er als nicht rentenversicherungspflichtiger Schüler gar nicht berechtigt war, der freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten (vgl. zur Versicherungsberechtigung: § 2 der Verordnung vom 28. Januar 1947). In der Folgezeit vom 1. April 1953 bis 30. Juni 1968 konnten freiwillige Zusatzrentenversicherungen in der DDR nicht mehr bei der staatlichen Sozialversicherung, sondern nur noch bei der Deutschen Versicherungsanstalt (DVA) neu abgeschlossen werden (§ 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Neuregelung der freiwilligen Versicherung in der Sozialversicherung vom 25. Juni 1953, Gesetzblatt der DDR I S. 823). Der Kläger hat jedoch nicht nachgewiesen, dass er 1964 bei der DVA, die in der DDR auch z.B. für Sach- und Personenversicherungen zuständig war, eine entsprechende Freiwillige Zusatzrentenversicherung abgeschlossen hat (vgl. zum Aufgabenbereich der DVA: § 2 der Verordnung über die Errichtung der DVA vom 6. November 1952, Gesetzblatt der DDR I S 1185).

30

Auch für den zweiten Teilzeitraum der Beschäftigung beim MfS (1968 bis Februar 1982) besteht kein Anspruch des Klägers auf Berücksichtigung weiterer FZR-Beitragszeiten. Zwar wäre eine FZR-Versicherung des Klägers in dieser Zeit nach DDR-Recht nicht von vornherein ausgeschlossen gewesen. Allerdings ist weder ein entsprechender Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung noch eine diesbezügliche Beitragszahlung hinreichend nachgewiesen.

31

Mit Wirkung ab 1. Juli 1968 wurde in der DDR die Freiwillige Zusatzrentenversicherung innerhalb der staatlichen Sozialversicherung erneut - wie bereits in der Zeit von 1947 bis Ende März 1953 - für weite Teile der Bevölkerung geöffnet. Diese Zusatzversicherung stand nunmehr grundsätzlich allen Bürgern der DDR mit ständigem Wohnsitz in der DDR - und damit auch dem Kläger - offen (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. März 1968, Gesetzblatt der DDR II S. 154; siehe auch: Wesel, aaO., S. 244f.). Soweit das Bundesverwaltungsamt im Vorprozess S 3 RA 96/00 bzw. L 1 RA 260/02 vorgetragen hat, dass der Kläger kraft Gesetzes von der FZR ausgeschlossen gewesen sei (Schriftsatz des Bundesverwaltungsamtes vom 26. Oktober 2000), teilt der erkennende Senat diese Auffassung nur mit einer zeitlichen Einschränkung: Es trifft zwar zu, dass der Kläger als Angehöriger des MfS in der Zeit von Oktober 1964 bis Februar 1982 dem Sonderversorgungssystem des MfS angehörte und damit nicht der Sozialversicherungspflicht unterfiel (Abschnitt 1.101 Nr. 1 Abs. 2 der Versorgungsordnung des Ministers für Staatssicherheit der DDR vom 1. Juli 1968). Allerdings waren nach dieser Vorschrift lediglich Ansprüche aus der Pflichtversicherung und aus der Zusatzversorgung für die Intelligenz ausdrücklich ausgeschlossen; die Freiwillige Zusatzrentenversicherung wird in der Vorschrift dagegen nicht erwähnt. Vielmehr waren nach DDR-Recht - soweit ersichtlich - nicht sozialversicherungspflichtige Personen erst ab dem 1. März 1971 nicht mehr berechtigt, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten (vgl. § 1 der Verordnung über die Verbesserung der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 10. Februar 1971, Gesetzblatt der DDR Teil II, S. 121). Bestand dagegen am 28. Februar 1971 bereits eine Freiwillige Zusatzrentenversicherung (nämlich auf der Grundlage der VO vom 15. März 1968) konnten auch diejenigen Personen, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterfielen, im Rahmen des Bestandsschutzes ihre bereits bestehende FZR-Versicherung fortsetzen (§ 37 Abs. 1 der Verordnung vom 10. Februar 1971). Dies galt auch nach Inkrafttreten der Verordnung über die Freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung - FZR-Verordnung - vom 17. November 1977 (Gesetzblatt der DDR II S. 395), mit der Angehörige der bewaffneten Organe und der Zollverwaltung - und somit auch der Kläger - ausdrücklich von der Versicherungsberechtigung für die FZR ausgenommen wurden (§ 1 Abs. 2 der FZR-Verordnung; vgl. zum erneuten Bestandsschutz für bereits bestehende FZR-Versicherungen: § 39 Abs. 2 FZR-Verordnung). Somit wäre ein in der Zeit vom 1. Juli 1968 bis 28. Februar 1971 erfolgter Beitritt des Klägers zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung und eine anschließend durchgängig fortgesetzte Versicherung in der FZR nach DDR-Recht durchaus rechtlich zulässig gewesen.

32

Für einen Anspruch auf Berücksichtigung weiterer FZR-Beitragszeiten aus den Jahren 1968 bis Februar 1982 fehlt es jedoch sowohl an dem erforderlichen Nachweis des tatsächlichen Bestehens einer Freiwilligen Zusatzrentenversicherung als auch an dem für die Anwendung des § 256a Abs. 2 SGB VI erforderlichen Nachweis der erfolgten Beitragszahlung zur FZR.

33

Der Kläger hat - trotz ausdrücklicher Aufforderung des Senats (vgl. Verfügung vom 6. November 2008) - weder den ihm im Falle des Abschlusses einer freiwilligen Zusatzrentenversicherung ausgehändigten Versicherungsschein (vgl. hierzu: § 4 Abs. 2 der Verordnung vom 15. März 1968) noch die ihm im Falle erfolgter Beitragzahlungen von der Sozialversicherung im Zweijahres-Rhythmus auszustellenden Kontoauszüge vorgelegt (vgl. hierzu: § 6 Abs. 6 der o.g. Verordnung).

34

Zumindest seit 1. März 1971 (Inkrafttreten der Verordnung über die Verbesserung der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 10. Februar 1971, Gesetzblatt der DDR Teil II, S. 121) hätte der Kläger seine FZR-Beiträge mittels eines Erwerbs von Beitragsmarken bei der Sozialversicherung entrichten müssen (§ 37 Abs. 2 der Verordnung vom 10. Februar 1971, § 39 Abs. 2 der FZR-Verordnung vom 17. November 1977). Eine Beitragsabführung durch den Beschäftigungsbetrieb war nämlich nur bei sozialversicherungspflichtigen Versicherten sowie bei den in § 6 genannten Werktätigen vorgesehen, nicht dagegen bei denjenigen Beschäftigten, die - wie der Kläger - einem Sonderversorgungssystem unterfielen (vgl. § 1, 6 und 7 der Verordnung vom 10. Februar 1971; für die Zeit ab 1977: § 10 der Verordnung vom 17. November 1977). Die Beitragsmarken waren nach DDR-Recht auf sog. Beitragsmarkenkarten aufzukleben (vgl. die Abbildung einer solchen Beitragsmarkenkarte in: Horn, Die Rentenversicherung im Osten Deutschlands, hrsg. von der (damaligen) LVA Sachsen-Anhalt, 1994, S. 265). Eine solche Beitragsmarkenkarte hat der Kläger nicht vorgelegt. Ebenso wenig enthält der Sozialversicherungsausweis des Klägers die für den Fall eines Beitritts zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung vorgesehene Eintragung "Eintritt zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung ab" (vgl. § 5 Abs. 2 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Verbesserung der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 10. Februar 1971, Gesetzblatt der DDR Teil II, S. 128). Ausdrückliche FZR-Eintragungen enthält der Sozialversicherungsausweis des Klägers vielmehr erst für die - im vorliegenden Verfahren nicht mehr streitbefangene - Zeit ab März 1982.

35

Ebenso wenig kann aus den für die Zeit von 1968 bis Februar 1982 im Sozialversicherungsausweis tatsächlich enthaltenen Eintragungen auf eine in diesem Zeitraum erfolgte Entrichtung von FZR-Beiträgen geschlossen werden.

36

Die jährlichen Eintragungen "Beiträge über 60,00 M monatlich" bei Bestätigung eines weiteren Betrags von - je nach Jahr - zwischen 252,00 und 1.512,00 M neben der durchgängigen Bestätigung eines erzielten Arbeitsentgelts von 7.200,00 M belegen keine Beitragszahlung zur FZR. Denn die Beitragsentrichtung zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung oblag während des streitbefangenen Zeitraums - wie bereits ausgeführt - allein dem Kläger, nämlich in Form eines Erwerbs von Beitragsmarken direkt bei der Sozialversicherung. Zu einer Bestätigung der erfolgten Beitragszahlung war die Beschäftigungsbehörde (MfS bzw. BVDP) somit mangels eigener Kenntnisse von einem etwaigen Erwerb von Beitragsmarken überhaupt nicht in der Lage. Unabhängig davon wäre eine Bestätigung von tatsächlich erfolgten Beitragszahlungen in der hierfür vorgeschriebenen - und damit inhaltlich zweifelsfreien - Form zu erwarten gewesen (vgl. hierzu: § 10 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Verbesserung der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 10. Februar 1971, Gesetzblatt der DDR Teil II, S. 128). Entsprechende zweifelsfreie Eintragungen enthält der Sozialversicherungsausweis des Klägers allerdings nur für die im vorliegenden Verfahren nicht mehr streitbefangene Zeit ab März 1982 (Beschäftigung beim VEB N.).

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Nach alledem handelt es sich bei den im Sozialversicherungsausweis vorgenommenen Eintragungen von Beiträgen in Höhe von mehr als 60,00 M pro Monat um die Bestätigung entsprechender Beitragszahlungen zum Sonderversorgungssystem des MfS, nicht dagegen zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung. Denn im Sonderversorgungssystem des MfS waren die Beiträge zur Versorgung nicht wie in der staatlichen Sozialversicherung der DDR auf Entgelte bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 600,00 M begrenzt, sondern für die gesamte tatsächlich erhaltene Vergütung zu entrichten (vgl. Abschnitt 1.102 Nr. 1 Abs. 1 und 3 der Versorgungsordnung des Ministers für Staatssicherheit der DDR vom 1. Juli 1968; vgl. für die Zeit ab 30. September 1987: Abschnitt 1.301 Nr. 1 der Ordnung 7/87 über die soziale Versorgung der Berufsoffiziere, Fähnriche, Berufsunteroffiziere und Unteroffiziere auf Zeit des MfS vom 30. September 1987). Seit 1968 wurden diese über 60,00 M pro Monat liegenden Beiträge - wie im Falle des Klägers auch tatsächlich geschehen - in den Sozialversicherungsausweis eingetragen (vgl. Benkler u.a., Kommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (Verbandskommentar), § 1 Art. 3 RÜG (AAÜG) Rn 10). Die Bestätigung derartiger Beitragsentrichtungen an das Sonderversorgungssystem des MfS belegt somit nicht die für eine Anwendung des § 256a SGB VI erforderliche Beitragszahlung zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR.

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Ebenso wenig vermag der Umstand, dass der Kläger im Jahre 1989 vom FDGB von seiner Beitragspflicht zur FZR befreit wurde, eine tatsächlich erfolgte FZR-Beitragszahlung auch für die Zeit seiner Beschäftigung beim MfS zu belegen. Zwar trat - soweit ersichtlich - nach DDR-Recht eine solche Beitragsfreiheit eigentlich nur nach tatsächlich erfolgter mindestens 25-jähriger Beitragsleistung ein (§ 13 der Verordnung vom 17. November 1977). Dagegen hat der Kläger im Jahre 1989 gegenüber dem die für die Beitragsbefreiung zuständigen FDGB lediglich die Bescheinigung der NVA vom 19. Dezember 1989 über bestimmte Entgelthöhen vorgelegt, nicht dagegen eine Bestätigung über erfolgte Beitragszahlungen zur FZR. Ob die sodann vom FDGB gewährte Befreiung von der Beitragspflicht zur FZR nach DDR-Recht rechtswidrig war oder aber im Wege einer gesetzlich zulässigen Gleichstellung des Klägers mit einem langjährig FZR-Beitragszahler erfolgt ist (vgl. hierzu: Abschnitt 1.102 Nr. 3 der Versorgungsordnung des Ministers für Staatssicherheit der DDR vom 1. Juli 1968 sowie Abschnitt 1.301 Nr. 3 Abs. 2 der Ordnung 7/87 vom 30. September 1987), kann der erkennende Senat offen lassen. In keinem der beiden genannten Fälle wäre der erforderliche Nachweis einer Zahlung von FRZ-Beiträgen in der Zeit von Oktober 1964 bis Februar 1982 erbracht.

39

III. Die vom Kläger lediglich pauschal gerügte Berechnung seiner Rente nach den für das Beitrittsgebiet geltenden Entgeltpunkten (Entgeltpunkte Ost) begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BSG, Urteil vom 14. März 2006 - B 4 RA 41/04 R, SozR 4-2600 § 255a Nr 1; LSG Berlin-Brandenburg , Urteil vom 14. März 2008 - L 4 RA 22/04).

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Ebenso wenig besteht Anspruch auf eine "Nachberechnung" für die Zeit von 1989 bis September 1991. Der Kläger begründet dieses Begehren mit einer bislang unzureichenden Berücksichtigung der besonderen Qualifikation und Verantwortung seiner damals ausgeübten Tätigkeit als Leiter der Schwimmhalle in I. (vgl. Schriftsatz vom 11. November 2008). Erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat er klargestellt, dass es ihm insoweit um eine Einbeziehung in die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gehe.

41

Unabhängig davon, dass der Kläger ausweislich der Eintragungen in seinem Sozialversicherungsausweis nicht bereits seit 1989, sondern erst ab dem 23. April 1990 bei der Stadtverwaltung I. beschäftigt war, sind auch hinsichtlich dieser Beschäftigungszeiten keine Fehler in der zuletzt erfolgten Rentenberechnung ersichtlich. Denn der Kläger verfügt nicht über die für eine Einbeziehung in das System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (AVItech - Verordnung vom 17. August 1950, Gesetzblatt der DDR 1950, Seite 844) erforderliche Versorgungszusage (vgl. hierzu: § 3 Abs. 5 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur AVItech vom 24. Mai 1951, Gesetzblatt der DDR 1951, Seite 487). Zudem unterfiel der Kläger während seiner Beschäftigungszeit bei der Stadt I. überhaupt nicht dem Regelungsbereich der AVItech, die nämlich nur bei einer Beschäftigung in einem volkseigenen oder einem diesen gleichgestellten Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens Anwendung fand (vgl. zum Kreis der versorgungsberechtigten; § 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur AVItech vom 24. Mai 1951). Der Kläger war dagegen in einem kommunalen Betrieb beschäftigt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.