Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 08.07.2003, Az.: L 9 U 295/01

Anspruch auf Anerkennung einer Berufskrankheit in Bezug auf Vorliegen einer primären Meniskopathie und Zuerkennung einer Verletztenrente; Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
08.07.2003
Aktenzeichen
L 9 U 295/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 20160
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0708.L9U295.01.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Aurich - AZ: S 3 U 129/98

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um die Anerkennung einer Berufskrankheit.

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Der 1946 geborene Berufungskläger erlernte Anfang der 60er Jahre den Beruf des Maurers und übte diesen bis 1991 aus.

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Im Jahre 1991 wandten sich sowohl der Internist Dr. C. als auch die Krankenkasse des Berufungsklägers an die Berufungsbeklagte und baten zu prüfen, ob die bei dem Berufungskläger vorliegende beidseitige Knieerkrankung auf berufliche Einflüsse zurückzuführen sei. Die Berufungsbeklagte leitete Ermittlungen ein und zog insbesondere Auskünfte des ehemaligen Arbeitgebers des Berufungsklägers sowie eine Selbstauskunft des Berufungsklägers bei. Ferner gelangten verschiedene Arztbriefe des Unfallchirurgen Dr. D. zum Vorgang. Der Technische Aufsichtsdienst (TAD) nahm nach einem Gespräch mit dem Berufungskläger zweimal Stellung (15. April 1993 und 1. Dezember 1997) und gelangte zu dem Ergebnis, der Berufungskläger erfülle nicht die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) der Nr. 2102 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO). Der Staatliche Gewerbearzt E. bezweifelte in seiner Stellungnahme vom 26. April 1994, dass bei dem Berufungskläger eine primäre Meniskopathie vorliege. Dem schloss sich auch der Staatliche Gewerbearzt F. in seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 1995 an. Daraufhin lehnte die Berufungsbeklagte mit Bescheid vom 4. Oktober 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 1998 die Anerkennung einer BK der Nr. 2102 der Anlage zur BKVO ab.

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Am 31. Juli 1998 ist Klage erhoben worden.

5

Das Sozialgericht (SG) Aurich hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 6. Juni 2001 den Orthopäden Dr. G. als Terminsgutachter gehört. Dieser ist im Wesentlichen zu dem Ergebnis gelangt, nach Durchsicht aller medizinischen Unterlagen könne nicht festgestellt werden, dass bei dem Berufungskläger zunächst ein Schaden am Meniskus und sodann Knorpelschäden aufgetreten seien. Vielmehr müsse von einem umgekehrten Verlauf ausgegangen werden.

6

Daraufhin hat das SG die Klage mit Urteil vom selben Tage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf hingewiesen, der Rechtsstreit sei noch nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) zu beurteilen. Es könne dahin stehen, ob der Berufungskläger die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung der BK der Nr. 2102 der Anlage zur BKVO erfülle; jedenfalls habe sich keine primäre Meniskopathie nachweisen lassen, womit schon die medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung der streitigen BK nicht erfüllt seien.

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Gegen das am 29. Juni 2001 zugestellte Urteil ist am 24. Juli 2001 Berufung eingelegt worden. Zu deren Begründung weist der Berufungskläger weiter auf seine teilweise kniende Tätigkeit als Maurer hin, die zu den jetzt vorliegenden Meniskusschäden geführt haben müsse. Diese Meniskusschäden seien auch primär im Sinne der streitigen BK gewesen.

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Der Berufungskläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,

  1. 1.

    das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 6. Juni 2001 sowie den Bescheid der Berufungsbeklagten vom 4. Oktober 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 1998 aufzuheben,

  2. 2.

    festzustellen, dass der Meniskusschaden des Berufungsklägers Folge einer Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage zur BKVO ist,

  3. 3.

    die Berufungsbeklagte zu verurteilen, dem Berufungskläger aus Anlass dieser Berufskrankheit Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 20 v.H. der Vollrente zu gewähren.

9

Die Berufungsbeklagte beantragt schriftsätzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

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Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre angefochtenen Bescheide und das erstinstanzliche Urteil.

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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Berufungsbeklagten (1 Band - Az.: BK 9/28803/91/-3) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Der Senat hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten weist er die Berufung daher in Anwendung von § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Beschluss zurück.

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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat zutreffend erkannt, dass der Berufungskläger weder einen Anspruch auf Feststellung einer BK der Nr. 2102 der Anlage zur BKVO noch auf Zuerkennung einer Verletztenrente hat. Es ist hierbei von den richtigen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen ausgegangen und hat mit nachvollziehbaren Erwägungen und zutreffend seine Entscheidung begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 6. Juni 2001 Bezug genommen,§ 153 Abs. 2 SGG.

14

Im Berufungsverfahren sind insoweit keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte zu Tage getreten.

15

Im Hinblick auf das Vorbringen des Berufungsklägers ist nur auf folgende Gesichtspunkte hinzuweisen. Soweit der Berufungskläger nach wie vor meint, seine Tätigkeit als Maurer erfülle die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Feststellung einer BK der Nr. 2102 der Anlage zur BKVO, hat auch der Senat Zweifel und nimmt begründend Bezug auf die zweifache Stellungnahme des TAD, der für den Senat nachvollziehbar dargelegt hat, warum in einer solchen Tätigkeit Kniezwangshaltungen nicht so häufig vorkommen, wie es für die Feststellung der streitigen BK erforderlich wäre. Dies kann jedoch - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - letztlich dahin gestellt bleiben, da der Berufungskläger auch die medizinischen Voraussetzungen für die Feststellung der BK der Nr. 2102 der Anlage zur BKVO nicht erfüllt. Insoweit ist auffällig, dass alle im Verfahren beteiligten Mediziner keine primäre Meniskopathie bei dem Berufungskläger feststellen konnten, was Voraussetzung für die Feststellung der streitigen BK wäre. Vielmehr sind auch von dem den Berufungskläger behandelnden Chirurgen Dr. D. immer wieder vorwiegend Erkrankungen der Knorpel in den Kniegelenken des Berufungsklägers diagnostiziert worden. Anlässlich der ersten vorgenommenen Arthroskopie ist lediglich ein kleiner Schaden in einem Knie an einem Meniskus festgestellt worden. Insoweit hat Dr. G. in seinem erstinstanzlich erstatteten Terminsgutachten auch für den Senat überzeugend darauf hingewiesen, angesichts dieses Bildes könne nicht angenommen werden, dass primär der Meniskus und sodann erst die Knorpel im Kniegelenk zu Schaden gekommen seien. Auch der Berufungskläger hat sich dem letztlich nicht mehr entgegen gestellt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von §§ 181, 193 SGG.

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Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht, § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG.