Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 16.07.2003, Az.: L 4 KR 227/00

Rechtmäßige Höhe eines Krankengeldes ; Lohnabrechnungszeitraum als Bemessungsgrundlage für das Krankengeld ; Änderung der Entgeltverhältnisse vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit; Berechtigung des Gesetzgebers zur Typisierung von Sachverhalten

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
16.07.2003
Aktenzeichen
L 4 KR 227/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 20359
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0716.L4KR227.00.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg - AZ: S 61 KR 30/00

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Bemessungsgrundlage für das Krankengeld ist das im letzten Lohnabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielte Arbeitsentgelt. Lohnabrechnungszeitraum ist der Zeitraum, für den im Betrieb üblicherweise der Lohn abgerechnet wird.

  2. 2.

    Der letzte abgerechnete Kalendermonat bleibt auch dann maßgebend, wenn sich danach und noch vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit die Entgeltverhältnisse durch Lohnänderung oder durch eine Änderung des Inhalts des Arbeitsverhältnisses geändert haben.

  3. 3.

    Der Gesetzgeber ist zur Typisierung und Generalisierung von Sachverhalten berechtigt ist, wenn er ihrer anders nur schwer Herr werden kann, wie das für Massenerscheinungen der gesetzlichen Krankenversicherung zutrifft.

Tenor:

Das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 7. September 2000 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Rechtsstreit betrifft die Höhe des Krankengeldes für den Zeitraum vom 14. September 1998 bis 1. November 1999.

2

Der im März 1955 geborene Kläger war bei der Firma D. als Taucher beschäftigt. Nach einer ersten Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 26. November 1997 bis 17. März 1998 wurde er im September 1998 erneut arbeitsunfähig und bezog bis zum 13. September 1998 Lohnfortzahlung. Ab 14. September 1998 bewilligte ihm die Beklagte bis zum 1. November 1999 Krankengeld. Anschließend befand sich der Kläger vom 2. November bis 7. Dezember 1999 in einer Rehabilitationsmaßnahme.

3

Laut Verdienstbescheinigung der Firma E. vom 22. Oktober 1998 erhielt der Kläger im August 1998 ein Brutto-Arbeitsentgelt von 4.486,35 DM (netto 3.182,49 DM). Das Entgelt wurde in 179,5 Arbeitsstunden erzielt bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden. Nach Angaben der Firma E. leistete der Kläger im Juni 1998 20,5 Überstunden, im Juli 1998 74 und im August 1998 15,5 Überstunden.

4

Mit Schreiben vom 23. Oktober 1998 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sein Brutto-Krankengeld 108,19 DM betrage. Unter Abzug der Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung resultiere daraus ein auszuzahlender Betrag von 92,77 DM kalendertäglich. Auf telefonische Nachfrage des Klägers erläuterte die Beklagte mit weiterem Schreiben vom 27. September 1999, dass unter Berücksichtigung von 110 Überstunden, die in den Monaten Juni bis August 1998 abgeleistet worden seien, von einer erhöhten wöchentlichen Arbeitszeit von 47,46 Stunden ausgegangen worden sei. Mit seinem am 1. November 1999 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass sein monatliches Entgelt als Taucher naturgemäß erheblichen Schwankungen ausgesetzt gewesen sei. Es sei deshalb nicht sachgerecht, sein Einkommen im Monat August 1998 zur Berechnung des Regelentgeltes heranzuziehen. Es müsse ein längerer Zeitraum, mindestens ein solcher von drei Monaten, als Berechnungsbasis berücksichtigt werden. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 1999 zurück (an den Kläger abgesandt am 14. Januar 2000).

5

Mit seiner am 18. Februar 2000 erhobenen Klage meint der Kläger u.a., der Berechnung des Regelentgeltes müssten die Einkünfte aus den letzten drei Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zu Grunde gelegt werden. Das Sozialgericht Oldenburg (SG) hat der Klage durch Urteil vom 7. September 2000 stattgegeben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 14. September 1998 bis 1. November 1999 ein kalendertägliches Krankengeld in Höhe von 120,20 DM (brutto) zu zahlen. Die Klage sei zulässig, auch wenn zwischen der Einlegung des Widerspruchs am 1. November 1999 und dem Erlass des Bescheides vom 23. Oktober 1998 mehr als ein Jahr liege. Denn durch den Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 1999 habe die Beklagte erneut in der Sache entschieden, sodass ein eventuelles Fristversäumnis geheilt sei. Auch die Klagefrist sei gewahrt. Nach seinen glaubhaften Darlegungen habe der Kläger das Schreiben vom 14. Januar 2000, dem der Widerspruchsbescheid beigefügt gewesen sei, erst am 20. Januar 2000 erhalten; die Klageerhebung am 18. Februar 2000 sei daher innerhalb der Monatsfrist erfolgt. Die Klage sei auch begründet, denn die Beklagte habe das Krankengeld fehlerhaft berechnet. Im maßgeblichen Entgeltabrechnungszeitraum August 1998 habe der Kläger ein sozialversicherungspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt von 4.486,35 DM in 179,5 Arbeitsstunden erzielt. Das ergebe einen Bruttostundenlohn von 24,99 DM. Dieser Wert sei mit der Zahl der sich regelmäßig ergebenden wöchentlichen Arbeitsstunden von 48,1 (625,3 Arbeitsstunden dividiert durch 13 Wochen) zu multiplizieren und durch 7 zu dividieren. Nach dem danach errechneten Regelentgelt von 171,72 DM betrage das Krankengeld 70 %, mithin 120,20 DM. Den Wert von 90 % des bei entsprechender Anwendung von § 47 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch - (SGB V) berechneten Nettoarbeitsentgeltes von 131,52 DM übersteige dieser Betrag nicht. Dem Kläger stehe daher ein kalendertägliches Krankengeld in Höhe von 120,20 DM brutto zu, auf das die bereits erbrachten Krankengeldzahlungen anzurechnen seien.

6

Gegen dieses ihr am 25. September 2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23. Oktober 2000 Berufung eingelegt. Sie macht geltend, dass bei der Berechnung des Krankengeldes nach den gesetzlichen Bestimmungen die durchschnittliche Zahl der Mehrarbeitsstunden von 47,8 Stunden zu berücksichtigen sei und nicht von der Summe der Gesamtarbeitsstunden ausgegangen werden könne, wie es das SG getan habe. Ferner habe das SG nicht bedacht, dass bei der Berechnung des Regelentgeltes das sozialversicherungspflichtige Bruttoeinkommen Berücksichtigung finden müsse, sodass Kilometergeld, Auslösung und Verpflegungszuschuss außer Ansatz zu bleiben hätten. Sie habe das Krankengeld in dem Bescheid vom 23. Oktober 1998 daher korrekt berechnet.

7

Die Beklagte hat in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) das Krankengeld unter Berücksichtigung von Einmalzahlungen neu berechnet und dem Kläger den entsprechenden Differenzbetrag gewährt (Bescheid vom 10. April 2003).

8

Die Beklagte beantragt,

  1. 1.

    das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 7. September 2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen,

  2. 2.

    die Anschlussberufung zurückzuweisen.

9

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,

  2. 2.

    das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 7. September 2000 abzuändern und

  3. 3.

    die Beklagte im Wege der Anschlussberufung zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 14. September 1998 bis 1. November 1999 ein kalendertägliches Krankengeld in Höhe von 144,25 DM zu zahlen.

10

Er verweist auf sein bisheriges Vorbringen und macht ferner geltend, dass der Monat August als Bemessungsgrundlage schon deshalb nicht in Betracht komme, weil er - der Kläger - wesentliche Zeiträume des Monats in Urlaub gewesen sei. Im Übrigen sei der Monat Juli 1998 für seine mit erheblichen zeitlichen Schwankungen verbundene berufliche Tätigkeit als Taucher eher repräsentativ. Lege man die diesbezüglichen Zahlen zu Grunde, ergebe sich das beantragte Krankengeld in Höhe von 144,25 DM je Kalendertag.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12

Die gemäß § 143 und § 144 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt worden, mithin zulässig.

13

Sie ist auch begründet.

14

Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf die Gewährung von Krankengeld ist § 47 SGB V in der Fassung des Art. 12 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl... I S. 688). Nach § 47 Abs. 1 SGB V beträgt das Krankengeld 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt) - Satz 1. Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 vom Hundert des bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen (Satz 2). § 47 Abs. 2 SGB V bestimmt für die Berechnung des Regelentgelts, dass das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltsabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen ist, für die es gezahlt wurde (Satz 1). Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen (Satz 2).

15

Bemessungsgrundlage für das Krankengeld ist demnach das im letzten Lohnabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielte Arbeitsentgelt. Lohnabrechnungszeitraum ist der Zeitraum, für den im Betrieb üblicherweise der Lohn abgerechnet wird (Krauskopf, Gesetzliche Krankenversicherung, Stand Januar 2003, § 47 SGB V, Rdnr. 16).

16

Der Kläger ist im September 1998 arbeitsunfähig geworden. Die Beklagte hat deshalb zu Recht als Bemessungsgrundlage das vom Kläger im Monat August 1998 erzielte Arbeitsentgelt zu Grunde gelegt. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger im Monat August 1998 nach der vorliegenden Lohnabrechnung 6 Tage Urlaub und 2 Tage Sonderurlaub hatte. Für die Urlaubstage wurde dem Kläger nach der vorliegenden Entgeltbescheinigung seiner Arbeitgeberin ein Stundenlohn von 25,58 DM gezahlt, während für normale Arbeitsstunden ein Lohn von 23,70 DM anfiel; für den Sonderurlaub erhielt der Kläger den normalen Stundenlohn. Dem Kläger erwuchs demnach aus der Berücksichtigung des Monats August als Bemessungsgrundlage kein Nachteil. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der letzte abgerechnete Kalendermonat auch dann maßgebend bleibt, wenn sich danach und noch vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit die Entgeltverhältnisse durch Lohnänderung oder durch eine Änderung des Inhalts des Arbeitsverhältnisses (z.B. durch Teilzeitbeschäftigung) geändert haben (BSG in SozR 3-2200 § 182 Nr. 8).

17

Die vom Kläger geltend gemachte unregelmäßige Arbeitszeit, die auch durch die Ableistung von Überstunden gekennzeichnet war, ist von der Beklagten bei der Berechnung des Krankengeldes berücksichtigt worden. Dabei hat die Beklagte die Rechtsprechung des BSG beachtet, wonach zu den regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden auch Mehrarbeitsstunden gehören, sofern während der letzten abgerechneten drei Monate regelmäßig Mehrarbeitsstunden geleistet oder vergütet worden sind (BSGE 35, 126 /128). Die Beklagte hat die in den Monaten Juni bis August 1998 abgeleisteten 110 Mehrarbeitsstunden ohne Rechtsfehler in die Berechnung des Krankengeldes einbezogen. Denn sie hat die 110 Stunden durch 13 Wochen geteilt und das Ergebnis (wöchentlich 8,46 Stunden) der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden hinzugefügt. Somit beträgt die anzusetzende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 47,46 Stunden. Wenn das SG demgegenüber von der Summe der in den Monaten Juni bis August 1998 geleisteten Arbeitsstunden ausgegangen ist, so vermag der Senat dem in Ansehung der nach § 47 Abs. 2 Satz 2 SBG V vorgeschriebenen und auf die Woche bezogenen Berechnungsweise nicht zu folgen.

18

Die Beklagte hat mit ihrer Berufung ferner zu Recht darauf hingewiesen, dass Kilometergeld, Auslösungs- und Verpflegungskosten bei der Krankengeldberechnung unberücksichtigt bleiben müssen. Der Krankengeldberechnung unterliegt das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Viertes Buch - (SGB IV) in der im Jahre 1999 geltenden Fassung alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden oder ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV gelten steuerfreie Aufwandsentschädigungen nicht als Arbeitsentgelt. Bei dem Kilometergeld sowie den Zahlungen an Auslösung und Verpflegungszuschuss handelt es sich um Zuwendungen, die steuerfrei erfolgen. Sie können daher nicht in die Berechnung des Krankengeldes einfließen.

19

Die Anschlussberufung des Klägers erweist sich vor diesem Hintergrund als unbegründet.

20

Denn für eine weiter gehende Differenzierung bei der Berechnung des Krankengeldes - wie vom Kläger erstrebt - findet sich in den gesetzlichen Regelungen keine Grundlage. Dabei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber zur Typisierung und Generalisierung von Sachverhalten berechtigt ist, wenn er ihrer anders nur schwer Herr werden kann, wie das für Massenerscheinungen - wie der gesetzlichen Krankenversicherung - zutrifft (Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 2. Auflage 1992, Artikel 3 Rdnr. 20 a).

21

Schließlich hat die Beklagte auch die Rechtsprechung des BVerfG zur Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Gewährung von Krankengeld beachtet. Denn sie hat nachträglich eine entsprechende Neuberechnung des Krankengeldes durchgeführt und dem Kläger das auf einmaliges Arbeitsentgelt entfallende Krankengeld nachgezahlt.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

23

Es hat keine Veranlassung bestanden, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).