Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 11.07.2003, Az.: L 9 U 235/02
Anerkennung und Entschädigung von Unfallfolgen nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung; Zulässigkeit des Anscheinsbeweises im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung; Bandscheibenvorfall infolge eines Arbeitsunfalls
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 11.07.2003
- Aktenzeichen
- L 9 U 235/02
- Entscheidungsform
- Endurteil
- Referenz
- WKRS 2003, 21022
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0711.L9U235.02.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover - AZ: S 36 U 15/99
Rechtsgrundlagen
- § 155 SGG
- § 124 SGG
- § 153 Abs. 2 SGG
- § 109 SGG
Redaktioneller Leitsatz
Die Anerkennung eines Anscheinsbeweises ist im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung nicht zulässig. Das Gericht muss sich vielmehr auf Grund einer Betrachtung des zu Grunde liegenden Unfallmechanismusses und der hierzu vorliegenden herrschenden, medizinischen Lehrmeinung mit Wahrscheinlichkeit die Überzeugung bilden können, dass die in den Blick zu nehmenden Gesundheitsstörungen auf das angeschuldigte Unfallereignis zurückzuführen sind.
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um Anerkennung und Entschädigung von Unfallfolgen nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die 1954 geborene Berufungsklägerin war als Krankenpflegehelferin im ambulanten Pflegedienst bei der C. in D. beschäftigt. Am 11. Oktober 1996 erlitt sie auf einem berufsbedingten Weg einen Verkehrsunfall, als ihr von einem anderen Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt genommen wurde. Sie prallte mit diesem Verkehrsteilnehmer zusammen, wobei ihr Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn geschleudert wurde.
In dem Durchgangsarztbericht vom 16. Oktober 1996 berichtete der Chirurg Dr. E. als Diagnosen:
"Ganz oberflächliche Schürfung an der Stirn links über der Augenbraue, reizlos, keine Störung der Durchblutung und Sensibilität, keine Übelkeit, kein Erbrechen, keine pathologischen Reflexe, Reaktion auf Licht und Konvergenz regelrecht. Schmerzen des Sternums im mittleren Drittel, Druckschmerz, Bewegungsschmerz, Prellmarke an der Mamma links, Druckschmerz, Atemgeräusch regelrecht, kein Pneu."
Im Thorax wurden röntgenologisch keine Zeichen einer frischen, knöchernen Verletzung nachgewiesen. Indessen zeigte sich röntgenologisch im Sternum seitlich eine Infraktion.
Die Berufungsbeklagte leitete Ermittlungen ein und zog laufend Nachschauberichte des Chirurgen Dr. E., sowie Berichte und Atteste des die Berufungsklägerin behandelnden Nervenarztes Dr. F. bei. Daneben gelangte unter anderem auch ein Befund des Radiologen Dr. G. vom 7. Mai 1997 zur Akte, in dem dieser über einen bei der Berufungsklägerin vorliegenden Bandscheibenvorfall in der Halswirbelsäule bei C6/C7 berichtete. Sodann veranlasste die Berufungsbeklagte zunächst ein Gutachten des Neurologen Dr. H. vom 20. Dezember 1997. Dieser kam im Wesentlichen zu dem Ergebnis, es habe eine HWS-Distorsion vom Stadium Erdmann I vorgelegen. Auf neurologischem Fachgebiet seien keine Folgen zurückgeblieben. Weiter zog die Berufungsbeklagte ein Gutachten des Chirurgen Prof. Dr. I. vom 22. Dezember 1997 bei. Auch dieser ging vom Vorliegen einer leichten Distorsion aus. Der diagnostizierte Bandscheibenvorfall sei am ehesten als unfallunabhängig anzusehen. Daneben diagnostizierte er unfallunabhängig das Vorliegen eines Rundrückens mit Hohlkreuz sowie einer Seitverbiegung der unteren Lendenwirbelsäule (LWS).
Mit Bescheid 18. März 1998 stellte die Berufungsbeklagte fest, ein Anspruch auf Rente bestehe nicht. Als Folgen des Arbeitsunfalles vom 11. Oktober 1996 erkannte sie an:
Folgenlos abgeklungene Schädelprellung, - folgenlos abgeheilte Hautabschürfung im Bereich der linken Stirn, - folgenlos abgeklungene Zerrung der Halswirbelsäule, - folgenlos knöchern fest verheilter Bruch des Brustbeines, - folgenlos abgeklungene Prellung im Bereich der linken Thoraxhälfte.
Nicht als Folgen des Arbeitsunfalles wurden anerkannt:
Bandscheibenvorfall im Segment C6/7, - Rundrücken mit Hohlkreuz, - geringfügige Seitverbiegung der unteren Lendenwirbelsäule nach rechts, - endgradige Einschränkung der Drehbeweglichkeit im HWS-Bereich, - geringe osteochondrotische Veränderungen HWK 5/6.
Weiter erkannte sie an, dass wegen der Unfallfolgen bis zum 30. November 1996 Arbeitsunfähigkeit bestanden habe.
Im darauf folgenden Widerspruchsverfahren ließ die Berufungsbeklagte die Berufungsklägerin erneut durch die Unfallchirurgen Prof. Dr. J. und Priv.-Doz. Dr. K. begutachten (Gutachten vom 14. Oktober 1998). Auch diese gingen von einer Distorsion leichten Grades aus. Es sei nicht zu einem Strukturschaden an der Halswirbelsäule gekommen. Die zu diagnostizierenden röntgenologischen Veränderungen an der Halswirbelsäule der Berufungsklägerin seien nicht auf den Unfall zurückzuführen. Es seien keinerlei Hinweise auf knöcherne bzw. ligamentäre Verletzungen festzustellen. Auch der Bandscheibenvorfall sei nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen. Dieser könne auch nicht als Verschlimmerung angesehen werden.
Daraufhin half die Berufungsbeklagte dem Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 1998 dahingehend ab, dass nunmehr eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit bis zum 10. Januar 1997 anerkannt wurde. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück.
Am 12. Januar 1999 ist Klage erhoben worden.
Das Sozialgericht (SG) Hannover holte unter anderem einen Befundbericht des Radiologen Dr. G. vom 9. März 1999 ein. Weiter zog es die Prozessakte im Zivilrechtsstreit der Berufungsklägerin gegen den Landwirtschaftlichen Versicherungsverein Münster a.G. vor dem Landgericht Verden (Aller) bei und nahm darin enthaltene Unterlagen zur Akte.
Sodann zog das SG ein Gutachten der Unfallchirurgen Dres. L. vom 5. Januar 2000 bei. Anlässlich der Erhebung der Anamnese durch diese Gutachter hat die Berufungsklägerin angegeben, zwei Tage nach dem Unfall plötzlich Kopf- und Nackenschmerzen verspürt zu haben. Dres. L. haben bei der Berufungsklägerin eine endgradige Bewegungseinschränkung der HWS gesehen. Bei der Beurteilung sind sie davon ausgegangen, dass im Angesicht des Verlaufs des Unfalls nicht von einer wirklichen HWS-Distorsion ausgegangen werden könne. Die Bandscheibe im Segment C6/C7 sei schon vor dem Unfall degenerativ geschädigt gewesen. Insoweit ergebe sich schon aus den frühesten vorliegenden Röntgenaufnahmen das Vorliegen röntgenologischer Veränderungen an den Wirbelkörpern in der Halswirbelsäule. Diese könnten aber nicht innerhalb der kurzen Frist seit dem Unfall entstanden sein. Daneben spreche auch der Ort der nunmehr vorzufindenden Veränderung gegen eine Mitverursachung durch das angeschuldigte Unfallereignis. Auch sei es im Nachhinein im Verlauf der wiederholten Röntgenaufnahmen nicht zu signifikanten Verschlechterungen des Befundes gekommen. Auch dies spreche letztlich gegen eine Verursachung durch das angeschuldigte Unfallereignis. Die Gutachter haben in zwei weiteren Ergänzungen vom 21. Februar 2000 und vom 8. März 2001 ergänzend Stellung genommen. Auf Antrag der Berufungsklägerin hat das SG ein Gutachten des Orthopäden Dr. M. vom 29. Oktober 2001 beigezogen. Dieser hat sich im Wesentlichen auf ein von ihm im Zivilrechtsstreit erstattetes Gutachten vom 7. Juni 1999 bezogen. In diesem war er zu dem Ergebnis gelangt, dass Unfallfolgen an der HWS der Berufungsklägerin festzustellen seien. Im sozialgerichtlichen Gutachten hat Dr. M. diese Auffassung zu untermauern gesucht und ausgeführt, mit Sicherheit auszuschließen sei weder die Annahme des Eintritts der Verletzung, wie auch deren Ausschluss unsicher sei. Dr. M. hat ab dem 1. Juni 1997 - nach höheren Festsetzungen im davor liegenden Zeitraum - die Feststellung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 10 v.H. für gerechtfertigt gehalten.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 28. März 2002 abgewiesen. Nach ausführlicher Darstellung des Sachverhaltes, der rechtlichen und der medizinischen Grundlagen ist es zu dem Ergebnis gelangt, es lasse sich nicht mit Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die Erkrankung der HWS der Berufungsklägerin und die darauf zurückzuführenden Beschwerden auf das angeschuldigte Unfallereignis zurückzuführen seien.
Am 13. Mai 2002 ist gegen das am 12. April 2002 zugestellte Urteil Berufung eingelegt worden. Zu deren Begründung weist die Berufungsklägerin auf die Urteile des Landgerichts Verden und des Oberlandesgerichts Celle in ihrem Zivilrechtsstreit hin. Dort sei die Verursachung des Bandscheibenvorfalles in der HWS durch das angeschuldigte Unfallereignis anerkannt worden. Sie habe vor dem Unfallereignis keinerlei derartige Beschwerden gehabt. Das Gutachten von Dres. L. sei in sich widersprüchlich und gehe von einer nicht herrschenden Lehrmeinung in der Medizin aus.
Die Berufungsklägerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,
- 1.
das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 28. März 2002 aufzuheben sowie den Bescheid der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege vom 18. März 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 1998 zu ändern,
- 2.
die Berufungsbeklagte zu verurteilen, bei ihr weitere Unfallfolgen seitens der Halswirbelsäule festzustellen,
- 3.
die Berufungsbeklagte zu verurteilen, ihr eine Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 v.H. zuzuerkennen.
Die Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre angefochtenen Bescheide, das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme und das erstinstanzliche Urteil.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Berufungsbeklagten (3 Bände) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten in Anwendung von §§ 155 Abs. 3 und 4, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Berufungsbeklagten vom 18. März 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 1998 ist rechtmäßig und verletzt die Berufungsklägerin nicht in ihren Rechten. Die Berufungsklägerin hat weder Anspruch auf Feststellung weiterer Unfallfolgen noch auf Zuerkennung einer Verletztenrente.
Das SG hat den Sachverhalt ausführlich und zutreffend berichtet, die zu Grunde zu legende Rechtslage ausführlich dargestellt und hieraus die richtigen Schlüsse gezogen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das erkennende Gericht in Anwendung von § 153 Abs. 2 SGG hierauf Bezug.
Im Berufungsverfahren sind insoweit keine wesentlichen, neuen Gesichtspunkte hervorgetreten.
Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist insoweit lediglich auf folgende Gesichtspunkte hinzuweisen.
Soweit die Berufungsklägerin vielfach darauf hinweist, die Kausalität des angeschuldigten Unfallereignisses für die nunmehr vorliegenden Beschwerden ergebe sich schon daraus, dass sie vor dem Unfallereignis niemals an derartigen Beschwerden gelitten habe, so trifft dies nach den vom SG zutreffend geschilderten Beweisanforderungen im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zu. Denn dies liefe auf die Anerkennung eines Anscheinsbeweises hinaus, was indessen im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung nicht zulässig ist (vgl. insoweit ausführlich LSG Niedersachsen, Urteil vom 20. Juli 2000, L 6 U 328/99 = Breithaupt 2000 S. 1031 ff ). Das Gericht muss sich vielmehr auf Grund einer Betrachtung des zu Grunde liegenden Unfallmechanismusses und der hierzu vorliegenden herrschenden, medizinischen Lehrmeinung mit Wahrscheinlichkeit die Überzeugung bilden können, dass die in den Blick zu nehmenden Gesundheitsstörungen auf das angeschuldigte Unfallereignis zurückzuführen sind. Dies ist nicht der Fall. Insoweit haben alle gehörten, medizinischen Sachverständigen ausgeführt, dass nicht nachzuweisen ist, dass der bei der Berufungsklägerin vorliegende Bandscheibenvorfall im Segment C6/C7 auf das angeschuldigte Ereignis mit Wahrscheinlichkeit zurückgeführt werden kann. Dies gilt insbesondere auch für den von der Berufungsklägerin immer wieder in Bezug genommenen Orthopäden Dr. M ... Dieser hat in seinem nach § 109 SGG erstinstanzlich erstatteten Gutachten ausdrücklich darauf hingewiesen, eine Verursachung des Bandscheibenvorfalles durch das Unfallereignis sei weder mit Sicherheit auszuschließen noch anzunehmen.
Im Gegensatz zur Auffassung der Berufungsklägerin sind auch Dres. L. in ihrem Gutachten für das SG nicht von einer falschen medizinischen Lehrmeinung ausgegangen. Dies ist vielmehr für das Gutachten von Dr. M. anzunehmen. Insoweit hat das SG zutreffend auf die Ausführungen bei Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitunfall und Berufskrankheit hingewiesen. Auch aus der soeben erschienenen 7. Auflage dieses Werkes, das als Standardwerk auf dem Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung anzusehen ist, lassen sich nämlich insoweit keine anderen Erkenntnisse gewinnen. So wird dort nach wie vor davon ausgegangen, dass die Einteilung in Schweregrade nach Erdmann ein geeigneter Maßstab ist, um HWS-Distorsionen nach ihrem Schweregrad einzuteilen (vgl. ebendort Seite 554). Weiter ergibt sich, dass die Ausführungen von Dr. M. zur Frage des beschwerdefreien Intervalls unzutreffend sind. Dieser war einerseits davon ausgegangen, dass bei der Berufungsklägerin eine schwere HWS-Distorsion (Erdmann II oder III) vorgelegen hat und hat hierfür ein beschwerdefreies Intervall von mehreren Tagen für typisch gehalten. Neben den zahlreichen insoweit ablehnenden medizinischen Stellungnahme im vorliegenden Verfahren ergibt sich auch aus dem so eben zitierten Standardwerk (vgl. dort Seite 556), dass bei einem so schweren Verletzungsmechanismus, wie ihn Dr. M. zu Grunde legt, allenfalls ein beschwerdefreies Intervall von ein bis zwei Stunden angenommen werden kann. Da aber von der Berufungsklägerin immer wieder ein erheblich längeres Intervall eingeräumt worden ist, führt dies im Anschluss an die Ausführungen der im Verwaltungsverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren gehörten Gutachter dazu, dass die Wahrscheinlichkeit der Verursachung der nunmehr vorliegenden Gesundheitsstörungen durch das angeschuldigte Ereignis nicht bejaht werden kann. Auffällig ist zudem, dass Dr. M. bei der Untersuchung der Berufungsklägerin weitere in Betracht kommende Ursachen der Beschwerden der Berufungsklägerin, die von mehreren anderen Ärzten gesehen wurden (Rundrücken, linkskonvexe Seitverbiegung der Wirbelsäule) nicht befundet hat. Eben diese Veränderungen an der Wirbelsäule werden aber von den anderen gehörten Medizinern mit verantwortlich gemacht für die nunmehr vorliegenden Beschwerden. Weiter ist während des gesamten Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens übereinstimmend mehrfach darauf hingewiesen worden, dass die an der HWS der Berufungsklägerin diagnostizierten röntgenologischen Veränderungen zu ihrer Herausbildung beträchtlicher Zeit bedurften und also nicht auf das Unfallereignis zurückgeführt werden können.
Insoweit hat der Orthopäde Dr. N. in seiner im Zivilprozess vorgelegten gutachtlichen Stellungnahme vom 20. April 1998 richtig herausgearbeitet, dass auch nicht geklärt sei, ob die nunmehr geklagten Schmerzen der Berufungsklägerin auf den Bandscheibenvorfall im Segment C6/C7 oder auf die röntgenologischen Veränderungen an den beteiligten Wirbelkörpern zurückzuführen seien. Selbst wenn also festgestellt werden könnte, dass das Unfallereignis zu dem Bandscheibenvorfall geführt hätte, so wäre damit noch nicht nachgewiesen, dass die geklagten Beschwerden auf eben diesen Bandscheibenvorfall zurückzuführen sind. Auch insoweit ist den verschiedenen Gutachten von Dr. M. kein genauer Nachweis zu entnehmen.
Da nach dem Vorstehenden schon nicht angenommen werden kann, dass das Unfallereignis zu den jetzt vorliegenden Beschwerden geführt hat, scheidet die Zuerkennung einer Verletztenrente schon aus diesem Gesichtspunkt aus. Darüber hinaus ist aber darauf hinzuweisen, dass bei der Berufungsklägerin von allen beteiligten Medizinern allenfalls geringfügige Einschränkungen der Funktionsfähigkeit der HWS diagnostiziert worden sind. Dr. N. geht in der erwähnten gutachtlichen Stellungnahme vom 20. April 1998 davon aus, die Beweglichkeit der HWS sei noch in der Altersnorm (Seite 9 der Stellungnahme). Auch Prof. Dr. J. und Priv.-Doz. Dr. K. gehen in ihren Gutachten für die Berufungsbeklagte vom 14. Oktober 1998 davon aus, dass die Funktion der HWS altersentsprechend sei. Dres. O. und P. gehen in ihren Gutachten vom 5. Januar 2000 von einer allenfalls endgradigen Bewegungseinschränkung der HWS aus. Angesichts dieser Befunde ließe sich jedenfalls keine MdE von 20 v.H., was Voraussetzung für die Zuerkennung einer Verletztenrente wäre, begründen (vgl. hierzu erneut Schönberger/ Mehrtens/Valentin a.a.O. Seite 562).
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von §§ 183, 193 SGG.
Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht, § 160 Abs.2 Nrn. 1 und 2 SGG.