Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 18.07.2003, Az.: L 13 VG 4/02

Erstattung von Aufwendungen infolge einer Gewalttat ; Opfer eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs; Vorliegen des Versagungsgrundes der Mitverursachung; Unmittelbare Tatbeteiligung des Geschädigten; Gesichtspunkt der vermeidbaren Selbstgefährdung; Voraussetzungen der alkoholbedingten Schuldunfähigkeit

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
18.07.2003
Aktenzeichen
L 13 VG 4/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 19982
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0718.L13VG4.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Bremen - 25.01.2002

Redaktioneller Leitsatz

Die zur Versagung einer Opferentschädigung führende leichtfertige Selbstgefährdung kann auch darin liegen, dass sich das Opfer schuldhaft durch alkoholische Getränke in einen Rausch versetzt hat

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 25. Januar 2002 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf Euro 29.654,93 (DM 58.000) festgestellt.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Aufwendungen, die ihr durch die Behandlung von Folgen einer Gewalttat entstanden sind.

2

Der 1960 geborene Beigeladene war bei der Klägerin gegen Krankheit versichert. Am 23. Januar 1997 wurde er Opfer einer Gewalttat, bei der seine damalige Lebensgefährtin und jetzige Ehefrau H. (im Folgenden: H-R) ihm ein Messer in den Bauch stach. Zwischen dem Beigeladenen und H-R war es vor der Gewalttat unter beiderseitigem Alkoholeinfluss zu häufigen Streitigkeiten gekommen, wobei der Beigeladene H-R auch geschlagen hatte. Bei der letzten Auseinandersetzung dieser Art hatte H-R dem Beigeladenen gesagt, er solle sie nie wieder schlagen, da sie sonst mit einem Messer kommen werde. Der Beigeladene hielt sich zum Zeitpunkt der Tat in der von ihm betriebenen Gaststätte auf und hatte im Laufe des Abends und der Nacht erhebliche Mengen Alkohol getrunken. Gegen 3.00 Uhr morgens kam die ebenfalls erheblich alkoholisierte H-R hinzu. Nachdem die beiden aus nicht mehr feststellbarem Anlass in Streit geraten waren, schlug der Beigeladene H-R mit der Hand ins Gesicht und stieß sie vom Barhocker. Als diese auf dem Fußboden lag, erhielt sie noch ein oder zwei weitere Schläge. H-R erhob sich daraufhin, ging in die Küche und holte ein Fleischmesser, das sie dem Beigeladenen in den Bauch stieß. Eine bei ihr gegen 6.12 Uhr durchgeführte Blutentnahme ergab einen Blutalkoholwert von 2,3 Promille.

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Der Beigeladene musste sich einer Notoperation unterziehen und befand sich anschließend noch fünf Wochen in stationärer Behandlung. Hierfür sind der Klägerin nach eigenen Angaben Aufwendungen in Höhe von rund DM 58.000 entstanden.

4

In der polizeilichen Vernehmung äußerte der Beigeladene auf die Frage, ob er H-R früher schon einmal geschlagen oder bedroht habe, Folgendes: »Ja, wir haben uns schon mal geprügelt. Ingrid ist zwar der Meinung, ich hätte sie nur geschlagen, aber sie schlägt auch gut zurück.« (Protokoll vom 25. März 1997).

5

H-R ist wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden (Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 3. März 1998).

6

Den Versorgungsantrag des Beigeladenen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) vom März 1997 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. April 1999 ab. Zur Begründung gab sie an, es sei ein Versagungsgrund im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG gegeben. Der Beigeladene habe durch sein Verhalten wesentlich zu der Gewalttat beigetragen.

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Mit ihrer am 20. April 1999 vor dem Sozialgericht (SG) Bremen erhobenen Klage hat die Klägerin die Erstattung der ihr für die Heilbehandlung des Beigeladenen entstandenen Kosten begehrt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Beigeladene habe sich durch sein Verhalten nicht leichtfertig der Gefahr einer Körperverletzung ausgesetzt. H-R sei nicht bekannt gewaltbereit gewesen. Zwar sei nicht zu verkennen, dass sie dem Beigeladenen vorher einmal damit gedroht habe, ein Messer zu holen. Damit habe sie den Beigeladenen aber lediglich abschrecken wollen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Beigeladene zum Tatzeitpunkt stark betrunken gewesen sei. Grobe Fahrlässigkeit sei ausgeschlossen, wenn sich jemand durch geistige Getränke in einen vorübergehenden Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einen die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand versetzt habe. Selbst wenn dem Beigeladenen die zur Abschreckung ausgesprochene Drohung zum Zeitpunkt der Tat noch bewusst gewesen sein sollte, habe er in der damaligen Situation mit einer solchen Reaktion der H-R nicht rechnen müssen.

8

Die Beklagte hat vorgetragen, der Beigeladene habe sich leichtfertig der Gefahr einer Körperverletzung ausgesetzt, als er H-R trotz der ausgesprochenen Drohung erneut und zum wiederholten Male verprügelt und sie hierbei auch körperlich erheblich verletzt habe. Er habe wissen müssen, dass H-R ihn dann mit einem Messer angreifen werde. Er habe von den Aggressionen seiner Lebenspartnerin gewusst, die gerade dann, wenn Alkohol im Spiel gewesen sei, zu Streit und körperlichen Auseinandersetzungen geführt hätten. Zwar sei der Beigeladene zur Tatzeit alkoholisiert gewesen, eine Volltrunkenheit mit einer einhergehenden Bewusstseinsstörung sei jedoch in den vorliegenden Unterlagen nicht dokumentiert.

9

Mit Urteil vom 25. Januar 2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es seien die Versagungsgründe der Mitverursachung und der Unbilligkeit gegeben. Der Tatbeitrag des Beigeladenen (Körperverletzung) sei gegenüber dem Tatbeitrag der H-R (gefährliche Körperverletzung) zumindest als annähernd gleichwertig anzusehen. Damit sei ein Fall der Verursachung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative OEG gegeben. Darüber hinaus liege aber auch der Versagungsgrund der Unbilligkeit (2. Alternative der genannten Vorschrift) vor. Der Beigeladene habe H-R ohne ersichtlichen Grund angegriffen und in erheblicher Weise verletzt. Sein eigenes Verhalten erfülle damit den Tatbestand des § 1 Abs. 1 OEG. Er habe sich hierdurch in erheblicher Weise gegen die Rechtsordnung aufgelehnt. Die Folgen dieses Verhaltens seien im Rahmen des OEG nicht zu entschädigen. Insgesamt sei festzustellen, dass der Beigeladene nicht als unschuldiges Opfer im Sinne des OEG anzusehen sei.

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Gegen das ihr am 15. Februar 2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 1. März 2002 Berufung eingelegt. Sie meint, dass entgegen der Auffassung des SG von einer annähernden Gleichwertigkeit der Straftatbestände der Körperverletzung und gefährlichen Körperverletzung keine Rede sein könne. Es liege auch kein Fall einer vermeidbaren Selbstgefährdung vor. Aus der Aussage der H-R, dass sie ihre frühere Drohung hauptsächlich zur Abschreckung gemacht habe, ergebe sich, dass der Beigeladene überhaupt keine Gefahr für sich erkannt habe. Dafür spreche auch die Aussage seiner Thekenkraft, wonach er völlig perplex gewesen sei, als H-R mit dem Messer auf ihn einstach. Auch seine eigene Aussage, er könne sich an sein Verhalten nicht erinnern, stelle klar, dass er mit einer solchen Reaktion nicht gerechnet habe. Die Tat habe ihn »wie ein Blitz aus heiterem Himmel« getroffen. Gewalttaten in Form leichter Körperverletzungen seien nie von der Schädigerin, sondern vom Opfer ausgegangen. Es habe sich bei dem Verhalten des Opfers um ein »Augenblicksversagen« gehandelt, was grobe Fahrlässigkeit und leichtfertiges Handeln ausschließe.

11

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

  1. 1.

    das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 25. Januar 2002 aufzuheben,

  2. 2.

    die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12. April 1999 zu verurteilen, eine Messerstichverletzung Bauchbereich als Schädigungsfolge nach dem OEG bei dem Beigeladenen anzuerkennen und der Klägerin Ersatz ihrer im Zusammenhang mit dieser Verletzung gemachten Aufwendungen zu leisten.

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Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

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Sie ist weiterhin der Auffassung, dass Versagungsgründe im Sinne des § 2 Abs. 1 OEG gegeben seien.

14

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert und stellt keinen Antrag. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

15

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der Beratung gemacht worden.

Entscheidungsgründe

16

Mit dem Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

17

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

18

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der ihr durch die Heilbehandlung des Beigeladenen entstandenen Aufwendungen, da dieser keinen Entschädigungsanspruch nach dem OEG hat.

19

Zwar ist der Beigeladene Opfer eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG geworden. Es liegt indes ein Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 OEG vor. In Betracht kommt hier allerdings allein der erste der in dieser Vorschrift genannten Versagungsgründe (Mitverursachung), der nach ständiger Rechtsprechung des BSG abschließend regelt, wann die unmittelbare Tatbeteiligung des Geschädigten Leistungen ausschließt (vgl. Urteil vom 09.12.1998, Az. - B 9 VG 8/97 R - m.w.N.). Es kann hier unentschieden bleiben, ob sich der Beigeladene mit seinem Ursachenbeitrag in ähnlich schwer wiegender Weise gegen die Rechtsordnung vergangen hat wie H-R. Denn das Verhalten des Klägers zwingt jedenfalls zur Versagung von Leistungen unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Selbstgefährdung. Nach der Rechtsprechung des BSG (a.a.O., m.w.N.) verursacht ein Opfer seine Schädigung mit, wenn es sich, ohne sozial nützlich oder sogar von der Rechtsordnung erwünscht zu handeln, bewusst oder leichtfertig der Gefahr einer Schädigung ausgesetzt hat. Leichtfertiges Handeln ist durch einen erhöhten Grad von Fahrlässigkeit gekennzeichnet, der etwa der groben Fahrlässigkeit des Bürgerlichen Rechts entspricht. Der Beigeladene hat sich leichtfertig der Gefahr einer Körperverletzung ausgesetzt, als er H-R ins Gesicht schlug, vom Barhocker stieß und auf dem Boden weiter auf sie einschlug. Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass der Beigeladene durch eine solche rohe körperliche Misshandlung eine gewalttätige Gegenreaktion seines Opfers provoziert hat. Dem o. g., auch von der Klägerin zitierten BSG-Urteil lag ein durchaus vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. In jenem Fall hat das BSG einen Versagungsgrund darin gesehen, dass das Opfer seine bekannt gewaltbereite Ehefrau durch Beleidigungen und Tätlichkeiten herausgefordert hatte und es dadurch zu einer Messerstichverletzung gekommen war.

20

Soweit die Klägerin im vorliegenden Fall eine andere Beurteilung mit dem Behauptung begehrt, H-R sei nicht bekannt gewaltbereit gewesen und der Beigeladene habe mit einer solchen Reaktion nicht rechnen müssen, vermochte sich der Senat dieser Argumentation nicht anzuschließen. Denn der Umstand, dass H-R seine Gewalttätigkeiten nicht länger hinzunehmen bereit war und sich ggf. mit Hilfe eines Messers zur Wehr setzen wollte, ist dem Beigeladenen keineswegs verborgen geblieben. Unstreitig hatte H-R bei der letzten körperlichen Auseinandersetzung vor der Gewalttat damit gedroht, beim nächsten Mal mit einem Messer zu kommen. Der Klägerin ist zwar ohne weiteres darin zuzustimmen, dass H-R den Beigeladenen mit dieser Drohung abschrecken wollte, denn sie wollte offensichtlich weitere Gewalttätigkeiten des Beigeladenen verhindern. Daraus kann allerdings nicht der Schluss gezogen werden, der Beigeladene habe diese Drohung nicht ernst genommen und auch nicht ernst nehmen müssen. Denn in seiner polizeilichen Vernehmung hat er betont, dass auch H-R zu alkoholbedingten Aggressionen neigte. Aufgrund dieses Umstandes musste er davon ausgehen, dass H-R ihre Drohung wahr machen könnte, falls er sie erneut in betrunkenem Zustand schlagen würde. Dagegen lässt sich auch nicht einwenden, der Beigeladene sei von dem Angriff mit dem Messer völlig überrascht gewesen. Denn der durch die Verletzung hervorgerufene Schockzustand lässt keine Rückschlüsse auf die Vorstellungen des Beigeladenen vor der Tat zu. Nach alledem hat sich der Beigeladene durch sein Verhalten in vermeidbarer Weise selbst gefährdet, was die Gewährung von Opferentschädigung ausschließt.

21

Eine andere Beurteilung folgt entgegen der Auffassung der Klägerin schließlich auch nicht daraus, dass der Beigeladene zum Tatzeitpunkt erheblich alkoholisiert war. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang vorträgt, der Blutalkoholgehalt habe 2,30 bzw. 2,24 Promille betragen, ergeben sich aus den vorliegenden Kopien aus der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte keine Hinweise dafür, dass bei dem Beigeladenen eine Blutprobe entnommen worden ist. Bei dem von der Klägerin zitierten Analyseergebnis des Instituts für Rechtsmedizin vom 24. Januar 1997 handelt es sich offenbar um das Ergebnis der Blutuntersuchung der H-R. Selbst unter Zugrundelegung eines Blutalkoholgehalts von 2,30 Promille hätte sich der Beigeladene allerdings nicht im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 Strafgesetzbuch - StGB -) befunden. Denn Schuldunfähigkeit wird in der Regel erst bei einem Blutalkoholgehalt von mehr als 3 Promille angenommen, bei darunter liegenden Werten kommt verminderte Schuldfähigkeit i. S. des § 21 StGB in Betracht (vgl. Dreher-Tröndle, StGB-Komm., 47. Auflage 1995, § 20 Rz. 9a). Letztlich kann aber der Trunkenheitsgrad des Beigeladenen offen bleiben. Selbst wenn er sich im Zustand der Schuldunfähigkeit befunden haben sollte, steht dies der Annahme einer wesentlichen Verursachung i. S. des § 2 Abs. 1 OEG nicht entgegen (vgl. BSG-Urteil vom 10.09.1997, Az. 9 RVg 9/95, SozR 3-3800 § 2 Nr. 7). Denn in diesem Fall wäre jedenfalls eine fahr-lässige Selbstberauschung i. S. des § 323a StGB gegeben. Die leichtfertige Selbstgefährdung läge dann darin, dass sich der Beigeladene schuldhaft durch alkoholische Getränke in einen Rausch versetzt hat. Diese Selbstberauschung erfolgte in dem Bewusstsein, dass nach beiderseitigem Alkoholgenuss Streitigkeiten mit H-R häufig eskalierten und diese bei der letzten körperlichen Auseinandersetzung dieser Art damit gedroht hatte, sich im Falle erneuter Schläge mit einem Messer zu wehren. In der polizeilichen Vernehmung hat der Beigeladene angegeben, er habe vor der Tat mit H-R telefoniert und gewusst, dass sie noch kommen wollte. Gleichwohl hat er weiter Alkohol zu sich genommen.

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Die Entscheidung über die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten folgt aus § 197a SGG. Diese durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG vom 17.08.2001, BGBl.. I S. 2144) zum 2. Januar 2002 eingeführte Vorschrift ist auf die am 1. März 2002 eingelegte Berufung anzuwenden. Aus ihr ergibt sich, dass u.a. bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern an Stelle des bisherigen Kostensystems nach den §§ 184 - 195 SGG Gerichtskosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben werden und die Kostengrundentscheidung, die auch die außergerichtlichen Kosten betrifft, nach §§ 154 - 162 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erfolgt. Nach § 154 Abs. 2 VwGO trägt die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels der Rechtsmittelführer, das ist hier die Klägerin. Sie ist dem Grunde nach auch verpflichtet, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu erstatten, da nach den Vorschriften der VwGO (abweichend der hier nicht anwendbare § 193 Abs. 4 SGG) auch die Aufwendungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Behörden grundsätzlich erstattungsfähig sind. Der Senat hat davon abgesehen, der Klägerin nach § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen.

23

Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).

24

Da der Antrag der Klägerin eine bezifferte Geldleistung betrifft, ist deren Höhe für den Streitwert maßgeblich, § 13 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG).

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 29.654,93 (DM 58.000) festgestellt.

Da der Antrag der Klägerin eine bezifferte Geldleistung betrifft, ist deren Höhe für den Streitwert maßgeblich, § 13 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG).