Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 12.11.1999, Az.: 16 Sa 141/97

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
12.11.1999
Aktenzeichen
16 Sa 141/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 33147
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:1999:1112.16SA141.97.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Lüneburg - 28.11.1996 - AZ: - 2 Ca 1415/96

Fundstellen

  • NZA-RR 2000, 593-594 (Volltext mit amtl. LS)
  • NdsVBl 2001, 45-47

Amtlicher Leitsatz

Die Tätigkeit eines Müllwerkers hinten am Müllfahrzeug bei der Entleerung von Bio- und Restmülltonnen sowie Containern wie auch das Mitfahren auf dem Trittbrett des Müllfahrzeuges wie auch die Tätigkeit im Rahmen einer Sperrmüllsammlung beinhaltet erhebliche gesundheitliche Gefährdungen i. S. v. § 42 Abs. 1 BMT-G n. Dieses trifft auf die Tätigkeit des Fahrens bzw. das Mitfahren im Führerhaus nicht regelmäßig zu. Abzustellen ist jeweils auf die Art der Müllfahrzeuge und die Art der Schüttungen und die Dauer der Tätigkeit des einzelnen Müllwerkers in dem entsprechenden Bereich, so dass sich die Gefährdung nicht für jede Stadt bzw. Jeden kommunalen Bereich einheitlich feststellen lassen kann und nicht jeder Müllwerker gleichermaßen von diesen Gefährdungen betroffen sein muss.

Tenor:

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 28.11.1996, Az. 2 Ca 1415/96, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand:

1

Der Kläger begehrt mit der Klage die Gewährung des jährlichen Zusatzurlaubes von 4 Arbeitstagen seit dem Jahre 1995.

2

Der am 05.02.1965 geborene Kläger ist seit dem 01.03.1991 bei dem Beklagten als Müllwerker zu einer Bruttovergütung von zuletzt ca. 4.000,00 DM beschäftigt. Grundlage der arbeitsvertraglichen Beziehungen ist der Arbeitsvertrag vom 01.03.1991, mit dem die Parteien u. a. vereinbart haben, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung bestimmt. Außerdem finden nach diesem Arbeitsvertrag die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.

3

Darüber hinaus ist der Kläger Mitglied der Gewerkschaft ... der Beklagte Mitglied des ... Bis zum Jahre 1994 hat der Kläger Zusatzurlaub von 4 Tagen erhalten. Ab 1995 gewährte der Beklagte, ebenso den übrigen Müllwerkern bei dem Beklagten, keinen Zusatzurlaub mehr, was der Beklagte mit Schreiben vom 18.11.1994 (Bl. 12/13 d. A.) mitteilte. Mit Schreiben vom 09.10.1995 machte der Kläger ebenso wie seine bei der Gewerkschaft organisierten Kollegen, die ebenfalls als Müllwerker beschäftigt sind, für das Urlaubsjahr 1995 und die folgenden Jahre den Zusatzurlaub von 4 Tagen gemäß § 42 Abs. 1 und der Anlage 11 zum BMT-G II und dem dazu abgeschlossenen bezirklichen Zusatztarifvertrag vom 10.04.1994 geltend. Der Beklagte lehnte dieses im Hinblick auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 22.02.1994 ab. Der Kläger machte erneut mit Schreiben vom 30.10.1995 den Zusatzurlaub für die Müllwerker bei dem Beklagten geltend. Der Beklagte lehnte letztlich mit Schreiben vom 16.01.1996 die Gewährung ab. Schließlich erklärte auf Anfrage der Beklagte, dass er damit einverstanden sei, dass bei der Frage des Zusatzurlaubs für Müllwerker nur ein Präzedenzfall zur Klärung ausreichend sei, und bestätigte, dass auch die übrigen nicht klagenden Müllwerker rückwirkend den Zusatzurlaub erhalten werden, sollte sich die Rechtsauffassung der durch die Arbeitsgerichte bestätigen. Insoweit wird auf den zwischen den Parteien gewechselten Schriftverkehr (Bl. 37 bis 44 d. A,) verwiesen.

4

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er erfülle die Voraussetzungen für die Gewährung des tariflichen Zusatzurlaubes, da er unter erheblichen gesundheitlichen Gefahren zu arbeiten habe, und zwar sowohl bei der Leerung der Hausmülltonnen wie auch der Komposttonnen.

5

Beim Kläger gebe es keine Zuordnung zu einem festen Müllfahrzeug. Der Beklagte besitze unterschiedliche Müllfahrzeuge sowohl mit geschlossenem als auch mit offenem Kippsystem. Da der Kläger insbesondere im ländlichen Bereich tätig sei und dort noch mehr mit festen Brennstoffen geheizt werde als in Großstädten, träten bei der Entleerung an der Fahrzeugöffnung Staub- und Aschepartikel auf, die durch den Kläger eingeatmet oder durch die Haut aufgenommen würden. Zudem gebe es nicht sichtbare Krankheitskeime wie Bakterien und Pilzsporen, da sich in den Mülltonnen u. a. gebrauchte Pampers, Katzenstreu, Hundekot, Abfälle aus Arztpraxen und schimmelnde Essensreste befänden. Zudem gebe es einen üblen Gestank, der Übelkeit, Appetitlosigkeit und Magenbeschwerden hervorrufe. Dieses sei insbesondere durch den Gärungs- und Fäulnisprozess hervorgerufen, bedingt durch den 14-tägigen Rhythmus der Leerung der bei Kompost- und Hausmülltonnen.

6

Die Tätigkeit des Klägers vollziehe sich überwiegend am sog. offenen System, was bedeute, dass die Öffnung des Fahrzeuges an der Schüttvorrichtung bei Entleerung nicht abgedichtet sei. Der Beklagte besitze nur 4 Fahrzeuge mit geschlossenem System, 7 Fahrzeuge aber mit offenem System. Bei den geschlossenen Systemen sei aber nur bei großen 240-1-Behältern tatsächlich die Öffnung des Fahrzeuges geschlossen, während bei kleineren Behältern die Öffnung weiterhin bestehe, da diese den Rahmen der Öffnung nicht ausfüllten. Tatsächlich gebe es auch keine Tour, in der das geschlossene System über den gesamten Arbeitstag wirksam zum Einsatz komme. Die Arbeit sei gesundheitsschädigend, da Schadstoffe auf den Kläger einwirkten und durch Haut und Atmung vom Kläger aufgenommen würden. So handele es sich um chemische Schadstoffe (Staub, Abgase, Schmutz), biologische Schadstoffe (Keime, Allergene, Schmutz) sowie Lärm. Diese Belastung bestehe überwiegend, d. h. während der gesamten Arbeitszeit, zumal sich der Kläger erst nach Beendigung des Arbeitstages durch Ablegen der Kleidung und Waschen des Körpers reinigen könne. Diese gesundheitsschädigenden Einwirkungen seien nicht nur bei einer Tätigkeit an der Schüttung vorhanden, vielmehr auch im Fahrerhaus, beim Mitfahren hinten am Fahrzeug sowie bei der Tonnenentleerung auf der Deponie bzw. der Kompostanlage.

7

Der Kläger sei darüber hinaus angewiesen, stichprobenartig den Inhalt der Biotonnen zu kontrollieren, was auch zu einem Drittel der Tonnen tatsächlich geschehe.

8

Weiterhin müsse beachtet werden, dass keine tägliche Fahrzeugreinigung erfolge, die Fahrzeuge vielmehr nur einmal pro Woche von außen gereinigt würden, so dass sich Erreger von außen an dem Fahrzeug festsetzen könnten. Als Schutz ständen dem Kläger lediglich Gummihandschuhe zur Verfügung.

9

Der Kläger hat beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger ab 1995 einen jährlichen Zusatzurlaub von 4 Arbeitstagen zu gewähren.

10

Der Beklagte hat beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

11

Der Beklagte hat vorgetragen, dass von 11 Fahrzeugen täglich 9 im Einsatz seien, wovon 1 eine Otto-Kammschüttung besitze, 2 Fahrzeuge eine Zoeller-Kammschüttung, 4 Fahrzeuge Zoeller-Einzelschüttungen und 2 Fahrzeuge mit offenen Pressplatten ausgerüstet seien. 7 Fahrzeuge seien demzufolge als solche mit geschlossenem System zu betrachten, weswegen sich die Emissionen auf ein sehr geringes Niveau minimiert hätten, praktisch auf den Nullpunkt bei den 240-1-Gefäßen.

12

Es gebe keine besonderen Krankheitsauffälligkeiten bei den Müllwerkern, so dass die Praxis ergebe, dass eine besondere Gesundheitsgefährdung nicht bestehen könne.

13

Insbesondere sei der Kläger aber nicht während eines Zeitraumes von mehr als 50 % erheblichen gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt. Wenigstens 50 % der Arbeitszeit würden im Fahrerhaus verbracht während der Deponiefahrzeiten und den Fahrten zwischen den Ortschaften.

14

Im Übrigen sei bei dem Arbeitsprozess hinten am Müllfahrzeug festzustellen, dass der tatsächliche Kippvorgang nur einen Anteil an der Arbeitszeit habe, der auf 50 % geschätzt werde.

15

Durch Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 28.11.1996 wurde die Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt und der Streitwert auf 2.181,81 DM festgesetzt. Wegen des Inhalts des Urteils des Arbeitsgerichts Lüneburg wird auf dieses (Bl. 86 bis 95 d. A.) verwiesen.

16

Dieses Urteil wurde dem Kläger am 19.12.1996 zugestellt. Hiergegen legte dieser am Montag, dem 20.01.1997 Berufung ein und begründete diese mit einem am 20.02.1997 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz.

17

Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger vor, von den 11 Fahrzeugen des Beklagten seien nur 3 als solche mit geschlossenem System zu betrachten. Die Restmüllbehälter hätten Größen von 80 l, 120 l, 240 l und 1,1 cbm. Die Komposttonnen hätten eine Größe von 120 l oder 240 l. 90 % aller Behälter seien kleiner als 240 l. Da die 3 Fahrzeuge mit geschlossenem System auf die 240-1-Tonne ausgerichtet seien, sei nur eine relative Dichtigkeit bei der Entleerung vorhanden, wenn diese Tonnen entleert würden.

18

Pro Tag fahre der Kläger einmal zur Deponie und einmal zum Kompostwerk. Der Kläger mache demzufolge je 1 Tour am Vormittag sowie am Nachmittag, wobei einmal eine Restmüllabfuhr stattfinde, einmal eine Abfuhr der Komposttonnen. Die Touren würden mit einer 3-köpfigen Besatzung (1 Fahrer, 2 Müllwerker) gestaltet. Jedes Müllfahrzeug sei mit einer großen Trommel ausgerüstet, wobei jeweils vor Beginn des Schüttvorganges die Trommel in Gang gesetzt werde und sich auch nach Beendigung des Schüttvorganges einige Zeit weiterdrehe, wodurch zusätzlich Staub, Dreck, Keime, Bakterien usw. aufgewühlt würden. Gesicht und Haare der den Schüttvorgang durchführenden Müllwerker seien hierbei in keiner Weise geschützt. Durch die Belastung durch chemische und irritative Einflüsse sowie auch die biologische Belastung durch Keime, Allergene, Schmutz und mangelnde Hygiene sei eine erhebliche gesundheitliche Gefährdung vorhanden.

19

Der Kläger sei den in Frage stehenden Einwirkungen bei seiner Tätigkeit zum überwiegenden Teil seiner regelmäßigen Arbeitszeit im Urlaubsjahr ausgesetzt. Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Einschätzung des Kippvorganges sei zeitlich zu niedrig angesetzt, da dieser mindestens 25 bis 30 Sekunden in Anspruch nehmen würde, wobei pro Mannschaft ca. 700 Behälter täglich geleert würden. Hieraus ergebe sich bereits ein täglicher zeitlicher Anteil von ca. 4,8 Stunden. Hinzukomme die Zeit der Entleerung der Müllfahrzeuge auf der Deponie.

20

Der Kläger beantragt,

  1. das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 28.11.1996, Az. 2 Ca 1415/96, abzuändern und

    1. 1

      den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger für 1995 und 1996 jeweils 4 Arbeitstage Zusatzurlaub zu gewähren, sowie

    2. 2

      festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch über das Jahr 1996 hinaus 4 Arbeitstage Zusatzurlaub zu gewähren.

21

Der Beklagte beantragt,

  1. die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

22

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 24.04.1997 (Bl. 116 bis 118 d. A.) sowie seines Schriftsatzes vom 08.09.1999 (Bl. 240 bis 242 d. A.).

23

Er vertritt weiterhin die Auffassung, dass erhebliche gesundheitliche Gefährdungen von der Tätigkeit als Müllwerker nicht ausgingen.

24

Darüber hinaus habe der Kläger nicht schlüssig dargelegt, dass der Kläger während des überwiegenden Teils seiner regelmäßigen Arbeitszeit diesen Einwirkungen ausgesetzt sei. Es sei festzustellen, dass sich die Müllwerker während der Deponiefahrten und den Fahrten zwischen den Ortschaften im Fahrerhaus aufhielten, wobei dieser Aufenthalt je nach Entsorgungsbezirk 50 bis 35 % der Gesamtarbeitszeit ausmache. Während des Aufenthaltes auf der Deponie hielten sich die Müllwerker entweder im Fahrzeug oder im Sozialraum der Deponie auf. Weiterhin mache der tatsächliche Kippvorgang nur einen geringen Teil der Arbeitszeit aus, da die Gefäße noch von den Grundstücken zum Müllfahrzeug gebracht und dort eingehängt werden müssten und dann erst der Kippvorgang beginne. Darüber hinaus sei der Kläger als sog. Springer tätig geworden, was bedeute, dass der Kläger sowohl als Müllwerker wie auch im Tonnenänderungsdienst wie auch als Fahrer tätig geworden sei. Eine Überprüfung der Tätigkeiten des Klägers im Urlaubsjahr 1995, soweit sie noch möglich sei, ergebe, dass der Kläger Müllwerkertätigkeit hinten am Fahrzeug nur 14 Wochen lang getätigt habe. Er sei zudem 1 Woche als Fahrer und 26 Wochen als Springer eingesetzt gewesen. Schließlich sei er 11 Wochen lang nicht tätig geworden aufgrund von Urlaub und Krankheit.

25

Für die unter der Rubrik Springer erfassten Wochen ließen sich keine genauen Angaben mehr machen, da auch in den Dienstplänen nur eine Tätigkeit als Springer verzeichnet sei. Es sei davon auszugehen, dass ca. ein Drittel der in diese Rubrik fallenden Arbeitstage auf den Tonnenänderungsdienst fiel, ein weiteres Drittel der Arbeitstage auf die Müllwerkertätigkeit falle und ein Drittel auf die Tätigkeit als Fahrer. Daraus ergebe sich nur ein relativ geringer Anteil von Müllwerkertätigkeit. Berücksichtige man darüber hinaus, dass nur 1,5 bis 3 Stunden täglich hinten am Fahrzeug gearbeitet werde, so ergebe sich keine überwiegend die Gesundheit gefährdende Tätigkeit des Klägers, selbst wenn man unterstelle, dass die reine Müllwerkertätigkeit erhebliche Gefährdungen mit sich bringe.

26

Das Landesarbeitsgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 16.01.1998 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens (Bl. 148 bis 150 d. A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des erstellten Gutachtens des Gutachters Dipl.-Biologe vom ... Juni 1999 verwiesen, das mit Schreiben des Gutachters vom 02.06.1999 zur Akte gereicht wurde (Anlage zur Prozessakte).

Gründe

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Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht für den streitbefangenen Zeitraum ab 1995 ein tariflicher Zusatzurlaub nicht zu.

28

Auf das Arbeitsverhältnis finden sowohl kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung wie auch aufgrund der Tarifbindung beider Parteien die gemeindlichen Tarifverträge für den öffentlichen Dienst Anwendung.

29

Gemäß § 42 BMT-G II erhalten danach Arbeiter, die unter erheblichen gesundheitlichen Gefahren arbeiten, einen Zusatzurlaub, sofern sie diese Arbeiten überwiegend, d. h. während mehr als der Hälfte der Gesamtarbeitszeit, verrichten. Gemäß § 42 Abs. 2 BMT-G II wird im Rahmen der Richtlinien in Anlage 11 bezirklich geregelt, welche Arbeiten als gesundheitsgefährdende gelten und in welcher Höhe Zusatzurlaub zu gewähren ist.

30

Die Richtlinien gemäß § 42 Abs. 2 BMT-G II in den Absätzen 1 bis 3 lauten wie folgt:

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(1) Ein Anspruch auf Zusatzurlaub besteht nicht schon dann, wenn der Arbeiter nur der Einwirkung von Hitze, Nässe und dgl. ausgesetzt ist, vielmehr muß die Arbeit zu einem wesentlichen Teil durch die Beanspruchung infolge solcher Einflüsse bestimmt sein. So muß z. B. die Hitze in außerordentlichem Grade einwirken, wie das bei der Strahlung glühender Körper, von Glüh- und Schmelzöfen größerer Ausdehnung, von rotglühenden oder flüssigen Metallmassen größeren Umfangs, bei der Arbeit an heißen Öfen oder dgl. der Fall ist. Zusätzlich erschwerende klimatische oder arbeitsmäßige Bedingungen, wie z. B. große Feuchtigkeit, können jedoch schon bei weniger hohen Temperaturen den Zusatzurlaub rechtfertigen.

32

(2) Es ist weiterhin vorauszusetzen, daß der einzelne Arbeiter den in Frage stehenden Einwirkungen bei seiner regelmäßigen Tätigkeit während des überwiegenden Teiles seiner regelmäßigen Arbeitszeit im Urlaubsjahr ausgesetzt ist. Der Zusatzurlaub steht nicht zu, wenn die Gefährdung oder Einwirkung nur zeitweilig, z. B. an einzelnen Tagen der Woche oder nur stundenweise, oder gelegentlich gegeben ist.

33

(3) Im nachstehenden Verzeichnis werden beispielsweise Tätigkeiten aufgeführt, die für die Gewährung eines Zusatzurlaubs in Betracht kommen. Es ist jedoch nicht allein ausreichend, daß eine der genannten Tätigkeiten ausgeübt wird. Vielmehr müssen die grundsätzlichen Voraussetzungen auch im einzelnen Falle voll erfüllt sein, andernfalls besteht kein entsprechender Anspruch. Wenn z. B. die Anlagen für die Herstellung oder Verarbeitung schädlicher Stoffe so eingerichtet sind, daß die mit ihnen arbeitenden Personen schädigenden Einwirkungen nicht ausgesetzt sind, steht kein Zusatzurlaub zu. Die Frage, ob erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit im einzelnen Fall bestehen, richtet sich nach den örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten und Schutzvorrichtungen.

34

Im Verzeichnis im Abs. 4 dieser Richtlinien ist sodann unter 43 verschiedensten Arbeiten auch als Tätigkeit das Müllabfahren aufgeführt.

35

Dieses bedeutet, dass nicht eine normale mit der Arbeit zusammenhängende Belastung ausreicht, sondern dass die Arbeit zu einem wesentlichen Teil durch die Beanspruchung der vom Kläger genannten Einflüsse bestimmt sein muss. Dieses kann aber nicht generell für die Arbeit festgestellt werden, da für jeden Arbeitnehmer, der einen solchen Anspruch stellt, im Urlaubsjahr festgestellt werden muss, ob er tatsächlich bei seiner regelmäßigen Tätigkeit während des überwiegenden Teiles seiner regelmäßigen Arbeitszeit diesen Belastungen ausgesetzt ist. Es ist ausdrücklich geregelt, dass der Zusatzurlaub dann nicht zusteht, wenn die Gefährdung oder Einwirkung nur zeitweilig oder gelegentlich vorhanden ist. Weiterhin ist in Abs. 3 der Richtlinien ausdrücklich geregelt, dass das Verzeichnis nicht automatisch zur Gewährung des Zusatzurlaubes führt, vielmehr im einzelnen Falle die Voraussetzungen voll erfüllt sein müssen, und dass sich dieses nach den örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten und Schutzvorrichtungen richtet.

36

Der Inhalt dieser tariflichen Regelung sieht deshalb vor, dass nicht generell festgestellt werden kann, dass das Müllabfahren eine gesundheitliche Gefährdung darstellt, vielmehr ist im Einzelnen zu prüfen, ob bei den vorhandenen Fahrzeugen, den gegebenen Umständen bei der Müllabfuhr individuell auf jeden Arbeitnehmer bezogen derartige Belastungen auftreten und dass dieses jährlich auch überwiegend der Fall ist. Diese tarifliche Regelung hat deshalb zur Folge, dass Wertungen von einer gemeindlichen Einheit auf eine andere nicht übertragen werden können, weil es ausschließlich auf die Umstände des Einzelfalles ankommt und auch nicht von einem Arbeitnehmer auf den anderen geschlossen werden kann, da seine Arbeit u. U. unter anderen Bedingungen abläuft, als dies bei Arbeitskollegen der Fall ist. Zudem muss für jedes Jahr neu geprüft werden, ob tatsächlich eine überwiegende Tätigkeit in einem gesundheitsgefährdenden Bereich erfolgt ist.

37

Wird deshalb ein solcher Anspruch vor Gericht verfolgt, so ist für den Bereich, in dem der Kläger tätig wird, individuell festzustellen, ob eine gesundheitliche Gefährdung bei der Tätigkeit vorhanden ist, und zwar bezogen auf die konkrete Arbeit des Klägers in dem jeweiligen Urlaubsjahr. Es lassen sich deshalb keine pauschalierten allgemeinen Regelungen aufstellen, vielmehr ist mangels eigener Sachkenntnis des Gerichtes für jeden Anspruchsteller konkret festzustellen, ob ein solcher Anspruch besteht. Angesichts der Kosten, die mit einer solchen Feststellung verbunden sind, stellt sich die Frage nach der Praxisnähe dieser Regelung, zumal diese zur Folge hat, dass Müllwerker in einem einheitlichen Bereich nicht gleichbehandelt werden können, da individuelle Feststellungen erforderlich sind.

38

Diese tarifliche Regelung hat außerdem die Problematik, dass sich aus dieser nicht eindeutig ergibt, ob Krankheits- und Urlaubstage und ggf. weitere Tage ohne Arbeitsleistung in die Berechnung mit einzubeziehen sind, wenn festzustellen ist, ob eine überwiegende Tätigkeit gesundheitsgefährdender Art verrichtet wird. Die Richtlinien stellen im Abs. 2 darauf ab, dass der Arbeitnehmer den in Frage stehenden Einwirkungen bei seiner regelmäßigen Tätigkeit während des überwiegenden Teiles seiner regelmäßigen Arbeitszeit im Urlaubsjahr ausgesetzt ist. In dieser Vorschrift wird einerseits auf die regelmäßige Tätigkeit und die regelmäßige Arbeitszeit abgestellt, also auf abstrakte Begriffe, während im Übrigen auf das tatsächliche Ausgesetztsein abgestellt wird.

39

Der Kläger hat mit der Klage und im Berufungsrechtszuge behauptet, dass er bei jeder seiner Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Müllabfahren erheblichen gesundheitlichen Gefährdungen ausgesetzt war. Er hat dieses bezogen sowohl auf seine Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Kippvorgang beim Entleeren sowohl der Restmülltonnen wie auch der Kompostbehälter sowie auch bei einer Tätigkeit bei der Sperrmüllabfuhr. Er hat weiter dargelegt, dass dieses auch dann der Fall ist, wenn er im Führerhaus sitzt und als Fahrer tätig wird. Er hat außerdem behauptet, dass dieses bei allen Schüttungen der Fahrzeuge des Beklagten vorhanden ist unabhängig von der Art der Schüttung und unabhängig von dem jeweiligen Standort des Klägers bei seiner Tätigkeit.

40

Da der Kläger jedenfalls nicht überwiegend im Tonnenänderungsdienst beschäftigt gewesen ist, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, hatte deshalb die Kammer den Behauptungen des Klägers nachzugehen und festzustellen, ob individuell bei seiner Tätigkeit, um welche es sich auch immer handelte, erhebliche gesundheitliche Gefährdungen vorhanden waren, die einen Zusatzurlaub rechtfertigen können. Diese Feststellungen hatte die Kammer unabhängig davon zu machen, in welchen Zeitanteilen jeweils der Kläger in welchem Bereich tätig wurde, da er diese Behauptungen für alle seiner Tätigkeiten aufgestellt hatte und es deshalb nicht darauf ankam, mit welchen Anteilen er jeweils welche Art der Tätigkeit beim Müllabfahren verrichtet hat.

41

Zur Überzeugung der Kammer hat das Gutachten des Gutachters Dipl.-Biologe ... nach umfangreichen Untersuchungen und Messungen ergeben, dass die Tätigkeit von Müllwerkern hinten am Fahrzeug bei der Entleerung von Bio- und Restmülltonnen sowie Containern und das Mitfahren auf dem Trittbrett wie auch die Tätigkeiten in der näheren Umgebung der Schüttung des Müllsammelfahrzeuges wie auch die Tätigkeiten im Rahmen der Sperrmüllsammlung erhebliche gesundheitliche Gefährdungen nach sich ziehen können, also eine Gefährdung in dem Maße des § 42 Abs. 1 BMT-G II auftreten. Der Gutachter hat insoweit erklärt, dass die ermittelten Keimbelastungen eine Größenordnung erreichen können, bei denen nach den Ergebnissen der in der Literatur beschriebenen Untersuchungen Gefahren für die Gesundheit der Müllwerker insbesondere bei längerfristigen Expositionen Mikroorganismen gegenüber bestehen und u. U. Krankheiten wie Allergien und Asthma bronchiale, Mykotoxikosen oder EAA ausgelöst werden können. Derartige hohe Keimbelastungen sind an der Schüttung dauerhaft hoch und können hohe Spitzen erreichen. Dabei sind diese hohen Belastungen nicht auf die Zeit der Leerung der Tonnen beschränkt. Vielmehr nehmen die Keimbelastungen im Anschluss an hohe Konzentrationsspitzen nur im Bereich einiger Minuten wieder auf mäßig hohe Werte ab oder aber sie nehmen nach kurzzeitiger Verminderung wieder zu. Dieses trifft nicht nur auf den Schüttvorgang zu, sondern auch auf das Mitfahren auf dem Trittbrett. Gleiches gilt auch für Staubbelastungen, die nicht nur während des eigentlichen Entleerungsvorganges auftreten. Staubkonzentrationen sind im Atembereich der Müllwerker nach Aussagen des Gutachters fast permanent erhöht, wobei insgesamt die Staub- und Keimkonzentrationen nur langsam wieder abnehmen. Dieses gilt nach Aussagen des Gutachters für sämtliche Schüttvorgänge unanhängig von der Art der Schüttung. Der Gutachter zieht deshalb den Schluss, dass es an den Schüttungen von noch stehenden Müllfahrzeugen sowohl an Kammschüttungen als auch an Einzelschüttungen bei der Leerung von Abfallsammelbehältern offensichtlich zu zum Teil hohen Staubemissionen kommt. Da die Tonnen im Atembereich der Müllwerker ausgeleert würden, komme es sehr häufig zu massiven Belastungen mit Staub, so dass Gefahren für die Gesundheit der Müllwerker bestehen, wenn man z. B. an die orale Aufnahme größerer und stark keimbeladener Staubpartikel aus kontaminiertem Tierstreu, Babywindeln oder verdorbenen tierischen Lebensmittelprodukten denke. Schließlich seien auch die Belastungen der Müllwerker mit impulshaltigem Lärm als erheblich zu bezeichnen, wobei unter den gegenwärtigen Bedingungen, d. h. ohne Gehörschutz, die Gefahr der Schädigung des Gehörs der Beschäftigten bestehe. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Lärmbelastungen in den Führerhäusern noch so hoch seien, dass das Mitfahren der Müllwerker in den Fahrzeugen nicht als Lärmpause gewertet werden könne.

42

Diese Aussagen des Gutachters sind nach umfangreichen Messungen sowie den Ausführungen im Gutachten mit entsprechenden Schaubildern nachvollziehbar. Sie berücksichtigen unterschiedlichste Bedingungen, wobei der Gutachter auch erklärt, dass bei Minustemperaturen ggf. andere Bedingungen herrschen können, die zu einer geringeren Belastung führen. Insgesamt stellt sich aber die Tätigkeit der Müllwerker, die mit dem Entleeren der Tonnen und Container beauftragt sind, als erheblich gesundheitsgefährdend (nicht gesundheitsschädigend) dar, was den tariflichen Anspruch auf den Zusatzurlaub auslöste.

43

Dem Kläger steht gleichwohl ein Anspruch auf Zusatzurlaub nicht zu, da dieser nicht dargelegt hat, dass er überwiegend, also mit mehr als der Hälfte der Gesamtarbeitszeit entsprechenden gesundheitlichen Gefährdungen ausgesetzt war.

44

Der Kläger hat für keines der Urlaubsjahre eine genaue Aufstellung seiner Tätigkeiten nach Zeitanteilen eingereicht, was erforderlich gewesen wäre, um entsprechende Feststellungen zu treffen. Die Kammer kann nicht davon ausgehen, dass der Kläger ausschließlich als Müllwerker hinten am Fahrzeug tätig gewesen ist. So war nach dem Vortrag des Beklagten der Kläger auch im Tonnenänderungsdienst beschäftigt, was mit der Tätigkeit des Müllabfahrens nichts zu tun hat, aber auch insbesondere als Fahrer zu nicht unerheblichen Zeiten tätig. Die Tätigkeiten als Fahrer hingegen vermögen nach den Feststellungen des Gutachters sowie seinen Äußerungen in der mündlichen Verhandlung vom 12.11.1999 keine besonderen Gefährdungen bei der Tätigkeit begründen. Zwar führt der Gutachter aus, dass Führerhäuser von Müllsammelfahrzeugen zumindest im Sommer als potentiell hoch belastet eingestuft werden müssen, jedoch sind hohe Belastungen aller Wahrscheinlichkeit nach auf besondere witterungsbedingte Situationen zurückzuführen. Nach Aussagen des Gutachters lässt sich aber letztlich feststellen, dass die Werte im Führerhaus nicht wesentlich abweichen von den sonstigen Belastungen in der Luft. Dieses trifft insbesondere für Staubbelastungen zu. Aber auch die Belastungen in den Führerhäusern mit Keimen sind, von bestimmten Zeiten im Sommer abgesehen, eher normal. Der Gutachter hat hierzu erklärt, dass in der kälteren Jahreszeit eine relativ geringe Belastung vorhanden ist und der Arbeitsplatz im Führerhaus als mäßig hoch belastet bezeichnet werden kann, woraus der Schluss gerechtfertigt ist, dass im Wesentlichen die Tätigkeit als Fahrer nicht durch eine hohe Belastung in Bezug auf Keime oder Staub bestimmt ist. Da der Gutachter ebenso festgestellt hat, dass eine hohe Lärmbelastung, die gesundheitsgefährdende Ausmaße annimmt, nicht vorhanden ist, hat der Kläger nicht nachweisen können, dass die Arbeit im Führerhaus zu einem wesentlichen Teil durch eine besondere Beanspruchung gekennzeichnet ist, die in außerordentlichem Grade auf seine Tätigkeit einwirkt. Dies ist vielmehr nur bei besonderen Witterungen und im Sommer zu erwarten, so dass eine potentielle Belastung gegeben ist, die aber die Tätigkeit des Fahrers in einem Müllfahrzeug nicht prägt. Eine besondere Belastung ist nur dann gegeben, wenn die Entleerung des Fahrzeuges auf der Müllkippe erfolgt und der Fahrer hierbei aussteigt. Der Kläger hat nunmehr aber nicht dargelegt, in welchem Umfange er im Jahre 1995 mit welcher Tätigkeit beschäftigt worden ist. Die einzigen Angaben ergeben sich hierzu aus dem Schriftsatz des Beklagten vom 08.09.1999, die beim Kläger eine Müllwerkertätigkeit hinten am Fahrzeug von 14 Wochen und nochmals während der Springertätigkeit von knapp 9 Wochen beinhalten. Damit ergeben sich lediglich 23 Wochen des Klägers in einer belastenden Tätigkeit. Berücksichtigt man zugunsten des Klägers, dass nicht von 52 Wochen im Jahr, sondern angesichts der Fehlzeiten des Klägers nur von 41 Wochen im Jahr auszugehen ist, so ergibt sich zwar insoweit eine überwiegende Tätigkeit als Müllwerker hinten am Fahrzeug, jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger in der gesamten Zeit den gesundheitlichen Gefährdungen ausgesetzt gewesen ist, da der Kläger nicht den ganzen Tag hinten am Fahrzeug arbeitete. Nach Aussage des Beklagten wird maximal 3 Stunden pro Tour hinten am Fahrzeug gearbeitet. Selbst wenn man diese Arbeitszeit pro Tag annimmt, so ergeben sich 6 Stunden pro Tag der Tätigkeit hinten am Fahrzeug, 1,7 Stunden pro Tag andere Tätigkeit, insbesondere im Fahrerhaus. 1,7 Stunden pro Tag machen 22 % der Gesamttätigkeit des Tages aus, so dass von den Gesamttätigkeiten des Klägers von 23 Wochen mindestens 22 % an anderweitiger Tätigkeit abzuziehen ist, die als nicht gesundheitsgefährdend bezeichnet werden kann. Zieht von 23 Wochen 22 % ab, so ergibt dies 18,3 Wochen pro Jahr, die der Kläger maximal hinten am Fahrzeug als Müllwerker tätig geworden ist. Dieses ist weniger als die Hälfte der insgesamt geleisteten Tätigkeit des Klägers im Jahr 1995.

45

Der Kläger hat es verabsäumt, sofern diese Tätigkeiten sich anderweitig dargestellt haben, hierzu substantiierten Sachvortrag zu erbringen. Bereits mit Beschluss vom 16.01.1998 unter Buchstabe D. ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass er für einen repräsentativen Zeitraum im Einzelnen anzugeben hat, welche der Tätigkeiten er in welchem Umfange verrichtet hat, falls sich herausstellt, dass die gesundheitsgefährdende Tätigkeit nicht für jede der von ihm genannten Arbeiten gegeben ist. Dieses hat der Kläger nicht getan, erst recht nicht für die Jahre ab 1996, für die es an jeglichem Sachvortrag der Parteien fehlt, so dass entsprechende Feststellungen nicht getroffen werden können.

46

Dem Kläger war auch nicht weiter nachzulassen, zum Schriftsatz des Beklagten vom 08.09.1999 zu erwidern, nachdem der Kläger diesen Schriftsatz bereits Mitte September 1999 erhalten hat und knapp zwei Monate Zeit hatte, entsprechenden Vortrag zu halten, sofern die Angaben des Beklagten in diesem Schriftsatz nicht stimmen.

47

Die Kammer hat es auch nicht für erforderlich angesehen, das Gutachten ergänzen zu lassen, nachdem der Gutachter eine Gesundheitsgefährdung durch Gerüche nicht weiter untersucht hat. Ergibt sich nämlich aus den stärkeren Belastungen bezüglich des Lärms, des Staubes sowie der Keime, dass im Fahrerhaus eine allenfalls leicht bzw. nur vorübergehend vorhandene zusätzliche Belastung vorhanden ist, so ist der Schluss gerechtfertigt, dass dieses erst recht für die Geruchsbelastung gilt und damit weitere Aufklärungen hierzu nicht erforderlich waren.

48

Nach alledem ergibt sich, dass für einen Teil der Tätigkeiten des Klägers von Arbeiten auszugehen ist, die unter erheblichen gesundheitlichen Gefahren verrichtet werden, der Kläger aber nicht hat nachweisen können, dass dieses für alle von ihm durchgeführten Arbeiten zutrifft. Insoweit fehlt es insbesondere an einem substantiierten Sachvortrag des Klägers, der es dem Gericht ermöglicht hätte, genauere Aufklärungen zu der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit durchzuführen.

49

Aus diesem Grunde war die Berufung des Klägers insgesamt zurückzuweisen.

50

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO in Verbindung mit § 64 Abs. 6 ArbGG.

51

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht vorhanden. Gegen diese Entscheidung ist deshalb ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach Maßgabe des § 72 a ArbGG wird hingewiesen.