Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.11.1999, Az.: 3 Sa 405/99
Tarifliche Eingruppierung eines Arbeitnehmers ohne Berufausbildung nach mehrjähriger Tätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 26.11.1999
- Aktenzeichen
- 3 Sa 405/99
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 18707
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:1999:1126.3SA405.99.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Osnabrück - 27.01.1999 - AZ: 2 Ca 471/98
Amtlicher Leitsatz
Angestellte ohne abgeschlossene Berufsausbildung, die nach dreijähriger Tätigkeit in die Gehaltsgruppe G II eingruppiert, werden, sind nach Absolvierung einer entsprechenden Anzahl von einschlägigen Tätigkeitsjahren in die entsprechenden höheren Berufsjahre einzureihen, ebenso wie Angestellte, die eine Berufsausbildung abgeschlossen haben. Einschlägige Tätigkeitsjahre im Sinne des Tarifvertrages sind dabei die in Gehaltsgruppe G II aufgeführten Beispielstätigkeiten.
In dem Rechtsstreit
hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1999
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... und
die ehrenamtlichen Richter ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 27.01.1999 - 2 Ca 471/98 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifliche Einordnung der Klägerin.
Die am 26.12.1956 geborene Klägerin begann im Jahre 1972 bei der Firma ... eine Ausbildung zur Großhandelskauf fr au, die sie im Jahre 1974 wegen des Konkurses ihrer Arbeitgeberin abbrechen musste. Seit dem 28.10.1974 war sie als Bürokraft bei der ... ... beschäftigt. Nach Beendigung dieser Tätigkeit im Jahre 1979 war sie vom 01.01.1980 bis zum 30.09.1981 als Bürokraft im Wohnmarkt des ... tätig. Wegen des Inhalts der insoweit ausgestellten Arbeitszeugnisse vom 09.11.1979 sowie 30.09.1981 wird auf die mit der Klageschrift überreichten Kopien (Bl. 6, 7 d. A.) verwiesen.
Seit dem 01.07.1994 ist sie aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 22.06.1994 als Verkaufshilfe bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte gewährt ihr Vergütung nach Gehaltsgruppe G II Ortsklasse 2 1. Berufsjahr des Lohntarifvertrages für den Niedersächsischen Einzelhandel.
Mit Schreiben vom 21.01.1998 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten Vergütung nach Gehaltsgruppe G II Ortsklasse 2 7. Berufsjahr geltend.
Die Klägerin ist der Ansicht, jedenfalls die Zeiträume ihrer Berufstätigkeit nach Abbruch der Ausbildung seien bei der Berechnung der Berufsjahre zu berücksichtigen. Bei Aufnahme ihrer Tätigkeit im Betrieb der Beklagten sei sie demzufolge im 4. Berufsjahr der Gehaltsgruppe G II gewesen, so dass sie sich ab dem 01.07.1997 im 7. Berufsjahr befinde. Wegen der Berechnung der Klageforderung wird auf die Ausführungen in der Klageschrift (Bl. 1 bis 4 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
- 1.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.336,48 DM brutto zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 12.06.1998 zu zahlen,
- 2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 01.09.1997 Vergütung nach der Vergütungsgruppe G II 7. Berufsjahr, Ortsklasse 2 des Gehalts- und Lohntarifvertrages für den Einzelhandel Niedersachsen vom 01.05.1996 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Anrechnung von Berufsjahren gelte nur für Angestellte mit kaufmännischer Ausbildung im Einzelhandel und den ausdrücklich in § 4 Gehaltsgruppe G II gleichgestellten. Berufsjahre seien dabei nur einschlägige Tätigkeitsjahre nach Abschluss der Berufsausbildung.
Durch Urteil vom 27.01.1999 hat das Arbeitsgericht den Klageanträgen der Klägerin entsprochen, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt und den Streitwert auf 6.336,48 DM festgesetzt.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Klägerin sei richtigerweise in die Gehaltsgruppe G II 7. Berufsjahr einzugruppieren. Die von ihr bei ihren früheren Arbeitgebern verrichteten Tätigkeiten seien einschlägige Tätigkeiten nach der Gehaltsgruppe G II. Zwar stelle der Tarifvertrag in seinem Zusatz fest, dass Berufsjahre einschlägige Tätigkeitsjahre nach Abschluss der Berufsausbildung seien, dies bedeute jedoch nicht, dass eine abgeschlossene Berufsausbildung vorliegen müsse, da der Tarifvertrag neben der abgeschlossenen einschlägigen Berufsausbildung eine dreijährige Tätigkeit in der Gehaltsgruppe I ausreichend sein lasse.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 36 bis 38 d. A.) Bezug genommen.
Das Urteil ist der Beklagten am 05.02.1999 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 02.03.1999 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.05.1999 am 30.04.1999 begründet.
Die Beklagte ist der Ansicht, für die Eingruppierung der Klägerin seien nur die Tätigkeiten im Verkauf zu berücksichtigen. Dies ergebe sich aus der Systematik der Gehaltsregelung des Gehalts- und Lohntarifvertrages, die von dem Grundsatz "Honorierung von Qualität und Erfahrung" bestimmt sei. Die Tätigkeiten der Klägerin als Bürokraft seien einem völlig anderen Berufsbild zuzuordnen, nämlich dem des Bürokaufmanns.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 27.01.1999 die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin ist der Ansicht, im Hinblick auf die Regelung der Berufsjahre für Angestellte, die aus der Gehaltsgruppe G I aufstiegen, enthalte der Tarifvertrag eine auszufüllende Regelungslücke. Hätten die Tarifvertragsparteien hiervon Kenntnis gehabt, hätten sie - was allein sachgerecht sei - geregelt, dass bei Angestellten ohne Ausbildung Berufsjahre einschlägige Tätigkeitsjahre "nach dreijähriger Tätigkeit" in Gehaltsgruppe G I" seien.
Gründe
I.
Die Berufung der Beklagten ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig, §§ 64, 66 ArbGG, 518, 519 ZPO.
II.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet, weil das Arbeitsgericht der Klage zu Recht stattgegeben hat.
1.
Die Beklagte ist nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien gemäß § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem zwischen den abgeschlossenen Arbeitsvertrag, dem Gehalts- und Lohntarifvertrag für den Niedersächsischen Einzelhandel sowie § 9 der, Tarif Vereinbarungen über Urlaubsgeld und Sonderzahlung im Niedersächsischen Einzelhandel verpflichtet, an die Klägerin als restliches Entgelt für die Monate September 1997 bis April 1998 sowie restliche Sonderzuwendung insgesamt einen Betrag in Höhe von 6.336,48 DM brutto zu zahlen.
a)
Der Klägerin steht Entgelt nach Gehaltsgruppe G II Ortsklasse 2 7. Berufsjahr des Gehalts- und Lohntarifvertrages im Niedersächsischen Einzelhandel zu. Unter die Gehaltsgruppe G II des genannten Tarifvertrages fallen:
"Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung bzw. nach dreijähriger Tätigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres in Gehaltsgruppe I."
Über eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung verfügt die Klägerin nicht, sie kann jedoch eine dreijährige Tätigkeit in Gehaltsgruppe G I vorweisen. Dabei sind sowohl die Tätigkeiten bei der Beklagten als auch ihre früheren Beschäftigungszeiten bei der ... ... zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht der Beklagten verlangen die tariflichen Bestimmungen nicht, dass durchgehend Tätigkeiten im Verkauf ausgeübt wurden. Die Auslegung des Tarifvertrages ergibt vielmehr, dass lediglich einschlägige Tätigkeiten, d. h. Tätigkeiten im Bereich des Einzelhandels, die der Beispielsaufzählung in Gehaltsgruppe G II entsprechen, vorliegen müssen. Bei der Tarifauslegung ist - entsprechend den Grundsätzen der Gesetzesauslegung - zunächst von dem Tarifwortlaut auszugehen. Dabei sind jedoch über den reinen Wortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, sofern und soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Hierbei ist auch auf den tariflichen Gesamt Zusammenhang abzustellen (st. Rspr. des BAG, vgl. z. B. Urt. v. 12.09.1984 - 4 AZR 336/82 - AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung m. w. N.). Nach dem Wortlaut des Tarifvertrages wird eine bloße dreijährige Tätigkeit (nach Vollendung des 18. Lebensjahres) in Gehaltsgruppe G I verlangt, und zwar eine Tätigkeit im Bereich des Einzelhandels. Unstreitig sind beide früheren Arbeitgeber der Klägerin, sowohl die Firma ... als auch auch die ... Unternehmen des Einzelhandels. Die Klägerin hat hier auch eine Einzelhandelstätigkeit ausgeübt. Abzustellen ist in diesem Zusammenhang auf die Beispielstätigkeiten zu Gehaltsgruppe G II. Hier werden nicht nur verkäuferische Tätigkeiten aufgeführt, sondern u. a. auch die Tätigkeit von
"Steno- und Phonotypistinnen für einfache Tätigkeiten, Telefonistinnen, Angestellte mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit in Verwaltung, Datenverarbeitung, Warenannahme, Lager-, Versand- und Werbeabteilungen".
Ausweislich der vorgelegten Zeugnisse war die Klägerin in ihren früheren Arbeitsverhältnissen im Bereich der Verwaltung eingesetzt, und zwar für Schreibtätigkeiten sowie die Preisauszeichnungsvorbereitung und die Expedition. Darüber hinaus erledigte sie Bestellungen für die Lieferanten, allesamt Aufgaben, die unter den genannten Beispielskatalog fallen. Aus dem Tarifvertrag ergeben sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass jeweils nur vorangegangene gleichartige Tätigkeiten zu berücksichtigen sind, dass also eine Einreihung in das 7. Berufsjahr voraussetzt, dass entsprechend viele Berufsjahre mit einer gleichbleibenden Tätigkeit im Bereich des Einzelhandels vorliegen. Der Tarifvertrag behandelt vielmehr die verschiedenen aufgeführten Beispielstätigkeiten gleich, ordnet sie alle als Einzelhandelstätigkeiten nach Gehaltsgruppe G II ein. Auch bei der Definition des Begriffes Berufsjahre wird nicht deutlich, dass hier nur Berufsjahre in einem ganz bestimmten Tätigkeitsbereich gemeint sind. Im Tarifvertrag sind die Berufsjahre vielmehr als "einschlägige Tätigkeitsjahre" definiert. Einschlägig sind jedoch alle in der Gehaltsgruppe G II aufgeführten Beispielstätigkeiten. Anderenfalls könnte im übrigen eine Anrechnung von Berufsjahren auch bei Angestellten mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung nur dann erfolgen, wenn Tätigkeiten aus einem einheitlichen Bereich (z. B. mehrjährige Tätigkeiten im Verkauf) ausgeübt würden.
b)
Die Beklagte kann ferner nicht mit Erfolg einwenden, die Tätigkeitsjahre der Klägerin seien deshalb nicht zu berücksichtigen, weil sie keine Berufsausbildung abgeschlossen habe. Allerdings heißt es im Tarifvertrag u. a.:
"Berufsjahre sind einschlägige Tätigkeitsjahre nach Abschluss der Berufsausbildung".
Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausführt, bedeutet dies jedoch nicht, dass eine abgeschlossene Berufsausbildung vorliegen muss, damit ein höheres Berufsjahr erreicht werden kann. Denn der Tarifvertrag lässt neben einer einschlägigen Berufsausbildung auch eine dreijährige Tätigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres in Gehaltsgruppe G I ausreichend sein. Beides führt gleichermaßen zu einer Einreihung in Gehaltsgruppe G II mit der Besonderheit, dass Angestellte ohne abgeschlossene Berufsausbildung zunächst eine Vergütung unterhalb der Sätze für das 2. Berufsjahr erhalten. Insoweit enthält der Tarifvertrag die Formulierung:
"Angestellte, die erstmalig von der Gehaltsgruppe G I in die Gehaltsgruppe G II eingruppiert werden, erhalten ... DM ..."
Damit ist nur die zunächst geschuldete Vergütung nach dem Wechsel in die Gehaltsgruppe G II festgelegt, nicht aber eine feste, unveränderliche Entgeltgröße unabhängig von der Anzahl der Berufsjahre. Aufgrund der Gesamtregelung des Tarifvertrages wird der Wille der Tarifvertragsparteien deutlich, eine dreijährige Berufspraxis zuzüglich einer einjährigen Tätigkeit in Gehaltsgruppe G II gleichermaßen zu berücksichtigen wie eine zweijährige Berufsausbildung. Zutreffend weist die Beklagte selbst in diesem Zusammenhang darauf hin, dass aufgrund der Gehaltsregelung nicht nur eine berufliche Qualifikation in Form eines Abschlusses, sondern auch aufgrund von Qualifikation und Erfahrung Berücksichtigung finden soll. Dabei wird die Berufspraxis der Ausbildung nicht vollends gleichgestellt, wie sich aus den unterschiedlichen Tätigkeitszeiten bis zum Erreichen des 3. Berufsjahres in Gehaltsgruppe G II ergibt, je nachdem, ob keine Berufsausbildung, eine zweijährige Ausbildung (Verkäuferausbildung) oder eine dreijährige Ausbildung (Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel) vorliegen. Eine Gleichsetzung solcher Arbeitnehmer nach einer bestimmten, jeweils unterschiedlichen Anzahl von Tätigkeitsjahren bedeutet aber auch, dass im Folgenden der Aufstieg in die weiteren Berufsjahre im gleichen Rhythmus erfolgt.
Bei Aufnahme ihrer Tätigkeit für die Beklagte hatte die Klägerin damit bereits eine dreijährige Tätigkeit in der Gehaltsgruppe G I absolviert, darüber hinaus weitere Berufsjahre, wie sich aus der Gesamttätigkeitszeit von Oktober 1974 bis September 1981 ergibt. Jedenfalls befand sie sich damit bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten in Gehaltsgruppe G II 4. Berufsjahr und spätestens ab dem 01.07.1997 im 7. Berufsjahr. Die hierauf beruhende Berechnung der Klageforderung ist zwischen den Parteien nicht im Streit.
2.
Auch dem Feststellungsbegehren der Klägerin war zu entsprechen. Die Feststellungsklage ist zulässig. Sie ist auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Das Feststellungsinteresse entfällt auch nicht etwa wegen des Vorrangs einer etwa möglichen Leistungsklage. Die Möglichkeit einer Leistungsklage schließt das Feststellungsinteresse nicht schlechthin aus, insbesondere dann nicht, wenn erst im Laufe des Rechtsstreits die Bezifferung einer Forderung möglich geworden ist (vgl. BAG, Urt. v. 18.03.1997 - 9 AZR 84/96 - AP Nr. 8 zu § 17 BErzGG). Der Klägerin wäre nunmehr eine Bezifferung ihrer restlichen Vergütungsansprüche für die Zeit ab Mai 1998 möglich. Um diesem Zeitraum geht es ihr mit der Feststellungsklage, obwohl dieser als Datum den 01.09.1997 nennt. Die Auslegung des Antrages aufgrund der Ausführungen in der Klageschrift ergibt jedoch, dass die Klägerin eine zukünftige Feststellung nach Ablauf der schon abgerechneten Zeiträume begehrte. Bei Klageerhebung waren die zugrunde zu legenden Vergütungsbeträge ab Mai 1998 jedoch noch nicht bekannt, schon deshalb nicht, weil die Klägerin noch nicht wissen konnte, in welchem Umfang tatsächlich Vergütungsansprüche entstehen würden, insbesondere welche tatsächliche Arbeitsleistung zugrunde zu legen sein würde. Die im Laufe des Verfahrens, auch des Rechtsmittelverfahrens, eingetretene Möglichkeit der Bezifferung nötigt sie jedoch nicht dazu, nunmehr zur Leistungsklage überzugehen (vgl. BAG Urt. v. 18.03.1997 - 9 AZR 84/96 - a.a.O.).
Der Feststellungsantrag der Klägerin ist auch begründet, da ihr - wie dargelegt - tatsächlich Vergütung nach Vergütungsgruppe G II Ortsklasse 2 7. Berufsjahr zusteht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.