Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 17.02.1999, Az.: 9 Sa 289/98
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 17.02.1999
- Aktenzeichen
- 9 Sa 289/98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 33136
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:1999:0217.9SA289.98.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Braunschweig - 04.12.1997 - AZ: 4 Ca 512/97
In dem Rechtsstreit
hat die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Miedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 11.11.98 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht . und die ehrenamtliche Richterin . und den ehrenamtlichen Richter
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 04.12.1997 -; 4 Ca 512/97 -; teilweise abgeändert und -; unter Zurückweisung der Berufung im übrigen -; zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt:
- 1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 154,15 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 10.06.1997 zu zahlen.
- 2.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 781,02 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 10.06.1997 zu zahlen.
- 3.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.284,00 DM brutto abzüglich 815,00 DM netto nebst 4 % Zinsen auf den Nettodifferenzbetrag seit dem 18.09.1997 zu zahlen.
- 4.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/3, die Beklagte 2/3 zu tragen.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten -; in der Berufungsinstanz noch -; über die tarifrichtige Bezahlung der Klägerin sowie darüber, ob ihr in der Zeit ihrer Erkrankung vom 11.12.1996 bis zum 06.02.1997 (Entgeltfortzahlungszeitraum bis 22.01.1997) 100 % oder nur 80 % Entgeltfortzahlung zugestanden hat. Die Anwendbarkeit der Tarifverträge für das Hotel- und Gaststättengewerbe, Niedersachsen, ist zwischen den Parteien (zu Recht) nicht mehr strittig.
Die Klägerin ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 01.08.1984 beschäftigt. In einem Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 26.07.1990 ist bestimmt, dass die Klägerin ab 01. August 1990 die Stelle einer Hausdame bekleide (Bl. 31 d.A.). Die Klägerin ist in Teilzeit mit 20 Stunden pro Woche eingesetzt, sie erhält ein monatliches Entgelt in Höhe von 1.465,00 DM brutto. Sie verlangt mit der am 23. Mai 1997 beim Arbeitsgericht eingegangenen und später erweiterten Klage die Differenz zwischen der ihr bezahlten Vergütung und der ihr nach Entgeltgruppe 6 des Entgelttarifvertrages zustehenden Vergütung für die Monate November 1996 bis Februar 1997. Sie verlangt außerdem die Differenz zwischen der gezahlten Entgeltfortzahlung in Höhe von 80 % und der 100%igen Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 11.12.1996 bis zum 22.01.1997. Letztere beträgt 410,18 DM brutto, erstere beläuft sich im November auf 220,88 DM brutto, im Dezember auf 301,16 DM brutto, im Januar auf 258,98 DM brutto sowie im Februar 1997 auf 1.284,00 DM brutto abzüglich 815,00 DM netto. Mit der Klage hat die Klägerin außerdem die Jahressonderzahlung nach § 18 MTV Hotel- und Gaststättengewerbe in Höhe von 154,15 DM brutto geltend gemacht.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, als Hausdame müsse sie nach Entgeltgruppe 6 des Entgelttarifvertrages vergütet werden. Ein Anspruch auf Zahlung von 100 % des Entgelts im Falle der Arbeitsunfähigkeit folge aus § 17 MTV, weil darin -; entgegen der Auffassung der Beklagten -; eine eigenständige tarifvertragliche Regelung über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle liege.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 4.094,83 brutto abzüglich gezahlter DM 1.635,41 netto nebst 4 % Zinsen auf DM 2.810,35 seit Klagzustellung und auf DM 4.094,83 seit Klagerweiterung zu zahlen.
Die Beklagte hat
Klageabweisung begehrt.
Sie hat gemeint, die Klägerin könne als nicht fachspezifisch ausgebildete Kraft nicht Bezahlung nach Entgeltgruppe 6 des Entgelttarifvertrages verlangen, sie sei keine Fachkraft, die Arbeitsaufgaben ausführe, die umfangreiche Spezialkenntnisse und erweiterte Selbständigkeit erforderten. In Bezug auf den Entgeltfortzahlungsanspruch beruft die Beklagte sich auf § 4 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz und meint, § 17 Ziff. 2 MTV enthalte lediglich eine deklaratorische Wiedergabe der früheren gesetzlichen Regelung. Die Sonderzahlung hat die Beklagte mit Rücksicht auf ihre in erster Instanz vertretene Auffassung der fehlenden Tarifbindung in Abrede genommen.
Durch Urteil vom 04.12.1997 hat das Arbeitsgericht der Klage in Bezug auf den Anspruch auf die Sonderzahlung entsprochen; die übrige Klage hat das Arbeitsgericht abgewiesen, die Kosten hat es zu 14/15 der Klägerin, zu 1/15 der Beklagten auferlegt, den Streitwert hat es auf 2.459,00 DM festgesetzt.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im wesentlichen ausgeführt, da die Beklagte Mitglied des Hotel- und Gaststättenverbandes in . sei, seien die Tarifbestimmungen des Hotel- und Gaststättengewerbes Nds. anwendbar. Denn die Mitgliedschaft sei nicht auf ein bestimmtes Hotel, sondern personenbezogen, Zahl und Art. der Betriebe seien ohne Einfluß auf die Mitgliedschaft. Daher stehe der Klägerin der Anspruch auf die Jahressonderzahlung in der geltend gemachten Höhe zu. Die weitergehende Klage sei dagegen unbegründet. Anspruch auf Eingruppierung in die Gruppe 6 des Entgelttarifvertrages habe die Klägerin nicht. Da die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen an der Ausbilderprüfung nicht teilgenommen habe, könne sie nicht als Fachkraft im tarifvertraglichen Sinne angesehen werden, sondern nur als eine aufgrund von Berufserfahrung gleichgestellte Kraft. 100%ige Entgeltfortzahlung könne die Klägerin nicht verlangen. § 17 MTV enthalte keine eigenständige Regelung, vielmehr nur eine deklaratorische Wiedergabe der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen. Daher habe sie aufgrund der gesetzlichen Regelung nur ein Anspruch in Höhe von 80 % der Vergütung.
Wegen der weiteren rechtlichen Erwägungen, die das Arbeitsgericht zu seinem Ergebnis haben gelangen lassen, wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 51-;52 d.A.) Bezug genommen.
Gegen dieses ihr am 08.01.1998 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 09.02.1998 (Montag) beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie -; nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19.05.1998 -; mit einem am 19.05.1998 beim LAG eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch, soweit er vom Arbeitsgericht abgewiesen worden ist, nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 19.05.1998, auf deren Inhalt die Kammer Bezug nimmt (Bl. 66-;74 d.A.) weiter. Sie meint insbesondere, das Arbeitsgericht hätte die zweite Alternative der Voraussetzungen für die Bezahlung nach Entgeltgruppe 6 des Entgelttarifvertrages prüfen müssen. Im übrigen enthalte der Katalog der Beispielstätigkeiten dieser Entgeltgruppe ausdrücklich die Funktion der "Hausdame". Was die Entgeltfortzahlung angehe, so meint die Klägerin nach wie vor, § 17 MTV enthalte eine konstitutive Regelung.
Die Klägerin beantragt daher,
das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 04.12.1997 -; 4 Ca 512/97 -; teilweise abzuändern und
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere DM 3.940,68 brutto abzüglich gezahlter DM 1.635,41 netto nebst 4 % Zinsen auf DM 2.810,35 seit Klagezustellung und auf DM 4.094,38 seit Zustellung der Klageerweiterung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 21.07.1998 (Bl. 89-;95 d.A.), auf deren Inhalt die Kammer ebenfalls Bezug nimmt.
Gründe
Die Berufung ist begründet, soweit die Klägerin die Differenz zwischen der gewährten Vergütung und der nach Entgeltgruppe 6 des Tarifvertrages zu zahlenden Vergütung für die Monate November 1996 bis Februar 1997 begehrt, also in Höhe von 781,02 DM brutto (Differenz für die Monate November 96 bis Januar 97) sowie 1.284,00 DM brutto abzüglich 815,00 DM netto (Differenz für Februar 97). Im übrigen ist die Berufung unbegründet.
I.
Die Klägerin verlangt zu Recht Vergütung nach Entgeltgruppe 6 des Entgelttarifvertrages, denn wenn eine tarifliche Vergütungsgruppe -; wie hier -; sowohl allgemeine Oberbegriffe wie konkrete Tätigkeitsbeispiele voraussetzt, dann sind zunächst die Beispielstätigkeiten zu prüfen, weil die Tarifvertragsparteien mit der Bezeichnung einer Tätigkeit in dem Beispielskatalog zum Ausdruck bringen, dass der diese Tätigkeit ausübende Arbeitnehmer die Erfordernisse der betroffenen Vergütungsgruppe erfüllt (BAG AP.-Nr. 9 zu §§ 22, 23 BAT-Krankenkasse, ständige Rechtsprechung). Zu Recht macht die Klägerin geltend, dass nach Entgeltgruppe 6 u. a. Hausdamen zu bezahlen sind, weil die "Hausdame" als konkretes Tätigkeitsbeispiel in der Entgeltgruppe 6 enthalten ist. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, der Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 26. Juli 1990 enthalte eine "falsa demonstratio". Zum einen hat die Klägerin ohne Widerspruch der Beklagten vorgetragen, dass sie vollkommen selbständig und allein die Dienstpläne für die Belegschaft geführt habe. Zum anderen ist der Nachtrag zum Arbeitsvertrag, mit dem die Parteien verabredet haben, dass die Klägerin ab 01. August 1990 die Stelle einer Hausdame im Angestelltenverhältnis bekleide, wegen des in der Entgeltgruppe aufgeführten Beispiels "Hausdame" sogar die einzelvertragliche Verabredung der Vergütung nach dieser Entgeltgruppe.
Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
II.
Die Berufung ist dagegen nicht begründet, soweit die Klägerin 100 % statt gezahlten 80 % Entgeltfortzahlung verlangt, denn die Klage ist insoweit unbegründet. Das hat das Arbeitsgericht richtig erkannt. Die Vorschrift des § 17 Nr. 2 MTV enthält lediglich einen deklaratorischen Hinweis auf die jeweilige Gesetzeslage. Das ergibt sich aus einer vergleichenden Auslegung verschiedener Bestimmungen des MTV 1991. Die insoweit maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 8 Grundsätze der Entgeltzahlung
1.
Die Entgeltzahlung an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfolgt monatlich aufgrund des jeweils geltenden Entgelttarifvertrages, für Auszubildende aufgrund der Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen.
2.
Festentgelt .
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten ein monatliches Festentgelt.
8.
Auszahlung des Entgeltes
Die Monatsentgelte werden am Schluß des Monats ausgezahlt.
10.
Erreichen Umsatzbeteiligte das ihnen zustehende monatliche tarifliche Mindestentgelt nicht, so hat der Arbeitgeber die Differenz aus betriebseigenen Mitteln zu zahlen.
§ 9 Zahlung an gesetzlichen Feiertagen
.
5.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an diesen Tagen nicht arbeiten müssen, unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen (Gesetz über Lohnzahlung an Feiertagen vom 02. August 1951) .
§ 16 Fälle entschädigungspflichtiger Arbeitsverhinderung
Ergänzend zu den Bestimmungen des § 616 BGB vereinbaren die Parteien:
1.
Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten unter Fortzahlung ihrer Bezüge Freizeit:
a) .
b) .
c) .
2.
Das in diesem Fall weiterzuzahlende Entgelt ist in Höhe des Urlaubsentgeltes zu gewähren.
§ 17 Entgeltzahlung in Krankheitsfällen
. 2.
Bei ärztlich nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers infolge Krankheit (einschließlich Berufskrankheit und Arbeitsunfall) ist das Entgelt für die Dauer der Arbeitsunterbrechung bis zur Dauer von 6 Wochen weiterzuzahlen.
Bei der Auslegung dieser tarifvertraglichen Bestimmungen ergibt sich, dass die Tarifvertragsparteien keine selbständige Regelung über die Höhe der Entgeltfortzahlung haben treffen wollen.
In diesem Zusammenhang finden die Grundsätze für die Auslegung des normativen Teils von Tarifverträgen Anwendung, die das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung herausgearbeitet hat (vgl. etwa BAG DB 1998 Seite 2018). Danach ist -; ausgehend vom Tarif Wortlaut -; der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne dass am Buchstaben zu haften wäre. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien ist über den reinen Wortlaut hinaus zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann Lassen sich auch so zuverlässige Auslegungsergebnisse nicht gewinnen, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge auf weitere Kriterien wie die Tarifgeschichte, die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages und die praktische Tarif Übung zurückgreifen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt.
Im Allgemeinen sind tarifliche Verweisung deklaratorisch, einerlei, ob allgemein auf Gesetze oder einzelne gesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, oder ob sinngemäß formuliert wird, der Arbeitnehmer habe Anspruch auf Fortzahlung des Gehaltes nach oder nach Maßgabe bestimmter geseztlicher Vorschriften. Im Streitfall enthält § 17 Ziff. 2 eine inhaltlich im wesentlichen unveränderte Aufnahme der seinerzeit geltenden Regelungen im Lohnfortzahlungsgesetz und in § 616 Abs. 2 BGB, wobei die dogmatischen Unterschiede zwischen einer anspruchsbegründenden Norm einerseits und einem Ausschluß von Einwendungen andererseits für die Tarifvertragsparteien keine Bedeutung gehabt haben (vgl. BAG a.a.O.). Allerdings könnte die Tatsache, dass in § 9 Ziff. 5 für die Zahlung an gesetzlichen Feiertagen eine Verweisung auf die gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen worden ist, in § 17 Ziff. 2 dagegen eine Anspruchsnorm formuliert worden ist, dafür sprechen, dass eine eigenständige (konstitutive) tarifliche Regelung gewollt war. Dagegen sprechen aber entscheidend ein systematischer Vergleich mit § 16 Nr. 2 MTV sowie die Tarifgeschichte. § 16 Nr. 2 MTV enthält "ergänzend zu den Bestimmungen des § 616 BGB" eine eigenständige Norm über die Berechnung der in den in Nr. 2 aufgeführten Fällen zu zahlenden Vergütung, nämlich in Höhe des Urlaubsentgeltes. Im Manteltarifvertrag 1979 ist in § 14 Nr. 2 S. 2 die Höhe der Entgelt fort Zahlung im Krankheitsfall ebenfalls in der Weise geregelt gewesen, dass der Lohn in Höhe des Urlaubsentgelts zu zahlen war. Mit der 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts (Urteil vom 14. Januar 1999 -; 10 Sa 1817/97 -;) ist auch die erkennende Kammer der Auffassung, dass der ersatzlose Wegfall dieser Regelung in den Manteltarifverträgen ab 1984 auf den Willen der Tarifvertragsparteien schließen läßt, dass von da an allein das Gesetz gelten sollte. Dieser Schluß ist insbesondere auch, deshalb zwingend, weil die besondere Berechnungsweise der fortzuzahlenden Vergütung in Fällen des § 616 BGB in der Tarifnorm des § 16 MTV beibehalten worden ist.
III.
Die Kostenentscheidung fußt auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO; danach waren die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens aufzuteilen.
Die Zulassung der Revision für die Klägerin beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.