Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 11.06.1999, Az.: 2 Ta 99/90

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
11.06.1999
Aktenzeichen
2 Ta 99/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 34375
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:1999:0611.2TA99.90.0A

Verfahrensgang

vorgehend
Wilhelmshaven

Tenor:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegers beim Arbeitsgericht Wilhelmshaven vom 07.02.1990 - 1 Ca 84/89 - wird zurückgewiesen.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat nach einem Verfahrenswert von DM 184,- die Klägerin zu tragen.

Tatbestand:

1

Mit Urteil vom 11.10.1989 hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen auf die Berufung des beklagten Landes unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 08.03.1989 die Klage auf Kosten der Klägerin abgewiesen.

2

Das beklagte Land hat mit Schriftsatz vom 18.10.1989, der am 23.10.1989 beim Arbeitsgericht Wilhelmshaven eingegangen ist, vollstreckbare Kostenfestsetzung gegen die Klägerin in Höhe von DM 372,21 und mit Schriftsatz vom 22.01.1990, der am 24.01.1990 beim Arbeitsgericht Wilhelmshaven eingegangen ist, vollstreckbare Kostenfestsetzung gegen die Klägerin in Höhe von DM 31,80 beantragt. Wegen der Einzelheiten dieser Anträge wird auf Blatt 91 und auf Blatt 101 der Akte Bezug genommen.

3

Der Rechtspfleger beim Arbeitsgericht Wilhelmshaven hat durch Beschluß vom 07.02.1990 die zu erstattenden Kosten auf DM 404,01 nebst 4 % Zinsen seit dem 23.10.1989 auf einen Teilbetrag von DM 372,21 sowie seit dem 13.12.1989 auf einen Teilbetrag in Höhe von DM 31.80 festgesetzt. Wegen der Einzelheiten des Beschlusses wird auf diesen Bezug genommen.

4

Gegen diesen ihr am 08.02.1990 zugestellten Beschluß wendet sich die Klägerin mit ihrer am 22.02.1990 beim Arbeitsgericht Wilhelmshaven eingereichten Erinnerung.

5

Sie ist der Auffassung, das beklagte Land hätte mit der Wahrnehmung seiner Interessen einen in Oldenburg ansässigen Rechtsanwalt beauftragen können, da ihr bekannt gewesen sei, daß der Termin beim Arbeitsgericht Oldenburg stattfinden werde. Zumindest aber hätte das beklagte Land die Wahrnehmung des Termins durch einen Unterbevollmächtigten veranlassen können.

6

Die Klägerin beantragt,

die Fahrtkosten des Prozeßbevollmächtigten II. Instanz abzusetzen,

7

hilfsweise,

8

Fahrtkosten nur in Höhe der durch die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten entstandenen Kosten anzuerkennen.

9

Der Rechtspfleger hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Er hat sie dem Richter vorgelegt, der der Erinnerung gleichfalls nicht abgeholfen hat, sondern sie dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt hat.

Gründe

10

Die Erinnerung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 104 Abs. 3 Satz 2 ZPO, 21 Abs. 2 Satz 1 RPflG). Die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Durchgriffserinnerung ist zulässig, aber nicht begründet.

11

Die von der Klägerin dem beklagten Land zu erstattenden Kosten sind vom Rechtspfleger beim Arbeitsgericht Wilhelmshaven mit Beschluß vom 07.02.1990 zutreffend auf DM 404,01 nebst 4 % Zinsen festgesetzt worden. Insbesondere gehörten die Fahrtkosten des Prozeßbevollmächtigten des beklagten Landes nach Oldenburg in Höhe von DM 162,- zuzüglich 14 % Umsatzsteuer zu den erstattungsfähigen Kosten, denn die gesetzlichen Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind gemäß § 91 Abs. 2 ZPO in allen Prozessen zu erstatten und eine der in § 91 Abs. 2 ZPO von diesem Grundsatz vorgesehenen Ausnahmen lag nicht vor. Der Prozeßbevollmächtigte des beklagten Landes residiert in Hannover und damit am Sitz des Berufungsgerichts, so daß die Voraussetzungen der eine Ausnahmevorschrift bildenden Bestimmung des § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ZPO nicht vorlagen und die dem Prozeßbevollmächtigten des beklagten Landes anläßlich des Termins zur streitigen mündlichen Verhandlung entstandenen Reisekosten unabhängig von einer besonderen Prüfung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungskosten notwendig waren.

12

Der daraus folgenden Erstattungspflicht der Klägerin steht auch nicht § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO entgegen, denn unabhängig von der Tatsache, daß es keine beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen zugelassenen Rechtsanwälte gibt, unterhält das Landesarbeitsgericht Niedersachsen keine der in § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO angesprochenen Einrichtungen in Oldenburg. In Oldenburg bestehen weder auswärtige Kammern des Landesarbeitsgerichts noch ist an diesem Ort eine Zweigstelle des Landesarbeitsgerichts eingerichtet. Die in den Räumen des Arbeitsgerichts Oldenburg durchzuführenden Termine zur mündlichen Verhandlung einzelner Kammern des Landesarbeitsgericht Niedersachsen stellen keine der in § 91 Abs. 2 ZPO bezeichneten Formen der Gerichtsorganisation dar, so daß es dahingestellt bleiben kann, ob nicht dem am Hauptsitz des Gerichts residierenden Rechtsanwalt in jedem Falle entstehende Reisekosten zu erstatten sind (vgl. hierzu nur Landgericht München II - Beschluß vom 28.01.1985 - 2 T 106/85 - MDR 1985 Seite 589 mit ablehnender Anmerkung von Schneider; Zöller/Schneider, ZPO, 15. Auflage, § 91 Rn. 13 "Auswärtige Abteilung").

13

Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO hat die Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Verfahrenswert von DM 184,- (entsprechend DM 162,- zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer) zu tragen.