Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 16.02.1999, Az.: 12 Sa 1318/98

Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung; Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses; Annahme von Schmiergeldzahlungen einiger Auftraggeber

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
16.02.1999
Aktenzeichen
12 Sa 1318/98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 28234
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:1999:0216.12SA1318.98.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hannover - 05.02.1998 - AZ: 12 Ca 180/97
nachfolgend
BAG - 27.06.2001 - AZ: 5 AZR 424/99

Fundstellen

  • ZTR 2000, 34-35
  • ZfPR 2000, 114

In dem Rechtsstreit
hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 16.02.1999
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Röder und
die ehrenamtlichen Richter Hans Jovers Brunn und Armin Bäsler
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 05. Februar 1998 - 12 Ca 180/97 - abgeändert.

Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.

Streitwert: unverändert.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung sowie die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits weiter zu beschäftigen.

2

Der am 08. April 1939 geborene Kläger ist Beamter (Baudirektor) der ... Per 13. März 1970 wurde er zu den damals als Eigenbetrieb der ... geführten ... abgeordnet. Seit dem 01. Januar 1971 werden die ... (Beklagte) in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betrieben. Der Kläger ist bei der Beklagten als Prokurist und Hauptabteilungsleiter tätig. Sein Entgelt setzt sich zusammen aus Bezügen nach der Besoldungsgruppe A15 in Höhe von zuletzt 8.804,42 DM brutto, welche durch die ... an den Kläger gezahlt und dieser von der Beklagten jeweils rückerstattet werden sowie einer weiteren Vergütung in Höhe von 8.826,42 DM brutto.

3

Die Beklagte kündigte das "eventuelle" Arbeitsverhältnis zum Kläger mit dem am 23. Juni 1997 zugegangenen Schreiben vom 19. Juni 1997 (Fotokopie Bl. 4 d. A.) vorsorglich außerordentlich "wegen Untreue".

4

Mit seiner am 14. Juli 1997 beim Arbeitsgericht Hannover eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die außerordentliche Kündigung und begehrt seine Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens.

5

Der Kläger hat beantragt,

  1. 1.

    festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 19.06.1997, zugegangen am 23.06.1997, nicht aufgelöst worden ist;

  2. 2.

    für den Fall des Obsiegens mit den Antrag zu 1) die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreits zu unveränderten Bedingungen als Hauptabteilungsleiter der Hauptabteilung Wassergewinnung weiterzubeschäftigen.

6

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Sie hat geltend gemacht, der Kläger habe in großem Umfang Geschenke von ihren Auftragnehmern angenommen. Das Vertrauensverhältnis der Parteien sei durch die jahrelange Vorteilsannahme des Klägers absolut zerstört.

8

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 40-43 d. A.), die erstinstanzliche Sitzungsniederschrift vom 14. August 1997 (Bl. 6 d. A.) sowie den Inhalt der zu den Akten 1. Instanz gelangten Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen verwiesen.

9

Das Arbeitsgericht Hannover hat durch das am 05. Februar 1998 verkündete, hiermit in Bezug genommene Urteil (Bl. 39-49 d. A.) festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung vom 19. Juni 1997 nicht aufgelöst worden ist und die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreits zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es der Beklagten auferlegt und den Streitwert auf 70.523,36 DM festgesetzt. Es hat angenommen, die außerordentliche Kündigung sei unwirksam. Zwar rechtfertige die Annahme von Geldzuwendungen regelmäßig eine außerordentliche Kündigung. Dem Vorbringen der Beklagten lasse sich jedoch nicht konkret entnehmen, daß der Kläger Geldzuwendungen oder Sachgeschenke von Auftragnehmern der Beklagten angenommen habe. Die Beklagte habe den vom Kläger bestrittenen Vorwurf der unzulässigen Annahme von Zuwendungen nicht hinreichend substantiiert. Die mangels erkennbarer konkreter Anhaltspunkte für einen wichtigen Kündigungsgrund unwirksame außerordentliche Kündigung vom 19. Juni 1997 sei auch nicht in eine ordentliche Kündigung umzudeuten. Der Kläger habe auch einen materiellen Weiterbeschäftigungsanspruch zu unveränderten Bedingungen.

10

Gegen das ihr am 14. Mai 1998 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 15. Juni 1998 (Montag) Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 17. August 1998 am nämlichen Tage begründet.

11

Die Beklagte macht geltend, ein Arbeitsverhältnis habe zwischen den Parteien nicht bestanden. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses der Parteien inzident festgestellt. Der Kläger sei bei der Beklagten zunächst ausschließlich aufgrund der Personalüberleitungsmaßnahme im Zuge der Privatisierung der ... tätig geworden. Insoweit komme der Personalüberleitungsvertrag zwischen der ... und der Beklagten vom 04. Januar 1971 (Fotokopien Bl. 88-93 d. A.) zur Anwendung. Die Tätigkeit des Klägers bei der Beklagten beruhe nicht auf einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag, sondern auf der Vereinbarung des Klägers mit der ... über die Gewährung von Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge zum Zwecke der Dienstleistung bei der Beklagten. Aus diesem Grunde habe die Beklagte für die Dienste des Klägers zunächst keinerlei eigene Gegenleistungen erbracht. Zahlungen der Beklagten hätten erst gegen Ende der 70er Jahre eingesetzt und bestünden in einer vorläufigen Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zwischen BAT I und der Besoldungsgruppe A15, in einer Prokuristenzulage und in Überstundenpauschalen. Es habe sich dabei lediglich um zusätzliche Vergütungsanteile gehandelt und die eigentliche Entlohnung habe in den Beamtenbezügen gelegen. Einen Vertrag über eine privatrechtliche Arbeitspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten, für welche diese eine Gegenleistung zu erbringen habe, gebe es deshalb nicht.

12

Sofern von einem Arbeitsverhältnis auszugehen sei, wäre dieses durch die fristlose Kündigung beendet. Sie sei zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses berechtigt, denn der Kläger habe Schmiergeldzahlungen diverser Auftragnehmer der ... in einer Vielzahl von Fällen angenommen.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Beklagten wird auf ihre Schriftsätze vom 17. August 1998 (Bl. 62-87 d. A. nebst Anlagen Bl. 88-156 d. A.), 20. Januar 1999 (Bl. 200-210 d. A. nebst Anlagen Bl. 211-215 d. A.) und 16. Februar 1999 (Bl. 262-268 d. A.) verwiesen.

14

Die Beklagte beantragt,

in Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

15

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

16

Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Schriftsätze vom 28. September 1998 (Bl. 168-193 d. A.) und 08. Februar 1999 (Bl. 216-219 d. A. nebst Anlagen Bl. 220-257 d. A.).

17

Der Kläger meint insbesondere, das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsbegründungsschrift könne nicht berücksichtigt werden, weil es verspätet sei. Im übrigen sei davon auszugehen, daß zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestehe, denn er sei seit dem 01. Januar 1971 als Arbeitnehmer beschäftigt und in vollen Umfang in die betrieblichen Strukturen der Beklagten integriert worden. Daß er noch den Status eines Beamten habe, beruhe mehr oder weniger auf historischen Gründen und ändere nichts daran, daß er seit nahezu 28 Jahren Arbeitnehmer der Beklagten sei. Die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe seien nicht begründet.

Gründe

18

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Es kann weder die Feststellung der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung noch eine Verurteilung zur Weiterbeschäftigung erfolgen, weil ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht bestanden hat.

19

Die Kammer geht mit der Beklagten davon aus, daß der Beamtenstatus des Klägers fortbesteht und ein Arbeitsverhältnis der Parteien nicht begründet worden ist. Mit diesem Vortrag ist die Beklagte auch nicht gemäß § 67 Abs. 1 ArbGG ausgeschlossen. Zum einen hat das Arbeitsgericht der Beklagten nicht gemäß § 61 a Abs. 3 ArbGG eine Frist zur Frage der Arbeitnehmereigenschaft des Klägers gesetzt, sondern zum Vortrag der Kündigungsgründe im einzelnen und zum anderen würde nach Überzeugung der Kammer die Zulassung der Klärung der Arbeitnehmereigenschaft die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern. Die Beklagte hat ihren entsprechenden neuen Vortrag auch gemäß § 67 Abs. 2 ArbGG in der Berufungsbegründung vorgebracht.

20

Unstreitig begann der Kläger im Jahre 1970 als Bauassessor, d. h. als Beamter auf Probe ein öffentlich rechtliches Dienstverhältnis zur ... und wurde in deren Eigenbetrieb ... eingesetzt. Die Beklagte - eine Aktiengesellschaft - übernahm dann im Januar 1971 den ... und unter anderem auch den zum Personal der gehörenden Kläger. Hierüber verhält sich der zwischen der ... und der Beklagten unter dem 04. Januar 1971 geschlossene Personalüberleitungsvertrag (Fotokopien Bl. 88-93 d. A.). Danach (§ 3 Abs. 1) werden die am 01. Januar 1971 tätigen Beamten von der Stadt der Beklagten zur Dienstleistung zugeteilt. Gemäß § 3 Abs. 2 des Personalüberleitungsvertrages verpflichtet sich die Beklagte, die Beamten für die Zeit der Zuteilung entsprechend ihrem jeweiligen Rechtsstand zu beschäftigen und die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit bedarf der Zustimmung der Stadt. Die Stadt verpflichtet sich, die sich daraus ergebenden beamten- und besoldungsrechtlichen Folgerungen sobald als möglich zu ziehen. Der Kläger ist dann in diesem Zusammenhang durch Verfügung der ... vom 13. Mai 1971 (Fotokopie Bl. 105 d. A.) mit Wirkung vom 01. Januar 1971 zur Dienstleistung bei der Beklagten bis auf weiteres unter Fortzahlung der Dienstbezüge beurlaubt worden. Er ist anschließend auch im Beamtenverhältnis zur ... verblieben und insbesondere mit Urkunde vom 24. Februar 1971 zum Baurat ernannt und per 27. Dezember 1972 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen worden. Anschließend wurde er 1973 zum Oberbaurat und 1975 zum Baudirektor befördert.

21

Beamte im Sinne des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) sind keine Arbeitnehmer, sondern stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zum Dienstherrn (hier einer Gemeinde, nämlich der ...). Werden Beamte von ihren Dienstherren an Gesellschaften des Privatrechts überlassen bzw. wie es im Personalüberleitungsvertrag vom 04.01.1971 heißt "zur Dienstleistung zugeteilt", so endet damit nicht automatisch ihr Beamtenstatus. Der Kläger verblieb vielmehr - was im übrigen zwischen den Parteien unstreitig ist - auch nach dem Übergang der ... auf die Beklagte im alten Beamtenverhältnis zur ... denn die Beklagte, die als juristische Person des Privatrechts nach § 2 Abs. 1 NBG keine Beamten haben kann, konnte nicht in die Funktionen als Dienstherr eintreten.

22

Es ist auch nicht davon auszugehen, daß ausdrücklich oder konkludent ein zusätzlicher Arbeitsvertrag der Parteien neben dem Beamtenverhältnis des Klägers zur ... geschlossen worden ist. Der Arbeitsvertrag wird nach Maßgabe der §§ 145 ff. BGB durch Angebot und Annahme geschlossen. Erforderlich sind übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien über die wesentlichen Bestandteile eines Arbeitsvertrages, welche mündlich oder schriftlich, ausdrücklich oder konkludent durch schlüssiges Verhalten abgegeben werden können. Eine derartige Vereinbarung, d. h. über eine Einigung der Parteien hinsichtlich der zu leistenden Arbeit und der Vergütungspflicht haben die Parteien ausdrücklich nicht geschlossen. Jedenfalls hat der Kläger einen entsprechenden Vertragsschluß, sei er mündlich oder schriftlich, nicht vorgetragen. Ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist auch nicht etwa durch die Eingliederung des Klägers in die Arbeits- und Betriebsorganisation der Beklagten zustande gekommen. Zum einen schließt das Vorhandensein eines Beamtenverhältnisses ein daneben bestehendes Arbeitsverhältnis in der Regel aus und zum anderen ist auch bei völligem Fehlen eines Vertrages die Begründung eines Arbeitsverhältnisses nicht denkbar.

23

Die Parteien haben sich auch nicht konkludent über den Abschluß eines Arbeitsvertrages geeinigt. Die Bedingungen, unter denen der Kläger seine Dienste bei der Beklagten zu erbringen hat und seine Stellung bei ihr regeln sich nicht vertraglich zwischen den Parteien, sondern sind durch den Personalüberleitungsvertrag zwischen der ... und der Beklagten sowie die Beurlaubungsverfügung der Dienstherrin gegenüber dem Kläger geregelt. Daraus folgt, daß es gerade nicht dem Willen der Parteien entsprach, arbeitsvertragliche Beziehungen zueinander zu knüpfen. Zwar sollte der Kläger in die Organisationsstruktur der Beklagten eingegliedert werden und deren Weisungsrecht unterfallen. Nach den Vorstellungen der Parteien und der ... sollte dies aber nicht im Rahmen eines Vertragsverhältnisses, sondern innerhalb des zur ... stehenden Beamtenverhältnisses erfolgen. Hierfür spricht vor allem § 3 des Überleitungsvertrages, wonach der Kläger der Beklagten lediglich zur Dienstleistung zugeteilt wird und die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit der Zustimmung der ... bedarf. Auch bestimmt die Beurlaubungsverfügung vom 13. Mai 1971 gegenüber dem Kläger, daß trotz des übertragenen Weisungsrechts auf die Beklagte seine Pflichten und Rechte gegenüber der ... sich durch die Beurlaubung nicht ändern. Hiermit korrespondiert auch das Schreiben der ... an den Kläger vom 10.12.1970 (Fotokopie Bl. 104 d. A.), wonach sich die ... gegenüber dem Kläger ihre Rechte als Dienstherrin in vollem Umfang vorbehält und lediglich ein Weisungsrecht der Beklagten hinsichtlich Art und Umfang der Tätigkeit des Beamten einräumt. Schließlich ist der Kläger auch bei der ... "unter Fortzahlung der Dienstbezüge" beurlaubt worden, was gegen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses spricht. Daß die Beklagte der ... die Bezüge des Klägers zu erstatten hatte und ihm darüberhinaus weitere Beträge direkt zahlte, begründet allein noch kein Arbeitsverhältnis der Parteien.

24

Ein Arbeitsverhältnis der Parteien ist auch nicht durch eine Fiktion gemäß § 10 Abs. 1 ÄUG zustande gekommen. Selbst wenn man eine sogenannte Beamtenüberlassung mit der Arbeitnehmerüberlassung gleichstellt, finden die Vorschriften des ÄUG keine Anwendung, da der Kläger als Beamter nicht unter Anwendungsbereich des ÄUG fällt.

25

Bestand nach alledem zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis, so ist die Kündigung gegenstandslos und muß ohne Wirkung bleiben. Die gleichwohl vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage stößt, genauso wie die Kündigung, ins Leere; sie ist unschlüssig. Dies gilt auch für den Weiterbeschäftigungsantrag.

26

Schlüssig wäre gegebenenfalls eine Klage mit dem Antrag gewesen, festzustellen, daß der Kündigung der Beklagten vom 19. Juni 1997 keine rechtliche Wirkung zukommt. Ob für eine solche Klage jedoch ein Rechtsschutzinteresse vorgelegen hätte, war nicht zu prüfen, da der Kläger ein entsprechendes Begehren nicht zum Spruch gestellt hat.

27

Nach alledem war unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage kostenpflichtig (§ 91 ZPO) abzuweisen.

28

Die Zulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Röder
Brunn
Bäsler