Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 01.11.1999, Az.: 14 Sa 369/96 E
Tarifvertragliche Eingruppierung einer Schulsekretärin an einer Realschule; Antrag auf Höhergruppierung (Bewährungsaufstieg); Anwendung des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT); Auslegung und Subsumtion des Begriffs "Arbeitsvorgang"; Voraussetzungen der Fallgruppe 1 Vergütungsgruppe VIb Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT-VKA); Durchführung der Eingruppierung bei aufeinander aufbauenden Vergütungsruppen; Auslegung und Subsumtion des Tarifmerkmals "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse"
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 01.11.1999
- Aktenzeichen
- 14 Sa 369/96 E
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 19782
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:1999:1101.14SA369.96E.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Göttingen - 14.11.1995 - AZ: 3 Ca 788/94 E
- nachfolgend
- BAG - 14.03.2001 - AZ: 4 AZR 173/00
Rechtsgrundlage
- § 22 Abs. 2 BAT
Amtlicher Leitsatz
Eine Schulsekretärin, die als Alleinkraft an einer Sonderschule mit den Aufgaben allg. Sekretariat, Materialbeschaffung, Haushalts-, Kassen- u. Rechnungswesen, Unterstützung des Schulleiters, Schülerangelegenheiten, Lehrerangelegenheiten und Lernmittel betraut ist, kann für die Erfüllung dieser Aufgaben jedenfalls bei einer zusammenfassenden Betrachtung gründliche und vielseitige Fachkenntnisse benötigen.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat die 14. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 01.11.1999
durch
den Vorsitzenden am Landesarbeitsgericht Niedersachsen Dr. Plathe und
die ehrenamtlichen Richter Ramelow und Morgret
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 14.11.1995 Az.: 3 Ca 788/94 E abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der beklagte Landkreis verpflichtet ist, an die Klägerin mit Wirkung ab 01.01.1992 eine Vergütung nach den Sätzen der Vergütungsgruppe VI b BAT-VkA zu zahlen und die sich daraus im Verhältnis zu der bisher gezahlten Vergütung ergebenden Nettodifferenzbeträge ab ihrer jeweiligen Fälligkeit, frühestens jedoch ab 26.01.1995 mit 4 % zu verzinsen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem beklagten Landkreis auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die am 29.11.1939 geborene Klägerin, die Mitglied der Gewerkschaft ÖTV ist, ist seit dem 01.07.1975 bei dem beklagten Landkreis als einzige Schulsekretärin der Sonderschule D ... mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden beschäftigt. Die Sonderschule D ... verfügt über 3 Abteilungen (Lernhilfe, geistig Behinderte und Sprachbehinderte) mit insgesamt 160 Schülern.
Die Klägerin erhält eine Vergütung nach den Sätzen der VergGr. VII BAT.
Nach einem erfolglosen Höhergruppierungsantrag vom 21.01.1992, mit dem sie eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b BAT geltend gemacht hat, hat die Klägerin mit der dem beklagten Landkreis am 26.01.1995 zugestellten Klage die Feststellung einer entsprechenden Vergütungspflicht ab 01.01.1992 beantragt.
Das Arbeitsgericht, auf dessen Urteil auch wegen des Sach- und Streitstandes, wie er in erster Instanz zur Entscheidung vorgelegen hat, verwiesen wird, hat die Klage abgewiesen.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagziel weiter.
Im Rahmen des Berufungsverfahrens haben die Parteien eine detaillierte Tätigkeitsbeschreibung vom 20.06.1997 erstellt und dazu im Termin vom 08.10.1998 übereinstimmend erklärt, dass die darin aufgeführten Tätigkeiten einschließlich der auf sie jeweils entfallenden Zeitanteile für den gesamten für die Beurteilung der Klage zugrunde zu legenden Zeitraum maßgeblich sein sollen. Nach der Tätigkeitsbeschreibung vom 20.06.1997 sind der Klägerin die folgenden Arbeiten übertragen:
Lfd. Nr. | Tätigkeiten | zeitl. Anteil % |
---|---|---|
1 | Allgemeine Schulsekretariatsaufgaben | |
* 1, 2, 4, 13 | ||
Botengänge innerhalb des Schulgeländes Telefonvermittlung Telefonische Auskünfte Umläufe (Erlasse, Verordnung, Amtsblätter, Gesetz- und Verordnungsblätter, verwaltungsinterne Mitteilungsblätter usw.) auszeichnen, in Umlauf setzen, Rücklauf kontrollieren, ablegen | 1,5 | |
Besucherverkehr (Eltern, Aussiedler, Asylanten, ehemalige Schüler und dergl.) bestellen und empfangen, Gespräche führen, Auskünfte geben, beraten | 2,5 | |
Terminangelegenheiten Termine koordinieren, notieren. Wiedervorlage führen | 0,5 | |
Vordrucke/Informationsmaterial (z. B. für Schulveranstaltungen, Klassenfahrten, ärztliche Untersuchungen und dergl.) beschaffen, verwalten, ausfüllen, ausgeben, entgegennehmen, weiterleiten | 1,5 | |
Registraturarbeiten (Archiv, Aktenplan) Aktenverwaltung Akten anlegen, verwalten/führen, Wiedervorlagen, Ablage Loseblattsammlungen führen (wie z. B. Gesetzessammlungen, Telefonverzeichnisse und dergl.) | 0,2 | |
Postverkehr Posteingänge Post öffnen. Eingangsstempel anbringen, Post auszeichnen, der eingegangenen Post ggf. Bezugsvorgänge beifügen, Post verteilen Postausgänge Einzelpost - Post kuvertieren, frankieren, aufgeben | 2,5 | |
Lehrmittel fachübergreifende Lehrmittel Mitwirkung bei der Bedarfsermittlung, d. h. Abfrage bei Fachkoordinatoren und einzelnen Lehrkräften, Zusammenstellen der Bedarfe (Bedarfsermittlung erfolgt durch Lehrkräfte) | 4 | |
Bestellungen bei der Zentralen Beschaffungsstelle, d. h. Lieferungüberwacher- (Lieferungskontrolle). ggf. Mahnungen oder Reklamationen bei Fachfirmen, d. h. Aufträge erteilen, Lieferung überwachen (Lieferungskontrolle), ggf. Mahnungen und Reklamationen | 2 | |
Materialverwaltung inventarisieren, lagern, ausgeben, aussondern | 6 | |
fachspezifische Lehrmittel Mitwirkung bei der Bedarfsermittlung, d. h. Abfrage bei Fachkoordinatoren und einzelnen Lehrkräften, Zusammenstellung der Bedarfe (Bedarfsermittlung erfolgt durch Lehrkräfte) | 0,5 | |
Bestellungen bei der zentralen Beschaffungsstelle im Sinne von Annahmebestätigung auf Lieferschein (die Lieferkontrolle erfolgt durch die Lehrkräfte) bei Fachfirmen, d. h. Überwachung der Lieferung im Sinne von Annahmebestätigungen auf Lieferschein (die Lieferungskontrolle erfolgt durch die Lehrkräfte) | 0,5 | |
Materialverwaltung (die Lehrmittelverwaltung erfolgt durch die Lehrer) | 1,5 | |
Lernmittel (ohne Beschaffungen für den muttersprachlichen Unterricht) Mitwirkung bei der schulinternen quantitativen Bedarfsermittlung, Bestellungen (Ausgabe, Entgegennahme und Weiterteilen von Vordrucken) | 8 | |
Sonstige Sachmittel Büromaterial (Verbrauchsmaterial) Bedarfsermittlung, anfordern bei der Beschaffungsstelle, annehmen/verwalten Büromöbel/-ausstattung Zu- und Abgänge erfassen, Wartungen und Reparaturen veranlassen Bürogeräte Zu- und Abgänge erfassen, Wartungen und Reparaturen veranlassen Erste-Hilfe-Material Bedarfsermittlung, anfordern bei der Beschaffungsstelle, annehmen/verwalten | 1 | |
Haushalts-/Kassen- und Rechnungswesen | 2 | |
Private Telefongespräche und Fotokopien registrieren, abrechnen, Geld einsammeln und weiterleiten | 0,5 | |
Handvorschuss/Portokasse/Kochgeld führen und abrechnen | 1,5 | |
Rechnungen Rechnung rechnerisch prüfen, Prüfung der sachlichen Richtigkeit, Rücklauf überwachen, Weiterleiten der Rechnungen an den Schulträger | 1,5 | |
Schulkonto Schulkonto verwalten (Kontoauszüge beschaffen, ablegen. Überweisungsträger beschaffen, Einnahmen und Ausgaben überwachen), Zahlungsverkehr, Sachmittelerstattung (z. B. "Kochgeld") | 1 | |
2 | Spezielle Schulsekretariatsaufgaben | |
* 4 - 10, 12, 14 | ||
(Unterstützung der Schulleitung bei Aufgaben der Schulorganisation) Daten/-dateiauswertungen (nach Vorgabe der Schulleitung/des Schulträgers) | 5 | |
Statistiken (amtlich), wie z. B. Schülerdaten (SCD), Lehrer-individual-Daten (LID), Klassenbildung (KLD) abfragen und umsetzen | 4 | |
Sonstige Auswertungen (z. B. über Schulabgänger nach Konfessionen, Wohnort, Wahlpflichtfach, Arbeitsgemeinschaften, Kursen, Fachleistung, Klassen, Aussiedlern, Asylanten, Berufspraktika, freifahrtsberechtigten Schülern und dergl.) abfragen und umsetzen | 1,5 | |
Konferenzen Einladungen Einladungen (ggf. Tagesordnung) schreiben, versenden Aushänge vervielfältigen, bekanntgeben Sitzungsunterlagen Akten/Unterlagen zusammenstellen und vorlegen, Anwesenheitsliste vorbereiten und bereitstellen, Wahlunterlagen bereitstellen, Vorlage von Schülerakten (bei Zensurenkonferenzen; jedoch nicht das Schreiben von erforderlichen Listen) | 1 | |
Schreibearbeiten für die Schulleitung (z. B. im Zusammenhang mit Studienfahrten, Schulpartnerschaften, Werbemaßnahmen, Öffentlichkeitsarbeit, Elternabenden, Tag der offenen Tür, Projektwochen, Förderunterricht für Aussiedler, muttersprachlichem Ergänzungsunterricht, Bundesjugendspielen, Schulfesten, Betriebspraktika, Konferenzen, Schulzahnarzt-Untersuchungen, Beurteilungen), selbstständiges Schreiben nach Stichworten und/oder Diktat | 8 | |
Vervielfältigungsarbeiten (für die Verwaltung) | 1 | |
Meldungen über Einbrüche annehmen/erstellen, ggf. überprüfen/ergänzen, weiterleiten, ggf. überwachen | 0,1 | |
Schulfahrten/-wanderungen Unterstützung der Schulleitung, wenn der Schulleitung zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung ein Etat zugewiesen wurde, bzw. die. Schulleitung Veranstalter ist (nach Landesrecht unterschiedlich) | 0,5 | |
3 | Angelegenheiten der Schüler | |
* 1, 4, 7, 8, 12 | ||
Anmeldeverfahren Bei den Aufgaben können folgende Tätigkeiten anfallen: Auskünfte erteilen (mündlich/telefonisch-qualitative, inhaltliche Beratung) Schreibarbeiten Vordrucke verteilen ggf. mithelfen beim Ausfüllen von Vordrucken fehlende Daten ermitteln Unterlagen prüfen (Vollständigkeitskontrolle) Unterlagen versenden Anmeldescheine/persönliche Anmeldung Unterrichtung des Schulträger über die Anmeldungen Bezirkpflichtschulgrenzen/Schulbezirke/Einzugsbereiche (Besuch einer anderen als der zuständigen Pflichtschule) Informationen an die abgebende Schule (Schülerüberweisung) | 7 | |
Aufgaben nach dem Sonderschulaufnahmeverfahren an Sonderschulen für Lernbehinderte (an Stelle des Anmeldeverfahrens) Beobachtungstermin vereinbaren Bericht schreiben (nach Vorlage) Schülerbogen Eingang in Liste vermerken Arztbogen ausfüllen und absenden, Rücklauf kontrollieren Testtermine vereinbaren ggf. Testbericht schreiben (wenn nicht standardisiert Elterntermin, ggf. mit Dolmetscher/sprachkundigem Vermittler, vereinbaren Schülerbogen vervollständigen, Unterlagen beifügen zur Vorlage bei der Schulaufsichtsbehörde (SAB) Schüleraufnahme: Einweisungsverfügung zum Vorgang nehmen, ggf. Widersprüche entgegennehmen (v. g. u.) Akte mit Widersprüchen SAB, ggf. Stellungnahme Sonderschullehrer und Grundschullehrer einholen und beifügen, Fristen abwarten, Fahrkarten besorgen | 9 | |
Schülerdatei(-kartei) - u. a. auch Daten von Erziehungsberechtigten, Ausbildern und dergl., - nach Landesrecht unterschiedlich - anlegen - dazu gehören auch Schülerakten (incl. Schülerpersonalbögen) - verwalten/aktualisieren Bescheinigungen erstellen Schülerausweise erstellen Schülerausweise verlängern Schülerbeurlaubungen erfassen (z. B. bei Auslandsaufenthalten) Rückversetzungen, Vorversetzungen, Rücktritt, freiwillige Wiederholung Auswerten (nach Vorgabe der Schulleitung) | 10 | |
Meldungen Unfallmeldungen Seuchenmeldungen/Meldungen über ansteckende Krankheiten Diebstahlmeldungen Meldungen über Sachbeschädigungen am Eigentum Schülers oder durch den Schüler an fremdem Eigentum Krankmeldungen des Schülers | 1 | |
Schülerbeförderung Schülerbeforderung zum regelmäßigen Schulbesuch mit öffentlichem Personennahverkehr/Einzelantragsverfahren Anträge auf ("Frei)fahrkarten" ausgeben, entgegennehmen, vorprüfen, weiterleiten, Liste für die Quittierung klassenweise erstellen, Aushändigen der Fahrkarten (gegen Quittung an Lehrer/Schüler) Quittung/überzählige Fahrkarten an Schulträger weiterleiten, Fahrkarten einziehen bei Umzug/Schulwechsel und dergl. | ||
vorläufige Fahrberechtigungen Meldungen entgegennehmen, prüfen, ausstellen, gegen Quittung aushändigen, Quittung an Schulträger weiterleiten | ||
Schülerbeförderung zum regelmäßigen Schulbesuch mit öffentlichem Personennahverkehr/Listenverfahren | ||
Zusammenstellung der "freifahrtsberechtigten" Schüler, erstellen, weiterleiten. Aushändigen der Freifahrtskarten gegen Quittung an Lehrer/Schüler, Quittung (Liste)/überzählige Fahrkarten an Schulträger weiterleiten, Fahrkarten einziehen bei Umzug/Schulwechsel und dergl. | ||
vorläufige Fahrberechtigung entgegennehmen, prüfen, ausstellen, gegen Quittung aushändigen, Quittung an Schulträger weiterleiten | 2 | |
Schülerbeförderung zum regelmäßigen Schulbesuch mit öffentlichem Personennahverkehr/Erstattungsverfahren Anträge auf Erstattung des Fahrgeldes (km-Geld/Fahrkarten), ausgeben, entgegennehmen, vorprüfen, weiterleiten | 0,2 | |
Schülerbeförderung zum regelmäßigen Schulbesuch im Individualverkehr/Einzelbeförderung Schüler zur Individualbeförderung an zuständige Stelle (Schulträger) melden. Meldung/Änderungsdienst an Schulträger (wie viele Schüler, zu welcher Zeit, auf welcher Strecke befördert werden sollen) | 1,5 | |
Schülerbeförderung zum regelmäßigen Schulbesuch im Individualverkehr/Erstattungsverfahren Anträge auf Erstattung des Fahrgeldes (km-Geld/Fahrkarten) ausgeben, entgegennehmen, vorprüfen, weiterleiten | 0,2 | |
Schülerbeförderung bei Unterrichts- und Schulveranstaltung zu regelmäßigen Unterrichtsveranstaltungen (wie z. B. Schwimmunterricht) im Individualverkehr Schüler zu Individualbeförderung an zuständige Stelle (Schulträger) melden; Meldung/Änderungsdienst an Schulträger (wie viele Schüler zu welcher Zeit, auf welcher Strecke befördert werden sollen) | 0,2 | |
Zeugnisabschriften (bei Verlust) Zeugnisabschriften/Zweitschriften erstellen, Zweitschrift zur Beglaubigung vorbereiten | 0,4 | |
Beglaubigungen Unterlagen zur Beglaubigung vorbereiten, Beglaubigungen durchführen | 0,2 | |
Anträge auf zusätzliche soziale Leistungen für bedürftige Schüler stellen (je nach örtlicher Regelung) | 0,2 | |
Erste Hilfe Erste Hilfe leisten, Krankentransport/ärztliche Versorgung organisieren, Erziehungsberechtigte/Lehrer informieren | 0,5 | |
Betriebspraktikum (Listen, Unters.-Termine, Rückfr.) | 0,2 | |
Beendigung des Schulverhältnisses Übergang zu anderen Schulen/Wechsel auf weiterführende Schulen Schülerdatei ergänzen/aktualisieren (Abgang vermerken), Akten umordnen, Akten ins Archiv einordnen. Schulüberweisungen anfertigen, Akten an weiterführende Schule senden | 1 | |
Übergang zu anderen Schulen/Sonstige Schulwechsel ggf. Abmeldung annehmen (bei Sonderschulen erfolgt die Abmeldung durch die Umschulungsverfügung des Schulaufsichtsamtes), Schülerdatei ergänzen/aktualisieren (Abgang vermerken), Akten umordnen, Akten ins Archiv einordnen, Schulüberweisungen anfertigen, Akten an "gleichrangige" Schule senden, Lehrkräfte informieren | 0,5 | |
Beendigung der schulischen Ausbildung Schülerdatei ergänzen/aktualisieren (Abgang vermerken), Akten archivieren | 0,3 | |
Schulentlassungsuntersuchungen (bei Sek. I) Vordruck ausfüllen Anschreiben des Arbeitsamtes an Eltern verteilen Rückmeldung überwachen Unterlagen an Gesundheitsamt senden Termin für Untersuchung vereinbaren Untersuchungsunterlagen an Schüler verteilen Termin mit Lehrer abstimmen | 0,5 | |
Bescheinigung über die "Schullaufbahn" (bei Schülern ab 16 Jahren) Akte ziehen Akte auswerten Bescheinigung erstellen Bescheinigung aushändigen Akte weglegen | 0,3 | |
Lehrpersonal * 6 Meldung über Dienstantritt, Änderung und Beendigung des Dienstverhältnisses (auch: Bescheinigung für Ausländerbehörde fertigen und versenden) Personalnebenakte anlegen/führen (je nach Landesrecht) Lehrerlisten erstellen Lehrerdatei führen Beurteilung schreiben Lehrervertretungen und Lehrerausfälle bearbeiten (registrieren, weiterleiten an Dienstherren der Lehrer (Regierungspräsidenten)) | 2 |
Die bei den einzelnen Tätigkeiten aufgeführten Ziffern beziehen sich auf die folgenden Vorschriften, die bei den einzelnen Tätigkeiten jedenfalls nach dem Vorbringen der Klägerin jeweils Bedeutung gewinnen:
Lfd. Nr. | Vorschrift |
---|---|
*1 | Erlass "Die Arbeit in der Schule für Lernbehinderte" (SVBl. 80, 314) SonderschulVO Nds. GVBl. 77, 261 |
2 | Verfügungen der Bezirksregierung (Richtlinien des beklagten Landkreises Bl. 171 ff. d. A.) |
3 | Rundschreiben ehem. Schulaufsichtsrat |
4 | Datenschutzgesetz |
5 | Konferenz-Ordnungen (Nds. SVBl. 95, 90) |
6 | Beurlaubungen von Lehrkräften (Zusammenstellung Bl. 229 ff. d. A.) |
7 | Unterrichtsbefreiung aus versch. Anlässen (Nds. SVBl. 97, 265) |
8 | Unterricht für ausländische Schüler (Nds. SVBl. 93, 27) |
9 | Erlass über Ferienregelung |
10 | Erlass über Wanderfahrten (Nds. SVBl. 97, 266) |
11 | Richtlinien d. Landkr. zur Bewirtschaftung von Hausmitteln/Anordnungen usw. (Zusammenstellung Bl. 171 ff. d. A.) |
12 | Regelungen zur Schülerbeförderung (Richtlinien des beklagten Landkreises Bl. 223 ff. d. A.) |
13 | Verordnung zur Durchführung d. Nds. Gesetzes über Lernmittelfreiheit (Nds. SVBl. 94, 93) |
14 | Verordnung über Elternratswahlen |
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass sie für ihre Tätigkeiten Kenntnisse der dort jeweils aufgeführten Vorschriften und Regelungen in einem Umfang benötige, der als gründlich zu bezeichnen sei und dass diese Kenntnisse insgesamt auch als vielseitig anzusehen seien, dies gelte jedenfalls bei einer zusammenfassenden Betrachtung.
Im Einzelnen trägt die Klägerin hierzu nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 04.03.1999 insbesondere vor:
Bei der Erteilung von Auskünften und von Beratungen habe sie über Einzelfragen des Aufnahmeverfahrens in die Sonderschule sowie zu Fragen des Übergangs und der Überweisung Auskunft zu geben. In den Bereichen Materialbeschaffung, Mitwirkung bei der Beschaffung von Lehrmitteln und sonstigen Sachmitteln sowie Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen habe sie die Richtlinien des beklagten Landkreises zur Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln im Einzelnen zu beachten. Im Bereich der Lernmittelfreiheit seien ihr in Absprache mit dem Schulleiter insbesondere die in Ziffer 5 des Erlasses zur Durchführung der Lernmittelfreiheit genannten Aufgaben Bedarfsermittlung, Bestellung, Prüfung der Lieferung, Prüfung und Weiterleitung der Rechnung, Inventarisierung, Ausleihe, Aktenführung und statistische Meldung übertragen worden. Hierzu benötige sie eingehende Kenntnisse der einschlägigen Regelungen in Ziffern 8-18 des Erlasses.
Bei der Unterstützung des Schulleiters habe sie die Vorschriften über Elternratswahlen und die Regelungen der Konferenzordnung zu berücksichtigen. Für ihre Tätigkeit im Bereich Schulfahrten seien nähere Kenntnisse des einschlägigen Erlasses erforderlich. Für den Bereich der Lehrerangelegenheiten seien für ihre Tätigkeit Kenntnisse der Sonderurlaubsverordnung und des Verfahrens bei Krankmeldung von Lehrern erforderlich. Zur Durchführung ihrer Tätigkeit bei den Schülerangelegenheiten seien zusätzlich zu den bereits bei der Auskunftserteilung und Beratung aufgeführten Vorschriften insbesondere die Regelungen der Schülerbeförderung anzuwenden. Im Zusammenhang mit der Beendigung des Schulverhältnisses seien die Einzelheiten der Verordnung über Aufnahme und Überweisung in die Sonderschule und über Sonderunterrichte anzuwenden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgericht Göttingen vom 14.11.1995 Az.: 3 Ca 788/94 E abzuändern und festzustellen, dass der beklagte Landkreis verpflichtet ist, an die Klägerin seit dem 01.01.1992 eine Vergütung nach den Sätzen der Vergütungsgruppe VI b BAT zu zahlen und die sich daraus jeweils ergebenden Nettodifferenzbeträge jeweils ab Fälligkeit der Vergütungsdifferenz, frühestens ab Rechtshängigkeit mit 4 % zu verzinsen.
Der beklagte Landkreis beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der beklagte Landkreis verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Klägerin tarifgerecht in die Vergütungsgruppe VII BAT eingruppiert sei, da die von ihr einzusetzenden gründlichen Fachkenntnisse, falls sie für 50 % der Tätigkeit erforderlich sein sollten, nicht auch als vielseitig im Sinne der VergGr. VII 1 b BAT anzusehen seien und damit ein Bewährungsaufstieg in die VergGr. VI b FallGr. 1 b BAT nicht möglich sei.
Im Einzelnen trägt der beklagte Landkreis nach Maßgabe seiner Schriftsätze vom 25.09.1998 und vom 01.04.1999 insbesondere vor:
Bei der Erteilung von Auskünften sei es nicht Aufgabe der Klägerin, umfassende Erklärungen über die Aufnahme und Übernahme in die Sonderschule zu erteilen. Im Bereich der Materialbeschaffung obliege der Klägerin nicht die eigenverantwortliche Bewirtschaftung der Mittel, sie habe insoweit nur Vorarbeiten zu erledigen, die keine gründlichen Fachkenntnisse erfordern würden. Im Bereich der Lernmittelfreiheit würden der Klägerin nur untergeordnete Tätigkeiten übertragen werden dürfen.
Kenntnisse der Regelungen über Unterrichtsbefreiung benötige die Klägerin nach der Tätigkeitsdarstellung nicht. Im Bereich Vordruckwesen seien nähere Kenntnisse des Datenschutzgesetzes nicht erforderlich, diese Regelungen würden sich an den Schulleiter richten und nicht an die Klägerin. Im Beschaffungswesen würden Bedarf und Festlegung auf ein bestimmtes Angebot regelmäßig durch die zuständigen Lehrer vorgegeben. Im Bereich des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens bestehe lediglich eine Feststellungsbefugnis der Klägerin gemäß § 11 I Gemeindekassenverordnung. Bei der Unterstützung des Schulleiters seien Kenntnisse der Konferenzordnung wie auch der Vorschriften für Elternratswahlen nicht erforderlich. Die Organisation von Schulfahrten obliege den jeweils zuständigen Lehrern. Im Bereich der Schülerbeförderung obliege die Antragsbearbeitung dem Schulverwaltungsamt des Landkreises, bei den einzelnen Schulen würden lediglich die Anträge abgegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsrechts gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist begründet.
Die als in Eingruppierungsstreitigkeiten allgemein für zulässig erachtete Feststellungsklage (vgl. BAG AP Nr. 80 zu § 22, 23 BAT 1975) ist begründet.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Vergütung nach den Sätzen der Vergütungsgruppe VI b BAT VKA ab dem 01.01.1992 zu, da sie gemäß der aufgrund der beiderseitigen Tarifbindung geltenden Regelung des § 22 II BAT jedenfalls ab diesem Zeitpunkt in die Vergütungsgruppe VI b FallGr. 1 b BAT VKA eingruppiert ist.
Gemäß § 22 II BAT ist der Angestellte in eine Vergütungsgruppe eingruppiert, wenn die gesamte von ihm auszuübende Tätigkeit den Merkmalen dieser Vergütungsgruppe entspricht.
Das ist gemäß § 22 II 1. Unterabsatz Satz 1 BAT dann der Fall, "wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen". Gegenstand der Bewertung ist dabei nur die dem Angestellten zugewiesene Tätigkeit und sind im Rahmen dieser Tätigkeit sämtliche anfallenden Arbeitsvorgänge. Als Arbeitsvorgang ist entsprechend der verbindlichen Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 II BAT jede Arbeitsleistung einschließlich der Zusammenhangsarbeit anzusehen, die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führt. Dabei obliegt die Bestimmung der Arbeitsvorgänge als Frage der Rechtsanwendung dem Gericht, seitens des Angestellten ist jedoch seine Tätigkeit so detailliert darzustellen, dass dem Gericht die Bestimmung der Arbeitsvorgänge möglich ist (vgl. BAG AP Nr. 8 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Bei dem Begriff des Arbeitsvorgangs handelt es sich aufgrund der ausdrücklichen tariflichen Regelung um einen von den Tarifvertragsparteien vorgegebenen, abstrakten Rechtsbegriff, mit dem der Gegenstand der tariflichen Bewertung bestimmt wird (vgl. BAG AP Nr. 23, 24, 51 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Den Begriff des Arbeitsvorgangs legt das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtssprechung dahin gehend aus, dass "darunter eine unter Hinzuziehung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist" (BAG AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975 m. w. Nachw.). Dabei können tatsächlich trennbare Tätigkeiten nur dann zu einem Arbeitsvorgang zusammengezogen werden, wenn sie untereinander gleichwertig und tariflich nicht unterschiedlich zu bewerten sind (BAG AP Nr. 32, 47, 121, 172, 203 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dies setzt jedoch voraus, dass eine tatsächliche Trennung bei natürlicher Betrachtung sinnvoll möglich ist (BAG AP Nr. 178 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Für die Eingruppierung der Klägerin kommen im Bereich der von ihr in Anspruch genommenen VergGr. VI b BAT-VKA lediglich die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der FallGr. 1 in Betracht. Da diese jeweils aufeinander bzw. auf niedrige Vergütungsgruppen aufbauen, ist insoweit der gesamte Bereich der aufeinander aufbauenden Vergütungsruppen zu überprüfen, wobei das Gericht sich allerdings auf eine pauschale Überprüfung beschränken darf, soweit die Parteien die Anforderungen einer Vergütungsgruppe übereinstimmend als erfüllt ansehen (BAG AP Nr. 2, 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Bei der Bewertung kommt es grundsätzlich nicht darauf an, in welchem Umfang ein tarifliches Merkmal innerhalb eines Arbeitsvorgangs erfüllt ist. Ein Arbeitsvorgang erfüllt vielmehr insgesamt das jeweilige Merkmal, wenn er das Merkmal "in rechtserheblichem Ausmaß" erfüllt (BAG AP Nr. 178, 172 zu § 22, 23 BAT 1975).
Soweit das Vorliegen eines Merkmals erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden kann, sind die betreffenden Arbeitsvorgänge gemäß § 22 II 2. Unterabsatz Satz 2 BAT insoweit zusammen zu beurteilen. Dies kann bei dem Merkmal gründliche Fachkenntnisse (BAG AP Nr. 78 zu § 22, 23 BAT 1975) sowie auch bei dem Merkmal Vielseitige Fachkenntnisse entsprechend der beispielhaften Nennung dieses Merkmals in der genannten Vorschrift der Fall sein. Hinsichtlich des Merkmals gründliche Fachkenntnisse ist zu berücksichtigen, dass, sofern dieses Merkmal bei einem Arbeitsvorgang erfüllt ist, das Hinzuholen weiterer Fachkenntnisse bei anderen Arbeitsvorgängen bei der zusammenfassenden Betrachtung stets dazu führt, dass die gesamten anzuwendenden Fachkenntnisse als gründliche Fachkenntnisse zu bewerten sind (BAG Urteil vom 29.04.1987 Az.: 4 AZR 521/86, BAG AP Nr. 121 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Während die VergGr. VIII FallGr. 1 a BAT schwierigere Tätigkeiten erfordert, verlangt die VergGr. VII FallGr. 1 a BAT gründliche Fachkenntnisse. Das Tarifmerkmal der gründlichen Fachkenntnisse erfordert dabei entsprechend der tariflichen Klammerdefinition, dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem tariflichen Gesamt Zusammenhang Fachkenntnisse von nicht unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art (vgl. im einzelnen BAG AP Nr. 78 zu §§ 22, 23 BAT 1975 m. w. Nachw.) Diese Fachkenntnisse können sich über die in der tariflichen Klammerdefinition lediglich beispielhaft aufgeführten Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen auch auf ein Erfahrungswissen beziehen (vgl. dazu BAG AP Nr. 93 zu §§ 22, 23 BAT, Nr. 87 zu § 3 TOA). Voraussetzung ist dabei allerdings, dass der Einsatz eines solches Erfahrungswissens zu Erledigung der übertragenen Arbeiten notwendig ist und zumindest nicht nur einer Steigerung der Arbeitsgeschwindigkeit dient, da die tariflichen Tätigkeitsmerkmale grundsätzlich nicht leistungsbezogen sind.
Die VergGr. VII FallGr. 1 b BAT verlangt demgegenüber gründliche und vielseitige Fachkenntnisse. Dabei erfordert die Vielseitigkeit von Fachkenntnissen eine Erweiterung der Fachkenntnisse ihres Umfangs nach (BAG AP Nr. 87 zu §§ 22, 23 BAT 1975 m. w. Nachw.). Aus der VergGr. VII FallGr. 1 b BAT ist nach 6-jähriger Bewährung ein Aufstieg in die VergGr. VI b FallGr. 1 b BAT möglich.
Für den Bereich der Eingruppierung von Schulsekretärinnen haben das LAG Düsseldorf (Urteil vom 30.11.1995 Az.: 14 Sa 1030/95), das LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 28.01.1998 Az.: 5 Sa 748/87) sowie die 7. Kammer des LAG Niedersachsen (Urteil vom 16.06.1994 Az.: 7 Sa 860/93 E) das Vorliegen von vielseitigen Fachkenntnissen abgelehnt. Die 11. Kammer des LAG Niedersachsen (Urteil vom 17.10.1995 Az.: 11 Sa 536/95 E) hat gründliche und vielseitige Fachkenntnisse in einem Fall angenommen, in dem das Aufgabengebiet der Schulsekretärin die Bereiche Schülerberatung, Zuarbeit für den Verwaltungsleiter, Führen der Handkasse, Anweisung von Rechnungen und Überwachung von Haushaltsansätzen umfasst hat. Ebenso hat die 3. Kammer des LAG Niedersachsen (Urteil vom 12.03.1999 Az.: 3 Sa 2098/96 E) in einem Fall entschieden, in dem eine Schulsekretärin als alleinige Kraft mit den Bereichen Unterstützung des Schulleiters, Schülerangelegenheiten, Materialbeschaffung sowie Kassen- u. Rechnungswesen befasst ist. Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 12.08.1970 Az.: 4 AZR 514/69) hat bei einem ähnlich umfangreichen Aufgabengebiet lediglich die Annahme selbstständiger Leistungen abgelehnt. Die erkennende Kammer hat im Urteil vom 27.02.1997 (Az. 14 Sa 365/96 E LAG Niedersachsen = ZTR 97, 513) in einem Fall das Vorliegen gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse abgelehnt, in dem das Aufgabengebiet der Schulsekretärin an einer Berufsbildenden Schule ausschließlich Schülerangelegenheiten für einen Teil der Ausbildungszweige umfasste.
Auf der Grundlage dieser rechtlichen Beurteilungsvoraussetzungen erfüllt die Klägerin die Anforderungen der Vergütungsgruppe VII FallGr. 1 b BAT VKA und ist damit aufgrund der langjährigen Tätigkeit für den Klagzeitraum in die Vergütungsgruppe VI b FallGr. 1 b BAT VKA eingruppiert.
Aus den Tätigkeiten der Klägerin sind die folgenden Arbeitsvorgänge zu bilden:
zeitl. Anteil | ||
---|---|---|
1 | Allgemeine Schulsekretariatsaufgaben (Nr. 1 der Tätigkeitsdarstellung ohne Materialbeschaffung, Lernmittel sowie Haushalts-, Kassen- u. Rechnungswesen) | 12,7 % |
2 | Materialbeschaffung | 14,5 % |
3 | Haushalts-, Kassen- u. Rechnungswesen | 6,5 % |
4 | Unterstützung des Schulleiters (Nr. 2 der Tätigkeitsdarstellung ohne Schreibarbeiten) | 13,1 % |
5 | Schülerangelegenheiten ohne Lehrpersonal | 35,2 % |
6 | Lehrerangelegenheiten | 2 % |
7 | Schreibarbeiten | 8 % |
8 | Lernmittel | 8 % |
Diese Aufteilung ist hinsichtlich der jeweiligen Arbeitsergebnisse geboten und würde einer sinnvollen Verwaltungsübung entsprechen, wenn die von der Klägerin insgesamt auszuführenden Tätigkeiten in einem solchen Umfang anfallen würden, dass sie auf mehrere Angestellte aufzuteilen wären und wie es an größeren Schulen mit mehreren Schulsekretärinnen auch der Fall ist (vgl. den den Parteien bekannten Sachverhalt des Urteils der Kammer 14 Sa 365/96 E).
Die Einbeziehung des Bereichs Besucherverkehr in den Arbeitsvorgang allgemeine Schulsekretariatsaufgaben beruht auf dem Gesichtspunkt, dass es sich dabei nicht nur um Fragen von zur Zeit unterrichteten Schülern, sondern in erheblichem Umfang auch um Anfragen in Bezug auf eventuelle künftige Schulverhältnisse handelt und deshalb eine Zuordnung zu den Schülerangelegenheiten nicht sachgerecht ist. Der Bereich der Schreibarbeiten kann dem Arbeitsvorgang der Unterstützung des Schulleiters nicht zugeordnet werden, da die Klägerin insoweit nicht darlegt, dass es sich insgesamt jeweils um Zusammenhangstätigkeiten handelt und für den Schreibdienst spezielle Tätigkeitsmerkmale bestehen.
Die Tätigkeiten der Arbeitsvorgänge 1 bis 6 und 8, die insgesamt 92 % der Arbeitszeit der Klägerin in Anspruch nehmen, erfordern auch auf der Grundlage des Vorbringens des beklagten Landkreises gründliche Fachkenntnisse in dem dargestellten Sinn.
Dies gilt hinsichtlich des Arbeitsvorgangs 1 allgemeine Schulsekretariatsaufgaben für den Bereich Besucherverkehr. Insoweit obliegt es der Klägerin, hinsichtlich der Voraussetzungen und des Verfahrens über die Aufnahme und die Überweisung zur Sonderschule für die in der Sonderschule D ... ... vorhandenen 3 Sonderschultypen Auskünfte zu geben. Dies erfordert Kenntnisse des allgemeinen Schulsystems, an das die Sonderschule gemäß § 14 Nds. SchG für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf anknüpft sowie detaillierte Kenntnisse der Voraussetzungen einer Sonderschulbedürftigkeit sowie der verschiedenen Möglichkeiten der Aufnahme in eine Sonderschule oder der (späteren) Überweisung an eine Sonderschule, an eine Sonderschule anderen Typs wie auch von einer Sonderschule an eine sonstige allgemeinbildende Schule gemäß § 3 - 7 der Sonderschul Verordnung. Da die Klägerin nach der Organisation der Sonderschule D ... insoweit bei Anfragen z. B. von Eltern oder auch von anderen Schulen auch Auskünfte über sachliche Regelungen zu erteilen hat und nicht gehalten ist, bereits für erste Auskünfte auf eine sachliche Beratung durch den Schulleiter zu verweisen, benötigt sie für diese Tätigkeit gründliche Kenntnisse der angeführten Bestimmungen der Sonderschulverordnung. Eine gleiche Bewertung ist hinsichtlich der besonderen Fragen bei Schülern ausländischer Herkunft geboten. Insoweit ist die Regelung in Ziffer 6 des Erlasses über den Unterricht für ausländische Schüler zusätzlich zu berücksichtigen, während die Vorschriften der Fremdsprachenregelung in Ziffer 8 des Erlasses auch nach der Darstellung der Klägerin in der Sonderschule D ... keine erhebliche Bedeutung gewinnen werden, da dort ein Fremdsprachenunterricht nur im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft vorgesehen ist.
Diese Beratungstätigkeit fällt in dem Arbeitsvorgang mit etwa 20 % (2,5 % von 12,7 % jeweils bezogen auf die gesamte Arbeitszeit) auch in rechtserheblichem Umfang mit der Folge an, dass für den Arbeitsvorgang 1 insgesamt gründliche Fachkenntnisse erforderlich sind.
Gründliche Fachkenntnisse sind weiter bei dem Arbeitsvorgang 2 Materialbeschaffung hinsichtlich der entsprechenden Richtlinien des beklagten Landkreises erforderlich. Insoweit erscheint die übereinstimmende Bewertung beider Parteien (arbeitgeberseitige Bewertung in der Anlage 2 zur Tätigkeitsdarstellung) zutreffend.
Für den Arbeitsvorgang 3 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sind jedenfalls entsprechende Fachkenntnisse erforderlich; dafür, dass diese für sich betrachtet ebenfalls als gründlich zu bezeichnen sind, enthält der Sachvortrag der Klägerin keine ausreichenden Anhaltspunkte.
Das gleiche gilt für den Arbeitsvorgang 4 Unterstützung des Schulleiters. Hier benötigt die Klägerin zwar Kenntnisse der Vorschriften über Elternratswahlen, der Konferenzordnung wie auch des Erlasses über Wanderfahrten. Diese Kenntnisse können jedoch jeweils nicht als gründlich angesehen werden, da die Regelungen inhaltlich nicht auf die Tätigkeit der Klägerin bezogen sind und für ihre insoweit lediglich unterstützenden bzw. vorbereitenden Arbeiten nähere Kenntnisse nicht erforderlich sind bzw. dies von der Klägerin nicht hinreichend konkret dargetan ist.
Bei dem Arbeitsvorgang 5 Schülerangelegenheiten sind für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit An- und Ummeldungen die gleichen gründlichen Fachkenntnisse erforderlich wie für die Tätigkeit Besucherverkehr im Arbeitsvorgang 1, worauf im Einzelnen verwiesen wird. Diese Tätigkeit fällt innerhalb des Arbeitsvorgangs Schülerangelegenheiten mit etwa 45 % (16 h von 35,2 % jeweils bezogen auf die gesamte Arbeitszeit) auch in rechtserheblichem Umfang mit der Folge an, dass für den Arbeitsvorgang 5 insgesamt gründliche Fachkenntnisse erforderlich sind.
Der Arbeitsvorgang 6 Lehrerangelegenheiten erfordert hinsichtlich der einschlägigen Regelungen ebenfalls eingehende und damit gründliche Fachkenntnisse, was der Auffassung auch des beklagten Landkreises entspricht.
Der Arbeitsvorgang 8 Lernmittel erfordert eine ins einzelne gehende Kenntnis der Regelungen der Lernmittelverordnung und damit ebenfalls gründliche Fachkenntnisse, was auch der Auffassung beider Parteien entspricht. Zwar nimmt die Klägerin insoweit Aufgaben war, die nach Ziffer 6 der Verordnung dem Schulleiter mit der Möglichkeit einer Übertragung auf Lehrkräfte und sonstige Landesbedienstete obliegen, zu denen die Klägerin nicht gehört. Dies steht jedoch einer Berücksichtigung bei der Eingruppierung der Klägerin nicht entgegen, da ihr diese Arbeiten auch nach dem Vorbringen des beklagten Landkreises übertragen sind und gemäß Ziffer 6 Abs. 3 der Verordnung eine Heranziehung von Personal des Schulträgers durchaus möglich ist. Soweit die Klägerin danach Landesaufgaben auf Anweisung des Schulleiters und in Kenntnis und mit Billigung des beklagten Landkreises wahrnimmt, steht dies einer Berücksichtigung bei der Bewertung der Tätigkeit der Klägerin nicht entgegen. Etwaige Ausgleichsansprüche betreffen die Rechtsbeziehungen zwischen dem beklagten Landkreis und dem Land Niedersachsen, nicht jedoch den für die tarifliche Bewertung maßgeblichen, der Klägerin vom beklagten Landkreis zugewiesenen Tätigkeitsbereich.
Diese Einzelbewertung der Arbeitsvorgänge ergibt, dass für die Arbeitsvorgänge 1, 2, 5, 6 und 8 die insgesamt 72,4 % der Arbeitszeit der Klägerin in Anspruch nehmen, bereits bei isolierter Betrachtung jeweils gründliche Fachkenntnisse erforderlich sind. Die Einbeziehung der Arbeitsvorgänge 3 und 4 mit zusammen 19,6 % der Arbeitszeit, die auch Fachkenntnisse erfordern, führt nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dazu, dass für die Arbeitsvorgänge 1 bis 6 und 8, die zusammen 92 % der Arbeitszeit der Klägerin in Anspruch nehmen, insgesamt gründliche Fachkenntnisse erforderlich sind. Zumindest ergibt sich diese Bewertung bei einer zusammenfassenden Betrachtung.
Diese Fachkenntnisse sind im Rahmen einer zusammenfassenden Betrachtung auch als gründliche und vielseitige Fachkenntnisse anzusehen. Dies ergibt sich aus der Erwägung, dass die Klägerin mit den ihr als alleiniger Schulsekretärin übertragenen Aufgaben der Unterstützung des Schulleiters, der Materialbeschaffung, des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, der Lernmittel, der Schülerangelegenheiten einschließlich einer Information über die wichtigen Bereiche der Aufnahmevoraussetzungen im Sonderschulbereich und der Lehrerangelegenheiten, die jeweils im einzelnen dargestellte erhebliche Anzahl von Vorschriften verschiedener Bereiche gründlich kennen und anwenden sowie in den übrigen unterschiedlichen Bereichen weitere andere Vorschriften zu beachten hat. Der sich hieraus ergebende Gesamtumfang von verschiedenen Fachkenntnissen rechtfertigt die Bewertung, dass für die 92 % der Arbeitszeit der Klägerin in Anspruch nehmenden Arbeitsvorgänge 1 bis 6 und 8 bei zusammenfassender Betrachtung gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erforderlich sind und die Klägerin in die Vergütungsgruppe VII FallGr. 1 b BAT VKA sowie aufgrund der mehr als sechsjährigen Bewährung jedenfalls ab dem 01.01.1992 in die Vergütungsgruppe VI b FallGr. 1 b BAT VKA eingruppiert ist.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 291, 288 BGB, 91 ZPO.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 II Nr. 1 ArbGG.
Gegen dieses Urteil findet, wie sich aus der Urteilsformel ergibt, die Revision statt.