Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 30.04.1999, Az.: 16 Sa 1365/98

Begehr einer tariflichen Zuschusszahlung; Eindeutigkeit der Formulierung eines Tarifvertrages; Zuschusszahlung zum Lohn, der sich aus der verkürzten Arbeitszeit ergibt sowie zu dem Kurzarbeitergeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz gezahlt wird; Kurzarbeit im Sinne des Arbeitsförderungsgesetzes

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
30.04.1999
Aktenzeichen
16 Sa 1365/98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 10688
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:1999:0430.16SA1365.98.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
AG Lüneburg - 30.04.1999 - AZ: 3 Ca 889/98

hat die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen

auf die mündliche Verhandlung vom 30.04.1999

durch

den Vorsitzenden Hannes,

den ehrenamtlichen Richter Tapken und

die ehrenamtliche Richterin Schneemann

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 30.04.99, AZ 3 Ca 889/98, abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 76,05 netto nebst 4 % Zinsen ab 14.05.98 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

1

Der Kläger begehrt mit der Klage eine tarifliche Zuschusszahlung.

2

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.02.1972 als Textilmaschinenführer zu einem Bruttoverdienst von zuletzt 25,06 DM pro Stunde im Rahmen einer 37-Stundenwoche beschäftigt. Der Kläger ist Mitglied des Betriebsrates. Die Beklagte ist ein Textilunternehmen, sie beschäftigt ca. 830 Arbeitnehmer.

3

Gemäß der Betriebsvereinbarung vom 27.10.1975 werden sämtliche Arbeitsverhältnisse den tariflichen Vereinbarungen unterstellt, und zwar betreffend gewerbliche Arbeitnehmer dem Manteltarifvertrag und Urlaubstarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer, abgeschlossen zwischen dem Landesverband Textilindustrie Niedersachsen und Bremen e. V., soz. pol. Ausschuss, Hannover und der Gewerkschaft Textil/Bekleidung, Düsseldorf in der jeweils gültigen Fassung. Wegen des Inhalts der Betriebsvereinbarung wird auf diese (Blatt 5 d. A. ) verwiesen.

4

Bei der Beklagten wurde ab 01.12.1997 Kurzarbeit eingeführt gemäß Schreiben vom 27.11.1997 der Beklagten (Blatt 6 d. A. ). Die Kurzarbeit wurde so durchgeführt, dass ein Teil der Mitarbeiter eine Woche in Früh- oder Spät-Schicht arbeitete und in der darauf folgenden Woche Kurzarbeit mit "Nullstunden" machte, sodass die Mitarbeiter jeweils eine Woche arbeiteten und eine Woche nicht arbeiteten.

5

Die Beklagte zahlte an den Kläger im Monat Dezember 1997 80 % des monatlichen Nettolohnes aus. Dies geschah in der Weise, dass dem Kläger in der Woche, in der er arbeitete, das anteilige Gehalt gezahlt wurde, in der darauf folgenden Woche das Kurzarbeitergeld, ohne dass ein Zuschuss gezahlt wurde.

6

Bezüglich der Abrechnung für Dezember 1997 wird auf diese (Blatt 12 d. A. ) verwiesen.

7

Der Kläger macht mit der Klage geltend, dass er Anspruch auf das volle Gehalt habe für die Woche, in der er arbeitete. In der Woche, in der er Kurzarbeit geleistet habe, habe er nicht nur Anspruch auf das Kurzarbeitergeld, sondern auf einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld in der Weise, dass ihm auch für diese Woche 80 % seines Nettoentgeltes zur Verfügung stehe.

8

Er hat mit Schreiben vom 09.03.1998 seine Forderung vergeblich geltend gemacht.

9

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass sich der Anspruch aus § 4 Nr. 4 Abs. 2 des für ihn geltenden Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Textilindustrie, der durch Betriebsvereinbarung im Betrieb Anwendung finde, ergebe.

10

Ihm stehe deshalb ein Zuschussbetrag in Höhe von 76,05 DM netto für Dezember 1997 zu. Wegen der Berechnung wird auf die Klageschrift vom 08.05.1998, Seite 4 (Blatt 4 d. A. ) verwiesen.

11

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 76,05 DM netto zu zahlen.

12

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

13

Sie hat die Auffassung vertreten, dass es entsprechend dem Lohnabrechnungszeitraum bei der Beklagten auf das monatliche Entgelt ankomme und hiernach eine Differenz Zahlung nach dem Tarifvertrag nicht erfolgen müsse, da die Beklagte letztlich 80 % der Nettovergütung an den Kläger gezahlt habe.

14

Durch Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 25.05.1998 wurde die Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt, der Streitwert auf 76,05 DM festgesetzt und die Berufung zugelassen. Wegen des Inhalts des Urteils vom 25.05.1998 wird auf dieses (Blatt 22 bis 26 d. A. ) Bezug genommen.

15

Das erstinstanzliche Urteil wurde dem Kläger am 29.05.1998 zugestellt. Hiergegen legte dieser am 22.06.1998 Berufung ein und begründete diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 31.07.1998 am 24.07.1998.

16

Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger vor, die Formulierung des Tarifvertrages sei eindeutig. Die Berechnung beziehe sich nur auf den Zeitraum, in dem konkret kurzgearbeitet werde.

17

Selbst für den Fall, dass eine Auslegung des Tarifvertrages erforderlich sei, finde sich kein Anhaltspunkt, dass bezüglich des Zuschusszeitraumes der gesamte Monat zu Grunde zu legen ist. In der Formulierung des Tarifvertrages finde dieses keinen Niederschlag. § 10 des Manteltarifvertrages, der die monatliche Lohnabrechnung betreffe, habe mit der Berechnung des Lohnes. nichts zu tun, sage nur etwas aus über die Modalitäten, wie dieser Lohn gezahlt werde.

18

Auch aus § 4 Ziff. 4, 1. Abs. des Manteltarifvertrages ergebe sich nichts anderes, da dieser nur eine vergütungsrechtliche Dimension habe, dass Arbeitszeit, die zum Ausgleich von Fehlstunden diene, ausnahmsweise zuschlagsfrei nachzuholen sei.

19

Schließlich ergebe sich auch nichts anderes aus dem Manteltarifvertrag für Angestellte. Zwar stelle dieser auf eine monatliche Berechnung ab, jedoch sei das Arbeitsentgelt bei Angestellten auch im Gegensatz zu gewerblichen Arbeitnehmern ein Monatsentgelt.

20

Im Übrigen gebe die Formulierung auch nicht her, dass auf eine ausdrückliche monatliche Berechnung abgestellt werde, da dort lediglich geregelt sei, dass sich der Zuschuss aus dem vereinbarten Monatsgehalt errechne und nicht etwa geregelt sei, dass der Angestellte 80 % des Monatsnettoentgeltes erhalte.

21

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 27.05.1998, AZ 3 Ca 889/98, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 76,05 netto nebst 4 % Zinsen ab 14.05.1998 bzw. Zustellung der Klageschrift an die Beklagte zu zahlen.

22

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

23

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 22.09.1998. Hierauf wird verwiesen (Blatt 71 bis 76 d. A. ).

Entscheidungsgründe

24

Die Berufung des Klägers ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung wurde gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG ausdrücklich zugelassen. Die Berufung ist damit insgesamt zulässig (§§ 64, 66 ArbGG, 518, 519 ZPO).

25

Die Berufung des Klägers ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf eine Zuschusszahlung der Beklagten in Höhe von 76,05 DM gemäß § 4 Nr. 4 Abs. 2 des Manteltarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer der Textilindustrie in den Ländern Niedersachsen und Bremen (MTV). Der MTV findet auf Grund der im Betrieb abgeschlossenen Betriebsvereinbarung für alle Arbeitnehmer des Betriebes der Beklagten Anwendung. § 4 Nr. 4 Abs. 2 MTV lautet wie folgt:

26

"Der Arbeitgeber hat zum Lohn, der sich aus der verkürzten Arbeitszeit ergibt und dem Kurzarbeitergeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) einen Zuschuss zu zahlen, damit der Arbeitnehmer 80 % des Nettolohnes erhält, der sich aus dem Vollohn nach dem AFG errechnet".

27

Im Betrieb der Beklagten ist gemäß § 4 Nr. 5 MTV Kurzarbeit i. S. des Arbeitsförderungsgesetzes durchgeführt worden.

28

Der Arbeitgeber hat deshalb dem Arbeitnehmer einen Zuschuss zu zahlen, wobei entgegen der Ansicht der Beklagten es sich weder ausschließlich um einen Zuschuss zum Lohn handelt noch ausschließlich um einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Zuschuss des Arbeitgebers, wie sich aus der grammatikalischen Formulierung dieses Absatzes ergibt, wonach der Arbeitgeber einen Zuschuss zu zahlen hat. Dieser Zuschuss wird, wie ausdrücklich formuliert worden ist, zum Lohn, der sich aus der verkürzten Arbeitszeit ergibt sowie zu dem Kurzarbeitergeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz gezahlt.

29

Der Tarifvertrag formuliert sodann weiter, dass der Grund für die Zuschusszahlung ist, dass der Arbeitnehmer 80 % des Nettolohnes erhält, wobei die Berechnungsmethode sich ebenfalls aus dieser Tarifvorschrift ergibt, in der geregelt ist, dass sich der Nettolohn aus dem Vollohn nach dem AFG errechnet.

30

Die Formulierung des Tarifvertrages ist nach Auffassung der Kammer nicht auslegungsbedürftig, weil sie regelt, welcher Nettolohn der 80 %igen Berechnung durch den Arbeitgeber zu Grunde zu legen ist. Ermittelt werden muss der volle Lohn nach dem Arbeitsförderungsgesetz, sodass sich die Berechnung insoweit ausschließlich nach dem Arbeitsförderungsgesetz richten muss.

31

Da im Dezember 1997 noch das Arbeitsförderungsgesetz in der zuletzt gültigen Fassung gegolten hat, bevor zum 01.01.1998 die Regelungen in das Sozialgesetzbuch übernommen wurden, sind die Regelungen der §§ 63 ff. des AFG für die Berechnung des Vollohnes zu Grunde zu legen.

32

Dabei bestimmt § 68 Abs. 4 AFG die Bemessung des Kurzarbeitergeldes, das sich ebenfalls nach einem Prozentsatz des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgeltes richtet. § 68 Abs. 4 AFG verweist insoweit auf die Absätze l oder 2 des § 68, sodass das verminderte Arbeitsentgelt zu berechnen ist gemäß § 68 Abs. 1 AFG, da der Kläger nicht im Akkord arbeitet. Der Vollohn ist deshalb das gemäß § 68 Abs. 4 bestimmte Arbeitsentgelt, das um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, vermindert wird. Gemäß § 68 Abs. 1 AFG wird das Kurzarbeitergeld für Ausfallstunden gewährt und bemisst sich nach dem Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall in der Stunde erzielt hätte und nach der Zahl der Arbeitsstunden, die der Arbeitnehmer am Ausfalltag innerhalb der Arbeitszeit geleistet hätte. Es gilt insoweit, wie sich aus diesen Vorschriften ergibt, das Lohnausfallprinzip. Das Kurzarbeitergeld wird für die tatsächlich ausfallenden Ausfallstunden gezahlt und ist zu berechnen nach der tatsächlichen Zahl der Arbeitsstunden, die der Arbeitnehmer am Ausfalltag innerhalb der Arbeitszeit geleistet hätte. Damit bestimmt das AFG eindeutig das Arbeitsentgelt nach der Zahl der tatsächlich ausgefallenen Arbeitsstunden.

33

Dieses bedeutet, dass der Nettolohn gemäß § 4 Nr. 4 Abs. 2 MTV sich auf die Zeiträume beschränkt, an denen tatsächlich Arbeitsstunden ausgefallen sind. Damit ist Berechnungsgrundlage der Nettolohn nur für die Zeiträume, in denen tatsächlich Kurzarbeit geleistet worden ist. Die Beklagte ist demzufolge nicht berechtigt, als Grundlage für ihre Berechnung den Monat zu nehmen, sondern muss einen Zuschuss nur für die Zeiträume zahlen, an denen tatsächlich Kurzarbeit geleistet worden ist, mithin nur für die Wochen, in denen der Kläger nicht gearbeitet hat. Nach der unstreitigen Berechnung des Klägers ergibt sich damit für den Monat Dezember 1997 ein Betrag in Höhe von 76,05 DM. Der Betrag ist an den Kläger zu zahlen.

34

Nicht zu entscheiden hatte die Kammer, wie sich die Berechnung ab dem 01.01.1998 ergibt, da im SGB III eine andere Regelung der Berechnung vorhanden ist. Ob insoweit gemäß § 4 Ziff. 4 Abs. 2 nach wie vor eine Berechnung nach dem nicht mehr gültigen AFG zu erfolgen hat oder ob die Vorschrift anzupassen ist entsprechend der Rechtsentwicklung in Bezug auf das Kurzarbeitergeld gemäß § 178, 179 SGB III, bleibt deshalb offen. Nach alledem war auf die Berufung des Klägers das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagte zur Zahlung an den Kläger zu verurteilen.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 ArbGG. Die Zulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 ArbGG.

Vorsitzender Hannes,
ehrenamtlicher Richter Tapken
ehrenamtliche Richterin Schneemann