Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 21.09.1999, Az.: 12 Sa 2255/98

Verpflichtung eines Schulhausmeisters zum Bewohnen einer Dienstwohnung; Nebenabrede; Interessenabwägung; Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
21.09.1999
Aktenzeichen
12 Sa 2255/98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 18703
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:1999:0921.12SA2255.98.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Oldenburg - 15.07.1998 - AZ: 3 Ca 20/98

In dem Rechtsstreit
hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 21.09.1999
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... und
die ehrenamtlichen Richter ... und
...
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 15. Juli 1998 - 3 Ca 20/98 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Streitwert: unverändert.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Klägers, die ihm seitens der beklagten Stadt zur Verfügung gestellte Dienstwohnung weiter bewohnen zu müssen.

2

Der Kläger ist gemäß Arbeitsvertrag vom 14. Oktober 1975 (Photokopien Bl. 5, 6 d. A.) seit dem 01. November 1975 als Schulhausmeister bei der Beklagten tätig und wird in der ... (Grundschule und Orientierungsstufe) in ... eingesetzt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich nach den Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) und den diesen ergänzenden ändernden oder ersetzenden Tarifverträge.

3

Aufgrund einer Dienstanweisung vom 13. Oktober 1975 (Bl. 26-29 d. A.) wies die Beklagte dem Kläger die Dienstwohnung in der von ihm betreuten ... zu. Wegen Erwerbs eines eigenen Hauses begehrt der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit ihn von der Verpflichtung zum Bewohnen der Dienstwohnung freizustellen.

4

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 74 R. bis 75 R. d. A.) sowie die vor dem Arbeitsgericht gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen verwiesen.

5

Das Arbeitsgericht Oldenburg hat durch das am 15. Juli 1998 verkündete hiermit in Bezug genommene Urteil (Bl. 74-77 d. A.) die Klage kostenpflichtig abgewiesen und den Wert des Streitgegenstandes auf 1.601,04 DM festgesetzt.

6

Es hat angenommen, der Kläger habe keinen Anspruch, von der Verpflichtung zum Bewohnen der Dienstwohnung entbunden zu werden.

7

Sofern das Schreiben des Klägers vom 09. September 1997 eine Kündigung der Dienstwohnung beinhalte, sei diese rechtsunwirksam, denn die Verpflichtung zur Benutzung der dem Kläger überlassenen Werkdienstwohnung könne als Vertragsbestandteil des Arbeitsvertrages nicht selbständig aufgekündigt werden. Es läge darin eine unzulässige Teilkündigung des Gesamtvertrages.

8

Aus den Vereinbarungen der Parteien folge, daß die Verpflichtung zum Bewohnen der Werkdienstwohnung Bestandteil des Arbeitsvertrages sei. Zwar enthalte der schriftliche Vertrag vom 14. Oktober 1975 hierüber keine ausdrückliche Regelung. Diese Verpflichtung sei jedoch Grundlage der Einstellung des Klägers gewesen und zwar folge das aus dem Schreiben der Beklagten vom 28. August 1975, worin dem Kläger mitgeteilt worden sei, daß Voraussetzung für die Einstellung der Bezug der Dienstwohnung sei.

9

Ausweislich des Vermerks vom 02. September 1975 habe der Kläger sich mit dieser Bedingung ausdrücklich einverstanden erklärt und dementsprechend seit 1975 die zugewiesene Dienstwohnung bewohnt. Diese vertragliche Verpflichtung sei auch nicht mangels Einhaltung der Schriftform des § 4 Abs. 2 BAT unwirksam, denn die Pflicht zum Bewohnen der Dienstwohnung sei keine Nebenabrede im Sinne des Tarifvertrages. Sie stehe vielmehr mit der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung in untrennbaren Zusammenhang und mache damit den Kernbereich des Vertragsverhältnisses aus.

10

Gründe, welche die Beklagte verpflichteten, den Kläger von seiner Verpflichtung zum Bewohnen der Dienstwohnung zu befreien, lägen nicht vor. Aufgrund der Verweisung in § 65 BAT fänden die "Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Landesdienstwohnungen (Niedersächsische Dienstwohnungsvorschriften) - NDWV" Anwendung. Danach sei bei der Entbindung von der Bezugspflicht eine die Interessen beider Seiten berücksichtigende Ermessensentscheidung erforderlich. Im Streitfall habe die von der Beklagten getroffene Entscheidung Bestand, weil sie der Billigkeit entspreche. Die dienstlichen Interessen der Beklagten überwögen die vom Kläger angeführten persönlichen Umstände. Die Beibehaltung der Dienstwohnung bedeute für ihn keine besondere Härte. Umstände die dies begründeten, seien nicht ersichtlich. Der Erwerb einer Eigentumswohnung falle jedenfalls nicht darunter. Es handele sich hierbei um eine in Kenntnis der Vertragssituation getroffene freiwillige Vermögensdisposition des Klägers, welche nicht schutzwürdig sei. Andererseits seien die von der Beklagten angeführten dienstlichen Belange, insbesondere das Sicherheitsinteresse anzuerkennen. Diese Umstände bildeten den Grund, überhaupt eine Dienstwohnung einzurichten. Es komme gerade auf die räumliche Nähe zwischen Wohnung und Arbeitsplatz an. Dieses Interesse sei jedenfalls dann nicht gewahrt, wenn der Kläger 1.700 Meter entfernt von seiner Arbeitsstelle seine Wohnung beziehe.

11

Der Kläger könne sich auch nicht auf Gleichbehandlung berufen, denn sofern die von der Beklagten unterhaltenen Schulen mit Dienstwohnungen ausgestattet seien, seien diese von den Hausmeistern bzw. von ihren Stellvertretern bewohnt. Die vom Kläger angeführten verfassungsrechtlichen Bedenken vermöge das Gericht nicht zu teilen.

12

Gegen das ihm am 10. September 1998 zugestellte Urteil hat der Kläger am 06. Oktober 1998 Berufung eingelegt und diese am 04. November 1998 begründet.

13

Der Kläger macht geltend, er begehre nicht eine Entscheidung über die Wirksamkeit seines Kündigungsschreibens vom 09. September 1997, so daß es auf die Frage der Zulässigkeit einer Kündigung nicht ankomme. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei jedoch eine Verpflichtung zum Bewohnen der Werkdienstwohnung nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden. Zum einen enthalte der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien vom 14. Oktober 1975 keine Regelung hierüber. Was für die Beklagte Grundlage für seine Einstellung gewesen sei, habe rechtlich keine Bedeutung. Die Beklagte könne sich für eine vertragliche Verpflichtung auch nicht auf das von ihm am 02. September 1995 (richtig wohl: 1975) mündlich erklärte Einverständnis zum Bezug der Dienstwohnung berufen. Da sie meine, ein ihr zustehendes Weisungsrecht in Anspruch nehmen zu können, komme es schon grundsätzlich auf sein Einverständnis nicht an. Soweit die Beklagte jedoch auf eine arbeitsvertraglich eingegangene Verpflichtung des Klägers und damit das Erfordernis seiner Zustimmung abstelle, sei eine mündliche Vereinbarung unwirksam. Gemäß § 4 Abs. 2 BAT bedürften Nebenabreden zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts stelle eine Verpflichtung zum Bewohnen einer Dienstwohnung keine Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis dar. Hauptpflicht des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag sei die von ihm zu erbringende Arbeitsleistung, konkret die Art, der zeitliche Umfang und die zeitliche Dauer der von ihm zu erbringenden Arbeitsleistung. Die Wohnsitznahme auf dem Schulgelände stehe nicht in untrennbarem Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung. Die Aufgaben eines Schulhausmeisters könnten auch dann erbracht werden, wenn der Schulhausmeister nicht auf dem Schulgrundstück wohne.

14

Da die Geltung der Niedersächsischen Dienstwohnungsvorschriften nicht vereinbart sei, komme es nicht darauf an, ob nach diesen Vorschriften ein Anspruch auf Entbindung von der Pflicht zur Beibehaltung der Dienstwohnung bestehe. Zwar bestimme § 65 BAT, daß für die Zuweisung von Dienstwohnungen die Bestimmungen des Arbeitgebers über Dienstwohnungen in der jeweiligen Fassung gelten. Bei der Beklagten bestünden jedoch keine Bestimmungen über Dienstwohnungen. Es seien auch nicht die Niedersächsischen Dienstwohnungsvorschriften anzuwenden, da diese nur für die Dienstwohnungen des Landes Niedersachsen Geltung hätten. Die Geltung dieser Dienstwohnungsvorschriften für das Arbeitsverhältnis der Parteien könne auch nicht aus § 27 Satz 2 Gemeindehaushaltsverordnung abgeleitet werden. Zwar sollten nach dieser Vorschrift unter anderem für die Zuweisung von Dienstwohnungen die für den unmittelbaren Landesbereich erlassenen Vorschriften entsprechend im kommunalen Bereich gelten, doch fehle es hierfür an einer Ermächtigungsgrundlage im Gesetz.

15

Er müsse auch das von ihm erworbene Hausgrundstück beziehen, um die Eigenheimzulage vom Finanzamt erhalten zu können. Schließlich betreibe er Schießsport als Hobby und die Beklagte habe ihm die Herstellung und Lagerung der für die Ausübung seines Hobbys notwendigen Munition in den Räumen seiner Dienstwohnung untersagt. Mithin habe er keine Möglichkeit mehr, sein Hobby auszuüben. Auch dies sei als besondere Härte anzusehen.

16

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 15.07.1998 - 3 Ca 20/98 - festzustellen, daß der Kläger nicht verpflichtet ist, die ihm zugewiesene Dienstwohnung beizubehalten.

17

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

18

Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 02. Dezember 1998 (Bl. 93-96 d. A.).

19

Wegen des weiteren Parteivorbringens 2. Instanz wird auf den Inhalt der vor dem Berufungsgericht gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie die Sitzungsniederschrift vom 21. September 1999 (Bl. 130, 131 d. A.) Bezug genommen.

Gründe

20

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit zutreffend entschieden und angenommen, daß dem Kläger kein Anspruch auf Entbindung von der Verpflichtung zum Bewohnen der Dienstwohnung zusteht. Dem folgt die Kammer.

21

Das Landesarbeitsgericht schließt sich im wesentlichen der Begründung des Arbeitsgerichts an und sieht von einer nochmaligen ausführlichen Darlegung der Rechtslage deshalb gemäß § 543 Abs. 1 ZPO ab. Im Hinblick auf die Angriffe der Berufung ist ergänzend noch folgendes auszuführen:

22

Dem Arbeitsgericht ist zuzustimmen, daß die Verpflichtung eines Schulhausmeisters zum Bewohnen einer Dienstwohnung keine Nebenabrede im Sinne von § 4 Abs. 2 BAT ist. Sie betrifft die Art. und Weise der Erbringung seiner spezifischen Arbeitsleistung als Schulhausmeister, ist damit Bestandteil des Arbeitsvertrages und auch deshalb nicht mit einem selbständigen Mietvertrag verbunden. Vereinbarungen, welche die Leistung des Arbeitnehmers betreffen, sind nämlich keine Nebenabrede im Sinne von § 4 Abs. 2 BAT.

23

Im übrigen wäre - sollte man dieser Auffassung nicht folgen - die Schriftform auch durch § 6 des Arbeitsvertrages der Parteien gewahrt, wonach die jeweils geltende Dienstanweisung u. ä. und die diese ergänzenden ändernden und ersetzenden Dienstanweisungen u. ä. Anwendung finden.

24

Die Dienstanweisung für die Schulhausmeister für die ... vom 13. Oktober 1995 geht davon aus, daß die Zuweisung einer Dienstwohnung an den Hausmeister erfolgen kann, denn sie bestimmt unter anderem in Ziffer 5.2. "Soweit dem Hausmeister eine Dienstwohnung zugewiesen ist, dürfen ohne Genehmigung des Schulamtes möblierte oder unmöblierte Räume weder an fremde noch an verheiratete Familienmitglieder oder sonstige Verwandte überlassen werden."

25

Nach alledem ist nach Auffassung der Kammer der Kläger vertraglich verpflichtet, die ihm zugewiesene Dienstwohnung zu bewohnen.

26

Der Kläger kann auch nicht verlangen, von seiner Verpflichtung, die Dienstwohnung beizubehalten, entbunden zu werden.

27

Ob aufgrund der Verweisung in § 65 BAT die NDWV zur Anwendung gelangen oder diese mangels Ermächtigungsgrundlage im Gesetz im kommunalen Bereich nicht gelten, wie der Kläger meint, kann dahinstehen.

28

Geht man mit dem Arbeitsgericht von der Geltung der NDWV aus, so überwiegen - wie das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat - die dienstlichen Belange die persönlichen Interessen des Klägers. Wenn der Kläger für das von ihm erworbene Reihenhaus (in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht ist klargestellt worden, daß es sich um ein Reihenhaus und nicht, wie vom Arbeitsgericht angenommen, eine Eigentumswohnung handelt) nur dann eine Eigenheimzulage vom Finanzamt erhalten kann, wenn er die Wohnung bezieht, so kann dies nicht als eine besondere Härte angesehen werden, denn der Kläger hat - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - in Kenntnis seiner Verpflichtung zur Bewohnung der Dienstwohnung sich ein Haus angeschafft und mußte damit rechnen, daß er unter Umständen dieses nicht selbst bewohnen werden könne und damit steuerliche Nachteile entstehen könnten. Auch die Ausübung seines Hobbys Schießsport wird dem Kläger bei Beibehaltung der Dienstwohnung nicht unmöglich gemacht. Es ist ihm durchaus zuzumuten, daß er sich für die Herstellung und Lagerung seiner Munition Räume außerhalb seiner Dienstwohnung bedient. Schließlich kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, daß nach Auffassung der Beklagten für die Ausübung des Berufes eines Schulhausmeisters es nicht erforderlich ist, auf dem Schulgrundstück zu wohnen. Die Beklagte hat im einzelnen dargelegt, daß, sofern in ihren Schulen Dienstwohnungen vorhanden sind, diese überwiegend von Schulhausmeistern oder aber zumindest von einer Helferin bewohnt werden. Soweit der Schulhausmeister des ... nicht in der Dienstwohnung wohnt, weil diese zur Erweiterung des Schulzentrums benutzt worden ist, hat er eine nur 120 Meter vom Schulgebäude entfernt liegende Wohnung bezogen und die Beklagte hat sich ihm darüber hinaus vorbehalten, eine erneute Zuweisung vorzunehmen. Dieser Sachverhalt kann nicht mit der Situation des Klägers verglichen werden, dessen Grundstück etwa 2 Kilometer von der Schule entfernt liegt.

29

Geht man davon aus, daß die NDWV nicht gelten, dann ist auf allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze (Treu und Glauben sowie Fürsorgepflicht des Arbeitgebers) zurückzugreifen, um festzustellen, ob der Kläger einen Anspruch auf Entbindung von der Verpflichtung zum Bewohnen der Dienstwohnung hat. Dies ist jedoch nicht der Fall.

30

Das Festhalten der Beklagten an der Verpflichtung des Klägers zum Bewohnen der Dienstwohnung würde dann gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sie sich etwa zu einem früheren Verhalten in Widerspruch setzt oder willkürlich handelt. Umstände hierfür sind nicht gegeben, da insbesondere feststeht, daß die Beklagte grundsätzlich daran festhält, daß in ihren Schulen die Hausmeister auch die entsprechenden Dienstwohnungen - sofern vorhanden - bewohnen.

31

Auch die Fürsorgepflicht der Beklagten als Arbeitgeberin gebietet keine andere Betrachtungsweise. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis so zu erfüllen und seine Rechte so auszuüben und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie sie unter Berücksichtigung der Belange des Betriebes und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebes nach Treu und Glauben billigerweise verlangt werden können. Dies bedeutet für den Streitfall, daß die Beklagte dann verpflichtet wäre, den Kläger aus der Verpflichtung zum Bewohnen der Dienstwohnung zu entlassen, wenn ein Verbleiben dort für den Kläger unzumutbar wäre. Davon kann jedoch keine Rede sein, denn, wie bereits ausgeführt, bedeutet das Verbleiben des Klägers in der Dienstwohnung für diesen keine besondere Härte. Es würde eine Überspannung der Fürsorgepflicht darstellen, wollte man die Beklagte dazu verpflichten ihr grundsätzliches Interesse daran, daß die Schulhausmeister die zugewiesenen Dienstwohnungen auch bewohnen im Streitfall den höchst privaten Interessen des Klägers unterzuordnen.

32

Das erstinstanzliche Urteil war nach alledem nicht zu beanstanden und die Berufung mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

33

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Gegen dieses Urteil findet daher die Revision nicht statt. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird hingewiesen (vgl. § 72 a ArbGG).

Streitwertbeschluss:

Streitwert: unverändert.