Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 09.11.1999, Az.: 7 Sa 321/99
Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung eines dem Arbeitnehmer gewährten Darlehens; Tarifvertragliche Ausschlussfrist
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 09.11.1999
- Aktenzeichen
- 7 Sa 321/99
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 18694
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:1999:1109.7SA321.99.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hildesheim - 20.01.1999 - AZ: 1 Ca 291/98
Fundstellen
- BB 2000, 363 (amtl. Leitsatz)
- DB 2000, 227-228 (Volltext mit amtl. LS)
- NZA-RR 2000, 484-486 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Anspruch der Arbeitgeberin auf Rückzahlung eines dem Arbeitnehmer gewährten Darlehns fällt unter die Ausschlußfrist des § 16 BRTV-Bau, wenn sich aus dem Darlehnsvertrag ergibt, dass dieser seine Grundlage in der arbeitsvertraglichen Beziehung der Parteien hat.
In dem Rechtsstreit
hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 09.11.1999
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... und
die ehrenamtlichen Richter ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 20.01.1999, 1 Ca 291/98, abgeändert:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im wesentlichen darüber, ob ein Anspruch der Arbeitgeberin auf Rückzahlung eines dem Arbeitnehmer gewährten Darlehens unter die Ausschlussfrist des § 16 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe fällt.
Der am 21.12.1948 geborene Beklagte war seit dem 01.05.1988 bei der Gemeinschuldnerin, über deren Vermögen am 01.03.1999 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Berufungsbeklagte zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist, als Estrichleger beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde von der Gemeinschuldnerin mit Schreiben vom 03.05.1996 (Bl. 6 d. A.) fristlos gekündigt. Am 24.04.1997 wurde vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen (14 Sa 43/97) ein Vergleich abgeschlossen, nach dem das Arbeitsverhältnis zum 08.01.1996 beendet worden ist.
Im Juni 1993 hatte die Gemeinschuldnerin dem Beklagten ein Darlehen in Höhe von 8.000,00 DM gewährt, das in monatlichen Raten von 373,50 DM zurückgezahlt werden sollte.
Ziffer 3 und 4 des Darlehensvertrages, auf dessen Inhalt im übrigen Bezug genommen wird (Bl. 7 d. A.), lauten wie folgt:
1."Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Rückzahlungsraten vom Gehalt oder von den sonstigen Bezügen des Arbeitnehmers einzubehalten. Insoweit tritt der Arbeitnehmer für die Dauer des Dienstverhältnisses seine Bezüge in Höhe der jeweils fälligen Raten an den Arbeitgeber ab.
2.Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist der gesamte Restdarlehensbetrag nebst Zinsen fällig, und zwar bereits vom Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung an. Für dann noch verbleibende Restbeträge tritt der Arbeitnehmer seine künftigen Bezüge nach Beendigung des Dienstverhältnisses in Höhe des pfändbaren Gehaltes bis zur Tilgung des restlichen Darlehens an den Arbeitgeber ab."
Vereinbarungsgemäß wurden in der Folgezeit insgesamt 4.761,50 DM in monatlichen Raten von dem Beklagten zurückgezahlt.
Streitig war zwischen den Parteien, ob die Gemeinschuldnerin dem Beklagten bereits im Jahre 1992 ein weiteres Darlehen in Höhe von 3.000,00 DM gewährt hatte, und ob der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin im Dezember 1995 dem Beklagten mitteilte, die Darlehensforderung sei erledigt.
Die Gemeinschuldnerin gewährte schließlich dem Beklagten am 12.12.1995 ein weiteres Darlehen in Höhe von 3.000,00 DM (Bl. 8 d. A.), das mit 3.090,00 DM am 15.03.1996 zurückgezahlt werden sollte. Beim Austritt aus dem Unternehmen sollte die Zahlung des Betrages in voller Höhe sofort fällig werden. Zahlungen des Beklagten hierauf sind bislang nicht erfolgt.
In dem Kündigungsschreiben vom 03.05.1996 (Bl. 6 d. A.) führte die Gemeinschuldnerin folgendes aus:
"Wie sie wissen, ist die Rückzahlung des gewährten Darlehens in voller Höhe fällig.
Wir werden den Rückzahlungsbetrag durch unsere Lohnbuchhaltung ermitteln lassen und Ihnen den Betrag mit separater Post mitteilen."
Mit Schreiben vom 20.01.1997 (Bl. 9 d. A.) forderte die Gemeinschuldnerin den Beklagten zur Ruckzahlung der noch offenen Darlehensforderung in Höhe von 9.238,50 DM auf. Diesen Anspruch verfolgt die Gemeinschuldnerin mit ihrer am 19.02.1997 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage weiter.
Das Arbeitsgericht hat nach Vernehmung des Zeugen ... gemäß Beweisbeschluss vom 16.10.1998 (Bl. 46 d. A.) durch ein dem Beklagten am 25.01.1999 zugestelltes Urteil vom 20.01.1999, auf dessen Inhalt zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und dessen Würdigung durch das Arbeitsgericht Bezug genommen wird (Bl. 68 - 72 d. A.), den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 6.238,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 03.05.1996 zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagte zu 2/3 und der Gemeinschuldnerin zu 1/3 auferlegt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Gemeinschuldnerin habe nicht nachgewiesen, dass der Beklagte bereits im Jahre 1992 ein Darlehen über 3.000,00 DM erhalten habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beklagte 2 Darlehen in Höhe von insgesamt 11.000,00 DM erhalten habe, auf die er 4.761,50 DM zurückgezahlt habe. Es bestehe mithin zugunsten der Gemeinschuldnerin noch eine Restforderung in Höhe von 6.238,50 DM. Dass diese Darlehensforderung erledigt sei, habe der Zeuge ... nicht klar und deutlich ausgesagt.
Hiergegen richtet sich die am 22.02.1999 eingelegte und nach der am 11.05.1999 erfolgten Aufnahme des gemäß § 240 ZPO unterbrochenen Verfahrens am 11.06.1999 begründete Berufung des Beklagten.
Der Beklagte ist der Auffassung, der Zeuge ... habe in der Kammerverhandlung am 20.01.1999 klar und zweifelsfrei mitgeteilt, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung getroffen worden sei, nach der die Ansprüche der Gemeinschuldnerin gegenüber dem Beklagten erledigt sein sollten. Der Zeuge ... habe auch gewusst, dass von dem Gehalt des Beklagten immer Beträge einbehalten worden seien, was seiner Ansicht nach mit der Erledigungsvereinbarung gemeint gewesen sei. Hiermit sei bewiesen, dass die Parteien eine Erledigung sämtlicher bestehender Ansprüche vereinbart hätten.
Im übrigen seien die Ansprüche der Gemeinschuldnerin nach § 16 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV-Bau) verfallen. Es handele sich bei den geltend gemachten Ansprüchen zumindest um Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, da nach dem Darlehensvertrag die Bindung an das Arbeitsverhältnis eindeutig geregelt gewesen sei. Mit der Kündigung vom 03.05.1996 sei die Frist zur schriftlichen Geltendmachung der Ansprüche deshalb in Gang gesetzt worden.
Die Bezifferung mit Schreiben vom 20.01.1997 sei mithin verfristet. Wenn man in dem Kündigungsschreiben die Geltendmachung der Darlehensforderung sehen würde, hätte spätestens am 17.07.1996 Klage erhoben werden müssen. Dem Anspruch stehe mithin auch die 2. Stufe der tarifvertraglichen Regelung entgegen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Hildesheim abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, der Zeuge ... habe ausdrücklich erklärt, dass er den Inhalt des in Rede stehenden Gespräches nicht gekannt habe. Die Behauptung des Beklagten sei mithin gerade nicht bestätigt worden.
Im übrigen finde die Ausschlussfrist des § 16 BRTV-Bau auf die Darlehensforderung keine Anwendung. Es handele sich bei dem vorliegenden Darlehen weder um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis noch um einen solchen, der mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehe. Mach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei ein Darlehensvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer regelmäßig gegenüber dem Arbeitsvertrag rechtlich selbständig. Dass eine Fälligkeitsklausel bei Austritt aus dem Unternehmen nicht den rechtlichen Zusammenhang zwischen Darlehensvertrag und Arbeitsverhältnis herstellen könne, ergebe sich bereits daraus, dass der Darlehensvertrag vom 12.12.1995 bereits am 15.03.1996 fällig gewesen sei. Diese Fälligkeit habe 6 Wochen vor der von der Gemeinschuldnerin ausgesprochenen Kündigung gelegen.
Gründe
Die Berufung des Beklagten ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig, §§ 518, 519 ZPO, 64, 66 ArbGG.
Sie ist auch begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 6.238,50 DM aus den von der Gemeinschuldnerin und dem Beklagten geschlossenen Darlehensverträgen in Verbindung mit § 607 BGB. Der Anspruch ist nämlich nach § 16 BRTV-Bau verfallen.
Auf das Arbeitsverhältnis des Beklagten mit der Gemeinschuldnerin fand unstreitig kraft Allgemeinverbindlichkeitserklärung der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe Anwendung. § 16 BRTV-Bau sieht eine doppelte Ausschlussfrist vor. Nach Ziffer 1 verfallen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Geltendmachung des Anspruches, so verfällt dieser nach Ziffer 2, wenn er nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt allerdings nicht für Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden und von seinem Ausgang abhängen.
Der Anspruch der Gemeinschuldnerin auf Rückzahlung des gewährten Arbeitgeberdarlehens ist ein Anspruch, der mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung steht und damit unter die Ausschlussfrist des § 16 BRTV-Bau fällt. Durch die Formulierung, dass auch Ansprüche verfallen, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, bringen die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck, dass nicht nur Ansprüche erfasst werden sollen, deren Rechtsgrund im Arbeitsverhältnis liegt. Die Ausschlussfrist will vielmehr auch Ansprüche ergreifen, die mit dem Arbeitsverhältnis nur im Zusammenhang stehen. Erforderlich ist jedoch, dass das Arbeitsverhältnis die Grundlage des Anspruchs bildet. Unter die Verfallklausel fallen daher nur Ansprüche, die sich aus den Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben oder die in eng mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen rechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihren Entstehungsgrund haben (BAG vom 20.01.1982, 5 AZR 755/79, AP Nr. 72 zu § 4 TVG Ausschlussfristen).
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 18.01.1980 (4 AZR 563/78, AP Nr. 68 zu § 4 TVG Auschlussfristen) entschieden, dass ein Darlehensanspruch des Arbeitgebers dann als "sonstiger Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis" unter eine Ausschlussfrist fällt, wenn das Darlehen im Hinblick auf ein zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer bestehendes Arbeitsverhältnis für dessen Zwecke gewährt worden ist. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat demgegenüber in einem Urteil vom 06.03.1986 (10 Ca 1342/85) entschieden, dass arbeitgeberseitige Darlehen selbständige Geschäfte sein können, die nicht unter den Begriff der "aus dem Arbeitsverhältnis entstandenen Ansprüche fallen" oder die "mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen". Dies gelte insbesondere für Vereinbarungsdarlehen, wenn die Forderung des Arbeitgebers von einer Dritten abgetreten worden ist.
In einem Urteil vom 23.02.1999 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (9 A 2 R 337/99), dass eine tarifliche Ausschlussklausel, nach der vertragliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb bestimmter Fristen geltend zu machen sind, nicht Zinsforderungen aus Arbeitgeberdarlehen erfasst. Zur Begründung hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, nach der im Streit stehenden Verfallklausel seien nur die Ansprüche befristet, die sich aus dem vertraglichen Austauschverhältnis ergäben. Darlehensverträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer würden zwar meist mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis zu Sonderkonditionen abgeschlossen, Darlehensvertrag und Arbeitsvertrag blieben jedoch rechtlich selbständig. In dem entschiedenen Fall hatten die Parteien zudem den Vertrag über das Baudarlehen unabhängig von dem Bestand des Arbeitsverhältnisses geschlossen.
Die von den Parteien vorliegend abgeschlossenen Darlehensverträge hatten ihre Grundlage in dem Arbeitsverhältnis und ergaben sich aus den Beziehungen zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer. Besonders deutlich wird dies in dem von den Parteien im Juni 1993 abgeschlossenen Darlehensvertrag. Dieser wurde nämlich ausdrücklich nach dem Einleitungssatz der Vertragsurkunde zwischen der Gemeinschuldnerin "als Arbeitgeber" und dem Beklagten als "Arbeitnehmer" getroffen. In Ziffer 1 wurde ausgeführt, dass der Arbeitgeber ... dem Arbeitnehmer ein Darlehen" gewährt. Nach Ziffer 3 ist "der Arbeitgeber ... berechtigt, die Rückzahlungsraten vom Gehalt oder von den sonstigen Bezügen des Arbeitnehmers einzubehalten".
Bereits diesen Formulierungen ist zu entnehmen, dass die Vertragsparteien einen engen Bezug zu dem zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnis gesehen haben. Dieser Bezug wird noch dadurch verstärkt, dass nach Ziffer 4 des Darlehensvertrages bei der Beendigung des Dienstverhältnisses der gesamte Restdarlehensbetrag nebst Zinsen fällig werden sollte zum Zeitpunkt des Aus Spruchs der Kündigung.
Nach dem von den Parteien des Darlehensvertrages gewählten Vertragstext muss deshalb davon ausgegangen werden, dass das Darlehen in einem engen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen sollte. Der Rückforderungsanspruch ist deshalb ein Anspruch, der mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung steht und unter die Ausschlussfrist des § 16 BRTV-Bau fällt.
Dies gilt letztlich auch für den am 12.12.1995 abgeschlossenen Darlehensvertrag. Auch wenn in diesem Vertrag die Bezeichnungen als Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht aufgeführt sind, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Gemeinschuldnerin und der Beklagte diesen Darlehensvertrag rechtlich anders bewerten wollten, als den zuvor im Jahre 1993 abgeschlossenen Vertrag. Vielmehr ergibt sich die Grundlage des Arbeitsverhältnisses als Entstehungsgrund für den Darlehensvertrag auch hier daraus, dass ausdrücklich im letzten Satz der Vertragsurkunde vereinbart wurde, dass beim Austritt aus dem Unternehmen die Zahlung des Betrages sofort in voller Höhe fällig werden sollte.
Die tarifliche Ausschlussfrist ist von der Gemeinschuldnerin nicht gewahrt worden. Dabei konnte dahinstehen, ob in dem Kündigungsschreiben vom 03.05.1996 eine ausreichende Geltendmachung im Sinne von § 16 BRTV-Bau gesehen werden kann. Wenn dies der Fall ist, hätte die Gemeinschuldnerin nämlich innerhalb von 2 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf den Anspruch gerichtlich geltend machen müssen. Dies ist jedoch erst am 19.02.1997 und damit verspätet geschehen.
Erfolgte eine schriftliche Geltendmachung demgegenüber erst mit Schreiben vom 20.01.1997 (Bl. 9 d. A.), ist der Anspruch bereits nach § 16 Ziffer 1 BRTV-Bau verfallen, da er dann nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Fälligkeit schriftlich erhoben worden ist. Fällig war nämlich der Darlehensrückforderungsanspruch aus dem Darlehen aus dem Jahre 1993 mit Zugang der Kündigung vom 03.05.1996. Das Darlehen vom 12.12.1995 war nach der getroffenen Fälligkeitsvereinbarung bereits am 15.03.1996, spätestens aber mit dem Austritt aus dem Unternehmen am 03.05.1996 fällig. Die schriftliche Geltendmachung im Januar 1997 ist mithin nicht rechtzeitig.
Der Kläger kann sich auch nicht auf § 16 Ziffer 2 Satz 2 BRTV-Bau berufen. Zum einen handelt es sich nämlich bei dem im Streit stehenden Anspruch nicht um einen Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers. Zum anderen ist der Anspruch auch nicht während des Kündigungsschutzprozesses fällig geworden, sondern bereits spätestens mit dem Zugang der Kündigungserklärung und damit vor Rechtshängigkeit des Kündigungsschutzverfahrens.
Auf die Berufung des Beklagten war das Urteil des Arbeitsgerichts Hildesheim mithin teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Als unterliegene Partei hat der Kläger gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 ArbGG.