Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 29.06.1999, Az.: 7 Sa 2324/98 E
Eingruppierung als Fachtierarzt für Fleischhygiene und Schlachthofwesen
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 29.06.1999
- Aktenzeichen
- 7 Sa 2324/98 E
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 18709
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:1999:0629.7SA2324.98E.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Oldenburg - 25.08.1998 - AZ: 1 Ca 29/98 E
Rechtsgrundlage
- § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT
In dem Rechtsstreit
hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 29.06.1999
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... -
und die ehrenamtlichen Richter...
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 25.08.1998, 1 Ca 29/98 E, abgeändert:
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab 26.02.1996
eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ia BAT zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers und dabei über die Frage, ob die von dem Kläger auszuübende Tätigkeit die eines Fachtierarztes für Fleischhygiene und Schlachthofwesen ist.
Der am 19. September 1953 geborene Kläger ist, nachdem er zuvor bei dem Beklagten im Bereich der Schlachttier- und Fleischbeschau gearbeitet hat, seit dem 01. März 1983 im Veterinäramt als hauptberuflicher Tierarzt beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag vom 08. Februar 1983 (Bl. 6, 7 d.A.) bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. Seit dem 01. März 1986 bezieht er eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe I b BAT (Bl. 8 d.A.).
Nach Abschluß einer Fachtierarzt-Weiterbildung am 20.02.1996 ist der Kläger berechtigt, die Bezeichnung "Fachtierarzt für Fleischhygiene und Schlachthofwesen" zu führen (Bl. 10, 11 d.A.).
Der Kläger wird ausweislich der Arbeitsplatzbeschreibung vom 15.03.1996, auf deren Inhalt auch bezüglich der von dem Kläger zu verrichtenden Tätigkeiten Bezug genommen wird (Bl. 28-31 d.A.) als amtlicher Tierarzt im Sachgebiet "Fleischhygiene" eingesetzt.
Mit Schreiben vom 26. Februar 1996 (Bl. 13 d.A.) beantragte der Kläger, ihn nunmehr in die Vergütungsgruppe I a einzugruppieren. Der Beklagte kam diesem Antrag nicht nach.
Das Arbeitsgericht hat durch ein den Parteien am 17. September 1998 zugestelltes Urteil vom 25. August 1998, auf dessen Inhalt zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und dessen Würdigung durch das Arbeitsgericht Bezug genommen wird (Bl. 64-68 d.A.), die auf die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 26.02.1996 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe I a BAT zu zahlen, gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, dem Kläger sei nach dem Arbeitsvertrag eine Tätigkeit als Tierarzt und nicht als Fachtierarzt übertragen worden. Die überwiegend von ihm auszuübenden Tätigkeiten hätten die nunmehr eingebrachte Qualifikation zum Fachtierarzt nicht zur Voraussetzung. Vielmehr könne die Tätigkeit, die der Kläger ausübe, von einem Tierarzt ausgeübt werden, ohne daß dafür besondere Fachkenntnisse eines Fachtierarztes für Fleischhygiene und Schlachthofwesen erforderlich seien. Denn die Grundtätigkeit eines Tierarztes umfasse auch die Fähigkeiten und Kenntnisse in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung. Insoweit könnten die aus der Weiterbildung zum Fachtierarzt resultierenden Kenntnisse für die Tätigkeit des Klägers zwar nützlich oder auch erwünscht sein, sie seien aber nicht erforderlich bzw. notwendig.
Hiergegen richtet sich die am 16. Oktober 1998 eingelegte und am 03. November 1998 begründete Berufung des Klägers.
Der Kläger ist der Auffassung, die ihm von dem Beklagten übertragenen Aufgabenbereiche entsprächen insgesamt dem Inhalt und dem Umfang der Weiterbildung, wie sie gerade für die spätere Tätigkeit als Fachtierarzt für Fleischhygiene- und Schlachthofwesen festgelegt worden sei. Dies habe der Beklagte in seiner Bescheinigung vom 20. Dezember 1995 (Bl. 47, 48 d.A.) selbst bestätigt. Diese Bescheinigung sei erforderlich gewesen, damit seine Tätigkeit bei dem Beklagten im Rahmen seiner Weiterbildung zum Fachtierarzt für Fleischhygiene- und Schlachthofwesen anerkannt werde. Zwar seien nach der Approbationsordnung für Tierärzte die Fächer Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Fleischhygiene einschließlich Geflügelfleischhygiene und Schlachtbetriebslehre Pflichtlehrveranstaltungen und Gegenstand einer 1 1/2 Monate dauernden Ausbildung in einem Schlachtbetrieb oder bei einem Fleischbeschauamt, die ihm von dem Beklagten übertragenen Aufgaben verlangten jedoch ein wesentlich fundierteres Wissen und wesentlich fundiertere Kenntnisse als die im Rahmen der Ausbildung zum Tierarzt vermittelten Wissensstände.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 25.08.1998, 1 Ca 29/98 E, abzuändern und
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 26.02.1996 Vergütung nach der Vergütungsgruppe I a des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Ärzte, Apotheker, Tierärzte, Zahnärzte) vom 23-Februar 1992 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe des Schriftsatzes seiner Prozeßbevollmächtigten vom 03. Dezember 1998 (Bl. 113-115 d.A.).
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig, §§ 518, 519 ZPO, 64, 66 ArbGG.
Die Berufung ist auch begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung aus der Vergütungsgruppe I a BAT ab dem 26. Februar 1996.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme die Vorschriften des BAT/VKA Anwendung. Die Eingruppierung des Klägers richtet sich mithin nach den § 3 22, 23 BAT. Danach hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der von dem Kläger in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe I a BAT erfüllen, § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT.
Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unter einem Arbeitsvorgang die unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit zu verstehen, die zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führt. Insofern ist jeder Arbeitsvorgang als solcher zu bewerten und darf hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.
Nach der in der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 BAT zum Ausdruck kommenden Wertung der Tarifvertragsparteien soll die Bewertung der Tätigkeit anhand des kleinsten bei natürlicher und vernünftiger Betrachtungsweise abgrenzbaren Teils der gesamten Tätigkeit erfolgen. Die Abgrenzung ergibt sich mithin aus dem jeweiligen konkreten Arbeitsergebnis, zu dem der Arbeitsvorgang führen soll. Es muß sich dabei nicht unbedingt um den kleinstmöglichen abstrakt abgrenzbaren Teil einer Tätigkeit handeln, vielmehr ist von dem von dem Angestellten im Einzelfall zu erbringenden Arbeitsergebnis auszugehen.
Ob die Tätigkeit des Klägers als Tierarzt einen Arbeitsvorgang in diesem Sinne darstellt oder entsprechend der Anlage 1 zur Arbeitsplatzbeschreibung vom 15.03.1996 in mehrere Arbeitsvorgänge aufzuteilen ist, kann dahinstehen. Denn ihm steht bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge ein Anspruch auf die geforderte Vergütung zu.
Für die Eingruppierung des Klägers sind die speziellen Tätigkeitsmerkmale des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Ärzte, Apotheker, Tierärzte, Zahnärzte) maßgebend. Diese haben, soweit vorliegend von Bedeutung, folgenden Wortlaut:
Vergütungsgruppe II ...
3. Tierärzte
Vergütungsgruppe I b
...
10. Fachtierärzte mit entsprechender Tätigkeit ...
12. Tierärzte nach 5-jähriger tierärztlicher Tätigkeit
I a
...
8. Fachtierärzte mit entsprechender Tätigkeit nach 8-jähriger tierärztlicher Tätigkeit in Vergütungsgruppe I b
Die Tätigkeit des Klägers erfüllt die tariflichen Anforderungen der Vergütungsgruppe I a BAT. Unstreitig verfügt der Kläger über die erforderliche Weiterbildung als Fachtierarzt und weist eine 8-jährige tierärztliche Tätigkeit in der Vergütungsgruppe I b auf.
Entgegen der von dem Beklagten vertretenen Auffassung führt der Kläger auch die entsprechende Tätigkeit eines Fachtierarztes aus. Die Tarifvertragsparteien verwenden nämlich den Begriff des "Fachtierarztes" wie in anderen Vergütungs- bzw. Fallgruppen den des "Tierarztes" im Sinne des inländischen staatlichen Medizinalrechts. Danach ist Facharzt ein Arzt, der sich nach den Bestimmungen einer Facharztordnung durch entsprechende mehrjährige Weiterbildung auf einem bestimmten medizinischen Fachgebiet besondere Kenntnisse erworben hat (vgl. hierzu BAG v. 02.12.1987, 4 AZR 431/87, AP Nr. 141 zu 55 22, 23 BAT 1975).
Der Kläger ist Fachtierarzt für Fleischhygiene und Schlachthofwesen. Er hat sich mithin durch seine Weiterbildung auf dem medizinischen Fachgebiet für Fleischhygiene und Schlachthofwesen besondere Kenntnisse angeeignet. Der Kläger wird aber auch von dem Beklagten ausschließlich in diesem Fachgebiet eingesetzt. Unstreitig wird er tätig im Sachgebiet "Fleischhygiene" im Veterinäramt des Beklagten. Zu seinen Aufgaben gehört die Überwachung der vorgeschriebenen Anforderungen in EWG-zugelassenen Schlacht-Zerlegungsbetrieben und Kühlhäusern einschließlich der Dokumentation und verwaltungsmäßigen Umsetzung, die Organisation, der Einsatz und die Aufsicht des Untersuchungspersonals (Fleischuntersuchungstierärzte/-innen, Fleischkontrolleure/-innen), die Überwachung von Fleischsendungen im Rahmen von Durchfuhr, Export und Einfuhr, einschließlich der Ausstellung der erforderlichen Bescheinigungen, die Kommunikation mit der Fachaufsichtsbehörde einschließlich dem Berichtswesen, die Beratung bei Bauanträgen, der Einrichtung, Zulassung und Erhaltung der Zulassung von Rotfleischbetrieben, die Beratung bei der Bearbeitung sowie die Überprüfung und Beurteilung (Analyse) von Eigenkontrollmaßnahmen und Qualitätssicherungssystemen aus fachlicher Sicht, die Ergänzungsbeschau, die Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Gatterwild, die Überwachung von Tiertransporten zur Schlachtstätte einschließlich der Reinigung und der Desinfektion, die tierseuchenrechtlichen Überwachung der Schlachtstätten sowie die Erweiterung und Erarbeitung von (aktuellen) Fachkenntnissen auf den Gebieten der Fleischhygiene und des Schlachthofwesens sowie des Tierschutzes einschließlich fachübergreifender Kenntnisse. Es handelt sich hierbei um Aufgaben, die Inhalt der Weiterbildung zum Fachtierarzt für Fleischhygiene und Schlachthofwesen sind, wie ein Vergleich mit der Anlage 5 zu § 2 Abs. 2 Nr. 5 der Weiterbildungsordnung der Tierärztekammer Niedersachsen vom 19.06.1981 zeigt. Denn danach umfaßt der Inhalt und der Umfang der Weiterbildung für den Fachtierarzt für Fleischhygiene und Schlachthofwesen folgende Aufgaben:
- Fütterung, Haltung und Transport der Schlachttiere
- Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Fleischhygiene, Fleischqualität
- Betriebshygiene
- Kühlung, Zerlegung, Bearbeitung, Fleischtransport
- Bakteriologische Untersuchung
- Rückstandsuntersuchung
- Grundlagen des Schlachthofbaues und seiner technischen Einrichtungen einschl. Spezialanlagen (z. B. Geflügelschlachtanlagen)
- Verwaltungs- und Betriebswirtschaft
- Kassen-, Haushalts -, Gebührenwesen
- Einschlägige Rechtsvorschriften
Es mußte mithin festgestellt werden, daß der Kläger genau in dem Fachgebiet eingesetzt wird, für den er eine Weiterbildung zum Fachtierarzt absolviert und erfolgreich abgeschlossen hat. Der Kläger übt mithin die entsprechende Tätigkeit eines Fachtierarztes aus.
Bei dieser Tätigkeit handelt es sich auch um die von dem Kläger auszuübende Tätigkeit im Sinne des § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT. Welche Tätigkeit der Angestellte auszuüben hat, bestimmt sich nach seinem Arbeitsvertrag. In den vertraglich gezogenen Grenzen kann dann der Arbeitgeber durch Ausübung seines Direktionsrechts die vom Angestellten geschuldete, also von ihm auszuübende Tätigkeit konkretisieren (BAG v. 26.03.1997, 4 AZR 489/95, AP Nr. 223 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Nach dem von den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrag ist auszuübende Tätigkeit des Klägers die eines hauptberuflichen Tierarztes. Der Beklagte ist mithin berechtigt, den Kläger grundsätzlich in allen Fachgebieten einzusetzen und mit allen Aufgaben zu betrauen, die denen eines approbierten Tierarztes entsprechen. Die von dem Kläger auszuübende Tätigkeit ist von dem Beklagten vorliegend dahingehend konkretisiert worden, daß der Kläger in dem Fachgebiet der "Fleischhygiene" bereits seit 1983 eingesetzt wird. Damit ist auszuübende Tätigkeit des Klägers gerade die Tätigkeit, die auch den Tätigkeiten eines Fachtierarztes für Fleischhygiene und Schlachthofwesen entsprechen.
Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallkonstellation von dem Fall, den das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 26.03.1997 (4 AZR 489/95, AP Nr. 223 zu §§ 22, 23 BAT 1975) entschieden hat. In diesem Fall war nämlich der Klägerin gerade nicht die entsprechende Tätigkeit einer Erzieherin zugewiesen worden. Das Bundesarbeitsgericht ist deshalb zu dem Ergebnis gekommen, daß die Tätigkeit einer Zweitkraft in einer Kindertagesstätte nicht als Tätigkeit gewertet werden kann, die derjenigen einer Erzieherin mit staatlicher Anerkennung entspricht. Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt demgegenüber darin, daß die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit nicht nur die entsprechende Tätigkeit eines Tierarztes ist, da dieser auch im Bereich der Fleischhygiene ausgebildet ist, sondern auch der eines Fachtierarztes für gerade dieses Fachgebiet.
Entgegen der von dem Arbeitsgericht vertretenen Auffassung ist schließlich nicht Voraussetzung für die begehrte Eingruppierung, daß die Qualifikation zum Fachtierarzt notwendig oder erforderlich ist, um die auszuübende Tätigkeit im Sinne von § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT zu erbringen. Nach dem Tarifvertrag ist vielmehr lediglich erforderlich, daß der Kläger Fachtierarzt ist und auch mit einer Tätigkeit betraut ist, die seinem speziellen Fachgebiet entspricht. Daß die Tarifvertragsparteien die Weiterbildung zum Fachtierarzt auch hinsichtlich der Vergütung honorieren wollten, ergibt sich im übrigen auch daraus, daß die Fallgruppe 8 der Vergütungsgruppe I a nicht eine 8-jährige Tätigkeit als Fachtierarzt in der Vergütungsgruppe I b verlangt, sondern eine 8-jährige tierärztliche Tätigkeit in der Vergütungsgruppe I b ausreichen läßt.
Auf die Berufung des Klägers war das arbeitsgerichtliche Urteil abzuändern. Der Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger ab dem 26. Februar 1996 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe I a BAT zu zahlen.
Als unterliegende Partei hat der Beklagte gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die erkennende Kammer hält sich in allen Rechtsfragen an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, so daß sie eine grundsätzliche Bedeutung nicht erkennen konnte. Gegen dieses Urteil ist deshalb ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird hingewiesen.