Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.12.1999, Az.: 15 TaBV 62/99
Wahrung der Schriftform eines Zuordnungstarifvertrags; Voraussetzungen eines Zuordnungstarifvertrags für den Betrieb mehrerer Unternehmen
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 15.12.1999
- Aktenzeichen
- 15 TaBV 62/99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 18700
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:1999:1215.15TABV62.99.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Braunschweig - 20.07.1999 - AZ: 5 BV 10/99
Amtlicher Leitsatz
Zur Wahrung der Schriftform eines Zuordnungstarifvertrags, zu den Voraussetzungen eines Zuordnungstarifvertrags für den Betrieb mehrerer Unternehmen und zum Mandatsverlust des Betriebsrats eines Betriebs, den der Arbeitgeber zunächst selbständig führt und den er dann in einen anderen (Filial-)Betrieb eingliedert, für den ein Zuordnungstarifvertrag abgeschlossen worden ist.
In dem Rechtsstreit
hat die 15. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
aufgrund der Anhörung am 15.12.1999
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... und
die ehrenamtliche Richterin ... und
den ehrenamtlichen Richter...
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 20.07.1999 - 5 BV 10/99 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der 1998 gewählte Betriebsrat des ... der Beteiligte zu 1), durch einen Zuordnungstarifvertrag (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG) sein Mandat verloren hat.
Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin betreibt in der gesamten Bundesrepublik Warenhäuser. Sie war ursprünglich eine Kommanditgesellschaft, bestehend aus der persönlich haftenden Gesellschafterin, der ... Warenhaus GmbH, jetzt firmierend als ... und einer Kommanditistin, nämlich der Konzernmuttergesellschaft, der ... Auf Grund Gesellschaftsvertrags vom 26.03.1998 wurde zum 31.03./01.04.1998 die Gesellschafterstellung der ... in die einer persönlich haftenden Gesellschafterin umgewandelt. Weiter traten der Gesellschaft die ... als persönlich haftende Gesellschafterinnen bei, die ebenso wie die ... sind.
Die 370 Märkte der Vertriebsschiene ... wurden bis zur Umwandlung der Kommanditgesellschaft in eine offene Handelsgesellschaft teilweise von der ... teilweise von der ... und teilweise von der ... gehalten, die ihre Märkte in die ... einbrachten. Daneben bestanden 116 Märkte der Vertriebsschiene ... die zum einen Teil von der KG und zum anderen Teil von der ... gehalten wurden, die ihre ... gleichfalls in die ... einbrachte, so auch den Markt ... ein Markt mit einer Verkaufsfläche von 5.000 qm und 81 Arbeitnehmern.
Die Vertriebsschiene ... ist zentral organisiert - Die Leitung der Märkte im Bereich des Personalwesens liegt bei den in vier Regionalbüros ansässigen Verkaufs- und Bezirksleitern und nicht bei den jeweiligen Marktleitern. Wareneinkauf und Werbung sind zentral organisiert. Die Märkte der Vertriebsschiene ... verfügen in der Regel über eine Verkaufsfläche von unter 5.000 qm und haben in der Regel zwischen 23 und 29 Arbeitnehmer.
Die 116 Märkte der Vertriebsschiene ... die über eine durchschnittliche Verkaufsfläche von über 5.000 qm verfügten und in der Regel ca. 75 Arbeitnehmer beschäftigten, behielten bei der ... zunächst ihre dezentrale Organisationsstruktur mit Personalbefugnissen der jeweiligen Marktleiter, z. B. für Einstellungen und Entlassungen. Ende 1998 veräußerte die zu 2) beteiligte OHG 74 ihrer ... ... und entschied sodann, die verbliebenen 42 ... in die Vertriebsschiene ... zu integrieren und entsprechend umzustrukturieren.
Für die Märkte der Vertriebsschiene ... hatten die Gewerkschaften und ... die zugleich für ihre Töchter ... ... handelte, bereits am 17.11.1997 einen Zuordnungstarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG abgeschlossen (Bl. 10 ff. d.A.). Dieser regelte, dass die Märkte der Vertriebsschiene ... als Betriebsteile eines Betriebs abweichend von § 4 BetrVG zusammengefasst wurden und für das gesamte Bundesgebiet sechs Betriebsräte zu wählen waren. Die dem Bundesarbeitsminister zur Genehmigung vorgelegte, unterschriebene Fassung des Tarifvertrags vom 17.11.1997 wurde von dort beanstandet. Das Ministerium verlangte, dass die ... neben der ... als Tarifvertragsparteien namentlich aufgeführt wurden. Weiter regte es "an, im Tarifvertragstext nicht auf das Verkaufsstellennetz der ... zu verweisen, sondern auf die Vertriebsschiene ... als einheitlichen Betrieb der drei Unternehmen ... ... noch nicht existierte, sondern erst geplant war. Die Tarifvertragsparteien nahmen die Anregungen des Ministeriums an und einigten sich auf eine entsprechende Änderung des Tarifvertragstextes (Bl. 42 ff. d.A.). Die Änderung wurde in Absprache mit dem Ministerium in der Weise durchgeführt, dass die Seiten 1 und 2 mit dem geänderten Text dem Ministerium vorgelegt wurden, das die Seiten 1 und 2 des ursprünglichen Textes gegen die neuen Seiten 1 und 2 austauschte und den Tarifvertrag in der geänderten Fassung am 24.03.1998 genehmigte.
Im April/Mai 1998 wurden auf der Grundlage des Tarifvertrags vom ... 17.11.1997 in der Vertriebsschiene ... sechs Regionalbetriebsräte gewählt, für den Vertriebsbereich Nord der vorliegend im Beschwerdeverfahren zu 3) beteiligte Betriebsrat. Zur gleichen Zeit wurden in vielen Märkten der dezentralen Vertriebslinie ... örtliche Betriebsräte gewählt, so auch der antragstellende Betriebsrat. Nach der Veräußerung von 76 ... und der Entscheidung der Arbeitgeberin, die verbliebenen 42 ... in die Vertriebsschiene ... zu integrieren, paraffierten die ... und die Gewerkschaften ... am 15.12.1998 eine Regelungsabrede, die die Art und Weise der Durchführung dieser Maßnahme zum Gegenstand hatte mit dem Ziel, das spätestens mit dem 31.03.1999 die Überführung der ... in die Vertriebsschiene ... abzuschließen war und die Regionalbetriebsräte das Mandat der örtlichen Betriebsräte zu übernehmen hatten (Bl. 13 f. d.A.). Entsprechend der Regelungsabrede wurde auch im Markt ... verfahren und die Umstrukturierung mit Aushang vom 29.03.1999 bekannt gemacht, nach dem nunmehr für die Führung und Umsetzung der Marketing- und Vertriebsstrategie der Verkaufsleiter und für die personellen Angelegenheiten der Bezirksleiter und der Personalreferent des Vertriebsbereichs Nord der - Vertriebsschiene ... zuständig sind.
Da der örtliche Betriebsrat sein Mandat jedoch nicht für erloschen hält, hat er beantragt,
festzustellen, dass der bestehende Betriebsrat des Interspar SB Warenhauses ... jetzt firmierend unter ... über den 31.03.1999 hinaus fortbesteht.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 20.07.1999, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, den Antrag des örtlichen Betriebsrates zurückgewiesen. Dieser hat gegen den ihm an 28.07.1999 zugestellten Beschluss am 23.08.1999 Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet.
Der beschwerdeführende Betriebsrat greift den Beschluss aus den in seiner Beschwerdeschrift wiedergegebenen Gründen an. Auf seine Beschwerdeschrift und seine ergänzenden Schriftsätze wird Bezug genommen.
Der beschwerdeführende Betriebsrat beantragt,
in Abänderung des angefochtenen Beschlusses nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Die Arbeitgeberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Auf ihre Beschwerdeerwiderung und ihre ergänzenden Schriftsätze wird gleichfalls Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG). Auch ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, §§ 518, 519 ZPO).
Der Betriebsrat des Vertriebsbereichs ... ist gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG weiterer Beteiligter des Verfahrens, denn er ist in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen, weil nur er oder der örtliche Betriebsrat für das Warenhaus zuständig sein können.
Die Beschwerde ist unbegründet, denn das Mandat des örtlichen Betriebsrats ist erloschen. Seit dem 01.04.1999 unterfällt der Markt ... ... dem Tarifvertrag vom 17.11.1997, weil er Betriebsteil des Betriebs Vertriebsschiene ... der Arbeitgeberin geworden ist.
Der Zuordnungstarifvertrag ist in der geänderten Fassung wirksam, insbesondere ist das Schriftformerfordernis des § 1 Abs. 2 TVG gewahrt, wie bereits zutreffend die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen in ihrem Beschluss vom 22.10.1999 (2 TaBV 61/99, nicht rechtskräftig, Rechtsbeschwerdeaktenzeichen: 7 ABR 46/99) entschieden hat.
Bei § 1 Abs. 2 TVG handelt es sich um ein konstitutives Schriftformerfordernis, dessen Nichteinhaltung die Unwirksamkeit des Tarifvertrags zur Folge hat (BAG, Urteil vom 09.07.1980 - 4 AZR 364/78 - AP Nr. 7 zu § 1 TVG Form). Der Tarifvertrag wurde in seiner ursprünglichen Fassung von den Tarifvertragsparteien unterschrieben. Die auf Anregung des Bundesministers durchgeführten redaktionellen Änderungen wurden lediglich durch Austausch der ersten beiden Seiten des Tarifvertragstextes vorgenommen. Zwischen den Tarifvertragsparteien, wobei die ... namens und in Vollmacht ihrer Töchter ... ... handelte, bestand über Art, Inhalt und Durchführung der Änderungen Einigkeit. Die bereits geleisteten Unterschriften sollten die vorgenommenen Änderungen erfassen. Bei dieser Vorgehensweise ist dem Schriftformerfordernis genügt (vgl. BGH, Urteile vom 07.02.1973 - VIII ZR 205/71 - Der Betrieb 1973, 1016 und vom 27.06.1994 - III ZR 117/93, NJW 94, 2300). Das gilt hier auch deshalb, weil der Zuordnungstarifvertrag noch nicht wirksam war. Es fehlte noch die Zustimmung des Bundesministers (§ 3 Abs. 2 BetrVG). Nehmen die Tarifvertragsparteien vor dem wirksamwerden des Zuordnungstarifvertrags einvernehmlich Änderungen vor, die von ihrer Unterschrift gedeckt sein sollen, bestehen keine Bedenken gegen die Einhaltung des Schriftformerfordernisses, das lediglich der Klarstellung des Vertragsinhalts dient (BAG, Urteil vom 09.07.1980, a.a.O.), denn der geänderte und genehmigte Tarifvertragstext kann von jedem Tarif unterworfenen jederzeit bei der Genehmigungsbehörde in Erfahrung gebracht werden.
Der Tarifvertrag ist hinsichtlich seines Anwendungsbereichs hinreichend bestimmt. Gemäß § 2 werden die von der ... ... gehaltenen Betriebsteile der Vertriebsschiene ... erfasst. Die Tarifvertragsparteien haben zwar den Begriff der Vertriebsschiene ... nicht näher umschrieben. Was damit gemeint ist, ist jedoch hinreichend erkennbar, denn bei Vertragsabschluss bestanden im Konzern der ... drei Vertriebsschienen, nämlich die Vertriebsschiene selbständige Einzelhändler (SEH), die Vertriebsschiene ... (zentrale Organisation) und die Vertriebsschiene ... (dezentrale Organisation). Der Tarifvertrag bezog sich auf die zentralorganisierte Vertriebsschiene, für die die Voraussetzungen eines Zuordnungstarifvertrags gegeben waren. Die Verkaufsstellen der zentralorganisierten Vertriebsschiene besitzen eine besondere Struktur (§ 2 des Zuordnungstarifvertrags). Bei ihr liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG vor, nämlich die Schwierigkeit der Bildung von Arbeitnehmervertretungen. Dabei ist nicht nur auf die Bildung vieler Betriebsräte nach § 4 BetrVG abzustellen. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG sind auch dann erfüllt, wenn die Wahrnehmung der gesetzlichen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte nicht möglich oder erheblich erschwert wird, weil die der Beteiligung des Betriebsrats unterliegenden Maßnahmen des Arbeitgebers weitgehend nicht vor Ort von dem Leiter des Betriebsteils, sondern auf zentraler Leitungsebene getroffen werden (Fitting, Kaiser, Heither, Engels, BetrVG, 19. Auflage, § 3, Rdnr. 49).
Der Abschluss eines Zuordnungstarifvertrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG war auch möglich, obwohl die Verkaufsstellen von 3 verschienen Unternehmen gehalten wurden. Zwar ist der Abschluss eines Zuordnungstarifvertrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG nur für Betriebsteile eines Betriebs möglich (weiter: Fitting, Kaiser, Heither, Engels, a.a.O., § 3, Rdnr. 44). Jedoch können mehrere Unternehmen betriebsverfassungsrechtlich einen Betrieb führen, wenn sie in personeller Hinsicht einen einheitlichen Leitungsapparat geschaffen haben. Auch für einen solchen Betrieb mehrerer Unternehmen ist der Abschluss eines Zuordnungstarifvertrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG möglich (Fitting, Kaiser, Heither, Engels, a.a.O., § 3, Rdnr. 46). Das ist vorliegend der Fall gewesen (vgl. die Begründung zu der geänderten Fassung des Zuordnungstarifvertrags). Selbst wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrags ein solcher einheitlicher Leitungsapparat noch nicht geschaffen gewesen sein sollte, wäre das unschädlich, denn der Tarifvertrag sollte erst mit seiner Genehmigung, frühestens mit Beginn der Betriebsratswahlen 1998 in Kraft treten. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch ein einheitlicher Leitungsapparat geschaffen, weil die beteiligten Unternehmen ihre Verkaufsstellen zum 31.03./01.04.1998 in die von ihnen gebildete OHG eingebracht hatten.
Die ... ist als Übernehmerin in die Stellung der bisherigen Inhaber als Tarifvertragspartei eingetreten. Dazu bedarf es keines Rückgriffs auf § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB. Der individual-rechtlich ausgeformte Bestandsschutz tarifvertraglicher Individualansprüche ist dort nicht erforderlich, wo bereits vor Inkrafttreten des § 613 a BGB der kollektiv-rechtliche Fortbestand tariflicher Normen anerkannt war, nämlich bei Firmentarifverträgen, die für einen Betrieb des Unternehmens gelten (vgl. Kempen, Zachert, TVG, 3. Auflage, § 3, Rdnr. 57; Wiedemann, Stumpf, TVG, 6. Auflage, § 3, Rdnr. 157; vgl. auch BAG, Urteil vom 24.06.1998 - 4 AZR 208/97 - AP Nr. 1 zu § 20 UmwG). Das gilt insbesondere für betriebsverfassungsrechtliche Tarif normen eines Firmentarifvertrags (§ 3 Abs. 2 TVG), die nicht gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB individual-rechtlich weitergelten können.
Nach allem haben die Arbeitnehmer der Verkaufsstellen des Vertriebsbereichs Nord der Vertriebsschiene ... auf der Grundlage des Tarifvertrags vom 17.11.1997 wirksam den zu 3) beteiligten Regionalbetriebsrat Nord gewählt. Da jedoch der der ... der gleichfalls auf die ... übertragen worden war, noch nicht in die Vertriebsschiene ... eingegliedert war, ist dort gleichfalls im Jahr 1998 der örtliche Betriebsrat, der antragstellende Beteiligte zu 1), wirksam gewählt worden.
Der Markt in ... ist jedoch entsprechend der Regelungsabrede vom 15.12.1998 bis zum 31.03.1999 in den Betrieb Vertriebsschiene ... eingegliedert worden. Die Arbeitgeberin hat das im Einzelnen vorgetragen. Dem ist der Antragsteller in seiner Beschwerde nicht mehr substantiiert entgegengetreten. Demgemäß ist davon auszugehen, dass die Personalverantwortlichkeit auf die Verkaufs- und Betriebsleitung übergegangen ist, wobei die Personalarbeit den Personalreferenten in den Regionalbüros obliegt. Hierzu gehören insbesondere die Maßnahmen, die den Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten der §§ 87, 99, 102 BetrVG unterfallen.
Damit ist der Markt ... als neuer Betriebsteil gemäß § 4 des Zuordnungstarifvertrags von dem Betrieb Vertriebsschiene übernommen worden, unterfällt also spätestens seit dem 01.04.1999 dem Zuordnungstarifvertrag. Mit der 2. Kammer des erkennenden Gerichts (siehe den oben angeführten Beschluss vom 22.10.1999) ist nicht darauf abzustellen, ob der Betriebsteil zuvor überhaupt nicht existierte oder bei einem anderen Arbeitgeber angesiedelt war. Gefordert wird lediglich eine Neuschaffung eines Betriebsteils oder eine Übernahme im Sinne einer Überführung, sei es extern oder intern, in den Vertriebsbereich ... Dem örtlichen Betriebsrat kann auch nicht dahin gefolgt werden, dass der ... in dem er gewählt worden ist, nach der Begründung des Tarifvertrags nicht die Größe eines ... habe, für die der Tarifvertrag abgeschlossen worden sei. Zum einen findet sich das nicht im Tarifvertragstext wieder, denn dieser stellt in § 2 nur auf die zentrale Leitungsstruktur ab, in diese ist der Markt jedoch spätestens zum ... 01.04.1999 eingegliedert worden. Zum zweiten hat die Arbeitgeberin unwidersprochen vorgetragen, dass es sich bei den in der Begründung angegebenen Größen nur um Durchschnittswerte gehandelt habe, es aber auch bei den bisherigen ... schon Märkte in der Größenordnung des hier betroffenen ... gegeben habe, der in der Vertriebsschiene ... einer der kleineren gewesen und deshalb auch nicht veräußert worden sei, weil er zur Eingliederung in die ... geeignet gewesen sei.
Da der ... spätestens seit dem 01.04.1999 dem Zuordnungstarifvertrag unterfällt, ist das Mandat des dort gewählten Betriebsrates auch zu diesem Zeitpunkt gemäß § 3 Abs. 3 BetrVG erloschen. Dem steht nicht entgegen, dass der betroffene ... dem Tarifvertrag erst nach ca. 1 Jahr nach seinem- Inkrafttreten unterfallen ist, denn es ist anerkannt, dass in den Fällen, in denen ein betriebsratsfähiger Betrieb oder Betriebsteil in einen anderen Betrieb eingegliedert wird, das Mandat des Betriebsrats des eingegliederten Betriebs untergeht, soweit im aufnehmenden Betrieb ein Betriebsrat existiert (Fitting, Kaiser, Heither, Engels, a.a.O., § 3, Rdnr. 52-; vgl. auch § 321 Abs. 2 UmwG). Der Betriebsrat des aufnehmenden Betriebs vertritt auch die Interessen der neu hinzugekommenen Arbeitnehmer bis zu einer Neuwahl des Betriebsrates.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf den §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.