Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 01.11.1999, Az.: 14 Sa 367/96 E

Tarifvertragliche Eingruppierung einer Schulsekretärin an einer Realschule; Antrag auf Höhergruppierung (Bewährungsaufstieg); Anwendung des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT); Auslegung und Subsumtion des Begriffs "Arbeitsvorgang"; Voraussetzungen der Fallgruppe 1 Vergütungsgruppe VIb Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT-VKA); Durchführung der Eingruppierung bei aufeinander aufbauenden Vergütungsruppen; Auslegung und Subsumtion des Tarifmerkmals "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse"

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
01.11.1999
Aktenzeichen
14 Sa 367/96 E
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 19781
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:1999:1101.14SA367.96E.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Göttingen - 14.11.1995 - AZ: 3 Ca 785/94 E
nachfolgend
BAG - 14.03.2001 - AZ: 4 AZR 172/00

Fundstelle

  • ZTR 2000, 269

Amtlicher Leitsatz

Eine Schulsekretärin, die als Alleinkraft an einer Realschule mit den Aufgaben allg. Sekretariat, Materialbeschaffung, Haushalts-, Kassen- u. Rechnungswesen, Unterstützung des Schulleiters, Schülerangelegenheiten und Lehrerangelegenheiten betraut ist, kann für die Erfüllung dieser Aufgaben jedenfalls bei einer zusammenfassenden Betrachtung gründliche und vielseitige Fachkenntnisse benötigen.

In dem Rechsstreitverfahren
hat die 14. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 01.11.1999
durch
den Vorsitzenden am Landesarbeitsgericht Niedersachsen ... und
die ehrenamtlichen Richter ... und ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 14.11.1995 Az.: 3 Ca 785/94 E abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der beklagte Landkreis verpflichtet ist, an die Klägerin mit Wirkung ab 01.07.1991 eine Vergütung nach den Sätzen der Vergütungsgruppe VI b BAT-VkA zu zahlen und die sich daraus im Verhältnis zu der bisher gezahlten Vergütung ergebenden Nettodifferenzbeträge ab ihrer jeweiligen Fälligkeit, frühestens jedoch ab 26.01.1995 mit 4 % zu verzinsen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem beklagten Landkreis auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die am 02.08.1941 geborene Klägerin, die Mitglied der Gewerkschaft ÖTV ist, ist seit dem 02.05.1978 bei dem beklagten Landkreis als einzige Schulsekretärin der Realschule D ... mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 28,5 Stunden beschäftigt. Die Realschule D ... hat ca. 452 Schüler.

2

Die Klägerin erhält eine Vergütung nach den Sätzen der VergGr. VII BAT.

3

Nach einem erfolglosen Höhergruppierungsantrag vom 20.12.1991, mit dem sie eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b BAT geltend gemacht hat, hat die Klägerin mit der dem beklagten Landkreis am 26.01.1995 zugestellten Klage die Feststellung einer entsprechenden Vergütungspflicht ab 01.01.1992 beantragt.

4

Das Arbeitsgericht, auf dessen Urteil auch wegen des Sach- und Streitstandes, wie er in erster Instanz zur Entscheidung vorgelegen hat, verwiesen wird, hat die Klage abgewiesen.

5

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagziel weiter.

6

Im Rahmen des Berufungsverfahrens haben die Parteien eine detaillierte Tätigkeitsbeschreibung vom 20.06.1997 erstellt und dazu im Termin vom 08.10.1998 übereinstimmend erklärt, dass die darin aufgeführten Tätigkeiten einschließlich der auf sie jeweils entfallenden Zeitanteile für den gesamten für die Beurteilung der Klage zugrunde zu legenden Zeitraum maßgeblich sein sollen.

7

Nach der Tätigkeitsbeschreibung vom 20.06.1997 sind der Klägerin die folgenden Arbeiten übertragen:

Lfd. Nr.Tätigkeitzeitl. Anteil %
1Allgemeine Schulsekretariatsaufgaben
Telefonvermittlung0,5
Telefonische Auskünfte0,5
Umläufe (Erlasse, Verordnungen, Amtsblätter, Gesetz- u. Verordnungsblätter, verwaltungsinterne Mitteilungsblätter usw.) auszeichnen, in Umlauf setzen, Rücklauf kontrollieren, ablegen2
Besucherverkehr (Eltern, Aussiedler, ehemalige Schüler u. dergl.) bestellen u. empfangen, Gespräche führen, Auskünfte geben, beraten3
*2/6/11
Terminangelegenheiten
Termine koordinieren, notieren. Wiedervorlage führen
0,5
Vordrucke/Zeugnisformulare/Informationsmaterial (z. B. Schulveranstaltungen, Klassenfahrten, Projektwochen u. dergl.) beschaffen, verwalten, erweitern, modifizieren, ausgeben, entgegennehmen, weiterleiten.
Die Anpassung der Vordrucke an neue Gesetzes -u. Verwaltungsvorschriften geschieht per Editierung am Computer. Verwaltung von Schülerschuljahrsbegleitenden Vordrucken geschieht laufend per Computer und per SIBANK.
10
*18
Registraturarbeiten (Archiv, Aktenplan) Aktenverwaltung, Akten anlegen, verwalten/führen, Wiedervorlagen, Ablage3
Loseblattsammlungen führen (z. B. Gesetzessammlungen u. a.)0,5
Postverkehr
Posteingänge
Post öffnen, Eingangs Stempel anbringen, Post auszeichnen, der eingegangenen Post ggf. Bezugs Vorgänge beifügen, Post verteilen
Postausgänge
Post kuvertieren, frankieren, aufgeben
3
Materialbeschaffung
Als Folge der Budgetierung ist Eigeninitiative u. Bedarfsübersicht erforderlich. Es werden kaum noch Bestellungen durch die zentrale Beschaffungsstelle des Schulträgers wahrgenommen, fast ausschließlich werden die "Bestellungen" durch die Schulsekretärinnen wahrgenommen
3
*13
Lehrmittel - Mitwirkung bei der Bedarfsmittlung, d. h., Abfrage bei einzelnen Lehrkräften, Zusammenstellen der Bedarfe
Bestellungen - bei Fachfirmen, d. h. Aufträge erteilen, Lieferung überwachen, ggf. Reklamationen, Inventarisierung mit Hilfe spezieller Software
1
Sonstige Sachmittel
Büromaterial (Verbrauchsmaterial) anfordern, annehmen, verwalten
Büromöbel u. Bürogeräte Zu- u. Abgänge erfassen (inventarisieren, lagern, ausgeben, aussondern), Wartungen u. Reparaturen veranlassen, Erste-Hilfe-Material anfordern, annehmen, verwalten
1
*13
Haushalts-/Kassen- u. Rechnungswesen
Sekretärin führt per Computer eigene HÜL, abgleichen mit zentraler HÜL des Schulträgers2
Private Telefongespräche registrieren, Geld einsammeln u. weiterleiten
Gebühren: Einzug von Gebühren (Kopierkosten), Weiterleiten der Gebühren
Handvorschuss/Portokasse führen und abrechnen
2
Rechnungen rechnerisch u. auf sachliche Richtigkeit prüfen. Weiterleiten der Rechnungen an den Schulträger1
Schulkonto verwalten (Kontoauszüge beschaffen, ablegen. Überweisungsträger beschaffen, Einnahmen u. Ausgaben überwachen) Zahlungsverkehr tätigen. Sachmittelerstattung z. B. "Kochgeld"1
*13
2Spezielle Schulsekretariatsaufgaben
Schulleitung (Unterstützung der Schulleitung bei Aufgaben der Schulorganisation)
Statistiken (amtlich), wie z. B. Schüler-, Lehrerdateien, Klassenbildung abfragen und umsetzen per STATIS u. SIBANK
5
Sonstige Auswertungen (z. 3. über Schüler nach Konfessionen, Wohnort, Geburtsdatum, Wahlpflichtfach, Arbeitsgemeinschaften, Kursen, Klassen, Ausländer, Schulabgänger, Praktika u. dergl.) abfragen und umsetzen für Klassen- u. Gruppenbildung, Fahrschüler u. a. per SIBANK7
Konferenzen, Schulelternrat
Einladungen - Tagesordnung - schreiben, versenden, Aushänge vervielfältigen, bekanntgeben, Sitzungsunterlagen
Akten/Unterlagen zusammenstellen u. vorlegen, Anwesenheitsliste vorbereiten u. bereitstellen, Wahlunterlagen bereitstellen,
Vorlage von Schülerakten bei Zensurenkonferenzen, Ausdruck der neu editierten Computerlisten
2
*16, 10
Schreibarbeiten für die Schulleitung (z. B. im Zusammenhang mit Studienfahrten, Öffentlichkeitsarbeit, Elternabenden, Tag der offenen Tür, Projektwochen, Bundesjugendspielen, Schulfesten, Betriebspraktika, Konferenzen, Beurteilungen) selbstständiges Schreiben nach Stichworten und/oder Vorgang bzw. Schreiben nach Vorlage und/oder Diktat9
*8, 10, 16, 12
Vervielfältigungsarbeiten0,5
Schulfahrten/-wanderungen
Unterstützung der Schulleitung bei der Organisation, Verhandlungen mit Herbergen, Busunternehmen
1,5
*8
Überprüfung der Nichtversetzung (Sek. 1), Mitteilungen an Eltern schreiben1
*4
Lehrpersonal (auch Referendare, Hospitanten) Meldung über Dienstantritt, Änderung u. Beendigung des Dienstverhältnisses, Personalnebenakte anlegen/führen. Lehrerlisten erstellen, Lehrerdatei führen, Lehrervertretungen u. Lehrerausfälle bearbeiten (registrieren, weiterleiten an Bezirksregierung)
*9, 7
3Angelegenheiten der Schüler
Anmeldungen entgegennehmen, Vordrucke erstellen u. verteilen, ggf. Mithelfen beim Ausfüllen von Vordrucken, fehlende Daten ermitteln, Unterlagen prüfen, Originalunterlagen für Schulakten kopieren
Auskünfte erteilen - mündlich/telefonisch Einzugsbereiche, z. B. Besuch einer anderen Schule als der zuständigen Pflichtschule Unterrichtung des Schulträgers über die Anmeldungen (z. B. für Schülerbeförderung) Informationen an die abgebende Schule (Schülerüberweisung)12
*11, 2, 17, 6
Schulbuchlisten an Schüler u. a. für Bestellungen
Listen für die Schülerbücherei (mit spez. Software)
1
Schülerdatei/-kartei anlegen (Schülerakten incl. Schülerpersonalbögen), verwalten, aktualisieren per SIBANK
Listen nach zahlreichen Bedingungen anlegen
10
*7
Schulbescheinigungen (für Kindergeld u. Rente) erstellen. Schülerausweise erstellen/verlängern1
Unfallmeldungen
Meldungen annehmen, Hergang protokollieren Seuchenmeldungen/Meldungen über ansteckende Krankheiten - Absprachen mit Gesundheitsamt über Maßnahmen
Diebstahlmeldungen
Meldungen über Sachbeschädigungen am Eigentum des Schülers oder durch den Schüler an fremdem Eigentum
Krankmeldungen des Schülers entgegennehmen u. weiterleiten
4
Schülerbeförderung
Anträge auf Fahrkarten ausgeben, entgegennehmen, vorprüfen, weiterleiten
Liste für die Quittierung klassenweise erstellen, Aushändigen der Fahrkarten gegen Quittung, überzähligen Fahrkarten an Schulträger weiterleiten, Fahrkarten einziehen bei Umzug/Schulwechsel
2
vorläufige Fahrberechtigungen z. B. bei Verlust, Meldungen entgegennehmen, prüfen, ausstellen, beim Schulträger beantragen, gegen Quittung aushändigen0,5
*17
Zeugnisabschriften, bei Verlust Zweitschriften erstellen, Zweitschrift zur Beglaubigung vorbereiten,
Zeugnisse kopieren (für Bewerbungen) und zur Beglaubigung vorbereiten
0,5
Anträge auf zusätzliche soziale Leistungen für bedürftige Schüler ausstellen, z. B. Zuschüsse zu Klassenfahrten0,5
Erste Hilfe leisten, Krankentransport/ärztliche Versorgung organisieren, Erziehungsberechtigte u. Lehrer informieren, psychische Betreuung1
Listen erstellen, Untersuchungstermine vereinbaren, Rückfragen der Betriebe beantworten u. weiterleiten0,5
Beendigung des Schulverhältnisses
Übergang zu anderen Schulen/Wechsel auf weiterführende Schulen
Erfassung der Schulabgänger
Schülerdatei ergänzen/aktualisieren (Abgang vermerken), Akten umordnen, Akten ins Archiv einordnen, Schulüberweisungen anfertigen, Reorganisation u. Versetzung in SIBANK ausführen
Bescheinigung über die "Schullaufbahn" (bei Schülern über 16 Jahre)
Akte ziehen, Bescheinigung erstellen u. aushändigen, Akte weglegen
5.
*3, 11
8

Die bei den einzelnen Tätigkeiten aufgeführten Ziffern beziehen sich auf die folgenden Vorschriften, die bei den einzelnen Tätigkeiten jedenfalls nach dem Vorbringen der Klägerin jeweils Bedeutung gewinnen:

*1Erlass "Die Arbeit in der RS" (Nds. SVBl 91, 173)
2Verordnung über Wechsel der Schulformen im Sek-1-Bereich (Versetzungsordnung Nds. GVBl. 95, 184)
3Verordnung über Abschlüsse im Sek-1-Bereich (Nds. GVBl. 94, 197)
4Verordnung über Versetzungen an allgemeinbildenden Schulen (Versetzungsordnung Nds. GVBl. 95, 184)
5Erlass über Unterrichtsbefreiung aus versch. Anlässen (Nds. SVBl. 97, 265)
6Unterricht für ausländische Schüler (Nds. SVBl. 93, 27)
7Datenschutzgesetz
8Erl. über Wanderfahrten u. Studienfahrten ins Ausland (Nds. SVBl. 97, 266)
9Beurlaubung der Lehrkräfte (zusammenfassende Darstellung Bl. 228 ff. d. A.)
10Verordnung über Elternratswahlen
11Verordnung über Übergänge zu anderen Schulen (Versetzungsordnung Nds. GVBl. 95, 184)
12Erlass über Ferienregelung
13Richtlinien des Landkreises zur Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln bzw. Anordnungen bez. sonstiger Bereiche (Richtlinien u. Anweisungen des bekl. Landkreises Bl. 192 ff. d. A.)
14Rundschreiben des früheren Schulaufsichtsamtes
15Verfügungen der Bezirksregierung
16Konferenzordnung nach dem Nds. Schulgesetz (Nds. SVBl. 95, 90)
17Regelungen zur Schülerbeförderung (Richtlinien des bekl. Landkreises Bl. 221 ff. d. A.)
18Erlass über Zeugnisse (Zeugnisbestimmungen B. 101 ff. d. A.).
9

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass sie für ihre Tätigkeiten Kenntnisse der dort jeweils aufgeführten Vorschriften und Regelungen in einem Umfang benötige, der als gründlich zu bezeichnen sei und dass diese Kenntnisse insgesamt auch als vielseitig anzusehen seien, dies gelte jedenfalls bei einer zusammenfassenden Betrachtung.

10

Im Einzelnen trägt die Klägerin hierzu nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 16.02.1999 insbesondere vor:

11

Bei der Erteilung von Auskünften und bei Beratungen habe sie über Einzelfragen der Versetzungsverordnung vom 19.06.1995 Auskunft zu geben, in der die in der Tätigkeitsdarstellung angeführten Vorschriften 2 und 11 zusammengefasst worden seien. Dies beziehe sich für Versetzungen auf Fragen der Ausgleichsregelung und der Anforderungen an Ausgleichsfächer gemäß § 4, 5 der Verordnung sowie auf die Fragen einer Überweisung an die Hauptschule gemäß § 15 der Verordnung. Ein weiterer Beratungsbedarf bestehe bei ausländischen Schülern im Bereich der Fremdsprachenregelung, wobei allerdings die Beratung nach § 8 Ziffer 6 der Fremdsprachenregelung dem Schulleiter obliege. Ferner benötige sie insoweit in Ergänzung zu der Auflistung der Tätigkeitsdarstellung erhebliche Kenntnisse des Erlasses über Unterrichtsbefreiung. Im Bereich der Verwaltung und Anpassung von Vordrucken und Formularen habe sie Regelungen des Erlasses über Zeugnisse und insoweit ergänzend zu der Auflistung in der Tätigkeitsdarstellung die Regelungen des Datenschutzgesetzes zu beachten. In den Bereichen Materialbeschaffung, Lehrmittel sowie Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen habe sie die Richtlinien des beklagten Landkreises zum Beschaffungswesen im Einzelnen zu beachten. Bei der Unterstützung des Schulleiters habe sie die Vorschriften über Elternratswahlen und die Regelungen der Konferenzordnung zu berücksichtigen. Für ihre Tätigkeit im Bereich Schulfahrten seien nähere Kenntnisse des einschlägigen Erlasses erforderlich. Für den Bereich der Lehrerangelegenheiten seien für ihre Tätigkeit Kenntnisse der Sonderurlaubsverordnung und des Verfahrens bei Krankmeldung von Lehrern erforderlich. Zur Durchführung ihrer Tätigkeit bei den Schülerangelegenheiten seien zusätzlich zu den bereits bei der Auskunftserteilung und Beratung aufgeführten Vorschriften insbesondere die Regelungen der Schülerbeförderung anzuwenden, wobei insoweit ergänzend zur Tätigkeitsdarstellung auch die Regelungen zur Festlegung der Schulbezirke zu beachten seien. Im Zusammenhang mit der Beendigung des Schulverhältnisses seien die Einzelheiten der Verordnung über Abschlüsse und Übergänge zu anderen Schulen anzuwenden.

12

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgericht Göttingen vom 14.11.1995 Az.: 3 Ca 785/94 E abzuändern und festzustellen, dass der beklagte Landkreis verpflichtet ist, an die Klägerin seit dem 01.07.1991 eine Vergütung nach den Sätzen der Vergütungsgruppe VI b BAT zu zahlen und die sich daraus jeweils ergebenden Nettodifferenzbeträge jeweils ab Fälligkeit der Vergütungsdifferenz, frühestens ab Rechtshängigkeit mit 4 % zu verzinsen.

13

Der beklagte Landkreis beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

14

Der beklagte Landkreis verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Klägerin tarifgerecht in die Vergütungsgruppe VII BAT eingruppiert sei, da die von ihr einzusetzenden gründlichen Fachkenntnisse, falls sie für 50 % der Tätigkeit erforderlich sein sollten, nicht auch als vielseitig im Sinne der VergGr. VII 1 b BAT anzusehen seien und damit ein Bewährungsaufstieg in die VergGr. VI b FallGr. 1 b BAT nicht möglich sei.

15

Im Einzelnen trägt der beklagte Landkreis nach Maßgabe seiner Schriftsätze vom 25.09.1998 und vom 31.03.1999 insbesondere vor:

16

Bei der Erteilung von Auskünften sei es nicht Aufgabe der Klägerin, über Versetzungen, Aufrücken, Übergänge und Überweisungen im Einzelnen Auskünfte zu erteilen, sie benötige allenfalls Kenntnisse des § 2 der Versetzungsverordnung. Hinsichtlich der Fremdsprachenregelung für ausländische Schüler ergebe sich aus Ziffer 8.6, dass die insoweit eventuell erforderliche Beratung nicht der Klägerin obliegt. Kenntnisse der Regelungen über Unterrichtsbefreiung benötige die Klägerin nach der Tätigkeitsdarstellung nicht. Im Bereich Vordruckwesen seien nähere Kenntnisse des Datenschutzgesetzes und des Zeugnisseserlasses nicht erforderlich, diese Regelungen würden sich an den Schulleiter richten und nicht an die Klägerin. Im Beschaffungswesen würden Bedarf und Festlegung auf ein bestimmtes Angebot regelmäßig durch die zuständigen Lehrer vorgegeben. Im Bereich des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens bestehe lediglich eine Feststellungsbefugnis der Klägerin gemäß § 11 I Gemeindekassenverordnung. Bei der Unterstützung des Schulleiters seien Kenntnisse der Konferenzordnung wie auch der Vorschriften für Elternratswahlen nicht erforderlich. Die Organisation von Schulfahrten obliege den jeweils zuständigen Lehrern. Im Bereich der Schülerbeförderung obliege die Antragsbearbeitung dem Schulverwaltungsamt des Landkreises, bei den einzelnen Schulen würden lediglich die Anträge abgegeben.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsrechts gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

18

Die Berufung ist begründet.

19

Die als in Eingruppierungsstreitigkeiten allgemein für zulässig erachtete Feststellungsklage (vgl. BAG AP Nr. 80 zu § 22, 23 BAT 1975) ist begründet.

20

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Vergütung nach den Sätzen der Vergütungsgruppe VI b BAT VKA ab dem 01.07.1991 zu, da sie gemäß der aufgrund der beiderseitigen Tarifbindung geltenden Regelung des § 22 II BAT jedenfalls ab diesem Zeitpunkt in die Vergütungsgruppe VI b FallGr. 1 b BAT VKA eingruppiert ist.

21

Gemäß § 22 II BAT ist der Angestellte in eine Vergütungsgruppe eingruppiert, wenn die gesamte von ihm auszuübende Tätigkeit den Merkmalen dieser Vergütungsgruppe entspricht.

22

Das ist gemäß § 22 II 1. Unterabsatz Satz 1 BAT dann der Fall, "wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen". Gegenstand der Bewertung ist dabei nur die dem Angestellten zugewiesene Tätigkeit und sind im Rahmen dieser Tätigkeit sämtliche anfallenden Arbeitsvorgänge. Als Arbeitsvorgang ist entsprechend der verbindlichen Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 II BAT jede Arbeitsleistung einschließlich der Zusammenhangs arbeit anzusehen, die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führt. Dabei obliegt die Bestimmung der Arbeitsvorgänge als Frage der Rechtsanwendung dem Gericht, seitens des Angestellten ist jedoch seine Tätigkeit so detailliert darzustellen, dass dem Gericht die Bestimmung der Arbeitsvorgänge möglich ist (vgl. BAG A? Nr. 8 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Bei dem Begriff des Arbeitsvorgangs handelt es sich aufgrund der ausdrücklichen tariflichen Regelung um einen von den Tarifvertragsparteien vorgegebenen, abstrakten Rechtsbegriff, mit dem der Gegenstand der tariflichen Bewertung bestimmt wird (vgl. BAG AP Nr. 23, 24, 51 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Den Begriff des Arbeitsvorgangs legt das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtssprechung dahin gehend aus, dass "darunter eine unter Hinzuziehung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist" (BAG AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975 m. w. Nachw.). Dabei können tatsächlich trennbare Tätigkeiten nur dann zu einem Arbeitsvorgang zusammengezogen werden, wenn sie untereinander gleichwertig und tariflich nicht unterschiedlich zu bewerten sind (BAG AP Nr. 32, 47, 121, 172, 203 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dies setzt jedoch voraus, dass eine tatsächliche Trennung bei natürlicher Betrachtung sinnvoll möglich ist (BAG AP Nr. 178 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

23

Für die Eingruppierung der Klägerin kommen im Bereich der von ihr in Anspruch genommenen VergGr. VI b BAT-VKA lediglich die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der FallGr. 1 in Betracht. Da diese jeweils aufeinander bzw. auf niedrige Vergütungsgruppen aufbauen, ist insoweit der gesamte Bereich der aufeinander aufbauenden Vergütungsruppen zu überprüfen, wobei das Gericht sich allerdings auf eine pauschale Überprüfung beschränken darf, soweit die Parteien die Anforderungen einer Vergütungsgruppe übereinstimmend als erfüllt ansehen (BAG AP Nr. 2, 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

24

Bei der Bewertung kommt es grundsätzlich nicht darauf an, in welchem Umfang ein tarifliches Merkmal innerhalb eines Arbeitsvorgangs erfüllt ist. Ein Arbeitsvorgang erfüllt vielmehr insgesamt das jeweilige Merkmal, wenn er das Merkmal "in rechtserheblichem Ausmaß" erfüllt (BAG AP Nr. 178, 172 zu § 22, 23 BAT 1975).

25

Soweit das Vorliegen eines Merkmals erst bei der Betrachtung mehrerer. Arbeitsvorgänge festgestellt werden kann, sind die betreffenden Arbeitsvorgänge gemäß § 22 II 2. Unterabsatz Satz 2 BAT insoweit zusammen zu beurteilen. Dies kann bei dem Merkmal gründliche Fachkenntnisse (BAG AP Nr. 78 zu § 22, 23 BAT 1975) sowie auch bei dem Merkmal Vielseitige Fachkenntnisse entsprechend der beispielhaften Nennung dieses Merkmals in der genannten Vorschrift der Fall sein. Hinsichtlich des Merkmals gründliche Fachkenntnisse ist zu berücksichtigen, dass, sofern dieses Merkmal bei einem Arbeitsvorgang erfüllt ist, das Hinzuholen weiterer Fachkenntnisse bei anderen Arbeitsvorgängen bei der zusammenfassenden Betrachtung stets dazu führt, dass die gesamten anzuwendenden Fachkenntnisse als gründliche Fachkenntnisse zu bewerten sind (BAG Urteil vom 29.04.1987 Az.: 4 AZR 521/86, BAG AP Nr. 121 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

26

Während die VergGr. VIII FallGr. 1 a BAT schwierigere Tätigkeiten erfordert, verlangt die VergGr. VI; FallGr. 1 a BAT gründliche Fachkenntnisse. Das Tarifmerkmal der gründlichen Fachkenntnisse erfordert dabei entsprechend der tariflichen Klammerdefinition, dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem tariflichen Gesamt Zusammenhang Fachkenntnisse von nicht unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art (vgl. im einzelnen BAG AP Nr. 78 zu §§ 22, 23 BAT 1975 m. w. Nachw.) Diese Fachkenntnisse können sich über die in der tariflichen Klammerdefinition lediglich beispielhaft aufgeführten Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen auch auf ein Erfahrungswissen beziehen (vgl. dazu BAG AP Nr. 93 zu §§ 22, 23 BAT, Nr. 87 zu § 3 TOA). Voraussetzung ist dabei allerdings, dass der Einsatz eines solches Erfahrungswissens zu Erledigung der übertragenen Arbeiten notwendig ist und zumindest nicht nur einer Steigerung der Arbeitsgeschwindigkeit dient, da die tariflichen Tätigkeitsmerkmale grundsätzlich nicht leistungsbezogen sind.

27

Die VergGr. VII FallGr. 1 b BAT verlangt demgegenüber gründliche und vielseitige Fachkenntnisse. Dabei erfordert die Vielseitigkeit von Fachkenntnissen eine Erweiterung der Fachkenntnisse ihres Umfangs nach (BAG AP Nr. 87 zu §§ 22, 23 BAT 1975 m. w. Nachw.). Aus der VergGr. VII FallGr. 1 b BAT ist nach 6-jähriger Bewährung ein Aufstieg in die VergGr. VI b FallGr. 1 b BAT möglich.

28

Für den Bereich der Eingruppierung von Schulsekretärinnen haben das LAG Düsseldorf (Urteil vom 30.11.1995 Az.: 14 Sa 1030/95), das LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 28.01.1998 Az.: 5 Sa 748/87) sowie die 7. Kammer des LAG Niedersachsen (Urteil vom 16.06.1994 Az.: 7 Sa 860/93 E) das Vorliegen von vielseitigen Fachkenntnissen abgelehnt. Die 11. Kammer des LAG Niedersachsen (Urteil vom 17.10.1995 Az.: 11 Sa 536/95 E) hat gründliche und vielseitige Fachkenntnisse in einem Fall angenommen, in dem das Aufgabengebiet der Schulsekretärin die Bereiche Schülerberatung, Zuarbeit für den Verwaltungsleiter, Führen der Handkasse, Anweisung von Rechnungen und Überwachung von Haushaltsansätzen umfasst hat. Ebenso hat die 3. Kammer des LAG Niedersachsen (Urteil vom 12.03.1999 Az.: 3 Sa 2098/96 E) in einem Fall entschieden, in dem eine Schulsekretärin als alleinige Kraft mit den Bereichen Unterstützung des Schulleiters, Schülerangelegenheiten, Materialbeschaffung sowie Kassen- u. Rechnungswesen befasst ist. Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 12.08.1970 Az.: 4 A 2 R 514/69) hat bei einem ähnlich umfangreichen Aufgabengebiet lediglich die Annahme selbstständiger Leistungen abgelehnt. Die erkennende Kammer hat im Urteil vom 27.02.1997 (Az. 14 Sa 365/96 E LAG Niedersachsens ZTR 97, 513) in einem Fall das Vorliegen gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse abgelehnt, in dem das Aufgabengebiet der Schulsekretärin an einer Berufsbildenden Schule ausschließlich Schülerangelegenheiten für einen Teil der Ausbildungszweige umfasste.

29

Auf der Grundlage dieser rechtlichen Beurteilungsvoraussetzungen erfüllt die Klägerin die Anforderungen der Vergütungsgruppe VII FallGr. 1 b BAT VKA und ist damit aufgrund der langjährigen Tätigkeit für den Klagzeitraum in die Vergütungsgruppe VI b FallGr. 1 b BAT VKA eingruppiert.

30

Aus den Tätigkeiten der Klägerin sind die folgenden Arbeitsvorgänge zu bilden:

zeitl. Anteil
1Allgemeine Schulsekretariatsaufgaben
(Nr. 1 der Tätigkeitsdarstellung ohne Materialbeschaffung sowie Haushalts-, Kassen- u. Rechnungswesen)
23 %
2Materialbeschaffung5 %
3Haushalts-, Kassen- u. Rechnungswesen6 %
4Unterstützung des Schulleiters
(Nr. 2 der Tätigkeitsdarstellung ohne Schreibarbeiten)
17 %
5Schülerangelegenheiten38 %
6Lehrerangelegenheiten2 %
7Schreibarbeiten9 %
31

Diese Aufteilung ist hinsichtlich der jeweiligen Arbeitsergebnisse geboten und würde einer sinnvollen Verwaltungsübung entsprechen, wenn die von der Klägerin insgesamt auszuführenden Tätigkeiten in einem solchen Umfang anfallen würden, dass sie auf mehrere Angestellte aufzuteilen wären und wie es an größeren Schulen mit mehreren Schulsekretärinnen auch der Fall ist (vgl. den den Parteien bekannten Sachverhalt des Urteils der Kammer 14 Sa 365/96 E).

32

Die Einbeziehung des Bereichs Besucherverkehr in den Arbeitsvorgang allgemeine Schulsekretariatsaufgaben beruht auf dem Gesichtspunkt, dass es sich dabei nicht nur um Fragen von zur Zeit unterrichteten Schülern, sondern in erheblichem Umfang auch um Anfragen in Bezug auf eventuelle künftige Schulverhältnisse handelt und deshalb eine Zuordnung zu den Schülerangelegenheiten nicht sachgerecht ist.

33

Der Bereich der Schreibarbeiten kann dem Arbeitsvorgang der Unterstützung des Schulleiters nicht zugeordnet werden, da die Klägerin insoweit nicht darlegt, dass es sich insgesamt jeweils um Zusammenhangstätigkeiten handelt und für den Schreibdienst spezielle Tätigkeitsmerkmale bestehen.

34

Die Tätigkeiten der Arbeitsvorgänge 1 bis 6, die insgesamt 91 % der Arbeitszeit der Klägerin in Anspruch nehmen, erfordern auch auf der Grundlage des Vorbringens des beklagten Landkreises gründliche Fachkenntnisse in dem dargestellten Sinn.

35

Dies gilt hinsichtlich des Arbeitsvorgangs 1 allgemeine Schulsekretariatsaufgaben für den Bereich Besucherverkehr. Insoweit obliegt es der Klägerin, hinsichtlich der Regelungen über Versetzungen und Überweisungen sachliche Auskünfte über die einschlägigen Vorschriften zu geben, wozu auch nach dem Vortrag des beklagten Landkreises, dass die Klägerin insofern nur Kenntnisse des § 2 der Versetzungsordnung benötige, die dort in Bezug genommenen detaillierten Ausgleichsregelungen der §§ 4 und 5 der Versetzungsordnung gehören. Die Kenntnisse dieser Regelungen und ihrer Anwendung auf konkrete Fragestellungen zu konkreten Beurteilungssituationen bei bestimmten Noten in bestimmten Fächern sind als gründliche Fachkenntnisse in diesem Bereich zu beurteilen, wobei gegebenenfalls die Regelung des § 15 der Versetzungsordnung über die Überweisung an die Hauptschule mit einzubeziehen ist. Eine gleiche Bewertung ist hinsichtlich der Fremdsprachenregelung für ausländische Schüler geboten. Hier benötigt die Klägerin auch für die ihr obliegende Beantwortung von Auskünften im Sinne einer ersten Information genaue Kenntnisse der Vorschriften 8.1 bis 8.4 der Fremdsprachenregelung, wenn insoweit auch die Ziffer 8.6 vorgesehene Beratung und Entscheidung dem Schulleiter obliegt und die Klägerin hierfür erforderlichenfalls lediglich einen Termin zu vereinbaren hat. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Klägerin nach der Organisation in der Realschule D insoweit durchaus den Inhalt der Fremdsprachenregelungen betreffende sachliche Auskünfte zu erteilen hat und nicht etwa bei jeder diesen Bereich betreffenden Frage auf eine Beratung durch den Schulleiter zu verweisen hat.

36

Diese Beratungstätigkeit fällt in dem Arbeitsvorgang mit über 10 % (3 % von 23 % jeweils bezogen auf die gesamte Arbeitszeit) auch in rechtserheblichem Umfang mit der Folge an, dass für den Arbeitsvorgang 1 insgesamt gründliche Fachkenntnisse erforderlich sind.

37

Gründliche Fachkenntnisse sind weiter bei dem Arbeitsvorgang 2 Materialbeschaffung hinsichtlich der entsprechenden Richtlinien des beklagten Landkreises erforderlich. Insoweit erscheint die übereinstimmende Bewertung beider Parteien (arbeitgeberseitige Bewertung in der Anlage 2 zur Tätigkeitsdarstellung) zutreffend.

38

Für den Arbeitsvorgang 3 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sind jedenfalls entsprechende Fachkenntnisse erforderlich; dafür, dass diese für sich betrachtet ebenfalls als gründlich zu bezeichnen sind, enthält der Sachvortrag der Klägerin keine ausreichenden Anhaltspunkte.

39

Das gleiche gilt für den Arbeitsvorgang 4 Unterstützung des Schulleiters. Hier benötigt die Klägerin zwar Kenntnisse der Vorschriften über Elternratswahlen, der Konferenzordnung wie auch des Erlasses über Wanderfahrten. Diese Kenntnisse können jedoch jeweils nicht als gründlich angesehen werden, da die Regelungen inhaltlich nicht auf die Tätigkeit der Klägerin bezogen sind und für ihre insoweit lediglich unterstützenden bzw. vorbereitenden Arbeiten nähere Kenntnisse nicht erforderlich sind bzw. dies von der Klägerin nicht hinreichend konkret dargetan ist.

40

Bei dem Arbeitsvorgang 5 Schülerangelegenheiten sind für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit An- und Ummeldungen die gleichen gründlichen Fachkenntnisse erforderlich wie für die Tätigkeit Besucherverkehr im Arbeitsvorgang 1, worauf im Einzelnen verwiesen wird. Diese Tätigkeit fällt innerhalb des Arbeitsvorgangs Schülerangelegenheiten mit etwa 30 % (12 % von 38 % jeweils bezogen auf die gesamte Arbeitszeit) auch in rechts erheblichem Umfang mit der Folge an, dass für den Arbeitsvorgang 5 insgesamt gründliche Fachkenntnisse erforderlich sind.

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Der Arbeitsvorgang 6 Lehrerangelegenheiten erfordert hinsichtlich der einschlägigen Regelungen ebenfalls eingehende und damit gründliche Fachkenntnisse, was der Auffassung auch des beklagten Landkreises entspricht.

42

Diese Einzelbewertung der Arbeitsvorgänge ergibt, dass für die Arbeitsvorgänge 1, 2, 5 und 6, die insgesamt 68 % der Arbeitszeit der Klägerin in Anspruch nehmen, bereits bei isolierter Betrachtung jeweils gründliche Fachkenntnisse erforderlich sind. Die Einbeziehung der Arbeitsvorgänge 3 und 4 mit zusammen 23 % der Arbeitszeit, die auch Fachkenntnisse erfordern, führt nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dazu, dass für die Arbeitsvorgänge 1 bis 6, die zusammen 91 % der Arbeitszeit der Klägerin in Anspruch nehmen, insgesamt gründliche Fachkenntnisse erforderlich sind. Zumindest ergibt sich diese Bewertung bei einer zusammenfassenden Betrachtung.

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Diese Fachkenntnisse sind im Rahmen einer zusammenfassenden Betrachtung auch als gründliche und vielseitige Fachkenntnisse anzusehen. Dies ergibt sich aus der Erwägung, dass die Klägerin mit den ihr als alleiniger Schulsekretärin übertragenen Aufgaben der Unterstützung des Schulleiters, der Materialbeschaffung, des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, der Schülerangelegenheiten einschließlich einer Information über die wichtigen Bereiche der Aufnahmevoraussetzungen und Versetzungsfragen sowie der besonderen Fragen bei ausländischen Schülern und der Lehrerangelegenheiten, die jeweils im einzelnen dargestellte erhebliche Anzahl von Vorschriften verschiedener Bereiche gründlich kennen und anwenden sowie in den übrigen unterschiedlichen Bereichen weitere andere Vorschriften zu beachten hat. Der sich hieraus ergebende Gesamtumfang von verschiedenen Fachkenntnissen rechtfertigt die Bewertung, dass für die 91 % der Arbeitszeit der Klägerin in Anspruch nehmenden Arbeitsvorgänge 1 bis 6 bei zusammenfassender Betrachtung gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erforderlich sind und die Klägerin in die Vergütungsgruppe VII FallGr. 1 b BAT VKA sowie aufgrund der mehr als sechsjährigen Bewährung jedenfalls ab dem 01.07.1991 in die Vergütungsgruppe VI b FallGr. 1 b BAT VKA eingruppiert ist.

44

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 291, 288 BGB, 91 ZPO.

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Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 II Nr. 1 ArbGG.

46

Gegen dieses Urteil findet, wie sich aus der Urteilsformel ergibt, die Revision statt.