Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.01.1999, Az.: 13 Sa 2670/97

Anspruch auf Monatsentgeltausgleich aus Monatsentgelt-Tarifvertrag bei zeitlich befristeter Versetzung; Versetzung aufgrund betriebsbedingter Maßnahmen; Zumutbarkeit und Gleichwertigkeit eines Arbeitssystems; Behandlung von Härtefällen; Gleichbehandlung auf Unternehmensebene; Eingruppierung von Arbeitnehmern

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
26.01.1999
Aktenzeichen
13 Sa 2670/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 17749
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:1999:0126.13SA2670.97.0A

Fundstellen

  • AuA 2000, 94
  • NZA-RR 1999, 489-492 (Volltext mit amtl. LS)

In dem Rechtsstreit
hat die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 26.01.99
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... und
den ehrenamtlichen Richter ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 29.10.1997, 1 Ca 92/97, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 5.923,20 DM festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Monatsentgeltgarantie für 60 Monate nach § 9 Monatsentgelt-TV, hilfsweise stützt er seinen Anspruch auf Gleichbehandlung.

2

Der Kläger war vom 01.09.1990 im Werk ... der Beklagten beschäftigt, er erhielt im November 1994 Vergütung nach Entgeltstufe F. Vom 13.12.1994 bis 31.03.1996 war er im Werk ... eingesetzt, ab 01.05.1995 erhielt er Vergütung nach Entgeltstufe G. Ab Rückkehr nach ... erhält er ab 01.04.1996 wiederum Vergütung nach Entgeltstufe F.

3

Durch Tarifänderung sind die Entgeltstufen umbenannt worden:

4

Entgeltstufe F entspricht Entgeltstufe 4 (ab 01.01.1996) und Entgeltstufe 8 (ab 01.08.1997).

5

Entgeltstufe G entspricht Entgeltstufe 5 (ab 01.01.1996) und Entgeltstufe 9 (ab 01.08.1997).

6

Zur Vereinfachung werden im Folgenden die ursprünglichen Entgeltstufenbezeichnungen F. und G. verwandt.

7

Am 15.12.1993 vereinbarte die Beklagte mit der zuständigen Gewerkschaft einen Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung (Bl. 150 ff d.A.), der in § 4 vorsieht, dass zur Beschäftigungssicherung aus betrieblichen Gründen Umsetzungen und Versetzungen erforderlich sein können und jeder Werksangehörige verpflichtet ist, eine zugewiesene Tätigkeit zu übernehmen, wenn sie zumutbar ist. Nach § 5 des Beschäftigungssicherungs-TV sind betriebsbedingte Kündigungen ausgeschlossen.

8

Auf der Grundlage des Beschäftigungssicherungs-TV schlossen Gesamt-Betriebsrat und Beklagte unter dem 24.11.1994 die auf die Zeit bis 31.12.1995 befristete Betriebsvereinbarung "Generationen-Vertrag" (Bl. 22 ff d.A.). Unter Ziffer 3 der Betriebsvereinbarung ist u. a. vereinbart:

Für den aus Ziffer 2 möglichen Beschäftigungsausgleich werden Werksangehörige aus Werken mit Personalüberhängen in Werke mit Personalbedarf im Rahmen der Tarif Vereinbarung (Ziffer 4.1) verliehen bzw. versetzt.

9

In der Anlage B zur Betriebsvereinbarung "Generationen-Vertrag" ist u. a. bestimmt:

Zur kurzfristigen Deckung des Personalbedarfs im Werk Hannover werden folgende Maßnahmen vereinbart:

1.
Werk ... stellt im Rahmen von Verleihungen/Versetzungen bzw. befristeten Qualifizierungseinsatz 600 Mitarbeiterinnen zur Verfügung.

Diese Maßnahme ist zunächst bis zum 31.12.1995 befristet. Über eine evtl. erforderliche Verlängerung dieser Maßnahme wird rechtzeitig zwischen Unternehmensleitung und Gesamtbetriebsrat einvernehmlich beraten.

Im Werk ... bestand Ende 1994 ein Personalüberhang, im Werk ... ein Arbeitskräftebedarf. Etwa 600 Arbeitnehmer wurden gegen Ende 1994 von ... versetzt, darunter der Kläger. Ende 1995 bestand sowohl im Werk ... als auch im Werk ... Personalbedarf. Den Werksangehörigen aus ... war freigestellt, den Einsatz in ... zeitlich begrenzt fortzusetzen, oder auf Dauer in ... zu bleiben. Von der letzten Möglichkeit haben etwa 50 Arbeitnehmer Gebrauch gemacht. Der Kläger blieb bis zum 31.03.1996 in ... Etwa 10 % der betroffenen 600 Arbeitnehmer sind in ... in einem höheren Arbeitssystem beschäftigt worden und konnten nach Rückkehr nach ... nicht auf dem entsprechenden Vergütungsniveau beschäftigt werden. Hierzu zählen der Kläger und die 3 Kläger der Parallelverfahren.

Aus dem Werk ... wurden Jungfacharbeiter von Mai bis Juli 1994 zur Abdeckung des Personalbedarfs im Werk ... eingesetzt. Dieser Personenkreis erhielt, soweit er nach Rückkehr in das Werk ... nicht im Entgeltniveau F. eingesetzt werden konnte, einen Monatsentgeltsausgleich nach § 9 Monatsentgelt-TV. Auszubildende des Werkes ... die im Januar 1995 ihre Ausbildung beendeten, wurden im Anschluss im Jahr 1995 im Werk ... eingesetzt. Soweit sie nach Rückkehr in das Werk ... nicht in dem Entgeltniveau entsprechend der Beschäftigung in ... eingesetzt werden konnten, erhielten sie Entgeltausgleich nach § 9 Monatsentgelt-TV; betroffen waren 37 Arbeitnehmer.

10

Der Kläger hat vorgetragen, sein Einsatz in ... sei nicht von vornherein befristet erfolgt, nach Betriebsvereinbarung sei lediglich die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung in ... festgelegt worden. Der Wechsel des Beschäftigungsortes von ... nach ... sei deshalb als Versetzung zu werten. Diese Versetzung sei aus betriebsbedingten Gründen erfolgt, in ... habe Personalbedarf bestanden. Er habe deshalb Anspruch auf die Monatsentgeltgarantie nach § 9 Monatsentgelt-TV. Im übrigen bestehe Anspruch aus Gleichbehandlung mit den Beschäftigten des Werkes ...

11

Neben einer Feststellung hat der Kläger Zahlung des Monatsentgeltausgleichs für die Zeit vom 01.04.1996 bis 30.09.1997 begehrt, der Zahlungsanspruch ist der Höhe nach unstreitig.

12

Der Kläger hat beantragt,

  1. 1.

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 01.04.1996 bis zum 31.07.1997 den Unterschiedsbetrag zwischen dem Monatsentgelt der Entgeltstufe 5 und der Entgeltstufe 4 und ab dem 01.08.1997 den Unterschiedsbetrag zwischen dem Monatsentgelt der Entgeltstufe 9 und der Entgeltstufe 8 als Monatsentgeltausgleich gemäß § 9 des Monatsentgeltausgleichs-Tarifvertrages zu zahlen;

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.678,00 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich daraus ergebenden Nettobetrag zu zahlen.

13

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

14

Sie hat vorgetragen, die Versetzung nach ... sei von vornherein bis zum 31.12.1995 befristet gewesen, die Rückkehr in das Werk ... mit Beschäftigung im ursprünglichen Arbeitssystem könne deshalb die Monatsentgeltgarantie nicht auslösen. Die Rückversetzung von ... nach ... sei auch keine betriebsbedingte Maßnahme gewesen. Im Werk ... habe noch Personalbedarf bestanden, deshalb habe der Kläger auch seine Beschäftigung im Werk ... fortsetzen können.

15

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf Tenor und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

16

Mit Berufung trägt der Kläger vor, sowohl bei der Entsendung von ... nach ... als auch von ... nach ... handele es sich um eine Versetzung. Sowohl Versetzung als auch Rückversetzung nach ... beruhten auf dem gleichen Generationen-Vertrag, es handele sich damit um betriebsbedingte Maßnahmen. Eine Befristung der Entsendung nach ... sei nicht erfolgt. Dies ergebe sich bereits daraus, dass ansonsten Gespräche wegen der Rückkehr nach ... nicht nötig gewesen seien. Im übrigen sei der Anspruch auch aus Gleichbehandlung mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Werkes ... gegeben. Durch Gewährung der Monatsentgeltgarantie habe die Beklagte eine generalisierende Regelung geschaffen, von der der Kläger nicht ohne Grund ausgenommen werden könne. Ergänzend wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung und den Klägerschriftsatz vom 06.10.1998.

17

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgericht Emden vom 29.10.1997 ... abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

  1. 1.

    dem Kläger 4.506,00 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich daraus ergebenen Nettobetrag ab 01.02.1998 zu zahlen;

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger monatlich bis zum März 2001, beginnend mit dem Monat Februar 1998 und fällig jeweils zum Ende des Monats, die Differenz zwischen der Lohngruppe 8 und der Lohngruppe 9 des Monatsentgelt-Tarifvertrages in Höhe von zur Zeit 207,00 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich daraus ergebenden Nettobetrag, jeweils ab Fälligkeit, zu zahlen.

18

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

19

Sie verteidigt nach Maßgabe der Berufungserwiderung das erstinstanzliche Urteil und trägt zur Frage der Gleichbehandlung vor: Bei der Entsendung von Jungfacharbeitern im Zeitraum Mai bis Juli 1994 habe es sich um Arbeitnehmer gehandelt, die nicht im Personalüberhang gestanden hätten. Zum Zwecke der Motivation sei ihnen von der Werkleitung in ... für die Zeit nach Rückkehr Einsatz im Arbeitssystem F. zugesagt worden. Soweit diese Zusage nicht habe erfüllt werden können, sei Monatsentgeltgarantie gewährt worden. Die Personalentsendung Mitte 1994 sei im übrigen im Gegensatz zur Umsetzung des Klägers nicht aufgrund des Generationen-Vertrages, sondern vor dessen Abschluss durchgeführt worden. Bei der Entsendung von Jungfacharbeitern nach Hannover im Jahre 1995 habe es sich um eine Maßnahme gehandelt, die nach Ausbildungsende eingesetzt habe, der Einsatz in ... sei die erste Arbeitstätigkeit nach Ausbildungsende gewesen. Soweit im Werk ... Monatsentgeltgarantien gewährt worden seien, sei dies nicht mit dem zentralen Tarif- und Personalwesen auf Unternehmensebene abgestimmt gewesen, es handele sich um eine isolierte innerbetriebliche Maßnahme im Werke ... Ergänzend wird Bezug genommen auf den Beklagtenschriftsatz vom 24.09.1998.

20

Das Landesarbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die gerichtliche Niederschrift vom 26.01.1999.

Gründe

21

Die Berufung des Klägers ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig, §§ 64, 66 ArbGG, 518, 519 ZPO. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass ein Anspruch aus § 9 Monatsentgelt-TV nicht besteht. Das klageabweisende Urteil war zu bestätigen.

22

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Monatsentgeltausgleich für 60 Monate nach § 9.1 und 3 des Monatsentgelt-TV. Die tariflichen Voraussetzungen für diesen Anspruch sind nicht gegeben, weil der Kläger nur zeitlich befristet versetzt worden ist und nach Rückkehr in das Werk ... im selben Entgeltniveau beschäftigt worden ist wie vor der Versetzung.

23

§ 9.1 Monatsentgelt-TV bestimmt:

Führen betriebsbedingte Maßnahmen zu einer Versetzung, so ist dem betroffenen Werksangehörigen die Beschäftigung in einem anderen gleichwertigen und zumutbaren Arbeitssystem zuzuweisen. Über die Zumutbarkeit eines Arbeitssystems sowie die Behandlung von Härtefällen entscheidet das zuständige Personalwesen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat. Ist die Versetzung in ein anderes gleichwertiges und zumutbares Arbeitssystem nicht möglich, wird für Zeiten des Anspruchs auf Arbeitsentgelt ein befristeter Monatsentgeltausgleich gemäß den nachfolgenden Regelungen gezahlt. Während des maßgebenden Zeitraumes gemäß Ziffer 9.3. soll der Werksangehörige in ein anderes gleichwertiges und zumutbares Arbeitssystem versetzt werden.

24

Voraussetzung für eine Monatsentgeltgarantie ist damit, dass eine betriebsbedingte Maßnahme zu einer Versetzung führt, die die Zuweisung eines niedrigeren Arbeitssystems zur Folge hat. Unter Betriebsbedingtheit ist insoweit zu verstehen, dass der Grund der Versetzung nicht in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegt, sondern dass ursächlich betriebliche Gründe sind, z. B. Wegfall des alten Arbeitsplatzes durch Rationalisierung oder Arbeitskräfteüberhang im alten Arbeitsbereich und/oder besonderen Arbeitskräftebedarf im neuen Arbeitsbereich.

25

Auslegungsbedürftig ist der Begriff der Versetzung. Dabei ist eine Auslegung der tariflichen Vorschrift erforderlich, die ausgehend vom Wortlaut und tariflichen Gesamtzusammenhang Sinn und Zweck der Regelung berücksichtigt. Im Arbeitsvertragsrecht wird Versetzung im allgemeinen verstanden als Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes (Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 8. Aufl., S. 311). Eine ähnliche Definition findet sich für das Betriebsverfassungsgesetz in § 95 Abs. 3 (Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches). Eine zeitliche Komponente ist im arbeitsrechtlichen Versetzungsbegriff nicht enthalten, im Gegensatz zum Beamtenrecht wird nicht streng unterschieden zwischen Versetzung (zeitlich unbefristeter Maßnahme) und Abordnung (zeitlich befristeter Maßnahme). Zur Anwendung der §§ 95 Abs. 3, 99 BetrVG hat das BAG (AP Nr. 56 und AP 76 zu § 99 BetrVG 1972) entschieden, dass eine vorübergehende Abordnung eines Arbeitnehmers in einen anderen Betrieb eine einheitliche Maßnahme darstellt, nämlich Versetzung vom abgebenden in den neuen Betrieb. Die Rückkehr des Arbeitnehmers in seinen alten Betrieb nach Fristablauf stellt dagegen keine eigenständige personelle Maßnahme dar und löst keine gesonderten Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates aus. Diese Rechtsprechung ist auch für den hier vorliegenden Versetzungsbegriff heranzuziehen. Nach Wortlaut ist bei zeitlich begrenzter Entsendung eines Arbeitnehmers in einen anderen Betrieb diese Entsendung als Versetzung zu werten, die Rückkehr nach Fristende dagegen nicht eine erneute Versetzung i. S. einer neuen personellen Maßnahme, sondern die automatische Rückkehr in den alten Betrieb an den alten Arbeitsplatz. Der tarifliche Gesamtzusammenhang ergibt keine andere Auslegung. Zwar bestimmt § 8.1.1 Monatsentgelt-TV, dass eine vorübergehende Versetzung in einem anderen Arbeitssystem längstens bis zur Dauer von 3 Monaten erfolgen kann. Nach § 8.1.3 erfolgt bei einer vorübergehenden Beschäftigung von länger als 3 Monaten mit Wirkung vom 4. Monat an die Versetzung in das andere Arbeitssystem. Diese Bestimmungen regeln die Rechtsfolgen auf Entgeltseite bei vorübergehender Beschäftigung, in den ersten drei Monaten ändert sich das Monatsentgelt nicht, der Arbeitnehmer erhält eine einsatzbezogene Tagespauschale (§ 8.2.1). Ab 4. Monat erfolgt Versetzung in das neue Arbeitssystem mit Anspruch auf Vergütung nach der neuen Entgeltstufe. Eine zeitlich befristete Versetzung in ein höheres Arbeitssystem mit zeitlich begrenztem Anspruch auf Vergütung nach dem der höheren Entgeltstufe ist damit nicht ausgeschlossen.

26

Sinn und Zweck der Regelung über die Monatsentgeltgarantie sprechen für die hier angenommene Auslegung. Die Vorschrift soll gewährleisten, dass bei betriebsbedingten Versetzungen, bei denen eine Weiterbeschäftigung auf gleichem Entgeltniveau nicht möglich ist, die Lohneinbuße ausgeglichen werden soll (bei Werkszugehörigkeit bis 25 Jahre für längstens 60 Monate, bei Werkszugehörigkeit von mehr als 25 Jahren auf Dauer). Die Notwendigkeit einer derartigen Absicherung ist nicht ersichtlich, wenn ein Arbeitnehmer nach zeitlich begrenzter Versetzung auf seinen alten Arbeitsplatz zum ursprünglichen Entgeltniveau zurückkehrt. Allein die Dauer des Anspruchs auf Monatsentgeltausgleich (60 Monate bzw. auf Dauer) spricht dafür, dass vorübergehende zeitlich befristete höherwertige Beschäftigung die Monatsentgeltgarantie nicht auslösen soll.

27

Der Kläger ist zeitlich befristet bis zum 31.03.1996 von ... nach ... versetzt worden, die Rückkehr von ... stellt keine eigenständige Versetzung dar, so dass ein Monatsentgeltsausgleichsanspruch nicht ausgelöst worden ist. Grundlage der Versetzung des Klägers war die Betriebs Vereinbarung "Generationenvertrag", die zeitlich befristet war bis zum 31.12.1995. In der Anlage b ist die Versetzung der 600 Arbeitnehmer aus ... zeitlich befristet bis zum 31.12.1995. Über eine evtl. erforderliche Verlängerung der Maßnahme war zwischen Unternehmensleitung und Betriebsrat einvernehmlich zu beraten, d. h., für eine Verlängerung war eine neue Vereinbarung erforderlich, die Kläger und Beklagte mit freiwilliger Verlängerung bis zum 31.03.1996 getroffen haben. Aus der zeitlichen Befristung der Versetzung folgt: Die Entsendung von ... nach ... war eine Versetzung i. S. des § 9.1 Monatsentgelt-TV, für die Dauer der Beschäftigung in ... bestand damit, soweit Beschäftigung in einem niedrigeren Arbeitssystem erfolgen musste, eine Monatsentgeltgarantie. Die Rückkehr auf den alten Arbeitsplatz im Werk stellt dagegen keine Versetzung dar, ein Monatsentgelt-Ausgleichsanspruch zur Absicherung des in ... erreichten Entgeltniveaus ist nicht entstanden.

28

Selbst für den Fall, dass die Rückkehr nach ... als Versetzung i. S. der tariflichen Vorschrift zu bewerten wäre, wäre ein Anspruch auf Monatsentgeltgarantie nicht entstanden. Diese "Rückversetzung" kann nicht als betriebsbedingte Maßnahme gewertet werden. Im Zeitpunkt der Rückkehr des Klägers nach ... bestand sowohl in ... der als auch in ... Arbeitskräftebedarf, für die Beklagte bestand keine betriebliche Notwendigkeit, den Kläger in ... einzusetzen. Er hätte, was im übrigen angeboten wurde und von einigen auch wahrgenommen wurde, in ... bleiben können. Die Rückkehr nach ... erfolgte deshalb aus persönlichen Gründen, sie war betriebsbedingt nicht erforderlich.

29

Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ist auch nicht als vertraglicher Anspruch auf Entgelt nach Entgeltstufe G. begründet. In erster Linie ist festzustellen, dass der Kläger einen solchen Anspruch nicht geltend macht, er stützt seine Anträge ausschließlich auf § 9 Monatsentgelt-TV. Es kann dann aber nicht davon ausgegangen werden, dass Beschäftigung und Entlohnung nach Entgeltstufe G vertragswidrig ist. Im übrigen ist festzustellen, dass die Übertragung höherwertiger Tätigkeit in ... im Rahmen einer für den Kläger erkennbar zeitlich befristeten Versetzung erfolgte, so dass nach Arbeitsvertrag auch von einer wirksam befristeten Übertragung höherwertiger Tätigkeit auszugehen ist.

30

Der Anspruch des Klägers ist auch nicht aus Gleichbehandlung begründet, obwohl Arbeitnehmern aus dem Werk ... bei Rückkehr von Monatsentgeltgarantie gewährt wurde. In erster Linie ist festzustellen, dass die Entscheidung der Werksleitung ... Monatsentgeltgarantie zu gewähren, die Beklagte als Unternehmen nicht bindet. Soweit ersichtlich, hat das BAG bisher die Frage offengelassen, ob der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz sich nur auf den einzelnen Betrieb bezieht oder ob es einen überbetrieblichen Gleichbehandlungsgrundsatz gibt. Es hat Gleichbehandlung im Unternehmen angenommen, wenn eine bestimmte allgemeine Regelung nicht nur für einen Betrieb getroffen wurde, sondern überbetrieblich durch das Unternehmen eine Regelung erfolgte (BAG AP Nr. 105 und Nr. 112 zu § 242 BGB Gleichbehandlung). Für die Gewährung einer übertariflichen Leistung wie hier ist davon auszugehen, dass eine unternehmensweite Gleichbehandlung nur dann in Betracht kommt, wenn durch den Arbeitgeber eine unternehmensweite Regelung erfolgt oder zumindest eine einzelbetriebliche Regelung mit der zuständigen Unternehmensleitung abgestimmt und von dieser gebilligt ist. Da der Gleichbehandlungsgrundsatz Ansprüche gegen den Arbeitgeber gewährt, ist Voraussetzung für seine Anwendung, dass ein Verhalten oder eine Regelung vorliegt, die dem Arbeitgeber auch zuzurechnen ist. Die Grundlage für die Gleichbehandlung muss in Kenntnis und mit Billigung des Unternehmens geschaffen sein. Eine überbetriebliche Gleichbehandlung scheidet aus, soweit eine Betriebsleitung ohne Abstimmung mit der zuständigen Unternehmensleitung eigenständig handelt.

31

Aufgrund der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme steht fest, dass die Gewährung der Monatsentgeltgarantie durch die Werkleitung in ... erfolgte, und zwar ohne Absprache und Billigung mit dem zuständigen zentralen Tarif- und Personalwesen. Die Zubilligung der Monatsentgeltgarantie stellt damit eine einzelbetriebliche Maßnahme dar, die die Beklagte nicht zur Gleichbehandlung auf Unternehmensebene zwingt.

32

Im übrigen gibt es zwischen dem Personenkreis ... und den Arbeitnehmern aus ... Unterschiede, die eine Differenzierung sachlich ... begründet erscheinen lassen. In der 1. Phase Mitte 1994 wurden, ohne dass in ... Personalüberhang bestand, Jungfacharbeiter nach ... entsandt, die Entsendung erfolgte vor Abschluss der Betriebsvereinbarung "Generationenvertrag". Es kann dann als sachlicher Grund für eine Differenzierung anerkannt werden, dass diesem Personenkreis zur Honorierung für ihre Flexibilität Entgeltstufe F. garantiert wurde und bei ... Nichtbeschäftigungsmöglichkeit in dieser Entgeltstufe der Monatsentgeltausgleich gezahlt wurde.

33

Bei den 1995 aus Braunschweig entsandten Jungfacharbeitern handelt es sich um Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Entsendung gerade ausgelernt hatten, in ... noch nicht als ausgelernte Arbeitnehmer beschäftigt und eingruppiert waren. Sie hatten für eine Beschäftigung im Werk im Zeitpunkt der Entsendung noch keinen Arbeitsplatz und kein zugewiesenes Arbeitssystem, sie sind erstmals in ... in einem Arbeitssystem beschäftigt und entsprechend eingruppiert worden. Ob für sie nach § 9 Monatsentgelt-TV ein Anspruch auf Monatsentgeltgarantie bestand, kann offenbleiben. Jedenfalls konnten sie nach Rückkehr nach ... nicht wie der Kläger im alten Entgeltniveau beschäftigt werden, weil sie als ausgelernte Arbeitnehmer noch nicht eingruppiert waren. Die Jungfacharbeiter aus dem Werk ... (Maßnahme 1995) sind damit mit dem Personenkreis, dem der Kläger angehört, nicht vergleichbar. Auch deshalb scheidet ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus.

34

Da die Berufung zurückzuweisen war, trägt der Kläger die Kosten des Rechtsmittels. Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren entspricht der korrekten Streitwertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Urteil.

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Die Revisionszulassung beruht auf §§ 72 Abs. 2 Nr. 1, 72 a Abs. 1 Nr. 2 ArbGG.