Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 30.07.1999, Az.: 2 Sa 2458/98

Anspruch auf Feiertagsvergütung; Verschiebung der auf einen Feiertag fallenden normalen Arbeitszeit durch Betriebsvereinbarung; Tarifvorrang; Entfallen des Feiertagsentgelts im sogenannten Freischichtmodell

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
30.07.1999
Aktenzeichen
2 Sa 2458/98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 17755
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:1999:0730.2SA2458.98.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Osnabrück - 14.10.1998 - AZ: 2 Ca 787/98

In dem Rechtsstreit
hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 30.07.1999
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Voigt und
die ehrenamtlichen Richter Clementsen und Albers
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 14.10.1998 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,96 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag seit dem 15.12.1997 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Feiertagsvergütung für den 03.10.1997 (Tag der deutschen Einheit).

2

Der Kläger steht in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der allgemein verbindliche Bundesrahmentarifvertrag für das Bauhauptgewerbe vom 03.02.1981 in der Fassung vom 18.12.1997 Anwendung (BRTV-Bau).

3

Bei der Beklagten, einem Straßen- und Tiefbauunternehmen, besteht ein Betriebsrat. Am 19.06.1997 trafen die Betriebsparteien eine Regelung über die "Sommerarbeitszeit ab 30.06.1997" (Bl. 100 d. A.), die von dem Geschäftsführer der Beklagten und dem Betriebsratsvorsitzenden unterzeichnet wurde. Die Regelung sieht vor, dass innerhalb eines 2-Wochenzeitraumes die tarifliche Wochenarbeitszeit von 40 Wochenstunden ungleichmäßig verteilt wird. In ungeraden Wochen werden 44 Stunden gearbeitet, in geraden Wochen 36 Stunden. Die Arbeitszeit in ungeraden Wochen, beginnend ab 30.06.1997 mit der 27. Kalenderwoche, beträgt von montags bis donnerstags 9 Stunden und freitags 8 Stunden. In der geraden Woche, beginnend mit der 28. Kalenderwoche, beträgt die Arbeitszeit von montags bis donnerstags 9 Stunden. Am Freitag ist arbeitsfrei. Die Arbeitszeitregelung gilt bis Ende Oktober 1997.

4

Der Kläger hat in der 40. Kalenderwoche des Jahres 1997 von montags bis freitags gearbeitet. Für Freitag, den 03.10.1997, den Tag der deutschen Einheit, einem gesetzlichen Feiertag, hat die Beklagte keinerlei Zahlungen geleistet. Der Kläger hat seine Ansprüche schriftlich am 15.12.1997 geltend gemacht. Am 17.02.1998 hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht Klage erhoben.

5

Der Kläger hat vorgetragen, bereits in der Betriebsratssitzung vom 17.06.1997 sei über die geplante Sommerarbeitszeitregelung gesprochen worden. Der Geschäftsführer der Beklagten habe dabei geäußert, dass es klar sei, dass der Feiertag - 03.10.1997 - bezahlt würde.

6

Im übrigen sei die abgeschlossene Betriebsvereinbarung unwirksam. § 3 Ziffer 1.2 BRTV-Bau lasse eine Verschiebung der auf einen Feiertag fallenden normalen Arbeitszeit nicht zu. Die Betriebsvereinbarung sei daher tarifwidrig.

7

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 214,96 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den Nettodifferenzbetrag seit dem 03.12./15.12.1997 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Die Beklagte hat vorgetragen, ein Anspruch des Klägers bestehe nicht, da die Voraussetzungen des § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz nicht erfüllt seien. Die Arbeitszeit sei für den Kläger nicht wegen des Feiertages ausgefallen, da er auf der Grundlage der getroffenen Betriebsvereinbarung über die Sommerarbeitszeit in der 40. Kalenderwoche lediglich von montags bis donnerstags zu arbeiten gehabt hätte und der Feiertag ohnehin arbeitsfrei gewesen sei. Der Feiertag sei also nicht die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall. Im übrigen würde eine Bezahlung des 03.10.1997 zu einer Erhöhung der Monatsvergütung des Klägers für den Monat Oktober 1997 führen. Es sei der Arbeitslohn zu vergleichen, den der Arbeitnehmer für alle im Abrechnungszeitraum geleisteten Stunden erhalten hätte, wenn es den Feiertag nicht gegeben hätte mit dem Lohn, den der Kläger tatsächlich erhalten hat. Hier sei im vorliegenden Fall keine Differenz festzustellen.

10

Eine Zahlungszusage sei von ihrem Geschäftsführer anlässlich des Abschlusses der Betriebsvereinbarung ausweislich der Protokolle der Betriebsratssitzung nicht gegeben worden.

11

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 04.10.1998 (Bl. 50 ff. d. A.) verwiesen.

12

Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits bei einem Streitwert von 214,96 DM dem Kläger auferlegt. Im übrigen hat das Arbeitsgericht die Berufung zugelassen.

13

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im wesentlichen ausgeführt aus § 2 des Entgeltfortzahlungsgesetz ergebe sich, dass der Kläger nur dann ein Entgeltfortzahlungsanspruch besitze, wenn er für den Tag, sofern er nicht Feiertag gewesen wäre, einen Vergütungsanspruch besessen hätte. Die Betriebs Vereinbarung über die Sommerarbeitszeit habe indes festgelegt, dass der Kläger am 03.10.1997 gar nicht hätte arbeiten müssen. Die Betriebsvereinbarung verstoße im übrigen nicht gegen den Tarifvertrag bzw. das Gesetz. Welche Äußerungen der Geschäftsführer im Zusammenhang mit der Betriebs Vereinbarung abgegeben habe sei unbeachtlich. Allein aus den Äußerungen könne kein Anspruch des Klägers entstehen. Voraussetzung für einen derartigen Anspruch sei der Abschluss einer Betriebsvereinbarung, der schriftlich zu erfolgen habe. Eine Betriebs Vereinbarung, die einen gesonderten Vergütungsanspruch für den 03.10.1997 regele, fehle.

14

Der Kläger hat gegen das ihm am 20.10.1998 zugestellte Urteil am 05.11.1998 vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22.01.1999 am 21.01.1999 begründet hat.

15

Der Kläger ist der Auffassung, die Betriebs Vereinbarung über die Verteilung der Arbeitszeit sei, zumindest soweit es die 40. Kalenderwoche betreffe, rechtsunwirksam. Gemäß § 3 Ziffer 1.3 BRTV-Bau könne die nach betrieblicher Regelung an einzelnen Tagen ausfallende Arbeitszeit durch Verlängerung der Arbeitszeit ohne Mehrarbeitszuschlag an anderen Werktagen innerhalb von 2 Kalenderwochen ausgeglichen werden. Danach sei nur die Verteilung der Arbeitszeit im Ausgleichszeitraum möglich, die an anderen "Werktagen" nicht geleistet werde. Eine Regelungskompetenz der Betriebsparteien auch über Feiertage und Sonntage verfügen zu können, bestehe nicht. Den Betriebsparteien sei es daher verwehrt gewesen, in der Betriebs Vereinbarung aus dem Juni 1997 den 03.10.1997 als gesetzlichen Feiertag, als arbeitsfreien Tag, festzulegen.

16

Im übrigen sei davon auszugehen, dass durch die Zusage des Geschäftsführers in der Betriebsratssitzung vom 17.06.1997 zumindest eine Regelungsabrede zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat dahingehend getroffen worden sei, dass der 03.10.1997 zu bezahlen sei. Aus dieser Regelungsabrede erwachse für die Beklagte die Verpflichtung, die streitbefangene Forderung zu begleichen.

17

Der Kläger beantragt,

  • unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 14.10.1998, 2 Ca 787/98,
  • die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 214,96 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag sei dem 15.12.1997 zu zahlen.

18

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

19

Die Beklagte trägt vor, die Betriebsvereinbarung über die Sommerarbeitszeit sei wirksam. Mit ihr sei keineswegs gezielt der 03.10.1997 als arbeitsfreier Tag festgelegt worden. Die Beklagte habe die betriebliche Arbeitszeitverteilung ausschließlich auf Werktage aus einem Ausgleichszeitraum von 2 Wochen verteilt. Ein derartiges Freischichtmodell erfasse über einen längeren Zeitraum grundsätzlich auch Feiertage, welche mit Werktagen aufeinander träfen. Treffe in einem sogenannten Freischichtmodell ein Ausgleichstag mit einem gesetzlichen Feiertag zusammen, so entfalle ein Feiertagsentgeltanspruch insgesamt, da der gesetzliche Feiertag nicht die einzige Ursache für den Arbeitsausfall darstelle.

20

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt ihrer gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen vom 21.01.1999 (Bl. 74 ff. d. A.), Bl. 83, vom 26.02.1999 (Bl. 88 ff. d. A.) und Schriftsatz vom 06.07.1999 (Bl. 99 und 100 d. A.) verwiesen.

Gründe

21

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig (§§ 518, 519 ZPO, 64, 66 ArbGG).

22

Auf die Berufung war das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und der Klage stattzugeben. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch gemäß § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz zu.

23

Der 03.10.1997 ist ein gesetzlicher Feiertag gewesen. Die vom Kläger zu leistende Arbeitszeit ist ausschließlich infolge des gesetzlichen Feiertages ausgefallen, da die Verlegung der an diesem Freitag normalerweise anfallenden Arbeitszeit aufgrund der Betriebsvereinbarung bei der Beklagten aus dem Juni 1997 unwirksam ist.

24

Im einzelnen:

25

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt in der 13. bis 43. Kalenderwoche gemäß § 3 Ziffer 1.2. des BRTV-Bau 40 Wochenstunden. Arbeitstage sind nach dieser Bestimmung die Tage von Montag bis Freitag, die mit je 8 Stunden Arbeitszeit belegt sind.

26

Die Betriebspartner haben durch die Betriebsvereinbarung vom Juni 1997 von der Bestimmung der Ziffer 3.1 des § 3 BRTV-Bau Gebrauch gemacht. § 3 Ziffer 1.3 lautet:

Arbeitszeitausgleich innerhalb von 2 Wochen.

Die nach betrieblicher Regelung an einzelnen Werktagen ausfallende Arbeitszeit kann durch Verlängerung der Arbeitszeit ohne Mehrarbeitszuschlag an anderen Werktagen innerhalb von 2 Kalenderwochen ausgeglichen werden (2-wöchiger Ausgleichszeitraum). Die Wochenarbeitszeit kann somit nach den betrieblichen Erfordernissen und den Jahreszeiten im Verhältnis im Einvernehmen mit Arbeitgeber und Betriebsrat oder wenn kein Betriebsrat besteht, im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer auf die Werktage verteilt werden.

27

Die Betriebsparteien haben durch die Betriebsvereinbarung die Arbeitszeit für die 39. und 40. Kalenderwoche so verteilt, dass in der 39. Kalenderwoche von montags bis freitags gearbeitet wird und insgesamt 44 Stunden zu leisten, mit der Folge, dass in der 40. Kalenderwoche in der Zeit von montags bis donnertags je 8 Stunden insgesamt 36 Stunden zu leisten sind und der 03.10.1997 arbeitsfrei war.

28

Diese Betriebsvereinbarung ist wegen Verstoßes gegen die tarifliche Bestimmung gemäß § 87 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz unwirksam.

29

Das Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetzüber die Verteilung der Arbeitszeit besteht nur, soweit eine abschließende Regelung durch Tarifvertrag nicht vorliegt. Die Tarifvertragsparteien haben in § 3 des BRTV-Bau in Ziffer 1.2 als normale Arbeitszeit die 5-Tagewoche von montags bis freitags mit gleichmäßiger 8-Stunden Verteilung in der Sommerzeit festgelegt.

30

In Ziffer 1.3 des § 3 BRTV-Bau ist den Betriebspartnern bzw. dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber einvernehmlich, soweit kein Betriebsrat besteht, gestattet eine abweichende Regelung der Arbeitszeitverteilung innerhalb eines Ausgleichszeitraums von 2 Wochen vorzunehmen.

31

Ziffer 1.4 des BRTV-Bau gestattet darüber hinaus, eine betriebliche Arbeitszeitverteilung in einem 12-monatigen Ausgleichszeitraums.

32

Die Ziffer 1.41 des § 3 BRTV-Bau lautet:

Durch Betriebs Vereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat besteht, durch einzelvertragliche Vereinbarung kann für einen Zeitraum von 12 zusammenhängenden Lohnabrechnungszeiträumen (12-monatiger Ausgleichszeitraum) eine von der tariflichen Arbeitszeitverteilung abweichende Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Werktage ohne Mehrarbeitszuschlag vereinbart werden, wenn gleichzeitig ein Monatslohn nach Nummer 4.42 gezahlt wird.

33

Danach ist lediglich vorgeschrieben, dass die Arbeitszeit auf die einzelnen Werktage zu verteilen ist, ohne dass eine Regelung existiert, die es verbieten würde, durch entsprechende Arbeitszeitlage einzelne Feiertage bewusst von der Festlegung der betrieblichen Arbeitszeit auszunehmen. Diese Regelung kann jedoch im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen. Sie ist ausschließlich in einem 12-monatigen Ausgleichszeitraum zulässig (vgl. Karthaus/Müller BRTV-Bau 5. Auflage, Seite 145). Im Fall einer unterjährigen von der regelmäßigen Arbeitszeitregelung des § 3 Ziffer 1.2

34

BRTV-Bau abweichenden Verteilung der Arbeitszeit ist lediglich nach der Bestimmung des § 3 Ziffer 1.3 BRTV-Bau möglich. Danach kann die Arbeitszeit, die an einzelnen Werktagen ausfällt, an anderen Werktagen innerhalb von 2 Kalenderwochen ausgeglichen werden. § 3 Ziffer 1.3 Satz 2 BRTV-Bau regelt im Anschluss an Satz 1, dass "somit" nach den betrieblichen Erfordernissen und den jahreszeitlichen Lichtverhältnissen die Wochenarbeitszeit auf die Werktage verteilt werden, wobei die Parteien lediglich über die Arbeitszeit disponieren können, die gemäß § 3 Ziffer 1.3 Satz 1 BRTV-Bau an anderen Werktagen ausfällt.

35

Nach der einschlägigen tariflichen Regelung verteilt sich die tarifliche Arbeitszeit gemäß § 3 Ziffer 1.2 des BRTV-Bau gleichmäßig auf die Tage Montag bis Freitag. Fällt in einer Kalenderwoche ein Feiertag auf einen dieser Wochenarbeitstage, so fällt die Arbeitszeit an diesem Tag nicht aus betrieblichen Erfordernissen oder wegen der Lichtverhältnisse aus, sondern wegen des Feiertages. Die Arbeitszeit an diesem Feiertag steht nach dem Wortlaut des § 3 Ziffer 1.3 des BRTV-Bau "an anderen Werktagen ausfallende Arbeitszeit" nicht zur Disposition der Betriebspartner.

36

Dabei gelten als "Werktage" alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind, § 3 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz.

37

Damit erweist sich die Betriebsvereinbarung als unwirksam, soweit danach die Arbeitszeit, die auf den 03.10.1997 bei gleichmäßiger normaler Arbeitszeitverteilung nach § 3 Ziffer 1.2 BRTV gefallen wäre in der 39. und 40. Kalenderwoche vorgearbeitet werden musste.

38

Soweit die Beklagte darauf verweist, dass im sogenannten Freischichtmodell das Feiertagsentgelt entfalle, wenn ein sogenannter Ausgleichstag mit einem gesetzlichen Feiertag zusammenfalle (vgl. dazu BAG AP Nr. 52 und 53 zu § 1 Feiertagslohngesetz) vermag dies den Anspruch des Klägers nicht zu Fall zu bringen. Die Tarifvertragsparteien des einschlägigen BRTV-Bau haben in § 3 Ziffer 1.3 BRTV-Bau eine Regelung erlassen, die den Anspruch auf Feiertagsvergütung tariffest macht.

39

Eine Verletzung des § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz der lediglich die Vergütungsansprüche erhält, soweit die Arbeitszeit infolge des Feiertages entfällt, ist entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten durch die tarifliche Regelung des § 3 Ziffer 1.3 BRTV-Bau nicht gegeben. § 12 Entgeltfortzahlungsgesetz lässt grundsätzlich dem Arbeitnehmer günstigere Regelungen im Bereich des § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz zu.

40

Soweit die Beklagte schließlich eingewandt hat, der Kläger erhalte wenn ihm die Klagforderung zugesprochen werde mehr als er erhalten hätte, wenn er im Oktober normal, d. h. mit der gewöhnlichen tariflichen Arbeitszeit des § 3 Ziffer 1.2 BRTV-Bau gearbeitet hätte, so ist dies zutreffend.

41

Die Ursache dafür liegt darin, dass die Beklagte gemeinsam mit dem Betriebsrat eine in Teilen unwirksame Betriebsvereinbarung abgeschlossen hat soweit der gesetzliche Feiertag - 03.10.1997 - durch Arbeitszeitverschiebung vorgearbeitet werden musste.

42

Nach alldem steht der geltend gemachte Klaganspruch, den der Kläger innerhalb der Ausschlussfrist des § 16 BRTV geltend und rechtshängig gemacht hat, in unstreitiger Höhe von 214,96 DM dem Kläger zu.

43

Der Zinsanspruch folgt aus dem §§ 284 Abs. 2, 286, 288 BGB i. V. m. § 5 Zif. 8.2 BRTV-Bau, da die restliche Oktobervergütung spätestens am 15.11.1997 fällig war, so dass die mit Wirkung ab 15.12.1997 beantragten Zinsen zugesprochen werden konnten.

44

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

45

Die Entscheidung über die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Zif. 1 ArbGG.

Voigt,
Clementsen,
Albers