Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 07.07.1999, Az.: 15 Sa 1897/98

- siehe dazu Urteil des BAG vom 19.12.2000 - 3 AZR 511/99

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
07.07.1999
Aktenzeichen
15 Sa 1897/98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 33144
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:1999:0707.15SA1897.98.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BAG - 19.12.2000 - AZ: 3 AZR 511/99

Amtlicher Leitsatz

Zur Anrechenbarkeit einer Ärzteversorgungsrente auf eine vertraglich zugesagte Beamtenversorgung.

Tenor:

  1. Unter Zurückweisung im übrigen wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 03.07.1998 - 7 Ca 95/98 - abgeändert und folgendermaßen neugefaßt:

    Es wird festgestellt, daß ein Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin auf Rückzahlung gemäß dem Änderungsbescheid der Niedersächsischen Versorgungskasse vom 01.03.1996 insoweit nicht besteht, als auf den Pensionsanspruch des und den Witwengeldanspruch der Klägerin auch der Teil des Rentenanspruchs des und des Witwenrentenanspruchs der Klägerin aus der Ärzteversorgung angerechnet worden ist, der aus der Versicherung des bei der Ärzte Versorgung Niedersachsen in der Zeit vom 01.01.1964 bis zum 30.06.1971 erwachsen ist.

    Es wird festgestellt, daß der Klägerin ab 01.03.1995 gegen die Beklagte ein Witwengeld nach beamtenrechtlichen Grundsätzen entsprechend der Besoldungsgruppe A 15, Endstufe, BBesO zusteht, ohne daß die Beklagte berechtigt ist, hierauf den Teil des Witwenrentenanspruchs aus der Ärzteversorgung anzurechnen, der aus der Versicherung des bei der Ärzteversorgung Niedersachsen in der Zeit vom 01.01.1964 bis zum 30.06.1971 erwachsen ist.

    Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5 zu tragen.

    Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

1

Die Parteien streiten über die Höhe des Witwengeldanspruchs der Klägerin und über die Höhe des Pensionsanspruchs ihres im Februar 1995 verstorbenen Ehemannes, dessen Erbin oder Miterbin sie ist.

2

Der am 24.11.1932 geborene Ehemann der Klägerin, war nach seiner Medizinalassistentenzeit als Assistenzarzt im Städtischen Klinikum Braunschweig und seit 1962 im St. Bernwards-Krankenhaus Hildesheim tätig, dort seit dem 01.01.1966 als Oberarzt. Er war zunächst Pflichtmitglied der gesetzlichen Rentenversicherung. Seit dem 01.01.1964 war er unter Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtmitglied der Ärzteversorgung Niedersachsen (ÄVN).

3

Zum 01.07.1971 trat er als Chefarzt der inneren Abteilung des St. Vinzenz-Krankenhauses Braunschweig in die Dienste der Beklagten. Nach dem Anstellungsvertrag vom 15.07.1971 (Bl. 11 - 16 d. A.) erhielt er ein Gehalt entsprechend der Beamtenbesoldungsgruppe B 9, sowie eine monatliche Zulage von 2.500,00 DM, die entsprechend dem Gehalt angepaßt wurde. Dagegen stand ihm kein Liquidationsrecht für die stationäre Behandlung der Pflegeklassen 1 und 2 zu, sondern nur für die nichtstationäre Behandlung und für Konziliartätigkeiten. Weiter war in Nr. IV 2 vereinbart:

4

Dem Chefarzt werden Ruhegehalts- und Hinterbliebenenversorgung nach den für niedersächsische Landesbeamte geltenden Vorschriften mit Wirkung vom 01. Juli 1971 zugesichert. Zugrundegelegt wird die Besoldungsgruppe A 14. Das Besoldungsdienstalter wird auf den 01. November 1953 festgesetzt.

5

Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge sind das zuletzt bezogene Grundgehalt und der Ortszuschlag des Wohnsitzes des Versorgungsempfängers (§ 175 Abs. 1 NBG).

6

Die ruhegehaltsfähige Dienstzeit wird durch einen besonderen Bescheid der Niedersächsischen Versorgungskasse festgesetzt.

7

Über die Leistungen der Versorgungskasse hinaus erwirbt der Arzt keine Versorgungsansprüche.

8

Später wurde anstelle der Besoldungsgruppe A 14 die Besoldungsgruppe A 15 vereinbart. Die Beklagte versicherte ihn auf ihre Kosten bei der streitverkündeten Niedersächsischen Versorgungskasse (NVK), deren Mitglied sie ist. Weiter zahlte sie die Hälfte der Pflichtbeiträge zur ÄVN, da Dr. Jaklin nicht von deren satzungsgemäßen Möglichkeit Gebrauch machte, sich von der Pflichtmitgliedschaft befreien zu lassen.

9

wurde im November 1994 berufsunfähig. Die ÄVN gewährte ihm ab dem 01.11.1994 Berufsunfähigkeitsrente (Bescheid vom 14.02.1995, Bl. 17 d. A.) und der Klägerin ab 01.03.1995 Witwenrente (Bescheid vom 15.03.1995, Bl. 19. d. A.). Die NVK zahlte daneben für die Beklagte ab 01.01.1995 die volle Pension und ab 01.03.1995 das volle Witwengeld nach der Besoldungsgruppe A 15. Wegen des zum 01.10.1994 geänderten § 55 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) setzte die NVK mit Bescheid vom 01.03.1996 (Bl. 28 f. d. A.) die Pension und das Witwengeld rückwirkend zum 01.01.1995 neu fest, indem sie von der Pension die Berufsunfähigkeitsrente der ÄVN und von dem Witwengeld die Witwenrente der ÄVN absetzte. Gleichzeitig machte sie für die Beklagte die Rückzahlung der Differenz für die Zeit von Januar 1995 bis März 1996 in Höhe von 57.359,05 DM geltend. Da die Klägerin seit Februar 1995 auch Witwenrente der gesetzlichen Rentenversicherung erhält (Bescheid der BfA vom 07.09.1995, Bl. 30 d. A.), korrigierte die NVK mit Bescheid vom 14.01.1999 nochmals die Witwengeldberechnung (Bl. 171 - 185 d. A.) für die Zeit ab Februar 1995, indem sie auch die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung von dem Witwengeld absetzte und für die Zeit von Februar 1995 bis Januar 1999 die Rückzahlung von 12.223,23 DM geltend machte, wogegen sich die Klägerin entgegen ihrem in der Berufungsverhandlung überreichten Schriftsatz vom 06.07.1999 nicht wendet.

10

Die Klägerin hält die Beklagte nicht für berechtigt, die ÄVN-Rente von den Versorgungsleistungen der NVK abzusetzen, da die Beklagte kein öffentlicher Arbeitgeber im Sinne des seit dem 01.10.1994 geltenden § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG sei. Sie behauptet, ihr verstorbener Ehemann sei sich bei Vertragsabschluß mit der Beklagten einig gewesen, daß neben der Versorgungsleistung der NVK eine weitere nicht anrechenbare Rente der ÄVN zu erwarten gewesen sei. Nur so sei die niedrigere Einstufung bei der Versorgung gegenüber dem höheren Gehalt zu verstehen. Erst die Kombination der Leistungen der ÄVN und der NVK hätte ein der Vergütung angemessenes Ruhegehalt ergeben.

11

Die Klägerin hat sich erstinstanzlich gegen die Rückzahlungsforderung aus dem Bescheid vom 01.03.1996 gewandt. Weiter hat sie für die Monate Februar 1995 bis Juni 1998 die Nachzahlung des Witwengeldes in Höhe der abgesetzten ÄVN-Witwenrente und ab Juli 1998 die zukünftige Zahlung verlangt.

12

Die Klägerin hat beantragt,

  1. 1

    festzustellen, daß kein Anspruch auf Rückzahlung von 57.359,05 DM gegen die Klägerin gemäß dem Änderungsbescheid der Niedersächsischen Versorgungskasse vom 01.03.1996 besteht,

  2. 2

    die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 93.076,36 DM zu zahlen nebst 4 % Zinsen auf je 3.343,03 DM seit 01. jeden Monats von März 1996 bis Juni 1997 und auf je 3.298,99 DM seit 01. jeden Monats von Juli 1997 bis Juni 1998,

  3. 3

    die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ab Juli 1998 monatlich 3.298,99 DM zu zahlen.

13

Die Beklagte hat beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

14

Die Beklagte hat bestritten, daß außerhalb des schriftlichen Anstellungsvertrages die Versorgungsleistungen neben den ÄVN-Rente zugesagt worden seien. Aus der Diskrepanz zwischen der Versorgungszusage nach der Besoldungsgruppe A 14, später A 15 und dem Gehalt nach Besoldungsgruppe B 9 ergebe sich nicht, daß dieses Geschäftsgrundlage gewesen sei. Das über dem üblichen liegende Gehalt nach Besoldungsgruppe B 9 sei gezahlt worden, weil kein Recht auf eine Privatliquidation für stationäre Leistungen zugestanden habe.

15

Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils vom 03.07.1998 Bezug genommen, mit dem das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hat. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird gleichfalls Bezug genommen, das der Klägerin am 11.08.1998 zugestellt worden ist und gegen das sie am 20.08.1998 Berufung eingelegt hat, die sie am 17.09.1998 begründet hat.

16

Die Klägerin greift das Urteil aus den in ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 17.09.1998 wiedergegebenen Gründen an. Auf die Berufungsbegründungsschrift und die ergänzenden Schriftsätze vom 01.10., 09.12.1998, 07.01., 09.03., 11.03., 22.06. und 06.07.1999 nebst Anlagen wird Bezug genommen.

17

Die Klägerin beantragt,

  1. in Abänderung des angefochtenen Urteils

    1. 1

      festzustellen, daß kein Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung von 59.359,05 DM gemäß dem Änderungsbescheid der Niedersächsischen Versorgungskasse vom 01.03.1996 gegen die Klägerin besteht,

    2. 2

      festzustellen, daß der Klägerin ab 01.03.1995 gegen die Beklagte ein Witwengeld nach beamtenrechtlichen Grundsätzen entsprechend der Besoldungsgruppe A 15, Endstufe, zusteht, ohne daß die Beklagte berechtigt ist, hierauf die Witwenrente der Klägerin von der Ärzteversorgung Niedersachsen anzurechnen.

18

Die Beklagte beantragt,

  1. die Berufung zurückzuweisen.

19

Auf ihre Berufungserwiderung vom 16.10.1998 und den ergänzenden Schriftsatz vom 31.05.1999 wird gleichfalls Bezug genommen.

Gründe

20

Die zulässige Berufung (§§ 64 Abs. 2 u. 6, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 518, 519 ZPO) ist nur zum Teil begründet.

21

Die Klage ist zulässig.

22

Die Beklagte hat ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung (§ 256 ZPO), ob sie zur Rückzahlung der Versorgungsleistungen gemäß dem Änderungsbescheid der NVK vom 01.03.1996 verpflichtet ist und in welcher Höhe ihr seit dem 01.03.1995 Witwengeld zusteht. Soweit sie in der Berufungsinstanz ihre Leistungsanträge nach den §§ 253 Abs. 2 Nr. 2 und 258 ZPO auf gerichtliches Anraten in einen Feststellungsantrag nach § 256 ZPO geändert hat, ohne den Streitgegenstand zu ändern, ist dieses gleichfalls zulässig, da die Beklagte erklärt hat, daß sie sich auch einem Feststellungsurteil unterwerfe, das zu dem geeignet ist, den Streit zwischen den Parteien einer endgültigen Entscheidung zuzuführen, ohne diesen mit der ständigen Neuberechnung der Klageforderung zu belasten, die durch die sich verändernden Höhen den Witwengeldes und der Renten bedingt ist und zu einer Verzögerung des Rechtstreits geführt hätte.

23

Die Klage ist nur zum Teil begründet.

24

Die NVK, die namens der Beklagten handelt (§ 19 Abs. 2 NVK-Satzung, Bl. 20 - 26 d. A.) rechnet zu Unrecht auch den Teil der ÄVN-Rente auf den Pensionsanspruch des und auf den Witwengeldanspruch der Klägerin an, der aus der Versicherung des bei der ÄVN in der Zeit vom 01.01.1964 bis 30.06.1971 erwachsen ist. Demgegenüber ist sie entsprechend § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG berechtigt, den Teil der ÄVN-Rente anzurechnen, der auf der Versicherungszeit vom 01.07.1971 bis zum 31.10.1994 beruht. Die sich insoweit ergebenden Überzahlungen an für die Monate Januar und Februar 1995 und an die Klägerin für die Monate März 1995 bis März 1996 kann die Beklagte von der Klägerin zurückfordern (§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB), wobei sich hinsichtlich der Überzahlungen für die Monate Januar und Februar 1995 ihre Zahlungsverpflichtung aus ihrer Erben- oder Miterbenstellung ergibt (§§ 1967, 2058 BGB). Aus der Nichtanrechenbarkeit des oben bezeichneten Teils der ÄVN-Rente ergibt sich zugleich, daß die Klägerin die Nachzahlung des Witwengeldes in Höhe des zu Unrecht angerechneten Teils der ÄVN-Rente und die zukünftige Zahlung des um diesen Teil erhöhten Witwengeldes verlangen kann.

25

Grund und Höhe des Pensionsanspruchs und des Witwengeldanspruchs ergeben sich aus Nr. IV 2 des Anstellungsvertrags vom 15.07.1971. Soweit die Klägerin behaupten will, die Beklagte habe ihrem verstorbenen Ehemann bei Vertragsabschluß darüber hinaus die Nichtanrechenbarkeit der ÄVN-Rente auf die NVK-Leistungen zugesichert, wäre eine solche mündliche Vereinbarung im Hinblick auf Nr. IV 2 Abs. 4 des Anstellungsvertrags und die Schriftformklausel in Nr. X 2 des Anstellungsvertrags unbeachtlich.

26

Die Beklagte hat in Nr. IV 2 des Anstellungsvertrags eine Ruhegehalts- und Hinterbliebenenversorgung nach den für niedersächsische Landesbeamte geltenden Vorschriften entsprechend der Besoldungsgruppe A 14, später A 15 zugesichert. Damit ist die Versorgungsleistung nach den Vorschriften des BeamtVG zu berechnen. Das bedeutet, die Beklagte darf entsprechend § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung des anrechnen. Da die Verweisung auf die für Beamte geltenden Vorschriften eine Verweisung auf die jeweils geltenden Vorschriften ist (BAG, Urteil vom 16.08.1988 - 3 AZR 61/87 - AP Nr. 8 zu § 1 BetrAVG Beamtenversorgung), ist aber auch die seit dem 01.10.1994 geltende Anrechnungsvorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG zu beachten. Anrechenbar sind danach Renten aus einer berufständigen Versorgungseinrichtung, wie die ÄVN eine ist, zu denen der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge geleistet hat (zur Verfassungsmäßigkeit der Anrechnungsvorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG: BVerfG, AP Nr. 7 zu Art. 33 Abs. 5 GG). § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG will vermeiden, daß der Beamte auf Kosten der öffentlichen Hand eine Doppelversorgung erhält, nämlich die von seinem Dienstherrn zu tragende Pension und die Rente der berufständigen Versorgungseinrichtung, soweit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mindestens die Hälfte der Beiträge getragen hat.

27

Die Anrechnung des § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG scheidet vorliegend nicht deshalb aus, weil die Beklagte keine Arbeitgeberin des öffentlichen Dienstes ist. Die gesamten Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes sind nicht unmittelbar auf den Anstellungsvertrag vom 15.07.1971 anwendbar, sondern können kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme lediglich analog angewendet werden, weil die Beklagte kein öffentlicher Dienstherr/Arbeitgeber und der verstorbene Ehemann der Klägerin kein Beamter gewesen ist. Damit ist auch die analoge Anwendung des § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG geboten, soweit das seinem Sinn und Zweck entspricht.

28

Der verstorbene Ehemann der Klägerin sollte hinsichtlich seiner Ruhegehalts- und Hinterbliebenenversorgung wie ein Beamter behandelt werden, die Beklagte muß sich wie ein öffentlicher Dienstherr behandeln lassen. Der verstorbene Ehemann der Klägerin konnte als "Vertragsbeamter" keine höheren Versorgungsansprüche erwerben, wie er sie erworben hätte, wenn er tatsächlich in einem Beamtenverhältnis zu der Beklagten gestanden hätte. Ebenso kann die Klägerin keine höheren Witwengeldansprüche geltend machen. Die Beklagte kann deshalb auf die Versorgungsleistungen Renten im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG anrechnen. Als "Vertragsdienstherrin" muß sie so behandelt werden, als wenn sie Teil des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG wäre. Das heißt, sie braucht insoweit die Pensionslast nicht zu tragen, als sie daneben die Hälfte der Last für die berufständige Versicherung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin getragen hat, weil § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG diese Doppelbelastung und die entsprechende Doppelversorgung vermeiden will. Die Beklagte kann deshalb den Teil der ÄVN-Rente anrechnen, der auf die Zeit der Beschäftigung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin bei ihr entfällt.

29

Sie kann dagegen nicht den Teil der ÄVN-Rente anrechnen, der auf der Versicherungszeit vom 01.01.1964 bis 30.06.1971 beruht, weil weder sie noch ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes die Hälfte der Beiträge zur Versicherung bei der ÄVN getragen hat. Die analoge Anwendung des § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG erlaubt allenfalls die Anrechnung der Renten aus einer berufständigen Versorgungseinrichtung, zu denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes die Hälfte der Beiträge geleistet hat (weiter wohl: LAG Köln, Urteil vom 14.01.1997 - 1 Sa 1185/96, NZA - RR 1997, 412 ff.). Als "Vertragsdienstherrin" kann sie nicht besser gestellt werden, als ein öffentlicher Dienstherr. Dieser kann bei seinem Beamten auch nicht eine Rente aus einer berufständigen Versorgungseinrichtung anrechnen, soweit ein Arbeitgeber außerhalb des öffentlichen Dienstes die Hälfte der Beiträge geleistet hat.

30

Der Anrechnung der ÄVN-Rente, die auf der Beschäftigungszeit des verstorbenen Ehemannes der Klägerin bei der Beklagten beruht, steht nicht entgegen, daß § 55 Abs. 1 BeamtVG die Doppelversorgung der sogenannten Mischlaufbahnbeamten unterbindet. Der Beamte, der zuvor als Arbeitnehmer tätig war, soll aufgrund von Doppelanrechnungszeiten keine höhere Versorgung erhalten, als der sogenannte Nur-Beamte. Vorliegend treffen beamtenähnliche Versorgungsansprüche und Rentenansprüche aufeinander, die nebeneinander in einem Arbeitsverhältnis entstanden sind. Mit dem LAG Köln (a. a. O.) und mit der 11. Kammer des erkennenden Gerichts (Urteil vom 08.03.1998 - 11 Sa 2432/98 -) ist jedoch auch für diesen Fall die analoge Anwendung des § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG geboten, weil dadurch der Zweck der Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften erreicht wird, daß der verstorbene Ehemann und die Klägerin keine höheren Versorgungsleistungen erhalten, alswenn der verstorbene Ehemann der Klägerin tatsächlich in einem Beamtenverhältnis gestanden hätte.

31

Entgegen der von dem Gericht in der Berufungsverhandlung zunächst zur Erörterung gestellten Auffassung ist die Versorgungszusage auch nicht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzupassen. Insoweit wird den Ausführungen des Arbeitsgerichts gefolgt, so daß gemäß § 543 Abs. 1 ZPO auf die Entscheidungsgründe des Urteils (S. 11) Bezug genommen wird. Zusätzlich ist auch darauf hinzuweisen, daß die Beklagte zur Zahlung der Hälfte der Pflichtbeiträge zur Ärzteversorgung verpflichtet war, während der verstorbene Ehemann der Klägerin das Risiko beeinflussen konnte, da er sich von der Pflichtversicherung bei der ÄVN hätte befreien lassen können. Auch fällt die an dem letzten Gehalt gemessene Unterversorgung nicht in die Risikosphäre der Beklagten. Mit ihrer Versorgungszusage hatte die Beklagte eine Versorgung zugesagt, die nach dem üblichen Chefarztgehalt bemessen war. Die Alterssicherung des darüber hinausgehenden Teils des Gehalts war damit Angelegenheit des verstorbenen Ehemannes der Klägerin. Das Gericht folgt insoweit der Argumentation der Beklagten, daß die Differenz zwischen dem Gehalt nach Besoldungsgruppe B 9 und nach Besoldungsgruppe A 15 Ausgleich für die fehlende stationäre Privatliquidation gewesen ist. Wenn ein Chefarzt diese Einkünfte aus der Privatliquidation grundsätzlich selbst alters zu sichern hat, galt dieses auch für das Surrogat, das der verstorbene Ehemann der Klägerin in Form des höheren Gehaltes erhalten hat.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

33

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ArbGG. Die grundsätzliche Bedeutung ergibt sich dabei aus der Tatsache, daß alleine im Bereich der NVK eine Vielzahl von Versorgungsfällen mit vergleichbarer Versorgungszusage anstehen.