Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 25.03.1999, Az.: 16a Ta 119/99

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Klage auf Zahlung restlichen Entgelts und Herausgabe eingebrachter Gegenstände

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
25.03.1999
Aktenzeichen
16a Ta 119/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 17748
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:1999:0325.16A.TA119.99.0A

Fundstelle

  • AnwBl 2000, 59-61

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 10.02.1999 - 7 Ha 1/99 - teilweise aufgehoben und unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen wie folgt gefaßt:

Dem Antragsteller wird Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... für die 1. Instanz mit Wirkung ab 20.01.1999 bewilligt, soweit er die Verurteilung der Antragsgegnerin zur Zahlung von 3.727,50 DM brutto abzüglich 750,00 DM netto als Lohn für September 1998 und von weiteren 2.562,00 DM brutto abzüglich 255,00 DM netto als Lohn für Oktober 1998 nebst 4 % Zinsen auf den sich insgesamt ergebenden Nettobetrag seit dem 24.11.1998 begehrt.

Tatbestand

1

A.

Der Antragsteller war bei der Antragsgegnerin vom 3. August bis zum 20. Oktober 1998 als Dachdeckerhelfer gegen einen Bruttostundenlohn von 21,00 DM zuzüglich 20,00 DM netto Auslöse täglich bei Ortsabwesenheit beschäftigt. Mit der am 20. Januar 1999 bei Gericht eingegangenen Antragsschrift vom 18. Januar 1999 begehrte er Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Erhebung einer Klage auf Zahlung restlichen Entgelts für September und Oktober 1998 sowie auf Herausgabe diverser von ihm eingebrachter Gegenstände. Der Antragsteller hatte diese Ansprüche mit Schreiben vom 9. November 1998 unter Fristsetzung bis zum 23. November 1998 gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht. Diese hatte den Anspruch mit Schreiben vom 15. Dezember 1998 zurückgewiesen.

2

Das Arbeitsgericht leitete die Antragsschrift der Antragsgegnerin durch Verfügung vom 21. Januar 1999 formlos zu. Sie nahm keine Stellung. Mit Beschluß vom 10. Februar 1999 hat das Arbeitsgericht den Prozeßkostenhilfeantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Arbeitsverhältnis unterfalle dem für allgemeinverbindlich erklärten Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk (RTV). Der Antragsteller habe seinen Zahlungsanspruch nicht unter Beachtung der zweiten Stufe der Ausschlußfrist des § 54 Ziffer 2 RTV gerichtlich geltend gemacht. Dem Antrag fehle daher die erforderliche Erfolgsaussicht. Die Einreichung eines Gesuchs um Prozeßkostenhilfe ersetze nicht die Einreichung einer Klagschrift. Auch § 270 Abs. 3 ZPO greife nicht zugunsten des Antragstellers ein. Diese Norm solle die Partei vor Nachteilen durch Zustellungsverzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebes bewahren. Ihr seien aber Verzögerungen zuzurechnen, die sie oder ihr Prozeßbevollmächtigter bei gewissenhafter Prozeßführung hätten vermeiden können. Der Antragsteller habe, sofern er zunächst nur einen Klagentwurf mit dem Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe habe einreichen wollen, die nach § 118 ZPO der Antragsgegnerin zu setzende zweiwöchige Stellungnahmefrist berücksichtigen müssen.

3

Auch der Herausgabeantrag biete keine hinreichende Erfolgsaussicht, da er die herauszugebenden Gegenstände nicht so genau bezeichne, daß sie im Falle einer Zwangsvollstreckung identifizierbar seien.

4

Gegen diesen ihm am 15. Februar 1999 zugegangenen Beschluß wendet sich der Antragsteller mit seiner am 26. Februar 1999 beim Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde. Zur Begründung führt er aus, sein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe habe die tarifliche Ausschlußfrist unterbrochen. Es reiche auch aus, daß der Antrag erst kurz vor Ablauf der tariflicher; Aus Schlußfrist bei Gericht eingegangen sei. Eine Zustellung noch innerhalb der tariflichen Ausschlußfrist sei nicht erforderlich. Hilfsweise trägt der Antragsteller vor, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß der Antrag vom 18. Januar 1999 lediglich einen Klagentwurf darstelle.

5

Eine konkrete Bezeichnung der herauszugebenden Gegenstände sei dem Antragsteller nicht möglich. Es sei aber nicht auszuschließen, daß die Antragsgegnerin die Gegenstände im Prozeß oder im Rahmen der Zwangsvollstreckung freiwillig herausgebe.

6

Das Arbeitsgericht hat gemäß Beschluß vom 1. März 1999 unter Bezug auf seinen Beschluß vom 10. Februar 1999 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Beschwerde zur Entscheidung dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.

Gründe

7

B.

Die gemäß § 78 Abs. 1 ArbGG, § 567 Abs. 1, § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte Beschwerde gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts vom 10. Februar 1999 ist teilweise begründet. Der Antragsteller hat die aus dem Tenor ersichtlichen Zahlungsansprüche schlüssig dargelegt. Diese Ansprüche sind noch nicht verfallen. Ihm ist daher insoweit wie beantragt Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Darüber hinausgehende Zahlungsansprüche hat der Antragsteller nicht schlüssig dargelegt. Der Herausgabeantrag hat keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Insoweit ist die Beschwerde mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Antrags auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückzuweisen.

8

I.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

9

1.

a)

Der Antragsteller hat schlüssig dargelegt, daß er für September 1998 Anspruch auf Vergütung von 153, 5 Arbeitsstunden zuzüglich 24 Urlaubs stunden à 21,00 DM brutto, insgesamt somit von 3.727,50 DM brutto, und für Oktober 1998 von 122 Arbeitsstunden à 21,00 DM brutto, insgesamt somit von 2.562,00 DM brutto, hat. Sofern er darüber hinaus 25 % Überstundenzuschlag für 24 Stunden im September 1998 und für weitere 12 Stunden für Oktober 1998 begehrt, hat er nicht dargelegt, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus tätig geworden ist und ob die Überstunden von der Beklagten angeordnet oder zur Erledigung der ihm obliegenden Arbeiten notwendig oder von der Beklagten gebilligt oder geduldet worden sind. Er hat damit den Anspruch auf einen Überstundenzuschlag nicht schlüssig dargelegt (vgl. BAG, AP Nr. 7 zu § 253 ZPO, stRspr). Soweit er für 18 Tage im September 1998 und für vier Tage im Oktober 1998 Auslöse begehrt (die im übrigen netto geltend zu machen wäre), hat der Antragsteller nicht dargelegt, daß und an welchen Tagen er im September 1998 beziehungsweise Oktober 1998 ortsabwesend war und so die Voraussetzungen für eine Auslöse erfüllt hat.

10

b)

Auf den sich aus dem schlüssig dargelegten Anspruch auf Bruttoentgelt ergebenden Nettobetrag kann der Kläger gemäß §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB Verzugszinsen beanspruchen (vgl. BAG, 13.02.1985, 4 AZR 295/83, AP Nr. 3 zu § 1 Tarifverträge: Presse).

11

2.

Die Zahlungsansprüche des Antragstellers für September und Oktober 1998 sind noch nicht verfallen. Mit seinem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe hat er (vorläufig) auch die Ausschlußfrist des § 54 Zf. 2 RTV gewahrt. Dies ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG, § 270 Abs. 3 ZPO.

12

§ 54 Zf. 2 RTV bestimmt:

13

Lehnt die Gegenpartei den schriftlich geltend gemachten Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. ...

14

Der Antragsteller hat seine Zahlungsansprüche für September und Oktober 1998 gegenüber der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 9. November 1998 geltend gemacht. Dieses Schreiben kann frühestens am 10. November 1998 zugegangen sein. Die zweite Stufe der tariflichen Ausschlußfrist begann somit frühestens am 25. November 1998 zu lauf er- und lief frühestens am Montag, dem 25. Januar 1999, ab. Mit seinem bereits am 20. Januar 1999 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe hat der Antragsteller diese Frist (vorläufig) gewahrt.

15

a)

Der Antragsteller hat im Schriftsatz vom 18. Januar 1999 erklärt, die Klage solle erst nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erhoben werden. Er hat damit eindeutig klargestellt, daß er den Klagantrag nur unter der Bedingung stellen wolle, daß ihm Prozeßkostenhilfe bewilligt werde und er zunächst lediglich eine Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch begehre. Die Zahlungsansprüche, für deren Durchsetzung der Antragsteller Bewilligung von Prozeßkostenhilfe begehrt, sind deshalb durch die Einreichung des Schriftsatzes vom 18. Januar 1999 am 20. Januar 1999 und dessen formlose Obersendung an die Antragsgegnerin zur Stellungnahme nicht rechtshängig geworden (vgl. OLG Dresden, 19.09.1997, 6 W 1000/97, MDR 1998, S. 181 <182>; Zöller-Philippi, ZPO, 21. Aufl., 1999, § 117, Rz. 7 f. m.w.N.).

16

b)

Die Stellung des Prozeßkostenhilfeantrags am 20. Januar 1999 unter gleichzeitiger Einreichung der Klagschrift und vollständiger Prozeßkostenhilfeunterlagen wahrt jedoch rückwirkend die zweite Stufe der tariflichen Ausschlußfrist, sofern unverzüglich nach positiver oder negativer rechtskräftiger Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe die Klage zugestellt wird. Dies ergibt sich aus einer verfassungskonformen Auslegung des § 270 Abs. 3 ZPO.

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aa)

Gemäß § 270 Abs. 3 ZPO tritt die fristwahrende Wirkung der Zustellung der Klage bereits mit der Einreichung des Antrags ein, sofern die Zustellung demnächst erfolgt. Diese Vorschrift soll denjenigen begünstigen, der darauf angewiesen ist, sich der Mitwirkung der Gerichte zu bedienen, um bestimmte Fristen zu wahren (BAG, 04.11.1969, 1 AZR 141/69, AP Nr. 3 zu § 496 ZPO <1 d.Gr.>). Sie findet daher nicht nur bei gesetzlichen Fristen, sondern bei sämtlichen Fristen, die die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs verlangen, Anwendung (vgl. MünchKomn-Lüke, ZPO, 3. Aufl., 1992, § 270, Rz. 21 f.), also auch bei tariflichen Ausschlußfristen, die zur Fristwahrung die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis verlangen. Lediglich bei tariflichen Ausschlußfristen, die zur Fristwahrung die mündliche oder schriftliche Geltendmachung ausreichen lassen, gilt § 270 Abs. 3 ZPO nicht (BAG, AP Nr. 3 zu § 496 ZPO; BAG, 18.01.1974, 3 AZR 3/73, AP Nr. 4 zu § 345 ZPO <II 3 d.Gr.>; BAG, 08.03.1976, 5 AZR 361/75, AP Nr. 4 zu § 496 ZPO <3 a d.Gr.>).

18

bb)

Eine Zustellung erfolgt in Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO "demnächst", wenn sie innerhalb einer nach den Umständen angemessenen, selbst längeren Frist bewirkt wird und die Partei und ihr Prozeßbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan haben (BGH, 21.03.1991, III ZR 94/89, NJW 1991, S. 1745 <3 b d.Gr.>). Auch die Verzögerung durch ein Prozeßkostenhilfeverfahren ist nach diesen Grundsätzen einer unbemittelten Partei nicht zuzurechnen, wenn bereits mit dem Antrag der Entwurf der Klagschrift eingereicht wird und dem Antrag vollständige Prozeßkostenhilfeunterlagen beigefügt sind. Dann haben die unbemittelte Partei und ihr Prozeßbevollmächtigter das ihnen Zumutbare getan, um für eine alsbaldige Zustellung Sorge zu tragen (vgl. BGH, 01.10.1986, IV a ZR 108/85, NJW 1987, S. 255 <3 c d.Gr.>).

19

(1)

Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG geregelten Rechtsstaatsgrundsatz gebieten eine weitgehende Angleichung der Situation der bemittelten und der unbemittelten Partei bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Der Rechtsstaatsgrundsatz verwehrt es den Parteien grundsätzlich, ihre Rechtsansprüche eigenmächtig durchzusetzen, und verweist sie auf die Inanspruchnahme der staatlichen Gerichte. Dies bedingt im Umkehrschluß die Pflicht des Staates, Gerichte zur Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche einzurichten und den Zugang zu diesen jedermann in grundsätzlich gleicher Weise zu eröffnen. Daraus folgt, daß der Staat Vorkehrungen treffen muß, die auch unbemittelten Parteien einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht ermöglichen. Derartige Vorkehrungen sind durch die Möglichkeit der Gewährung von Prozeßkostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO) getroffen. Diese Vorschriften verhindern, daß eine Partei lediglich aus wirtschaftlichen Gründen daran gehindert wird, ihr Recht vor Gericht zu suchen (BVerfG, 13.03.1990, 2 BvR 94/88 u. a., BVerfGE 81, 347 <356 f.> m.w.N.).

20

(2)

Die Fachgerichte, die an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gebunden sind (Art. 1 Abs. 3 GG), haben bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften des Zivilrechts diesen sich aus der Verfassung ergebenden Zweck der Prozeßkostenhilfe zu beachten, denn das Grundgesetz enthält in seinem Grundrechtsabschnitt verfassungsrechtliche Grundentscheidungen für alle Bereiche des Rechts, die die Fachgerichte zu wahren haben (BVerfG, 15.01.1958, 1 BvR 400/51, BVerfGE 7, 198 <205 f.>)

21

(3)

Bei Anwendung dieser Grundsätze gebieten es Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG geregelten Rechtsstaatsgrundsatz, die Verzögerung durch ein Prozeßkostenhilfeverfahren der unbemittelten Partei, die für die Durchsetzung ihrer Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis infolge einer zweistufigen Ausschlußfrist auf eine gerichtliche Geltendmachung angewiesen ist, nicht zum Nachteil gereichen zu lassen. Sie kann auch im Gegensatz zur Auffassung des Arbeitsgerichts nicht darauf verwiesen werden, den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe so frühzeitig zu stellen, daß unter normalen Umständen mit seiner Bescheidung vor Ablauf der Ausschlußfrist zu rechnen ist. Dies würde zum einen die tarifliche Ausschlußfrist für den unbemittelten Arbeitnehmer verkürzen, während ein bemittelter Arbeitnehmer die Frist bis zum letzten Tag ausnutzen könnte. Zum anderen bestünde die Gefahr, daß der Arbeitgeber, der bereits durch das Gericht einen Schriftsatz, mit dem Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Zahlungsklage begehrt wird, zur Stellungnahme zugeleitet bekommt, nicht mehr freiwillig zahlt, sondern es auf eine gerichtliche Klärung ankommen läßt. Der unbemittelte Arbeitnehmer wäre also eines erhöhten Risiko ausgesetzt, sein Recht gerichtlich durchsetzen zu müssen. Schließlich erlegt diese Auffassung dem unbemittelten Arbeitnehmer ein erhebliches Risiko auf. Er muß prognostizieren, innerhalb welcher Frist unter normalen Umständen mit einer Bescheidung seines Antrags zu rechnen ist, und muß befürchten, daß sich seine Prognose nachträglich als falsch erweist und die Frist daher versäumt ist. Diese unverhältnismäßige Erschwerung der Durchsetzung der Ansprüche des unbemittelten Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis widerspricht dem Sinn und Zweck der Prozeßkostenhilfe. Auch dem unbemittelten Arbeitnehmer muß es daher möglich sein, die tarifliche Ausschluß frist bis zum letzten Tag auszunutzen (vgl. BGH, 19.01.1978, II ZR 124/76, MDR 1978, S. 472 <473>; BGH, NJW 1987, S. 255 <3 c d.Gr.>).

22

Der unbemittelte Arbeitnehmer kann auch nicht darauf verwiesen werden, vor dem Arbeitsgericht unter Zuhilfenahme der Rechtsantragsstelle kostenfrei Klage zu erheben und bei mangelnder Erfolgsaussicht nach rechtlichem Hinweis vor Eintritt in die streitige Verhandlung kostenfrei die Klage zurückzunehmen (so aber LAG Köln, 08.10.1997, 2 Sa 587/97, LAGE Nr. 45 zu § 4 TVG - Ausschlußfristen). Angesichts des zunehmend komplizierter werdenden Arbeitsrechts, das zudem ständigen Änderungen durch Rechtsprechung und Gesetzgebung unterworfen ist, sind zahlreiche Fälle denkbar, in denen einem Arbeitnehmer nur unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts eine aussichtsreiche gerichtliche Durchsetzung seiner Ansprüche möglich ist. Dabei ist auch zu beachten, daß vor den Arbeitsgerichten die Dispositionsmaxime gilt, so daß die Bedeutung der Vertretung durch einen Rechtsanwalt anders als in Verfahren mit Offizialmaxime nicht zurücktritt (vgl. dazu BVerfG, 22.01.1959, 1 BvR 154/55, BVerfGE 9, 124 <134>). Bei Rücknahme der Klage vor streitiger Verhandlung entfallen jedoch nur die Gerichtskosten, der Gebührenanspruch des vom Arbeitnehmer beauftragten Rechtsanwalts bleibt davon unberührt. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist aber eine Differenzierung zwischen einfachen Fällen, in denen ein durchschnittlicher Arbeitnehmer ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts seinen Zahlungsanspruch selbst vor Gericht durchsetzen kann, also eine Verzögerung durch ein Prozeßkostenhilfeverfahren ihm zum Nachteil gereicht, und schwierigen Fällen, in denen er sich eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung seiner Interessen bedienen kann, in denen daher ein Prozeßkostenhilfeantrag das Verfahren nicht verzögert und dieser daher die zweite Stufe einer tariflichen Ausschlußfrist wahrt, nicht möglich. Der unbemittelten Partei kann es somit nicht verwehrt werden, sich zur effektiven Durchsetzung ihrer dem Geltungsbereich einer zweistufigen tariflichen Ausschlußfrist unterfallenden Ansprüche eines Rechtsanwalts zu bedienen und zur Minimierung ihres Kostenrisikos vor Durchführung des Erkenntnisverfahrens zunächst einen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu stellen.

23

c)

Der Antragsteller hat auch im Anschluß an die Einreichung seines ordnungsgemäßen Prozeßkostenhilfeantrags alles Zumutbare getan, damit die Zustellung "demnächst" im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO erfolgen kann. Er hat innerhalb von zwei Wochen Beschwerde gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts, durch den ihm die beantragte Prozeßkostenhilfe verweigert worden ist, erhoben. Er hat damit innerhalb des Zeitraums, der mir Rücksicht auf die schutzwürdigen Belange des Gegners als angemessen angesehen wird, das Verfahren vorangetrieben (vgl. BGH, NJW. 1987, S. 255 <3 d d.Gr.>).

24

II.

Der Herausgabeantrag hat keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen.

25

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. (§ 78 Abs. 2 ArbGG).