Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 08.03.1999, Az.: 4 Sa 2246/97

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
08.03.1999
Aktenzeichen
4 Sa 2246/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 33137
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:1999:0308.4SA2246.97.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hannover - 12.09.1997 - AZ: 1 Ca 102/97

In dem Rechtsstreit

hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 08.03.99 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht . und die ehrenamtlichen Richter

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 12. September 1997 -; 11 Ca 102/97 -; wird zurückgewiesen.

    Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

    Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

1

Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

2

Der 1970 geborene Kläger ist seit dem 13.04.1993 bei der Beklagten als Kellner mit einem Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 2.975,-; DM nebst Umsatzprovision bei einer Arbeitszeit von 169 Stunden pro Monat beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet -; auch aufgrund beiderseitiger Tarifbindung -; der Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe Niedersachsens vom 28.08.1991 Anwendung. In diesem Manteltarifvertrag ist unter anderem folgendes geregelt:

3

§ 8 -; Grundsätze der Entgeltzahlung

4

1. Die Entgeltzahlungen an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfolgt monatlich aufgrund des jeweils geltenden Entgelttarifvertrages, für Auszubildende aufgrund der Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen.

5

Diese beiden genannten Tarifverträge sind nicht Bestandteil dieses Manteltarifvertrages.

6

2. Festentgelt

7

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten ein monatliches Festentgelt.

8

8. Auszahlung des Entgeltes

9

Die Monatsentgelte werden am Schluß des Monats ausgezahlt.

10

10. Erreichen Umsatzbeteiligte das ihnen zustehende monatliche tarifliche Mindestentgelt nicht, so hat der Arbeitgeber die Differenz aus betriebseigenen Mitteln zu zahlen.

11

§ 9 -; Zahlung an gesetzlichen Feiertagen

12

5. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an diesen Tagen nicht arbeiten müssen, unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen (Gesetz über Lohnzahlung an Feiertagen vom 02. August 1951).

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§ 14 -; Urlaubsentgelt

14

1. Das Urlaubsentgelt je Urlaubstag für die Umsatzbeteiligten ist zu berechnen nach dem durchschnittlichen Gesamtverdienst (Gesamtverdienst = Bruttoentgeltsumme abzüglich zusätzliches Urlaubsgeld und Weihnachtsgratifikation).

15

Dieser errechnet sich:

16

a) .

17

b) .

18

c) .

19

§ 16 -; Fälle entschädigungspflichtiger Arbeitsverhinderung Ergänzend zu den Bestimmungen des § 616 BGB vereinbaren die Parteien:

20

1. Alle Arbeitnehmer innen und Arbeitnehmer erhalten unter Fortzahlung ihrer Bezüge Freizeit:

21

.

22

2. Das in diesem Falle weiterzuzahlende Entgelt ist in Höhe des Urlaubsentgeltes zu gewähren.

23

§ 17 -; Entgeltzahlung in Krankheitsfällen

24

1. Bei Erkrankung, die mit Arbeitsunfähigkeit verbunden ist, hat die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich zu benachrichtigen und die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer durch Vorlegung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung innerhalb von drei Tagen anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann die Vorlegung eines amtsärztlichen Zeugnisses auf seine Kosten verlangen.

25

2. Bei ärztlich nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers infolge Krankheit (einschließlich Berufskrankheit und Arbeitsunfall) ist das Entgelt für die Dauer der Arbeitsunterbrechung bis zur Dauer von 6 Wochen weiterzuzahlen.

26

3. Für Anspruchsfälle nach § 185 c RVO wird die Entgeltzahlung ausgeschlossen.

27

Der Manteltarifvertrag vom 28.08.1991 ist zum 31.12.1994 gekündigt worden, Einen neuen Tarifvertrag gibt es bislang nicht.

28

Der Kläger war in der Zeit vom 16. bis zum 20.10.1996, vom 25.11. bis 31.12.1996 und vom 10. bis zum 16.02.1997 arbeitsunfähig erkrankt. Für diese Zeiträume hat die Beklagte das Entgelt des Klägers um 20 % = 600,93 DM brutto gekürzt.

29

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, aufgrund der tariflichen Regelung in § 17 Ziffer 2 des Manteltarifvertrages stehe ihm ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe von 100 % zu. § 17 Ziffer 2 des Manteltariftrages enthalte eine konstitutive Regelung der Höhe der Entgeltfortzahlung. Der Wortlaut der tariflichen Regelung sei weder mit dem Wortlaut noch mit dem Inhalt der Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes deckungsgleich.

30

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 600,93 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

31

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

32

Die Beklagte hat gemeint, der Tarifvertrag enthalte hinsichtlich der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall keine eigenständige Regelung, sondern gebe lediglich den Gesetzestext bzw. die damalige Rechtslage wieder.

33

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 12. September 1997 abgewiesen. Gegen das ihm an 14. Oktober 1997 zugestellte Urteil hat der Kläger am 06. November 1997 Berufung eingelegt und sie am 08. Dezember 1997 (Montag) begründet.

34

Der Kläger hält an seiner Rechtsauffassung fest, § 17 Abs. 2 MTV enthalte eine eigenständige, konstitutive Regelung der Höhe der Entgeltfortzahlung. § 17 MTV greife den in § 8 MTV geregelten tariflichen Entgeltbegriff auf. Gemäß § 8 Ziffer 1 MTV erfolge die Entgeltfortzahlung monatlich aufgrund des jeweils geltenden Entgelttarifvertrages. Damit werde klar, daß mit "Entgelt" im Sinne des Manteltarifvertrages das monatlich festgelegte Entgelt, wie es sich aus dem Entgelttarifvertrag ergebe, gemeint sei.

35

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hannover vom 12.09.1997 -; 11 Ca 102/97 -; die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 600,93 brutto nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

36

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

37

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 26.12.1997.

38

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.

Gründe

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I.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 518, 519 ZPO).

40

II.

Die Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat für die Zeit seiner Erkrankung keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe von 100 % seines Arbeitsentgelts. § 17 Nr. 2 MTV enthält keine eigenständige (konstitutive) Regelung zur Höhe der Entgeltfortzahlung.

41

1.

§ 17 Nr. 2 MTV richtet sich nicht an die Tarifvertragsparteien selbst, sondern an die Tarif unterworfenen. Ihre Auslegung betrifft deshalb nicht den schuldrechtlichen, sondern den normativen Bereich des Tarifvertrags. Dessen Auslegung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzesauslegung. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages hat vom Wortlaut und dem durch ihn vorgegebenen Wortsinn auszugehen. Ist der Wortsinn unbestimmt, ist darüber hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Bestimmungen ihren Niederschlag gefunden haben. Ferner ist auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen. Bleiben gleichwohl im Einzelfall noch Zweifel, so können die Gerichte ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge auf weitere Kriterien zurückgreifen, etwa die Tarifgeschichte, die praktische Tarif Übung und die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages (vgl. BAG, Urteil vom 16.06.1998 -; 5 AZR 638/97 -; AP Nr. 212 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; Urteil vom 01.07.1998 -; 5 AZR 545/97 -; AP Nr. 5 zu § 1 TVG Tarifverträge: Gerüstbau).

42

2.

Nach § 17 Nr. 2 MTV ist das Entgelt bei ärztlich nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmer in bzw. des Arbeitnehmers infolge Krankheit (einschließlich Berufskrankheit und Arbeitsunfall) für die Dauer der Arbeitsunterbrechung bis zur Dauer von 6 Wochen weiterzuzahlen. Damit haben die Tarifpartner keine von den damaligen gesetzlichen Bestimmungen (§ 133 c GewO, § 63 HGB, § 616 Abs. 2 BGB, § 2 LohnFG) abweichende Regelung zur Höhe der Entgeltfortzahlung getroffen. Gesetzesgleiche Tarifbestimmungen sind zulässig (BAG Urteil vom 16.06.1998 -; 5 AZR 638/97 -; a.a.O.).

43

3.

Der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seiner Entscheidung vom 16.06.1998 (5 AZR 638/97 -; a.a.O.) angenommen, zumindest für den Bereich der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sei zwischen der wortgleichen oder inhaltsgleichen Übernahme einschlägiger gesetzlicher Vorschriften und Tarifbestimmungen, die nur auf die gesetzlichen Vorschriften oder das Lohnfortzahlungsgesetz bzw. das Entgeltfortzahlungsgesetz verweisen, zu unterscheiden. Da die Tarifvertragsparteien mit allgemeinen oder umfassenden Verweisungen auf ohnehin anwendbare gesetzliche Vorschriften typischerweise ihren fehlenden Regelungswillen zum Ausdruck bringen, bedürfe es in solchen Fällen besonders deutlicher Anhaltspunkte dafür, daß gleichwohl ein solcher Wille bestanden habe. Anders verhalte es sich bei wortgleicher oder inhaltsgleicher Übernahme einschlägiger gesetzlicher Vorschriften eines Tarifvertrages ohne Nennung des Gesetzes. Zwar bedürfe es nach Auffassung des 2. Senats (2 AZR 1028/94 -; AP Nr. 48 zu § 622 BGB) auch hier zusätzlicher Anhaltspunkte, um auf den Willen der Tarifvertragsparteien zu einer gesetzesunabhängigen Regelung schließen zu können. Da aber in derartigen Fällen nicht schon der Wortlaut des Tarifvertrags gegen das Bestehen eines Regelungswillens spreche, seien insoweit weniger strenge Anforderungen an dessen Vorliegen zu stellen.

44

4.

Ob bei wortgleicher oder inhaltlicher Übernahme gesetzlicher Bestimmungen der Rechtsprechung des 2. oder 5. Senats zu folgen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn auch unter Zugrundelegung "weniger strenger Anforderungen" erweist sich § 17 Nr. 2 MTV nicht als eigenständige Regelung. Der fehlende Wille der Tarifvertragsparteien zur Schaffung einer eigenständigen Regelung ergibt sich sowohl aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang als auch aus der Tarifgeschichte.

45

a)

Eine Regelung der Höhe der Entgeltfortzahlung wäre nach der Tarifsystematik allein in § 17 MTV zu erwarten gewesen. Denn die Tarifvertragsparteien haben Fälle der Arbeitsvergütung bei Arbeitsverhinderung in § 9 (Zahlung an gesetzlichen Feiertagen), § 13 (Urlaub) und § 16 (Fälle entschädigungspflichtiger Arbeitsverhinderung) geregelt und jeweils Bestimmungen über die Berechnungsgrundlage oder die Höhe des zu zahlenden Entgelts aufgenommen. Dabei haben sie sowohl auf geltende gesetzliche Vorschriften verwiesen als auch von der Möglichkeit einer eigenständigen Regelung zweifelsfrei Gebrauch gemacht. In § 9 Nr. 5 MTV ist bestimmt, daß Arbeitnehmer innen und Arbeitnehmer, die an gesetzlichen Feiertagen nicht arbeiten müssen, "den gesetzlichen Bestimmungen (Gesetz über Lohnzahlung an Feiertagen vom 02. August 1951)" unterliegen. Das nach § 16 MTV in Fällen entschädigungspflichtiger Arbeitsverhinderung (z. B. Eheschließung, Tod des Ehegatten, Umzug) "weiterzuzahlende Entgelt ist in Höhe des Urlaubsentgeltes zu gewähren", § 16 Nr. 2 MTV. In § 14 Nr. 1 MTV haben die Tarifvertragsparteien die Höhe des Urlaubsentgelts für die am Umsatz beteiligten Arbeitnehmer eigenständig geregelt und bestimmt, daß das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Gesamtverdienst (Gesamtverdienst = Bruttoentgeltsumme abzüglich zusätzliches Urlaubsgeld und Weihnachtsgratifikation) zu berechnen ist. § 14 Nr. 1 a)-;c) legt für diesen Personenkreis ferner die Berechnungsgrundlage fest. Hätten die Tarifvertragsparteien eine eigenständige Regelung über die Höhe der Entgeltfortzahlung treffen wollen, hätten sie die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wie die Höhe des Urlaubsentgelts präzise geregelt oder wie in § 16 Nr. 2 MTV auf eine andere genaue tarifliche Berechnungsvorschrift verwiesen.

46

b)

Die historische Entwicklung des § 17 Nr. 2 MTV in der hier einschlägigen Fassung spricht ebenfalls gegen eine Absicht der Tarifpartner, die Höhe der Entgeltfortzahlung konstitutiv zu regeln. Der bis zum 30.11.1983 gültige Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe Niedersachsens vom 01.10.1979 regelte die Vergütung in Krankheitsfällen in § 14 Ziffer 2 und 3 wie folgt:

47

2. Bei ärztlich nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit erhält der Arbeitnehmer bis zu 6 Wochen seiner Krankheit Lohn. Der Lohn beträgt pro lohnzahlungspflichtigem Krankheitstag den Satz des Urlaubsentgelts gemäß § 12 Ziffer 3 dieses Vertrages.

48

3. Kaufmännische und technische Angestellte haben nach den gesetzlichen Bestimmungen bei Erkrankung innerhalb eines Beschäftigungsjahres Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts bis zu 6 Wochen. Bei erneuter Erkrankung tritt diese Zahlungsverpflichtung nur ein, wenn es sich um eine andere Krankheit handelt.

49

In dem Manteltarifvertrag vom 28. März 1984 haben die Tarifvertragsparteien die Entgeltfortzahlung in Krankheitsfällen für Arbeiter und Angestellte in § 16 wie folgt geregelt:

50

§ 16 -; Entgeltzahlung in Krankheitsfällen

  1. 1

    Bei Erkrankung, die mit Arbeitsunfähigkeit verbunden ist, hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich zu benachrichtigen und die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer durch Vorlegung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung innerhalb von 3 Tagen anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann die Vorlegung eines amtsärztlichen Zeugnisses auf seine Kosten verlangen.

  2. 2

    Bei ärztlich nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers infolge Krankheit (einschließlich Berufskrankheit und Arbeitsunfall) ist der Lohn bzw. das Gehalt für die Dauer der Arbeitsunterbrechung bis zur -; Dauer von 6 Wochen weiterzuzahlen.

  3. 3

    Für Anspruchsfälle nach § 185 c RVO wird die Entgeltzahlung ausgeschlossen.

  4. 4

    Die Tarifpartner haben damit die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für Arbeiter und Angestellte angleichen wollen, gleichzeitig jedoch auf eine eigenständige Regelung der Höhe der Entgeltfortzahlung verzichtet. Sie haben im Rahmen der tariflichen Neuregelung berücksichtigt, daß die für Angestellte geltenden gesetzlichen Bestimmungen (§ 616 Abs. 2 BGB, § 63 HGB und § 133 c GewO) keine Tariföffnungsklausel enthielten, die es erlaubten, die Höhe des fortzuzahlenden Entgelts abweichend von den gesetzlichen Vorschriften zu regeln.

51

c)

Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es nicht entscheidend darauf an, daß nach den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Manteltarifvertrages vom 28.08.1991 geltenden gesetzlichen Bestimmungen der Vergütungsanspruch der Arbeiter bzw. Angestellten aufrechterhalten blieb, das heißt, die Anwendbarkeit des § 323 BGB ausgeschlossen wurde, die tariflichen Bestimmungen dagegen (positiv) einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung begründeten. Wesentlich ist, daß sowohl nach dem Gesetz wie nach dem Tarifvertrag das Gehalt fortzuzahlen war. Die dogmatischen Unterschiede zwischen einer anspruchsbegründenden Norm einerseits und dem gesetzlichen Ausschluß von Einwendungen andererseits hatten für die Tarifvertragsparteien keine Bedeutung (vgl. auch BAG Urteil vom 16.06.1998 -; 5 AZR 638/97 -; a.a.O.).

52

d)

Zu Unrecht meint der Kläger, § 17 Nr. 2 MTV greife den in § 8 MTV geregelten tariflichen Entgeltbegriff auf. Mit "Entgelt" im Sinne des Manteltarifvertrages sei das monatlich festgelegte Entgelt gemeint, wie es sich aus dem Entgelttarifvertrag ergebe. Der Kläger übersieht mit diesem Vorbringen, daß § 8 MTV lediglich allgemeine Grundsätze der Entgeltzahlung regelt, Bestimmungen über die Höhe einer Vergütung ohne Arbeitsleistung nach der oben aufgezeichneten Tarif Systematik allein in §§ 9, 14 und 16 MTV enthalten sind.

53

III.

Der Kläger hat nach § 97 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.

54

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.