Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 31.05.1999, Az.: 5 Sa 2390/98
Bestehen des Personalrats bei Ausgliederung eines Krankenhauses
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 31.05.1999
- Aktenzeichen
- 5 Sa 2390/98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 17823
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:1999:0531.5SA2390.98.0A
Amtlicher Leitsatz
Wird ein bisher als Regiebetrieb geführtes Kreiskrankenhaus nach den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes ausgegliedert, um künftig von einer neu zu errichtenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben zu werden, so bleibt der bei dem Krankenhaus bestehende örtliche Personalrat so lange im Amt bis die GmbH in das Handelsregister eingetragen wird (§ 171 UmwG)
In dem Rechtsstreit
hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht,
der ehrenamtlichen Richterin und
des ehrenamtlichen Richters a
ufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 1999
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 22. September 1998 - 2 Ca 98/98 - geändert.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die ausserordentliche noch durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 27. März 1998 beendet worden ist.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche und ausserordentliche Kündigung des Beklagten vom 27. März 1998 beendet worden ist.
Die am 02. Januar 1947 geborene Klägerin war seit dem 01. November 1983 in dem Regiebetrieb als Hebamme tätig. Am 17. Februar 1997 beschloss der Kreistag des Beklagten, das eine GmbH umzuwandeln. Am 19. Dezember 1997 wurde der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet. Die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister erfolgte im September 1998.
Am 30. Dezember 1997 unterzeichneten die gesetzlichen Vertreter des Beklagten und der Geschäftsführer der errichteten, aber noch nicht eingetragenen GmbH folgende "Nutzungsüberlassungsabrede" (Fotokopie Bl. 16 d.A.):
Der Kreistag des hat beschlossen, daß der Landkreis den Regiebetrieb als Gesamtheit im Wege der Ausgliederung nach den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes auf die GmbH gegen Gewährung eines Geschäftsanteils überträgt.
Der Landkreis und die in Gründung befindliche GmbH (nachfolgend GmbH) sind übereingekommen, daß die GmbH bereits zum 01.01.98 die betriebliche Verantwortung für das Krankenhaus übernimmt. Dadurch wollen sich Landkreis und GmbH so stellen, als ob die Ausgliederung rechtlich und wirtschaftlich bereits zum 01.01.98 wirksam würde. Demgemäß überläßt der Landkreis der GmbH mit Wirkung zum 01.01.98, 0 Uhr, (Stichtag) das gesamte bewegliche und unbewegliche Aktiv- und Passivvermögen des Regiebetriebes zum Betrieb im eigenen Namen. Der Landkreis überläßt den Betrieb, wie er steht und liegt mit allen dazugehörigen Verträgen, Konzessionen, Erfahrungen, Verbindlichkeiten usw. Zum Stichtag gehen die tatsächliche Sachherrschaft und die Verkehrssicherungspflicht über. Die GmbH tritt mit wirtschaftlicher Wirkung zum 01.01.98 - wenn es möglich und wirtschaflich vertretbar ist, auch mit rechtlicher Wirkung zum genannten Zeitpunkt - in alle laufenden Verträge einschließlich Vertragsangebote des bzw. des ein.
Ein Nutzungsentgelt wird nicht vereinbart.
Am 12. Januar 1998 unterzeichneten die gesetzlichen Vertreter des Beklagten und der Geschäftsführer GmbH i.G. einen "Personalüberleitungsvertrag" (Fotokopie Bl. 19 bis 21 d.A.), der u.a. folgende Bestimmungen enthält:
§ 1 Gegenstand des Vertrages
(1)
Der Landkreis hat den Regiebetrieb folgenden "Kreiskrankenhaus" genannt) gemäß § 168 Umwandlungsgesetz (UmwG) im Wege der Ausgliederung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt. Der vorliegende Vertrag regelt die Überleitung der beim Kreiskrankenhaus Beschäftigten im Rahmen der Ausgliederung.(2)
Die Gesellschaft verpflichtet sich, die bei dem Kreiskrankenhaus tätigen Betriebsangehörigen weiter zu beschäftigen und die versorgungsberechtigten ehemaligen Bediensteten sowie ihre Hinterbliebenen zu versorgen. Den Namen der betroffenen Personen ergeben sich aus der Anlage zu diesem Vertrag.(3)
Landkreis und Gesellschaft sind sich darüber einig, daß dem genannten Personenkreis durch die Überleitung keine Rechtsnachteile entstehen dürfen. Im einzelnen gelten die nachfolgenden Regelungen.§ 2 Eintritt in die Dienst-, Arbeits- und Ausbildungsverträge sowie in sonstige Regelungen
(1)
Die Gesellschaft tritt in alle Dienst- und Arbeitsverträge mit den Beschäftigen des Kreiskrankenhauses ein, für die am Stichtag (§ 6) bei dem Kreiskrankenhaus ein Beschäftigungsverhältnis besteht.§ 6 Stichtag
Stichtag im Sinne dieses Vertrages ist der 01.01.1998, 0 Uhr.§ 7 Übergangsbestimmungen
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß der am Stichtag amtierende Personalrat des Kreiskrankenhauses bis zur Konstituierung eines Betriebsrates, längstens für die Dauer von sechs Monaten ab dem Stichtag, für den auf die Gesellschaft übergegangenen Krankenhausbetrieb die Rechte und Pflichten eines Betriebsrates nach dem Betriebsverfassungsgesetz wahrnimmt.Der Personalrat wird von den Vertragspartnern für befugt angesehen, die erforderlichen Maßnahmen zur Einleitung von Betriebsratswahlen, insbesondere die Bestellung des Wahl Vorstandes bereits vor dem Zeitpunkt des Übergangs des Krankenhausbetriebes auf die Gesellschaft als neuem Rechtsträger zu ergreifen und dabei die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes einschließlich der dazu erlassenen Wahlordnung anzuwenden.
Mit Schreiben vom 27. März 1998 (Fotokopie Bl. 5 d.A.) kündigte der Beklagte das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis. Das Schreiben hat folgenden Wortlaut:
Ordentliche und außerordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses
Sehr geehrte
hiermit kündige ich das zwischen Ihnen und dem bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich und außerordentlich mit einer sozialen Auslauffrist zum 30.09.1998.Begründung:
Sie haben mit Schreiben vom 05.01.1998 dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die GmbH i.G. widersprochen. Dieser Widerspruch hat zur Folge, daß eine Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses beim nicht eingetreten ist. Sie sind jedoch weiterhin im tätig.
Am 22.01.1998 wurden Sie u.a. auf die arbeitsrechtlichen Folgen ihres Widerspruchs hingewiesen. Ihnen wurde die Möglichkeit eingeräumt, Ihren Widerspruch bis zum 20.02.1998 zu widerrufen. Entsprechend der Beratung im Kreisausschuß am 23.02.1998 wurde ihnen am gleichen Tag tel. eine weitere Gelegenheit gegeben, zur Vermeidung einer Kündigung ihren Widerspruch bis zum 26.02.1998 zu widerrufen. Sie haben am 26.02.1998 tel. erklärt, daß Sie an ihrem Widerspruch festhalten.
Nach der Umwandlung des in eine GmbH besteht für Sie beim keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit als Hebamme oder Krankenschwester und auch nicht auf einem anderen freien zumutbaren gleich- oder geringerwertigen Arbeitsplatz.
Nach dem Personalüberleitungsvertrag zwischen dem und GmbH wäre Ihr Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen mit der GmbH fortgesetzt worden. Sie haben dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses ohne sachlichen Grund Widersprochen. Die vage Chance auf einen anderen Arbeitsplatz beim bisherigen Arbeitgeber stellt keinen sachlich-objektiven Grund für einen Widerspruch dar. Eine soziale Auswahl nach § 1 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz (KüSchG) entfällt daher.
Sie waren Mitglied im Personalrat des
Nach § 41 Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG) in Verbindung mit § 15 KüSchG unterliegen Personalratsmitglieder grundsätzlich einem nachwirkenden Kündigungsschutz. Nach § 15 Abs. 5 KüSchG sind Personalratsmitglieder, die in einer Betriebsabteilung beschäftigt werden, die stillgelegt wird, in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so findet nach § 15 Abs. 5 KüSchG auf ihre Kündigung § 15 Abs. 4 KüSchG über die Kündigung bei Stillegung eines Betriebs sinngemäß Anwendung. Das war Betriebsabteilung im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes und wurde durch die Umwandlung in eine GmbH als Betriebsabteilung des Gesamtbetriebes stillgelegt. Eine Weiterbeschäftigung in einem anderen Betriebsteil des ist nicht möglich. In diesem Fall ist die Kündigung frühestens zum Zeitpunkt der Stillegung zulässig, es sei denn, daß die Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Stillegung im Sinne dieser Vorschrift ist die arbeitsrechtliche Stillegung, diese erfolgte mit der Überleitung der Beschäftigten zum 01.01.1998. Mit der Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses zum 30.09.1998 werden Ihre Rechte als Personalratsmitglied nach dem NPersVG/KüSchG gewahrt.
Der Personalrat beim wurde nach Maßgabe des NPersVG beteiligt. Er hat die Zustimmung der der ordentlichen Kündigung sowie das Benehmen zu der außerordentlichen Kündigung erklärt.
Die Klägerin hält die Kündigung für unwirksam, weil der Beklagte den Personalrat des nicht beteiligt habe. Die Zustimmung des Personalrats beim zu der ordentlichen Kündigung und das Benehmen zu der ordentlichen Kündigung reichten nicht.
Der Beklagte meint, am 01. Januar 1998 habe ein Betriebsübergang stattgefunden. Eine Zuständigkeit des Personalrats des ehemaligen und des Gesamtpersonalrats sei für die infolge ihres Widerspruchs bei dem Beklagten verbliebenen Arbeitnehmer mit Ablauf des Jahres 1997 nicht mehr gegeben gewesen.
Zur Darstellung der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im 1. Rechtszug wird auf das Arbeitsgericht Hildesheim vom 22. September 1998 (Bl. 41 bis 50 d.A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Wert des Streitgegenstandes auf 15.000,00 DM festgesetzt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, das Arbeitsverhältnis sei durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 27. März 1998 zum 30. September 1998 aufgelöst worden. Die Kündigung sei auch unter Berücksichtigung des Sonderkündigungsschutzes nach § 15 Abs. 2 KSchG gemäß § 15 Abs. 4 KSchG gerechtfertigt. Zur Darstellung der näheren Begründung dieser Feststellung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Die Beteiligung des Personalrats sei nicht zu beanstanden. Die Zustimmung des Personalrats, dem die Klägerin angehört habe, sei gemäss § 108 BPersVG nicht erforderlich gewesen, weil es sich nicht um eine außerordentliche, sondern um eine ordentliche Kündigung gehandelt habe.
Beteiligt worden sei weiterhin auch der zuständige Personalrat.
Dem Personalrat des Krankenhauses habe zwar nach § 7 des Personalüberleitungsvertrages ein Restmandat zugestanden. Es gehe aber nicht um eine Kündigung von selten der Krankenhaus GmbH. Zudem wäre auch bei einer Kündigung vor Betriebsübergang nicht der Personalrat des Krankenhauses, sondern der Gesamtpersonalrat nach § 80 Nds. PersVG zu beteiligen gewesen.
Bei der Kündigung vom 27. März 1998 sei jedoch nicht der Gesamtpersonalrat, sondern der Personalrat der Stammdienststelle zu beteiligen gewesen. Es könne dahinstehen, ob die Beteiligung des Gesamtpersonalrats bereits daran scheitern würde, dass nach dem Betriebsübergang die Voraussetzungen für seine Bildung nach § 49 Nds. PersVG nicht mehr gegeben gewesen sein; denn jedenfalls habe kein Grund für eine Beteiligung des Gesamtpersonalrats nach § 80 Nds. PersVG bestanden. Nach ihrem Widerspruch sei die Klägerin der Stammdienststelle zugeordnet gewesen.
Die nach den §§ 65 Abs. 2 Nr. 9, 68 Abs. 1 Nds. PersVG erforderliche Zustimmung des Personalrats vom 26. März 1998 habe der Beklagte dargelegt, ohne dass die Klägerin dem entgegengetreten sei.
Gegen dieses Urteil, das ihr am 30. September 1998 zugestellt worden ist, hat die Klägerin mit einem am 28. Oktober 1998 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt, die sie, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 28. Dezember 1998 verlängert worden war, mit einem am 23. Dezember 1998 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten begründet hat.
Die Klägerin meint, der Beklagte habe den falschen Personalrat angehört. Es hätte der Gesamtpersonalrat unter Beteiligung des örtlichen Hauspersonalrats des Kreiskrankenhauses nach § 80 Nds. PersVG beteiligt werden müssen. Die Anhörung des Personalrats der Stammdienststelle sei rechtswidrig gewesen. Die Beteiligungsbefugnis des Personalrats werde durch das Repräsentationsprinzip beschränkt. Die Personalvertretung könne nicht an Massnahmen beteiligt, die Personen betreffen, die nicht zu ihrer Wählerschaft gehörten. Genau das sei hier der Fall gewesen. Der Personalrat der Stammdienststelle werde nicht von Arbeitnehmern des gewählt. Die Arbeitnehmer würden also nicht von diesem Personalrat repräsentiert.
Ausserdem verstosse das Verfahren des Personalrats der Stammdienststelle gegen § 79 Abs. 4 Nds. PersVG. Eine Stellungnahme des örtlichen Personalrats des Kreiskrankenhauses sei nicht eingeholt worden. Die Beteiligung des örtlichen Personalrats des sei auch sinnvoll, da der Personalrat der Stammdienststelle in keinen Bezug zu dem selbständigen Betriebsteil des Es habe daher zusätzlicher Informationen des örtlichen Personalrats bedurft.
Dem stehe nicht entgegen, dass nach Auffassung des Arbeitsgerichts nach erfolgtem Widerspruch die Klägerin der Stammdienststelle zugeordnet worden sei. Es hätten drei Arbeitnehmer, und die Klägerin, dem Betriebsübergang widersprochen. Es verbleibe eine eigenständige Rumpfbetriebsabteilung. Die Klägerin sei also weiterhin dem Kreiskrankenhaus (Rumpfbetrieb) zugeordnet.
Zur Darstellung weiterer Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Berufungsbegründung der Klägerin nebst Anlage vom 22. Dezember 1998 (Bl. 61 bis 68 d.A.) und auf den Schriftsatz vom 17. Mai 1999 (Bl. 84 f. d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 22. September 1998 zu ändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die ausserordentliche noch durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 27. März 1998 mit Wirkung zum 30. September 1998 beendet worden ist.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
In der Berufungserwiderung vom 02. März 1999 (Bl. 76 ff. d.A.), auf die im übrigen Bezug genommen wird, wird ausgeführt, die Ausführungen der Klägerin zum zuständigen Personalrat seien nicht nachvollziehbar. Mit dem 01. Januar 1998 habe die GmbH zur Gründung den Krankenhausbetrieb übernommen. Damit seien nach § 613 a BGB unter Berücksichtigung des Personalüberleitungsvertrages die Arbeitsverhältnisse mit diesem Zeitpunkt auf die GmbH i.G. übergegangen. Mit dem Übergang des Personals auf die GmbH i.G. habe der im bestehende örtliche Personalrat ein Übergangsmandat beim neuen Arbeitgeber und bis zur Betriebsratswahl im Juni 1998 Bestand gehabt. Bis dahin habe der Personalrat gemäss § 7 Überleitungsvertrag die Pflichten eines Betriebsrates wahrnehmen können. Die Personalratsfunktion gegenüber dem beklagten sei mit dem Betriebsübergang erloschen.
Die Klägerin sei wegen ihres Widerspruchs nicht Arbeitnehmerin der GmbH i.G. geworden, so dass der dortige Übergangsbetriebsrat keine Zuständigkeit für den Ausspruch der Kündigung gegenüber der Klägerin besessen habe. Der Beklagte habe den zuständigen Personalrat beteiligt. Dies sei der Personalrat der Stammdienststelle. Ein Gesamtpersonalrat bestehe bei dem Beklagten nicht mehr. Der Gesamtpersonalrat habe sich nach seiner letzten Sitzung im Dezember 1997 aufgelöst. Er habe keinerlei Anträge mehr angenommen und keine Sitzungen abgehalten.
Weiteres Vorbringen des Beklagten ist in seinem Schriftsatz vom 21. Mai 1999 (Bl. 86 f. d.A.) enthalten. Darauf wird Bezug genommen.
Gründe
Die aufgrund der Höhe des Wertes des Beschwerdegegenstandes statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist damit zulässig.
Die Berufung ist auch begründet. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit der Parteien unzutreffend entschieden.
Die Kündigung ist bereits deswegen unwirksam, weil der Beklagte nicht im örtlichen Personalrat des dessen Mitglied die Klägerin zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung war, vor Ausspruch der Kündigung beteiligt hat. Der Beklagte und ihm folgend das Arbeitsgericht verkennen, dass die Wirkungen der Ausgliederung des Regiebetriebs noch nicht am 01. Januar 1998 eintreten konnten. Nach § 171 Umwandlungsgesetz (UmwG) treten die Wirkungen der Ausgliederung nach § 131 mit deren Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers oder mit der Eintragung des neuen Rechtsträgers ein. Die Eintragung der im Handelsregister ist erst im September 1998 erfolgt. Dem Beklagten war, wie sich aus der Nutzungsüberlassungsabrede ergibt, durchaus bewusst, dass die Ausgliederung erst nach dem 01. Januar 1998 wirksam werden würde. Das ergibt sich daraus, dass die Partner der Nutzungsüberlassungsabrede darin ausgeführt haben, durch die Übernahme der betrieblichen Verantwortung für das Krankenhaus durch die in Gründung befindliche GmbH hätten sich Landkreis und GmbH so stellen wollen, als ob die Ausgliederung rechtlich und wirtschaftlich bereits zum 01. Januar 1998 wirksam würde. Tatsächlich ist der von der Ausgegliederung erfaßte Teil des Vermögens einschliesslich der Verbindlichkeiten des Beklagten erst mit der Eintragung im Handelsregister auf die GmbH übergegangen (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Damit ist auch der Betriebsübergang gemäß § 613 a Abs. 1 BGB erst zu diesem Zeitpunkt erfolgt (§ 324 UmwG). Weder die Nutzungsüberlassungsabrede noch der Personalüberleitungsvertrag können einen Betriebsübergang auf die Vor-GmbH bereits zum 01. Januar 1998 bewirken. Sollten derartige Wirkungen beabsichtigt gewesen sein, wären sie als Verstoss gegen §§ 131, 171 UmwG nichtig (§ 134 BGB).
Da am 01. Januar 1998 ein Betriebsübergang gemäss § 613 a BGB noch nicht erfolgt ist, ist kein Grund ersichtlich, aus dem zu diesem Zeitpunkt die Existenz des örtlichen Personalrats des beendet sein könnte.
Der Umstand, dass sich der Beklagte in der Lage sah, ohne weiteres anzuordnen, die Klägerin sei "weiterhin im tätig", zeigt im übrigen, daß er auch nach dem 31.12.1997 darüber bestimmen konnte, wer im Krankenhaus arbeitete.
Demzufolge musste der Beklagte vor Ausspruch einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin die zuständige Personal Vertretung, also den Personalrat beteiligen, der die Klägerin, die den Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 2 KSchG geniesst, angehörte (§ 108 BPersVG). Der Umstand, dass die Beteiligung der Personalvertretung entsprechend den Regeln der Beteiligung bei einer ordentlichen Kündigung zu erfolgen hatte, ändert an der Zuständigkeit des örtlichen Personalrats des nichts.
Die Kostentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Streitwert ist unverändert.
Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen worden (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).