Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 06.01.2003, Az.: 6 Ta 272/02 B

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
06.01.2003
Aktenzeichen
6 Ta 272/02 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 37581
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2003:0106.6TA272.02B.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Braunschweig - AZ: 6 Ca 269/02 B

Tenor:

  1. wird die Beschwerde der Beklagten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 21.6.2002 kostenpflichtig nach einem Beschwerdewert von S 1.000,-- zurückgewiesen.

    Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner für die Feststellung zur Verschaffung einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung als Gesamtversorgung wie bei der VBL an Stelle einer Versorgung nach Versorgungspunkten gemäß der Umgestaltung der Altersversorgung im öffentlichen Dienst in Anspruch.

2

Zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) besteht eine Beteiligungsvereinbarung, die dem Kläger nach Eintritt des Versorgungsfalls Versorgungsansprüche gegen die Beklagte zu 2) gewährt. Mit der zu erwartenden geringeren Versorgung durch Versorgungspunkte gegenüber der bisherigen Gesamtversorgung begründet der Kläger sein Feststellungsinteresse, weil er im Unterliegensfall frühzeitig ergänzende Vorsorge beginnen müsste.

3

Die Beklagte zu 2) rügt die Rechtswegzuständigkeit, ebenso die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts im Hinblick auf die gerichtlich zu bestimmende Zuständigkeit.

4

Die Beklagte zu 1) ist der Meinung, es sei hinsichtlich der Beklagten zu 2) die ausschließliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben .

5

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 21.6.2002 den Rechtsweg zu' den Gerichten für Arbeitssachen, soweit die Beklagte zu 2) beteiligt ist, für zulässig erklärt.

6

Die Beklagte zu 2) hat gegen den ihr am 26.6.2002 zugestellten Beschluss am 8.7.2002 sofortige Beschwerde erhoben. Sie sieht den für eine Zusammenhangsklage erforderlichen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang durch die arbeitsvertragliche Versorgungszusage als nicht gegeben an.

7

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde der Beklagten zu 2) nicht abgeholfen.

8

II. . .

9

Die gemäß .§ 17 a Abs. 4 GVG statthafte und form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist auch für die Beklagte zu 2) gegeben. Dies folgt aus § 2 Abs. 3 ArbGG. Denn die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage steht mit der Klage gegen die Beklagte zu 1) "in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang" und für die Geltendmachung des Anspruchs ist nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben.

10

Für die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gemäß § 2 Abs. l Ziff. 3 a ArbGG gegeben, denn es handelt sich hinsichtlich des Versorgungsanspruchs um eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis. Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass der Streit zwischen Kläger und Beklagter zu 2) eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit betrifft, für die an sich der ordentliche Rechtsweg gegeben ist.

11

Der rechtliche oder unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang ist gegeben, wenn der Anspruch, auf demselben wirtschaftlichen Verhältnis beruht oder wirtschaftliche Folge desselben Tatbestands ist. Die Ansprüche müssen innerlich eng zusammengehören, also einem einheitlichen Lebenssachverhalt entspringen und nicht nur rein zufällig in Verbindung zueinander stehen (BAG Beschluss vom 23.8.01 - 5 AZB 20/01 - AP Nr. 76 zu § 2 ArbGG 1979).

12

Durch die Zusammenhangsklage wollte der Gesetzgeber verhindern, dass rechtlich oder innerlich zusammengehörende Verfahren in Verfahren vor verschiedenen Gerichten aufgespalten werden. Die Parteien der Zusammenhangsklage müssen nicht dieselben sein wie die Parteien der Hauptklage.

13

Vorliegend ergibt sich der unmittelbare rechtliche und wirtschaftliche Zusammenhang aus der Inanspruchnahme beider Beklagter als Gesamtschuldner derselben arbeitsvertraglichen Leistung. Strikt zu trennen bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs sind Fragen der Zulässigkeit und diejenigen der Begründetheit der. Klage. Typisch für die Zusammenhangsklage ist einerseits der Streit zwischen Arbeitsvertragsparteien auch über bürgerlich rechtliche Ansprüche, andererseits aber die Einbeziehung Dritter

14

wegen eines arbeitsrechtlichen Anspruchs {z. B. Arbeitsvertragsparteien und Bürge, arbeitsrechtliche Schadensersatzklage und Mittäter), wobei keineswegs eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegen muss, die bei Gesamtschuldnern auch nicht vorliegt. Ob das geltend gemachte Gesamtschuldverhältnis vorliegt, kann prozessökonomisch in einem Rechtsstreit geklärt werden.

15

Eine ausschließliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ist für den Streit gegen die Beklagte zu 2) nicht gegeben wie etwa für Mietstreitigkeiten, familienrechtliche Streitigkeiten oder Handelssachen.

16

Gegen die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen spricht nicht der Streit der Parteien über die örtliche Zuständigkeit. Der Streit über den zulässigen Rechtsweg hat logischen Vorrang vor dem Streit über die örtliche Zuständigkeit, der nachfolgend im Zuständigkeitsbestimmungs-verfahren entschieden werden kann.

17

Gem. § 97 ZPO hat die Beklage zu 2) die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

18

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich. Deshalb ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben.

19

Der Wert des Beschwerdegegenstands war zu schätzen in Höhe eines Drittels des Wertes der von dem Kläger befürchteten Versorgungsnachteile für die Dauer von drei Jahren.