Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 17.06.2003, Az.: 13 Sa 1015/02 E
Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b Bundesangestelltentarif (BAT) eines Geräteverwalters des Grenzschutzpräsidiums; Lager oder Magazin als Raum zur Aufbewahrung von Waren bis zu ihrer Weiterverwendung; Art der vom Begriff des Lagers oder Magazin umfassten Waren; Typische Aufgaben des Lagerverwalters
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 17.06.2003
- Aktenzeichen
- 13 Sa 1015/02 E
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 31852
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2003:0617.13SA1015.02E.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Celle - 07.03.2002 - AZ: 1 Ca 693/01 E
- nachfolgend
- BAG - 15.09.2004 - AZ: 4 AZR 396/03
Rechtsgrundlage
- § 22 Abs. 2 BAT
In dem Rechtsstreit
hat die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 29.04.2003
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rosenkötter und
die ehrenamtliche Richterin von Schütz zu Holzhausen sowie
den ehrenamtlichen Richter Gleiss
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Celle vom 07. März 2002, 1 Ca 693/01 E, abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.912,72 Euro festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt ab 16.08.2001 Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT. Er vertritt die Auffassung, ausgehend von einer Eingruppierung nach Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 a der Anlage 1 a Teil I BAT habe er diesen Anspruch nach 6-jähriger Bewährung, Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 b. Er stützt den Anspruch auch auf einzelvertragliche Vereinbarung.
Der Kläger ist zum 15.02.1995 als Geräteverwalter W/ABC/I.u.K. im ... des Grenzschutzpräsidiums eingestellt worden. Der übertragene Arbeitsplatz hat seit 1998 die Bezeichnung Angestellter Führungs- und Einsatzmittel (FEM). Gemäß Arbeitsvertrag vom 15.02.1995 (Bl. 9 d.A.), in dem die Anwendung des BAT vereinbart ist, erhielt der Kläger zunächst Vergütung nach Vergütungsgruppe VIII BAT. Die Tätigkeitsdarstellung vom 17.08.1995 (Bl. 15 - 18 d.A.) bewertet die übertragenen Aufgaben mit Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 a. Der Kläger klagte 1996 auf Zahlung von Vergütung nach Vergütungsgruppe VII BAT. Die Beklagte zahlte die Vergütung nach Vergütungsgruppe VII BAT ab 16.08.1995 und teilte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 04.03.1996 (Bl. 36 d.A.) mit, dass der Kläger übertariflich in Vergütungsgruppe VIII, nach 3-jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII eingruppiert sei.
Nach der Tätigkeitsdarstellung 1995 (Bl. 16 d.A.) hatte der Kläger u.a. folgende Aufgaben:
- 1.
Nachweisführung und Schriftverkehr
(Bestandskartei, Waffen- und Gerätenachweise, Belege für Zugang und Abgang von Waffen, Geräten und Munition ...)
Zeitanteil: 15 %
- 2.
Annahme und Ausgabe von Waffen, Gerät, IuK-Gerät, ABC-Schutzausstattung und sonstigen Materialien
Zeitanteil: 20 %
- 3.
Gewährleistung der Vollständigkeit und Sicherheit der Bestände an Waffen, Munition und anderen polizeilichen Einsatzmitteln
Zeitanteil: 20 %
- 4.
Lagerung und Pflege sowie Gewährleistung der Einsatzfähigkeit von Waffen, Gerät, IuK-Gerät, Munition und ABC-Schutzausstattung
Zeitanteil: 20 %.
Verwiesen wird auch auf die Tätigkeitsdarstellung vom 23.02.2000 (Bl. 111 - 117 d.A.), in der ein identischer Aufgabenbereich beschrieben ist, allerdings mit abweichender Zusammenfassung zu Arbeitsvorgängen.
Nach der vorläufigen Dienstanweisung für Bearbeiter FEM aus Oktober 1998 (Bl. 20 ff. d.A.) obliegt dem Bearbeiter FEM insbesondere der folgende Aufgabenbereich:
- Erhaltung der Einsatzfähigkeit
- Nachweisführung
- Überwachung der Vollzähligkeit und Vollständigkeit
- ordnungsgemäße Lagerung der zugewiesenen FEM.
Der Kläger hat vorgetragen, bei der Einstellung sei ihm zugesagt worden, dass er Vergütung nach Vergütungsgruppe VII BAT erhalte und nach 6-jähriger Bewährung Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT. Auf Grund einzelvertraglicher Zusage im Vorstellungsgespräch habe er deshalb den geltend gemachten Anspruch. Im Übrigen folge aus der Tätigkeitsdarstellung 1995, dass die übertragene Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 a BAT entspreche.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 16.08.2001 Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, eine bindende einzelvertragliche Zusage auf Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT sei nicht erfolgt, im Übrigen könne sie eine irrtümlich überhöhte Eingruppierung korrigieren. Die Tätigkeit des Klägers sei die eines Lagerverwalters, Vergütungsgruppe IX b BAT. Bei der gewährten Vergütung, Vergütungsgruppe VIII mit Bewährungsaufstieg nach 3 Jahren nach Vergütungsgruppe VII, handele es sich um eine übertarifliche Vergütung. Ein Anspruch auf Bewährungsaufstieg bestehe deshalb nicht.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf Tenor und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen.
Mit Berufung trägt die Beklagte vor, dem Kläger sei zwar bei seiner Einstellung mitgeteilt worden, dass er nach einer 6-monatigen Einarbeitungszeit Vergütung nach Vergütungsgruppe VII BAT erhalte. Damit sei aber nur die damalige Rechtsauffassung über die tarifliche Einordnung mitgeteilt worden, eine übertarifliche Vergütung sei nicht zugesagt worden. Zu 70 % handele es sich bei der Tätigkeit des Klägers um die Tätigkeit eines Magazinverwalters bzw. Lagerverwalters. Die Tätigkeit werde erfasst von Vergütungsgruppe IX b Fallgruppe 22. Die gewährte Vergütung nach Vergütungsgruppe VIII, Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe VII beruhe auf übertariflicher Eingruppierung. Ergänzend wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung.
Die Beklagte beantragt:
- 1.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Celle vom 07.03.2002 - 1 Ca 693/01 E abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er beruft sich auf einzelvertragliche Zusage einer Vergütung nach Vergütungsgruppe VII mit Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe VI b. Die Ausführungen der Beklagten, die Tätigkeit sei die eines Magazinverwalters bzw. Lagerverwalters, rügt er als unsubstanziiert und meint im Übrigen, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit nicht in der Lagerverwaltung liege. Schwerpunkt der Aufgaben des Klägers sei es, die Einsatzbereitschaft des von ihm zu betreuenden Gerätes (ca. 1.700 Einzelartikel) zu erhalten, deren Funktion und Zustand zu beurteilen. Es seien Sicherheitsüberprüfungen durchzuführen, die die Sicherheit des Nutzers bzw. dritter Personen Gewähr leiste. Erforderlich sei hierfür eine fachspezifische Qualifikation und eine fachtheoretische Ausbildung entsprechend der eines ausgebildeten Waffenmechanikers. Diese Tätigkeit sei nach Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 a zu bewerten. Ergänzend wird Bezug genommen auf die Berufungserwiderung und den Schriftsatz des Klägers vom 11.04.2003 nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig, §§ 64, 66 ArbGG. Die Berufung ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT, so dass die Klage abzuweisen war.
1.
Der Kläger hat keinen tariflichen Anspruch. Ein Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b nach 6-jähriger Bewährung besteht nur dann, wenn die Tätigkeit die Anforderungen der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 a erfüllt. Die Voraussetzungen dieses Tätigkeitsmerkmals sind aber nicht gegeben. Bei der Fallgruppe 1 a handelt es sich um eine allgemeine Fallgruppe, die gemäß Nr. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen dann nicht angewendet werden kann, wenn die Tätigkeit von besonderen Tätigkeitsmerkmalen erfasst wird. Die Tätigkeit des Klägers wird von den besonderen Tätigkeitsmerkmalen für Lagerverwaltung erfasst, eine Eingruppierung nach der Fallgruppe 1 a scheidet damit aus.
Die Lagerverwaltung ist wie folgt erfasst:
- Vergütungsgruppe IX b Fallgruppe 22: Magazinverwalter, Lagerverwalter
- Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 27: Magazinvorsteher, Lagervorsteher (nach 3-jähriger Bewährung Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2)
- Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 26: Magazinvorsteher, Lagervorsteher mit besonderer Verantwortung in besonders wertvollen Lagern (nach 9-jähriger Bewährung Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2).
Nach § 22 Abs. 2 BAT entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die den Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals entsprechen. Ob die Tätigkeit des Klägers als Angestellter FEM als 1 Arbeitsvorgang zu bewerten ist (so für Lagerverwalter, Lagervorsteher BAG vom 25. März 1981, 4 AZR 1026/78, AP Nr. 43 zu §§ 22, 23 BAT 1975) kann offen bleiben. Die Aufgabenbereiche des Klägers, die unter 1 - 4 im Tatbestand aufgeführt sind und einen Zeitanteil von mehr als 70 % ausmachen, sind als Lagertätigkeit zu bewerten, mit der Folge, dass eine Eingruppierung nach der allgemeinen Fallgruppe 1 a der Vergütungsgruppe VII nicht in Betracht kommt.
Bei einem Lager oder Magazin handelt es sich um Räumlichkeiten, in denen Ware bis zu ihrer Weiterverwendung aufbewahrt wird. Die tariflichen Tätigkeitsmerkmale differenzieren nicht nach der Art der eingelagerten Materialien. Erfasst werden nicht nur Lager für Verbrauchsgüter, sondern auch Magazine für Werkzeuge oder andere Gebrauchsmaterialien, die mehrfach verwendet werden und wo bei Rückgabe auch die Prüfung von Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit zur Lagertätigkeit gehört (BAG vom 12.11.1980, 4 AZR 779/78, AP Nr. 3 zu § 11 SchwbG; BAG vom 22.10.1986, 4 AZR 568/85, AP Nr. 126 zu §§ 22, 23 BAT 1975) . Zu den Tätigkeiten eines Lagerverwalters oder Magazinverwalters gehören deshalb alle Aufgaben, die der Aufbewahrung von Waren gleich welcher Art dienen: z.B. Erfassung und Einlagerung von Warenzugängen, Ausgabe und Rücknahme der Materialien einschließlich Zusammenstellung der angeforderten Materialien und Prüfung der Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit bei Rückgabe, ordnungsgemäße und sichere Lagerung, Prüfung und Überwachung des Bestandes, Pflege der Bestandsdaten, Führung von Nachweisen über Ausgabe und Rückgabe.
Zu 1. Nachweisführung und Schriftverkehr
Hier sind u.a. Bestandskarteien zu führen, Waffen- und Gerätenachweise, Belege über Zugang und Abgang von Waffen, Geräten und Munition sowie
Erstellen von Bestandsmeldungen. Es handelt sich um Lagertätigkeit, gerade das Führen und Erstellen entsprechender Belege, mit denen der Materialbestand erfasst und überwacht wird, gehört zu den typischen Aufgaben des Lagerverwalters. Als lagertätigkeitsfremd einzustufen sind lediglich Erstellen und Führen der Schießleistungsnachweise und -Übersichten sowie der Schießkladden und Erstellen und Führen der Kabel- und Verteilerpläne sowie Fern- und Kurzwahlverzeichnisse. Insgesamt ergibt sich hier aber geschätzt ein Lagertätigkeitsanteil von mindestens 10 %.
Zu 2. Annahme und Ausgabe von Waffen, Geräten ...
Warenannahme und Warenausgabe, hier mit einem Zeitanteil von 10 %, ist typische Lagertätigkeit.
Zu 3. Gewährleistung der Vollständigkeit und Sicherheit der Bestände an Waffen, Munition und anderer polizeilicher Einsatzmittel
Überwachung und Überprüfung der Vollzähligkeit des eingelagerten Materials, Überprüfung der Waffen- und Gerätenummern auf Übereinstimmung mit den Eintragungen im Waffen- und Gerätenachweis, Vorbereiten von Bestandsprüfungen, Überprüfen von Waffen und weiterem Gerät bei Rücknahme auf Vollständigkeit und Zustand, Mitwirkung bei Verlust und Aussonderung, sind Aufgaben, die gerade in Magazinen oder Lagern für mehrfach verwendete Materialen typischerweise anfallen. So ist beispielsweise die Überprüfung auf Vollständigkeit und Zustand bei Rücknahme von Material Standardaufgabe eines Verwalters in einem Werkzeugmagazin. Dass insoweit für Waffen und Munition besondere Sicherheitsbestimmungen einzuhalten sind, rechtfertigt keine andere Bewertung. Wie ausgeführt, differenzieren die tariflichen Tätigkeitsmerkmale nicht nach Art der eingelagerten Ware, lediglich für Magazin und Lagervorsteher ist in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 26 mit besonderer Verantwortung in besonders wertvollen Lagern ein Heraushebungstatbestand normiert. Auch soweit der Umgang mit Waffen und Munition erhöhte Anforderungen stellt, muss es deshalb bei der Qualifizierung der Tätigkeit als Lagertätigkeit verbleiben.
Zu 4. Lagerung und Pflege sowie Gewährleistung der Einsatzfähigkeit von Waffen, Gerät ... Vorschriftsmäßige Lagerung, Mitwirkung bei Diebstahlssicherung, Überwachung der Einsatzfähigkeit des Materials, Überwachung der Wartung und Pflege durch die Nutzer beschreibt Aufgabenbereiche, die der Lagertätigkeit zuzuordnen sind. Gerade die Überwachung der Einsatzfähigkeit des Materials gehört bei Einlagerung von Gebrauchsgütern mit mehrmaliger Verwendung zu den typischen Aufgaben der Aufbewahrung.
Die Auswertung der Tätigkeitsbeschreibung 1995 ergibt damit Lagertätigkeit von mehr als 70 %. Da die neue Tätigkeitsdarstellung vom 23.02.2000 in der Aufgabenbeschreibung identisch ist, ergibt sich insoweit keine abweichende Bewertung. Nach der Dienstanweisung für Angestellte FEM sind Erhaltung der Einsatzfähigkeit des Materials, Nachweisführung, Überwachung der Vollzähligkeit und Vollständigkeit sowie ordnungsgemäße Lagerung die wesentlichen Aufgabenbereiche. Auch daraus ergibt sich, und zwar übereinstimmend mit der Auswertung der Tätigkeitsdarstellungen, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit in Lagertätigkeit besteht.
Der Kläger ist danach nach den Tätigkeitsmerkmalen für die Lagerverwaltung einzugruppieren. Als maximale Eingruppierung kommt Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 26 in Betracht, Magazinvorsteher, Lagervorsteher in besonders wertvollen Lagern. Ob die Voraussetzungen dieses Tätigkeitsmerkmals vorliegen, kann hier offen bleiben, weil Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2 erst nach 9 Jahren erfolgt, diese 9 Jahre aber noch nicht abgelaufen sind. Anzumerken ist insoweit allerdings, dass nach bisheriger Rechtsprechung (BAG vom 12.11.1980, 4 AZR 779/78, AP Nr. 3 zu § 11 SchwbG; BAG vom 25, März 1981, 4 AZR 1026/78, AP Nr. 43 zu §§ 22, 23 BAT 1975) die Anforderung Vorsteher nur dann erfüllt ist, wenn dem Angestellten weitere Bedienstete unterstellt sind. Danach könnte der Kläger als alleinverantwortlicher Lagerverwalter ohnehin nicht die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 26 erfüllen.
Dem Kläger ist zuzugestehen, dass die tarifliche Bewertung der Lagertätigkeit, insbesondere im Ausgangspunkt die Gleichsetzung aller Lager unabhängig vom eingelagerten Material, unbefriedigend ist. Die gleiche Bewertung eines Lagerverwalters, der Papierhandtücher aufzubewahren hat, und des Lagerverwalters, der Waffen, Munition, ABC-Schutzausrüstungen u.a. einlagert, erscheint nicht sachgerecht. Dies mag die Beklagte bewogen haben, eine übertarifliche Vergütung nach Vergütungsgruppe VIII/Bewährungsaufstieg VII vorzunehmen. Angesichts der eindeutigen tariflichen Regelungen besteht allerdings für das Gericht keine Möglichkeit, abweichend vom Tarifvertrag unter Rückgriff auf die allgemeinen Fallgruppen eine anderweitige Eingruppierung vorzunehmen. Für eine derartige Korrektur des Tarifvertrages fehlt die Rechtsgrundlage, sie muss den Tarifvertragsparteien vorbehalten bleiben.
2.
Der Kläger hat auch keinen vertraglichen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT im Wege des Bewährungsaufstiegs erworben. Auch wenn ihm im Vorstellungsgespräch als Vergütung nach Vergütungsgruppe VII BAT mit Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe. VI b BAT nach 6 Jahren mitgeteilt worden ist, folgt damit kein unabhängig von tariflichen Voraussetzungen bestehender Anspruch auf entsprechende Vergütung. Mit Einstellungszusage vom 03.02.1995 ist dem Kläger bereits mitgeteilt worden, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT richtet, der Arbeitsvertrag vom 15.02.1995 enthält lediglich in § 4 die Vergütungsgruppe VIII und im Übrigen die Verweisung auf den BAT. Damit war auch für den Kläger erkennbar, dass die Beklagte wie typisch im Öffentlichen Dienst lediglich einen Arbeitsvertrag zu den Bedingungen des BAT schließen wollte und nicht darüber hinaus eine übertarifliche Vergütung zusagen wollte. Bei der Mitteilung über die vorgesehene Vergütung handelt es sich lediglich um eine Information des Klägers im Einstellungsgespräch, die keine besonderen vertraglichen Ansprüche begründet hat (z.B.: BAG vom 09.07.1997, 4 AZR 635/95, AP Nr. 233 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Die Beklagte hat auch zu keinem Zeitpunkt Vergütung nach Vergütungsgruppe VII in Anwendung der Fallgruppe 1 a zugesagt. Im Arbeitsvertrag vom 15.02.1995 ist Vergütung nach Vergütungsgruppe VIII vorgesehen. Erst auf Klage des Klägers ist ihm rückwirkend ab 16.08.1995 Vergütung nach Vergütungsgruppe VII gewährt worden, wobei die Beklagte im Schreiben vom 04.03.1996 klargestellt hat, dass es sich insoweit nach ihrer Auffassung um eine übertarifliche Vergütung nach Vergütungsgruppe VIII/Bewährungsaufstieg VII handelt. Vertragliche Ansprüche auf die nunmehr begehrte Vergütung bestehen damit nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes auf § 12 Abs. 7 ArbGG.
Die Revisionszulassung erfolgt gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG i.V.m. § 72 a Abs. 1 Nr. 2 ArbGG.
von Schütz zu Holzhausen zugleich für den wegen Urlaub verhinderten ehrenamtlichen Richter Gleiss