Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 29.01.2003, Az.: 15 Sa 460/02

Rechtsfähigkeit einer niedersächsischen Anstalt des öffentlichen Rechts und ihrem liquidationslosen Erlöschen wegen der Gesamtsrechtsnachfolge des Landes; Unzulässige außerordentliche betriebsbedingte Beendigungskündigung eines tariflich aus betrieblichen Gründen ordentlich und außerordentlich unkündbaren Angestellten

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
29.01.2003
Aktenzeichen
15 Sa 460/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 10689
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2003:0129.15SA460.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Braunschweig - 22.02.2002 - AZ: 3 Ca 440/01
nachfolgend
BAG - 24.06.2004 - AZ: 2 AZR 221/03

Redaktioneller Leitsatz

Die Auffassung, wonach die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu erfolgen habe, führt bei fehlerhafter Verleihung der Rechtsfähigkeit nicht zwingend zum rechtlichen Nullum. Vielmehr müssen fehlerhaft errichtete Anstalten des öffentlichen Rechts, die als rechtsfähig im Rechtsverkehr tatsächlich aufgetreten sind, ebenso wie fehlerhaft errichtete Gesellschaften des privaten Rechts im Rechtsverkehr als rechtsfähig angesehen werden. Nicht jede Umorganisation oder Schließung einer Teileinrichtung mit Wegfall von Arbeitsplätzen führt im Anwendungsbereich des § 55 BAT zur außerordentlichen Kündigung.

Tenor:

Unter Zurückweisung im übrigen wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 22.02.2002 - 3 Ca 440/01 - teilweise abgeändert und folgendermaßen neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten zu 1) durch deren außerordentlichen Kündigungen vom 28.06.2001 und 26.09.2001 nicht aufgelöst worden ist.

Es wird festgestellt, dass zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) ab dem 01.01.2002 ein Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Arbeitsbedingungen des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 1) besteht.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 2/5 und der Beklagte zu 2) zu 3/5 zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 1/7 und der Beklagte zu 2) zu 6/7 zu tragen.

Hinweis: verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter LAG Niedersachsen - 26.02.2003 - AZ: 15 Sa 457/02

weiterere Verbundverfahren: LAG Niedersachsen - 29.01.2003 - AZ: 15 Sa 458/02
LAG Niedersachsen - 29.01.2003 - AZ: 15 Sa 898/02