Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 29.01.2003, Az.: 15 Sa 460/02
Rechtsfähigkeit einer niedersächsischen Anstalt des öffentlichen Rechts und ihrem liquidationslosen Erlöschen wegen der Gesamtsrechtsnachfolge des Landes; Unzulässige außerordentliche betriebsbedingte Beendigungskündigung eines tariflich aus betrieblichen Gründen ordentlich und außerordentlich unkündbaren Angestellten
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 29.01.2003
- Aktenzeichen
- 15 Sa 460/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 10689
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2003:0129.15SA460.02.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Braunschweig - 22.02.2002 - AZ: 3 Ca 440/01
- nachfolgend
- BAG - 24.06.2004 - AZ: 2 AZR 221/03
Rechtsgrundlagen
- § 3 IfE-Auflösungsgesetz
- § 55 Abs. 2 BAT
- § 626 Abs. 1 BGB
- Art. 29 Abs. 1 Verf,NI in der Fassung vom 29.02.1956
Redaktioneller Leitsatz
Die Auffassung, wonach die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu erfolgen habe, führt bei fehlerhafter Verleihung der Rechtsfähigkeit nicht zwingend zum rechtlichen Nullum. Vielmehr müssen fehlerhaft errichtete Anstalten des öffentlichen Rechts, die als rechtsfähig im Rechtsverkehr tatsächlich aufgetreten sind, ebenso wie fehlerhaft errichtete Gesellschaften des privaten Rechts im Rechtsverkehr als rechtsfähig angesehen werden. Nicht jede Umorganisation oder Schließung einer Teileinrichtung mit Wegfall von Arbeitsplätzen führt im Anwendungsbereich des § 55 BAT zur außerordentlichen Kündigung.
Tenor:
Unter Zurückweisung im übrigen wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 22.02.2002 - 3 Ca 440/01 - teilweise abgeändert und folgendermaßen neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten zu 1) durch deren außerordentlichen Kündigungen vom 28.06.2001 und 26.09.2001 nicht aufgelöst worden ist.
Es wird festgestellt, dass zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) ab dem 01.01.2002 ein Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Arbeitsbedingungen des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 1) besteht.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 2/5 und der Beklagte zu 2) zu 3/5 zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 1/7 und der Beklagte zu 2) zu 6/7 zu tragen.
Hinweis: verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter LAG Niedersachsen - 26.02.2003 - AZ: 15 Sa 457/02weiterere Verbundverfahren: LAG Niedersachsen - 29.01.2003 - AZ: 15 Sa 458/02
LAG Niedersachsen - 29.01.2003 - AZ: 15 Sa 898/02