Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 04.02.2003, Az.: 9 Sa 687/02
Tarifvertragliche Besitzstandsklausel; Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz; Verfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 04.02.2003
- Aktenzeichen
- 9 Sa 687/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 10651
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2003:0204.9SA687.02.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Oldenburg - 20.03.2002 - AZ: 3 Ca 323/01
- ArbG Oldenburg - 20.03.2002 - AZ: 3 Ca 323/01
- nachfolgend
- BAG - 15.07.2004 - AZ: 6 AZR 224/03
Rechtsgrundlagen
- § 23 ETV-Arb
- § 24 ETV-Arb
- § 4 Abs. 2 S. 1 TzBfG
- Art. 3 Abs. 1 GG
Amtlicher Leitsatz
§ 23 ETV-Arb enthält eine zulässige Stichtagsregelung. Es ist sachgerecht, den Kreis der Anspruchsberechtigten in Bezug auf eine Besitzstandsklausel auf solche AN zu beschränken, die sich am 31.12.2000 und am 01.01.2001 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Deutschen Post AG standen.
Die Gerichte dürfen nicht überprüfen, ob die Tarifvertragsparteien die gerechteste und zweckmäßigste Lösung für das Regelungsproblem gefunden haben, und es ist zu berücksichtigen, dass Tarifverträge in aller Regel das Verhandlungsergebnis divergierender Interessen darstellen. Schon deshalb können die Tarifvertragsparteien im Interesse praktikabler, verständlicher und übersichtlicher Normen typisierende Regelungen, insbesondere auch Stichtagsregelungen treffen. Es ist eine zulässige und nicht willkürliche Stichtagsregelung, die den Kreis der Anspruchsberechtigten auf solche Arbeitnehmer zu beschränken, die sich zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befunden haben.
In dem Rechtsstreit
hat
die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 2003
durch
den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Dierking und
die ehrenamtlichen Richter Strube und Rinne
für Rechterkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ArbG Oldenburg vom 20.03.02 - 3 Ca 323/01 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob eine tarifvertragliche Besitzstandsklausel wirksam zwischen befristeten und unbefristeten Arbeitsverhältnissen zu einem bestimmten Stichtag differenzieren darf.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 15. Februar 1999 als Zusteller in deren Niederlassung Produktion beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war zunächst mehrmals befristet, zuletzt durch Vertrag vom 3. Januar 2000 (Bl. 7 d. A.), in welchem eine Befristung bis zum 31. Dezember 2000 auf der Grundlage des Beschäftigungsförderungsgesetzes vereinbart war.
Am 29.12.2000 schlossen die Parteien einen "Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrages", welcher auszugsweise wie folgt lautet:
"Der mit Herrn (Arbeitnehmer) am 15.02.1999 geschlossene Arbeitsvertrag in der zurzeit geltenden Fassung wird wie folgt geändert:
Änderung von Vertragsinhalten im Regelfall
Nur für befristet Arbeitsverträge
Die bisherige Dauer des Arbeitsverhältnisses wird geändert.
Wirksamkeit und Dauer der geänderten Vertragsbedingungen
Die Änderung gilt ab 01.01.2001 unbefristet WAZ: 38,5
Die sonstigen Vereinbarungen des vorerwähnten Arbeitsvertrages gelten weiter."
Wegen des weiteren Inhalts dieses Vertrages wird auf die Fotokopie Bl. 8 d. A. Bezug genommen. Der Kläger unterschrieb unter dem 3. Januar 2001 eine "Erklärung zum Arbeitsvertrag vom 29. Dezember 2000", wonach er darüber informiert worden sei, dass eine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis durch die Beklagte nur zu den Bedingungen des seit 1. Januar 2001 gültigen Entgelttarifvertrages (ETV-Arb) möglich sei und der ETV-Arb den Tarifvertrag für Arbeiter (TV-Arb/TV-Arb-O) abgelöst und unter anderem zu Veränderungen bei Monatsentgelt geführt habe. Wegen des weiteren Inhalts dieser Erklärung wird auf die Fotokopie Bl. 105 d. A. Bezug genommen.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für die Arbeiter der D Anwendung. Die Beklagte und die D schlossen am 21. März 2002 eine "Eckpunktevereinbarung" (Bl. 108 ff. d. A.). Darin sind eigenständige tarifvertragliche Regelungen zur Gestaltung der Arbeitszeit, die Übernahme von 1.200 befristet Beschäftigten in unbefristete Arbeitsverhältnisse, Grundsätze der Neuregelung der Entlohnung einschließlich einer Besitzstandsregelung, der Ausschluss von Fremdvergabe von Zustellbezirken an ein anderes Unternehmen bis zum 31. Dezember 2003 sowie von betriebsbedingten Kündigungen bis zum 31. Dezember 2004 vorgesehen. In der Folgezeit wurden entsprechende Tarifverträge abgeschlossen, darunter am 28. April 2000 der Tarifvertrag Nr. 75d mit Wirkung ab 1. Januar 2001. Dieser Tarifvertrag regelt eine deutliche Absenkung der Vergütung und enthält folgende Besitz- und Rechtsstandsregelungen:
§ 23
Geltungsbereich für § 24 und § 25Für Arbeiter, die am 31.12.2000 bereits und am 01.01.2001 noch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur standen und stehen, finden die Regelungen der §§ 24 und 25 für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses Anwendung.
§ 24
Besitzstand LohnDer Arbeiter erhält eine monatlich zu zahlende Besitzstandszulage (Besitzstandszulage Lohn) gem. Anlage 6.
§ 25
Besitzstandszulagen, Zuschläge und EntschädigungenDer Arbeiter erhält eine monatlich zu zahlende Besitzstandszulage (Besitzstandszulage Zuschläge) gemäß Anlage 9.
Der Kläger erhält seit Januar 2001 eine Vergütung auf der Basis des neuen Entgelttarifvertrages, Besitzstandszulagen sind ihm nicht gewährt worden mit der Begründung, er habe sich am 31. Dezember 2000 nicht in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten befunden.
Dagegen wendet sich die am 21. Mai 2001 beim Arbeitsgericht eingegangene Klage, mit der der Kläger also die Zahlung sowohl der Besitzstandszulage Lohn als auch der Besitzstandszulage Zuschläge ab 1. Januar 2001 verlangt hat. Hinsichtlich der Höhe und der Berechnung wird auf Blatt 183 bis 186 d. A. Bezug genommen.
Der Kläger hat geltend gemacht, er unterfalle der tarifvertraglichen Besitzstandsregelung, da sein Arbeitsverhältnis durch die Aufhebung der Befristungsabrede als durchgängig unbefristetes Arbeitsverhältnis zu werten sei. Darüber hinaus verstoße die Nichtzahlung der Besitzstandszulagen gegen das Diskriminierungsverbot des § 4 Absatz 2 Teilzeitbefristungsgesetz und gegen Artikel 3 Grundgesetz.
Der Kläger hat daher beantragt,
- 1.
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Besitzstandszulage Lohn für das Jahr 2001 in Höhe von DM 7.889,86 (EUR 4.034,02) brutto zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank zu zahlen;
- 2.
die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Besitzstandszulage Zuschläge für das Jahr 2001 zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank zu zahlen;
- 3.
die Beklagte wird verurteilt, die Höhe der Besitzstandszulage Lohn nach § 24 i.V.m. Anlage 6 und die Besitzstandszulage Zuschläge nach § 25 i.V.m. Anlage 9, 3. Teil, Entgelttarifvertrag Arbeiter Nr. 75d zu berechnen und ab dem 01.01.2002 als Besitzstandszulage an den Kläger zu zahlen.
Die Beklagte hat
Klageabweisung begehrt und die Stichtagsregelung der Besitzstandsklausel für wirksam gehalten.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 20. März 2002, welches dem Kläger am 12. April 2002 zugestellt worden ist, auf dessen Inhalt zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und dessen Würdigung durch das Arbeitsgericht Bezug genommen wird (Bl. 200 bis 207 d. A.), die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger unterfalle nicht dem in § 23 ETV-Arb geregelten Geltungsbereich der §§ 24 und 24 dieses Tarifvertrages. Denn er habe am 31. Dezember 2000 in einem befristeten und nicht, wie dort vorausgesetzt, in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten gestanden.
Die zwischen den Parteien mit Wirkung zum 1. Januar 2001 vereinbarte "Entfristung" des Arbeitsvertrages ändere daran nichts. Die vereinbarte Aufhebung der Befristung wirke erst ab dem 1. Januar 2001 und führe daher nicht dazu, dass das Arbeitsverhältnis rückwirkend ab seinem Beginn als durchgängiges unbefristetes Arbeitsverhältnis zu behandeln sei.
Die tarifliche Regelung verstoße auch nicht gegen § 4 Abs. 2 S. 1 TzBfG, da der Kläger zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes (01.01.2001) nicht in einem befristeten, sondern in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten gestanden habe. Die Schlechterstellung des Klägers gegenüber einem von Anfang an unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer beruhe nicht auf einer aktuellen Befristung des Arbeitsverhältnisses. Auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergebe sich der klägerische Anspruch nicht. Die Differenzierung erfolge nicht autonom durch die Beklagte, sondern beruhe auf dem Vollzug der kollektivrechtlich gesetzten Norm, sodass für den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz kein Raum sei. Auch aus dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz könne der Kläger seinen Anspruch nicht herleiten. Indem die Tarifvertragsparteien die Arbeitsbedingungen derjenigen Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2000 nicht in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis gestanden haben, schlechter gestaltet hätten als diejenigen, die an diesem Stichtag und danach in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis gestanden haben, hätten sie nicht willkürlich, sondern mit einem sachgerechten Grund differenziert. Die Besitzstandsregelung des ETV-Arb dürfe nicht isoliert betrachtet werden, sondern im Kontext des "Petersberger Eckpunktepapiers" mit dessen Ziel, durch eine ausgewogene Lastenverteilung die Wettbewerbsfähigkeit der Beklagten dauerhaft zu sichern. Es sei legitim, bei der Festlegung eines niedrigeren Entgeltes Übergangsvorschriften oder - wie hier -Besitzstandsklauseln zu normieren und dabei "neu" hinzugekommene Arbeitnehmer mit schlechteren Bedingungen auszustatten. Der Kläger gehöre zu der Gruppe der "neu" hinzugekommenen Arbeitnehmer, weil es zur Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses einer neuen einzelvertraglichen Vereinbarung bedurft habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 13. Mai 2002 (Montag) beim Berufungsgericht eingegangene Berufung des Klägers, die er innerhalb der bis zum 24. Juli 2002 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet hat.
Der Kläger verfolgt sein ursprüngliches Klageziel nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom 16. Mai 2002 (Bl. 214 bis 217 d. A.) und seiner Schriftsätze vom 4. September 2002 (Bl. 256 f.) und vom 23. Januar 2003 (Bl. 276 f.) weiter; die Kammer nimmt auf den Inhalt dieser Schriftsätze Bezug.
Der Kläger beantragt daher,
das angefochtene Urteil abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 01.01.2001 eine Besitzstandszulage nach § 24 in Verbindung mit Anlage 6 sowie § 25 in Verbindung mit Anlage 9 des 3. Teils des ETV-Arb Nr. 75d zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB bezogen auf den jeweiligen Bruttodifferenzbetrag zwischen tatsächlich erhaltenem und beantragtem Entgelt.
Hilfsweise,
- 1.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für das Jahr 2001 als Besitzstandszulage Entgelt in Höhe von 8.145,38 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen,
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, für die Monate Januar bis April 2002 auf der Basis einer Bruttoentgeltminderung von 347,05 EUR monatlich einen Betrag in Höhe von 1.388,22 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen,
- 3.
die Beklagte zu verurteilen, die Höhe der Besitzstandszulagen Lohn und Zuschläge seit dem 01.05.2002 monatlich zu berechnen und an den Kläger jeweils mit dem Arbeitsentgelt auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 22. Juli 2002 (Bl. 224 bis 255 d. A.) und ihres Schriftsatzes vom 9. Januar 2003 (Bl. 262 bis 270 d. A.); die Kammer nimmt auch auf den Inhalt dieser Schriftsätze Bezug.
Entscheidungsgründe
I.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist insgesamt zulässig. Zwar ist eine Berufung hinsichtlich eines neuen Hauptantrages nicht schon dann zulässig, wenn der Kläger sein erstinstanzliches Begehren mit einem Hilfsantrag weiter verfolgt (BGH NJW RR 1996, 765 [BGH 14.02.1996 - VIII ZR 68/95]). Im Übergang vom Leistungsantrag zum Feststellungsantrag liegt aber keine zulässigkeitsschädliche Auswechselung des zur Entscheidung gestellten Antrages, wenn - wie hier - mit dem im Berufungsrechtzug neuerdings gestellten Feststellungsantrag der gesamte erstinstanzlich mit Leistungsantrag geltend gemachte Antrag weiterverfolgt wird. Wegen des unten in II 1. begründeten Feststellungsinteresses ist die Klageänderung auch sachdienlich.
II.
Die Berufung ist nicht begründet, weil das Arbeitsgericht zu Recht die Klage als unbegründet abgewiesen hat. Sie ist auch mit dem im Berufungsrechtszug gestellten Feststellungsantrag zulässig aber nicht begründet.
1.
Der vom Kläger im Berufungsrechtszug verfolgte Feststellungsantrag ist zulässig, insbesondere ist das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben, weil auf diese Weise auch für die Zukunft ohne weitere Zahlungsklagen geklärt werden kann, ob die Beklagte zur Zahlung der streitigen Besitzstandszulagen verpflichtet ist. Dass der Kläger in der Lage wäre, Zahlungsklage zu erheben, die im Laufe des Verfahrens fällig werdenden Ansprüche jeweils beziffert einzuklagen und Klage auf künftige Leistung zu erheben, beseitigt das Feststellungsinteresse nicht. Weil die Höhe der Zulage monatlich differiert und von verschiedenen Voraussetzungen abhängig ist, ist die Feststellungsklage der einfachere Weg, den Streit der Parteien beizulegen.
2.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung den Anspruch des Klägers auf Zahlung der Besitzstandszulagen nach §§ 24, 25 ETV-Arb verneint.
a)
Das Arbeitsgericht hat richtig erkannt, dass die §§ 24 und 25 EtV-Arb gem. § 23 des Tarifvertrages auf das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht anzuwenden sind, weil dieser am 31. Dezember 2000 noch nicht in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten gestanden hat. Der Wortlaut des § 23 ETV-Arb ist eindeutig, Anhaltspunkte für einen von diesem eindeutigen Wortlaut abweichenden Willen der Tarifvertragsparteien gibt es nicht (vgl. LAG Baden-Württemberg Urt. v. 10.10.2002 - 11 Sa 69/02 - unter 2. a) der Gründe). Dass die Parteien bereits am 29. Dezember 2000 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis für die Zeit ab 1. Januar 2001 vereinbart haben, ändert daran nichts. Die Überschrift und der Text des Vertrages vom 29. Dezember 2000 sind zwar nicht glücklich formuliert. Insbesondere macht die Vereinbarung wenig Sinn, wonach "die bisherige Dauer des Arbeitsverhältnisses "geändert" wird. Es hätte ausgereicht, wenn die Parteien den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages ab 1. Januar vereinbart hätten. Da in dem Vertrag vom 29. Dezember 2000 aber ausdrücklich festgehalten wird, dass die Änderung ab 1. Januar 2001 unbefristet gelten sollte und dass die sonstigen Vereinbarungen des bisherigen Arbeitsvertrages weiter gelten sollten, steht fest, dass die Parteien nicht schon ab dem 29. Dezember 2000 einen unbefristeten Vertrag in Kraft gesetzt haben.
Der Kläger hat nicht insbesondere nicht rechtzeitig innerhalb von drei Wochen (§ 1 Abs. 5 BeschFG, 17 TzBfG i.V.m. § 7 KSchG) geltend gemacht, dass die Befristung des bis zum 31. Dezember 2000 befristeten Vertrages unwirksam sei.
b)
Das Arbeitsgericht hat auch zu Recht erkannt, dass der Kläger sich nicht auf das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 2 TzBfG berufen kann. Die Vorschrift gibt nur einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer einen Anspruch. Die Ungleichbehandlung eines unbefristet Beschäftigten wird in § 4 TzBfG nicht geregelt (Meinel/Heyn/Herms, TzBfG § 4 Rn. 96).
c)
Das Arbeitsgericht hat auch richtig erkannt, dass der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz keine Anspruchsgrundlage bietet, weil die Beklagte den für das Arbeitsverhältnis maßgeblichen Tarifvertrag anwendet.
d)
Auch ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor, wie das Arbeitsgericht ebenfalls zutreffend begründet hat. Die Tarifvertragsparteien haben die Grenzen ihres Gestaltungsspielraums und damit die Grenzen der Tarifautonomie nicht überschritten. Die Tarifvertragsparteien unterliegen hinsichtlich der Regelungen des persönlichen Geltungsbereichs keiner unmittelbaren Bindung an den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG, sondern sie können in eigener Selbstbestimmung den persönlichen Geltungsbereich ihrer Tarifregelungen wegen ihres vorrangigen Grundrechts der Koalitionsfreiheit (Artikel 9 Abs. 3 S. 1 GG) frei festlegen, soweit sie nicht willkürliche Regelungen schaffen; die Grenze der Willkür ist erst überschritten, wenn die Differenzierung im persönlichen Geltungsbereich unter keinem Gesichtspunkt, auch koalitionspolitischer Art, plausibel erklärbar ist (BAG vom 30. August 2000, BAGE 95, 277 [BAG 30.08.2000 - 4 AZR 563/99]). Deshalb ergibt sich aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Tarifautonomie eine Begrenzung der richterlichen Kontrolle von Tarifverträgen im Hinblick auf einen Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG. Insbesondere steht den Tarifvertragsparteien eine Einschätzungsprärogative zu, soweit es um die Beurteilung der tatsächlichen Regelungsprobleme und der Regelungsfolgen geht, sowie ein Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum, soweit es um die inhaltliche Gestaltung der Regelungen geht (vgl. BAG v. 29.08.2001, 4 AZR 352/00 und vom 29.11.2001, 4 AZR 762/00 sowie BAG v. 18. Mai 1999 AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge Fleischerhandwerk; EK/Dieterich, Artikel 3 GG Rn. 27). Die Gerichte dürfen nicht überprüfen, ob die Tarifvertragsparteien die gerechteste und zweckmäßigste Lösung für das Regelungsproblem gefunden haben, und es ist zu berücksichtigen, dass Tarifverträge in aller Regel das Verhandlungsergebnis divergierender Interessen darstellen. Schon deshalb können die Tarifvertragsparteien im Interesse praktikabler, verständlicher und übersichtlicher Normen typisierende Regelungen, insbesondere auch - wie hier - Stichtagsregelungen treffen (vgl. die Nachweise aus der Rechtssprechung bei EK/Dieterich GG Artikel 3 Rn. 47 f.).
§ 23 ETV-Arb enthält eine solche zulässige Stichtagsregelung. Denn es ist nicht willkürlich, den Kreis der Anspruchsberechtigten auf solche Arbeitnehmer zu beschränken, die sich am 31. Dezember 2000 und am 1. Januar 2001 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befunden haben. Dies ist zunächst evident für solche Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2000 nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten gestanden haben. Die sachliche Rechtfertigung, erstmals am 1. Januar 2001 oder später eingestellte Arbeitnehmer von der Besitzstandsregelung auszuschließen, liegt darin, dass sie keinen Besitzstand haben. Es ist aber auch sachgerecht, Arbeitnehmer von der Besitzstandsregelung auszuschließen, die bis zum 31. Dezember nur in einem befristeten Arbeitsverhältnis gestanden haben. Denn die Beklagte hätte in allen Fällen von wirksamen Befristungen die Möglichkeit, von einer Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses abzusehen. Mit der Begründung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses mit Geltung des neuen Entgelttarifvertrages ohne Besitzstandswahrung steht sich der Kläger besser als wenn die Beklagte mit ihm kein Arbeitsverhältnis abgeschlossen hätte. Bereits dies belegt die Wirksamkeit des § 23 ETV-Arb. Es kommt hinzu, dass die Stichtagsregelung unstreitig Teil eines tariflichen Gesamtpakets ist. In der Eckpunktevereinbarung vom 21. März 2000 haben die Tarifpartner eine Reihe untereinander korrespondierender Regelungen verabredet, so den Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen bis zum 31. Dezember 2004, den Ausschluss der Fremdvergabe von Zustellbezirken an ein anderes Unternehmen bis 31. Dezember 2003, die Verpflichtung in der Zustellung 1.200 Arbeitskräfte zusätzlich einzusetzen und den zusätzlichen Arbeitskräftebedarf durch Übernahme bisher Beschäftigter zu decken. Wie die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen in ihrer Entscheidung vom 9. Januar 2003 - 7 Sa 336/02 - zutreffend hervorgehoben hat, ist bei der Bewertung der Stichtagsregelung zusätzlich zu beachten, dass durch den Ausschluss befristet beschäftigter Arbeitnehmer aus der Besitzstandsregelung die Möglichkeit geschaffen wurde, ca. 1.800 Arbeitnehmer auf der Basis des neuen Entgelttarifvertrages in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Hier schließt sich der Kreis: Die Beklagte ist mit dem Kläger ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Vertrauen darauf eingegangen, dass die Stichtagsregelung wirksam ist. Sie hat im Vertrauen auf diese Wirksamkeit die damit korrespondierende Verpflichtung aus dem Eckpunktevertrag durch die Einstellung des Klägers und einer Reihe weiterer vorher befristet beschäftigter Arbeitnehmer/innen erfüllt.
In der Berufungsverhandlung hat der Kläger die Auffassung vertreten, die Besitzstandsregelung sei eigentlich auf die Stammbelegschaft gemünzt; zu dieser Stammbelegschaft gehöre wegen der vorangegangenen Beschäftigung auch der Kläger. Diese Auffassung hat, wenn sie richtig wäre, nicht den geringsten Niederschlag in dem ETV-Arb gefunden. Umgekehrt muss aus der Verpflichtung der Beklagten, 1.200 zusätzliche Arbeitskräfte einzusetzen und diesen Arbeitskräftebedarf durch Übernahme bisher Beschäftigter zu decken, geschlossen werden, dass durch den Ausschluss der bisher nur befristet Beschäftigten aus der Besitzstandsregelung deren Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis erst ermöglicht werden sollte. Das bedeutet, dass der Ausschluss dieser "Stammbelegschaft" gerade gewollt gewesen ist.
III.
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.