Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 02.09.2003, Az.: 13 Sa 453/03
„Nutzung eines Firmenbestandteils als Internet-Adresse“
Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Nutzung einer Internetadresse; Freigabe einer Internetadresse gegenüber der Registrierungsstelle; Namensanmaßung bei unbefugtem Gebrauch eines Unternehmenskennzeichens; Durchbrechung des Prioritätsprinzips; Verwechslungsgefahr bei einer geschützten Bezeichnung; Verjährung von Ansprüchen aus dem Markengesetz
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 02.09.2003
- Aktenzeichen
- 13 Sa 453/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 15262
- Entscheidungsname
- Nutzung eines Firmenbestandteils als Internet-Adresse
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2003:0902.13SA453.03.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hannover - 13.11.2002 - AZ: 9 Ca 12/02
- nachfolgend
- BAG - 07.09.2004 - AZ: 9 AZR 545/03
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 2 MarkenG
- § 15 Abs. 2 MarkenG
- § 20 MarkenG
Fundstellen
- AuA 2004, 42-43
- CR 2004, 59-60 (Volltext mit amtl. LS)
- GRUR-RR 2005, 224 "Vermögens-Management"
- Mitt. 2004, 125 "Nutzung eines Firmenbestandteils als Internet-Adresse"
Amtlicher Leitsatz
Ein Unterlassungsanspruch nach § 15 Abs. 2 MarkenG ist begründet, wenn der Beklagte einen Teil eines Firmennamens als Internet-Adresse nutzt, auf der Homepage aber eine andere Geschäftsbezeichnung führt und ein berechtigtes Interesse an der Verwendung des Firmenbestandteils nicht besteht.
In dem Rechtsstreit
hat die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 02.09.2003
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rosenkötter und
die ehrenamtlichen Richter Göpfert und Wehking
für Rechterkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 13.11.2002, 9 Ca 12/02, abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, die Nutzung der Internet-Adresse "www.r." zu unterlassen.
Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 EUR sowie eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Der Beklagte wird verurteilt, die Nutzung der Internet-Adresse "www.r." gegenüber der Registrierungs-Stelle ........., freizugeben.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt mit Klage aus Januar 2002 Unterlassung der Nutzung und Freigabe der Internet-Adresse "r.".
Zwischen den Parteien bestand vom 01.07.1997 bis zum 30.09.1998 ein Arbeitsverhältnis. Die Klägerin hatte zum 31.08.1998 gekündigt, im Kündigungsschutzprozess wurde Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.1998 gegen Abfindungszahlung vereinbart.
Die Klägerin, die Firma R.....GmbH, wurde 1990 gegründet. Sie ist schwerpunktmäßig im Raum H. tätig und beschäftigt 30 Mitarbeiter. Als Logo auf Briefbögen führt sie den Schriftzug "R.... - ..." (Bl. 136 d.A.). Dieser Schriftzug ist seit dem 10.06.2003 als Marke eingetragen(Bl. 151 d.A.). Gemäß Schreiben der S. von 07.10.1998 beantragte der Beklagte unter dem 27.09.1998 die Registrierung einer Internet-Adresse, und zwar "b." oder alternativ "r." (Bl. 17 d.A.). Ihm wurde die Internet-Adresse "r." zugeteilt. Unter dieser Internet-Adresse stellt der Beklagte seit 1999 eine Homepage ins Netz, die unter der Überschrift "........... R. ..." zu dem Begriff G....@.... führt und in der als Geschäftsgegenstand aufgeführt ist: Ganzheitliches Informations- und Vermögens-Management. Beratung für Datenverarbeitung, Organisation, neue Technologien (Bl. 8 d.A.). Der Beklagte war arbeitslos, geschäftliche Aktivitäten sind von ihm nicht vorgetragen worden.
Die Klägerin hat seit April 1999 Kenntnis der Nutzung der Internet-Adresse durch den Beklagten. Sie verfügt seit dem 06.04.1999 über die Internet-Adressen "r....-h.......de" und "r......ha..de". Die Klägerin hat vorgetragen, durch Verwendung des Begriffes R....... verletze der Beklagte den Namensschutz, außerdem liege ein Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Treuepflicht vor, der Beklagte habe sich noch während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses in direkte Konkurrenz zum Geschäftsbetrieb der Klägerin begeben. Ein schutzwürdiges Interesse des Beklagten an der Nutzung dieser Internet-Adresse sei nicht erkennbar, vielmehr gelange man über diese Internet-Adresse zu der Homepage einer Firma G.....@.... unter Angabe der Hausanschrift des Beklagten.
Die Klägerin hat beantragt:
- 1.
Den Beklagten zu verurteilen, die Nutzung der Internet-Adresse "www.r." zu unterlassen sowie dem Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 EUR sowie eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gegen ihn festgesetzt wird.
- 2.
Den Beklagten zu verurteilen, die Nutzung der Internet-Adresse "www.r." gegenüber der Registrierungsstelle ............ freizugeben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, er habe die fragliche Internet-Adresse erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugeteilt bekommen und tatsächlich nutzen können. Ein Eingriff in das Namensrecht der Klägerin liege nicht vor, bei dem Begriff R.... handele es sich um einen allgemein üblichen Begriff. Etwaige Ansprüche seien im Übrigen verwirkt, weil die Klägerin trotz Kenntnis seit April 1999 erstmals im Oktober 2001 Ansprüche geltend gemacht habe. Offensichtlich habe kein Interesse daran bestanden, selbst Inhaberin der Internet-Adresse "r." zu sein.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf Tenor und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.
Mit Berufung trägt die Klägerin vor, mit Beantragung der Internet-Adresse am 27.09.1998 habe der Beklagte Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt. Im Übrigen habe er das Namensrecht verletzt, weil es sich bei dem Begriff "R....." um den wesentlichen Teil der Firma der Klägerin handele. Unter diesem Begriff sei die Firma in ihrem geschäftlichen Umfeld bekannt und habe mit dieser Firmenbezeichnung Verkehrsgeltung erreicht. Ein schutzwürdiges Interesse des Beklagten an der Nutzung der Adresse sei nicht zu erkennen. Ergänzend wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und
- 1.
den Beklagten zu verurteilen, die Nutzung der Internet-Adresse "www.r." zu unterlassen sowie den Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 EUR sowie eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gegen ihn festgesetzt wird.
- 2.
den Beklagten zu verurteilen, die Nutzung der Internet-Adresse "www.r." gegenüber der Registrierungsstelle ......... freizugeben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor, eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten liege nicht vor, weil die fragliche Internet-Adresse erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugeteilt worden sei. Das Namensrecht der Klägerin sei nicht verletzt, bei dem Begriff R.... handele es sich um einen allgemeinen Begriff, dem keine Unterscheidungskraft zukomme. Die behauptete Verkehrsgeltung werde bestritten. Bei Eingabe des Begriffs R..... in eine Suchmaschine würden eine Vielzahl von Internet-Adressen mit unterschiedlichen Zusätzen angezeigt. Ergänzend wird Bezug genommen auf die Berufungserwiderung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig, §§ 64, 66 ArbGG. Die Berufung ist begründet. Die Klägerin hat nach §§ 5, 15 Abs. 2 MarkenG Anspruch auf Unterlassung der Nutzung und auf Freigabe der Internet-Adresse "r.".
Der Namensschutz ist für Unternehmenskennzeichen im Sinne des § 5 MarkenG in diesem Gesetz abschließend geregelt, für Unterlassungsansprüche ist § 15 Abs. 2 MarkenG anzuwenden. Daneben kommt ein Rückgriff auf andere Anspruchsgrundlagen wie §§ 12, 823 BGB oder §§ 1, 3 UWG nicht in Betracht. Lässt ein nicht Berechtigter ein Unternehmenskennzeichen als Internet-Adresse registrieren, liegt darin zwar keine rechtswidrige Namensleugnung. Das Recht des Trägers des Unternehmenskennzeichens zu dessen Führung wird nicht bestritten. Es handelt sich aber um eine Namensanmaßung, wenn der Dritte das Unternehmenskennzeichen unbefugt gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung entsteht und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden. Bei Gleichnamigkeit ist grundsätzlich von der Priorität der Registrierung auszugehen. Überragende Bekanntheit im Geschäftsverkehr des einen und fehlendes besonderes Interesse des anderen an der Internet-Adresse kann aber zu Unterlassungsansprüchen führen (BGH vom 22.11.2001, I ZR 138/99, NJW 2002, S. 2031 - schell; BGH vom 11.04.2002, I ZR 317/99, NJW 2002, S. 2096 - Anwaltskanzlei). Zur Verwendung von Gattungsbezeichnungen hat der BGH (Urteil vom 17.05.2001, I ZR 216/99, NJW 2001, S. 3262 - Mitwohnzentrale) wettbewerbswidriges Verhalten angenommen, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, den Mitbewerber an seiner Entfaltung zu hindern und ihn dadurch zu verdrängen. Kern dieser Rechtsprechung ist es, dass das Prioritätsprinzip durchbrochen wird, wenn bei Abwägung der gegenseitigen Interessen dem Träger des Unternehmenskennzeichens eindeutig der Vorrang zu geben ist.
Nach § 15 Abs. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, eine geschäftliche Bezeichnung im Sinne des § 5 MarkenG im geschäftlichen Verkehr unbefugt in der Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslung mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Die Voraussetzungen dieses Unterlassungsanspruchs sind hier erfüllt.
Der Begriff "R...." ist als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebes ein Unternehmenskennzeichen im Sinne des § 5 Abs. 2 MarkenG. Der Begriff ist der wesentliche und prägende Teil des Firmennamens der Klägerin. Der weitere Teil des Firmennamens (................) ist lediglich als Zusatz zur Kennzeichnung des Unternehmensgegenstandes zu werten. Dem entspricht das Logo der Klägerin auf dem Firmenpapier, das von dem Begriff "R...." dominiert ist. Dass das englische Wort R.... ein allgemeiner Begriff ist und den Unternehmensgegenstand der Klägerin nicht in besonderer Weise kennzeichnet, steht der Anwendung des § 5 Abs. 2 MarkenG nicht entgegen. Die Klägerin ist seit 1990 unter dieser Firmenbezeichnung tätig. Sie kann vergleichbar der Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei (dazu: BGH - Anwaltskanzlei) Schutz ihres Unternehmenskennzeichens jedenfalls im räumlichen und geschäftlichen Umfeld ihres Unternehmenssitzes beanspruchen.
Der Beklagte hat das Unternehmenskennzeichen "R...." benutzt in einer Weise, die Verwechslungsgefahr begründet. Dem Begriff "R...." kommt zwar keine besondere Unterscheidungskraft zu. Es handelt sich um einen allgemeinen Begriff. Bei Eingabe in eine Suchmaschine werden eine Vielzahl von Ergebnissen angezeigt. Dies mag zur Folge haben, dass der räumliche und sachliche Schutz des Kennzeichens begrenzt ist auf die Region und auf das Geschäftsfeld Unternehmensberatung. In diesen Grenzen führt aber die vom Beklagten unter "www. r." eingestellte Homepage zur Verwechslungsgefahr. Der Geschäftsgegenstand, mit dem der Beklagte wirbt, ist neben Finanzdienstleistung Beratung für Datenverarbeitung, Organisation, neue Technologien. Das ist aber identisch mit dem Geschäftsfeld der Klägerin. Als Adresse ist auf der Homepage des Beklagten seine Wohnanschrift in einer Nachbargemeinde in der Region angegeben. Dies kann für einen Internetnutzer dazu führen, dass er bei der Suche nach der Homepage der Klägerin zu der des Beklagten gelangt. Zuordnungsverwirrung kann damit ausgelöst werden, zumal auf der Homepage des Beklagten dann als Geschäftsbezeichnung G...@.... auftaucht.
Der Beklagte nutzt auch unbefugt, dass heißt rechtswidrig das Unternehmenskennzeichen der Klägerin. Er hat die Internet-Adresse "R...." gewählt, ohne unter dieser Bezeichnung geschäftlich tätig werden zu wollen. Auf der Homepage wirbt er mit der Geschäftsbezeichnung G...@....
Eine Firmengründung mit dem Firmenbestandteil R.... war offenbar nicht beabsichtigt. Als Ziele für die Internet-Adresse sind deshalb nur erkennbar entweder Blockade der Adresse zu Lasten der Klägerin oder Eindringen in deren Interessentenkreis. Beides kann angesichts der vom Beklagten gewählten Geschäftsbezeichnung aber nur als rechtswidrig bezeichnet werden. Für diese Bewertung spricht auch die Abwägung der beiderseitigen Interessen. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse, jedenfalls im sachlichen und räumlichen Umfeld ihr am Markt eingeführtes Unternehmenskennzeichen zu schützen. Ein berechtigtes Interesse des Beklagten, bei Nutzung der Geschäftsbezeichnung G...@... unter " R...." im Internet aufzutreten, ist nicht erkennbar. Zwar hat die Klägerin als Unternehmenskennzeichen einen allgemeinen Begriff gewählt. Wegen nur geringer Unterscheidbarkeit hat sie sich selbst der Gefahr einer anderweitigen Nutzung ausgesetzt. Weil ein berechtigtes Interesse des Beklagten aber nicht besteht, waren Rechtswidrigkeit und damit unbefugte Nutzung zu bejahen. Die Klägerin hat Anspruch auf Unterlassung und auf Freigabe der Internet-Adresse gemäß § 15 Abs. 2 MarkenG.
Die Ansprüche der Klägerin sind nicht verjährt. § 20 MarkenG in der bis 2001 geltenden Fassung bestimmte, dass Ansprüche nach § 15 MarkenG verjähren in 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Berechtigte von der Verletzung seines Rechts Kenntnis erlangt. Kenntnis der Klägerin besteht seit April 1999, die Verjährungsfrist nach § 20 MarkenG alter Fassung war damit am 01. Januar 2002 noch nicht abgelaufen. Nach § 20 MarkenG in der ab 01.01.2002 geltenden Fassung in Verbindung mit § 165 Abs. 3 MarkenG und EGBGB Artikel 229 § 6 bestimmt sich deshalb die Verjährungsfrist nach § 195 BGB 2002. Sie beträgt 3 Jahre ab Kenntniserlangung (§ 199 BGB 2002). Die Verjährungsfrist ist mit Klageerhebung im Januar 2002 eindeutig eingehalten.
Verwirkung nach § 242 BGB ist nicht eingetreten. Für Verwirkung sind neben reinem Zeitablauf besondere Umstände erforderlich, die die Treuwidrigkeit der Geltendmachung der Ansprüche begründen (Umstandsmoment). Soweit vorgetragen war der Kläger arbeitslos, er hat unter Nutzung der Internet-Adresse keine besondere geschäftliche Tätigkeit entfaltet. Schutzwürdige Interessen des Beklagten, die der Anspruchsgeltendmachung entgegenstehen könnten, sind damit nicht gegeben.
Lediglich hilfsweise ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin ihren Anspruch allein auf § 15 Abs. 2 MarkenG stützen kann. Die Anmeldung der Internet-Adresse noch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellt keine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dar. Zum Wettbewerbsverbot des § 60 HGB ist anerkannt, dass der Arbeitnehmer noch während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses reine Vorbereitungshandlungen ohne Außenwirkung für die Gründung eines Geschäftsbetriebes tätigen kann.
Entsprechend ist hier die Anmeldung der Internet-Adresse nur als Vorbereitungshandlung zu werten. Die Nutzung, die als Vertragspflichtverletzung in Betracht kommt, erfolgte erst nach Vertragsbeendigung. Trotz Markenzeicheneintragung kann die Klägerin ihre Ansprüche auch nicht auf §§ 4, 14 MarkenG stützen. Durch die erfolgte Eintragung ist nicht der Markenbegriff als solcher geschützt, sondern lediglich der Schriftzug im Logo. Diesen Schriftzug verwendet der Beklagte aber nicht.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte, § 91 ZPO.
Die Revisionszulassung erfolgt gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt.
Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes beruht auf § 3 ZPO.