Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 10.03.2003, Az.: 5 Sa 1404/02
Gesamtgläubigerschaft bei Ehegatten; Erwirkung eines Pfändungsbeschlusses undÜberweisungsbeschlusses durch Ehegatten; Gesamthandsgläubigerschaft innerhalb einer Ehe bei Gütergemeinschaft; Wirkung der Festlegung des pfändbaren Betrages durch Vollstreckungsgericht; Beschränkung der Gestaltungswirkung auf die Beteiligten der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 10.03.2003
- Aktenzeichen
- 5 Sa 1404/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 10666
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2003:0310.5SA1404.02.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hannover - 06.06.2002 - AZ: 10 Ca 620/01
Rechtsgrundlagen
- § 1414 BGB
- § 428 BGB
- § 1419 Abs. 1 BGB
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Leben Eheleute (Gläubiger), die gemeinsam Inhaber einer Forderung gegenüber einem Arbeitnehmer (Streitverkündeten) sind, im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, oder haben sie Gütertrennung vereinbart, so sind sie in Bezug auf die Forderung gegen den Arbeitnehmer (Streitverkündeten) grundsätzlich Gesamtgläubiger nach § 428 BGB und nicht Gesamthandsgläubiger nach § 432 BGB. Daraus folgt u.a.:
a) Jeder Ehegatte kann die Forderung im eignen Namen gegenüber dem Arbeitnehmer (Streitverkündeten) geltend machen, der seinerseits nur einmal zur Leistung verpflichtet ist.
b) Für eine Klage gegenüber dem Arbeitgeber (Drittschuldner) ist jedoch nur derjenige Ehegatte aktiv legitimiert, in dessen Namen der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt worden ist.
Das ändert nichts daran, dass Zahlungen des Arbeitgebers (Drittschuldners) an den im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezeichneten Ehegatten auch befreiende Wirkung gegenüber dem anderen Ehegatten haben.
- 2.
Bestimmt das Vollstreckungsgericht auf Antrag den monatlich pfändbaren Betrag des Arbeitseinkommens nach §§ 850 c ff., 850 h ZPO, wirkt dieser Beschluss nur für den Vollstreckungszugriff des Gläubigers, auf dessen Antrag er ergangen ist (im Anschluss an BAG 20.06.1984 - 4 AZR 339/82 sowie BAG 23.04.1996 - ARZ 940/94).
In dem Rechtsstreit
hat
die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 06.01.2003
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Kiel und
die ehrenamtlichen Richter Wache und de Buhr
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 06.06.02 - 10 Ca 620/01 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) einen Betrag von 19.429,02 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz per anno auf je 1.022,58 EUR seit 1.7., 1.8., 1.9., 1.10., 1.11., 01.12.2001 und 1.1., 1.2., 1.3., 1.4., 1.5., 1.6., 1.7., 1.8., 1.9., 1.10., 1.11., 01.12.2002 und 01.01.2003 zu zahlen, ab dem 01.01.2003 künftig für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses des Streitverkündeten B bei der Beklagten und bis zu einer etwaigen Abänderung des Beschlusses des Vollstreckungsgerichts vom 18.06.2001 (26 M 11392/01) monatlich 1.022,58 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach Fälligkeit für den Fall der Nichterfüllung zu zahlen, und zwar bis zur vollständigen Tilgung der durch Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hannover 17 B 15420/85 titulierten Forderung. Der monatliche Betrag ist jeweils zum Monatsende fällig.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitgegenstand der am 12.09.2001 erhobenen Drittschuldnerklage gegen die Beklagte sind titulierte Ansprüche der Kläger gegen den Streitverkündeten.
Der Streitverkündete ist seit dem 16.04.1987 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin (der Firma T ) beschäftigt. Er arbeitet als Steuerfachangestellter, was nach Auffassung der Steuerberaterkammer in einem an den Kläger zu 2) gerichteten Schreiben vom 06.01.2000 beinhaltet, dass er Mandanten empfängt und berät.
Die Kläger sind Gläubiger des Streitverkündeten. Sie wurden ausweislich einer öffentlich beglaubigten Abtretungsurkunde vom 20.08.1986 Inhaber der Forderung gegen den Streitverkündeten. Die S als ursprüngliche Forderungsinhaberin hatte gegen den Streitverkündeten am 04.12.1985 einen Mahnbescheid über 146.233,89 DM nebst Zinsen erwirkt, auf den das Amtsgericht Hannover am 07.01.1986 einen Vollstreckungsbescheid erteilte (Az. 17 B 15420/85). Unter dem 20.11.1986 erteilte das Amtsgericht den Klägern eine zweite vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides vom 07.01.1986 über einen Teilbetrag von 80.000,00 DM zuzüglich 9,5 % Zinsen auf 50.000,00 DM ab dem 07.01.1986 und auf 30.000,00 DM ab dem 07.07.1986.
Am 15.06.1989 vereinbarten die Kläger ausweislich des zur Gerichtsakte gereichten notariellen Vertrages Gütertrennung sowie die Eintragung ins Güterregister. Auszugsweise hat der Vertrag folgenden Wortlaut:
"Wir wollen ab jetzt in Gütertrennung gem. § 1414 BGB leben und heben deshalb den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft für unsere Ehe auf. Bisher etwa entstandene Ansprüche auf Ausgleich des Zugewinns schließen wir für die Vergangenheit aus."
Der Kläger zu 2) erwirkte am 02.12.1993 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über 80.093,00 DM nebst Zinsen, der der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 14.12.1993 zugestellt wurde.
Die Beklagte erklärte in einer Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO am 28.09.1995 auszugsweise Folgendes:
"...
Grundsätzlich wird die gepfändete Forderung als begründet anerkannt.
...
Wir erklären, dass das Nettogehalt von Herrn B mit monatlich 1.185,84 DM unter der Pfändungsgrenze liegt ..."
Außerdem verwies die Beklagte in dem Schreiben vom 28.09.1995 auf Vorpfändungen in Höhe von 284.862,51 DM sowie auf weitere Pfändungen im Jahr 1989.
Im Zeitpunkt der Klageerhebung betrieben einige der Gläubiger die Zwangsvollstreckung auf Grund der Vorpfändungen, während andere gegenüber den Klägern bzw. der Beklagten erklärten, es bestünden keine Ansprüche mehr, oder diese würden nicht weiter verfolgt. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 18.06.2001 legte das Amtsgericht Celle (Vollstreckungsgericht) fest, dass der Streitverkündete als Schuldner an den Kläger zu 2) monatlich einen pfändbaren Betrag von 2.000,00 DM (= 1.022,58 EUR) zu leisten hat (Az. 26 M 11392/01, vormals 26 M 10887/93). Das Gericht stellte fest, dass der Streitverkündete bei der Beklagten bereits seit 20 Jahren als Steuerfachgehilfe in Vollzeit beschäftigt war. Mit weiterem Beschluss vom 09.01.2002 wies das Vollstreckungsgericht die Vollstreckungserinnerung des Streitverkündeten zurück. Das Landgericht Lüneburg verwarf die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 31.01.2002 als unzulässig (Az. 6 T 16/02).
Die Kläger haben behauptet, die Beklagte habe das Einkommen des Streitverkündeten bewusst verschleiert und zuletzt beantragt,
- 1.
an die Kläger 178.000,00 DM nebst 9,5 % Zinsen seit dem 20.09.2001 zu zahlen,
- 2.
ab dem 01.06.2002 künftig für die Dauer der Beschäftigung des Streitverkündeten bei der Beklagten monatlich 2.000,00 DM bis zur vollständigen Tilgung des Betrages von 36.340,82 DM nebst 9,5 % Zinsen seit dem 20.09.2001 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin zu 1) sei nicht aktiv legitimiert. Der Kläger zu 2) könne den Anspruch nicht allein verfolgen.
Das Einkommen des Streitverkündeten sei zudem unpfändbar. Dazu hat die Beklagte behauptet, der Streitverkündete arbeite bei ihr nur 20 Wochenstunden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 06.06.2002, auf dessen vollständige Begründung ergänzend Bezug genommen wird, im Wesentlichen aus folgenden Erwägungen abgewiesen: Die Klägerin zu 1) sei nicht aktiv legitimiert, weil nur der Kläger zu 2) den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 02.12.1993 für sich ausgebracht habe, und zwar nur in Höhe von insgesamt 80.093,00 DM nebst Zinsen. Dagegen stünden allerdings vorrangige Pfändungen im Wert von 368.635,03 DM. Der Kläger habe im Rechtsstreit keine ausreichenden Rangrücktrittserklärungen der vorrangigen Pfändungsgläubiger vorgelegt.
Das Urteil ist den Klägern am 20.08.2002 zugestellt worden. Mit ihrer am 20.09.2002 eingelegten und am Montag, dem 21.10.2002 begründeten Berufung verfolgen die Kläger ihr Klageziel weiter und vertiefen zur Begründung ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Die Kläger nehmen weiterhin den Standpunkt ein, dass sie beide aktiv legitimiert seien und behaupten, die Klägerin zu 1) habe ihren Ehemann, den Kläger zu 2) ermächtigt, den mit Vollstreckungsbescheid vom 07.01.1986 für sie (die Eheleute und Kläger) beide titulierten Anspruch zu vollstrecken. Sie meinen, dabei handele es sich um eine zulässige Form der "Vollstreckungsermächtigung". Sie seien beide im Vollstreckungsbescheid als Gesamtgläubiger nach § 428 BGB aufgeführt. Außerdem hätten sie Gütertrennung vereinbart, was zur Folge habe, dass jeder für sich den geschuldeten Betrag vom Streitverkündeten fordern könne, dieser aber nur einmal geleistet werden müsse. Eine Gesamthandsgemeinschaft komme bei Eheleuten nur dann in Betracht, wenn diese Gütergemeinschaft vereinbart hätten. Eine Übertragung des Anspruchs von der Klägerin zu 1) auf den Kläger zu 2) sei deshalb nicht erforderlich gewesen. Da nur eine vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides vom 07.01.1986 existiert habe, sei der Streitverkündete zu keinem Zeitpunkt der Gefahr einer Doppelvollstreckung ausgesetzt gewesen.
Die Klage scheitere auch nicht daran, dass Pfandrechte anderer Gläubiger vorgingen. Vielmehr hätten die bank, die B , die sbank, die Bank sowie die nbank auf ihre Forderungen wirksam verzichtet bzw. seien im Rang zurückgetreten. Dies ergebe eine Auslegung der jeweiligen schriftlichen Erklärungen. Dadurch seien die Kläger zehntrangige Pfändungsgläubiger geworden. Substrahiere man die durch Rangrücktritt bzw. Verzicht entfallenen Vorpfändungen in Höhe von 223.616,79 DM von den ursprünglich vorhandenen Vorpfändungen in Höhe von 368.635,03 DM, so verblieben Vorpfändungen von 145.018,24 DM, die im Zeitpunkt der Klageerhebung und Berücksichtigung der vollstreckten Teilbeträge einschließlich Zinsen 165.188,07 DM betragen hätten. Nur dieser Betrag dürfe zu ihren Lasten berücksichtigt werden.
Die Kläger behaupten weiterhin, die Beklagte verschleiere das Einkommen des Streitverkündeten, der vollzeitbeschäftigt sei und bei einer tarifgerechten Bezahlung eine jährliche Entlohnung von 96.000,00 DM verlangen könne. Die Kläger nehmen auf den rechtskräftigen Beschluss des Amtgerichts Celle vom 18.06.2001 Bezug, der nach ihrer Ansicht vom Arbeitsgericht hätte übernommen werden müssen.
Die Kläger haben zuletzt beantragt,
unter Abänderung des am 06.06.2002 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Hannover - 10 Ca 620/01 - die Beklagte zu verurteilen,
- 1.
an sie einen Betrag von 19.429,02 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz per anno auf je 1.022,58 EUR seit dem 1.7., 1.8., 1.9., 1.10., 1.11., 01.12.2001 und 1.1., 1.2., 1.3., 1.4., 1.5., 1.6., 1.7., 1.8., 1.9., 1.10., 1.11., 01.12.2002 und 01.01.2003 zu zahlen,
- 2.
ab dem 01.01.2003 künftig für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses des Streitverkündeten B bei der Beklagten und bis zu einer etwaigen Abänderung des Beschlusses des Vollstreckungsgerichts vom 18.06.2001 (26 M 11392/01) monatlich 1.022,58 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 01.02.2003 zu zahlen bis zur vollständigen Tilgung der durch Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hannover 17 B 15420/85 titulierten Forderung. Der monatliche Betrag ist jeweils zum 30. eines Monats fällig.
Die Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückweisen
und verteidigt die angefochtene Entscheidung im Ergebnis. Sie meint, eine Vollstreckungsermächtigung sei nicht zulässig. Die Vollstreckung aus einer Forderung durch einen Dritten setze voraus, dass diesem der titulierte Anspruch zuvor übertragen worden sei. Die Klägerin zu 1) habe ihre Forderung an den Kläger zu 2) aber nicht abgetreten, weshalb sie nicht aktiv legitimiert sei. Eine solche Abtretung sei aber erforderlich, weil die Kläger nicht Gesamtgläubiger im Sinne des § 428 BGB, sondern Mitgläubiger gemäß § 432 BGB seien. Da die Beklagte folglich nicht mit befreiender Wirkung an den Kläger zu 2) leisten könne, sei die Klage bereits aus diesem Grunde insgesamt unschlüssig. Die Beklagte bestreitet außerdem, dass die Klägerin zu 1) den Kläger zu 2) zur Vollstreckung ermächtigt habe. Über Ort, Zeitpunkt und Modalitäten seien keine Tatsachen vorgetragen worden.
Außerdem stünden dem geltend gemachten Anspruch weiterhin nicht bediente Forderungen anderer Gläubiger in Höhe von 188.480,00 EUR entgegen, wie das Arbeitsgericht zutreffend entschieden habe. Eine den Anforderungen des § 843 ZPO entsprechende, dem Schuldner zugestellte Verzichtserklärung sei nicht vorgelegt worden. Dies gelte insbesondere für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Bank vom 29.06.1988.
Die Beklagte wiederholt ihre Behauptung, der Kläger sei seit Beginn des Arbeitsverhältnisses als Buchhalter teilzeitbeschäftigt und werde für diese Tätigkeit branchenüblich angemessen entlohnt. Soweit das Amtsgericht Celle am 18.06.2001 den pfändbaren Teil des Einkommens auf 2.000,00 DM festgesetzt habe, könne diese Entscheidung erst ab Rechtskraft Geltung beanspruchen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in der Akte befindlichen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die nach dem Beschwerdewert statthafte (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und form- sowie fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO) ist insgesamt zulässig.
II.
Die Berufung ist teilweise begründet. Sie führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung, soweit der Kläger zu 2) seinen Antrag nach gerichtlichem Hinweis (§ 139 ZPO) im Berufungsverfahren auf den jetzigen Antrag begrenzt hat. Die Berufung der Klägerin zu 1) ist hingegen unbegründet.
1.
Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin zu 1) keinen Anspruch gegen die Beklagte geltend machen kann, weil sie in diesem Verhältnis zur Durchsetzung ihres Anspruchs gegen den Streitverkündeten nicht aktiv legitimiert ist. Denn nur der Kläger zu 2) hat den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 02.12.1993 erwirkt. Dadurch ist das gesamte gegenwärtige und zukünftige Arbeitseinkommen des Streitverkündeten, das dieser bei der Beklagten erzielt, einschließlich des Geldwertes von Sachbezügen allein vom Kläger zu 2) gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen worden.
Daran ändert auch der Güterstand der Kläger nichts. Schließen Eheleute den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf, so tritt nach § 1414 BGB Gütertrennung ein, falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt. Ist Gütertrennung vereinbart, führt jeder Ehegatte seinen Rechtsstreit allein und bedarf einer Vollmacht, wenn er einen solchen des anderen Ehegatten führt (Palandt/Diederichsen Grundzüge vor § 1414 BGB Rn. 1). Dies gilt nach § 1364 BGB grundsätzliche auch innerhalb einer Zugewinngemeinschaft (Palandt/Diederichsen § 1364 Rn. 2).
Dass die Klägerin zu 1) den Kläger zu 2) bevollmächtigt hat, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugleich auch im eigenen Namen zu erwirken, ist weder nach Ort noch Zeitpunkt nachvollziehbar vorgetragen worden. Unabhängig von der Vollmacht hat der Kläger den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegenüber dem Vollstreckungsgericht auch nicht im Namen seiner Ehefrau (der Klägerin zu 1) beantragt. Dies gilt im Übrigen ebenso für den weiteren Beschluss des Amtsgerichts Celle vom 18.06.2001, durch den der monatlich pfändbare Betrag des Arbeitseinkommens auf 2.000,00 DM (1.022,58 EUR) festgesetzt worden ist.
2.
Der vom Kläger zu 2) geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 19.429,02 EUR ist nach §§ 611, 614 BGB in Verbindung mit §§ 829, 832, 835 f., 850 c ff., 850 h ZPO begründet. Die Klage auf Zahlung weiterer 1.022,58 EUR ab dem 01.01.2003 für die Dauer des Arbeitsverhältnisses und Bestehen des Beschlusses des Amtsgerichts Celle vom 18.06.2001 ist nach § 611 BGB in Verbindung mit § 259 ZPO sowie in Verbindung mit §§ 829, 832, 835 f., 850 c ff. 850 h ZPO begründet.
a)
Diese Ansprüche scheitern nicht bereits daran, dass allein der Kläger zu 2) den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt hat. Die Beklagte kann die Erfüllung der Forderung nicht unter diesem Gesichtspunkt verweigern. Denn die Kläger sind Gesamtgläubiger nach § 428 BGB in Bezug auf eine Forderung gegen den Streitverkündeten, die durch die zweite vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides vom 07.01.1986 in Höhe eines Teilbetrages von 80.000,00 DM zuzüglich 9,5 % Zinsen auf 50.000,00 DM ab dem 07.01.1986 und auf 30.000,00 DM ab dem 07.07.1986, tituliert ist, und die sich mittlerweile auf etwa 100.000,00 EUR beläuft.
aa)
Das Gesetz unterscheidet zwischen Gesamtgläubigerschaft nach § 428 BGB und Gesamthandsgläubigerschaft im Sinne von § 432 BGB.
Haben mehrere Gläubiger eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nach § 432 BGB nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Gesamthandsgläubigerschaft im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Forderung zu einem Sondervermögen gehört, das den Gläubigern zur gesamten Hand zusteht. Die Forderungen der Gesamthand sind dann als Bestandteil des Sondervermögens gesamthänderisch gebunden. Der Gesamthänder kann über sie weder ganz noch teilweise verfügen, der Schuldner kann nur an die Gemeinschaft leisten (Palandt/Heinrichs § 432 BGB Rn. 4). Bei der von § 432 BGB ausdrücklich ausgenommenen Gesamtgläubigerschaft nach § 428 BGB kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten, wenn mehrere Gläubiger die ganze Leistung fordern können, der Schuldner diese aber nur einmal zu bewirken verpflichtet ist.
Gesamthandsgläubigerschaft wird innerhalb einer Ehe nur in Fällen der Gütergemeinschaft begründet. Die Eheleute bilden hinsichtlich des Gesamtguts nach § 1419 Abs. 1 BGB eine Gesamthandsgemeinschaft (Staudinger/Noack, § 432 BGB Rn. 18; Palandt/Heinrichs § 432 Rn. 6). Nach der zutreffenden überwiegenden Auffassung liegt aber bei dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft Gesamtgläubigerschaft vor (Staudinger/Noack § 428 BGB Rn. 59 ff. m. w. N.). Die Gesamtgläubigerschaft liegt auf Grund des zwischen den Ehegatten besonders engen Vertrauensverhältnisses näher als die Annahme einer auf eine unteilbare Leistung gerichteten Forderung nach § 432 BGB (vgl. Staudinger/Noack § 428 Rn. 62 a. E. m. w. N.). Bei einer Gütertrennung nach § 1414 BGB gilt nichts anderes, selbst wenn man in diesem Fall von einer stillschweigend geschlossenen Ehegatteninnengesellschaft ausgeht. Denn bei einer solchen Innengesellschaft ist jeder "Gesellschafter" (Ehegatte) Träger des Vermögens (OLG Hamm 02.08.1979 - 15 W 121/79 -OLG Z 1979, 413 m. w. N.).
bb)
Da die Kläger bis zum Abschluss ihres Ehevertrages vom 15.06.1989 im gesetzlichen Güterstand gelebt und für die Zeit danach Gütertrennung vereinbart haben, lagen und liegen stets die Voraussetzungen einer Gesamtgläubigerschaft vor. Der Kläger zu 2) war berechtigt, die ihm und seiner Ehefrau gemeinsam zustehende Forderung allein und im eigenen Namen geltend zu machen. Die Beklagte muss die Forderung nur gegenüber dem Kläger zu 2) bei gleichzeitiger Wirkung gegenüber der Klägerin zu 1) erfüllen (§ 362 BGB), wobei der Ausgleich unter den Klägern allein eine Frage des Innenausgleichs ist.
b)
Der Kläger zu 2) kann von der Beklagten Zahlung von 19.429,02 EUR für die Zeit vom 01.06.2001 bis einschließlich 31.12.2002 sowie ab 01.01.2003 fordern. Er kann ferner für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses des Streitverkündeten bei der Beklagten monatlich 1.022,58 EUR verlangen, und zwar bis zu einer etwaigen Abänderung des Beschlusses des Vollstreckungsgerichts vom 18.06.2001, längstens bis zur vollständigen Tilgung der durch Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hannover unter dem Aktenzeichen 17 B 15420/85 titulierten Forderung. Die Lohnforderung ist jeweils am Monatsende fällig.
aa)
Bestimmt das Vollstreckungsgericht auf Antrag den monatlich pfändbaren Betrag des Arbeitseinkommens nach §§ 850 c ff., 850 h ZPO, wirkt dieser Beschluss nur für den Vollstreckungszugriff des Gläubigers, auf dessen Antrag er ergangen ist. Durch den Beschluss wird die Rechtslage insoweit umgestaltet, als ein zuvor nicht pfändbarer Teil des Arbeitseinkommens zusätzlich von der Pfändungswirkung erfasst wird. Diese Gestaltungswirkung ist auf die an diesen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Beteiligten beschränkt. Die Wirkung des Beschlusses kommt somit - bis zur einer etwaigen Abänderung - nur dem Antragsteller zugute (vgl. BAG 23.04.1996 - 9 AZR 940/94 AP Nr. 3 zu § 850 e ZPO = NZA 1997, 63 für einen Zusammenrechnungsbeschluss nach § 850 e ZPO; BAG 20.06.1984 - 4 AZR 339/82 - AP Nr. 6 zu § 850 c ZPO für die Erweiterung der Pfändbarkeit des Arbeitseinkommens nach § 850 c ZPO).
bb)
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stehen dem Kläger zu 2) auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Celle vom 18.06.2001 (26 M 11392/01), der den Parteien sowie dem Streitverkündeten in diesem Monat zugestellt worden ist, ab 01.06.2001 die gepfändeten Teile der geschuldeten Gehaltszahlungen von monatlich 1.022,58 EUR (2.000,00 DM) zu, die das Gericht nach § 850 h ZPO festgesetzt hat. Der Beschluss ist rechtskräftig, nachdem die dagegen eingelegten Rechtsmittel zurückgewiesen worden sind. Das Gehalt für Juni ist am Monatsende fällig, sodass die Beklagte bereits den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ab 01.06.2001 an den Kläger zu 2) hätte zahlen müssen. Für die Zeit von Juni 2001 bis einschließlich Dezember 2002 errechnet sich der tenorierte Betrag von 19.429,02 EUR (19 Monate x 1.022,58 EUR). Der Streitverkündete hat in diesem Zeitraum seine Arbeitsleistung erbracht, das Arbeitsentgelt ist jeweils zum Monatsende fällig.
Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit Vorpfändungen bestehen bzw. inwieweit auf solche wirksam verzichtet oder ein wirksamer Rangrücktritt vereinbart worden ist, kommt es folglich bei der derzeitigen Rechtslage nicht an. Da das Arbeitsverhältnis seit Erlass des Beschlusses ungekündigt fortbesteht und der Beschluss des Amtsgerichts Celle bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung nicht nach § 850 g ZPO abgeändert worden ist, schuldet die Beklagte das monatliche Arbeitsentgelt für die Zukunft, jeweils nach Fälligkeit und bis zur Abänderung des Beschlusses sowie Tilgung der Forderung.
c)
Dem Grunde nach hat der Kläger zu 2) Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen. Die Voraussetzungen des Verzuges nach § 284 f BGB a.F. bzw. 286 f. BGB n.F. sind erfüllt. Die Gehaltszahlungen sind jeweils zum Monatsende fällig, § 284 Abs. 2 BGB a.F. bzw. § 286 Abs. 2 Ziffer 1 BGB n.F. Im Zeitpunkt der Auszahlung des Juni-Gehaltes am 30.06.2001 kannte die Beklagte den Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 18.06.2001.
Die Beklagte handelte folglich schuldhaft, indem sie entgegen der gerichtlichen Anordnung den Betrag nicht gezahlt hat. Ein Verschulden, das nach § 276 BGB wenigstens Fahrlässigkeit, also Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraussetzt, liegt zwar nicht stets erst ab Rechtskraft des Beschlusses vor. Die Beklagte hätte die Nichtleistung der höheren Vergütung allerdings nicht zu vertreten, wenn sie sich in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden hätte (vgl. BAG 12.11.1992 - 8 AZR 503/91 - AP Nr. 1 zu § 285 BGB Nr. 1 für den Fall einer der Entscheidung entgegenstehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung). Die Rechtslage muss zumindest objektiv zweifelhaft sein (BAG 13.06.2002 - 2 AZR 391/01 - NZA 2003, 44; Sächsisches LAG 26.02.2001 -2 Sa 106/99 -LAGE § 203 BGB Nr. 1). Das ist aber vorliegend nicht der Fall, wie der Beschluss vom 09.01.2002 über die Vollstreckungserinnerung des Streitverkündeten sowie der Beschluss vom 31.01.2002, mit dem die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen worden ist (Az. 6 T 16/02), verdeutlichen.
Ab dem 01.01.2002 hat der Kläger zu 2) Anspruch auf Zahlung von 5 % Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. Für die Zeit davor ist die entsprechende Zinsforderung nach § 288 Abs. 2 BGB begründet. Der Kläger hat mit der Klage unbestritten vorgetragen, er nehme bei seiner Hausbank einen stetigen, die Klageforderung übersteigenden Kontokorrentkredit in Anspruch, der mit 9,5 Prozentpunkten zu verzinsen sei. Dieser Zinssatz übersteigt den zuletzt beantragten und tenorierten Zins von 5 % über dem Basiszinssatz, der nach § 1 der Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung vom 10.02.1999 (BGBl.. I S. 139 in der Zeit zwischen dem 01.06.2001 und dem 01.09.2001 4,26 % und für die Zeit vom 01.09.2001 bis zum 31.12.2001 3,62 %) betragen hat.
Die Zinsen können vom Bruttobetrag verlangt werden (BAG Großer Senat 07.03.2001 AP Nr. 1 zu § 188 BGB Nr. 4).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.