Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 10.03.2003, Az.: 5 Sa 1626/02
Voraussetzungen für den Wegfall des Arbeitsplatzes auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr ; Anwendung des am 01.06.2001 in Kraft getretenen Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen bei der Umgestaltung der Bundeswehr ; Lohnsicherung nach Maßgabe des Tarifvertrages
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 10.03.2003
- Aktenzeichen
- 5 Sa 1626/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 10667
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2003:0310.5SA1626.02.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Wilhelmshaven - 28.08.2002 - AZ: 1 Ca 46/02
- nachfolgend
- BAG - 24.06.2004 - AZ: 6 AZR 298/03
Rechtsgrundlage
- § 6 Abs. 2 Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr)
Fundstelle
- NZA-RR 2004, 90-92 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Anwendung des am 01.06.2001 in Kraft getretenen Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen bei der Umgestaltung der Bundeswehr setzt nach § 1 Abs. 1 voraus, dass der Arbeitsplatz "auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr" weggefallen ist. Darunter fallen auch Organisationsentscheidungen, die vor dem 01.06.2001 getroffen wurden, und die auf dem Kabinettsbeschluss vom 14.06.2000 beruhen (Auslegung der Protokollnotiz Nr. 1
Für zuvor beschlossene Rationalisierungsmaßnahmen erfolgt eine Lohnsicherung nach Maßgabe des Tarifvertrages Rationalisierungsschutz, wenn im Zuge der Neuausrichtung der Bundeswehr langfristig eine Standortschließung erfolgen soll, sofern die Rationalisierungsmaßnahme davon unabhängig realisiert wird.
Entfällt der Arbeitsplatz eines Vorhandwerkers infolge der am 09.10.1999 dem Grunde nach beschlossenen Optimierung der technischen Betriebsdienste erst im Oktober 2000, findet eine Sicherung der Vorhandwerkerzulage nach Maßgabe des Tarifvertrages Rationalisierungsschutz statt.
In dem Rechtsstreit
hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 10.03.2003
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Kiel,
den ehrenamtlichen Richter von Gizycki und
die ehrenamtliche Richterin Saatkamp
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 28.08.2002 - 1 Ca 46/02 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die Frage, ob der Kläger die Zahlung einer Vorhandwerkerzulage nach wirksamem Widerruf der damit verbundenen Funktion des Vorhandwerkers beanspruchen kann.
Der Kläger ist seit dem 24.07.1972 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden der Tarifvertrag für Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) sowie die diesen ergänzenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Dazu gehören der Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr) sowie der Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter des Bundes und der Länder (TV Rationalisierungsschutz).
Der Kläger wurde zunächst als Schlosser bei der Standortverwaltung W. beschäftigt. Seit seiner Bestellung zum Vorhandwerker in der Schlosserei der Kasernenanlage E. am 01.07.1991 erhielt der Kläger eine Vorhandwerkerzulage. In der Funktion des Vorhandwerkers waren ihm bis zum 16.07.1995 fünf Arbeitnehmer, bis zum 01.03.2000 vier Arbeitnehmer und bis zum 30.10.2001 drei Arbeitnehmer unterstellt.
In diesem Zeitraum waren die zur Instandsetzung von Liegenschaften und technischem Gerät zuständigen technischen Betriebsdienste (TBD) regelmäßig auf verschiedene Werkstätten innerhalb der Standortverwaltung verteilt. Sie waren für die jeweiligen Liegenschaften zuständig. Diese Verteilung von Arbeitskapazitäten wurde dem tatsächlich anfallenden Arbeitsbedarf jedoch nicht mehr gerecht. Mit Erlass vom 24.08.1999 beschloss die Beklagte durch das Bundesministerium der Verteidigung (BMV) einen Personalberechnungsschlüssel für das Teilsachgebiet IV 3 der Standortverwaltungen. Das Ministerium teilte den Wehrbereichsverwaltungen mit Schreiben vom 04.10.1999, auf das wegen seines vollständigen Inhalts Bezug genommen wird, daraufhin Folgendes mit:
"Das Erreichen der neuen Zielstruktur erfordert die Optimierung der technischen Betriebsdienste, die Verbesserung des Zusammenwirkens mit den Bezirksverwaltungen sowie die Neuregelung der Fahrbereitschaftsdienste. Diese Maßnahmen können wegen des hohen Bedarfs an Haushaltsmitteln nur in mehreren Jahresschritten realisiert werden.
Zunächst werden je Wehrbereich zwei Standortverwaltungen Gelegenheit erhalten, das für ihre jeweiligen örtlichen Verhältnisse am Besten geeignete Optimierungsmodell umzusetzen. ...
Folgende Standortverwaltungen sind in Absprache mit Ihnen in die Optimierungsplanung aufgenommen worden:
Wehrbereich : I. , R
Wehrbereich : M. , W ..."
Am 19.10.2001 schrieb die Standortverwaltung W , Sachgebiet IV 3 an die Sachgebietsleiter II:
"Betr. Vorhandwerkerzulage
Im Rahmen der Optimierung mit der Zielrichtung eines wirtschaftlicheren und damit verbundenen rationelleren Einsatzes der technischen Betriebsdienste der Standortverwaltung W. wurden die Werkstätten in den Liegenschaften S. , E. und StOV - R. zu Zentralwerkstätten im Marinestützpunkt zusammengeführt.
Die mit der Optimierung verbundene Neustrukturierung des TBD bedingt den Wegfall der Vorhandwerkerzulagen ab 01.11.2001 für nachstehende Arbeitnehmer:
- Schlosser F. , P ..."
Am 20.11.2001 widerrief die Beklagte die Bestellung des Klägers zum Vorhandwerker.
Mit der Zusammenlegung der Werkstätten zu einer Zentralwerkstatt im Marinestützpunkt ging die Anschaffung von Werkstattwagen einher, um die notwendige Mobilität zwischen den verschiedenen Liegenschaften auf dem Gebiet der Standortverwaltung herzustellen.
Parallel dazu ergab sich folgende Entwicklung: Am 14.06.2000 beschloss das Bundeskabinett, die Zahl der Dienststellen der Bundeswehr wesentlich zu reduzieren und dadurch 25.000 zivile Dienstposten abzubauen. Wegen der Folgen für die Beschäftigten wurde im Geschäftsbereich des BMV der am 01.06.2001 in Kraft getretene TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr geschlossen.
In der Umsetzung des Kabinettbeschlusses vom 14.06.2000 wird die gesamte Kasernenanlage etwa bis zum Jahr 2005 aufgegeben. Das Transportbataillon, die Fahrschule, das Marineunterstützungskommando sowie die Werkstätten für Heizungsmonteure, Elektriker, Klempner und Schlosser haben den Standort E. bereits verlassen.
Mit seiner am 24.01.2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen den Widerruf der Vorhandwerkerbestellung sowie die gegen die Streichung der damit verbundenen Zulage gewandt. Er hat die Auffassung vertreten, der Widerruf der Bestellung zum Vorhandwerker verstoße gegen die Grundsätze der sozialen Auswahl und sei deshalb unwirksam.
Selbst wenn ihm die Funktion des Vorhandwerkers wirksam entzogen worden sei, könne er auf Dauer die Weiterzahlung der Zulage nach § 6 des TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr verlangen.
Der Kläger hat beantragt,
- 1.
festzustellen, dass der Widerruf der Bestellung zum Vorhandwerker unwirksam ist,
- 2.
hilfsweise und für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1) festzustellen, dass er wegen des Widerrufs der Bestellung zum Vorhandwerker ein Anspruch auf Einkommenssicherung nach § 6 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18.07.2001 zusteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass der Widerruf der Bestellung zum Vorhandwerker wirksam sei und der Kläger die Zahlung der Vorhandwerkerzulage nach Maßgabe des TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung nicht beanspruchen könne. Sein Arbeitsplatz sei nicht weggefallen. Eine Einkommenssicherung finde deshalb ausschließlich über § 6 des TV Rationalisierungsschutz in Verbindung mit der Protokollnotiz 1 Lohnsicherung über die Zulage statt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 28.08.2002 abgewiesen. Es hat den Widerruf der Bestellung zum Vorhandwerker als wirksam erachtet, weil die Beklagte nach der Neuorganisation und Zusammenfassung von drei Werkstätten nur noch einen Vorhandwerker benötige und es auch unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte nicht zu beanstanden sei, dass die verbleibende Tätigkeit nicht dem Kläger übertragen worden sei.
Als unbegründet hat das Arbeitsgericht auch den auf Weiterzahlung der Vorhandwerkerzulage gerichteten Hilfsantrag angesehen, weil § 1 Abs. 1 des TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr nur für Arbeitnehmer Anwendung finde, deren Arbeitsplätze weggefallen seien. Der Arbeitsplatz des Klägers als Schlosser sei jedoch erhalten geblieben. Dass die mit der Zulage verbundene Funktion als Vorhandwerker entfallen sei, genüge nicht.
Das Urteil ist dem Kläger am 01.10.2002 zugestellt worden. Mit seiner am 22.10.2002 eingelegten und am 05.11.2002 begründeten Berufung verfolgt er seinen Antrag auf Fortzahlung der Vorarbeiterzulage weiter. Der Kläger vertieft seine Auffassung, dass er die dauerhafte Fortzahlung der Zulage nach Maßgabe des TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr verlangen könne, auch wenn er in der neu geschaffenen Zentralwerkstatt im Marinestützpunkt eine Stelle als "einfacher Schlosser" innehabe. Entscheidend sei, dass sein bisheriger Arbeitsplatz in E. mit der Verlegung der Schlosserei räumlich und durch Streichung der Vorhandwerkerstelle auch organisatorisch dauerhaft weggefallen sei. Veränderten sich die Arbeitsumstände in dieser Weise, sei von einem Wegfall des Arbeitsplatzes im Sinne des § 1 Abs. 1 TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr auszugehen. Nach § 6 Abs. 1 sollten durch diesen Tarifvertrag neben der Eingruppierung ausdrücklich auch Zulagen gesichert werden.
Der Kläger behauptet, die Auflösung der Schlosserei gehe auch nicht auf den Erlass vom 24.08.1999 zurück. Vielmehr stehe sie mit der Neuausrichtung der Bundeswehr in unmittelbarem Zusammenhang. Dafür spreche die zeitliche Abfolge. Die Entscheidung, die Schlosserei in E. aufzulösen, sei im Herbst 2001 getroffen worden, also deutlich nach der Kabinettsentscheidung vom 14.06.2000. Eine Auflösung der Werkstatt sei auch möglich gewesen, weil die Belegung der Kasernenanlage erheblich reduziert worden sei. Spätestens mit der Schließung der Kaserne habe die Schlosserei aufgelöst oder verlegt werden müssen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 28.08.2002 abzuändern und festzustellen, dass ihm wegen des Widerrufs der Bestellung zum Vorhandwerker ein Anspruch auf Einkommenssicherung nach § 6 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18.07.2001 zusteht.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung vor allem mit dem Argument, dass Einkommenssicherungen nach dem TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr nur Arbeitnehmern zustünden, deren Dienstposten auf Grund der "Neuausrichtung" weggefallen sei, und für die deshalb ohne diesen Tarifvertrag die Gefahr betriebsbedingter Änderungskündigungen bestanden habe.
Die Beklagte behauptet, bei der Zusammenlegung der Schlossereien handele es sich um eine von der Neuausrichtung der Bundeswehr unabhängige Rationalisierungsmaßnahme, die nicht zum Wegfall von Dienstposten geführt habe. Eine Gefahr für betriebsbedingte Änderungskündigungen habe nicht bestanden. Die Vorhandwerkerfunktion sei nach § 3 TV Lohngruppenverzeichnis zum MTArb nur widerruflich übertragen worden, so dass ihrer Auffassung nach allein der TV Rationalisierungsschutz für diese Maßnahme anzuwenden sei.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der mit Bescheid vom 14.06.1991 bewilligten und mit Schreiben vom 20.11.2001 wirksam widerrufenen Vorhandwerkerzulage, deren Voraussetzungen mit der Verlegung der Schlosserei zum Marinestützpunkt nicht mehr vorliegen. Der Anspruch ist auch nicht nach § 6 Abs. 2 b) TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr begründet, weil die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Tarifvertrages nach § 1 Abs. 1 TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr nicht erfüllt sind.
1.
Der Anspruch auf Zahlung einer persönlichen Zulage setzt nach § 6 Abs. 2 b) TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr voraus, dass der Arbeiter in den letzten drei Jahren seiner bisherigen Tätigkeit ständige Lohnzahlungen erhalten hat. § 1 Abs. 1 dieses Tarifvertrages bestimmt u.a. den sachlichen Geltungsbereich. Danach muss der Arbeitsplatz des Arbeiters in der Zeit vom 01.06.2001 bis 31.12.2010 durch Auflösung oder Verkleinerung von Dienststellen oder durch eine wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Dienststelle einschließlich damit verbundener Umgliederung oder Verlegung auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen.
In der Protokollnotiz Nr. 1 haben die Tarifvertragsparteien zu dieser Regelung klargestellt, dass der Tarifvertrag auch Anwendung findet, wenn die dem konkreten Wegfall des Arbeitsplatzes nach dem Inkrafttreten zu Grunde liegende Organisationsentscheidung bereits vor dem 01.06.2001 getroffen worden ist. Die nach dem Wortlaut nach vorne offene Zeitachse ist allerdings durch den Sinn und Zweck des Tarifvertrages begrenzt, der in dem Tatbestandsmerkmal "Neuausrichtung der Bundeswehr" deutlich wird. Das Bundeskabinett hat am 14.06.2000 beschlossen, die Zahl der Soldaten, Beamten und Arbeitnehmer der Bundeswehr erneut zu reduzieren. Im Bereich der territorialen Wehrverwaltung sollen 49 von derzeit 124 Standortverwaltungen und 11 von derzeit 21 Bundeswehrfachschulen geschlossen werden (Clemens/Scheuring u.a. der BAT-Kommentar Stand August 2001 Teil VI Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr Anmerkung 1.3). Nur die in der Folge des Kabinettsbeschlusses vom 14.06.2000 beschlossenen organisatorischen Maßnahmen werden von dem Tarifvertrag Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr erfasst.
Ist der Arbeitsplatz daher nicht "auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr" weggefallen, kommt für den Arbeiter nur eine Lohnsicherung nach § 6 TV Rationalisierungsschutz in Betracht. Dieser Tarifvertrag setzt in seinem sachlichen Anwendungsbereich voraus, dass der Arbeitgeber erhebliche Änderungen der Arbeitstechnik oder wesentliche Änderungen der Arbeitsorganisation mit dem Ziel einer rationelleren Arbeitsweise veranlasst und diese Maßnahmen zu einem Wechsel der Beschäftigung oder zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen. Kann auch der Arbeitgeber unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 und 3 TV Rationalisierungsschutz keinen gleichwertigen Arbeitplatz zur Verfügung stellen, hat der Arbeiter nach § 6 Abs. 1 Anspruch auf Lohn auf der Grundlage des Sicherungsbetrages, der unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 TV Rationalisierungsschutz auch Zulagen erfasst. Allerdings vermindert sich der Sicherungsbetrag nach Maßgabe des § 6 Abs. 4 Satz 2 TV Rationalisierungsschutz mit jeder allgemeinen Lohnerhöhung, so dass sich die Lohnsicherung im Gegensatz zu der dauerhaften Einkommenssicherung nach dem TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr auf Dauer verringert.
2.
Der Kläger kann in der Kasernenanlage E. nicht mehr als Schlosser in der Funktion des Vorhandwerkers beschäftigt werden. Sein Arbeitsplatz ist dort weggefallen und im Zuge der Zentralisierung der Werkstätten am Marinestützpunkt organisatorisch neu zugeordnet worden. Dort kann der Kläger zukünftig nur noch in der Funktion des Schlossers beschäftigt werden. Damit liegt nicht nur ein Wechsel der Beschäftigung im Sinne des § 1 TV Rationalisierungsschutz, sondern zugleich ein Wegfall des Arbeitsplatzes durch Verkleinerung der Dienststelle bzw. durch Umgliederung oder Verlegung von Dienststellen im Sinne des § 1 Abs. 1 TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr vor.
Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kommt es somit darauf an, ob es sich dabei um einen Wechsel in der Beschäftigung nach dem TV Rationalisierungsschutz handelt, oder ob die Voraussetzungen für den Wegfall des Arbeitsplatzes auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr vorliegen. Diese Abgrenzung ist hier problematisch, weil sich die Zeiträume und Organisationsmaßnahmen überschneiden. Die Zusammenfassung der Schlosserwerkstätten S. , E. und R. zu einer zentralen Werkstatt im Marinestützpunkt ist bereits durch Erlass des BMV vom 04.10.1999 und damit vor dem Kabinettsbeschluss dem Grunde nach verabschiedet worden. Dies zeigt, dass das Optimierungskonzept im Ausgangspunkt von einer Schließung des Standorts unabhängig war und auch ohne den Kabinettsbeschluss realisiert worden wäre.
Daran hat sich nichts dadurch geändert, dass die konkrete Umsetzung der Maßnahme erst im zeitlichen Geltungsbereich des TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr beschlossen worden und den Sachgebietsleitern mit Schreiben vom 19.10.2001 mitgeteilt worden ist. Zu diesem Zeitpunkt stand bereits fest, dass die Kasernenanlage E. bis zum Jahr 2005 geschlossen würde und damit langfristig auch die Schlosserei aufgegeben worden wäre. Der Tarifvertrag Rationalisierungsschutz wird dadurch jedoch nicht von dem TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr in einer Art "überholenden Kausalität" verdrängt. Der TV Rationalisierungsschutz bleibt anzuwenden, wenn die Organisationsmaßnahme bereits vor der Entschließung des Kabinetts vom 14.06.2000 mindestens dem Grunde nach feststand und auch ohne die nachfolgenden organisatorischen Maßnahmen, die im Zuge der Neuausrichtung der Bundeswehr beschlossen worden und zur mittelfristigen Aufgabe der Kasernen führen wird, hätten umgesetzt werden können.
Wegen des mit der Optimierung des technischen Betriebsdienstes verbundenen "hohen Bedarfs an Haushaltsmitteln" war von vornherein ausdrücklich beabsichtigt, das Konzept in mehreren Jahresschritten umzusetzen. Mit Schreiben vom 19.10.2001 hat die Standortverwaltung auf die mit Erlass vom 04.10.1999 beschlossene "Optimierung mit der Zielsetzung eines wirtschaftlicheren und damit verbundenen rationelleren Einsatzes des technischen Betriebsdienstes ... " Bezug genommen. Die Zusammenführung der Schlosserei in einer Zentralwerkstatt am Marinestützpunkt setzt nicht die bereits teilweise erfolgte Aufgabe weiterer Bereiche, die in der Kasernenanlage stationiert waren, voraus. Denn die Tätigkeit der Schlosserwerkstatt bezieht sich auf die Immobilie und bleibt damit vorerst erhalten. Dafür, dass bei einer unveränderten Aufrechterhaltung des Kasernenbetriebes die Zusammenfassung der technischen Dienste nicht hätte durchgeführt werden können, fehlt jeder Anhaltspunkt, der von dem darlegungs- und beweispflichtigen Kläger hätte vorgetragen werden müssen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.