Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 04.11.2003, Az.: 13 Sa 423/03
Anspruch auf Schadensersatz; Mitwirkungshandlung des Gläubiges bei einer Holschuld; Anspruch nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung; Verfall des Schadensersatzanspruches bei Ausschlussfristen
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 04.11.2003
- Aktenzeichen
- 13 Sa 423/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 15249
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2003:1104.13SA423.03.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hildesheim - 17.01.2002 - AZ: 3 Ca 389/02
Rechtsgrundlagen
- § 286 Abs. 1 BGB
- § 269 BGB
- § 823 Abs. 1 BGB
- § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB
- § 195 BGB
Fundstelle
- AuR 2004, 76 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Bei dem Anspruch auf Herausgabe eines umfangreicheren Warenbestandes, den der Außendienstmitarbeiter an seinem Wohnort gelagert hat, handelt es sich um eine Holschuld.
- 2.
Eigentumsherausgabeansprüche verfallen nicht nach vertraglichen oder tariflichen Ausschlussfristen. Dagegen unterliegen Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung des Herausgabeanspruchs der Ausschlussfrist.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Ist für die Leistung bei einer Holschuld eine Mitwirkungshandlung des Gläubigers erforderlich, so tritt kein Verzug ein, wenn der Gläubiger die erforderliche Handlung weder vornimmt noch anbietet.
- 2.
Schadensersatzansprüche, und zwar einschließlich des als Surrogat an die Stelle des Herausgabeanspruchs tretenden Nichterfüllungsschadens, unterfallen im Gegensatz zu absoluten Rechten den tariflichen oder vertraglichen Ausschlussfristen. Diese Differenzierung entspricht den Regelungen der Verjährungsfristen.
In dem Rechtsstreit
hat die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 02.09.2003
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rosenkötter und
die ehrenamtlichen Richter Göpfert und Wehking
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 17.01.2003, 3 Ca 389/02, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.961,83 EUR festgesetzt.
Die Revision wird wegen eines Teilbetrages von 1.952,00 EUR zugelassen.
Tatbestand
Mit Klage aus September 2002 hat die Klägerin geltend gemacht Herausgabe eines Laptops nebst Zubehör und Software sowie Schadensersatz in Höhe von 3.881,01 EUR. Nach Erklärung des Beklagten, dass er den Laptop nicht mehr im Besitz habe, hat sie mit Schriftsatz vom 18.11.2002 die Klage umgestellt. Sie begehrt nunmehr Schadensersatz in Höhe von 7.961,83 EUR, nämlich für
- Laptop 1.952,00 EUR
- Ware 5.151,86 EUR
- Entsorgung 857,97 EUR.
Die Klägerin befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Lacken und Produkten für die Druckherstellung. Der Beklagte war vom 01.07.1999 bis zum 30.06.2001 als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der Vertrag vom 14.06.1999 (Bl. 7 ff. d.A.), der unter 14.4 bestimmt, dass der Mitarbeiter bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle in seinem Besitz befindlichen Gegenstände wie Dienstwagen, Demonstrationsgegenstände und Produkte zurückzugeben hat. Unter 15.3 ist vereinbart:
Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind beiderseits binnen einer Frist von drei (3) Monaten seit Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Falle der Ablehnung innerhalb einer Frist von einem (1) Monat einzuklagen.
Dem Beklagten war für seine Tätigkeit ein Laptop mit Zubehör und Software ausgehändigt worden. Außerdem verfügte er an seinem Wohnsitz über Warenbestand der Beklagten.
Am 29.06.2001 gab der Beklagte am Firmensitz den Dienstwagen und diverse weitere Gegenstände zurück. Auf die Rücknahmebestätigung der Klägerin (Bl. 17 und 18 d.A.) wird Bezug genommen.
Mit Fax vom 26.06.2002 (Bl. 22 d.A.) teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass noch 27 Kanister, 1 Fass 200 l und 7 Kartons auf Paletten abgeholt werden müssten. Die Ware wurde am 16.08.2002 per Spedition an die Klägerin geliefert. Diese stellte Unbrauchbarkeit wegen Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums fest.
Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte habe bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Laptop nebst Software und Zubehör nicht zurückgegeben, vielmehr habe er es in der Folgezeit einem Dritten zum Kauf angeboten. Der Buchwert des Laptops habe 834,00 EUR betragen, die Lizenz für die installierte Spezialsoftware habe einen Wert von 818,00 EUR gehabt. Zusätzlich umfasse der Schadensersatzanspruch 300,00 EUR für die Anpassung der Spezialsoftware auf das Laptop. Bei dem Warenbestand sei auf Grund verspäteter Herausgabe die Mindesthaltbarkeitsdauer von 6 Monaten weit überschritten gewesen, sodass die Ware entsorgt werden müsse. Daraus resultiere der weitere Schadensersatzanspruch.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 7.961,83 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, er habe am 29.06.2001 auch das Laptop zurückgegeben und dafür eine Rückgabebestätigung erhalten. Diese Rückgabebestätigung sei aber nicht mehr auffindbar. Dem Dritten habe er ein Privatlaptop angeboten, nicht das Laptop der Klägerin. Bei dem Warenbestand habe es sich zu etwa 50 % um Altbestand gehandelt, den er bereits von seinem Vorgänger übernommen habe. Er habe auch mehrfach Abholung der Ware verlangt. Schließlich hat er Verfall der Ansprüche nach vertraglicher Ausschlussfrist geltend gemacht.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, auf Tenor und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.
Mit Berufung trägt die Klägerin unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags vor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei der Schaden der Höhe nach ausreichend substanziiert vorgetragen. Bereits am 29.06.2001 sei von ihrem Mitarbeiter das Fehlen des Notebooks und der Handelsware anlässlich der Rückgabe der weiteren Gegenstände gerügt worden. Die vertragliche Ausschlussfrist greife nicht. Zu Grunde lägen Herausgabeansprüche, die der Ausschlussfrist nicht unterlägen. Für die Ware beginne die Ausschlussfrist erst ab Kenntnis des Schadens am 16.08.2002, nachdem Unbrauchbarkeit der Ware wegen Ablauf der Mindesthaltbarkeitsdauer festgestellt worden sei. Ergänzend wird wegen des Vortrags der Klägerin im Berufungsverfahren Bezug genommen auf die Berufungsbegründung und den Schriftsatz vom 05.08.2003.
Die Klägerin beantragt:
- I.
Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 17.01.2003 aufgehoben.
- II.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.961,83 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
- III.
Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits.
- IV.
Das Urteil ist, notfalls gegen Sicherheitsleistung, vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt nach Maßgabe der Berufungserwiderung das erstinstanzliche Urteil.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig, §§ 64, 66 ArbGG. Die Berufung ist nicht begründet. Das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts war zu bestätigen. Ein Schadensersatzanspruch wegen der Handelsware ist bereits dem Grunde nach nicht gegeben (1). Die Schadensersatzansprüche wegen Nichtherausgabe des Laptops sind nach vertraglicher Ausschlussfrist verfallen (2).
1.
Handelsware
Der Schadensersatzanspruch ist nicht als Anspruch auf Verzugsschaden begründet gemäß § 286 Abs. 1 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (BGB a.F.). Zwar handelt es sich bei dem geltend gemachten Schaden um einen Verzugsschaden. Durch Verzögerung der Herausgabe ist mit Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums die Ware unbrauchbar und damit wertlos geworden. Der auf dieser Verzögerung beruhende Schaden ist aber nicht ersatzfähig, weil der Beklagte nicht in Verzug geraten ist.
Gemäß § 284 Abs. 2 BGB a.F. tritt Verzug automatisch ein, wenn der Leistungszeitpunkt nach dem Kalender bestimmt ist oder bestimmbar ist. Der Leistungszeitpunkt ergibt sich hier mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.06.2001, und zwar gemäß Ziffer 14.4 des Vertrages. Ist aber für die Leistung eine Mitwirkungshandlung des Gläubigers erforderlich, so z.B. bei einer Holschuld, tritt Verzug nur ein, wenn der Gläubiger die erforderliche Handlung vornimmt bzw. anbietet (Palandt, BGB, 61. Aufl., § 284, Rdnr. 14). Bei der vorliegenden Verpflichtung des Beklagten zur Herausgabe der Ware handelt es sich gemäß § 269 BGB um eine Holschuld, die Klägerin hat weder Abholung der Ware angekündigt noch einen Abholungsversuch gemacht. Verzug ist deshalb nicht eingetreten.
Die Bewertung der Schuld als Holschuld beruht auf § 269 BGB, wonach grundsätzlich der Wohnsitz des Schuldners der Leistungsort ist. Das Gesetz geht damit grundsätzlich von einer Holschuld aus, es sei denn, es bestehen abweichende vertragliche Vereinbarungen oder aus der Natur des Schuldverhältnisses oder aus den Umständen ist Abweichendes zu entnehmen. Der Vertrag regelt in 14.4 keinen Leistungsort für die Rückgabeverpflichtung. Bei einer Berücksichtigung der Umstände und der Natur des Schuldverhältnisses ergibt sich aber, dass es beim Leistungsort Wohnsitz des Schuldners, hier des Beklagten verbleiben muss. Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Gegenstände, die ihm im Rahmen des Arbeitsverhältnisses überlassen worden sind, am Betriebssitz zurückzugeben hat. Dies gilt jedenfalls für einfach transportierbare Gegenstände wie Dienstwagen, Laptop, Handy oder Werkzeug. Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass der Beklagte über einen umfangreichen Warenbestand verfügte, die Klägerin hatte den Beklagten zur Ausübung seiner Tätigkeit mit einem umfangreichen Warenbestand beliefert. Der Transport umfasste 2 Paletten. Bei einem derartig umfangreichen Warenbestand kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Herausgabe am Betriebssitz besteht. Nach den Umständen, insbesondere nach dem Umfang des Warenlagers, muss es deshalb bei der gesetzlichen Grundregel verbleiben, nämlich Leistungsort am Wohnsitz des Schuldners. Weil damit Verzug nicht begründet ist, besteht kein Anspruch auf Verzugsschaden.
Daneben besteht auch kein Anspruch nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung. Zum einen ist der hier geltend gemachte Schadensersatz in 286 BGB abschließend geregelt, ein Rückgriff auf die Grundsätze der positiven Forderungsverletzung ist deshalb nicht möglich. Im Übrigen fehlt es auch an einer Pflichtverletzung des Klägers, er war, weil Holschuld gerade nicht verpflichtet, von sich aus den Warenbestand zur Klägerin zu übersenden.
Lediglich hilfsweise ist auf zwei Gesichtspunkte hinzuweisen. Soweit ersichtlich - ausdrücklicher Vortrag der Parteien hierzu fehlt allerdings - handelt es sich bei dem Warenbestand nicht um Handelsware, die der Beklagte zu vertreiben hatte, sondern um Demonstrationsgegenstände zur Präsentation beim potenziellen Kunden. Bei einer derartigen Ware, zumal wenn sie nur eine Haltbarkeitsdauer von 1/2 Jahr hat, kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass sie überhaupt in den Verkauf gelangen soll, sie ist ausschließlich zeitweise für die Präsentation bestimmt und damit außerhalb dieses Anwendungsbereiches wertlos. Auch dieser Gesichtspunkt dürfte einem Schadensersatzanspruch entgegenstehen. Schließlich ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch nach 15.3 des Vertrages verfallen. Die Ausschlussfrist von 3 Monaten für die schriftliche Geltendmachung ist nicht eingehalten. Hierbei geht es nicht um die Frage, ob Eigentumsherausgabeansprüche unter die Ausschlussfrist fallen. Maßgebend ist hier, dass ein Verzögerungsschaden entstanden ist, von dessen Entstehung die Klägerin Kenntnis haben musste. Sie wusste bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, dass die Ware nicht zurückgegeben war, sie kannte darüber hinaus ihr Mindesthaltbarkeitsdatum, damit stand aber von vornherein fest, dass die Ware spätestens am 31.12.2001 wertlos sein würde und der Verzögerungsschaden eintritt. Spätestens mit dem 01.01.2002 begann damit die dreimonatige Ausschlussfrist für die schriftliche Geltendmachung, die die Klägerin unstreitig nicht eingehalten hat. Der geltend gemachte Anspruch ist damit auch verfallen.
2.
Laptop
Unterstellt, der Beklagte hat den Laptop nicht zurückgegeben, besteht ein Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung oder nach § 823 Abs. 1 BGB, Eigentumsverletzung. Für diesen Anspruch ist die dreimonatige Ausschlussfrist nach 15.3 des Vertrages nicht gewahrt, sie begann am 01.07.2001, nicht etwa erst mit der Erklärung des Beklagten, dass er den Laptop nicht mehr im Besitz habe.
Nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 27.02.2002, 9 AZR 543/00, AP Nr. 162 zu § 4 TVG Ausschlussfristen; Urteil vom 15.07.1987, 5 AZR 215/86, AP Nr. 14 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht) fallen absolute Rechte nicht unter tarifliche oder vertragliche Ausschlussfristen. Herausgabeansprüche nach § 985 BGB können deshalb auch noch geltend gemacht werden, wenn anwendbare Ausschlussfristen nicht eingehalten sind. Das LAG Berlin (Urteil vom 05.07.1996, 6 Sa 52/96, NZA-RR 1997, S. 56) hat auf Schadensersatzansprüche wegen Nichtherausgabe von Werkzeug Ausschlussfristen angewandt.
Eigentumsherausgabeansprüche nach § 985 BGB verfallen nicht nach vertraglichen oder tariflichen Ausschlussfristen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass bei Nichtherausgabe die Eigentumsverletzung auch nach Ablauf der Ausschlussfrist fortbesteht, der Herausgabeanspruch damit immer wieder neu begründet wird. Der Gesichtspunkt des Fortbestandes der Eigentumsverletzung steht dem Verfall des Anspruchs entgegen. Von dem Anspruch auf Herausgabe des Eigentums zu trennen sind aber die mit dessen Nichterfüllung verbundenen Schadensersatzansprüche. Hierunter fallen Ansprüche aus Verzögerung ebenso wie Ansprüche wegen Nichterfüllung des Herausgabeanspruchs. Diese Schadensersatzansprüche, und zwar einschließlich des als Surrogat an die Stelle des Herausgabeanspruchs tretenden Nichterfüllungsschadens, unterfallen den Ausschlussfristen.
Diese differenzierte Bewertung ergibt sich aus dem Sinn und Zweck von Ausschlussfristen. Sie dienen in erster Linie dazu, dass kurzfristig bestehende Ansprüche geklärt werden und zeitnah über Bestand oder Nichtbebestand von Ansprüchen entschieden werden kann. Der Anspruchsgegner soll innerhalb kurzer Frist Klarheit darüber haben, welche Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden, um Aufklärung betreiben zu können und Beweise sichern zu können. Diese Schutzfunktion der Ausschlussfristen greift ein für Schadensersatzansprüche, der Antragsgegner kann sich nach Ablauf der Ausschlussfrist darauf verlassen, dass Ansprüche gegen ihn nicht mehr geltend gemacht werden. Eines solchen Schutzes bedarf es bei einem Eigentumsherausgabeanspruch aber nicht, hier muss ohnehin der Anspruchssteller den unberechtigten Besitz des Anspruchsgegners beweisen, der Anspruchsgegner ist auch nicht schutzwürdig, weil er seinen fortbestehenden unberechtigten Besitz kennt.
Die Differenzierung ist auch nicht künstlich, sie entspricht nämlich § 197 BGB 2002. Während der Herausgabeanspruch aus Eigentum gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB 2002 in 30 Jahren verjährt, unterfallen Schadensersatzansprüche wegen Nichtherausgabe, nämlich der Schadensersatzanspruch statt Leistung oder der Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Rückgabe, der regelmäßigen Verjährung des § 195 BGB 2002 (Palandt, BGB, 62. Auflage, § 197 Rdnr. 3). Diese Differenzierung, die der Gesetzgeber nunmehr für Verjährungsfristen gewählt hat, ist auch für Ausschlussfristen sachgerecht.
Etwaige Ansprüche der Klägerin wegen Nichtherausgabe des Laptops sind mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig geworden, weil sie innerhalb von 3 Monaten ab 01.07.2001 weder Eigentumsherausgabe noch Schadensersatz schriftlich geltend gemacht hat, ist Verfall des Schadensersatzanspruches eingetreten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes auf § 3 ZPO.
Die Revisionszulassung erfolgt gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG und ist begrenzt auf einen Teilbetrag von 1.952,00 EUR, Schadensersatz wegen Nichtherausgabe des Laptops.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.961,83 EUR festgesetzt.
Die Revision wird wegen eines Teilbetrages von 1.952,00 EUR zugelassen.