Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 14.11.2003, Az.: 16 Sa 1213/03
Anspruch auf Zahlung von restlichem Arbeitsentgelt aus einem beendeten Arbeitsverhältnis; Beitragsabzug vom Lohn und Gehalt als Aufrechnung; Kündigungsschutzabfindung als Arbeitseinkommen ; Pfändungsschutz für Kündigungsschutzabfindungen
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 14.11.2003
- Aktenzeichen
- 16 Sa 1213/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 10428
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2003:1114.16SA1213.03.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Lingen - 21.05.2003 - AZ: 2 Ca 530/02
Rechtsgrundlagen
- § 28g S. 1 SGB IV
- § 387 S. 1 BGB
- § 394 S. 1 BGB
- § 389 BGB
- § 850a ZPO
- § 850 Abs. 2 ZPO
- § 10 KSchG
- § 9 KSchG
- § 850i ZPO
Fundstellen
- MDR 2004, 714-715 (Volltext mit amtl. LS)
- NZA-RR 2004, 490-491 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zum Begriff des Arbeitseinkommens im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen der §§ 850 ff. ZPO bei Zahlung einer Abfindung.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Bei einem Beitragsabzug vom Lohn und Gehalt handelt es sich um eine Aufrechnung gemäß § 387 S. 1 BGB. Aus diesem Grunde müssen beim Beitragsabzug auch die Grenzen des § 394 S. 1 BGB eingehalten werden.
- 2.
Die Kündigungsschutzabfindung gehört zum Arbeitseinkommen im Sinne dieser Pfändungsvorschriften der §§ 850 ZPO ff. Die Vorschriften über den Lohnpfändungsschutz sollen den Lebensunterhalt des Schuldners sichern, indem sie bestimmen, dass dem Schuldner ein Teil der gepfändeten Forderungen verbleiben soll. Dem Lebensunterhalt des Arbeitnehmers dienen insoweit alle Bezüge, die er vom Arbeitgeber erhält. Deshalb ist es gerechtfertigt, als Arbeitseinkommen im Sinne von § 850 ZPO nicht nur den eigentlichen Arbeitslohn, sondern auch alle sonstigen sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Entgeltansprüche des Arbeitnehmers anzusehen.
In dem Rechtsstreit
hat die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2003
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Hannes und
die ehrenamtlichen Richter Scholz und Kraft
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen (Ems) vom 21.05.2003, Az. 2 Ca 530/02, abgeändert.
Die Klage wird in Höhe von 1.291,81 EUR nebst Zinsen abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit der Klage Zahlung von restlichem Arbeitsentgelt aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.
Der Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 21.01.1992 beschäftigt. Grundlage der arbeitsvertraglichen Beziehungen war der Arbeitsvertrag vom 30.12.1994/31.03.1995. Wegen des Inhalts wird auf diesen (Blatt 57 bis 63 d.A.) verwiesen.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 26.03.2002 zum 31.07.2002. Gegen diese Kündigung wehrte sich der Kläger vor dem Arbeitsgericht Lingen mit seiner Klage unter dem Az. 2 Ca 180/02. Am 19.06.2002 schlossen die Parteien in diesem Verfahren einen Vergleich, nach dem das Arbeitsverhältnis der Parteien auf Grund ordentlicher fristgerechter Kündigung der Beklagten vom 26.03.2002 aus betrieblichen Gründen mit Ablauf des 31.07.2002 endete. Es wurde weiter vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis bis zu dem genannten Termin ordnungsgemäß abgewickelt wird unter Freistellung des Klägers von der Arbeitsleistung. Die Beklagte verpflichtete sich darüber hinaus, an den Kläger zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 9.200,-- EUR zu zahlen sowie ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen.
Die Beklagte rechnete das Juligehalt für das Jahr 2002 ab. Im Rahmen dieser Abrechnungen für den Monat Juli verrechnete die Beklagte versehentlich nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge für die Monate April bis Juni 2002 in Höhe von 1.291,81 EUR. Hierbei handelte es sich um die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, die für diese Monate, wie im Übrigen auch für die Monate Februar und März 2002, direkt an den Kläger ausgezahlt wurden.
Zudem erfolgte eine Verrechnung mit Rundfunkgebühren in Höhe von insgesamt 17,80 EUR. Wegen der Abrechnungen für den Monat Juli 2002 sowie bezüglich der Lohnabrechnungen für den Zeitraum von Februar bis Juni 2002 wird auf diese (Blatt 18 bis 26 d.A.) verwiesen.
Der Fehler wurde von der Beklagten im Juli 2002 festgestellt. Die Arbeitnehmeranteile musste die Beklagte an die Krankenkasse des Klägers nachentrichten. Von der Vergütung für den Monat Juli 2002 zahlte deshalb die Beklagte an den Kläger nur 12,-- EUR aus. Die Abfindungssumme in Höhe von 9.200,-- EUR zahlte die Beklagte in vollem Umfange an den Prozessbevollmächtigten des Klägers.
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger deshalb die Zahlung von 1.979,80 EUR brutto, den sich aus der Abrechnung Juli 2002 ergebenden Bruttobetrag.
Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe die Pfändungsfreigrenzen nicht eingehalten, da es sich rechtlich um eine Aufrechnung mit Ansprüchen der Beklagten handele. Die Zahlung der Abfindungssumme spiele insofern keine Rolle, da keine Leistungsbestimmung vorgenommen worden sei und diese nicht dem Juligehalt hinzuaddiert werden könne.
Er hat ferner die Rechtsauffassung vertreten, die Rundfunkgebühren schulde der Eigentümer des Fahrzeugs und nicht der Kläger.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.997,70 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab Zustellung des Mahnbescheids (12.09.2002) zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Pfändungsfreigrenzen würden der Verrechnung mit dem Juligehalt nicht entgegenstehen, weil die Abfindungssumme von 9.200,-- EUR hinzugerechnet werden müsse.
Zudem habe die Beklagte einen eigenen Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß § 670 BGB, mit dem die Aufrechnung erklärt werden könne.
Bezüglich der Rundfunkgebühren sei mit den Fahrern die Erstattung der Gebühren vereinbart.
Durch Urteil des Arbeitsgerichts Lingen (Ems) vom 21.05.2003 wurde die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.291,81 EUR netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2002 zu zahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger zu 7/20 und der Beklagten zu 13/20 auferlegt und der Streitwert auf 1.985,70 EUR festgesetzt.
Wegen des Inhalts des erstinstanzlichen Urteils wird auf dieses (Blatt 81 bis 88 d.A.) verwiesen.
Dieses Urteil wurde der Beklagten am 11.07.2003 zugestellt. Hiergegen legte diese am 15.07.2003 Berufung ein und begründete diese gleichzeitig.
Zur Begründung der Berufung trägt die Beklagte vor, das Arbeitseinkommen im Sinne von § 850 ZPO umfasse alle Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers. Hierzu gehörten auch Abfindungen. Die Arbeitsvergütung sowie die Abfindung seien zusammenzurechnen, so dass die Pfändungsfreigrenzen eingehalten seien.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen vom 21.05.2003, Az. 2 Ca 530/02, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 15.08.2003. Hierauf wird verwiesen (Blatt 108 bis 110 d.A.).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Dem Kläger steht ein restlicher Anspruch auf Arbeitsvergütung nicht mehr zu. Die Beklagte hat die Ansprüche des Klägers vollständig erfüllt.
Zwar ergibt sich aus der Juliabrechnung 2002, dass dem Kläger ein höherer Anspruch als der Auszahlungsbetrag von 12,-- EUR zusteht. Die Beklagte hat jedoch mit eigenen Ansprüchen wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen, die der Kläger zu tragen hatte, die Aufrechnung erklärt. Dieser Anspruch kann gemäß § 28 g S. 1 SGB IV durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ein solcher unterbliebener Abzug darf bei den nächsten drei Entgeltabrechnungen nachgeholt werden. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei dem Beitragsabzug vom Lohn und Gehalt um eine Aufrechnung gemäß § 387 S. 1 BGB. Aus diesem Grunde müssen beim Beitragsabzug auch die Grenzen des § 394 S. 1 BGB eingehalten werden.
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sind diese Pfändungsfreigrenzen für Juli 2002 eingehalten worden, so dass gemäß § 389 BGB die Forderungen des Klägers erloschen sind.
§ 394 BGB bestimmt, dass eine Aufrechnung gegen die Forderung dann nicht stattfindet, wenn die Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist.
Der Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen ist in §§ 850 ff. ZPO geregelt. Dort ist bestimmt, dass Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, nur nach Maßgabe der §§ 850 a bis 850 i ZPO gepfändet werden kann.
Die Kündigungsschutzabfindung gehört zum Arbeitseinkommen im Sinne dieser Pfändungsvorschriften. Nach § 850 Abs. 2 ZPO sind Arbeitseinkommen im Sinne der §§ 850 bis 850 i ZPO die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder u.Ä. nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte, ferner Hinterbliebenenbezüge sowie sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen. Gemäß § 850 Abs. 4 ZPO umfasst die Pfändung des entgeltzahlbaren Arbeitseinkommens alle Vergütungen, die dem Schuldner aus der Arbeits- oder Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart.
Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu ausgeführt, dass die Vorschriften über den Lohnpfändungsschutz den Lebensunterhalt, also die Existenz des Schuldners, sichern wollen, indem sie bestimmen, dass dem Schuldner ein Teil der gepfändeten Forderungen verbleiben soll. Dem Lebensunterhalt des Arbeitnehmers dienen insoweit alle Bezüge, die er vom Arbeitgeber erhält. Deshalb sei es gerechtfertigt, als Arbeitseinkommen im Sinne von § 850 ZPO nicht nur den eigentlichen Arbeitslohn, sondern auch alle sonstigen sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Entgeltansprüche des Arbeitnehmers anzusehen. Das Gesetz zähle zum Arbeitseinkommen ausdrücklich auch Bezüge, die nicht als mittelbares Arbeitsentgelt für eine bestimmte Arbeit anzusehen seien, z.B. Treueprämien, Weihnachtsgratifikationen oder Karenzentschädigungen für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sei dieses aber der Fall, so lasse sich auch die Kündigungsschutzabfindung unter den Begriff "Arbeitseinkommen" einordnen. Die Kündigungsschutzabfindung nach §§ 9, 10 KSchG gehöre zu den Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis, weil sie gerade wegen seiner Beendigung vom Arbeitgeber gezahlt werde. Es sei deshalb unerheblich, dass sie kein unmittelbares Arbeitsentgelt, keinen Ersatz für ein Arbeitsentgelt oder auch keinen sonstigen Schadensersatz darstelle. Entscheidend sei vielmehr, dass sie, wie sonstige Geldleistungen des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis, der Sicherung des Lebensunterhalts des Arbeitnehmers und seiner Familie diene. Dieses rechtfertige es, die Abfindung den Pfändungsvorschriften der §§ 850 ff. ZPO zu unterwerfen.
Ggf. komme ein Pfändungsschutz gemäß § 850 i ZPO in Betracht, indem auch ausdrücklich von nicht wiederkehrend zahlbaren Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten die Rede ist (so Urteil des BAG vom 13.11.1991, Az. 4 AZR 39/91, in RZK I 11 c Nr. 8, vgl. auch BAG, Urteil vom 12.09.1979, Az. 4 AZR 420/77, in AP Nr. 10 zu § 850 ZPO).
Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer in vollem Umfange an. Nichtentscheidend ist demgemäß, dass die Abfindung dazu dienen soll, die sich an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anschließende Zeit einer möglichen Arbeitslosigkeit zu überbrücken, entscheidend ist vielmehr, dass die Grundlage der Zahlung der Abfindung letztlich im Arbeitsverhältnis liegt. Auf Grund der Zahlung der Abfindung ist der Lebensunterhalt des Klägers gerade bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch bei der entsprechenden Aufrechnung nicht gefährdet. Den Sicherungsvorschriften des § 850 ff. ZPO ist deshalb genüge getan.
Werden die Einkommen aus der Abrechnung für den Monat Juli sowie die Abfindung zusammengerechnet, so ergibt sich jedenfalls der pfändbare Betrag, mit dem die Beklagte aufgerechnet hat (§ 850 c ZPO).
Ohne Bedeutung ist letztlich, dass die Abfindung an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gezahlt worden ist. Die Parteien sind frei in der Bestimmung, an wen letztlich die Vergütung zu Gunsten des Klägers gezahlt wird. Der Charakter der Abfindung als Arbeitseinkommen ändert sich nicht dadurch, dass eine Bestimmung darüber getroffen wird, dass die Zahlung an den Kläger über den Prozessbevollmächtigten erfolgt.
Nach alledem war auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91, ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 ArbGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Gegen dieses Urteil ist deshalb ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach Maßgabe des § 72 a ArbGG wird hingewiesen.