Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 08.07.2003, Az.: 12 Sa 1582/02
Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses; Vertretung eines vorrübergehend abwesenden Mitarbeiters als sachlicher Grund; Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs durch die Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters; Erforderlichkeit einer Prognose hinsichtlich der Dauer des Vertretungsbedarfs
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 08.07.2003
- Aktenzeichen
- 12 Sa 1582/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 17877
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2003:0708.12SA1582.02.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Oldenburg - 22.08.2002 - AZ: 5 Ca 205/02
Rechtsgrundlage
- § 620 BGB
Fundstellen
- AuA 2004, 48
- LAGReport 2004, 2-4
Amtlicher Leitsatz
Zu den erhöhten Anforderungen bei der Befristung eines Arbeitsvertrages mit einer zur Vertretung angestellten Arbeitnehmerin bei langjähriger Beschäftigung infolge wiederholter Befristungen.
Redaktioneller Leitsatz
Die befristete Einstellung eines Arbeitnehmers zur Wahrnehmung der Arbeitsaufgaben eines zeitweilig ausfallenden Mitarbeiters ist durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt. Der sachliche Rechtfertigungsgrund einer solchen Befristungsabrede liegt darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Mitarbeiters rechnet.
In dem Rechtsstreit
hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 08.07.2003
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Röder und
die ehrenamtlichen Richter Tampier und Böhmer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 22. August 2002 - 5 Ca 205/02 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.
Die 1968 geborene, verheiratete, einem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtigte Klägerin ist Angestellte. Sie war im Zeitraum vom 21. August 1991 bis zum 23. April 2002 auf Grund mehrerer befristeter Arbeitsverträge beim beklagten Land in dessen Straßenbauamt O.... tätig. Nach dem letzten Arbeitsvertrag vom 28. Februar 2000 wurde die Klägerin mit Wirkung vom 23. April 2000 für die Dauer des Ruhens der Bezüge aus Anlass des Sonderurlaubs der Verwaltungsangestellten T...., längstens bis zum 23. April 2002 als Aushilfsangestellte zur Vertretung beschäftigt.
Die Klägerin hat seit Beginn ihrer Tätigkeit für die Beklagte jeweils die Angestellte T.... vertreten, welche wegen Mutterschutz, Erziehungsurlaub bzw. Sonderurlaub durchgehend beurlaubt war. Die letzte Verlängerung des Erziehungsurlaubs der Angestellten T.... erfolgte antragsgemäß bis zum 23. April 2002.
Die Angestellte T.... teilte unter dem 15. Januar 2002 dem Straßenbauamt O.... der Beklagten mit, dass sie ihren Dienst am 23. April 2002 wieder aufnehmen möchte.
Die Klägerin hat die Meinung vertreten, zwischen den Parteien bestehe ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, denn die Befristung des letzten Arbeitsvertrages sei unwirksam. Die Anforderungen an den sachlichen Grund einer Befristung wegen Vertretung seien im Streitfall wegen der sehr langen Betriebszugehörigkeit der Klägerin und der Häufigkeit der Befristungen gestiegen, sodass sie eines besonderen sozialen Schutzes bedürfe. Die Beurlaubung der Mitarbeiterin T.... rechtfertige daher nicht mehr die Befristung des Vertrages vom 28. Februar 2000.
Mit ihrer am 17. April 2002 beim Arbeitsgericht Oldenburg eingereichten Klage hat die Klägerin beantragt,
- 1.
festzustellen, dass zwischen den Parteien über den 23.04.02 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht,
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin vom 24.04.02 bis zum 20.07.03 Elternzeit zu gewähren.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 59, 60 d.A.), die erstinstanzliche Sitzungsniederschrift vom 28. Mai 2002 (Bl. 30, 30 R. d.A.) sowie den Inhalt der zu den Akten I. Instanz gelangten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Das Arbeitsgericht Oldenburg hat durch das am 22. August 2002 verkündete, hiermit in Bezug genommene Urteil (Bl. 58 bis 64 d.A.) die Klage kostenpflichtig abgewiesen und den Wert des Streitgegenstandes auf 6.450,00 Euro festgesetzt.
Es hat angenommen, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei wirksam durch den zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrag vom 28. Februar 2000 zum 23. April 2002 befristet worden. Bei mehreren befristeten Arbeitsverträgen sei die Wirksamkeit der Befristung anhand des zuletzt abgeschlossenen Vertrages zu überprüfen. Die Befristung bedürfte zu ihrer Wirksamkeit eines sachlichen Grunde. Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 28. Februar 2000 hätten die Parteien die befristete Beschäftigung der Klägerin als Vertreterin für die im Sonderurlaub befindliche Arbeitnehmerin T.... vereinbart. Die Vertretung in Urlaubsfällen sei der klassische allgemein anerkannte Fall des sachlichen Grundes. In aller Regel sei eine Befristung, die darauf gestützt werde, dass Vertretungsbedarf für einen beurlaubten Arbeitnehmer bestehe, wirksam. Die Auffassung der Klägerin, dass bei wiederholtem Abschluss aufeinander folgender Arbeitsverträge an den sachlichen Grund höhere Anforderungen zu stellen seien, sei richtig. Bei der langen Betriebszugehörigkeit der Klägerin könne die Urlaubsvertretung für die Arbeitnehmerin T.... nur dann einen wirksamen sachlichen Grund zur Befristung darstellen, wenn das beklagte Land bei Abschluss des zuletzt abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrages keinen Zweifel daran haben konnte, dass die Arbeitnehmerin T.... überhaupt wieder zurückkehren werde. Nach dem Vortrag des beklagten Landes seien Anhaltspunkte für Zweifel am Rückkehrwillen der Arbeitnehmerin T.... nicht vorhanden. Derartige Zweifel habe auch die Klägerin nicht angedeutet. Ein Erfahrungssatz, dass Mütter nach der ihnen zustehenden Erziehungsphase regelmäßig an ihren Arbeitsplatz nicht zurückkehrten, gebe es nicht. Die Tatsache, dass die Arbeitnehmerin T.... einen Urlaubsantrag bis zum 23. April 2002 gestellt habe, halte die Kammer für ausreichend, die Prognose des beklagten Landes zu manifestieren, dass der Arbeitsplatz dieser Arbeitnehmerin nicht auf Dauer vakant bleibe, sondern die Mitarbeiterin beabsichtigte dorthin zurückzukehren. Das beklagte Land habe die Arbeitnehmerin T.... auch nicht nach ihren Plänen für die Zeit nach der beantragten Beurlaubung befragen müssen. Dies sei reiner Formalismus. Auf Grund der wiederholten Befristungen des Urlaubsbegehrens des Frau T.... hätten allenfalls Zweifel aufkommen können, ob diese auf jeden Fall nach dem 23. April 2002 zurückkehren werde oder möglicherweise noch weitere Urlaubsanträge stellen werde. Zweifel an ihrem Rückkehrwillen drängten sich hierdurch jedoch nicht auf. Dass das beklagte Land der Klägerin eine Ausbildung als Anwendungsbetreuerin habe angedeihen lassen, sei nicht geeignet, die Prognoseentscheidung des Beklagten zu relativieren, da sich die Prognose nicht auf die Dauer des Vertretungsbedarfes zu erstrecken brauche und es auch nicht zu beanstanden sei, wenn das beklagte Land sich ggf. darauf eingestellt habe, die Klägerin für die gesamte mögliche Beurlaubungszeit der Arbeitnehmerin T.... zu beschäftigen.
Gegen das ihr am 17. September 2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15. Oktober 2002 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 18. Dezember 2002 am 17. Dezember 2002 begründet.
Sie macht nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 16. Dezember 2002 (Bl. 84 bis 90 d.A.) insbesondere geltend, auf Grund ihrer langen Betriebszugehörigkeit und der Häufigkeit der Befristungen sei jedenfalls die Befristung des letzten Arbeitsvertrages unwirksam. Außerdem habe die Beklagte der Klägerin eine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis fest in Aussicht gestellt. Im Streitfall sei eine besondere Schutzbedürftigkeit der Klägerin gegeben, denn diese sei beim beklagten Land seit ihrem 23. Lebensjahr beschäftigt und habe praktisch das gesamte bisherige Arbeitsleben dort verbracht. Sie sei nun selbst Mutter geworden und bedürfe eines verstärkten sozialen Schutzes. Im Übrigen habe das beklagte Land Zweifel an der Rückkehr der Mitarbeiterin T.... haben müssen. Im Falle von Gewährung von Sonderlaub sei vom Arbeitgeber zu erwarten, dass er zumindest bei einer weiteren Verlängerung des Sonderurlaubs Erkundigungen darüber einziehe, ob und ggf. wann mit einer Rückkehr der Mitarbeiterin zu rechnen sei. Auch ohne Zweifel am Rückkehrwillen der Mitarbeiterin sei im Streitfall die Befristung unwirksam, das sichere konkrete Anhaltspunkte für eine Rückkehr der beurlaubten Mitarbeiterin T.... nicht vorgelegen hätten. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei der Urlaubsantrag von Frau T.... bis zum 23. April 2002 nicht ausreichend, um anzunehmen, dass diese Mitarbeiterin danach zurückkehren werde. Die Befragung der Mitarbeiterin T.... nach ihren Plänen sei auch kein reiner Formalismus, weil diese Mitarbeiterin auf Grund § 87 a NBG durchaus berechtigt sei, den Sonderurlaub noch weiter zu verlängern. Die Zweifel, die sich dem beklagten Land hinsichtlich einer Rückkehr der Mitarbeiterin T.... hätten aufdrängen müssen, seien auch durch die tatsächliche Entwicklung belegt, da diese zum einen nicht auf den bisherigen Arbeitsplatz der Klägerin zurückgekehrt sei und zum anderen nur noch in Teilzeit tätig werde. Im Übrigen habe die Klägerin auch auf Grund mehrerer Erklärungen des beklagten Landes darauf vertrauen können, dass das Arbeitsverhältnis nach Fristablauf fortgesetzt werde. Ihr sei im Laufe des Arbeitsverhältnisses mehrfach von Seiten ihrer Vorgesetzten und der Amtsleitung erklärt worden, dass alles erforderliche getan werde, um sie in ein festes Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Auch habe die Amtsleitung des Straßenbauamts mehrfach gegenüber dritten Stellen erklärt, dass eine Übernahme der Klägerin in ein Dauerarbeitsverhältnis angestrebt werde.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 22.08.2002 (5 Ca 205/02) abzuändern und
- 1.
festzustellen, dass zwischen den Parteien seit dem 23.04.2002 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht,
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 24.04.02 bis zum 20.07.2003 Elternzeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 18. Februar 2003 (Bl. 104 bis 107 d.A.)
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht ist in dem angefochtenen Urteil zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass das mit Vertrag vom 28. Februar 2000 zuletzt begründete Arbeitsverhältnis der Parteien durch rechtswirksame Befristung mit Ablauf des 23. April 2002 geendet hat und demgemäß auch kein Anspruch auf Elternzeit über diesen Zeitraum hinaus besteht.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht angenommen, dass für die Befristung des letzten Arbeitsvertrages vom 28. Februar 2000, welcher allein der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle unterliegt (ständige Rechtsprechung des BAG; vgl. etwa AP-Nr. 137 zu § 620 Befristeter Arbeitsvertrag sowie AP-Nr. 231 zu § 620 BGB Befristeter Arbeits- vertrag), ein sachlicher Grund vorlag, und die vereinbarte Befristung somit wirksam ist.
Nicht zu beanstanden ist zunächst, wenn das Arbeitsgericht davon ausgeht, dass die befristete Einstellung eines Arbeitnehmers zur Wahrnehmung der Arbeitsaufgaben eines zeitweilig ausfallenden Mitarbeiters durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt ist. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa BAG AP-Nrn. 137 und 231 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag), welcher die Kammer folgt.
Der sachliche Rechtfertigungsgrund einer solchen Befristungsabrede liegt darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Mitarbeiters rechnet. Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis. Teil des Sachgrundes der Vertretung ist damit eine Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs durch die Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters. Davon kann - anders etwa als in den Fällen des vorübergehenden Mehrbedarfs - in Vertretungsfällen regelmäßig ausgegangen werden. Nur wenn der Arbeitgeber im Ausnahmefall auf Grund der ihm vorliegenden Informationen erhebliche Zweifel daran haben muss, dass die zu vertretende Stammkraft überhaupt wieder zurückkehren wird, kann dies dafür sprechen, dass der Sachgrund der Vertretung nur vorgeschoben ist. Dann kann die Befristung unwirksam sein. Allerdings steht der Prognose des künftigen Wegfalls des Vertretungsbedarfs auch eine wiederholte Befristung wegen einer mehrfachen Beurlaubung der zu vertretenden Stammkraft nur dann ergeben, wenn sich erhebliche Zweifel daran aufdrängen müssen, ob diese Stammkraft ihre Tätigkeit überhaupt wieder aufnehmen wird. Sofern nicht besondere Umstände vorliegen, kann der Arbeitgeber in diesen Fällen grundsätzlich davon ausgehen, dass die zu vertretende Kraft zurückkehren wird. Er braucht daher vor Abschluss des befristeten Vertrages mit der Vertretungskraft grundsätzlich keine Erkundigungen über den Rückkehrwillen der Beurlaubten einzuholen.
Im Streitfall führt entgegen der Auffassung der Klägerin auch der Umstand, dass diese zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom 28. Februar 2002 Frau T.... bereits 8 1/2 Jahre vertreten hatte, nicht dazu, dass die vereinbarte Befristung unter dem Gesichtspunkt der Vertretung nicht mehr sachlich gerechtfertigt gewesen wäre. Zwar steigen die Anforderungen an den sachlichen Grund einer Befristung mit zunehmender Dauer der Beschäftigung des Arbeitnehmers. Dies bedeutet, dass die Prognose des Arbeitgebers, nach Ablauf der Befristung werde an der Arbeitsleistung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein Bedarf mehr bestehen, mit erhöhter Sorgfalt zu erstellen ist. Zwar ist eine sichere Aussage über zukünftige Entwicklungen in der Regel nicht möglich. Bei der nochmaligen befristeten Verlängerung des Arbeitsverhältnisses eines bereits langfristig befristet beschäftigen Arbeitnehmers müssen jedoch im Zeitpunkt der Vertragsverlängerung konkrete Anhaltspunkte für eine fundierte Prognose vorliegen, diesmal werde der Beschäftigungsbedarf tatsächlich sein Ende finden.
Die vorliegende Befristung wird jedoch auch diesen erhöhten Anforderungen gerecht. Auszugehen ist zunächst davon, dass die erhöhten Anforderungen an die Prognose des Arbeitgebers auch für die Befristung von Arbeitsverträgen aus Gründen der Vertretung gelten (BAG AP-Nrn. 141, 178 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
Es muss jedoch beachtet werden, dass sich die Prognose des Arbeitgebers in Vertretungsfällen nur auf den Wegfall des Vertretungsbedarfs durch die zu erwartende Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters, nicht aber auch auf den Zeitpunkt dieser Rückkehr und damit auf die Dauer des Vertretungsbedarfs zu erstrecken braucht (BAG AP-Nrn. 178, 204 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Nur darauf haben sich auch die erhöhten Anforderungen an die Prognose zu beziehen. Lediglich dann, wenn sich dem Arbeitgeber nach dem objektiven Geschehensablauf erhebliche Zweifel aufdrängen müssen, ob der zu vertretende Mitarbeiter seine Tätigkeit überhaupt bzw. in vollem Umfang wieder aufnehmen wird, erweist sich eine weitere Befristung zur Vertretung als unzulässig (vgl. BAG a.a.O.). Im Unterschied zu dem Sachverhalt im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Dezember 1991 (AP-Nr. 141 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) liegen im Streitfall keine konkreten Anhaltspunke dafür vor, dass sich der Beklagten erhebliche Zweifel daran aufdrängen mussten, ob Frau T.... mit Ablauf ihrer bis zum 23. April 2002 gewährten Beurlaubung ihren Dienst wieder aufnehmen würde. Frau T.... hat im Unterschied zum vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall nie die Absicht geäußert, ihr Arbeitsverhältnis ganz auflösen zu wollen und sie hat auch nicht - jedenfalls nicht zum Zeitpunkt oder vor Abschluss des Vertrages mit der Klägerin vom 28. Februar 2000 - den Wunsch geäußert, in Teilzeit beschäftigt zu werden. Es ist auch weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen worden, dass Frau T.... - so wie im vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 11.12.1991 entschiedenen Falle - auf Grund besonderer familiärer Verpflichtungen auf Dauer an einer Rückkehr gehindert sein würde. Mangels entgegenstehender Bekundungen der Frau T.... - je musste das beklagte Land deshalb mit deren Rückkehr nach Ablauf des bewilligten Sonderurlaubs rechnen und es war ihm nicht erkennbar, ob diese etwa wegen familiärer Verpflichtungen auf Dauer an ihre Rückkehr gehindert sein werde. Eine Fragepflicht des beklagten Landes besteht nicht, sondern es kommt nur auf das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten an, welche hier nicht gegeben sind. Die Kammer folgt deshalb der Würdigung des Arbeitsgerichts, dass im Entscheidungsfalle die Prognose der Beklagten auch den gesteigerten Anforderungen genügte, weshalb sich die Befristung als zulässig erweist.
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte der Klägerin wirksam zugesagt hat, sie in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Der diesbezügliche Sachvortrag der Klägerin ist substanzlos. Soweit sich die Klägerin auf Äußerungen von Vorgesetzten und der Amtsleitung bezieht, die aus den Jahren 1994 bis 1997 stammen, macht sie Umstände geltend, die vor Abschluss des letzten befristeten Vertrages vom 28. Februar 2000 liegen und insoweit nicht mehr maßgeblich sein können, da sie durch den Abschluss des letzten befristeten Arbeitsvertrages überholt worden sind. Im Übrigen ist ihr Vortrag weder zeitlich noch inhaltlich weiter substantiiert, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, der Klägerin sei vor Abschluss des letzten Arbeitsvertrages eindeutig und von der zuständigen Stelle die unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses versprochen worden.
Nach alledem ist das erstinstanzliche Urteil nicht zu beanstanden und die Berufung war mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
Streitwert: unverändert.