Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 09.09.2003, Az.: 13 Sa 699/03
Personenbedingte Kündigung wegen des Verlustes der Fahrerlaubnis; Unmöglichkeit des Einsatzes des Arbeitnehmers für die vertraglich geschuldete Leistung; Anderweitige Beschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz zu schlechteren Bedingungen
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 09.09.2003
- Aktenzeichen
- 13 Sa 699/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 10662
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2003:0909.13SA699.03.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hannover - 07.02.2003 - AZ: 7 Ca 523/02
Rechtsgrundlage
- § 1 Abs. 2 KSchG
Fundstellen
- AuA 2004, 47-48
- Blutalkohol 2004, 381-382
- EzA-SD 3/2004, 11
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Benötigt der Arbeitnehmer für die Berufsausübung eine Fahrerlaubnis, besteht bei deren Entzug grundsätzlich ein personenbedingter Kündigungsgrund. Die Kündigung ist nur dann unwirksam, wenn eine Weiterbeschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz erfolgen kann.
- 2.
Der Arbeitgeber ist weder verpflichtet noch berechtigt, zur Überbrückung einen Auszubildenden als Fahrer einzusetzen.
In dem Rechtsstreit
hat die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 09.09.2003
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rosenkötter und
die ehrenamtlichen Richter Schabrodt und Plate
für Rechterkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 07.02.2003, 7 Ca 523/02, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger hat erstinstanzlich Unwirksamkeit einer Kündigung vom 22.08. zum 31.08.2002 geltend gemacht und Weiterbeschäftigung begehrt. Das Arbeitsgericht hat entschieden, dass die ausgesprochene Kündigung das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.09.2002 beendet hat, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren macht der Kläger die Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung geltend.
Der Kläger ist gelernter Elektroanlageninstallateur und seit März 1999 bei der Beklagten beschäftigt. Schwerpunkt seiner Tätigkeit waren Wartung und Reparatur sowie Einbau von Heizungsanlagen. Er hatte üblicherweise mit Firmenfahrzeug täglich 4 - 6 Kunden aufzusuchen. Die Beklagte betreibt einen Heizungs- und Sanitärbetrieb mit ca. 10 bis 15 Mitarbeitern einschließlich Auszubildenden.
In der Nacht vom 13.08. zum 14.08.2002 unternahm der Kläger mit dem Firmenwagen eine Privatfahrt, in deren Verlauf er eine Auseinandersetzung mit einem anderen Autofahrer hatte. Die Polizei wurde hinzugezogen, die einen Blutalkoholtest veranlasste. Festgestellt wurde ein Wert von 1,2 Promille. Die Fahrerlaubnis wurde vorläufig eingezogen. Im Strafverfahren wurde der Kläger am 21.01.2003 freigesprochen, weil auf Grund von Nachtrunk nur ein Blutalkoholwert von 0,6 Promille zur Tatzeit nachweisbar war. Er erhielt den Führerschein zurück.
Der Kläger hatte die Beklagte über den Entzug des Führerscheins unterrichtet, diese kündigte daraufhin mit Schreiben vom 22.08.2002 das Arbeitsverhältnis zum 31.08.2002.
Der Kläger behauptet, er sei alkoholkrank. Dies sei nach Entzug des Führerscheins ärztlicherseits festgestellt worden. Ab 22.08.2002 unterzog er sich einer stationären Entgiftungsbehandlung und nahm im September 2002 Kontakt zu einer Suchtberatungsstelle auf zwecks Durchführung einer ambulanten Therapie.
Unstreitig hat die Beklagte vor Jahren bei einem anderen Mitarbeiter bei Entzug des Führerscheins nicht mit Kündigung reagiert, vielmehr diesem einen Auszubildenden zugeordnet, der den Mitarbeiter von und zur Baustelle gefahren hat.
Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe ihn bei Kürzung des Stundenlohns, die er angeboten habe, zusammen mit einem Auszubildenden mit Führerschein einsetzen können. Ebenso habe er mit einem anderen Monteur eingesetzt werden können. Weiterbeschäftigung ohne Führerschein sei deshalb zumutbar gewesen.
Der Kläger hat beantragt,
- 1.
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der klägerischen Partei durch die schriftliche Kündigung der beklagten Partei vom 22.08.2002, zugegangen am 23.08.2002, zum 31.08.2002 nicht aufgelöst worden ist,
- 2.
die beklagte Partei zu verurteilen, die klägerische Partei für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer 1 als Elektroanlageninstallateur bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, ohne Führerschein sei der Kläger für die von ihm geschuldete Tätigkeit in der Heizungswartung und Heizungsreparatur nicht einsetzbar. Eine Verpflichtung, dem Kläger einen Auszubildenden als Fahrer zuzuordnen, bestehe nicht. Bei dem Fall in der Vergangenheit habe es sich um einen Einzelfall gehandelt, im Übrigen sei dieser Mitarbeiter über längere Zeit auf einer Baustelle eingesetzt gewesen.
Das Arbeitsgericht hat die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung festgestellt. Auf Tenor und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.
Mit Berufung trägt der Kläger vor, sein Alkoholkonsum wäre nur dann kündigungsrelevant, wenn er zu Störungen der Vertragsbeziehungen führe. Das sei aber nicht der Fall. Eine negative Prognose sei nicht gerechtfertigt, festgestellt worden sei lediglich ein Promillewert von 0,6. Im Übrigen könne ihm auch kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden. Ergänzend wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 22.08.2002 nicht aufgelöst worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt nach Maßgabe der Berufungserwiderung das erstinstanzliche Urteil.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig, §§ 64, 66 ArbGG. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung angenommen, dass die ausgesprochene Kündigung wegen des Verlustes des Führerscheins sozial gerechtfertigt ist gemäß § 1 Abs. 2 KSchG.
Die Beklagte stützt die Kündigung auf den Entzug der Fahrerlaubnis und die daraus folgende Unmöglichkeit des Einsatzes des Klägers für die vertraglich geschuldete Tätigkeit. Sie stützt die Kündigung nicht auf die Alkoholerkrankung des Klägers, streitbefangen ist nicht eine krankheitsbedingte Kündigung. Die vom Kläger vorgetragenen Überlegungen zur negativen Prognose/positiven Prognose hinsichtlich der Alkoholerkrankung sind deshalb unerheblich. Die Kündigung wird auch nicht darauf gestützt, dass der Kläger unter Alkoholeinfluss mit dem Firmenwagen gefahren ist. Es war vorliegend keine verhaltensbedingte Kündigung zu prüfen, auch die Ausführungen des Klägers zum Verschulden sind deshalb unerheblich.
Der Verlust der Fahrerlaubnis stellt bei Arbeitnehmern, die für ihre Berufsausübung einen Führerschein benötigen, grundsätzlich einen personenbedingten Kündigungsgrund im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG dar. Eine Kündigung ist nur dann unwirksam, wenn die Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz, unter Umständen auch zu schlechteren Arbeitsbedingungen, besteht (BAG vom 16.08.1990, 2 AZR 182/90, RzK I 5 h 18; KR, 6. Aufl., § 1 KSchG, Rdnr. 293).
Dem Kläger wurde in der Nacht vom 13. auf den 14.08.2002 die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Der festgestellte Blutalkoholwert betrug 1,2 Promille. Im Kündigungszeitpunkt war deshalb objektiv damit zu rechnen, dass der Kläger für ca. 9 - 12 Monate ohne Fahrerlaubnis sein würde. Seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit mit Schwerpunkt Heizungswartung und -reparatur konnte der Kläger aber nur mit Fahrerlaubnis ausüben. Er musste die einzelnen Kunden mit dem mit Werkzeug bestückten Fahrzeug aufsuchen. Dabei handelt es sich bei Heizungswartung und Heizungsreparatur typischerweise um Tätigkeiten, die von einem Monteur allein ausgeübt werden.
Eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit, bei der der Kläger keine Fahrerlaubnis brauchte, ist nicht ersichtlich, insbesondere ist nicht ersichtlich, dass insoweit ein freier Arbeitsplatz bestand. Die vom Kläger angesprochene Möglichkeit, ihm einen Auszubildenden als Fahrer zuzuordnen, scheidet bereits aus Rechtsgründen aus. Ein Auszubildender im Heizungs- und Sanitärhandwerk muss in den Tätigkeiten dieses Berufsbilde eingesetzt und ausgebildet werden, ein Einsatz als Fahrer ist ausbildungsvertragswidrig und durfte von der Beklagten nicht angeordnet werden.
Dass eine anderweitige Beschäftigung ohne Fahrerlaubnis auf einem freien Arbeitsplatz möglich war, ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger trotz gerichtlichen Hinweises vom 17.07.2003 auch nicht annähernd dargelegt, dass eine anderweitige Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bestand. Weil in einem Heizungs- und Sanitärbetrieb die Arbeiten nicht am Betriebssitz ausgeführt werden, sondern auf wechselnden Baustellen, weil Monteure mit Firmenwagen nebst Werkzeug und Material die einzelnen Baustellen aufsuchen müssen und die Beklagte nur über einen begrenzten Mitarbeiterbestand verfügte, ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich, dass eine anderweitige Beschäftigung ohne Führerschein von der Beklagten verlangt werden konnte.
Da die Berufung zurückzuweisen war, trägt der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens, § 97 ZPO.
Gründe, die Revision zuzulassen, bestanden nicht. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird verwiesen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 6.900,00 EUR festgesetzt.
Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes beruht auf § 12 Abs. 7 ArbGG.