Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 20.01.2003, Az.: 5 Sa 833/02

Anspruch auf Mutterschaftsgeld bei Risikoschwangerschaft; Weitergewährung des bisherigen Durchschnittsverdienstes; Aussetzen der Arbeit; Beschäftigungsverbot aufgrund psychischer Belastungen der Arbeitnehmerin; Abgrenzung zwischen Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit / Krankengeld und Mutterschaftsgeld; Beurteilungsspielraum des Arztes

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
20.01.2003
Aktenzeichen
5 Sa 833/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 15146
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2003:0120.5SA833.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
Arbeitsgericht Stade - 08.05.2002 - AZ: 2 Ca 68/02

Fundstellen

  • AuA 2003, 41-42 (Kurzinformation)
  • BB 2003, 1020 (amtl. Leitsatz)
  • DB 2003, 1068 (Volltext mit amtl. LS)
  • EzA-SD 23/2003, 5
  • LAGReport 2003, 200-203
  • MDR 2003, 1120-1121 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZA-RR 2003, 517-520 (Volltext mit amtl. LS)
  • schnellbrief 2003, 4-5

Redaktioneller Leitsatz

Nach § 3 Abs. 1 MuSchG dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre, dabei können auch psychische Belastungen der Arbeitnehmerin ein Beschäftigungsverbot begründen, sofern der Arzt eine Gefährdung attestiert. Soweit die schwangere Arbeitnehmerin wegen eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1 MuSchG mit der Arbeit aussetzt hat sie Anspruch auf Weitergewährung ihres bisherigen Durchschnittsverdienstes gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchG. Der Anspruch auf Entgelt setzt voraus, dass die schwangere Frau allein "wegen eines Beschäftigungsverbots" mit der Arbeit aussetzt, nicht jedoch wegen Krankheit mit der Arbeit aussetzt.

In dem Rechtstreit hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 20.01.2003
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Kiel und
die ehrenamtlichen Richter Reinecke und Flanz
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stade vom 08.05.2002 - 2 Ca 68/02 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Zahlung von Mutterschutzlohn aus übergegangenem Recht. Im Mittelpunkt des Streits steht die Frage, ob die Voraussetzungen eines Beschäftigungsverbots erfüllt sind.

2

Die Klägerin ist die Krankenversicherung der bei der Beklagten beschäftigen Arbeitnehmerin W Frau W, war seit der Feststellung ihrer Schwangerschaft vom 03.11.2000 an arbeitsunfähig krank. Die Arbeitsunfähigkeit ist bis zum 13.03.2001 bescheinigt. Am 13.03.2001 erteilte die behandelnde Frauenärztin, Frau M, Frau W ein Beschäftigungsverbot f.|r die restliche Zeit der Schwangerschaft.

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Die Bescheinigung hat folgenden Wortlaut:

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"Frau W ist seit 1985 Patientin in unserer Praxis. Sie befindet sich jetzt in der 22. Schwangerschaftswoche. Vorausgegangen war im letzten Jahr eine Schwangerschaft mit einer Missbildung des Kindes...; deshalb musste in der 18. Schwangerschaftswoche ein Schwangerschaftsabbruch durchgeführt werden. Frau W ist als Verkäuferin beschäftigt. Sie hat jetzt doch eine erhebliche psychosomatische Belastungsreaktion, da auch bei diesem Kind der Verdacht auf eine Fehlbildung bestand. Lange stehen kann ihr nicht mehr zugemutet werden. Ich erteile hiermit Frau W ein Beschäftigungsverbot für den Rest der Schwangerschaft." Am 20.04.2001 gab Frau M ergänzend folgende Stellungnahme gegenüber der Beklagten ab:

"Wie im Schreiben vom 13.03.01 bereits mitgeteilt, besteht eine Risikoschwangerschaft bei Frau W auf Grund einer vorausgegangenen Schwangerschaft mit Missbildung und einem Zustand nach Invitro-Fertilisation. Des Weiteren ist es seit Mitte März dazu gekommen, dass eine leichte Wehentätigkeit zu beobachten ist, die zu einer geringen Verkürzung des Muttermundes geführt hat. Deshalb ist eine äußerste Schonung von Frau W notwendig, damit es nicht zu einer Frühgeburt kommt. Aus diesem Grunde ist auch eine leichte körperliche Betätigung über einen Zeitraum von 8 Stunden Frau W nicht zu zumuten. Sollten Sie weiterhin erhebliche rechtliche Zweifel an dem von mir ausgesprochenen Beschäftigungsverbot haben, müssten wir den Medizinischen Dienst einschalten, um hier Klarheit zu schaffen ..."

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In einem weiteren Schreiben stellte Frau M klar:

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"Das von mir für Frau W ausgesprochene Beschäftigungsverbot ist im Sinne des § 3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz ausgesprochen. Die von mir weiterhin angeführten psychosomatischen Belastungsreaktionen bestehen zusätzlich. Damit möchte ich noch einmal klarstellen, dass keine Arbeitsunfähigkeit, sondern ein Beschäftigungsverbot ... besteht." Die Klägerin weigerte sich weiter, das Beschäftigungsverbot anzuerkennen. Frau W wurde daraufhin beim Medizinischen Dienst vorgestellt, für den der Arzt B folgende Stellungnahme abgab:

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"Ausgehend von den vorgetragenen Fakten ist das von der Gynäkologin ab dem 13.03.2001 ausgesprochene Beschäftigungsverbot von hier aus zu bestätigen. Eine mitbenannte "psychosomatische Belastungsreaktion", wie sie ja häufiger im Alltag zu ertragen ist, führt nur ausnahmsweise zur Arbeitsunfähigkeit, eine zwingende Verbindung von beidem kann nicht gedanklich hergestellt werden, so auch nicht nach der ärztlichen Einschätzung der behandelnden Frauenärztin im vorliegenden Fall." Die Klägerin zahlte über den 13.03.2001 hinaus bis zum Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG am 15.06.2001 Krankengeld in einer Gesamthöhe von 3.560,40 DM (92 Tage x 38,70 DM = 3.560,40 DM = 1.820,68 6). Mit Schreiben vom 03.08.2001 forderte sie diesen Betrag von der Beklagten, die eine entsprechende Zahlung ablehnte.

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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis, Frau W sei über den 13.03.2001 hinaus zumindest auch arbeitsunfähig krank gewesen, nicht geführt. Auf Grund der ärztlichen Stellungnahmen bestehe an den Voraussetzungen eines Beschäftigungsverbots kein Zweifel. Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.820,68 EUR zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat behauptet, die Arbeitnehmerin W sei auch nach dem 12.03.2001 arbeitsunfähig krank gewesen. Nach den Bescheinigungen der behandelnden Ärztin M vom 13.03.2001 sowie vom 20.03.2001 habe eine Risikoschwangerschaft mit Krankheitswert vorgelegen. Das Arbeitsgericht hat der Klage durch Urteil vom 05.02.2002 im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, die Klägerin könne von der Beklagten Zahlung von 1.820,68 EUR aus übergegangenem Recht verlangen (§ 115 SGB X). Die Arbeitnehmerin W habe für die Zeit vom 13.03.2001 bis zum 14.06.2001 Mutterschutzlohn nach §§ 11 Abs. 1, 3 Abs. 1 MuSchG beanspruchen können, weil sie wegen des ausgesprochenen Beschäftigungsverbots mit der Arbeit habe aussetzen müssen. Das Beschäftigungsverbot sei durch das schriftliche Zeugnis der Frauenärztin vom 13.03.2001 bewiesen, dem nach § 3 Abs. 1 MuSchG ein hoher Stellenwert beizumessen sei. Die danach darlegungs- und beweispflichtige Beklagte habe keine Tatsachen vorgetragen, die zu ernsthaften Zweifeln an dem Beschäftigungsverbot Anlass gegeben hätten. Aus der Feststellung in der ärztlichen Bescheinigung, die Klägerin habe eine psychosomatische Belastungsreaktion wegen des Verdachts auf eine Fehlbildung bei dem ungeborenen Kind, sei kein Krankheitswert abzuleiten. Schließlich rechtfertige allein der Hinweis auf eine Risikoschwangerschaft diese Annahme nicht.

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Das Urteil ist der Beklagten am 16.05.2002 zugestellt worden. Mit ihrer am 12.06.2002 eingelegten und am 12.07.2002 begründeten Berufung verfolgt sie den Klageabweisungsantrag weiter und vertieft zur Begründung ihr erstinstanzliches Vorbringen nach Maßgabe des Schriftsatzes vom 11.07.2002. Sie ist weiterhin der Meinung, die Schwangerschaft von Frau W sei anormal verlaufen, weil von Anfang an über das übliche Maß hinausgehende Beschwerden oder krankheitsbedingte Störungen aufgetreten

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seien. Deshalb habe die behandelnde Ärztin im März 2001 eine leichte Wehentätigkeit festgestellt. Zumindest habe die Arbeitnehmerin nicht allein auf Grund des Beschäftigungsverbots ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können. Diese "Monokausalität" folge auch nicht aus den ärztlichen Bescheinigungen, sodass es angesichts der Zweifel für eine entsprechende Tatsachenfeststellung einer Beweisaufnahme bedurft habe. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Stade vom 08.05.2002 - Az:. 2 Ca 68/ 02 - aufzuheben und dahingehend zu ändern, dass die Klage abgewiesen wird.

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Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

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und verteidigt die angefochtene Entscheidung nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 12.08.2002, auf den das Gericht ergänzend Bezug nimmt. Sie verweist insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 12.03.1997 (5 AZR 766/95), wonach "insbesondere in Fällen der so genannten Risikoschwangerschaft und wenn ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wurde, nachdem die Frau zuvor wegen schwangerschaftsbedingter Krankheit arbeitsunfähig krankgeschrieben war", der behandelnde Arzt nach einer Abwägung zu entscheiden hat, ob krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt, oder aber (nur) Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet sind. Hierbei müsse dem Arzt ein Beurteilungsspielraum eingeräumt werden. Gemessen an diesen Grundsätzen habe die behandelnde Ärztin M eindeutig entschieden, ein "Beschäftigungsverbot für den Rest der Schwangerschaft auszusprechen". Die von ihr angestrebten Bescheinigungen seien auch widerspruchsfrei. Soweit sie psychosomatische Belastungsreaktionen angeführt habe, könne davon durchaus eine Gefährdung des Lebens von Mutter und Kind unterhalb der Schwelle der Arbeitsunfähigkeit ausgehen.

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Das Gericht hat auf Grund des Beweisbeschlusses vom 18.11.2002 Beweis erhoben durch Vernehmung der Ärztin M. über die Behauptung der Klägerin, für die Arbeitnehmerin W. sei in der Zeit vom 13.03. bis 15.06.2001 ein wirksames Beschäftigungsverbot ausgesprochen worden. Wegendes Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 20.01.2003 bezuggenommen.

Entscheidungsgründe:

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I.

Die zulässige Berufung ist begründet. Sie führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung und Abweisung der Klage

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung des Mutterschaftsgeldes für die Zeit vom 13.03.2001 bis zum 14.06.2001 in Höhe von 1.820,68 6 aus übergegangenem Recht (§ 115 SGB X). Denn die bei der Beklagten beschäftigte und bei der Klägerin versicherte Arbeitnehmerin kann für diesen Zeitraum nicht Zahlung von Arbeitsentgelt nach § 11 Abs. 1 MuSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 MuSchG verlangen.

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1.

Nach § 11 Abs. 1 MuSchG hat eine schwangere Arbeitnehmerin, soweit sie nicht Mutterschaftsgeld nach der Reichsversicherungsordung beziehen kann, Anspruch auf Weitergewährung ihres bisherigen Durchschnittsverdienstes, wenn sie wegen eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1 MuSchG mit der Arbeit aussetzt. Nach § 3 Abs. 1 MuSchG dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre. Für ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG sind der individuelle Gesundheitszustand und die konkrete Arbeitstätigkeit der schwangeren Arbeitnehmerin maßgebend. Ein Beschäftigungsverbot ist auch dann auszusprechen, wenn die Beschäftigung für andere Frauen unabhängig von einer Schwangerschaft keinerlei Gefährdung ergibt, aber im Einzelfall auf Grund der individuellen Verhältnisse der schwangeren Frau die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährden würde. Unter dieser Voraussetzung können auch psychische Belastungen der Arbeitnehmerin ein Beschäftigungsverbot begründen, sofern der Arzt eine Gefährdung attestiert. Das ärztliche Zeugnis ist für das Beschäftigungsverbot konstitutiv (BAG 13.02.2002 - 5 AZR 753/00, nicht amtlich veröffentlicht unter I. 2. der Gründe; BAG 21.03.2001 - 5 AZR 352/99 - EzA § 3 MuSchG Nr. 7 = NZA 2001, 1017 [BAG 21.03.2001 - 5 AZR 352/99]; BAG 01.10.1997 - 5 AZR 685/96 - EzA § 3 MuSchG Nr. 4 EzA 1998, 194; BAG 05.07.1995 - 5 AZR 13/94§ 11 n.F. MuSchG Nr. 15 = NZA 1996, 137).

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Der Anspruch auf Entgelt nach § 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchG setzt voraus, dass die schwangere Frau allein "wegen eines Beschäftigungsverbots" mit der Arbeit aussetzt. Das Beschäftigungsverbot muss die nichthinwegzudenkende Ursache für das Nichtleisten der Arbeit und den damit verbundenen Verdienstausfall sein. Für die Zeit, in der die Schwangere arbeitsunfähig krank ist, besteht dieser alleinige Ursachenzusammenhang nicht. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber nach Ablauf des 6-Wochenzeitraums nicht mehr zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verpflichtet ist. Es kommt also darauf an, ob ein krankhafter Zustand, sei es im Zusammenhang mit der Schwangerschaft, sei es unabhängig von dieser, besteht, der zur Arbeitsunfähigkeit der Schwangeren führt. Je nachdem, ob eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt oder nicht, hat die Schwangere entweder einen - gesetzlich auf sechs Wochen beschränkten - Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit gegen den Arbeitgeber (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz) und an schließend auf Krankengeld gegen die Krankenkasse (§ 44 SGB V), oder sie hat gegen den Arbeitgeber einen - nicht auf sechs Wochen beschränkten - Anspruch nach § 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchG (BAG 13.02.2002 a.a.O. unter 1.4. der Gründe; BAG 12.03.1997 - 5 AZR 766/95 - EzA § 3 MuSchG Nr. 3 =

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NZA 1997, 882).

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Diese Abgrenzung ist in der Praxis vor allem in Fällen der so genannten Risikoschwangerschaft schwierig. In diesen Fällen führt die Beschäftigung nur selten allein zu der in § 3 Abs. 1 MuSchG vorausgesetzten Gefährdung und nicht gleichzeitig auch zur Arbeitsunfähigkeit. Hätte der Arzt die

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Möglichkeit des Ausspruchs eines Beschäftigungsverbot nicht, würde er im Falle einer Lebens- oder Gesundheitsgefährdung in aller Regel Arbeitsunfähigkeit bescheinigen. Die arbeitsbedingte Gefährdung von Leben oder Gesundheit im Sinne von § 3 MuSchG ist zumeist mit Arbeitsunfähigkeit verbunden. Deshalb kommt es dann, wenn die entscheidende Verschlechterung der Gesundheit erst durch die Fortführung der Beschäftigung eintreten würde, darauf an, ob die Ursache hierfür ausschließlich in der Schwangerschaft begründet ist. Nur in diesem Fall ist das sich verwirklichende Risiko der §§ 3 Abs. 1, 11 MuSchG dem Arbeitgeber zuzuweisen, die Arbeitsunfähigkeit dagegen subsidiär (BAG 13.02.2002 a.a.O. unter I. 5. der Gründe).

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Es obliegt dem behandelnden Arzt, abzuwägen und verantwortlich zu entscheiden, ob die nicht normal verlaufende Schwangerschaft Krankheitswert hat, oder ob im Vorfeld krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit die schwangere Frau mit der Arbeit aussetzen muss, um sich und das Kind vor anderenfalls zu befürchtenden Schäden zu schützen. Hierbei besteht für den Arzt ein gewisser Beurteilungsspielraum (BAG 13.02.2002 ebenda; BAG 05.07.1995 a.a.O. unter II. 2. b) (2) der Gründe). Der Arzt muss eine Prognose abgeben, kann also seine Entscheidung nie mit letzter Sicherheit treffen. Andererseits darf er nicht leichtfertig handeln. Verneint er einen Krankheitswert

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der Beschwerden der schwangeren Frau und entschließt er sich dazu, das vom Gesetz in seine Entscheidung gestellte Beschäftigungsverbot auszusprechen, dann bedarf es für ihn deutlicher und greifbarer Hinweise aus medizinischer Sicht. Geht der Arzt so vor, so kommt seinem Attest ein hoher Beweiswert zu.

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Ebenso wie bei ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bleibt es dem Arbeitgeber aber unbenommen, Umstände vorzutragen, die den Schluss zulassen, dass ein Arzt ein Beschäftigungsverbot nach § 3 MuSchG zu Unrecht erteilt hat, etwa indem er für die Beurteilung wesentliche Tatsachen nicht oder fehlerhaft bewertet hat. Der Beweiswert eines zunächst nicht näher begründeten ärztlichen Beschäftigungsverbots ist erschüttert, wenn die schwangere Arbeitnehmerin trotz Aufforderung des Arbeitgebers keine ärztliche Bescheinigung vorlegt, aus der hervorgeht, von welchen Arbeitsbedingungen der Arzt beim Ausspruch des Beschäftigungsverbots ausgegangen ist und welche Einschränkungen f.|r sie bestehen, oder wenn entsprechende Nachfragen unbeantwortet bleiben.

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Ist der Beweiswert erschüttert, muss sich das Gericht die näheren Gründe für ein Beschäftigungsverbot vom Arzt erläutern lassen. Dabei wird dem Arzt Gelegenheit zu geben sein, nicht nur, wie bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seinen Befund darzulegen, sondern auch seine für das anspruchsbegründende Beschäftigungsverbot maßgeblichen Gründe vorzutragen. Das Gericht wird das nachvollziehbare fachliche Urteil des Arztes weitgehend zu respektieren haben, es kann nicht seine eigenen - wirklichen oder vermeintlichen - Fachkenntnisse zum Anlass nehmen, über die ärztliche Prognose hinwegzugehen (BAG 05.07.1995 ebenda). Kann das Gericht danach die Voraussetzungen eines Beschäftigungsverbots nicht feststellen (§ 286 Abs. 1 ZPO), geht dies zu Lasten der schwangeren Arbeitnehmerin. Denn der Arbeitgeber trägt nicht die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für den Ausspruch eines Beschäftigungsverbots nach § 3Abs. 1 MuSchG in Wahrheit nicht vorgelegen haben. Er braucht vielmehr nur Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den Beweiswert des ärztlich bescheinigten Beschäftigungsverbots erschüttern. Für das Vorliegen der Voraussetzungen eines wirksamen Beschäftigungsverbots ist dann die Arbeitnehmerin darlegungs- und beweispflichtig (BAG 13.02.2002 - 5 AZE 753/00 - a. a. O.).

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2.

Unter Berücksichtigung! dieser Rechtsgrundsätze ist das Gericht davon überzeugt, dass Frau W nicht allein auf Grund des Beschäftigungsverbots, das ihr von der Ärztin M bescheinigt worden ist, ihre Arbeitsleistung nicht erbringen konnte. Sie war vielmehr seit Beginn ihrer Schwangerschaft und durchgehend bis zum Beginn der Schutzfristen (14.06.2001) auch arbeitsunfähig krank. Dieses Ergebnis steht nach Durchführung der Beweisaufnahme sowie unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen zur Überzeugung des Gerichts fest. Dass das Gericht bei seiner Überzeugungsbildung keine absolute Gewissheit erzielen, sondern nur eine subjektive Überzeugung gewinnen kann, liegt in der Natur der Sache. Der Richter muss sich mit einer "persönlichen Gewissheit" begnügen, welche den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH in ständiger Rechtsprechung, vgl. etwa 14.01.1993 - IX ZR 238/41 - NJW 1993, 935 unter II. 3. a) der Gründe).

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Aus dem am 13.03.2001 erteilten Beschäftigungsverbot ergibt sich nicht zweifelsfrei, dass Frau W im fraglichen Zeitraum überhaupt arbeitsfähig war. Der Satz "sie (Frau W ) hat jetzt doch eine erhebliche psychosomatische Belastungsreaktion, da auch bei diesem Kind der Verdacht auf eine Fehlbildung bestand" erklärt nicht nachvollziehbar die anschließende Feststellung, dass "langes Stehen ... ihr nicht mehr zugemutet werden (kann)." Ein Ursachenzusammenhang zwischen der psychosomatischen Belastung und einer stehenden Tätigkeit als Verkäuferin erschließt sich nicht von selbst. Ohne nähere Erläuterung ist für einen Erklärungsempfänger auch nicht einsichtig, dass in der Bescheinigung vom 13.03.2001 eine erhebliche psychosomatische Belastunsreaktion zur Begründung des Risikos für die Zukunft festgestellt worden ist, obwohl das Fehlbildungsrisiko "bestand", also offensichtlich zwischenzeitlich abgeklärt bzw. ausgeschlossen worden ist.

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Die weiteren Erläuterungen der behandelnden Ärztin M haben zwar zur wertenden Klarstellung geführt, dass die Voraussetzungen eines Beschäftigungsverbots vorgelegen hätten (gegenüber der Beklagten im Schreiben vom 20.04.2001 und deutlicher noch in der darauf folgenden -undatierten - Erklärung gegenüber der Klägerin: "Damit möchte ich noch einmal klarstellen, dass keine Arbeitsunfähigkeit, sondern ein Beschäftigungsverbot ... besteht."). Diese Ausführungen haben indes die inhaltlich angebrachten Zweifel nicht aufklären können. Inwieweit die "zusätzlich bestehenden" psychosomatischen Belastungsreaktionen bereits eine Arbeitsunfähigkeit begründen bzw. in der Vergangenheit begründet haben, wird nicht klar. Im Zusammenhang betrachtet spricht diese Formulierung eher dafür, dass die seit Mitte März einsetzende leichte Wehentätigkeit als weitere Komplikation nunmehr die Voraussetzungen eines Beschäftigungsverbots erfüllen, zusätzlich zu den bereits bestehenden psychosomatischen Belastungen. Dass diese bereits für sich betrachtet Krankheitswert haben, wird durch die Gesamtumstände plausibel. Frau W hat eine Risikoschwangerschaft nach In-Vitro-Fertilisation, die angesichts ihrer Vorgeschichte nachvollziehbar zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Diese Arbeitsunfähigkeit seit Anfang an spricht eher für einen anormalen Schwangerschaftsverlauf. Soweit der Arzt Dr. B "ausgehend von den vorgetragenen Fakten" (also offensichtlich ohne eigene Untersuchung) den allgemeinen Grundsatz aufstellt, "eine mitbenannte psychosomatische Belastungsreaktion, wie sie ja häufiger im Alltag zu ertragen ist, führt nur ausnahmsweise zur Arbeitsunfähigkeit", so rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Denn bei einer derartigen Risikoschwangerschaft liegt gerade keine psychosomatische Belastungsreaktion vor, wie sie häufiger im Alltag zu ertragen ist, sondern nachvollziehbar eine besondere Komplikation.

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Die deshalb gebotene Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Gerichts geführt, dass Frau W wegen der besonderen, zur Arbeitsunfähigkeit führenden Risiken während der gesamten Dauer ihrer Schwangerschaft nicht beschäftigt werden konnte. Das Beschäftigungsverbot war für die Zeit vom 13.03.2001 bis

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14.06.2001 nicht allein ursächlich ("monokausal"). Die behandelnde Ärztin M hat in ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung glaubhaft bekundet, dass Frau W bereits seit Beginn ihrer Schwangerschaft wegen Unterleibssproblemen krankgeschrieben worden sei, womit feststeht, dass Frau W zu keinem Zeitpunkt ihrer Schwangerschaft arbeitsfähig war. Demzufolge hat die Zeugin auch eindeutig ausgesagt: "krankschreiben müssen." Die von Anfang an bestehenden Probleme führten schließlich zu einem vorzeitigem Einsetzen der Wehen ab der 17. Schwangerschaftswoche.

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Auch die psychosomatischen Belastungsreaktionen haben bei der Krankschreibung nach Aussage der Ärztin M "eine Rolle gespielt". Diese zusätzlich belastende Komplikation hat gleichfalls durchgehend für die Dauer der Schwangerschaft bestanden, selbst wenn die Ursachen sich insoweit verschoben haben. Zunächst war dafür das Fehlgeburtsrisiko ausschlaggebend, das später durch verschiedene Untersuchungen weitgehend ausgeschlossen werden konnte, dafür aber durch das Frühgeburtsrisiko auf Grund der Öffnung des Muttermundes ersetzt worden ist. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Glaubwürdigkeit der Zeugin zu zweifeln.

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II.

Aus diesen Gründen war die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO auszuweisen.