Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 19.12.2002, Az.: 7 Sa 1143/01 E
Eingruppierung eines psychologischen Psychotherapeuten
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 19.12.2002
- Aktenzeichen
- 7 Sa 1143/01 E
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 10772
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2002:1219.7SA1143.01E.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hannover - 15.06.2001 - AZ: 11 Ca 78/01 E
Rechtsgrundlage
- § 22 BAT
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein psychologischer Psychotherapeut kann nicht in die für Ärzte maßgeblichen Fallgruppen eingruppiert werden, da er weder Arzt ist noch eine analoge Anwendung mangels Tariflücke in Betracht kommt.
- 2.
Es ist Aufgabe der Tarifvertragsparteien im Rahmen der durch Art. 9 Abs.3 GG geschützten Tarifautonomie festzulegen, ob überhaupt und gegebenenfalls wie sie eine tarifliche Vergütungsregelung treffen wollen.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 15.06.2001, 11 Ca 78/01 E, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im wesentlichen darüber, ob der Kläger, nachdem ihm die Approbation als psychologischer Psychotherapeut erteilt worden ist, nach den Merkmalen für Ärzte eingruppiert werden kann.
Der am geborene Kläger war vom 01.September 1992 bis zum 31.Dezember 2002 bei dem beklagten Land als Diplom-Psychologe beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag vom 17.August 1992 (Bl. 13, 14 d.A.) bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Zuletzt bezog er eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT.
Der Kläger wurde eingesetzt in dem Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie. Gemeinsam mit einer Assistenzärztin/einem Assistenzarzt leitet er die Station der Psychiatrischen Klinik. Der Kläger und die ärztliche Stationsleitung behandeln jeweils ca. 10 Patienten der Station. Beide unterstehen der Weisung, Supervision und Verantwortung einer Oberärztin/eines Oberarztes. Die leitende Ärztin Dr. O sowie der Chefarzt Dr. v bescheinigten dem Kläger im November 2000 (Bl. 19, 20 d.A.), überwiegend psychotherapeutisch tätig zu sein.
Am 04.Januar 1999 erlangte der Kläger die Approbation zum psychologischen Psychothrapeuten (Bl.18 d.A.) aufgrund der Übergangsregelung des § 12 Abs.4 PsychTHG, ohne die nunmehr geregelte Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten durchlaufen zu müssen.
Mit Schreiben vom 23.Mai 2000 beantragte der Kläger die Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe I b BAT ab dem 04.Januar 1999. Das beklagte Land lehnte das Begehren mit Schreiben vom 05.Juni 2000 ab. Mit seiner Klage vom 29.Januar 2001 verfolgt der Kläger sein Höhergruppierungsbegehren für die Zeit ab dem 24.11.1999 weiter.
Das Arbeitsgericht hat durch ein dem Kläger am 12.Juli 2001 zugestelltes Urteil vom 15.Juni 2001, auf dessen Inhalt zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und dessen Würdigung durch das Arbeitsgericht Bezug genommen wird (Bl. 54-60 d.A.), die Eingruppierungs-Feststellungsklage abgewiesen. Zur Begrründung hat es im wesentliche ausgeführt, der Kläger sei nicht in die Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 7 für Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit einzugruppieren. Der Kläger selbst sei kein Facharzt. Eine entsprechende Anwendung der Fallgruppe komme nicht in Betracht, da eine ausfüllungsbedürftige Lücke nicht vorliege.
Durch das Gesetz für die Berufe des psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten vom 16.06.1998 sei erstmals der Beruf des psychologischen Psychotherapeuten geschaffen worden. Durch dieses Gesetz könne ein approbierter psychologischer Psychotherapeut gleich einem Arzt eigenverantwortlich Patienten - allerdings lediglich psychotherapeutisch - behandeln. Zwar hätten die Tarifvertragsparteien bei der Erstellung der Vergütungsordnung den Beruf des psychologischen Psychotherapeuten noch nicht gekannt. Gleichwohl liege keine unbewußte Tariflücke vor. Die Vergütungsordnung sehe für alle Angestellten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung die Eingruppierung in die jeweiligen Vergütungsgruppen nach allgemeinen Merkmalen vor. Lediglich Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte und Apotheker würden in gesonderten Tätigkeitsbeispielen der genannten Vergütungsgruppen erfasst. Werde ein neuer Beruf geschaffen, der auf einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulausbildung beruhe, so sei davon auszugehen, dass die allgemeinen Merkmale der Vergütungsgruppen II a und aufwärts anzuwenden seien. Dies ergebe sich aus der Absicht der Tarifvertragsparteien, grundsätzlich alle Angestelltentätigkeiten des Öffentlichen Dienstes zu erfassen und erschöpfend zu regeln.
Hinzu komme, dass sich durch die Approbation zum psychologischen Psychotherapeuten die Aufgaben und Tätigkeiten des jeweiligen Diplom-Psychologen nicht ändern müssten, wie es im vorliegenden Fall deutlich werde.
Eine Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 a scheitere daran, dass dieser nicht hinreichend vorgetragen habe, woraus sich die besondere Schwierigkeit und Bedeutung seiner Tätigkeit ergebe. Da sich allein durch die Approbation seine Aufgaben bzw. seine Tätigkeit nicht verändert habe, erfülle er allein aufgrund dieses Umstandes nicht das Tätigkeitsmerkmal 1 a der Vergütungsgruppe I b.
Hiergegen richtet sich die am 10.August 2001 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10.Oktober 2001 am 10.Oktober 2001 begründete Berufung des Klägers.
Der Kläger ist der Auffassung, der Gesetzgeber habe durch das Gesetz über die Berufe des psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten vom 16.Juni 1998 ein bislang völlig ungeregeltes Berufsfeld neu geregelt und zwei völlig neue akademische Heilberufe geschaffen. Das Arbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass ein abgeschlossenes Hochschulstudium gerade nicht kennzeichnend für den Beruf des psychologischen Psychotherapeuten sei, sondern nur die Ausgangsqualifikation darstelle. Kennzeichnend für den Beruf des psychologischen Psychotherapeuten sei die dem abgeschlossenen Hochschulstudium nachfolgende, weitergehende, staatlich geregelte dreijährige Vollzeit bzw. fünfjährige Teilzeitausbildung, die zur Approbation führe. Der Beruf des psychologischen Psychotherapeuten beruhe schwerpunktmäßig auf der Approbation, die er erst nach der im PsychTHG neu geregelten Ausbildung erlangt werde.
Die Tarifvertragsparteien hatten für Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte und Apotheker gesonderte Tätigkeitsbeispiele gebildet. Sachlicher Grund hierfür sei die Approbation sowie die Qualifikation und der Status als akademischer Heilberuf. Mit Inkrafttreten des PsychTHG seien die Berufe des psychologischen Psychotherapeuten und des Kindern- und Jugendlichen-Psychotherapeuten zu dieser Gruppe hinzugetreten. Es liege deshalb eine unbewusste Regelungslücke vor, weshalb der Kläger entsprechend dem Tätigkeitsbeispiel Nr. 7 der Vergütungsgruppe I b einzugruppieren sei. Er habe als approbierter psychologischer Psychotherapeut eine dem Facharzt für psychotherapeutische Medizin vergleichbare Qualifikation.
Seine Tätigkeit hebe sich darüberhinaus auch durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 a BAT heraus. Der Diplom-Psychologe sei allein mit seiner im Studium erworbenen Ausbildung nunmehr nicht mehr befugt, heilkundliche Psychotherapie unter diesem Namen durchzuführen. Die Ausübung von Psychotherapie sei neben den diesbezüglichen Fachärzten nur noch dem approbierten psychologischen Psychotherapeuten gestattet. Nach seiner Approbation übe der Kläger nunmehr namens und im Auftrage der Beklagten selbständig die Heilbehandlung der ihr anvertrauten Patienten aus.
In der besonderen Qualifikation liege die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit des Klägers. Nichts anderes gelte auch für die besondere Bedeutung seiner Tätigkeit.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages des Klägers im Berufungsverfahren wird Bezug genommen auf die Schriftsätze seiner Prozessbevollmächtigten vom 10.Oktober 2001 (Bl.85-88 d.A.) sowie vom 17.Dezember 2001 (Bl.104, 105 d.A.).
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 15.06.2001 abzuändern und festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm ab dem 24.11.1999 Vergütung nach der Vergütungsgruppe I b des Bunddesangestellten-Tarifvertrages zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe des Schriftsatzes seiner Prozessbevollmächtigten vom 10.Dezember 2001 (Bl. 95, 96 d.A.).
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig, §§ 518, 519 ZPO, 64,66 ArbGG.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe I b BAT seit November 1999 nicht zu.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden unstreitig die Vorschriften des BAT Anwendung. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt deshalb davon ab, ob die Hälfte der die Arbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der begehrten Vergütungsgruppe entsprechen, § 22 BAT.
Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unter einem Arbeitsvorgang in diesem Sinne die unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und selbständig zu bewertende Arbeitseinheit zu verstehen, die zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führt. Dabei ist es rechtlich möglich, dass die gesamte Tätigkeit eines Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und einer rechtlichen Bewertung zugänglich ist. Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden.
Die Tätigkeit des Klägers als einer der beiden Stationsleiter lässt sich nicht weiter aufteilen und stellt deshalb einen großen Arbeitsvorgang in diesem Sinne dar.
Die Tätigkeit des Klägers lässt sich jedoch keinem der Tätigkeitsbeispiele der Vergütungsgruppe I b BAT zuordnen.
Der Kläger ist unstreitig nicht Facharzt mit entsprechender Tätigkeit, weshalb eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 7 BAT unmittelbar nicht möglich ist.
Eine entsprechende Anwendung dieser Fallgruppe kommt ebenfalls nicht in Betracht.
Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass eine entsprechende Anwendung der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 7 BAT nur dann möglich sei, wenn die Tätigkeit eines unter den BAT fallenden Angestellten keiner Fallgruppe der Vergütungsordnung zugeordnet werden kann, die Tarifvertragsparteien unbewusst eine Tariflücke gelassen haben und es eine Eingruppierung für ähnliche oder vergleichbare Aufgaben gibt. Eine derartige ausfüllungsbedürftige unbewusste Lücke ist von dem Arbeitsgericht zu Recht und mit im wesentlichen zutreffender Begründung verneint worden.
Die Tarifvertragsparteien des BAT haben im Bereiche der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale umfangreiche Regelungen für Angestellte mit abgeschlossener Hochschulausbildung und entsprechender Tätigkeit als Auffangtatbestand getroffen. Hiernach sind Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung und entsprechender Tätigkeit grundsätzlich zunächst in die Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 a BAT mit der Möglichkeit des Bewährungsaufstiegs nach 11 Jahren eingruppiert. Eine frühere Eingruppierung in die Vergütungsgruppe I b ist möglich, wenn sich die Tätigkeit des Angestellten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 a heraushebt.
Die Tarifvertragsparteien haben trotz der Vielzahl akademischer Berufe nur sehr wenige Tätigkeiten mit abgeschlossener Hochschulausbildung gesondert geregelt. Zu Recht weist der Kläger zwar darauf hin, dass entsprechende Sonderregelungen für die übrigen Berufe, die eine Approbation voraussetzen, nämlich Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte und Apotheker, vorliegen. Daraus folgt jedoch nicht, dass dann, wenn der Gesetzgeber ein neues Berufsbild schafft, das ebenfalls eine Approbation erfordert, eine Tariflücke vorliegt.
Zum einen haben nämlich die Tarifvertragsparteien, wie dargelegt, allgemeine Tätigkeitsmerkmale für Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung geschaffen, die der Annahme einer Tariflücke grundsätzlich entgegenstehen.
Zum anderen kann aus den Sonderregelungen für Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker nicht geschlossen werden, dass die Tarifvertragsparteien auch für den Beruf des psychologischen Psychotherapeuten eine Sonderregelung gewollt hätten. Vielmehr steht es den Tarifvertragsparteien im Rahmen der durch Artikel 9 Abs.3 Grundgesetz geschützten Tarifautonomie frei, ob überhaupt und gegebenenfalls wie sie insofern eine tarifliche Vergütungsregelung treffen wollen (vgl. BAG v.30.08.2000, 4 AZR 563/99, Betriebsberater 2001, Seite 368).
Die erkennende Kammer kommt aus vorstehenden Gründen wie auch bereits zuvor das Landesarbeitsgericht Hamburg (vom 21.November 2000, 2 Sa 84/00) und das Landesarbeitsgericht Frankfurt (2/9 Sa 2093/00) zu dem Ergebnis, dass eine Tariflücke, die eine entsprechende Eingruppierung in die Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 7 BAT rechtfertigen könnte, nicht vorliegt.
Im übrigen steht dem Kläger selbst bei der Annahme einer unbewussten Tariflücke kein Anspruch auf eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe I b BAT zu. Denn eine unbewusste tarifliche Regelungslücke ist von den Gerichten durch eine ergänzende Auslegung nur dann zu schließen, wenn sie unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien ergibt (BAG vom 04.April 2001, 4 AZR 232/00). Derartige ausreichende Anhaltspunkte liegen hier nicht vor.
Gegen eine entsprechende Anwendung der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 7 BAT spricht dabei, dass allein die Approbation bei Ärzten noch nicht zu einer höheren Eingruppierung als in die Vergütungsgruppe II BAT führt. Ein Facharzt verfügt zudem über eine breitere medizinische Grundausbildung als der Kläger als Diplom-Psychologe. Es ist deshalb grundsätzlich denkbar, dass die Tarifvertragsparteien dann, wenn sie eine Sonderregelung für den psychologischen Psychotherapeuten hätten treffen wollen, diesen nicht originär in der Vergütungsgruppe I b eingruppiert hätten, sondern in die Vergütungsgruppe II a, unter Umständen mit der Möglichkeit der Höhergruppierung nach mehrjähriger Tätigkeit wie bei Ärzten. Unter diesen Umständen muss es den Tarifvertragsparteien vorbehalten bleiben, ob und gegebenenfalls welche besonderen Eingruppierungsbestimmungen sie für den psychologischen Psychotherapeuten treffen wollen.
Da eine Eingruppierung in eine besondere Fallgruppe nach vorstehenden Ausführungen nicht möglich ist, kommt ein Anspruch des Klägers auf eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe I b BAT nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des allgemeinen Tätigkeitsmerkmales der Fallgruppe I a BAT vorliegen, sich seine Tätigkeit mithin durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 a heraushebt.
Die Kammer unterstellt zugunsten des Klägers, dass sich seine Tätigkeit durch besondere Schwierigkeit aus der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 a BAT heraushebt, da sie zusätzlich zu der abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung nunmehr eine dreijährige Zusatzausbildung erfordert.
Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass sich die Tätigkeit auch durch ihre Bedeutung aus der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 a BAT heraushebt.
Die besondere Bedeutung der Tätigkeit erfordert nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eines beträchtliche Steigerung gegenüber den Anforderungen der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 a BAT. Diese kann sich aus der Größe des Aufgabengebietes, der außergewöhnlichen Belastung der zu bearbeitenden Materie, den finanziellen Auswirkungen der Tätigkeit, aber auch den Folgewirkungen für den innerdienstlichen Bereich oder die Allgemeinheit ergeben. Diese Auswirkungen müssen die Auswirkungen übersteigen, die normalerweise die Tätigkeit eines Angestellten mit einschlägiger wissenschaftlicher Hochschulbildung mit sich bringt.
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann für die Tätigkeit des Klägers als psychologischer Psychotherapeut und Stationsleiter nicht festgestellt werden. Eine beträchtliche Steigerung der Bedeutung gegenüber beispielsweise der sonstigen Tätigkeit eines Diplom-Psychologen liegt nicht vor, was insbesondere auch daraus folgt, dass die Tätigkeit des Klägers der oberärztlichen Supervision und überärztlichen Verantwortung unterliegt.
Die Berufung des Klägers war mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs.2 Ziffer 1 ArbGG.
Die Frage der zutreffenden Eingruppierung eines psychologischen Psychotherapeuten ist bislang höchstrichterlich nicht entschieden.