Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 29.01.2003, Az.: 15 Sa 898/02
Rechtsfähigkeit einer niedersächsischen Anstalt des öffentlichen Rechts und ihrem liquidationslosen Erlöschen wegen der Gesamtsrechtsnachfolge des Landes; Unzulässige außerordentliche betriebsbedingte Beendigungskündigung eines tariflich aus betrieblichen Gründen ordentlich und außerordentlich unkündbaren Angestellten
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 29.01.2003
- Aktenzeichen
- 15 Sa 898/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 10690
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2003:0129.15SA898.02.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Braunschweig - 12.03.2002 - 3 Ca 452/01
- nachfolgend
- BAG - 24.06.2004 - AZ: 2 AZR 216/03
Rechtsgrundlagen
- § 3 IfE-Auflösungsgesetz
- § 55 Abs. 2 BAT
- § 626 Abs. 1 BGB
- Art. 29 Abs. 1 Verf,NI in der Fassung vom 29.02.1956
Redaktioneller Leitsatz
Die Auffassung, wonach die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu erfolgen habe, führt bei fehlerhafter Verleihung der Rechtsfähigkeit nicht zwingend zum rechtlichen Nullum. Vielmehr müssen fehlerhaft errichtete Anstalten des öffentlichen Rechts, die als rechtsfähig im Rechtsverkehr tatsächlich aufgetreten sind, ebenso wie fehlerhaft errichtete Gesellschaften des privaten Rechts im Rechtsverkehr als rechtsfähig angesehen werden. Nicht jede Umorganisation oder Schließung einer Teileinrichtung mit Wegfall von Arbeitsplätzen führt im Anwendungsbereich des § 55 BAT zur außerordentlichen Kündigung.
Tenor:
Unter Zurückweisung im übrigen wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 12.03.2002 - 3 Ca 452/01 - teilweise abgeändert und folgendermaßen neugefasst:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 1) durch deren Kündigungen vom 28.06.2001 und 26.09.2001 nicht beendet worden ist.
Es wird festgestellt, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 1/4 und der Beklagte zu 2) zu 3/4 zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 1/7 und der Beklagte zu 2) zu 6/7 zu tragen.
Hinweis: verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter LAG Niedersachsen - 26.02.2003 - AZ: 15 Sa 457/02weiterere Verbundverfahren: LAG Niedersachsen vom 29.01.2003 - AZ: 15 Sa 458/02
LAG Niedersachsen vom 29.01.2003 - AZ: 15 Sa 460/02