Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 28.03.2003, Az.: 17 Ta 86/03
Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe; Im Vergleichswege erzielte Abfindung eines Arbeitnehmers als zu berücksichtigender Vermögenswert; Voraussetzungen für das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 Bundessozialhilfegesetz (BSHG)
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 28.03.2003
- Aktenzeichen
- 17 Ta 86/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 28149
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2003:0328.17TA86.03.0A
Rechtsgrundlagen
- § 120 Abs. 4 ZPO
- § 88 Abs. 2 BSHG
- § 88 Abs. 3 BSHG
- § 88 Abs. 4 BSHG
- § 115 Abs. 2 ZPO
- § 9 KSchG
- § 10 KSchG
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine auf Grund eines Prozessvergleichs gezahlte Kündigungsabfindung, die über dem sogenannten Schonvermögen nach §§ 88 Abs. 2 und 4 BSHG liegt, zählt grundsätzlich zu dem nach § 115 Abs: 2 ZPO einzusetzenden Vermögen.
- 2.
Der Antragsteller bzw. Prozesskostenhilfeempfänger hat die Kosten der Prozessführung zu tragen, wenn die Anrechnung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zumutbar ist.
Tenor:
Die Beschwerde gegen den PKH Abänderungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 06.01.2003 wird zurück gewiesen.
Die Gerichtsgebühr (25,00 EUR) trägt der Beschwerdeführer.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Der 1969 geborene Kläger begehrte mit der Klage die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung der Beklagten, bei der er seit dem 28.02.1997 zu einem Bruttoverdienst von zuletzt 2.043,24 EUR monatlich beschäftigt war, nicht aufgelöst worden war. Der Rechtsstreit endete auf Grund eines Vergleichs vom 12.08.2002, der beinhaltete, dass das Arbeitsverhältnis am 31.10.2002 sein Ende finden sollte, wobei der Kläger unter Fortzahlung des Gehalts bis zum 31.10.2002 von der Arbeitsleistung freigestellt wurde. Weiter sollte der Kläger eine Abfindung in Höhe von 6.910,91 EUR gemäß §§ 9, 10 KSchG, § 3 EStG erhalten.
Auf seinen Antrag vom 06.08.2002 (Bl. 13 und 15 d. Gerichtsakte) wurde dem Kläger mit Beschluss vom 12.08.2002 ab dem 08.08.2002 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwältin gewährt (Bl. 16 der Akte). Die Abfindung wurde an den Kläger in Höhe von 6.910,91 EUR gezahlt, wie der Kläger dem erstinstanzlichen Gericht unter dem 28.11.2002 auf entsprechende Anfrage telefonisch mitteilte (P 22 der PKH-Akte).
Durch Beschluss vom 06.01.2003 (P 25 f der PKH-Akte) wurde die dem Kläger bewilligte Prozesskostenhilfe gemäß § 120 Abs. 4 ZPO dahingehend geändert, dass der Kläger einen einmaligen Betrag in Höhe von 830,72 EUR (Anwaltskosten in Höhe von 823,60 EUR plus Gerichtskosten in Höhe von 7,12 EUR;) zu zahlen hat.
Gegen diesen Beschluss, der ausweislich der PKH-Akte (P 24) am 21.01.2003 an den Kläger abgesandt wurde, legte dieser mit einem am 18.02.2003 beim Arbeitsgericht Lüneburg eingegangenen Schriftsatz vom 17.02.2003 (P 26 f der PKH-Akte) Beschwerde ein, die er zugleich begründete. Das erstinstanzliche Gericht half der Beschwerde nicht ab (P 27 R der PKH-Akte) und legte die Akte dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen zur Entscheidung vor.
Zur Begründung trägt der Kläger vor, obwohl allen Verfahrensbeteiligten bewusst gewesen sei, dass es letztlich zu einem Vergleich mit Abfindungszahlung kommen würde, sei ihm die Prozesskostenhilfe ohne den Vorbehalt einer Rückforderung gewährt worden. Weder durch das Gericht, noch durch seine Anwältin sei er darauf hingewiesen worden, dass eine Rückforderung im Falle einer Abfindungszahlung in Betracht komme. Die nachträgliche Rückzahlungsforderung nach Ablauf von 6 Monaten mit einer gleichzeitigen Nachforderung von hierdurch ebenfalls erhöhten Anwaltsgebühren halte er für unbillig. Einen Teil der Abfindung (1.250,00 EUR P 35 d. A.) habe er für die Ablösung von Restverbindichkeiten im Zusammenhang mit seinem Wohnungswechsel zum 01.06.2002 eingesetzt (Ablösung eines Privatdarlehns in Höhe von 1.250,00 EUR am 02.12.2002, P 35 der PKH-Akte). Darüber hinaus habe er einen Personalcomputer angeschafft, um Bewerbungen zu schreiben, sich weiterzubilden und auch über das Internet nach Stellenangeboten suchen zu können. Seine wirtschaftliche Situation habe sich nicht nachhaltig verbessert. Er sei seit dem 01.11.2002 arbeitslos und erhalte Arbeitslosengeld, das ausweislich der Änderungsbescheinigung des Arbeitsamtes Lüneburg vom 20.01.2003 (P 34 der PKH-Akte) im Monat 849,34 EUR beträgt. Eine Beendigung der Arbeitslosigkeit sei für ihn derzeit nicht absehbar, was bedeutet, dass er mit der Summe aus der Abfindung und dem Arbeitslosengeld auf unbestimmte Zeit seinen Lebensunterhalt bestreiten müsse. Dieses sei mit dem Arbeitslosengeld nur bedingt möglich, da die festen Kosten für Miete, Strom, Auto, Telefon, Versicherungen usw. monatlich ca. 550,00 EUR betrügen.
Gründe
II.
Die nach §§ 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, § 127 Abs. 2 ZPO zulässige (sofortige) Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Da der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 06.01.2003 dort erst am 21.01.2003 abgegangen ist, hat der Kläger mit der am 18.02.2003 beim Arbeitsgericht Lüneburg eingegangenen Beschwerde vom 17.02.2003 die Frist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO gewahrt. Dass sie nicht als sofortige Beschwerde bezeichnet worden ist, ist unschädlich. Das Rechtsmittel war entsprechend auszudeuten, ist in der Sache aber unbegründet. Mit Recht hat das Arbeitsgericht die Zahlung eines Kostenbeitrags in Höhe von 830,72 EUR angeordnet.
1.
Gemäß § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen nach dem PKH-Beschluss ändern, wenn sich die für die Partei maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 115 Abs. 2 ZPO sein Vermögen einzusetzen, soweit dieses zumutbar ist, wobei § 88 BSHG entsprechend anzuwenden ist. Nach § 88 Abs. 1 BSHG gehört zum Vermögen im Sinne des Gesetzes das gesamte verwertbare Vermögen. Gemäß § 88 Abs. 2 BSHG darf die Sozialhilfe unter anderem nicht abhängig gemacht werden, vom Einsatz oder von der Verwertung kleiner Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage des Hilfesuchenden zu berücksichtigen. Ferner darf der Einsatz oder die Verwertung des Vermögens auch keine besondere Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG darstellen.
1.1
Nach inzwischen überwiegender Auffassung (vgl. LAG Hamm Beschluss vom 29.05.2002 - 4 Ta 320/02 - m.w.N., LAG Nürnberg Beschluss vom 27.01.2000 - 3 Sa 140/99 - MDR 2000, 588 f m.w.N., LAG Niedersachsen Beschluss vom 26.07.1998 - 16 Ta 143/98 - LAGE § 120 ZPO Nr. 32; LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 06.03.1995 - 4 Ta 14/95 - LAGE § 115 ZPO Nr 51; LAG Nürnberg Beschluss vom 24.08.1989 - 4 Ta 39/89 LAGE § 115 ZPO Nr. 40; LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 24.09.1997 - 5 Ta 153/97 n. v.; OLG Karlsruhe Beschluss vom 17.12.2001 - 16 WF 137/01 - FamRZ 2002, 1196; LAG Köln Beschluss vom 09.07.2002 - 8(6) Ta 94/02 - AR-Blattei ES 1290 Nr. 31; LAG Köln Beschluss vom 22.08.1997 - 10 Ta 201/97 - n.V.; LAG Berlin Beschluss vom 11.02.1983 - 9 Sa 126/82 - LAGE § 115 ZPO Nr. 6; LAG Hamburg vom 13.08.1997 - 1 Ta 3/97 LAGE § 115 ZPO Nr. 52; dagegen LAG Bremen Beschluss vom 16.08.1982 - 4 Ta 38/82 - LAGE § 115 ZPO Nr. 5 und LAG Bremen Beschluss vom 20.07.1988 - 1 Ta 38/88, - LAGE § 115 ZPO Nr. 29; auch OVG Lüneburg Beschluss vom 11.01.1990 - 14 L 240/89 - SchIHA 1990, 56) der sich das erkennende Gericht anschließt, stellt eine vom Arbeitnehmer im Vergleichswege erzielte Abfindung grundsätzlich einen nach § 115 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigenden Vermögenswert dar.
Die Abfindung nach § 9, 10 KSchG hat Entschädigungsfunktion insofern mit der Gewährung des Abfindungsbetrags alle unmittelbar mit dem Verlust des Arbeitsplatzes verbundenen vermögensrechtlichen und immateriellen Nachteile des Arbeitnehmers abgegolten werden sollen. Sie stellt mithin auch eine Überbrückungshilfe für den Fall dar. dass der Arbeitnehmer nicht sofort eine neue Arbeit findet und damit finanzielle Einbußen erleidet. (KR-Spilger 6. Aufl., § 10 KSchG Rz 11 f. und auch LAG Niedersachsen Beschluss vom 26.07.1998, a.a.O.). Sie unterliegt aber der freien Verfügung des Arbeitnehmers und ist nicht zweckgebunden. Bei der im Vergleichswege vereinbarten Kündigungsabfindung nach §§ 9,10 KSchG analog handelt es sich vielfach auch um einen schlichten Risikoausgleich, bei dem sich der Arbeitgeber von der Last der Darlegungsverteilung und der Beweislast gewissermaßen freikauft (LAG Hamm Beschluss vom 29.05.2002, a.a.O., m.w.N.). Ihre Höhe geht in vielen Fällen über den Bereich hinaus, der zum Ausgleich für den Verlust des sozialen Besitzstanden notwendig ist. Insbesondere bei hohen Abfindungsleistungen ist jedoch nicht einzusehen, dass gerade dieses Kapital dem Arbeitnehmer verbleiben und stattdessen die Staatskasse die Kosten seiner Prozessführung tragen soll. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe dient als Leistung staatlicher Daseinsfürsorge dazu, der bedürftigen Partei in gleicher Weise wie einer vermögenden die Führung eines Prozesses zu ermöglichen und ihr den gleichen Zugang zum Verfahren zu verschaffen (LAG Nürnberg Beschluss vom 27.01.2000, a.a.O.), soll sie aber auch nicht besser stellen.
Weder der Charakter der (vergleichsweise erzielten) Abfindung noch der Zweck der Prozesskostenhilfe steht somit einer Anrechnung der Abfindung entgegen, vielmehr ist im Einzelfall eine Abwägung vorzunehmen, ob auf Grund des Charakters der Kündigungsabfindung sowie der persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers eine Anrechnung zu erfolgen hat oder nicht, wobei die Besonderheit zu beachten ist, dass die Prozesskostenhilfe dazu dient, den Zugang zu den Gerichten zu erleichtern und im Streit um arbeitsrechtliche Fragen eine Gleichheit hinsichtlich der finanziellen Möglichkeiten herzustellen, ein gerichtliches Verfahren zu betreiben. Damit ist eine gewisse Selbständigkeit gegenüber den Regelungen des BSHG gegeben. Der Arbeitnehmer soll grundsätzlich ohne seine Vermögenssubstanz und seine Existenzgrundlage zu gefährden, einen Rechtsstreit führen können, der aus dem Arbeitsverhältnis herrührt, dass seinerseits im Regelfall die Existenzgrundlage für ihn und gegebenenfalls seine Familie darstellt (ebenso LAG Niedersachsen Beschluss vom 26.07.1998, a.a.O).
1.2
Vorliegend hat der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Situation, der Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie der Höhe der Abfindung diese für die Prozesskostenhilfe einzusetzen.
Die Abfindung, die der Beschwerdeführer in Höhe von 6.910,91 EUR erhalten hat, liegt grundsätzlich über dem sozialhilferechtlichen Selbstbehalt gemäß § 88 Abs. 2 und Abs. 4 BSHG von zur Zeit 2.301,00 EUR. Damit ist ein Vermögen vorhanden, dass der Beschwerdeführer für den Rechtsstreit einzusetzen hat.
Der Beschwerdeführer nicht dargetan bzw. glaubhaft gemacht, dass er zur Behebung einer Notlage bzw. zur Abwendung einer besonderen Härte in vollem Umfang auf die Abfindung angewiesen ist.
1.2.1
Nach § 88 Abs. 2 Ziffer 8 Hs. 2 BSHG kann von dem Betroffenen geltend gemacht werden, dass bei ihm eine besondere Notlage zu berücksichtigen sei.
Wenn die erhaltene Abfindung zur Behebung einer akuten Notlage gebraucht wird, kann der Kostenbeitrag reduziert oder gänzlich fallengelassen werden. Hierzu bedarf es aber entsprechender Angaben und Glaubhaftmachung (ebenso LAG Hamm Beschluss vom 29.05.2002 - 4 Ta 23/02). Dass der Beschwerdeführer zur Behebung einer Notlage in vollem Umfang auf die Abfindung angewiesen ist, ist weder dargetan, noch sonst ersichtlich. Selbst unter Berücksichtigung der Tilgung des Privatdarlehns von seiner Großmutter in Höhe von 1.250,00 EUR verbleiben dem Beschwerdeführer noch 5.660,91 EUR. Selbst wenn der Beschwerdeführer durch die Rückzahlung der Prozesskostenhilfe weitere 823,60 EUR von der Abfindung einsetzen muss, rechtfertigt dies noch keine Notlage. Auch dass das Einkommen des Beschwerdeführers aus dem Arbeitslosengeld (ab 01.01.2003 = 849,34 EUR) den Freibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 2 ZPO wegen der hohen Mietbelastung um 8,40 EUR unterschreitet, rechtfertigt noch keine andere Beurteilung. Die hohen monatlichen Kosten führen dazu, dass der Beschwerdeführer keine Ratenzahlungen aus dem Einkommen, nämlich dem Arbeitslosengeld, zu leisten braucht. Selbst wenn er einen Teil der Abfindung zur Deckung seiner monatlichen Kosten einsetzen muss, ist dieser Betrag im vorliegenden Fall nicht so hoch, dass der Beschwerdeführer zur Behebung einer Notlage in vollem Umfang auf die Abfindung angewiesen ist. Dabei berücksichtigt das Gericht auch, dass der Kläger keine Unterhaltsverpflichtung hat, keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend macht und er trotz der schlechten Arbeitsmarktlage auf Grund seines Lebensalters noch Erfolgschancen am Arbeitsmarkt haben dürfte, wovon er offensichtlich auch selbst ausgeht.
Die Angaben zu dem Kauf eines Personalcomputers hat der Beschwerdeführer trotz gerichtlicher Aufforderung nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen können solche - nach Erhalt der Abfindung getätigten Anschaffungen - nicht dazu führen, dass ein Antragsteller von der Beteiligung an den Prozesskosten frei wird. Ebenso wie einer Partei, die sich ihres Vermögens in Kenntnis eines bevorstehenden Prozesses entäußert bzw. die Kredite in Kenntnis bereits entstandener oder bevorstehender Verfahrenskosten aufnimmt, die Prozesskostenhilfe zu verweigern ist, können Anschaffungen aus später erworbenem Vermögen, wenn es sich nicht um lebenswichtige Anschaffungen handelt, keine besondere Notlage oder Härte rechtfertigen. Um eine solche lebenswichtige Anschaffung handelt es sich aber bei dem Personalcomputer nicht. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer insoweit trotz gerichtlicher Aufforderung sein Vorbringen nicht glaubhaft gemacht.
1.2.2
Die Heranziehung des Abfindungsbetrags bedeutet auch keine besondere Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG. Von einer Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG könnte nur dann besprochen werden, wenn der Beschwerdeführer die gezahlte Kündigungsabfindung in voller Höhe oder doch überwiegend dazu verwenden müsste, um die Kosten für die Prozessführung aufzubringen (ebenso LAG Nürnberg Beschluss vom 27.01.2000 - 3 Sa 140/99 - a.a.O; LAG Köln vom 07.06.1988, LAGE § 115 ZPO Nr. 30; LAG Hamburg vom 13.08.1997 - 1 Ta 3/97 - LAGE § 115 ZPO Nr. 52 und LAG Berlin vom 11.02.1983, EzA § 115 ZPO Nr. 6). Vorliegend beträgt der Rückzahlungsbetrag aber nur 12 % der gezahlten Abfindung, die selbst unter Berücksichtigung des Rückzahlungsbetrags von 823,60 EUR noch über der sogenannten üblichen Abfindung (1/2 Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr) liegt (Bruttomonatsverdienst des Klägers 2.043,24 EUR × 5,25 Beschäftigungsjahre ./. 2). Die Angaben zu dem Kauf eines Personalcomputers hat der Beschwerdeführer trotz gerichtlicher Aufforderung nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen können solche - nach Erhalt der Abfindung getätigten Anschaffungen - nicht dazu führen, dass ein Antragsteller von der Beteiligung an den Prozesskosten frei wird. Ebenso wie einer Partei, die sich ihres Vermögens in Kenntnis eines bevorstehenden Prozesses entäußert bzw. die Kredite in Kenntnis bereits entstandener oder bevorstehender Verfahrenskosten aufnimmt, die Prozesskostenhilfe zu verweigern ist, können Anschaffungen aus später erworbenem Vermögen, wenn es sich nicht um lebenswichtige Anschaffungen handelt, keine besondere Notlage oder Härte rechtfertigen. Um eine solche lebenswichtige Anschaffung handelt es sich aber bei dem Personalcomputer nicht.
1.2.3
Für eine Begrenzung des für die Prozesskostenhilfe einzusetzenden Betrags auf 10 % des Nennwerts der gezahlten Abfindung (so LAG Hamm vom 29.11.2000 - 4 Ta 429/00 -; LAG Hamm vom 29.05.2002 - 4 Ta 320/02; LAG Köln Beschluss vom 09.07.2002 - 8 (6) Ta 94/02 - AR-Blattei ES 1290 Nr. 31; offen gelassen LAG Nürnberg Beschluss vom 27.01.2000 - 3 Sa 140/99 - JurBüro 2000, 314 und LAG Hamburg Beschluss vom 13.08.1997, a.a.O.; dagegen LAG Rheinland-Pfalz in LAGE § 115 ZPO Nr. 51 unter Hinweis auf die fehlende Nachvollziehbarkeit der Anrechnungsgrenze) besteht dagegen keine Veranlassung. Eine solche generelle Höchstgrenze ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist die Frage, in welchem Maße dem Arbeitnehmer der Einsatz einer die Schongrenze des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG übersteigenden Abfindung zuzumuten ist, nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Diese führen im vorliegenden Fall nicht zu einer Begrenzung des vom Beschwerdeführer einzusetzenden Betrages.
2.
Soweit der Beschwerdeführer Vertrauensschutz geltend macht, weil er nach über 6 Monaten zum teilweisen Einsatz der Abfindung herangezogen werde, obwohl die PKH-Bewilligung ohne Vorbehalt erfolgt sei und ihm weder Gericht noch seine Rechtsanwältin auf diese Möglichkeit hingewiesen hätten, ist darauf hinzuweisen, dass bereits die gesetzliche Vorschrift des § 120 Abs. 4 dem Vertrauensschutz des Hilfsbedürftigen dient, indem sie eine Sperrfrist von 4 Jahren seit der rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptsache normiert. Die gesetzliche Vorschrift selbst sieht mithin gerade eine Änderung der gerichtlichen Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen vor, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Hierauf hat der die Partei vertretene Rechtsanwalt, dessen Kosten im Arbeitsgerichtsverfahren (insbesondere bei einem Vergleichssschluss) im Übrigen den weit überwiegenden Anteil ausmachen, seinen Mandanten hinzuweisen. Das Gericht jedenfalls ist mit der Anordnung der Zahlung der entstandenen Kosten gesetzesgemäß verfahren. Im Übrigen ist die ratenlose Prozesskostenhilfe vor Abschluss des Vergleichs gewährt worden. Dass zu diesem Zeitpunkt bereits die genaue Höhe der vergleichsweise vereinbarten Abfindung feststand, hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Nur dann, wenn das Gericht den Zeitpunkt der Prozesskostenhilfegewährung in Kenntnis einer vereinbarten Abfindung (ratenlose) Prozesskostenhilfe bewilligt, könnte gegebenenfalls ein Vertrauenstatbestand dahingehend bestehen, dass der Antragsteller diese Abfindung nicht einzussetzen hat (so LAG Niedersachsen Beschluss vom 26.07.1998 a.a.O.).
Im vorliegenden Fall war daher der Abfindungsbetrag von 6.910,91 EUR brutto in voller Höhe als Vermögen zur Deckung der entstandenen Prozesskosten von insgesamt 830,72 EUR einzusetzen.
Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO hat der Beschwerdeführer die Beschwerdegebühr, gemäß Anlage 1 zum GKG Nr. 1956 in Höhe von 25,00 EUR zu tragen.