Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 04.07.2018, Az.: 13 LA 247/17
Pflicht einer Versandapotheke zur Vorratshaltung nach § 15 ApBetrO; Auslegung der Vorratspflicht in Bezug auf Produkt oder Wirkstoff des Medikaments
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 04.07.2018
- Aktenzeichen
- 13 LA 247/17
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2018, 63874
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2018:0704.13LA247.17.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Osnabrück - 19.07.2017 - AZ: 6 A 251/15
Rechtsgrundlagen
- § 43 Abs. 1 S. 1 AMG 1976
- § 15 ApoBetrO 1987
- § 11a ApoG
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Auch der Inhaber einer Erlaubnis nach § 43 Abs. 1 Satz 1 AMG in Verbindung mit § 11a ApoG zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln (sog. Versandapotheke) unterliegt für diese der Pflicht zur Vorratshaltung nach § 15 ApBetrO.
- 2.
Es spricht Überwiegendes dafür, dass die Pflicht zur Vorratshaltung grundsätzlich konkret produktbezogen und nicht nur wirkstoffbezogen zu verstehen ist.
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 6. Kammer - vom 19. Juli 2017 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses seine Klage gegen die arzneimittelrechtliche Anordnung der Beklagten vom 10. Juni 2015 abgewiesen hat, bleibt ohne Erfolg.
Die Zulassung der Berufung setzt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO voraus, dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Eine hinreichende Darlegung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO erfordert, dass in der Begründung des Zulassungsantrags im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, weshalb der benannte Zulassungsgrund erfüllt sein soll. Zwar ist bei den Darlegungserfordernissen zu beachten, dass sie nicht in einer Weise ausgelegt und angewendet werden, welche die Beschreitung des eröffneten (Teil-)Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (BVerfG, Beschl. v. 12.3.2008 - 2 BvR 378/05 -; Beschl. v. 24.1.2007 - 1 BvR 382/05 -; Beschl. v. 21.1.2000 - 2 BvR 2125/97 -, jeweils zit. nach juris). Erforderlich sind aber qualifizierte, ins Einzelne gehende, fallbezogene und aus sich heraus verständliche, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogene und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen.
Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.) liegen nicht vor.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104, 140). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543). Dafür ist hier nichts ersichtlich.
a) Zu Recht hat die Beklagte dem Kläger als Apothekenleiter aufgegeben, Arzneimittel und apothekenpflichtige Medizinprodukte, die zur Herstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung notwendig sind, in einer Menge vorrätig zu halten, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für eine Woche entspricht. Diese Verpflichtung ergibt sich auch für den Inhaber einer Erlaubnis nach § 43 Abs. 1 Satz 1 AMG in Verbindung mit § 11a ApoG zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln (sog. Versandapotheke) unmittelbar aus § 15 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO.
Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt (S. 6 bis 10 des Urteilsabdrucks):
"Zunächst spricht der Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO für eine entsprechende Vorratshaltung des ausgelagerten Teils der Apotheke für den Versand von Arzneimitteln. So legt § 15 ApBetrO lediglich fest, dass der "Apothekenleiter" die Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte, die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung notwendig sind, in einer Menge vorrätig zu halten hat, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für eine Woche entspricht. Ferner werden in Satz 2 einzelne Arzneimittel genannt, die in jedem Fall in der "Apotheke" vorrätig zu halten sind. Damit nimmt § 15 Abs. 1 ApBetrO auf den Begriff des Apothekenleiters gem. § 2 Abs. 1 ApBetrO bzw. den der öffentlichen Apotheke gem. § 1 Abs. 1 ApBetrO Bezug, wozu jedenfalls die inhabergeführte Apotheke des Klägers zählt. Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass es die "Versandapotheke" als eigenständige Apothekenform nicht gibt. Der Versand von Arzneimitteln und die hierfür erforderliche Erlaubnis nach § 11a ApoG knüpfen nämlich an eine Präsenzapotheke an, wenn gem. § 11a Nr.1 ApoG die Erlaubnis nur erteilt werden darf, wenn der Versand aus einer öffentlichen Apotheke zusätzlich zu dem üblichen Apothekenbetrieb erfolgt. Dass der Kläger diesen Teil seiner Apotheke an einem ausgelagerten Standort betreibt, ändert hieran nichts. Die Regelung in § 15 ApBetrO knüpft damit an die öffentliche Apotheke an, unabhängig davon, ob zusätzlich aus eben dieser noch ein Versand von Arzneimitteln erfolgt.
Auch aus der systematischen Betrachtung ergibt sich nichts anderes.
So legt der bereits benannte § 11a Nr. 1 ApoG ferner fest, dass die Versandapotheke nach den Vorgaben der öffentlichen Apotheke zu betreiben ist - also unter Einhaltung von § 15 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO. Insoweit ermöglichte Sonderregelungen sind nicht erkennbar. Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung erstmals darauf hingewiesen hat, dass es sich um ein offensichtliches Versehen des Verordnungsgebers gehandelt habe, bei der Änderung der ApBetrO keinen Ausnahmetatbestand für die Versandapotheke hinsichtlich der Vorratshaltung geschaffen zu haben, überzeugt dies nicht. Denn an anderer Stelle bestehen solche Sonderregelungen. So sieht bspw. § 17 Abs. 2a ApBetrO konkrete Anforderungen vor, die seitens des Apothekenleiters beim Versand von Arzneimitteln zu berücksichtigen sind. Eine Anpassung oder Berücksichtigung im Rahmen des § 15 ApBetrO hat der Verordnungsgeber dagegen nicht vorgenommen.
Der Kläger kann sich auch nicht mit dem Verweis auf § 11a Nr. 3 lit. a ApoG der Vorratshaltung entziehen. Diese Regelung sieht vor, dass bestellte Arzneimittel innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Bestellung zu versenden sind, soweit das Arzneimittel in dieser Zeit zur Verfügung steht, es sei denn, es wurde eine andere Absprache mit der Person getroffen, die das Arzneimittel bestellt hat. Anders als der Kläger meint, ist damit keine spezielle Regelung für die Versandapotheke geschaffen, die die Bestimmung des § 15 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO verdrängt. Schon ausweislich des Wortlautes will § 11a Nr. 3 lit. a ApoG den zügigen Versand der Arzneimittel gewährleistet wissen. Zu einer etwaigen Vorratshaltung sagt die Regelung hingegen nichts. Die Regelung stellt mit der 2-Tages-Frist damit lediglich Anforderungen an die Bearbeitung bzw. Organisation des Bestellablaufs sowie die Logistik. Eine entsprechende Vorratshaltung wird folglich vorausgesetzt. Hieran besteht trotz des Nebensatzes "soweit das Arzneimittel in dieser Zeit zur Verfügung steht" kein Zweifel. Zwar mag man im ersten Zugriff hieraus herleiten mögen, dass die Bestimmung damit eine fehlende Vorratshaltung voraussetze. Eine solche Auslegung geht aber fehl. Die Regelung will den Apotheker lediglich von der Lieferfrist für den Fall befreien, dass ein Arzneimittel ausnahmsweise nicht vorrätig ist. Insoweit geht die Regelung in § 11a Nr. 3 lit. a ApoG nicht weiter als § 15 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO, wonach ein Vorrat nicht für jedes Arzneimittel vorzuhalten ist, sondern für die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung notwendigen Arzneimittel und in einem mindestens dem durchschnittlichen Wochenbedarf entsprechenden Umfange. Dies hat zur Folge, dass auch bei einer Präsenzapotheke ein Arzneimittel einmal "nicht zur Verfügung stehen" kann. Aus dieser Formulierung eine Nichtgeltung der Vorratshaltung für die Versandapotheke insgesamt herzuleiten, geht daher zu weit.
Auch die Regelung des § 52b Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 AMG führt nicht dazu, dass der Kläger von der Einhaltung der Bestimmung des § 15 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO zu befreien wäre. Dass auch die Großhändler einer Vorratshaltung - hier des durchschnittlichen Bedarfs von zwei Wochen - unterliegen, dient lediglich dazu, die Voraussetzungen für eine Vorratshaltung durch die Apotheke zu schaffen und damit weitere Ebenen in der Lieferkette von Arzneimitteln zur Erfüllung des Versorgungsauftrags miteinzubeziehen (vgl. hierzu Cyran/Rotta, Kommentar zur ApBetrO, § 15, Rn. 3, Stand Sept. 2012). Hierdurch wird der Apothekenleiter aber nicht seiner eigenen Verpflichtung zur Vorratshaltung enthoben.
Der Hinweis der Beklagten auf die Arzneimittelpreisverordnung führt zur Auslegung des § 15 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO dagegen nur bedingt weiter. Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass diese nur Regelungen bezüglich verschreibungspflichtiger Arzneimittel enthält. Unabhängig hiervon ist aus teleologischen Gründen eine Anwendung von § 15 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO auf die Versandapotheke geboten. Nach § 1 Abs. 1 ApoG obliegt den Apotheken die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Ein wichtiger Faktor bei der Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten ist eine umfangreiche Vorratshaltung von Fertigarzneimitteln sowie Nicht-Fertigarzneimitteln und Hilfsmitteln zur Arzneimittelherstellung und -abgabe sowie von apothekenpflichtigen Medizinprodukten (so Cyran/Rotta, a. a. O., § 15, Rn. 1-2). Die Vorschrift des § 15 ApBetrO will aber auch verhindern, dass einzelne Apotheken ihre Vorratshaltung ausschließlich oder überwiegend auf eine täglich oder gar mehrmals täglich erfolgende Belieferung durch den Großhandel abstellen ("kein Warenlager auf der Straße"). Ein solche Handhabung wäre nämlich mit dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung nicht in Einklang zu bringen (so Pfeil/Pieck/Blume, Kommentar zur ApBetrO, § 15, Rn. 28, Stand 12. EL 2015). Vor diesem Hintergrund gibt es keine Veranlassung, eine Anwendbarkeit des § 15 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO in Bezug auf die Versandapotheke zu verneinen. Der Kläger mag noch zu Recht darauf verweisen, dass sich Patienten bei Notfällen nicht an die Versandapotheke wenden und sich eine Situation, bei der Kunden "auf später vertröstet" werden müssten, nicht ergebe. Es ist aber festzuhalten, dass die Versandapotheke als Betriebsteil einer öffentlichen Apotheke dem Versorgungsauftrag ebenso unterliegt und daher einer Vorratshaltung bedarf. Dem kann der Kläger auch nicht entgegenhalten, dass er bislang aufgrund der täglich mehrfachen Belieferung durch den Großhandel alle Bestellungen bedienen konnte. Damit wird zum einen der mit § 15 ApBetrO ebenso verfolgte Zweck ("kein Warenlager auf der Straße") konterkariert und zum anderen kann der Umstand, dass der Kläger bislang eine Vorratshaltung unterlassen hat und dies folgenlos geblieben ist, nicht als Argument dienen, der Verpflichtung auch zukünftig nicht nachzukommen. Eine Nichtanwendbarkeit der Vorratshaltung auf Versandapotheken würde den Kläger ferner im Vergleich zu Inhabern, die nur eine Präsenzapotheke betreiben, ungerechtfertigt bevorzugen. Wie bereits ausgeführt ist die Versandapotheke nur Betriebsteil der Präsenzapotheke. Schon vor diesem Hintergrund verbietet sich eine Differenzierung. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, warum nur dem Betriebsteil der Präsenzapotheke die durch die Vorratshaltung entstehenden Lagerhaltungskosten zugemutet werden sollen. Wenn der Kläger allgemein auf die hohen Kosten, die durch die Lagerhaltung entstehen, verweist, gilt dies sowohl für die Präsenz- als auch für die Versandapotheke in gleichem Maße. Sofern der Kläger weiter meint, dass die Lagerhaltungskosten für nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel höher seien als für verschreibungspflichtige und die Versandapotheke den Großteil ihres Umsatzes durch nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel erzeuge, kann dahinstehen, ob dies in der Sache zutrifft. Selbst wenn dies der Fall wäre, rechtfertigt dies eine Nichtanwendbarkeit von § 15 ApBetrO nicht. Denn auch Präsenzapotheken untereinander unterscheiden sich hinsichtlich des Umsatzes von nicht- oder verschreibungspflichtigen Arzneimitteln teilweise erheblich, je nachdem, ob es sich um eine Stadt- oder Landapotheke handelt, oder ob sie bspw. innerhalb eines Ärztehauses oder eines Einkaufszentrums angesiedelt sind, ohne dass dies zu einer Nichtanwendbarkeit des § 15 ApBetrO führen würde. Diese Unterschiede können dagegen - auch unter verantwortbarer Berücksichtigung der durch die Lagerhaltung verursachten Kapitalbindung - im Rahmen der einzelnen Ausgestaltung des Wochenvorrats berücksichtigt werden, die im Ermessen des Apothekenleiters liegt (so auch Cyran/Rotta, a. a. O., § 15 ApBetrO, Rn. 8; Pfeil/Pieck/Blume, a. a. O., § 15 ApBetrO, Rn. 28a).
Nach alledem unterliegt daher auch die Versandapotheke der Vorgabe des § 15 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO."
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat in vollem Umfang an. In seiner Zulassungsbegründung führt der Kläger keine wesentlichen, neuen Aspekte an, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten. Vielmehr wiederholt er inhaltlich seine bereits erstinstanzlich vorgebrachte Argumentation. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass regelmäßig auch Kunden von Präsenzapotheken das gewünschte Arzneimittel beim ersten Besuch der Apotheke nicht erhielten, so dass ein weiterer Besuch erforderlich sei oder das gewünschte Arzneimittel durch Boten gebracht werde, ändert dies nichts an der Verpflichtung des Klägers zu einer ordnungsgemäßen Vorratshaltung. Selbstverständlich ist es Aufgabe der Beklagten, die ordnungsgemäße Vorratshaltung auch der Präsenzapotheken zu überprüfen. Selbst wenn dies aber nicht in ausreichender Weise geschähe, wofür keinerlei konkrete Anhaltspunkte bestehen, entbände dies den Kläger nicht von seiner Pflicht zur Vorratshaltung. Ein Rückgriff auf die Möglichkeit einer kurzfristigen Lieferung durch den Großhandel ist in diesem Zusammenhang nur dann zulässig, wenn eine Belieferung aus dem Vorrat der Apotheke lediglich ausnahmsweise nicht möglich ist (vgl. Cyran/Rotta, Apothekenbetriebsordnung, Loseblatt, Stand Januar 2018, § 15 Rn. 8). Abzulehnen ist nach geltender Gesetzeslage demgegenüber die Auffassung des Klägers, der eine Pflicht zur Bevorratung zumindest für Versandapotheken angesichts der Liefermöglichkeiten des Großhandels und der Kosten der Lagerhaltung offensichtlich insgesamt als überholt ansieht. Das vorliegende Zulassungsverfahren ist nicht der richtige Ort, eine rechtspolitische Diskussion über die Sinnhaftigkeit der Pflicht zur Vorratshaltung in Präsenz- und Versandapotheken zu führen. Nach der Aussage des Klägers ist die Verpflichtung nach § 15 ApBetrO zudem in der Vergangenheit für Versandapotheken nicht als Problem erkannt worden. Von einer existenziellen Krise, die den Versandapotheken die "Luft zum wirtschaftlichen Überleben nimmt", kann mithin nicht ausgegangen werden. Jedenfalls haben sie sich - wie die Präsenzapotheken auch - bis zu einer möglichen Änderung durch den Gesetzgeber an die geltenden Regelungen zu halten, wozu auch die Pflicht zur Vorratshaltung gehört.
b) Die Vorgaben zur Ermittlung des durchschnittlichen Wochenbedarfs in den Sätzen 3 bis 5 des Tenors des angefochtenen Bescheides vom 10. Juni 2015 schränken den Handlungsspielraum des Klägers nicht unangemessen ein. Der durchschnittliche Bedarf an Arzneimitteln und damit die Zusammensetzung des Warenlagers einer Apotheke ist unterschiedlich und von verschiedenen Faktoren wie der Lage der Apotheke, der Anzahl der Fachärzte und anderer Verordnungsbefugter, der Bevölkerungsstruktur, einer Heimversorgung aber auch etwa der Jahreszeit und dem Auftreten von (Grippe-)Epidemien abhängig. Angesichts der hohen Kapitalbindung dürfen in diesem Zusammenhang auch betriebswirtschaftliche Überlegungen des Apothekenleiters eine pharmazeutisch verantwortbare Berücksichtigung erfahren (vgl. Cyran/Rotta, a.a.O., Rn. 5,6, 8; Pfeil/Pieck/Blume, Apothekenbetriebsordnung, Loseblatt, Stand 2017, § 15 Rn. 6, 28a). Die beanstandeten Sätze des Tenors geben in diesem Zusammenhang lediglich abstrakt Grundsätze und die Methode zur Ermittlung des Wochenbedarfs vor. Die konkrete Ermittlung und Ausgestaltung der Bevorratung obliegt weiterhin dem Kläger.
Dabei ist es für das vorliegende Verfahren unerheblich, ob die Anordnung der Beklagten vom 10. Juni 2015 eine arzneimittelbezogene (hier verstanden als: konkret produktbezogene) oder nur eine wirkstoffbezogene Regelung enthält. Allerdings spricht Überwiegendes für die vom Kläger vertretene Auffassung, dass die Bevorratung mit einem durchschnittlichen Wochenbedarf an Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO grundsätzlich arzneimittelbezogen - also produktbezogen und nicht lediglich wirkstoffbezogen - angeordnet ist. Dies legt schon die ausdrückliche Verwendung des Begriffs "Arzneimittel" nahe und wird durch die Gegenüberstellung mit § 15 Abs. 1 Satz 2 ApBetrO noch unterstrichen, der "darüber hinaus" die Vorratshaltung einzeln aufgeführter Arzneimittelgruppen anordnet. Erst in § 15 Abs. 2 ApBetrO, der die Vorratshaltung bzw. kurzfristige Beschaffbarkeit bestimmter "Arzneimittel mit folgenden Wirkstoffen" anordnet, wird der Begriff "Wirkstoff" verwendet. Eine breit gefächerte, unterschiedliche Arzneimittelgruppen umfassende Bevorratung ist zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unerlässlich. Das erfordert, dass von jeder Gruppe nicht nur ein einziges Fertigarzneimittel vorgehalten wird. Auch ist der unterschiedlichen pharmakologischen Wirkungsweise und Bioverfügbarkeit der verschiedenen Arzneimittel der einzelnen Gruppen entsprechend Rechnung zu tragen. Allerdings dürfte es, falls die örtlichen Gegebenheiten und Umstände dies zulassen, für die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung genügen, wenn von Arzneimitteln mit gleicher Zusammensetzung, die von verschiedenen Firmen hergestellt werden, jeweils nur das Erzeugnis einer Firma vorrätig gehalten wird (vgl. Pfeil/Pieck/Blume, a.a.O. Rn. 8).
Die angefochtene Verfügung vollzieht die gesetzliche Pflicht des § 15 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO in Satz 1 ihres Tenors wortlautgetreu nach. Insbesondere Satz 4 des Tenors, der anordnet, dass der repräsentative Zeitraum "auf das Arzneimittel bezogen, saisonal oder auch bei Neueinführungen sinnvoll definiert" sein müsse, belegt zudem eindeutig die arzneimittelbezogene Intention der Anordnung. Wenn die Beklagte - und ihr folgend das Verwaltungsgericht - nunmehr im Gegensatz dazu von einer lediglich wirkstoffbezogenen Geltung ausgehen, bleiben sie hinter der Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO zurück. Letztlich kann hier aber offen bleiben, ob eine ausschließlich wirkstoffbezogen verstandene Anordnung wegen Verstoßes gegen die im Grundsatz weitergehende Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO rechtswidrig wäre oder ob - im Hinblick auf die vom Kläger gänzlich bestrittene Pflicht zur Vorratshaltung - die Schaffung zumindest teilweise rechtmäßiger Zustände auch eine solche unvollständige Umsetzung der gesetzlichen Bestimmung rechtfertigte. Denn jedenfalls verletzte eine derart verstandene Verfügung den Kläger nicht in seinen Rechten, da er durch diese weniger einschneidende Maßnahme im Vergleich zu der strengeren gesetzlichen Regelung nicht selbständig belastet würde.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen. Solche Schwierigkeiten sind nur dann anzunehmen, wenn die Beantwortung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage oder die Klärung einer entscheidungserheblichen Tatsache in qualitativer Hinsicht mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Daher erfordert die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrundes eine konkrete Bezeichnung der Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und Erläuterungen dazu, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.8.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 50; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 124a Rn. 53).
Diesen Anforderungen trägt das Zulassungsvorbringen nicht hinreichend Rechnung. Der Kläger beruft sich zur Begründung rechtlicher Schwierigkeiten auf die Klärung der Frage, ob die Verpflichtung zur Vorratshaltung herstellerbezogen oder wirkstoffbezogen zur verstehen sei. Er legt aber nicht ansatzweise dar, mit welcher überdurchschnittlichen Schwierigkeit die Beantwortung dieser Frage verbunden sein soll. Zudem ist die Beantwortung der Frage für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht erheblich, da gerade bei Annahme einer durch die angefochtene Verfügung lediglich angeordneten wirkstoffbezogenen Vorratshaltungspflicht - die Geltung dieser Pflicht auch für Versandapotheken unterstellt - der Kläger gegenüber der weitergehenden gesetzlichen Pflicht zur arzneimittelbezogenen Vorratshaltung jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt wäre.
3. Der vom Kläger darüber hinaus geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.
Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich wäre und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist nur dann im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum die Frage im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren.
Diese Voraussetzungen erfüllt das Zulassungsverbringen des Klägers nicht. Es fehlt bereits an der Formulierung einer konkreten als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Frage. Die schlichte Behauptung, der von der Beklagten verlangte Warenvorrat gefährde die wirtschaftliche Grundlage der Versandapotheken und sei deshalb vom Gesetzgeber nicht gewollt, genügt diesen Anforderungen nicht einmal ansatzweise. Auch die allein zur Darlegung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO aufgeworfene Frage, ob die Verpflichtung zur Vorratshaltung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO auch für Versandapotheken gilt und bejahendenfalls, ob diese Pflicht arzneimittelbezogen oder wirkstoffbezogen zu verstehen ist, weist eine die Zulassung der Berufung gebietende grundsätzliche Bedeutung nicht auf. Denn diese Frage ist, wie zu 1. geschehen, ohne Weiteres anhand des Gesetzes und mittels dessen Auslegung zu beantworten, ohne dass es hierzu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).