Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 06.10.2020, Az.: 10 LA 275/19

Bestandskraft; Klageantrag; Klageerweiterung; Verpflichtungsklage

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
06.10.2020
Aktenzeichen
10 LA 275/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 71951
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 14.11.2019 - AZ: 4 A 194/16

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Bei der Auslegung einer nach Ablauf der Klagefrist geänderten Klage sind nur die Umstände zu berücksichtigen, die dem Gericht noch innerhalb der Klagefrist bekannt geworden sind, sofern die Auslegung die Erweiterung der Klage auf einen zunächst nicht angegriffenen Teil eines Verwaltungsakts zur Folge hätte.

Tenor:

Die Anträge der Klägerin und der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 4. Kammer - vom 14. November 2019 werden abgelehnt.

Die Beklagte trägt 94 %, die Klägerin 6 % der Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 201.564,88 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und die Bewilligung von Basis-, Umverteilungs-, Greening- und Junglandwirteprämie für das Jahr 2015.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag vom 16. April 2014 D. und sein Sohn C. sind. D. brachte in die Gesellschaft unter anderem seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb „F.“ zur Nutzung nach einem gesonderten Pachtvertrag ein.

Am 15. Mai 2015 beantragte die Klägerin die Zuweisung von Zahlungsansprüchen sowie die Bewilligung der Direktzahlungen und berief sich für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen unter anderem auf das Erfüllen der Voraussetzungen für Zahlungen an Junglandwirte.

Mit Bescheid vom 11. Oktober 2016 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie aus, die für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Junglandwirte erforderliche Leitungsfunktion von C. in dem Betrieb der Klägerin sei nicht eindeutig erkennbar.

Am 11. November 2016 hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben, der das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 14. November 2019 weitgehend stattgegeben hat. Hinsichtlich der Junglandwirteprämie hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig angesehen, weil die von der Klägerin begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung dieser Zahlung erst nach dem Ablauf der Klagefrist gerichtlich geltend gemacht worden sei. Soweit es der Klage stattgegeben hat, hat das Verwaltungsgericht den Anspruch der Klägerin auf die Zuweisung von Zahlungsansprüchen damit begründet, dass C. als Junglandwirt im Zeitpunkt der Antragstellung am 15. Mai 2015 wirksam und langfristig gemeinschaftlich die Kontrolle über die Klägerin in Bezug auf Entscheidungen zu Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken ausgeübt habe.

Gegen das Urteil haben sowohl die Klägerin - hinsichtlich der Junglandwirteprämie - als auch die Beklagte die Zulassung der Berufung beantragt.

II.

1. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Denn die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen nicht vor.

a) Das Vorbringen der Klägerin begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der teilweisen Abweisung der Klage als unzulässig durch das Verwaltungsgericht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (vgl. Beschluss vom 05.02.2020 – 10 LA 108/18 –, juris Rn. 15 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.07.2013 – 8 LA 148/12 –, juris Rn. 9). Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 06.06.2018 – 2 BvR 350/18 –, juris Rn. 16, und vom 16.10.2017 – 2 BvR 2615/14 –, juris Rn. 19; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 05.02.2020 – 10 LA 108/18 –, juris Rn. 15, und vom 23.01.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.02.2020 – 13 LA 491/18 –, juris Rn. 3). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 05.02.2020 – 10 LA 108/18 –, juris Rn. 15, und vom 23.01.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.02.2020 – 13 LA 491/18 –, Rn. 3 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 – 7 AV 4.03 –, juris Leitsatz und Rn. 9; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09.06.2016 – 1 BvR 2453/12 –, juris Rn. 17).

Die Klägerin führt zur Begründung dieses Zulassungsgrunds an, das Verwaltungsgericht habe ihre Klage zu Unrecht hinsichtlich der begehrten Bewilligung der Junglandwirteprämie als unzulässig weil verfristet abgewiesen. Eine Auslegung ihrer Anträge aus der Klageschrift ergebe, dass sie den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten in Gänze und nicht nur teilweise angegriffen habe.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 11. November 2016 „Klage gegen die Beklagte“ erhoben, „zur Begründung eine Kopie des angefochtenen Bescheides“ überreicht und um Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge der Beklagten ersucht. Der der Klageschrift beigefügte Bescheid der Beklagten trägt die Überschrift „Ablehnungsbescheid auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen, Basisprämie, Umverteilungsprämie, Greeningprämie und Junglandwirteprämie 2015“. Aus dessen Begründung geht hervor, dass der Antrag der Klägerin auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen sowie die Anträge auf Junglandwirteprämie, Basisprämie, Umverteilungsprämie und Greeningprämie abgelehnt werden. In Ihrer Klageschrift hat die Klägerin darüber hinaus - gemäß der Soll-Vorschrift des § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO - folgende Anträge angekündigt:

„1. Den Bescheid der Beklagten vom 11.10.2016 aufzuheben;

2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin entsprechend ihrem Antrag Zahlungsansprüche zuzuweisen;

3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin entsprechend ihrem Antrag die Basisprämie, die Umverteilungsprämie und die Greeningprämie für das Antragsjahr 2015 zu bewilligen;

4. die Beklagte zu verurteilen, auf den zu bewilligenden Betrag 0,5 % Zinsen pro Monat ab Klageerhebung zu zahlen.“

Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage als unzulässig hinsichtlich der von der Klägerin begehrten Junglandwirteprämie damit begründet, dass die Klägerin die Verpflichtungsklage insoweit erst mit Schriftsatz vom 23. September 2019 erweitert und damit nicht innerhalb der gemäß § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO geltenden Klagefrist erhoben habe. Das Gericht hat das Klagebegehren der Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung unter Bezugnahme auf § 88 VwGO dahingehend ausgelegt, dass sie innerhalb der Klagefrist zwar in Ziff. 1 die Aufhebung des Bescheides beantragt habe, sie jedoch in den nachfolgenden Ziff. 2 und 3 des Klageantrags ihr Klagebegehren auf die Verpflichtung der Beklagten, ihr Zahlungsansprüche zuzuweisen sowie Basis-, Umverteilungs- und Greeningprämie zu bewilligen, beschränkt habe. Ausführungen dazu, dass sie auch die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung der Junglandwirteprämie begehre, habe sie innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO nicht gemacht. Dies sei auch nicht aus den sonstigen Umständen zu erkennen gewesen. Der Antragsformulierung komme bei einer anwaltlichen Vertretung zudem eine gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Eindeutige Anhaltspunkte dafür, dass die formulierten Anträge von dem wirklichen Klageziel abweichen würden, seien nicht erkennbar gewesen.

Hiergegen bringt die Klägerin vor, wegen der Widersprüchlichkeit der Anträge sei deren Auslegung durch das Verwaltungsgericht erforderlich gewesen. Entweder sei der Aufhebungsantrag zu Ziff. 1. zu umfassend oder der Verpflichtungsantrag zu Ziff. 3. nicht umfassend genug formuliert gewesen. Da das Verwaltungsgericht diese beiden Auslegungsmöglichkeiten nicht gesehen habe, würden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen. Darüber hinaus seien die Klageanträge so zu verstehen gewesen, dass sie auch die Gewährung der Junglandwirteprämie begehrt habe. So seien bei der Auslegung auch die Begleitumstände zu berücksichtigen. Sie - die Klägerin - habe sich außergerichtlich gegenüber der Beklagten gerade auf die Regelungen zur Junglandwirteprämie gestützt und die Junglandwirteprämie beantragt gehabt. Für die Beklagte sei daher klar und ohne weiteres erkennbar gewesen, dass sie diese auch im gerichtlichen Verfahren weiterverfolgen wolle. Auch sei ihre Interessenlage zu berücksichtigen, nach der sie im Klageverfahren eindeutig sämtliche Prämienarten begehrt habe, die sie auch außergerichtlich beantragt gehabt habe. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Klageantrag zu Ziff. 1. Auch aus der Klagebegründung mit Schriftsatz vom 13. März 2017 lasse sich rückschließen, was sie im Rahmen der Klageschrift tatsächlich gewollt habe. Die Beklagte sei in ihrer Klageerwiderung ebenfalls davon ausgegangen, dass die Junglandwirteprämie Gegenstand des Verfahrens sei. Ihre - der Klägerin - anwaltliche Vertretung spreche nicht gegen diese Auslegung. Auch in diesem Fall dürfe die Auslegung vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Klagebegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände wie hier eindeutig erkennen ließen, dass das wirkliche Ziel von der Antragstellung abweiche. Selbst wenn man die erweiternde Auslegung der Verpflichtungsanträge unter Ziff. 3 ablehne, hätte das Verwaltungsgericht den Klageantrag zu Ziff. 1. nicht gegen dessen Wortlaut einschränkend auslegen dürfen. Hätte das Verwaltungsgerichts dies beachtet, hätte es die ausdrückliche Antragstellung mit Schriftsatz vom 23. September 2019 nicht als unzulässige Klageerweiterung ansehen dürfen. Dies führe zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Mit diesem Vorbringen hat die Klägerin die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage gestellt. Dieses ist vielmehr zutreffend von einer unzulässigen Erweiterung der Klage auf die Verpflichtung zur Gewährung der Junglandwirteprämie ausgegangen. Denn die Klägerin hat innerhalb der Klagefrist die Bewilligung der Junglandwirteprämie nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Deren Ablehnung durch die Beklagte in dem (teilweise) angegriffen Bescheid ist daher bestandskräftig geworden und die spätere Klageerweiterung unzulässig (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 30.07.2010 – 8 B 125.09 –, juris Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2016 – A 9 S 908/13 –, juris Rn. 33).

Die Verpflichtungsklage muss gemäß § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung, mit der der begehrte Verwaltungsakt abgelehnt wurde, erhoben werden. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die schriftliche (§ 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO) Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Die Anträge, die gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO in der Klageschrift enthalten sein sollen, dienen der Verdeutlichung des Klagebegehrens und der Festlegung des Streitgegenstands (Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Januar 2020, § 82 Rn. 23 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2016 – A 9 S 908/13 –, juris Rn. 31). Die Versäumung der Klagefrist führt, insbesondere im Interesse der Befriedung und der Rechtssicherheit, zur Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung (vgl. Brenner in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 74 Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 23.03.1972 – III C 132.70 –, juris Rn. 27). Damit hindert die rechtzeitige Klage den Eintritt der Bestandskraft im gegenständlichen Umfang der Klage (Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 74 Rn. 11).

Bei der Bestimmung des Rechtsschutzziels eines Klägers sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sämtliche Umstände, insbesondere die Gesamtheit seines Vorbringens zu berücksichtigen. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Wesentlich ist der geäußerte Wille des Klägers, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück. Neben dem Klageantrag und der Klagebegründung ist auch die Interessenlage des Klägers zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen für das Gericht und den Beklagten als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt. Der gestellte Antrag ist danach so auszulegen bzw. umzudeuten, dass er den zu erkennenden Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung trägt. Ist der Kläger bei der Fassung des Klageantrages anwaltlich vertreten worden, kommt der Antragsformulierung allerdings gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Klagebegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung abweicht (BVerwG, Beschluss vom 16.12.2019 – 4 BN 30.19 –, juris Rn. 5). Nur die Umdeutung nicht auslegungsfähiger, weil eindeutiger Prozesserklärungen von Rechtsanwälten ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeschlossen (BVerwG, Urteil vom 28.01.2010 – 8 C 38.09 –, juris Rn. 30). § 88 VwGO ermächtigt das Gericht auch nicht dazu, den Wesensgehalt der Auslegung zu überschreiten und anstelle dessen, was ein Beteiligter erklärtermaßen will, etwas anderes anzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 16.12.2019 – 4 BN 30.19 –, juris Rn. 5).

Da allerdings auch bei einer Klageänderung die Frist zur Klageerhebung im Hinblick auf den geänderten oder erweiterten Klageantrag gewahrt sein muss (Brenner in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 74 Rn. 52; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2016 – A 9 S 908/13 –, juris Rn. 33) und es insoweit auf die Zulässigkeit der Klageänderung bzw. Klageerweiterung als solcher nicht ankommt (BVerwG, Beschluss vom 30.07.2010 – 8 B 125.09 –, juris Rn. 18 f.), sind bei der Auslegung des Klagebegehrens auch nur die Umstände zu berücksichtigen, die dem Gericht noch innerhalb der Klagefrist bekannt geworden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.1988 – 3 C 59.85 –, juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.08.2014 – 2 S 1472/14 –, juris Rn. 14), wenn die Auslegung eine Erweiterung der Klage auf einen zunächst nicht angegriffenen Teil eines Verwaltungsakts zur Folge hätte. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass die auch für eine Klageänderung zu beachtende Klagefrist im Wege der Auslegung durch nachträgliche Erklärungen eines Klägers zum (vorgeblich) eigentlich Gewollten umgangen werden könnte. Das bei Klageerhebung geltend gemachte Rechtsschutzbegehren kann nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist nicht auf einen bereits bestandskräftig gewordenen Teil eines Verwaltungsakts erweitert werden, auch dann nicht, wenn sich der Kläger eine Änderung der (angekündigten) Klageanträge vorbehalten hat (BVerwG, Beschluss vom 30.07.2010 – 8 B 125.09 –, juris Rn. 15). Eine Klageänderung bzw. -erweiterung wirkt nicht fristwahrend auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Klageerhebung zurück (§ 173 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO i.V.m. § 261 Abs. 2 ZPO; Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Januar 2020, § 90 Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.08.2014 – 2 S 1472/14 –, juris Rn. 15). Wird etwa ein Verwaltungsakt, gegebenenfalls auch durch eine Verpflichtungsklage, zunächst nur teilweise angegriffen, kann der Klageantrag nach Ablauf der Klagefrist nicht mehr erweitert werden, da der zunächst nur zum Teil angegriffene Verwaltungsakt hinsichtlich des nicht rechtshängig gewordenen Teils unanfechtbar geworden ist (BVerwG, Beschluss vom 30.07.2010 – 8 B 125.09 –, Rn. 14 f., 17, und Urteil vom 23.03.1972 – III C 132.70 –, juris Rn. 25, 28). Der Übergang zu einer Verpflichtungsklage stellt jedenfalls dann eine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO dar, wenn dadurch nicht nur eine zutreffendere Formulierung des Klageantrags bei unverändert bleibendem sachlichen Ziel des Rechtsschutzbegehrens verbunden ist, sondern damit eine wesentliche Erweiterung des zuletzt verfolgten Rechtsschutzziels und des sachlichen Streitstoffs einhergeht (BVerwG, Urteil vom 26.11.1987 – 2 C 41.87 –, juris Rn. 20; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.12.2014 – 6 A 2162/12 –, juris Rn. 33 - 35; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.05.1984 – 3 C 86.82 –, juris Rn. 40).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe und der von der Klägerin angekündigten eindeutigen Verpflichtungsanträge war ihre Klage bei der Erhebung nicht darauf gerichtet, die Beklagte zu verurteilen, ihr - der Klägerin - die Junglandwirteprämie zu gewähren. Vielmehr hat sie ihr Klagebegehren mit Ziff. 3 ausdrücklich auf die Bewilligung von Basis-, Umverteilungs-, und Greeningprämie beschränkt. Diese Beschränkung entspricht zwar nicht vollständig dem Rechtsschutzinteresse der Klägerin, wie es aufgrund des mit der Klage vorgelegten Bescheides anzunehmen wäre. Aber allein dessen Inhalt schließt nicht aus, dass die Klägerin an ihrem Antrag auf Junglandwirteprämie - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr festhielt. Entgegen ihrer Auffassung war daher nicht „klar und ohne weiteres erkennbar gewesen, dass“ sie „diese auch im gerichtlichen Verfahren weiterverfolgen wolle“. Denn dagegen spricht maßgeblich ihr mit den Verpflichtungsanträgen ausdrücklich und eindeutig erklärter Wille. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin bei der Fassung der Anträge anwaltlich vertreten war und der Formulierung daher gesteigerte Bedeutung zukommt. Auch ließ sich innerhalb der Klagefrist weder einer Klagebegründung noch den sonst erkennbar gewordenen Umständen eindeutig entnehmen, dass das Klageziel der Klägerin von dem Wortlaut der Verpflichtungsanträge abwich. Zwar hatte sie - wie sie in ihrer Berufungszulassungsbegründung zutreffend ausführt - unter Ziff. 1 der Klageschrift auch ohne Einschränkung beantragt, den Bescheid der Beklagten aufzuheben. Dies führt jedoch nicht dazu, dass das Klagebegehren der Klägerin innerhalb der Klagefrist dahingehend auszulegen gewesen wäre, dass sie auch die Bewilligung der Junglandwirteprämie begehrt. Diesem Aufhebungsantrag war vielmehr hinsichtlich einer vorzunehmenden Auslegung keine maßgebliche und insbesondere keine dahingehende Bedeutung beizumessen. Denn ein Aufhebungsantrag ist neben dem Verpflichtungsantrag nicht erforderlich und allein der Antrag auf Aufhebung des Bescheides würde dem Klageziel einer Bewilligung der Junglandwirteprämie auch nicht entsprechen. Mit der Verpflichtungsklage als hier richtige Klageart wird die Verurteilung der Behörde zum Erlass des begehrten Verwaltungsakts beantragt (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 42 Rn. 27). Eine allein auf die Aufhebung des Ablehnungsbescheides gerichtete - isolierte - Anfechtungsklage ist hingegen regelmäßig unzulässig (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 42 Rn. 30 m.w.N.; ferner Schmidt-Kötters in BeckOK, VwGO, Stand: 01.10.2019, § 42 Rn. 46 f. m.w.N.). Auch ist ein gesonderter Aufhebungsantrag neben dem Verpflichtungsantrag grundsätzlich nicht erforderlich bzw. dient lediglich der Klarstellung (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 42 Rn. 29). Daher war der unter Ziff. 1 gestellte Antrag dahingehend auszulegen, dass der angegriffene Bescheid insoweit aufgehoben werden sollte, als er dem Verpflichtungsbegehren der Klägerin widerspricht. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine solche einschränkende Auslegung des Aufhebungsantrags in Hinblick auf die von ihr ausdrücklich formulierten Verpflichtungsanträge allein sachgerecht, da das Verwaltungsgericht nicht annehmen konnte, dass die Klägerin einen unzulässigen - isolierten - Anfechtungsantrag stellen will.

Eindeutige Anhaltspunkte für ein auf Bewilligung der Junglandwirteprämie gerichtetes Klagebegehren der Klägerin lagen damit innerhalb der Klagefrist nicht vor. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung begegnet daher keinen ernstlichen Zweifeln.

Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 23. September 2019 und damit nach Ablauf der Klagefrist ihre Klage auf die Gewährung der Junglandwirteprämie erweiterte, war diese Klageänderung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.04.2018 – 3 C 11.16 –, juris Rn. 17) - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - unzulässig.

Zwar führt das Verwaltungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung entgegen seiner grundsätzlich zutreffenden Auslegung später in einem Obersatz auch aus, die Klägerin könne „die Aufhebung, nicht hingegen die Verpflichtung zur Gewährung der Junglandwirteprämie verlangen“. Dies belastet die Klägerin jedoch zum einen nicht und zum anderen ist ein solcher Ausspruch im Tenor auch nicht erfolgt. Der Bescheid wird mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil vielmehr nur insoweit aufgehoben, als er der Zuweisung von Zahlungsansprüchen und der Bewilligung von Basis-, Umverteilungs-, und Greeningprämie entgegensteht. In den Entscheidungsgründen wird insoweit auch weiter lediglich ausgeführt, dass die Ablehnung der Junglandwirteprämie durch die Beklagte rechtswidrig gewesen sei, ohne noch einmal auf eine Aufhebung des Verwaltungsakts insoweit einzugehen.

b) Danach liegt auch der von der Klägerin geltende gemachte Berufungszulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht vor. Denn das Verwaltungsgericht hat - wie bereits ausgeführt - das von der Klägerin innerhalb der Klagefrist verfolgte Rechtsschutzziel nicht verkannt und damit auch nicht - wie von der Klägerin gerügt - die Pflicht zur sachgemäßen Auslegung von Anträgen und Prozesserklärungen (§ 88 VwGO) verletzt.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 14. November 2019 ist daher abzulehnen.

2. Die von der Beklagten geltend gemachten Berufungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) hat sie nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor.

a) Die Beklagte führt gegen die Richtigkeit des angegriffenen Urteils an, das Verwaltungsgericht habe sie zu Unrecht verpflichtet, der Klägerin Zahlungsansprüche zuzuweisen und darauf basierend Direktzahlungen zu gewähren. Denn die Auffassung des Verwaltungsgerichts, nach dem Gesellschaftsgründungsvertrag werde die Geschäftsführung ausschließlich durch C. ausgeübt bzw. es liege mindestens eine gemeinsame Kontrolle mit seinem Vater D. vor, sei unzutreffend.

Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, der Gesellschafter der Klägerin, C. erfülle die Voraussetzungen für Junglandwirte im Sinne von Art. 30 Abs. 6, Abs. 11 Buchst. a, Art. 50 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1307/2013. Insbesondere habe er im Zeitpunkt der Antragstellung am 15. Mai 2015 wirksam und langfristig gemeinschaftlich die Kontrolle über die Klägerin in Bezug auf Entscheidungen zu Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken ausgeübt.

Die Beklagte bringt hiergegen vor, dass C. kein Geschäftsführer der Gesellschaft bzw. nicht als Geschäftsführer tätig gewesen sei. Die Klägerin habe den Beweis dafür nicht erbracht. Die Beklagte wendet sich nicht gegen die Auslegung des Verwaltungsgerichts wonach die Kontrolle im Sinne des Art. 49 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 639/2014 gewährleistet sei, wenn die genannten Entscheidungen nicht gegen den Willen des Junglandwirts getroffen und umgesetzt werden dürfen. Sie ist aber der Ansicht, dass C. in tatsächlicher Hinsicht nicht als Geschäftsführer der Klägerin tätig gewesen und die gesellschaftsvertragliche Regelung nicht umgesetzt worden sei. Die tatsächliche Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Gesellschafter C. habe im Zeitpunkt der Antragstellung am 15. Mai 2015 wirksam und langfristig gemeinschaftlich die Kontrolle über die Klägerin in Bezug auf Entscheidungen zu Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken ausgeübt, sei unzutreffend.

Zur Darlegung der ernstlichen Zweifel bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs auseinandersetzen (ständige Rechtsprechung des Senats vgl. etwa Beschlüsse vom 05.02.2020 – 10 LA 108/18 –, juris Rn. 15, und vom 21.03.2019 – 10 LA 46/18 –, juris Rn. 2, jeweils m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 13.02.2020 – 13 LA 491/18 –, juris Rn. 3). Bezieht sich das Vorbringen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel hinsichtlich einer Tatsachenfeststellung auf die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung, kommt eine Zulassung der Berufung nicht schon dann in Betracht, wenn der erkennende Senat die vom Verwaltungsgericht nach zutreffenden Maßstäben gewürdigte Sachlage nach einer eigenen etwaigen Beweisaufnahme möglicherweise anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgericht selbst. Denn sonst wäre die Berufung gegen Urteile, die auf einer Sachverhalts- oder Beweiswürdigung beruhen, regelmäßig nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, was mit Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar wäre (Senatsbeschluss vom 05.03.2020 – 10 LA 142/18 –, juris Rn. 4; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.02.2020 – 13 LA 491/18 –, juris Rn. 27 m.w.N.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 13.10.2015 – 3 A 299/14 –, juris Rn. 19; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.12.2019 – 20 ZB 19.602 –, juris Rn. 5). Die Freiheit richterlicher Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) findet ihre Grenzen im anzuwendenden Recht und dessen Auslegung sowie in Bestimmungen, die den Vorgang der Überzeugungsbildung leiten (BVerwG, Urteil vom 22.05.2019 – 1 C 11.18 –, juris Rn. 27). Eine Sachverhalts- oder Beweiswürdigung kann deshalb nur mit Erfolg angegriffen werden bei Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder wenn sie offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich ist (Senatsbeschluss vom 05.03.2020 – 10 LA 142/18 –, juris 1. Leitsatz und Rn. 4; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.02.2020 – 13 LA 491/18 –, juris Rn. 27 m.w.N., und Beschluss vom 18.01.2017 – 8 LA 162/16 –, juris Rn. 27; Sächsisches OVG, Beschluss vom 13.10.2015 – 3 A 299/14 –, juris Rn. 19; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.01.2020 – 10 ZB 19.1599 –, juris Rn. 7). Allein der Vortrag, die Tatsachen seien anders als vom Verwaltungsgericht angenommen oder der Sachverhalt sei anders zu bewerten, genügt daher nicht den Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrunds ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Senatsbeschluss vom 05.03.2020 – 10 LA 142/18 –, juris Rn. 4; Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.01.2020 – 10 ZB 19.1599 –, juris Rn. 7).

Danach führt das Vorbringen der Beklagten zur Begründung ihres Zulassungsantrags nicht zu ernstlichen Zweifel an der von ihr gerügten Feststellung des Verwaltungsgerichts. Die Beklagte hat nicht dargelegt und es ist auch nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt, den Sachverhalt aktenwidrig angenommen oder offensichtlich sachwidrige und damit willkürliche Feststellungen getroffen hätte. Die Beklagte führt zwar mehrere Umstände an, die ihre Schlussfolgerung, C. sei nicht für die Klägerin geschäftsführend tätig gewesen, stützen sollen. Damit setzt sie allerdings lediglich ihre eigene Bewertung an die des Verwaltungsgerichts, ohne relevante Fehler in dessen Sachverhalts- und Beweiswürdigung darzulegen.

aa) Die Beklagte bringt für ihre Auffassung vor, der von der Klägerin vorgelegte Gesellschaftsvertrag sei in sich widersprüchlich, was die vorgelegten Korrekturen noch verstärken würden. Aufgrund der erheblichen Widersprüche der eingereichten Unterlagen und Meldungen habe eine ausreichende Geschäftsführung von C. nicht nachgewiesen werden können. Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt habe, die Unterlagen ließen die Tendenz erkennen, dass die gesellschaftliche Position von C. gestärkt werden solle, sei das nicht nachvollziehbar, weil sich dies nicht in seinem konkreten Handeln gezeigt habe. Plausibel sei daher nur, dass der Änderungsvertrag erst nach der Antragstellung und aufgrund ihrer Nachfragen erfolgt und entsprechend rückdatiert worden sei. Die Rückdatierung belege ebenfalls die Fingierung der Vertragslage. Dabei sei zusätzlich zu beachten, dass D. und C. bereits im Jahr H. ein fiktives Konstrukt gebildet gehabt hätten, um Beihilfevoraussetzungen zu umgehen.

Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, C. habe als Junglandwirt im Zeitpunkt der Antragstellung wirksam und langfristig die Kontrolle über die Klägerin in Bezug auf Entscheidungen zu Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken ausgeübt. Gemäß § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsgründungsvertrages vom 16. April 2014 sei nur er allein zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berechtigt und verpflichtet gewesen. Dem stünden die folgenden Absätze 2 und 3 nicht entgegen. Zwar sehe § 5 Abs. 2 die Berechtigung der Gesellschafter zu allen Handlungen vor, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringe und in Absatz 3 werde die Zustimmung aller Gesellschafter erst bei Investitionen über 40.000 Euro als erforderlich angesehen. Jedoch sei das erkennende Gericht nicht davon überzeugt, dass es sich bei diesen Absätzen des § 5 des Gesellschaftsvertrages um Regelungen handele, die dem tatsächlichen Willen der Parteien des Gesellschafsvertrages entsprochen hätten. Denn die Gesellschafter würden namentlich lediglich in Absatz 1 genannt, was dafür spräche, dass dieser maßgebend für die Bestimmung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse sein solle. Überdies ergäben sich aus § 5 des Gesellschaftsvertrages keine hinreichenden Anhaltspunkte, die gegen die gemeinschaftliche Kontrolle von C. über die Klägerin sprächen. Die Restgewinnverteilung spreche auch nicht gegen die als ausreichend angesehene gemeinschaftliche Kontrolle, da sie lediglich die Verhältnisse der Einlagen abbilde. Weiter habe die Klägerin mit der Antragstellung die Ergänzung zum Gesellschaftsvertrag vom 14. Mai 2015 eingereicht, nach der C. bei allen Entscheidungen innerhalb der Gesellschaft ein Widerspruchsrecht eingeräumt werde. Auch führe der Änderungsvertrag vom 30. Dezember 2014, auch wenn dieser inhaltlich nicht erforderlich gewesen wäre, nicht dazu, an der gemeinschaftlichen Kontrolle von C. zu zweifeln. Die Änderung und Ergänzung des Gesellschaftsvertrages wirkten zwar auf den ersten Blick inhaltlich nicht in sich stimmig, sie ließen jedoch deutlich eine Tendenz erkennen, dass die gesellschaftsrechtliche Position von C. innerhalb der Klägerin habe gestärkt werden sollen. Die Änderung des Gesellschaftsvertrages vom 30. Dezember 2014 sei auch gerade ohne eine entsprechende Aufforderung der Beklagten vorgelegt worden, denn danach sei die Klägerin nur zur Einreichung anderer Unterlagen aufgefordert worden. Auch das tatsächliche Auftreten von C. für die Klägerin, so etwa bei der Stellung des Antrags auf Agrarförderung spräche für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Junglandwirte. Auch der Pachtvertrag und seine Ergänzung sprächen nicht dagegen.

Die Beklagte meint hingegen, der Absatz 1 des § 5 des Gesellschaftsvertrages sei ausschließlich deshalb in den Vertrag aufgenommen worden, um auf dem Papier die Berechtigung zu suggerieren, Zahlungsansprüche und Junglandwirteprämie zu erhalten. § 5 Abs. 2 und 3 seien mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Absicht im Vertrag belassen worden, um so dem Gesellschafter D. faktisch doch ein Recht bei der Unternehmensführung zu sichern und ihm das Handeln im Namen der Gesellschaft zu ermöglichen. Die namentliche Nennung der Gesellschafter in Absatz 1 spreche auch nur dafür, dass diese Regelung nachträglich in den Vertrag aufgenommen worden sei und nicht dafür, dass die Absätze 2 und 3 keine Anwendung hätten finden sollen. Bei dieser Annahme sei auch plausibel, weshalb am 23. November 2015 eine Änderung des Gesellschaftsvertrages vom 30. Dezember 2014 bei der Beklagten eingegangen sei, in der klargestellt werde, dass D. nicht mehr in der Geschäftsführung tätig sei und aus der Unternehmensführung ausscheide. Dass das Verwaltungsgericht die Einreichung ohne eine entsprechende Aufforderung zu Gunsten der Klägerin gewertet habe, sei nicht nachvollziehbar. Nach der Aufforderung vom 21. Oktober 2015 sei der Klägerin sehr wohl bekannt gewesen, dass sie - die Beklagte - Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen gehabt habe. Bei der Annahme des Verwaltungsgerichts, der ursprüngliche § 5 Abs. 2 und 3 sei lediglich ein Versehen gewesen und eigentlich habe nur § 5 Abs. 1 gelten sollen, sei völlig unlogisch, dass mit dem am 23. November 2015 eingereichten Änderungsvertrag noch einmal dasselbe geregelt werde, wie ohnehin schon in § 5 Abs. 1 geregelt sei und auch, weshalb nicht einfach das sogenannte Versehen korrigiert worden sei.

Mit diesen Vermutungen und Schlussfolgerungen hat die Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht dargelegt. Mit ihren Ausführungen zur Auslegung des Gesellschaftsvertrages wendet sich die Beklagte gegen die Annahme einer dominierenden Stellung von C., aber nicht gegen die Annahme jedenfalls einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung von D. und C. durch das Verwaltungsgericht. Sie macht mit ihrem Vorbringen lediglich geltend, dass auch D. zur Geschäftsführung berechtigt gewesen sei. Dies steht jedoch im Ergebnis nicht zu der Feststellung des Verwaltungsgerichts in Widerspruch. Insbesondere hat die Beklagte nicht dargelegt, dass nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages C. nicht zur Geschäftsführung berechtigt gewesen wäre oder D. alleine zur Geschäftsführung ermächtigt wäre oder C. keine wirksame Kontrolle habe ausüben können. Dies ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten dargestellten Widersprüchlichkeit der gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung des Verhältnisses der Gesellschafter, zumal - selbst bei der Annahme einer Alleingeschäftsführungsbefugnis des D. bei gewöhnlichen Geschäften aufgrund § 5 Abs. 2 - nach der Ergänzungsvereinbarung vom 14. Mai 2015 C. ein Widerspruchsrecht zustünde.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages vom 16. April 2014 zunächst alleine C. zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts berechtigt ist und D. ausdrücklich nicht. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht hierzu § 5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages bereits nicht zwingend in Widerspruch. Dieser lautet: „Der/die Gesellschafter ist/sind berechtigt, alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt, mit Wirkung für und gegen die Gesellschaft vorzunehmen.“ In Hinblick auf den § 5 Abs. 1 kann dieser Absatz nur so verstanden werden, dass die Berechtigung sich lediglich auf den nach Absatz 1 zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigten Gesellschafter C. bezieht und D. hierdurch nicht zusätzlich berechtigt wird, alleine und gegen den Willen von C. tätig zu werden. Nach § 709 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB steht die Führung der Geschäfte der Gesellschaft den Gesellschaftern grundsätzlich gemeinschaftlich zu. Für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich (§ 709 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Gesellschafter können hiervon, wie vorliegend durch den Gesellschaftsvertrag geschehen, abweichende Regelungen treffen (Schäfer in MüKo BGB, 8. Auflage 2020, § 709 Rn. 16, § 710 Rn. 2). Nach der Auslegungsregel des § 710 Satz 1 BGB (Schäfer in MüKo BGB, 8. Auflage 2020, § 710 Rn. 1) sind die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen, wenn in dem Gesellschaftsvertrag die Führung der Geschäfte einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern übertragen ist. Die Folge des Ausschlusses ist, dass die ausgeschlossenen Gesellschafter nicht selbst in Angelegenheiten der Gesellschaft tätig werden dürfen und sie auch kein Widerspruchsrecht gegen Maßnahmen des Geschäftsführers haben (Schäfer in MüKo BGB, 8. Auflage 2020, § 710 Rn. 7). Ihre sonstigen Gesellschafterrechte behalten sie (Schäfer in MüKo BGB, 8. Auflage 2020, § 710 Rn 8).

Auch § 5 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages gebietet keine andere Betrachtungsweise. Danach ist für Handlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. Durch diese Regelung wird die gemäß § 5 Abs. 1 grundsätzlich alleinige Geschäftsführungsbefugnis des C. im sachlichen Umfang dahingehend wieder beschränkt, dass der Gesellschaftsvertrag außergewöhnliche Geschäfte an die Zustimmung des Mitgesellschafters D. bindet (vgl. dazu Schäfer in MüKo BGB, 8. Auflage 2020, § 709 Rn. 23). Die Übertragung der (Allein-)Geschäftsführungsbefugnis kann, wie vorliegend nach dem Gesellschaftsvertrag auch geschehen, in qualitativer Hinsicht auf gewöhnliche Geschäfte beschränkt werden (Schäfer in MüKo BGB, 8. Auflage 2020, § 710 Rn. 2). Auch bei der Alleingeschäftsführungsbefugnis eines Gesellschafters kann der Gesellschaftsvertrag ungewöhnliche Geschäfte an die Zustimmung der Mitgesellschafter binden (Schäfer in MüKo BGB, 8. Auflage 2020, § 710 Rn. 6). Aus § 5 Abs. 3 geht damit hervor, dass in den Fällen außergewöhnlicher Geschäfte, die Geschäftsführung nicht (wie bei gewöhnlichen Geschäften) C. alleine, sondern ihm und D. gemeinschaftlich zusteht. Denn nur in diesem Fall kann es einer Zustimmung der Mitgesellschafter bedürfen (vgl. § 709 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB). Absatz 3 des § 5 des Gesellschaftsvertrags steht daher in Widerspruch zu § 5 Abs. 1, wonach D. nicht zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet ist.

Insoweit erscheint die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung, dass der Absatz 1 des § 5 für die Bestimmung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis maßgebend sei, angesichts des eindeutigen und auch bestimmte außergewöhnliche Geschäfte ausdrücklich aufzählenden Absatz 3, zweifelhaft. Vielmehr dürfte aus § 5 folgen, dass nach dem Gesellschaftsvertrag keine vollständige Alleingeschäftsführungsbefugnis von C., sondern (nur) eine Alleingeschäftsführungsbefugnis für gewöhnliche Geschäfte und eine gemeinschaftliche Geschäftsführungsbefugnis für außergewöhnliche Geschäfte gegeben war. Allerdings dürfte § 5 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages durch die Änderung des Gesellschaftsvertrags vom 31. Dezember 2014, wonach D. ab dem 1. Januar 2015 nicht mehr geschäftsführend tätig sei, keine Geltung mehr haben. Die Änderungsvereinbarung vom 31. Dezember 2014 lag der Beklagten allerdings am 15. Mai 2015 nicht vor, sondern wurde von der Klägerin erst im November 2015 eingereicht. Die Ergänzung zu § 5 des Gesellschaftsvertrags vom 14. Mai 2015, wonach C. bei allen Entscheidungen innerhalb der Gesellschaft ein Widerspruchsrecht zustehe, dürfte demgegenüber ins Leere gehen, da der Mitgesellschafter D. bereits nach dem ursprünglichen Gesellschaftsvertrag nicht im Sinne des § 711 BGB alleingeschäftsführungsbefugt bzw. nach der Änderung vom 31. Dezember 2014 überhaupt nicht mehr zur Geschäftsführung befugt war. Ein Widerspruchsrecht kommt nur bei einer Alleingeschäftsführungsbefugnis in Betracht (vgl. § 711 Satz 1 BGB).

Die gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung des Verhältnisses der Gesellschafter ist danach - wie von der Beklagten auch angeführt - nicht frei von Widersprüchen. Die Beklagte hat jedoch nicht dargelegt, weshalb hieraus zu folgern wäre, dass C. nicht geschäftsführend für die Klägerin tätig gewesen ist, zumal sich auch bereits aus dem Auftreten von C. für die Klägerin gegenüber der Beklagten etwas anderes ergibt.

Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts kommt es nicht ausschlaggebend darauf an, ob C. allein oder gemeinschaftlich mit G. zur Geschäftsführung befugt gewesen ist. Denn das Verwaltungsgericht hat insoweit weiter ausgeführt, dass sich „überdies“ aus § 5 des Gesellschaftsvertrages (jedenfalls) keine hinreichenden Anhaltspunkte ergäben, die gegen die - von ihm als ausreichend erachtete - gemeinschaftliche Kontrolle von C. über die Klägerin sprächen.

Diesbezüglich rügt die Beklagte zwar, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb das Verwaltungsgericht eine gemeinschaftliche Geschäftsführung annehme, wenn es bereits davon überzeugt sei, dass die Geschäftsführung allein bei C. gelegen habe. Der Beklagten ist insoweit zuzugeben, dass die Auslegung von § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages durch das Verwaltungsgericht und die weitere Annahme einer gemeinschaftlichen Kontrolle nicht gänzlich widerspruchsfrei ist. Dies führt jedoch nicht zu ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, soweit die Entscheidung letztlich „überdies“ auf eine ausreichende gemeinschaftliche Kontrolle gestützt ist.

Gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass auch eine gemeinschaftliche Geschäftsführung des Junglandwirts mit einem weiteren Gesellschafter für die erforderliche Kontrolle über die Klägerin ausreichend sein kann, wendet sich die Beklagte nicht. Sie meint jedoch, C. sei trotz der vertraglichen Regelungen überhaupt nicht tatsächlich geschäftsführend tätig geworden.

Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, es sei überzeugt, dass bereits vor der Antragstellung die gemeinschaftliche Kontrolle von D. und C. praktiziert worden sei. So seien der streitige Antrag auf Agrarförderung und die Vordrucke A und G von C. unterzeichnet worden, ebenso wie die Vollmacht der Klägerin an das Landbüro. Auch die Abtretungserklärung an die H. sei von ihm unterschrieben. Dass zusätzlich D. die Erklärung unterzeichnet habe, habe rechtlich keine Bedeutung bzw. spreche vielmehr gerade für die als ausreichend anzusehende gemeinsame Kontrolle. Aus dem Pachtvertrag und seiner Ergänzung ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass C. nicht in der Lage gewesen wäre, die wirksame und langfristige Kontrolle über die Klägerin allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten auszuüben. Der Meldebogen der Betriebsübergabe von D. an C. weise ebenso wie die sonstigen Unterlagen den 1. Juli 2014 aus. Auch dieser sei von C. mitunterzeichnet worden, was wiederum für eine gemeinsame Kontrolle bereits im März 2014 spreche. Der Antrag auf Übertragung der Referenzmengen sei ebenfalls von C. mitunterzeichnet worden. Auch die Schreiben der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und der landwirtschaftlichen Alterskasse, die zwar nahelegten, dass die Anmeldungen erst im Jahr 2016 erfolgt seien, ließen, wie auch die Mitteilung der neuen Bankverbindung durch D., nicht an einer gemeinsamen Kontrolle zweifeln.

Auch insoweit bringt die Beklagte mit ihren Ausführungen im Zulassungsantrag lediglich ihre abweichende Bewertung der vom Verwaltungsgericht in freier richterlicher Überzeugungsbildung gewürdigten Umstände vor, ohne für die Begründung ernstlicher Zweifel relevante Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts darzulegen.

So führt die Beklagte für ihre Einschätzung an, dass die Meldung bei der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, die innerhalb einer Woche nach der Gründung des Unternehmens zu erfolgen habe, erst zu März 2016 erfolgt und ihr gegenüber erst nachgewiesen worden sei, nachdem der Klägerin bekannt geworden sei, dass sie - die Beklagte - das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nicht anerkennen würde. Die Meldung bei der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sei ein wichtiges Indiz für die Niederlassung als Betriebsleiter bzw. die erstmalige Übernahme einer Geschäftsführung.

Damit zieht die Beklagte aus den Schreiben der Berufsgenossenschaft und der Alterskasse lediglich andere Schlüsse als das Verwaltungsgericht, das für seine Schlussfolgerungen bezüglich der gemeinschaftlichen Kontrolle eine Vielzahl von weiteren Schreiben und Unterlagen berücksichtigt hat.

Weiter bringt sie für ihre Auffassung vor, dass faktisch bei allen relevanten finanziellen Aspekten der Gesellschaft D. mit aufgetreten sei und nicht C. alleine, so etwa bei der Abtretungserklärung gegenüber der H.. Insoweit sei auch unklar, weshalb D. überhaupt noch mit Unterschriften in Erscheinung treten würde, wenn ca. eineinhalb Jahre zuvor entschieden worden sei, dass er ab dem 1. Januar 2015 endgültig nicht mehr geschäftsführend tätig sei und aus der Unternehmensführung ausscheide.

Unabhängig davon, dass die Beklagte, abgesehen von der Abtretungserklärung und der Anzeige der Kontoänderung, nicht näher ausführt, bei welchen „allen relevanten finanziellen Aspekten der Gesellschaft“ nicht C. alleine aufgetreten sei, legt sie auch nicht dar, weshalb dies erforderlich hätte sein sollen, wenn sie mit dem Verwaltungsgericht grundsätzlich auch eine gemeinschaftliche Geschäftsführung für ausreichend erachtet. Darüber hinaus muss die Entscheidung darüber, ob ein Junglandwirt die Kontrolle über eine juristische Person oder eine Personengesellschaft ausübt, grundsätzlich auf Basis der Annahme erfolgen, dass sich die Mitgesellschafter bzw. andere natürliche Personen, denen sich der Junglandwirt zur Kontrolle des Betriebes bedient, an vertragliche Vereinbarungen bzw. gesetzliche Verpflichtungen halten (Senatsbeschluss vom 17.12.2019 – 10 LA 286/18 –, juris Rn. 27).

Auch der von der Beklagten angeführte Umstand, dass sich C. im Jahr 1998 an der Umsetzung der Idee seines Vaters beteiligt hatte, die zu der Zeit bestehende Verpflichtung zur Flächenstilllegung zu umgehen, führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Denn dieser Umstand, der sich allenfalls als Indiz für einen fingierten Gesellschaftsvertrag anführen ließe, führt nicht dazu, dass anzunehmen wäre, dass sich C. mehr als 15 Jahre später wiederholt nicht rechtstreu verhalten hätte und tatsächlich nicht für die Gesellschaft geschäftsführend tätig gewesen wäre, dem im Übrigen bereits sein vom Verwaltungsgericht festgestelltes tatsächliches rechtsgeschäftliches Auftreten entgegensteht. Aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht - wie von der Beklagten gefordert - noch hätte klären müssen, ob C. darüber hinaus etwa auch Aufträge erteilt, Betriebsmittel erworben und über die Verwendung der Gewinne entschieden habe, legt sie ebenso wenig dar, wie das Ergebnis, das die weitere Klärung erbracht hätte.

Die Beklagte hat danach nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht unter Verletzung gesetzlicher Beweisregeln, Denkgesetze oder allgemeiner Erfahrungssätze oder unter Annahme eines aktenwidrigen Sachverhalts oder offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich Feststellungen getroffen hat. Vielmehr zieht sie aus den von ihr angeführten Umständen lediglich andere Schlüsse als das Verwaltungsgericht. Die andere Bewertung tatsächlicher Umstände durch die Beklagte begründet jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Insbesondere sind die von ihr gezogenen Schlussfolgerungen auch insoweit nicht zwingend, sondern stellen lediglich eine mögliche Variante des Geschehens dar, die das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner freien richterlichen Überzeugungsbildung jedoch gerade nicht festgestellt hat.

bb) Die Beklagte rügt ferner, dass das Verwaltungsgericht die zivilrechtliche Unwirksamkeit von Verträgen als unbedenklich angesehen habe, was gegen die Einheitlichkeit der Rechtsordnung verstoße. Dies führt sie jedoch nicht weiter unter Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts aus, so dass ihr Vorbringen insoweit nicht den Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrunds ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts genügt. Es verbleibt vielmehr bei diesem pauschalen Vortrag, insbesondere ohne Ausführungen dazu, welche Verträge das Verwaltungsgericht als unwirksam aber unbedenklich angesehen habe und inwieweit dies entscheidungserheblich sein soll.

b) Dem Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO stattzugeben.

Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn die Entscheidung der Streitsache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich überdurchschnittliche, d. h. das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen wird (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 07.05.2019 – 10 LA 75/17 –, juris Rn. 18, und vom 11.09.2018 – 10 LA 9/18 –, juris Rn. 28; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.01.2020 – 7 LA 7/19 –, juris Rn. 15, und vom 15.01.2020 – 9 LA 155/18 –, juris Rn. 41; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.01.2020 – 15 ZB 18.2547 –, juris Rn. 46) im Hinblick auf Fragen, die entscheidungserheblich sind (Senatsbeschluss vom 11.09.2018 – 10 LA 9/18 –, juris Rn. 28; Sächsisches OVG, Beschluss vom 18.05.2018 – 3 A 113/18 –, juris Rn. 20; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juli 2019, § 124 Rn. 28). Die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrunds erfordert dementsprechend eine konkrete Bezeichnung der Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und Erläuterungen dazu, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen sollen (Senatsbeschluss vom 11.09.2018 – 10 LA 9/18 –, juris Rn. 28; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 04.07.2018 – 13 LA 247/17 –, juris Rn. 18, vom 13.07.2017 – 8 LA 40/17 –, juris Rn. 26, und vom 24.06.2009 – 4 LA 406/07 –, juris Rn. 15; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.01.2020 – 7 LA 7/19 –, juris Rn. 15). Derartige Schwierigkeiten liegen insbesondere dann nicht vor, wenn sich die aufgeworfenen Rechtsfragen unschwer aus dem Gesetz (vgl. dazu auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.10.2016 – 5 ZB 16.1873 -, BeckRS 2016, 53484, und vom 14.02.2014 – 5 ZB 13.1559 –, NJW 2014, 1687, 1689 [BGH 06.03.2014 - 4 StR 553/13] Rn. 19) oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lassen (Senatsbeschlüsse vom 11.09.2018 – 10 LA 9/18 –, juris Rn. 28, und vom 23.01.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 26; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 124 Rn. 9).

Daran gemessen hat die Beklagte besondere Schwierigkeiten der Rechtssache nicht dargelegt und solche bestehen auch nicht.

Besondere Schwierigkeiten der Rechtssache folgen entgegen der Auffassung der Beklagten nicht aus dem „vom Verwaltungsgericht betriebenen Begründungsaufwand“. Der Umfang der Begründung einer gerichtlichen Entscheidung hängt von vielerlei Umständen ab, ohne dass daraus auf besondere Schwierigkeiten zu schließen wäre. Auch aus der Anwendung von „EU-Recht“ ergeben sich keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (Senatsbeschluss vom 05.03.2020 – 10 LA 142/18 –, juris Rn. 26). Inwieweit der „erstinstanzliche Verfahrensgang zeigt, dass schon bei der Sachverhaltsermittlung nicht unerhebliche tatsächliche Fragen zu klären waren, u.a. die rechtlichen Aspekte“, führt die Beklagte nicht in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise aus, woraus sich vorliegend besondere Schwierigkeiten konkret ergeben würden und dies ist auch nicht ersichtlich.

Mit der Ablehnung der Zulassungsanträge wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO (Olbertz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Januar 2020, § 154 Rn. 14 und § 155 Rn. 5; Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 154 Rn. 7).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GKG (vgl. Senatsbeschlüsse 25.03.2020 – 10 OA 157/19 –, n.v. und vom 25.02.2020 – 10 LA 355/18 –, juris Rn. 26). Die Klägerin begehrt mit ihrem Zulassungsantrag die Bewilligung der Junglandwirteprämie für das Jahr 2015 in Höhe von 44,27 Euro je Hektar für 90 ha. Dies entspricht einem Streitwert in Höhe von 11.952,90 (3.984,30 Euro x 3). Die Beklagte wendet sich gegen ihre Verpflichtung, der Klägerin 92,7061 Zahlungsansprüche zuzuweisen und ihr für das Jahr 2015 Basisprämie (192,19 Euro / ha) für 216,766 ha, Umverteilungsprämie (49,64 Euro / ha bis 30 Hektar und 29,78 Euro für die weiteren Hektar) für 46 ha und Greeningprämie (87,34 Euro /ha) für 224,1591 ha zu bewilligen. Dies entspricht einem Streitwert in Höhe von 189.611,98 (41.660,26 Euro + 1.489,20 Euro + 476,48 Euro + 19.578,06 Euro = 63.204,00 Euro x 3 = 189.611,98 Euro). Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren beträgt damit insgesamt 201.564,88 Euro. Die Anpassungen aufgrund der Haushaltsdisziplin (-1,393041 % und +1,357 %, bei einem Freibetrag in Höhe von 2.000 Euro) fallen demgegenüber bei der Bestimmung des Streitwerts nicht maßgeblich ins Gewicht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).