Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 28.09.2020, Az.: 10 LA 38/20
Gleichbehandlungsgrundsatz; Gleichheitsgrundsatz; Gleichheitssatz; Kirchensteuer; Kirchgeld; Landesgesetzgeber; Religionsgemeinschaft
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 28.09.2020
- Aktenzeichen
- 10 LA 38/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 71943
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 13.12.2019 - AZ: 6 A 11058/17
Rechtsgrundlagen
- Art 3 GG
- § 2 Abs 1 S 2 Nr 4 KiStRG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Die Erhebung des besonderen Kirchgelds nach § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 KiStrG von Kirchenangehörigen, deren Ehegatten keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG.
2. Art. 3 GG verpflichtet die Bundesländer nur dazu, innerhalb des Landes auf Gleichbehandlung zu achten.
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichter der 6. Kammer - vom 13. Dezember 2019 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 2.088,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 13. Dezember 2019, mit dem dieses ihre Klage gegen die Festsetzung des besonderen Kirchgelds 2015 abgewiesen hat.
Die Klägerin ist Mitglied der evangelisch-lutherischen Landeskirche C-Stadt. Ihr Ehemann ist Mitglied der Neuapostolischen Kirche - NAK -. Diese ist eine grundsätzlich kirchensteuerberechtigte Körperschaft des öffentlichen Rechts, die ihre Mitglieder darum bittet, 10 Prozent ihres Einkommens in den Opferstock zu geben. Mit Bescheid vom 13. September 2016 hat das zuständige Finanzamt für das Jahr 2015 ein besonderes Kirchgeld in Höhe von 696,00 EUR festgesetzt.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin am 20. November 2017 Klage erhoben. Es liege eine verfassungsmäßig nicht hinzunehmende Ungleichbehandlung vor, weil die NAK in anderen Bundesländern als kirchensteuerberechtigte Glaubensgemeinschaft von der Erhebung des besonderen Kirchgeldes ausgenommen werde. Lediglich in Niedersachsen sei das KiStRG unzutreffend verfasst. Es könne nicht vom Wohnort der Klägerin abhängen, ob Kirchensteuer erhoben werde.
Das Verwaltungsgericht Hannover hat ihre Klage mit Urteil vom 13. Dezember 2019 abgewiesen. Die NAK sei zwar kirchensteuerberechtigt, erhebe jedoch keine Kirchensteuer und sei damit keine steuererhebende Religionsgemeinschaft im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 KiStRG. Eine Ungleichbehandlung sei nur dann rechtlich relevant im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sie durch den gleichen Hoheitsträger in seinem eigenen Kompetenzbereich erfolge. Im Übrigen stehe nicht fest, dass der Ehemann der Klägerin entsprechende Zahlungen erbracht habe. Die Klägerin könne einen solchen Beweis nach ihren eigenen Angaben auch nicht erbringen.
Am 17. Januar 2020 hat die Klägerin Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.
II.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Denn die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ergeben sich nicht aus ihrem Vorbringen zur Begründung des Zulassungsantrags.
1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (Senatsbeschlüsse vom 23.01.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 7, und vom 24.10.2017 – 10 LA 90/16 –, juris Rn. 11; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.07.2013 – 8 LA 148/12 –, juris Rn. 9). Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 06.06.2018 – 2 BvR 350/18 –, juris Rn. 16, und vom 16.10.2017 – 2 BvR 2615/14 –, juris Rn. 19; Senatsbeschluss vom 23.01.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 7; vgl. auch Gaier, NVwZ 2011, 385, 388 ff.). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04.07.2018 – 13 LA 247/17 –, juris Rn. 4 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 – 7 AV 4.03 -, juris Leitsatz und Rn. 9; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09.06.2016 – 1 BvR 2453/12 –, juris Rn. 17). Zur Darlegung der ernstlichen Zweifel bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs auseinandersetzen (Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 08.03.2018 – 7 LA 67/17 -, juris Rn. 6, vom 11.12.2017 – 2 LA 1/17 -, juris Rn. 3, vom 31.08.2017 – 13 LA 188/15 –, juris Rn. 8, und vom 13.07.2017 – 8 LA 40/17 -, juris Rn. 10).
Rechtsgrundlage für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes ist § 2 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 4, Abs. 6 KiStrG i.V.m. § 11 Abs. 1 KiStrG i.V.m. § 10 KiStO ev und dem Kirchensteuerbeschluss. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 KiStRG können die Landeskirchen, Diözesen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sowie ihre Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände (steuerberechtigte Religionsgemeinschaften) von ihren Angehörigen (Kirchenangehörigen) aufgrund eigener Steuerordnungen Kirchensteuer erheben. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 KiStrG können Kirchensteuern auch als Kirchgeld in festen oder gestaffelten Beträgen erhoben werden, insbesondere auch als Kirchgeld von Kirchenangehörigen, deren Ehegatte einer „steuererhebenden Religionsgemeinschaft“ nicht angehört (besonderes Kirchgeld). Nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 5 S. 1 KiStRG werden Ehen, in der nur ein Ehegatte einer steuererhebenden Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft angehört als „glaubensverschiedene Ehen“ bezeichnet. Das besondere Kirchgeld darf nur von einem Kirchenangehörigen erhoben werden, der selbst oder dessen Ehegatte eigene Einnahmen oder eigenes Vermögen hat (§ 2 Abs. 6 KiStRG). Es wird gemäß § 10 Abs. 1 KiStO ev von Kirchenmitgliedern erhoben, deren Ehegatte keiner steuererhebenden Religionsgesellschaft angehört. Es wird nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kirchenmitgliedes in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand bemessen (§ 10 Abs. 2 S. 1 KiStO ev). Bemessungsgrundlage für das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist das zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes (§ 10 Abs. 2 S. 2 KiStO ev). Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird nach gestaffelten Sätzen erhoben, deren Höhe im Kirchensteuerbeschluss bestimmt wird (§ 10 Abs. 3 KiStO ev). Ausweislich des Beschlusses über die Landeskirchensteuer der Ev.-Luth. Landeskirche Hannovers im Land Niedersachsen für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 vom 28.November 2014 (KiABl. Hann. 2014, 150) beträgt das jährliche besondere Kirchengeld 696 EUR bei einem gemeinsam zu versteuernden Jahreseinkommen nach § 2 Abs. 5 EStG zwischen 87.500 und 99.999 EUR.
a) Soweit die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte das KiStRG verfassungskonform dahingehend auslegen müssen, dass eine Unterscheidung zwischen Kirchensteuerberechtigung und Kirchensteuererhebung nicht stattfinde, begründet dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts
Eine solche Auslegung ist nicht - wie die Klägerin meint - im Lichte von Art. 3 GG geboten. Nach Art. 3 GG sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Nach dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz ist der Gesetzgeber gehalten, wesentlich Gleiches nicht willkürlich ungleich zu behandeln. Der Gesetzgeber muss bei seiner Entscheidung abwägen, ob die Gleichheit zwischen zwei Gruppen so bedeutsam ist, dass ihre Beachtung bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise geboten erscheint (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21.02.1957 – 1 BvR 241/56 –, vom 29.11.1961 – 1 BvR 148/57 – und vom 17.01.1979 - 1 BvR 446/77 -, jeweils juris; Senatsurteil vom 17.06.2014 – 10 LC 81/12 –, juris Rn. 72).
Für die Frage der Gleichbehandlung im Rahmen des Gleichheitssatzes kommt es entgegen der Ansicht der Klägerin indes nicht darauf an, an welche Voraussetzungen die Hoheitsträger anderer Bundesländer das besondere Kirchgeld knüpfen. Denn Art. 3 Abs. 1 GG bindet den jeweiligen Hoheitsträger nur hinsichtlich seines eigenen Kompetenzbereichs und gestattet keinen Vergleich zwischen verschiedenen Hoheitsträgern (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 27.05.2020 – 2 LC 21/17 –, juris Rn. 61, Senatsurteil vom 21.08.2018 – 10 KN 10/18 –, juris Rn. 77 m.w.N.; Epping, Grundrechte, 8. Auflage 2019, Rn. 793). Der Landesgesetzgeber ist innerhalb seines Kompetenzbereiches prinzipiell nicht gehindert, von der Gesetzgebung anderer Länder abweichende Regelungen zu treffen, auch wenn dadurch die Einwohner seines Landes im praktischen Ergebnis mehr belastet oder begünstigt werden. Dadurch allein wird - wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat - der Gleichheitssatz nicht verletzt. Dieser verpflichtet den Landesgesetzgeber grundsätzlich nur dazu, innerhalb des Landes auf Gleichbehandlung zu achten (BVerfG, Beschluss vom 07.11.1995 – 2 BvR 413/88 –, BVerfGE 93, 319-352, juris Rn. 181 m.w.N.). Steuerpflichtige können daher grundsätzlich nicht dadurch in ihrem Anspruch auf Gleichbehandlung verletzt sein, dass die Besteuerung für sie ungünstiger als in dem Gebiet eines anderen Hoheitsträgers ausgestaltet ist, der - wie hier (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV) - seinerseits die Gesetzgebungskompetenz für diese Steuer hat (BVerfG, Urteil vom 10.04.2018 – 1 BvL 11/14 –, juris Rn. 100 und Nichtannahmebeschluss vom 19.08.2002 – 2 BvR 443/01 –, juris Rn. 74).
b) Soweit die Klägerin der Auffassung ist, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die NAK sehr wohl „eine Art Kirchensteuer“ erhebe, die an den Zehnt aus der Bibel angelehnt sei und sich zwar nicht durch Steuerbescheid festsetzen lasse, gleichwohl aber auf „freiwilliger Basis“ von ihren Mitgliedern gefordert werde, weshalb die NAK letztlich als kirchensteuererhebend im Sinne des KiStRG einzustufen sei, ergeben sich hieraus ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils.
Denn die NAK erhebt keine Kirchensteuer im Sinne des KiStRG. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, unterscheidet sich die Kirchensteuer als echte, von einer Gegenleistung unabhängige und im Falle der Nichtzahlung notfalls im Wege des Verwaltungszwangs beizutreibende Steuer von Mitgliedsbeiträgen, die die Religionsgemeinschaften ohne Mitwirkung des Staates von ihren Mitgliedern fordern können (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19.08.2002 – 2 BvR 443/01 –, juris Rn. 65 m.w.N.). Die Forderung freiwilliger Abgaben an die Religionsgemeinschaft ist daher nicht mit der Erhebung einer Kirchensteuer gleichzusetzen.
Ob der Ehemann der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum freiwillig Abgaben an die NAK entrichtet hat, worüber das Verwaltungsgericht nach Ansicht der Klägerin hätte Beweis erheben müssen, ist daher hier rechtlich unerheblich. Selbst wenn er freiwillige Abgaben in Höhe von 10 Prozent seines Einkommens geleistet hätte, hätte er damit nicht einer Steuererhebung durch die NAK unterlegen. Die aufgeworfene Beweisfrage begründet daher ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher und/oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen, weil die Beantwortung der hier maßgeblichen Fragen keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht bereitet, wie sich schon aus den obigen Ausführungen ergibt.
Die Ausführungen der Klägerin zur Begründung dieses Zulassungsgrundes geben auch keinen Anlass, die Wirksamkeit der niedersächsischen Regelungen zum besonderen Kirchgeld anzuzweifeln. Aus dem von der Klägerin benannten Umstand, dass die Kirchengrenzen der NAK von den Landesgrenzen abweichen, ergibt sich nichts Anderes. Die Religionsgemeinschaften sind darin frei, im Rahmen ihres durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV geschützten Selbstbestimmungsrechts ihren räumlichen Wirkungsbereich ohne Anbindung an Ländergrenzen zu bestimmen. Unterschiedliche ländergesetzliche Regelungen können daher grundsätzlich Anlass für eine Religionsgemeinschaft sein, in Teilen ihres Gebiets, die unterschiedlichen Ländern zugehören, unterschiedliche Regelungen vorzusehen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19.08.2002 – 2 BvR 443/01 –, juris Rn. 74). Umgekehrt sind die Landesgesetzgeber aber nicht verpflichtet, ihre Landesgesetze aufgrund der Kirchengrenzen untereinander zu konsolidieren. Denn Art. 3 GG verpflichtet den Landesgesetzgeber grundsätzlich nur dazu, innerhalb des Landes auf Gleichbehandlung zu achten (BVerfG, Beschluss vom 07.11.1995 – 2 BvR 413/88 –, juris Rn. 181 m.w.N.).
3. Schließlich kommt auch eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht in Betracht.
Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich bislang noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich noch nicht geklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 13.05.2020 – 10 LA 77/19 –, juris Rn. 18, vom 05.02.2020 – 10 LA 108/18 –, juris Rn. 25, und vom 23.01.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 29; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 18.10.2019 – 9 LA 103/18 –, juris Rn. 42, und vom 31.08.2017 – 13 LA 188/15 –, juris Rn. 53). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 13.05.2020 – 10 LA 77/19 –, juris Rn. 18, vom 05.02.2020 – 10 LA 108/18 –, juris Rn. 25, und vom 23.01.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 32; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 21.05.2019 – 5 LA 236/17 –, juris Rn. 47; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 06.06.2018 – 2 BvR 350/18 –, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 07.07.2015 – 1 B 18.15 –, Rn. 3 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Antragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie zu begründen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 13.05.2020 – 10 LA 77/19 –, juris Rn. 18, vom 05.02.2020 – 10 LA 108/18 –, juris Rn. 25, und vom 23.01.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 29; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 01.03.2016 – 5 BN 1.15 –, Rn. 2, vom 17.02.2015 – 1 B 3.15 –, juris Rn. 3, und vom 30.01.2014 – 5 B 44.13 –, juris Rn. 2, jeweils zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Darzustellen ist weiter, dass die Frage entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 13.05.2020 – 10 LA 77/19 –, juris Rn. 18, vom 05.02.2020 – 10 LA 108/18 –, juris Rn. 25, und vom 21.03.2019 – 10 LA 46/18 –, juris Rn. 10; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04.02.2020 – 11 LA 479/18 –, juris Rn. 77; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.01.2020 – 10 ZB 19.2241 –, juris Rn. 13). Dazu ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die konkrete Auseinandersetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts erforderlich (vgl. Beschlüsse vom 13.05.2020 – 10 LA 77/19 –, juris Rn. 18 und vom 21.03.2019 – 10 LA 46/18 –, juris Rn. 10). Ob eine als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage entscheidungserheblich ist, ist anhand der Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts zu prüfen, soweit gegen diese keine begründeten Rügen erhoben worden sind (ständige Rechtsprechung des Senats, siehe u. a. Beschlüsse vom 13.05.2020 – 10 LA 77/19 –, juris Rn. 18 und vom 21.03.2019 – 10 LA 46/18 –, juris Rn. 10.; ebenso Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.04.2015 – 9 LA 201/13 – m.w.N.).
Der Zulassungsantrag genügt in Bezug auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung den vorstehenden Darlegungsanforderungen nicht. Denn schon die für fallübergreifend gehaltene Frage bleibt unklar. Soweit es sich bei der Formulierung:
„Warum sollen einzelne NAK Mitglieder der NAK West bzw. Ihre Ehegatten besonderes Kirchgeld zahlen und andere nicht.“
um die aus klägerischer Sicht klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO handeln sollte, so lässt sich diese in ihrer Allgemeinheit nicht fallübergreifend beantworten, da der rechtliche Anknüpfungspunkt fehlt.
Liest man in die Frage die dem vorliegenden Fall zugrundeliegende Konstellation hinein, so lässt sie sich dagegen unschwer aus dem Gesetz und auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten, wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).