Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 05.02.2020, Az.: 10 LA 108/18

Abtretung; Aufrechnung; Bestandsvergrößerung; Ermessen; Leistungsrichtlinie; Sanktionscharakter; Umsatzsteuer; Verhältnismäßigkeit; Verrechnung; Verschulden; Zuständigkeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
05.02.2020
Aktenzeichen
10 LA 108/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 72109
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 03.01.2018 - AZ: 7 A 1184/15

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Entsteht der Entschädigungsanspruch noch vor Ablauf der dem Tierhalter eingeräumten Frist zur Meldung bzw. Nachmeldung, führt die (bislang) unterlassene Mitteilung nicht zum Wegfall des Entschädigungsanspruchs nach § 18 Abs. 3 Nr. 1 TierGesG.

2. Für Entscheidungen nach § 19 TierGesG ist grundsätzlich der Vorstand zuständig.

Tenor:

Die Anträge der Klägerin und der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Berichterstatter der 7. Kammer - vom 3. Januar 2018 werden abgelehnt.

Die Klägerin trägt 9/10 und die Beklagte 1/10 der Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Zulassungsverfahren auf 24.752,66 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin wendet sich gegen die lediglich teilweise Gewährung von Leistungen aufgrund der Tötung ihres Tierbestandes durch die Beklagte, nachdem die Klägerin ihren Tierbestand zu niedrig bzw. dessen Erhöhung nicht gemeldet hat.

Der Landkreis Cloppenburg ordnete mit Bescheid vom 17. Dezember 2014 wegen des Ausbruchs der aviären Influenza (sog. Vogelgrippe) in einem Nachbarbetrieb des von der Klägerin unterhaltenen Hähnchenmastbetriebes die unverzügliche Tötung ihrer Tiere an. Noch am selben Tag wurden 92.732 Masthähnchen getötet und hierfür von dem Unternehmen C. GmbH (im Folgenden: D.) am 8. Januar 2015 115.868,63 EUR (netto: 97.368,60 EUR) in Rechnung gestellt.

Mit Bescheid vom 5. März 2015 setzte die Beklagte aufgrund der Tötung des Tierbestandes der Klägerin einen ihr zu gewährenden Gesamtbetrag in Höhe von 181.777,87 EUR fest, 77.103,08 EUR für die Entschädigung des Wertes der Tiere, 92.500,17 EUR für die Erstattung der Tötungskosten und 12.174,62 EUR für die Beihilfe zur Reinigung und Desinfektion. Weiter wird in dem Bescheid ausgeführt: Nach den bereits an die Klägerin (Abschlagszahlung), die D. (Bruttokosten der Tötung) und das mit der Reinigung beauftragte Unternehmen ausgezahlten Beträgen verbleibe ein Restzahlbetrag in Höhe von 9.528,05 EUR. Die Entschädigung sei, weil die Klägerin zum Stichtag des 3. Januar 2014 statt der tatsächlich vorhandenen 92.400 nur 90.000 Hähnchen gemeldet hatte, um das Doppelte des prozentualen Meldefehlers zu kürzen und wegen der späteren nicht nachgemeldeten Erhöhung des Bestandes um 1.500 Tiere um das Eineinhalbfache des prozentualen Nachmeldefehlers. Insgesamt sei die Entschädigung, wie dementsprechend auch die Reinigungs- und Desinfektionskosten, um 7,6 % gekürzt worden. Bei den Tötungskosten werde bei Meldefehlern generell eine Kürzung um 5 % vorgenommen. Die Klägerin habe aufgrund ihrer Vorsteuerabzugsberechtigung nur einen Anspruch auf die Nettokosten. Die bereits an die D. gezahlte Umsatzsteuer sei mit den Leistungen der Beklagten verrechnet worden.

Die Klägerin hat gegen den Bescheid der Beklagten am 9. März 2015 Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat ihr Klagebegehren dahingehend ausgelegt, dass sie zum einen die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihr weitere Leistungen in Höhe von insgesamt 25.186,92 EUR zu bewilligen und zusätzlich zu diesem Betrag auch die an D. verauslagte Umsatzsteuer in Höhe von 17.575,03 EUR, insgesamt also 42.761,95 EUR zu zahlen. Mit Urteil vom 3. Januar 2018 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte sodann verpflichtet, der Klägerin eine weitere Entschädigung in Höhe von 2.002,68 EUR und eine weitere Beihilfe für Reinigung und Desinfektion in Höhe von 316,22 EUR zu gewähren und den Bescheid der Beklagten vom 5. März 2015 insoweit aufgehoben. Ferner hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 2.318,90 EUR zu zahlen.

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Die Klägerin habe über die im Bescheid der Beklagten vom 5. März 2015 festgesetzten Beträge hinaus Anspruch auf eine Entschädigung für den Wert der getöteten Masthähnchen in Höhe von 2.002,68 EUR und eine Beihilfe für Reinigung und Desinfektion in Höhe von 316,22 EUR, nicht hingegen auf die weiter geltend gemachten Beträge in Höhe von 22.868,12 EUR. Auch die Verrechnung der Umsatzsteuer in Höhe von 17.575,03 EUR sei nicht zu beanstanden.

Anzuwenden sei der seit dem 1. Mai 2014 geltende und daher hier im maßgeblichen Zeitpunkt des Tierverlustes am 17. Dezember 2014 zu Grunde zu legende § 15 Nr. 1 TierGesG, wonach die Tierhalter eine Entschädigung für Tiere erhalten, die auf behördliche Anordnung getötet worden sind. Der Anspruch der Klägerin sei jedoch nach § 18 Abs. 3 Nr. 1 TierGesG teilweise entfallen, da - wie in Niedersachsen aufgrund § 14 Abs. 1 AGTierGesG - vom Tierhalter Beiträge zur Gewährung von Entschädigungen erhoben werden und die Klägerin schuldhaft bei der hierzu vorgeschriebenen Erhebung eine zu geringe Tierzahl (90.000 statt 92.400) angegeben habe. Die Kürzung der Entschädigung für den Wert der Tiere wegen dieses Meldeverstoßes um 5,2 % lasse Ermessensfehler nicht erkennen, insbesondere sei nicht zu beanstanden, dass sich die Beklagte zur Einhaltung einer einheitlichen Verwaltungspraxis genereller Leistungsrichtlinien bedient, die über den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ermessensbindende Wirkung entfalten. Auch sei der Vorstand der Beklagten gem. § 3 Abs. 2 der Hauptsatzung zuständig für die Entscheidung über die jeweilige Höhe der Kürzung, weil es sich um ein typisches Geschäft der laufenden Verwaltung handele; die Zuständigkeit des Verwaltungsrats nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 der Hauptsatzung betreffe hingegen ersichtlich nur die grundsätzliche Gewährung von Leistungen, wie etwa Beihilfen, die neben den Entschädigungen nach §§ 15 ff. TierGesG gezahlt werden sollen. Die Beklagte kürze bei Meldeverstößen die Entschädigungssumme entsprechend Buchstabe A Nr. III. 2.6.3.1 ihrer Leistungsrichtlinien grundsätzlich um das Zweifache des prozentualen Fehlbetrages zwischen der Zahl der gemeldeten und der tatsächlich eingestallten Tiere, was Rechtsfehler nicht erkennen lasse. Die gegenüber Nachmeldeverstößen stärkere Gewichtung sei nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe aus Praktikabilitätserwägungen auch nicht nach dem Grad des Verschuldens unterscheiden müssen. Sie habe auch nicht berücksichtigen müssen, dass es sich nur um einen verhältnismäßig geringen Meldefehler und um eine präventive Tötung gehandelt habe.

Demgegenüber lasse sich ein Verstoß gegen die Nachmeldeverpflichtung nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 AGTierGesG, § 1 Abs. 3 b) aa) der Beitragssatzung der Beklagten nicht feststellen, so dass die weitere Kürzung des Anspruchs auf Wertersatz um 2,4 % rechtswidrig sei. Denn zum Zeitpunkt der Tötung der Tiere am 17. Dezember 2014 sei die in der Satzung festgelegte zweiwöchige Nachmeldefrist noch nicht abgelaufen gewesen.

Hinsichtlich der Tötungskosten habe für die Beklagte kein Anlass bestanden, ausnahmsweise eine geringere Reduzierung als die 5 % vorzunehmen. Die Kürzung der Beihilfe zur Reinigung und Desinfektion aufgrund des Meldefehlers um 5,2 % sei rechtlich nicht zu beanstanden, rechtswidrig sei allerdings die weitere Kürzung um 2,4 % im Hinblick auf den Nachmeldefehler.

Auch sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die an D. gezahlte anteilige Umsatzsteuer in Höhe von 17.575,03 EUR mit den Zahlungsansprüchen der Klägerin verrechnet hat. Diese Zahlung sei im Ergebnis der Klägerin zu Gute gekommen und habe ihre Verbindlichkeit gegenüber D. erfüllt, so dass ein Erstattungsanspruch der Beklagten entstanden sei. Es handele sich daher im Ergebnis um eine Leistung an die Klägerin selbst.

Gegen das Urteil hat die Beklagte am 7. Februar 2018, und die Klägerin, die die Zahlung weiterer 22.433,76 EUR begehrt, am 9. Februar 2018 die Zulassung der Berufung beantragt.

II.

Die Anträge der Beklagten (dazu 1.) und der Klägerin (dazu 2.) auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 3. Januar 2018 haben keinen Erfolg. Die jeweils geltend gemachten Zulassungsgründe wurden in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise nicht dargelegt bzw. liegen nicht vor.

Bei der Beurteilung der Entschädigungsansprüche ist auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Tierverlustes abzustellen (BVerwG, Urteil vom 20. 01.2005 – 3 C 15.04 –, juris Rn. 16; Senatsurteil vom 18.12.2012 – 10 LC 59/11 –, juris Rn. 48; jeweils zum Tierseuchengesetz (im Folgenden: TierSG). Damit waren im vorliegenden Fall das Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen - Tiergesundheitsgesetz in der vom 1. Mai 2014 bis 7. September 2015 gültigen Fassung (im Folgenden: TierGesG) sowie das Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz in der vom 1. Mai 2014 bis 23. Mai 2019 gültigen Fassung vom 23. Oktober 2014 (im Folgenden: AGTierGesG) anzuwenden. Der Klägerin obliegt dabei die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Entschädigungsvoraussetzungen (Senatsurteil vom 18.12.2012 – 10 LC 59/11 –, juris Rn. 48).

1. Die von der Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wurden von ihr nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor.

a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (Senatsbeschlüsse vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7, und vom 24.10.2017 - 10 LA 90/16 -, juris Rn. 11; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.07.2013 - 8 LA 148/12 -, juris Rn. 9). Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, und vom 16.10.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19; Senatsbeschluss vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04.07.2018 - 13 LA 247/17 -, juris Rn. 4 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Leitsatz und Rn. 9; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 17). Zur Darlegung der ernstlichen Zweifel bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs auseinandersetzen (Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 08.03.2018 - 7 LA 67/17 -, juris Rn. 6, vom 11.12.2017 - 2 LA 1/17 -, juris Rn. 3, vom 31.08.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 8, und vom 13.07.2017 - 8 LA 40/17 -, juris Rn. 10).

Zur Begründung des Zulassungsgrunds bringt die Beklagte vor, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zum Zeitpunkt der Tötung der Tiere am 17. Dezember 2014 ein Nachmeldefehler im Sinne des § 18 Abs. 3 Nr. 1 TierGesG vorgelegen habe. Die Klägerin habe am 5. Dezember 2014 93.400 Tiere eingestallt und den Zuwachs um 1.500 Stück gegenüber dem Stichtag 3. Januar 2014 nicht nachgemeldet gehabt. Das Verwaltungsgericht habe einen Nachmeldefehler verneint, weil zwischen dem 5. Dezember und dem 17. Dezember 2014 die 14-tägige Frist zur Nachmeldung gemäß § 1 Abs. 3 b) Satz 1 aa) der Beitragssatzung noch nicht abgelaufen gewesen sei. Diese Auffassung sei unrichtig. Denn Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs auf Entschädigung sei, dass die Verpflichtung aus der Beitragssatzung erfüllt werde. Die Meldung bzw. Zahlung des Beitrags wirke auf den Schadenszeitpunkt zurück. Insoweit erfolge eine nachträgliche Betrachtung. Anderenfalls hätte der Tierhalter einen Anspruch auf eine Entschädigung obwohl er beispielsweise zum Stichtag überhaupt nicht gemeldet oder gezahlt hat.

Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung, dass sich ein relevanter Verstoß gegen die Nachmeldeverpflichtung nach § 14 Abs. 3 (Satz 1) Nr. 1 AGTierGesG, § 1 Abs. 3 b) aa) der Beitragssatzung 2014 nicht feststellen lasse, tragend darauf gestützt, dass am 17. Dezember 2014 die in der Satzung festgelegte zweiwöchige Nachmeldefrist noch nicht verstrichen gewesen sei. Die Erhöhung auf 93.900 sei erst am 5. Dezember 2014 erfolgt.

Das Vorbringen der Beklagten vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht zu begründen.

Nach § 18 Abs. 3 Nr. 1 TierGesG entfällt der Anspruch auf Entschädigung, wenn der Tierhalter schuldhaft bei den hierzu vorgeschriebenen Erhebungen einen Tierbestand nicht angibt oder eine zu geringe Tierzahl angibt. Gemäß § 14 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AGTierGesG findet die amtliche Erhebung der Anzahl der Tiere, die für die Berechnung der Beiträge maßgebend ist, jährlich an einem Stichtag statt, den die Tierseuchenkasse durch Satzung bestimmt. Die Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer haben innerhalb von zwei Wochen nach dem Stichtag die entsprechenden Angaben zu machen (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 5 AGTierGesG). Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AGTierGesG sind nach dem Stichtag eintretende Änderungen der Beklagten unverzüglich mitzuteilen, wenn sich die Zahl der Tiere einer gehaltenen Tierart durch Zugänge (mit Ausnahme der im Bestand nachgeborenen Tiere) um mehr als 5 Prozent oder um mehr als 10 Tiere, bei Geflügel um mehr als 1.000 Tiere erhöht. § 14 Abs. 3 Satz 2 AGTierGesG erklärt § 14 Abs. 2 Sätze 3 und 4 AGTierGesG, nicht jedoch § 14 Abs. 2 Satz 5 AGTierGesG (zweiwöchige Nachmeldefrist) für entsprechend anwendbar.

§ 1 Abs. 2 der Beitragssatzung 2014 bestimmt den 3. Januar 2014 als Stichtag der amtlichen Erhebung. Nach dem Stichtag eintretende Bestandsgründungen oder Bestandsvergrößerungen sind der Beklagten bis spätestens innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen, wenn sich die Zahl der gehaltenen Tierart durch Zugänge aus anderen Beständen um mehr als 5 vom Hundert oder um mehr als 10 Tiere, bei Geflügel um mehr als 1.000 Tiere, erhöht (§ 1 Abs. 3 Buchst. b Buchst. aa) der Beitragssatzung 2014). Die Beiträge nach § 1 Abs. 3 Buchst. b) Beitragssatzung 2014 werden zwei Wochen nach Zugang des Beitragsbescheides fällig (§ 5 Beitragssatzung 2014).

Nach diesen Bestimmungen war die Klägerin verpflichtet, die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts am 5. Dezember 2014 eingetretene Bestandsvergrößerung von mehr als 1.000 Masthähnchen der Beklagten bis zum 19. Dezember 2014 mitzuteilen. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht daher davon ausgegangen, dass der Klägerin nicht mit einer die Entschädigung ausschließenden Wirkung vorgeworfen werden kann, sie habe am 17. Dezember 2014 die Bestandserhöhung nicht mitgeteilt gehabt. Denn hierzu war sie nach den durch den Verwaltungsrat der Beklagten beschlossenen Bestimmungen der Beitragssatzung 2014 - wie ausgeführt - nicht verpflichtet. Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Tierverlustes lag daher kein schuldhafter Verstoß gegen Meldepflichten durch die Klägerin i.S.d. § 18 Abs. 3 Nr. 1 TierGesG vor.

Die hiergegen vorgebrachten Argumente der Beklagten greifen demgegenüber nicht durch. Mit ihren Ausführungen meint sie wohl, dass es nicht sein dürfe, dass ein Tierhalter auch dann eine Entschädigung erhalte, wenn das entschädigungsbegründende Ereignis zu einem Zeitpunkt eintritt, in dem der Tierhalter seine Bestandsvergrößerung (noch) nicht mitgeteilt bzw. seine Beiträge (noch) nicht gezahlt habe und dann seine Verpflichtungen nur deshalb erfülle, um die Entschädigung zu erhalten. Zum einen unterstellt sie damit, ohne dass es durch sachliche Gründe in dieser Pauschalität gerechtfertigt wäre, dass die Tierhalter ihren Verpflichtungen ohne das die Entschädigungspflicht der Beklagten begründende Ereignis nicht nachgekommen wären. Dieser Schluss kann bereits wegen der durch sie selbst eingeräumten 14-tägigen Frist zur Mitteilung bzw. Zahlung jedenfalls in diesem Zeitraum nicht ohne weiteres gezogen werden. Zum anderen knüpft § 18 Abs. 3 TierGesG an ein dem Tierhalter vorwerfbares schuldhaftes und sanktionswürdiges Verhalten an. Ein solches liegt aber nicht vor, wenn die durch die Beklagte selbst eingeräumte Frist zum maßgeblichen Zeitpunkt des Tierverlustes noch nicht abgelaufen ist. Der Beklagten ist insoweit zwar zuzugeben, dass hierdurch den Tierhaltern theoretisch ein treuwidriges Verhalten ermöglicht wird. Dies ist aber zwangsläufige Folge der durch §§ 1 Abs. 3 Buchst. b) und 5 Beitragssatzung 2014 sowie § 14 Abs. 2 Satz 5 AGTierGesG ihnen eingeräumten Frist zur (Nach-)Meldung bzw. Beitragszahlung. Angesichts der nur kurzen Frist von zwei Wochen erscheint die Missbrauchsgefahr allerdings überschaubar. Denn diese besteht insoweit nur in dem Fall, dass das den Entschädigungsanspruch auslösende Ereignis gerade in diesen zwei Wochen eintritt und der Tierhalter seine entsprechende Verpflichtung nicht ohnehin bereits erfüllt hat.

Nicht anderes folgt aus der von der Beklagten angeführten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 1984 (– 13 A 1863/83 –, AgrarR 1985, 80 f.). Bereits die dortige Sachverhaltskonstellation weicht von den hier zu beurteilenden Umständen ab. Zwar nennt § 18 Abs. 3 TierGesG wie auch § 69 Abs. 3 Nr. 2 TierSG keinen Zeitpunkt, zu dem die Pflichtverletzung erfolgt sein muss. Vorliegend wird ein solcher Zeitpunkt allerdings sehr wohl bestimmt, indem §§ 1 Abs. 3 Buchst. b) und 5 Beitragssatzung 2014 sowie § 14 Abs. 2 Satz 5 AGTierGesG den Tierhaltern ausdrücklich Fristen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen einräumen. Die von dem Oberverwaltungsgericht für seine Auffassung angeführten Missbrauchsgefahren sind daher im hier zu entscheidenden Fall und abweichend von dem durch das Oberverwaltungsgericht zu beurteilenden Sachverhalt - wie bereits ausgeführt - auf zwei Wochen begrenzt. Der Normgeber hat sich vorliegend dafür entschieden, dass die vom Oberverwaltungsgericht ins Feld geführte „pünktliche Erfüllung“ der Verpflichtungen eben auch dann vorliegt, wenn die Tierhalter ihre Meldung innerhalb einer 14-tägigen Frist abgeben bzw. ihre Beiträge innerhalb der festgelegten Frist zahlen. Der vom Oberverwaltungsgericht beim Vergleich mit dem Versicherungsrecht herangezogene Verzug und Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben liegen innerhalb der eingeräumten Frist daher auch gerade (noch) nicht vor.

b) Auch der weitere von der Klägerin angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wurde von ihr nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt nicht vor.

Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich bislang noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich noch nicht geklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (Senatsbeschluss vom 23.01.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 29; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 31.08.2017 – 13 LA 188/15 –, juris Rn. 53). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 21.06.2018 – 5 LA 149/17 –, juris Rn. 2, und vom 23.04.2018 – 7 LA 54/17 –, juris Rn. 30; Senatsbeschlüsse vom 23.01.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 32, und vom 13.01.2014 – 10 LA 48/12 –, juris Rn. 29; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 06.06.2018 – 2 BvR 350/18 –, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 07.07.2015 – 1 B 18.15 –, Rn. 3 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Antragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie zu begründen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.01.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 29 und vom 24.10.2017 – 10 LA 90/16 –, juris Rn. 55; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 01.03.2016 – 5 BN 1.15 –, Rn. 2, vom 17.02.2015 – 1 B 3.15 –, juris Rn. 3, und vom 30.01.2014 – 5 B 44.13 –, juris Rn. 2, jeweils zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Darzustellen ist weiter, dass die Frage entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.08.2018 – 2 LA 212/17 –, juris Rn. 9; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 21.06.2018 – 5 LA 149/17 –, juris Rn. 2, und vom 23.04.2018 – 7 LA 54/17 –, juris Rn. 30; Senatsbeschluss vom 03.11.2011 – 10 LA 72/10 –, juris Rn. 24).

Zur Begründung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat die Beklagte die folgende Frage aufgeworfen:

„Wie ist § 18 Abs. 3 TierGesG i.V.m. der Beitragssatzung der Beklagten auszulegen?“

Zur grundsätzlichen Bedeutung der von ihr aufgeworfenen Frage führt sie aus, dass die Auslegung des § 18 Abs. 3 TierGesG auch für die Tierkassen anderer Bundesländer von Bedeutung sei und sich diese Rechtsfrage auch in einem anderen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg zu §§ 15 Nr. 1, 18 Abs. 3 Nr. 1, 19 Satz 1 Alt. 1 TierGesG stelle.

Mit ihren Ausführungen genügt die Beklagte nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. So bleibt bereits unklar, welche konkrete Rechtsfrage sie im Berufungsverfahren geklärt haben möchte. Sofern sich die von ihr formulierte Frage auf den Aspekt bezieht, der aus ihrer Sicht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts begründet, fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage, weil sie sich - wie oben bereits dargestellt - unschwer aus dem Gesetz beantworten lässt.

2. Der Zulassungsantrag der Klägerin hat ebenfalls keinen Erfolg. Die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) hat sie ebenfalls nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor.

a) Das Vorbringen der Klägerin begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts.

aa) Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft davon ausgehe, dass der Vorstand der Beklagten zuständig gewesen sei, eine generalisierende Leistungsrichtlinie aufzustellen, aufgrund derer der streitgegenständliche Bescheid hätte erlassen werden dürfen, weil es sich um eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung handele. Denn die Hauptsatzung der Beklagten knüpfe in § 5 Abs. 1 Nr. 6 nicht an die Frage an, ob eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung zu entscheiden sei, sondern daran, ob über eine Leistung zu entscheiden sei, die auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruht oder nicht. Vorliegend beruhe die Leistung auf § 19 TierGesG und liege im Ermessen der Beklagten. Damit folge sie nicht aus einer unmittelbaren gesetzlichen Verpflichtung, mit der Folge, dass der Verwaltungsrat zuständig sei.

Dieses Vorbringen begründet keine Zweifel an der vom Verwaltungsgericht angenommenen Zuständigkeit des Vorstandes der Beklagten. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 der Hauptsatzung der Beklagten in der Fassung vom 30. Oktober 2007 (im Folgenden: HS) entscheidet der Vorstand in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung des Verwaltungsrats unterliegen (vgl. auch § 7 Abs. 2 Satz 2 AGTierGesG), insbesondere in Härtefällen. Der Verwaltungsrat der Beklagten ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 HS zuständig für die Beschlüsse über „Leistungen der Tierseuchenkasse, die nicht auf gesetzlicher Verpflichtung beruhen.“ Entgegen der Auffassung der Klägerin fallen die ihr von der Beklagten gewährten Leistungen nicht unter § 5 Abs. 1 Nr. 6 HS, da sie auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhen.

Die Beklagte gewährte der Klägerin aufgrund § 15 Nr. 1 TierGesG (i.V.m. § 19 TierGesG) eine - wenn auch gekürzte - Leistung in Höhe von 77.103,08 EUR für den Wert der getöteten Masthähnchen. Diese Leistung beruht im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 6 HS auf der entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung des § 15 Nr. 1 TierGesG. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass dieser Anspruch in dem hier von der Beklagten angenommenen Fall des § 18 Abs. 3 Nr. 1 TierGesG entfällt und § 19 TierGesG der Beklagten die Möglichkeit einräumt, unter bestimmten Voraussetzungen „die Entschädigung“ (nach § 15 TierGesG) dennoch teilweise zu gewähren. Denn auch bei der der Beklagten nach § 19 TierGesG eröffneten Entscheidung über eine teilweise Gewährung der Entschädigung im Sinne des § 15 TierGesG bleibt es dabei, dass letztlich über die Gewährung einer Leistung zu entscheiden ist, die auf einer gesetzlichen Verpflichtung, nämlich § 15 TierGesG, beruht. Insoweit besteht auch kein sachlicher Grund, die Zuständigkeit des Vorstands für Entschädigungen nach § 15 TierGesG wieder entfallen zu lassen, wenn diese nach §§ 18, 19 TierGesG teilweise gewährt werden kann. Für seine (weitere) Zuständigkeit spricht vielmehr auch, dass er nach § 5 Abs. 2 HS ausdrücklich insbesondere auch für Entscheidungen in Härtefällen zuständig ist. Die Beklagte kann in einzelnen besonderen Härtefällen, in denen sie zu einer Entschädigung sonst nicht verpflichtet ist, Beihilfen für Tierverluste durch Seuchen und seuchenartige Erkrankungen oder zum Ausgleich, von Schäden bei Bekämpfungsmaßnahmen gewähren (§ 13 Abs. 2 AGTierGesG). Ist der Vorstand - wie nach § 5 Abs. 2 letzter Halbsatz HS - für Entscheidungen über Leistungen in Härtefällen zuständig, in denen die Beklagte zu einer Entschädigung grundsätzlich nicht (gesetzlich) verpflichtet ist, spricht dies erst Recht dafür und ist auch konsequent, dass er auch weiter für gesetzlich vorgesehene Leistungen - wie eine Entschädigung nach § 15 TierGesG - zuständig ist, wenn diese trotz ihres grundsätzlichen Entfallens nach § 18 TierGesG über § 19 TierGesG teilweise gewährt werden können. Von § 5 Abs. 1 Nr. 6 HS dürften demgegenüber vielmehr etwa Entscheidungen über mögliche Zuschüsse zu Forschungsvorhaben und über die Übernahme von Kosten für Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen durch die Beklagte (vgl. § 2 Satz 2 HS, § 4 Abs. 3 Satz 2 AGTierGesG i.d.F.v. 23.10.2014 (Nds. GVBl. 2014, 276)) erfasst sein.

Nicht anderes gilt auch für die von der Beklagten gewährte und in § 16 Abs. 4 Satz 2 TierGesG vorgesehene Erstattung der bei der Verwertung oder Tötung des Tieres unmittelbar entstehenden Kosten, für die § 18 Abs. 4 TierGesG seine Absätze 1 bis 3 ausdrücklich für entsprechend anwendbar erklärt sowie für die gewährte und in der Beihilfesatzung der Beklagten festgelegte Beihilfe zu den Kosten für Reinigung und Desinfektion, für die § 8 Abs. 2 dieser Satzung die sinngemäße Geltung der Leistungsausschlüsse bzw. Leistungsminderungen nach den §§ 68 bis 70 TierSG (nunmehr §§ 17 bis 19 TierGesG) bestimmt (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 28.01.2013 – 10 LA 19/11 –, juris Rn. 41 ff.).

bb) Weiter bringt die Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vor, dass die Beklagte von einem Sanktionscharakter der Regelungen der §§ 18, 19 TierGesG ausgehe und eine stärkere Gewichtung eines Verstoßes gegen die ursprüngliche Meldepflicht im Vergleich zu einer Verletzung der Nachmeldepflicht annehme. Ein solcher Sanktionscharakter gehe aus dem Gesetz jedoch nicht hervor.

Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Vorschrift des § 18 Abs. 3 Nr. 1 TierGesG sehr wohl einen Sanktionscharakter, wie der Senat bereits zu der Vorgängerregelung des § 69 Abs. 3 Nr. 1 TierSG festgestellt hat (Beschluss vom 28.01.2013 - 10 LA 19/11 -, juris Rn. 23, 34). Insoweit hat der Senat, woran er auch weiter festhält, ausgeführt: Die Entschädigungsregelung des Tierseuchengesetzes (nunmehr Tiergesundheitsgesetz) „vereinigt in sich Elemente einer öffentlich-rechtlichen Entschädigung, Katastrophenhilfe, Prämierung tierseuchenrechtlich korrekten Verhaltens und eines versicherungsähnlichen Schadensausgleichs (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1982, a.a.O., m.w.N.; Beschluss vom 17. Dezember 1996 - BVerwG 3 B 56.96 -, Buchholz 418.6 TierSG Nr. 15). Die Bestimmungen über den Entschädigungsausschluss haben Sanktionscharakter (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1995 - BVerwG 3 C 19.93 -, BVerwGE 98, 111 = Buchholz 418.6 TierSG Nr. 14; Urteil vom 24. Februar 1996 - BVerwG 3 C 15.95 -, RdL 1996, 300; Beschluss vom 17. Dezember 1996, a.a.O.). In der amtlichen Begründung zum Gesetz zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom 7. August 1972 (BGBl. I S. 1363) wird im Anschluss an den Hinweis, dass von den Tierseuchenkassen zur Durchführung ihrer Aufgaben Beiträge erhoben werden, ausgeführt: `Damit die Funktionsfähigkeit dieser Institution, aber auch der Gleichheitsgrundsatz zwischen allen Beitragspflichtigen gewahrt bleibt, kann derjenige, der hierbei seinen Verpflichtungen schuldhaft zum Nachteil der anderen Beitragspflichtigen nicht nachkommt, keinen Anspruch auf Entschädigung für Tierverluste erheben´ (BT-Drucks. VI/3017, S. 12). Die Pflicht zur Meldung wesentlicher Bestandsvergrößerungen dient dazu, der Beklagten die Nacherhebung von Beiträgen zu ermöglichen, die sie benötigt, um die nach dem Tierseuchengesetz vorgeschriebenen Entschädigungen zu erbringen. Tierhalter, die im Fall einer wesentlichen Bestandsvergrößerung erst später als vorgesehen die dann vorhandene Anzahl an Tieren melden, beeinträchtigen folglich die Funktionsfähigkeit der Tierseuchenkasse. Würden sie vom Anwendungsbereich des § 69 Abs. 3 Nr. 1 TierSG ausgenommen, wäre die im Interesse der Gesamtheit der Tierbesitzer gebotene Balance zwischen Beitrag und Risiko gestört und zudem der Gleichheitsgrundsatz zwischen den eine Solidargemeinschaft bildenden Beitragspflichtigen nicht mehr gewahrt. […] Es wäre widersinnig, im Rahmen des § 70 TierSG regelmäßig eine Teilentschädigung zu gewähren, bei der die Sanktionselemente, die zuvor den Ausschluss von der Entschädigungsleistung nach § 69 TierSG mitbewirkt haben, außer Acht zu bleiben hätten.“ Für den Sanktionscharakter spricht zudem auch, dass die Vorschrift ein schuldhaftes Verhalten des Tierhalters voraussetzt. Die Klägerin führt auch keinerlei sachliche Erwägungen an, die gegen einen Sanktionscharakter sprechen würden.

cc) Die Klägerin führt weiter aus, die Argumentation des Verwaltungsgerichts gehe fehl, wenn es (hinsichtlich eines Verstoßes gegen die ursprüngliche Meldepflicht (vgl. § 1 Abs. 3 Buchst. a) der Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Tierseuchenkasse für das Jahr 2014, Nds. MBl. Nr. 45/2013, S. 907)) von einem aktiven Handeln ausgehe, weil bei einer Nichtabgabe der Meldung die Berechnung der Beiträge automatisch aufgrund der Vorjahresmeldung erfolge.

Dieser Vortrag vermag bereits deshalb keine Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zu begründen, weil nach dessen Tatbestand die Klägerin die Anzahl der Masthähnchen zum Stichtag abweichend von der tatsächlichen Anzahl gemeldet hat und die Berechnung der Beiträge nicht aufgrund der Vorjahresmeldung erfolgte. Das Verwaltungsgericht ist daher zutreffend von einem aktiven Tun der Klägerin ausgegangen. Auch ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht insoweit eine etwas stärkere Gewichtung des Verstoßes gegen die ursprüngliche Meldepflicht für nachvollziehbar erklärt hat. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang noch anmerkt, dass die Beklagte keine Feststellungen zum Grad ihres Verschuldens getroffen und auch keine Erwägungen hierzu angestellt habe, genügt sie nicht den nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an die Berufungszulassungsbegründung zu stellenden Darlegungsanforderungen. Mit ihrem Vorbringen führt sie keinen tragenden Rechtssatz oder erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts an und setzt sich mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht auseinander. Zudem hat die Beklagte jedenfalls insoweit den Grad des Verschuldens berücksichtigt, als sie § 19 TierGesG angewendet hat, dessen Tatbestand gerade eine geringe Schuld voraussetzt.

dd) Die Klägerin rügt zudem die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Höhe des Meldefehlers im Rahmen der Entschädigungsleistung nicht berücksichtigt werden müsse, weil bereits Bagatellunterschreitungen, die zu einer Beitragsminderung von weniger als 20,00 Euro führten, berücksichtigt seien und sieht insoweit den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO eröffnet.

Die Klägerin wirft mit ihren diesbezüglichen Ausführungen aber weder eine konkrete Frage auf noch legt sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dar. Der Senat geht deshalb davon aus, dass die Klägerin sich vielmehr gegen die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts wenden möchte.

Sie führt insoweit aus, dass die Höhe des Meldefehlers den Grad des Verschuldens beeinflusse. Bei massiven Abweichungen sei zu vermuten, dass die Sorgfaltspflichten in erheblicher Weise vernachlässigt worden seien.

Damit hat sie bereits nicht einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit qualifizierten Ausführungen in Frage gestellt.

Zudem greifen die Ausführungen der Klägerin auch in der Sache nicht durch. § 18 Abs. 3 Nr. 1 TierGesG setzt für ein Entfallen der Entschädigungspflicht (lediglich) eine schuldhafte Angabe einer zu geringen Tieranzahl voraus, ohne eine bestimmte Mindestabweichung festzulegen. Daher ist - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen - nicht zu beanstanden, dass nach den Leistungsrichtlinien der Beklagten eine Kürzung lediglich bei Bagatellunterschreitungen, die zu einer Beitragsminderung von weniger als 20 EUR führen würden, nicht vorgenommen wird. Weshalb eine Kürzung - wie die Klägerin wohl meint - eine erhebliche Vernachlässigung der Sorgfaltspflichten voraussetzen sollte, legt sie weder dar noch erschließt sich dies aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 3 Nr. 1 TierGesG. Zudem wird von der Beklagten bei § 19 TierGesG, dessen Tatbestand gerade eine geringe Schuld voraussetzt, die Höhe der Abweichung der nicht nachgemeldeten Anzahl von Tieren durchaus berücksichtigt, wenn die Beklagte die Entschädigung um das Eineinhalbfache des prozentualen Meldefehlers kürzt und damit die Höhe der Kürzung von der Anzahl der nicht nachgemeldeten Tiere abhängig macht. Inwieweit die Beklagte darüber hinaus die Größe der Abweichung hinsichtlich des Grades des Verschuldens hätte berücksichtigen sollen, führt die Klägerin nicht (in nachvollziehbarer Weise) aus.

ee) Die Klägerin wendet weiter gegen die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts ein, dass eine Sanktion die Verhältnismäßigkeit wahren müsse und das Verwaltungsgericht insoweit lediglich ausgeführt habe, dass die Beklagte aus Praktikabilitätserwägungen auch nicht nach dem Grad des Verschuldens habe differenzieren müssen, die Gewährung der teilweisen Entschädigung nach § 19 TierGesG erfolge ohnehin schon wegen der angenommenen geringen Schuld. Insoweit werde, so die Klägerin weiter, das Gebot der Rechtsstaatlichkeit mit dem Verweis auf den mit einer Einzelfallentscheidung verbundenen Verwaltungsaufwand außer Kraft gesetzt.

Auch dieser Einwand der Klägerin, der wohl darauf gerichtet ist, dass die Beklagte und das Verwaltungsgericht bei der Entscheidung über die Höhe der nach § 19 TierGesG teilweise gewährten Entschädigung den konkreten Grad des Verschuldens hätten berücksichtigen müssen, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Dieses hat in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass die Beklagte unter Berücksichtigung ihrer Leistungsrichtlinien und den ohnehin vorhandenen Einschränkungen des Tatbestandes des § 19 TierGesG nicht (noch weiter) nach dem Grad des Verschuldens habe differenzieren müssen. Denn § 19 TierGesG setzt selbst bereits voraus, dass „die Schuld gering ist“. Innerhalb dieser geringen Schuld ist nicht erforderlich, dass die Beklagte diese geringe Schuld weiter unterteilt und die Höhe der Entschädigung nach dem jeweiligen Grad des (ohnehin für § 19 TierGesG notwendigen) geringen Verschuldens individuell für jeden Einzelfall bestimmt. Vielmehr ist ausreichend, wie auch vom Verwaltungsgericht angenommen und ausgeführt, dass die Beklagte die Höhe der Entschädigung bzw. der Kürzung der Entschädigung in ihren Leistungsrichtlinien für den Regelfall (eines geringen Verschuldens des Tierhalters) festgelegt hat und Abweichungen in besonders gelagerten Konstellationen ausdrücklich möglich sind (vgl. B. der Leistungsrichtlinie). Damit berücksichtigt sie den jeweiligen Grad des (geringen) Verschuldens im Rahmen des § 19 TierGesG, der die Gewährung einer teilweisen Entschädigung in das Ermessen der Beklagten stellt, in ausreichender Weise, insbesondere ohne Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Maßgebend für eine fehlerfreie Ausübung des ihr insoweit eingeräumten Ermessens ist letztlich vielmehr, dass die Beklagte bei der Anwendung der Richtlinie den Gleichheitssatz und ihre daraus resultierende Selbstbindung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.2006 – 5 C 10.05 –, juris Rn. 52; Senatsurteil vom 27.03.2014 – 10 LB 94/12 –, juris Rn. 39; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2004 – 1 A 2470/03 –, juris Rn. 26, 30) beachtet. Die Verwendung generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen ist, insbesondere bei der Massenverwaltung, nicht generell zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.05.1988 – 1 BvR 520/83 –, juris Rn. 36; BVerwG, Beschluss vom 28.11.2018 – 2 B 37.18 –, juris Rn. 9; vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 16.06.2016 – 1 BvL 9/14 –, juris Rn. 19 f.; Senatsurteil vom 04.12.2019 – 10 LC 261/17 –, juris Rn. 86). Eine von der Leistungsrichtlinie abweichende Verwaltungspraxis (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16.06.2015 – 10 C 15.14 –, juris Rn. 24) der Beklagten hat die Klägerin weder dargelegt noch sind sonst Anhaltspunkte hierfür ersichtlich.

Liegt keine vom Regelfall abweichende Fallkonstellation vor, kann die Behörde ohne weitere Ermessenserwägungen und auch sonst ohne weitergehende Begründung der Ermessensentscheidung nach Maßgabe der Leistungsrichtlinie und ihrer Verwaltungspraxis entscheiden (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.09.2010 – 14 ZB 10.715 –, juris Rn. 6; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 15.11.2016 – 8 LB 58/16 –, juris Rn. 62 f.; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 40 Rn. 127; Weiß in Mann/Sennekamp/Uetrichtz, VwVfG, 2. Auflage 2019, § 39 Rn. 38; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13.03.2008 – 7 C 44.07 –, juris Rn. 39 f.).

Sofern sich die Klägerin mit diesem Vorbringen auch auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung stützt, genügen ihre Ausführungen nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

ff) Die Klägerin rügt weiter, dass das Verwaltungsgericht es als unerheblich betrachtet habe, dass es sich um eine präventive Tötung gehandelt habe. Im Rahmen des § 19 TierGesG und bei der Frage des Verschuldens habe vielmehr berücksichtigt werden müssen, dass bei der Keulung in einem nicht befallenen Betrieb zu berücksichtigten sei, dass das Fehlverhalten, auf dem das Entfallen des Entschädigungsanspruchs beruht, jedenfalls nicht dazu geführt habe, dass in ihrem Betrieb die entschädigungspflichtige Tierseuche ausgebrochen sei. Die Ausschlusstatbestände seien gerade auf eine abstrakte Möglichkeit der Erhöhung der Verbreitungsgefahr normiert. Die fehlende Kausalität des Fehlverhaltens für die Verbreitung der Tierseuche hätte entschädigungserhöhend berücksichtigt werden müssen. Auch wenn die §§ 18, 19 TierGesG nicht an das Verhalten des Tierhalters anknüpften, gebiete es die Verhältnismäßigkeit, dem Tierhalter eines nicht infizierten Tierbestandes eine quotal höhere Entschädigung zuzubilligen als dem Halter eines infizierten Tierbestandes. Die Keulung eines nicht infizierten Betriebes stelle für den Tierhalter ein Sonderopfer dar, mit dieser realisiere sich nicht das allgemeine Halterrisiko. Es handele sich um eine politische Vorsorgemaßnahme, die Tiere seien gesundheitlich unbedenklich gewesen. Man hätte daher mit der Keulung abwarten können, ob der Bestand vom Seuchengeschehen erfasst werde oder nicht. Mit dem Abwarten wäre keine Vergrößerung des Seuchenrisikos für angrenzende Betriebe verbunden gewesen. Die Kürzung der Entschädigung für die Tiere, für die zunächst kein Beitrag gezahlt worden sei, stelle eine unbillige Härte dar und sei unverhältnismäßig.

Dieses Vorbringen begründet keine Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Nach § 15 Nr. 1 TierGesG wird auf Antrag eine Entschädigung in Geld geleistet für Tiere, die auf behördliche Anordnung getötet worden oder nach Anordnung der Tötung verendet sind. Unabhängig davon, ob in dem Betrieb die Seuche ausgebrochen ist, wird für die Höhe der Entschädigung der gemeine Wert der Tiere zugrunde gelegt, und zwar unabhängig davon, ob das Tier infolge der Seuche eine Wertminderung erlitten hat oder nicht (§ 16 Abs. 1 Satz 1 TierGesG). Hiernach unterscheidet der Gesetzgeber bei den Entschädigungsansprüchen nicht danach, ob ein getöteter Tierbestand infiziert war oder nicht. Auch § 18 TierGesG, nach dem der Anspruch auf Entschädigung bei bestimmten Verhaltensweisen des Tierhalters (grundsätzlich vollständig) entfällt, macht das Entfallen der Entschädigung grundsätzlich nicht davon abhängig, dass der getötete Tierbestand infiziert war. Auch soweit § 18 Abs. 2 Alt. 2 TierGesG („oder nachweislich an der Tierseuche verendet sind“) an die Infektion anknüpft, ist nicht diese, sondern das Verhalten des Tierhalters (Verbringen der Tiere in einen gesperrten Bestand) für das Entfallen des Entschädigungsanspruchs maßgeblich. Damit wird selbst bei einem völligen Entfallen der Entschädigungspflicht nicht zwischen infizierten und nicht infizierten Betrieben unterschieden, insbesondere wird im Falle eines nicht infizierten Tierbestandes die Entschädigungspflicht nicht teilweise aufrechterhalten, sondern entfällt gleichermaßen vollständig.

Danach ist es konsequent, dass die Frage der Infizierung des Tierbestandes - wie vom Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung der Klägerin angenommen - auch bei der teilweisen Gewährung einer Entschädigung nach § 19 TierGesG keine für die Höhe der Entschädigung maßgebliche Bedeutung zukommt. Dies gilt auch, soweit § 19 TierGesG ein Ermessen hinsichtlich der teilweisen Entschädigung einräumt. Die §§ 18, 19 TierGesG knüpfen an ein Verschulden des Tierhalters an, nicht an den Grund der Tötung des Tierbestandes. Soweit die Klägerin ihre Auffassung damit begründet, dass das Fehlverhalten, dass zum Entfallen des Entschädigungsanspruchs geführt habe, nicht (im Sinne einer Kausalität) dazu geführt habe, dass in ihrem Betrieb die Tierseuche ausgebrochen sei, ist dies für das Entfallen des Entschädigungsanspruchs nach § 18 TierGesG unerheblich (vgl. BVerwG Urteil vom 29.02.1996 – 3 C 15.95 –, juris Rn. 16 zu § 69 Abs. 1 TierSG a.F., und Urteil vom 30.03.1995 – 3 C 19.93 –, juris Rn. 18 zu § 69 TierSG a.F.) und muss daher auch nicht bei der Höhe der Gewährung einer teilweisen Entschädigung nach § 19 TierGesG berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere bei einem Entfallen des Entschädigungsanspruchs nach § 18 Abs. 3 TierGesG, der an die Beitragspflicht des Tierhalters anknüpft und nicht ein Verhalten voraussetzt, das geeignet war, die Entstehung oder Ausbreitung der Seuche zu fördern. Selbst in den Fällen des § 18 Abs. 1 TierGesG wird ein Kausalitätsverhältnis zwischen dem Verstoß und dem zu entschädigenden Seuchenfall nicht vorausgesetzt, wenngleich allerdings ein bestimmter Zurechnungszusammenhang gegeben, nämlich die Pflichtverletzung allgemein geeignet sein muss, die Entstehung oder Ausbreitung der Seuche zu fördern (BVerwG, Urteil vom 29.02.1996 – 3 C 15.95 –, juris Rn. 16 und 17 zu § 69 Abs. 1 TierSG a.F., und Urteil vom 30.03.1995 – 3 C 19.93 –, juris Rn. 19 zu § 69 TierSG). Wenn der in § 18 Abs. 1 Satz 1 geforderte Zusammenhang besteht, kann der Tierhalter eine Einzelprüfung der konkreten Gefährdung für Verursachung oder Ausbreitung der Seuche durch seinen Verstoß nicht verlangen (BVerwG, Urteil vom 30.03.1995 – 3 C 19.93 –, juris Rn. 18 f. zu § 69 TierSG). Anders allerdings als bei § 18 Abs. 1 Satz 1 TierGesG, der diesen „Zusammenhang mit dem die Entschädigung auslösenden Fall“ ausdrücklich voraussetzt, enthält § 18 Abs. 3 TierGesG eine solche Einschränkung - entsprechend der dort sanktionierten die Beitragspflicht betreffenden Verhaltensweisen des Tierhalters - gerade nicht. Wie oben bereits ausgeführt, beeinträchtigen die in § 18 Abs. 3 TierGesG sanktionierten beitragsbezogenen Verhaltensweisen die Funktionsfähigkeit der Tierseuchenkasse. Auf ihre Eignung, die Entstehung oder Ausbreitung einer Tierseuche zu fördern, kommt es daher nicht an. Im Rahmen der Feststellung der geringen Schuld im Sinne des § 19 TierGesG, ist die Gefahr der Verbreitung der Seuche durch den Verstoß zwar gegebenenfalls in den Fällen des § 18 Abs. 1 TierGesG zu berücksichtigen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.03.1995 – 3 C 19.93 –, juris Rn. 25; Senatsbeschluss vom 28.01.2013 – 10 LA 19/11 –, juris Rn. 35, und vom 27. Mai 2010 – 10 LB 219/07 –, juris Rn. 47). Bei der Beurteilung der Schuld im Fall des § 18 Abs. 3 TierGesG spielt der Grad einer solchen Gefahr wegen des (gegenüber § 18 Abs. 1 TierGesG) anderen Schutzwecks der Vorschrift hingegen keine Rolle. Dementsprechend kann die Klägerin auch nicht mit ihrer Argumentation durchdringen, dass ihr als Tierhalterin im Hinblick auf das Seuchengeschehen keine Vorwürfe zu machen seien bzw. von ihren Tieren keine Gefahr für die Allgemeinheit ausgegangen sei. Dies gilt auch, soweit sie diese Gesichtspunkte im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit für eine höhere Entschädigung fruchtbar machen möchte. Denn im Rahmen des § 18 TierGesG wird nicht zwischen einem schuldhaften (Fehl-)Verhalten des Tierhalters nach § 18 Abs. 1 TierGesG und § 18 Abs. 3 TierGesG unterschieden. In beiden Konstellationen entfällt (grundsätzlich in vollem Umfang) der Anspruch auf die Entschädigung. Daher sind die beiden Fälle auch bei § 19 TierGesG hinsichtlich der Gewichtung der Schuld nicht unterschiedlich zu behandeln.

Unabhängig davon realisiert sich - entgegen der Auffassung der Klägerin - mit der Keulung (auch von lediglich seuchenverdächtigen Tieren) gerade ein allgemeines aus dem Tierbestand als solchem resultierendes Risiko eines Tierhalters (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.1966 – 1 BvL 10/61 –, juris Rn. 27, 30 zu §§ 66 ff. ViehseuchG a.F.; BGH, Urteil vom 03.07.1997 – III ZR 208/96 –, juris Rn. 14 zu §§ 66 ff. TierSG). Mit der Keulung werden Rechtsgüter der Gemeinschaft vor Gefahren geschützt, die von dem Tierbestand ausgehen (BVerfG, Beschluss vom 17.11.1966 – 1 BvL 10/61 –, juris Rn. 32). Ein Betrieb wird dabei bereits dann selbst zur Gefahrenquelle, wenn in der Nachbarschaft ein Tierbestand infiziert ist (BGH, Urteil vom 03.07.1997 – III ZR 208/96 –, juris Rn. 14). Schutzzweck des TierGesG ist den Seuchenabwehrmaßnahmen im Zweifel den Vorzug gegenüber der Erhaltung des Tierbestandes einzuräumen (BVerwG Urteil vom 29.02.1996 – 3 C 15.95 –, juris Rn. 20 zum TierSG). In der Maßnahme liegt eine Sozialbindung des Eigentums (BVerfG, Beschluss vom 17.11.1966 – 1 BvL 10/61 –, juris Rn. 27, 30, 34). Der Rechtmäßigkeit einer Tötungsanordnung steht dabei nicht entgegen, dass sich der Verdacht oder Anschein einer Seuchengefahr nicht bestätigt hat (BGH, Urteil vom 03.07.1997 – III ZR 208/96 –, juris Rn. 10 zu §§ 66 ff. TierSG). Die Entschädigungsansprüche werden vom Gesetzgeber freiwillig aus Billigkeits- und polizeilichen Zweckmäßigkeitserwägungen gewährt, so dass ihm hinsichtlich der Regelungen grundsätzlich ein Freiraum zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.1966 – 1 BvL 10/61 –, juris Rn. 33 f.; vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 03.07.1997 – III ZR 208/96 –, juris Rn.). Mit der Entschädigung soll in erster Linie auf eine wirksame Seuchenbekämpfung hingewirkt werden (BVerwG, Urteil vom 20.01.2005 – 3 C 15.04 –, juris Rn. 17 zu § 66 TierSG a.F.). Der Tierbesitzer soll zu intensiver Mitarbeit motiviert werden, auf die die staatliche Tierseuchenbekämpfung angewiesen ist (BVerwG Urteil vom 29.02.1996 – 3 C 15.95 –, juris Rn. 17).

Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin erst recht keine höhere Entschädigung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten verlangen. Auch stellt die Kürzung der Entschädigung für die Tiere, für die zunächst kein Beitrag gezahlt worden ist, - anders als die Klägerin meint - keine unbillige Härte dar. Vielmehr ist in dem Fall der nicht richtigen Angabe eines Tierbestandes im Sinne des § 18 Abs. 3 Nr. 1 TierGesG oder dem Nichterfüllen der Beitragspflicht mit § 18 Abs. 3 TierGesG grundsätzlich ein völliges Entfallen der Entschädigung gesetzlich vorgesehen. Im Hinblick auf die von der Klägerin eingeforderte Verhältnismäßigkeit erlaubt § 19 TierGesG der Beklagten gerade bei geringer Schuld oder unbilliger Härte eine teilweise Gewährung der Entschädigung. In dieser teilweisen Entschädigung, die im Falle der Klägerin auch nur weniger als 10 % unter der vollen Entschädigung liegt, kann daher keine unbillige Härte oder eine gegen Verhältnismäßigkeitsgrundsätze verstoßende Maßnahme gesehen werden.

Soweit sich die Klägerin mit diesem Vorbringen auch auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung stützt, genügen ihre Ausführungen wiederum nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

gg) Die Klägerin wendet sich zur Begründung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung gegen die generelle Kürzung des Leistungsanspruchs um 5 %. Alleine die Handhabbarkeit der Verwaltung könne eine solche pauschale Gleichbehandlung nicht rechtfertigen.

Mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen macht sie letztlich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Überdies würde ihr Vortrag hinsichtlich des Zulassungsgrunds nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht den Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügen.

Die Erwägungen der Klägerin vermögen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen. Dieses hat hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Höhe der Erstattung der Tötungskosten auf seine Ausführungen zu der Höhe der Entschädigung für den Wert der Tiere (S. 6 f. der Urteilsgründe) verwiesen und im Übrigen ausgeführt, dass nach Buchstabe B der Leistungsrichtlinien eine einheitliche Kürzung um 5 % erfolge. Da sich allein wegen des ursprünglichen Meldefehlers eine höhere Kürzung (5,2 %) ergäbe, habe für die Beklagte kein Anlass bestanden, ausnahmsweise eine geringere Reduzierung vorzunehmen.

Nach Buchstabe B der von der Beklagten zu den Akten gereichten Leistungsrichtlinie (i.d.F.v. 25.02.2015, S. 15) sind bei Verstößen nach § 18 Abs. 1, Abs. 2 und 3 TierGesG bei einer Erstattung der Tötungskosten nach §§ 18, 19 TierGesG immer 95 % der Tötungskosten zu erstatten. „Im Rahmen der restlichen 5 % kann eine teilweise Leistung gewährt werden.“

Wie oben bereits ausgeführt, ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass sich die Beklagte zur Bestimmung der Höhe der nach § 19 TierGesG - von ihr trotz Vorliegens eines die Entschädigung grundsätzlich ausschließenden schuldhaften Verhaltens des Tierhalters - zu zahlenden Entschädigung Leistungsrichtlinien bedient und aufgrund der ohnehin vorhandenen Einschränkungen des Tatbestandes des § 19 TierGesG (geringe Schuld) nicht (noch weiter) nach dem Grad des Verschuldens differenziert. Vielmehr ist ausreichend, dass die Beklagte die Höhe der Entschädigung in ihren Leistungsrichtlinien für den Regelfall (eines geringen Verschuldens des Tierhalters) festgelegt hat und Abweichungen in besonders gelagerten Konstellationen ausdrücklich möglich sind (vgl. Buchstabe B der Leistungsrichtlinie). Damit berücksichtigt sie den jeweiligen Grad des (geringen) Verschuldens im Rahmen des § 19 TierGesG, der die Gewährung einer teilweisen Entschädigung in das Ermessen der Beklagten stellt, in ausreichender Weise, insbesondere ohne Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

b) Auch im Übrigen liegt die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht vor.

Ihr Zulassungsantrag dürfte dahingehend auszulegen sein, dass sie darin die Frage aufwirft,

ob der Vorstand der Beklagten für die streitgegenständliche Leistungsentscheidung nach § 19 TierGesG zuständig ist?

Die Rechtsfrage ist bereits deshalb nicht klärungsbedürftig, weil sie sich - wie bereits oben dargestellt - unschwer aus dem Gesetz beantworten lässt.

Dies gilt im Ergebnis gleichermaßen soweit dem Zulassungsantrag die Frage zu entnehmen sein dürfte,

ob die Regelungen der §§ 18, 19 TierGesG Sanktionscharakter haben?

Eine Klärungsbedürftigkeit entfällt, weil sich die Frage - wie oben bereits ausgeführt - unschwer aus dem Gesetz und auf Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt.

c) Auch der von der Klägerin geltend gemachte Berufungszulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) wurde von ihr nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt nicht vor.

Nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung liegt vor, wenn sich das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der herangezogenen Entscheidung eines der genannten Divergenzgerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat. Dabei muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechtsgrundsatzes bestehen (ständige Rechtsprechung des Senats: Senatsbeschlüsse vom 11.09.2019 – 10 LA 50/19 –, juris Rn. 36, und vom 01.11.2017 – 10 LA 101/17 –, n.v.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17.08.2018 – 2 LA 1584/17 –, juris Rn. 18; Bayerischer VGH, Beschluss vom 31.07.2018 – 15 ZB 17.30493 –, juris Rn. 7; BVerwG, Beschluss vom 21.12.2017 – 6 B 35.17 –, juris Rn. 17 zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Eine Divergenz liegt nicht vor, wenn das Berufungsgericht den Rechtssatz des Divergenzgerichts, ohne ihm inhaltlich zu widersprechen, in dem zu entscheidenden Fall rechtsfehlerhaft angewandt oder daraus nicht die Folgerungen gezogen hat, die für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind (ständige Rechtsprechung des Senats: Senatsbeschlüsse vom 11.09.2019 – 10 LA 50/19 –, juris Rn. 36, und vom 01.11.2017 – 10 LA 101/17 –, n.v.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17.08.2018 – 2 LA 1584/17 –, juris Rn. 18; Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.01.2013 – 8 ZB 11.2030 –, juris Rn. 24; BVerwG, Beschluss vom 30.06.2014 – 2 B 99.13 –, juris Rn. 6 zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, vgl. auch Beschluss vom 22.10.2019 – 6 B 9.19 –, juris Rn. 6).

Die Klägerin führt zur Begründung dieses Zulassungsgrunds aus, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit von der Entscheidung des Senats vom 22. Januar 2015 (gemeint ist wohl: 20. Januar 2015) abweiche, als dieses die Aufrechnung der Umsatzsteuer und die Zahlung an einen Dritten „rechtfertigt“. Die maßgebliche Frage sei nicht, ob eine Leistung an die Klägerin selbst im wirtschaftlichen Ergebnis herbeigeführt werde, sondern ob rechtlich eine Leistung an die Klägerin erfolgt sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil sie auf Umsatzsteueransprüche Dritter gegenüber der Klägerin auch keine verrechnende Leistung erbringen könne, wenn sie keine Umsatzsteuer erstatte.

Dieses Vorbringen genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Denn die Klägerin zeigt bereits keine abstrakten sich widersprechenden Rechtssätze des Verwaltungsgerichts und des Divergenzgerichts auf, aus denen ein prinzipieller Auffassungsunterschied der beiden Gerichte hervorginge. Eine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO besteht im Übrigen auch nicht, weil sich die vorliegende Sachverhaltskonstellation insoweit von der dem Senatsurteil vom 20. Januar 2015 (– 10 LB 13/13 –) zugrundeliegenden unterscheidet und insoweit auch nicht vom Zulassungsvorbringen der Klägerin erfasst wird, als dass hier die Beklagte nicht mit einer Gegenforderung aufgerechnet hat. Anders als im Fall der von der Klägerin herangezogenen Divergenzentscheidung hat das mit der Tötung der Masthähnchen beauftragte Unternehmen D. seine Werklohnforderung gegenüber dem Tierhalter nicht an die Beklagte abgetreten und die Beklagte hat diese daher auch nicht gegen den Entschädigungsanspruch der Klägerin aufgerechnet. Die Reduzierung der an den Tierhalter auszuzahlenden Entschädigung erfolgte - abweichend von dem der Senatsentscheidung vom 20. Januar 2015 zugrundeliegenden Fall - nicht aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem Dritten (Abtretung der Werklohnforderung) sondern aufgrund des Vertrages zwischen der Klägerin und dem Dritten (Abtretung eines Teils des Entschädigungsanspruchs) und daher mit Wissen und Wollen des Tierhalters. Dementsprechend hat die Beklagte bei der Berechnung der Höhe des an die Klägerin zu zahlenden Gesamtbetrages (Entschädigung, Erstattung der Tötungskosten, Beihilfe für die Reinigung und Desinfektion) die - entsprechend der Abtretungserklärung der Klägerin - an D. gezahlte Umsatzsteuer (rechnerisch) in Abzug gebracht. Die Rechnung von D. vom 8. Januar 2015 stellt einen Endbetrag in Höhe von 97.368,60 EUR (netto) zzgl. 19 % Mehrwertsteuer in Rechnung und forderte zur Zahlung des Nettobetrages nach 15 Tagen auf. Nach § 2 des Vertrages zwischen der Klägerin und D. vom 17. Dezember 2014 ist die Vergütung zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Unter dieser Vertragsregelung erklärte die Klägerin weiter, der Regelbesteuerung (§ 1 UStG) zu unterliegen und trat ihre bestehenden Ansprüche auf Entschädigung des gemeinen Wertes der zu tötenden Tiere an die Auftragnehmerin (D.) in Höhe des Umsatzsteueranteils der auf der Grundlage dieses Vertrages auszustellenden Rechnungen ab und ermächtigte sie, die Ansprüche nach Abschluss der Maßnahme bei der Beklagten geltend zu machen. Auf diese Unterschiede der den beiden Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalte geht die Klägerin in ihrer Berufungszulassungsbegründung nicht ein.

Soweit die Klägerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts einwendet, die Beklagte könne auf Umsatzsteueransprüche Dritter gegenüber der Klägerin keine verrechnende Leistung erbringen, weil die Beklagte selbst keine Umsatzsteuer erstatte, wird zugunsten der Klägerin angenommen, dass sie damit (auch) den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen will.

Noch zutreffend geht die Klägerin davon aus, dass die Beklagte bei der Höhe des Anspruchs der Klägerin auf Erstattung der Tötungskosten die Umsatzsteuer nicht berücksichtigt hat. An das mit der Tötung beauftragte Unternehmen hat die Beklagte 95 % der Kosten sowie zusätzlich die Umsatzsteuer für diesen Betrag in Höhe von 17.575,03 EUR gezahlt und ausgeführt, dass diese Überzahlung in Höhe von 17.575,03 EUR mit den Leistungen der Tierseuchenkasse verrechnet werde.

Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass die Zahlung auf die in der Rechnung vom 8. Januar 2015 ausgewiesene Umsatzsteuer erfolgt sei und daher diese Verbindlichkeit der (nach § 15 UStG vorsteuerabzugsberechtigten) Klägerin erfüllt habe, so dass ein entsprechender Erstattungsanspruch der Beklagten entstanden sei.

Das Vorbringen der Klägerin begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Der Auffassung der Klägerin zu der Unzulässigkeit der Verrechnung ist nicht zu folgen. Denn ist die Klägerin - wie vom Verwaltungsgericht angenommen und von der Klägerin auch nicht in Frage gestellt - einem Dritten zur Zahlung von Umsatzsteuer verpflichtet, ist für eine die Klägerin befreiende Zahlung an den Dritten durch die Beklagte unerheblich, ob die Beklagte selbst gegenüber der Klägerin zur Zahlung bzw. Erstattung von Umsatzsteuer verpflichtet ist. Auch wenn sie selbst es nicht ist, hat sie eine Leistung an den Dritten erbracht, zu der die Klägerin gegenüber dem Dritten verpflichtet war. Zudem war aufgrund der zwischen der Klägerin und dem Dritten vereinbarten Abtretung eines Teils des Entschädigungsanspruchs auch die Beklagte selbst gegenüber dem Dritten zur Zahlung und Erfüllung der Verbindlichkeit der Klägerin verpflichtet. Nach dem zwischen der Klägerin und D. geschlossenen Vertrag war die Beklagte gegenüber D. zur Zahlung zwar nicht der Umsatzsteuer aber eines Betrages in Höhe der Umsatzsteuer verpflichtet, weil die Klägerin nach § 2 des Vertrages ihren Anspruch auf Entschädigung des gemeinen Wertes der zu tötenden Tiere in Höhe des Umsatzsteueranteils der Rechnung betreffend die Tötungskosten an D. abgetreten hat. Die Beklagte hat daher mit ihrer Zahlung der 17.575,03 EUR sowohl eine Verpflichtung der Klägerin gegenüber dem Unternehmen erfüllt (Umsatzsteuer) als auch eine eigene Verbindlichkeit gegenüber der Klägerin (Entschädigung des Wertes der Masthähnchen nach §§ 15 Abs. 1, 18 Abs. 3 Nr. 1 und 19 TierGesG). Ob die Beklagte gegenüber der Klägerin selbst auch zur Erstattung der Umsatzsteuer verpflichtet gewesen wäre, ist insoweit unerheblich. Die Klägerin hat an die Beklagte einen bestimmten Betrag abgetreten. Diese Abtretung erfolgte vorbehaltlos. Sie richtet sich hinsichtlich der Höhe nach der von der Klägerin gegenüber D. zu zahlenden Umsatzsteuer. Dass die Umsatzsteuer im Verhältnis der Beklagten zur Klägerin geschuldet war, war nicht Bedingung dieser Abtretung.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Quotelung ergibt sich aus dem jeweiligen wirtschaftlichen Interesse der Zulassungsantragsstellerinnen, das für die Klägerin mit 22.433,76 EUR und für die Beklagte mit 2.318,90 EUR bemessen wird.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1, 47 Abs. 3, Abs. 1 GKG

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).