Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.08.2020, Az.: 10 LA 214/19

Befreiung; Belastungsgleichheit; Ermäßigung; Flächenverhältnis; Pauschalierung; Realverband; Realverbandsbeitrag; Typisierung; Äquivalenzprinzip

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
18.08.2020
Aktenzeichen
10 LA 214/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 72042
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 29.08.2019 - AZ: 1 A 6398/16

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichter der 1. Kammer - vom 29. August 2019 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Zulassungsverfahren auf 569,09 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses seine Klage gegen zwei Bescheide des Beklagten über Realverbandsbeiträge abgewiesen hat, hat keinen Erfolg. Denn die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) sind nicht hinreichend dargelegt worden und liegen auch nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (Senatsbeschlüsse vom 23.01.2018 – 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7, und vom 24.10.2017 – 10 LA 90/16 –, juris Rn. 11; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.07.2013 – 8 LA 148/12 –, juris Rn. 9). Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 06.06.2018 – 2 BvR 350/18 –, juris Rn. 16, und vom 16.10.2017 – 2 BvR 2615/14 –, juris Rn. 19; Senatsbeschluss vom 23.01.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 7; vgl. auch Gaier, NVwZ 2011, 385, 388 ff.). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04.07.2018 – 13 LA 247/17 –, juris Rn. 4 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 – 7 AV 4.03 -, juris Leitsatz und Rn. 9; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09.06.2016 – 1 BvR 2453/12 –, juris Rn. 17). Zur Darlegung der ernstlichen Zweifel bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs auseinandersetzen (Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 08.03.2018 – 7 LA 67/17 -, juris Rn. 6, vom 11.12.2017 – 2 LA 1/17 -, juris Rn. 3, vom 31.08.2017 – 13 LA 188/15 –, juris Rn. 8, und vom 13.07.2017 – 8 LA 40/17 -, juris Rn. 10).

Hier bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Denn das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass § 29 Abs. 1 und 2 Satz 1 RealvG die verfassungsgemäße Grundlage der angefochtenen Beitragsbescheide des Beklagten bildet, der Kläger nach dem ebenfalls verfassungsgemäßen § 29 Abs. 3 Satz 1 RealvG keinen Anspruch auf eine Beitragsermäßigung und auch keinen Anspruch auf eine analoge Anwendung dieser Vorschrift oder anderer Vorschriften aus anderen Rechtsgebieten für die von ihm gewünschte Beitragsermäßigung hat.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen (Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10 -, juris 2. Leitsatz und Rn. 43, 49 bis 54) bedürfen nichtsteuerliche Abgaben nach dem Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen (Art. 3 Abs. 1 GG) einer über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden besonderen sachlichen Rechtfertigung. Werden Beiträge erhoben, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und Nicht-Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, der mit dem Beitrag abgegolten wird. Für die Annahme eines derartigen Sondervorteils reicht im Straßenausbaubeitragsrecht die Möglichkeit, die betreffende Straße als Anlieger in Anspruch nehmen zu können (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 27.03.2017 - 9 LC 180/15 -, juris Rn. 40). Diese Grundsätze des Straßenausbaubeitragsrechts können auch bei der Erhebung von Realverbandsbeiträgen angewandt werden, wenn es - wie hier - um die Erhebung von Beiträgen von den Verbandsmitgliedern für die Unterhaltung von (u.a.) Verbandswegen geht.

Bei der Wahl des Abgabenmaßstabs genießt der Normgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Befugnis zur Typisierung und Pauschalierung einschließt; insoweit ist der Abgabengerechtigkeit genügt, wenn der gewählte Maßstab, gemessen an dem Zweck der Abgabenerhebung, sachgerecht ist (BVerwG, Urteil vom 23.02.2011 - 6 C 22.10 -, juris Rn. 66; Senatsurteil vom 21.08.2018 - 10 KN 10/18 -, juris Rn. 66).

Hinsichtlich der Erhebung von Realverbandsbeiträgen hat der Senat bereits mit Urteil vom 20. Dezember 2011 (- 10 LC 234/08 -, juris) grundlegend festgestellt, dass § 29 Abs. 1 und 2 Satz 1 RealvG unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG sowie des Äquivalenzprinzips verfassungsgemäß ist und hierzu ausgeführt (juris Rn. 65):

„Wie bereits oben angesprochen sieht der Senat auch unter dem Blickwinkel des Äquivalenzprinzips keine Veranlassung, die Berücksichtigung der umstrittenen Eigentumsfläche bei der Beitragsbemessung zu beanstanden. Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (BVerwG, Beschl. v. 13.4.1977 - BVerwG VII B 35.76 -, Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 193 - hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 5), sondern genügt den Anforderungen des Äquivalenzprinzips, dass sich das Beitragsmaß nach dem Flächenverhältnis der herrschenden Grundstücke richtet und damit in Form eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes am Umfang der wahrscheinlichen Nutzung der Anlagen des Realverbandes orientiert (vgl. Thomas/Tesmer, Nds. Realverbandsgesetz, 8. Aufl. 2010, § 29 Erl. 1). Dies beinhaltet eine zulässige Pauschalisierung. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die hier umstrittene Eigentumsfläche auch über öffentliche Wege erreicht werden konnte, ohne die Interessentenwege des Beklagten in Anspruch zu nehmen, ob auf ihr lediglich Forst- und nicht Landwirtschaft betrieben wurde und ob sie in einem Landschaftsschutzgebiet liegt, in dem bei ihrer Bewirtschaftung die Einschränkungen des § 26 Abs. 2 BNatSchG zu beachten waren.“

Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 13.04.1977 - VII B 35.76 -, juris) verstößt es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Mitglieder eines niedersächsischen Realverbandes nach dem Flächenverhältnis ihrer Grundstücke an den Verbandslasten beteiligt werden (ebenso Tesmer, Niedersächsisches Realverbandsgesetz, 11. Aufl. 2019, § 29 Anm. 1.2).

Nach dem hier folglich anzuwendenden § 29 Abs. 2 Satz 1 RealvG richtet sich das Beitragsmaß nach dem Teilnahmemaß, das sich nach der zutreffenden Annahme des Verwaltungsgerichts bei Unterhaltungsverbänden, wie dem Beklagten, nach dem Flächenmaß bzw. dem Flächenverhältnis der die Mitgliedschaft nach § 3 Abs. 1 der Satzung des Beklagten vom 19. März 1972 begründenden Grundstücke im Verbandsgebiet als sachgerechter Beitragsmaßstab bestimmt. Hiernach hat, wie das Verwaltungsgericht ferner zutreffend festgestellt hat, der Beklagte die Beiträge in den angefochtenen Bescheiden jedenfalls nicht zulasten des Klägers fehlerhaft (soweit er zu geringe Eigentumsflächen des Klägers angenommen hat) berechnet.

Ohne Belang ist danach, dass der Kläger seine Flächen im Gebiet des Beklagten weder (in größerem Umfang) landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich nutzt, er nach seiner Vereinssatzung den Natur- und Umweltschutz zum Ziel hat und ein als gemeinnützig anerkannter Verein ist, keine Gewinne erzielt und nach seiner pauschalen Behauptung die Beitragserhebung für die Unterhaltung der Verbandswege und Verbandsgewässer mit seinem Satzungszweck und allgemein mit den Zielen des Naturschutzes nicht zu vereinbaren sein soll. Für seine Heranziehung reicht nach dem oben Gesagten vielmehr bereits die Möglichkeit, dass er als Eigentümer von Flächen (in erheblicher Größe) im Verbandsgebiet des Beklagten die Verbandsanlagen in Anspruch nehmen kann. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nutzt er im Übrigen auch tatsächlich die Verbandswege für gelegentliche Kontrollfahrten seines Vorsitzenden zur Besichtigung der in seinem Eigentum stehenden Flächen und ferner für die Mahd von Wiesenflächen auf seinen Grundstücken. Dabei werden zur Erreichung der klägerischen Grundstücke auch Verbandswege befahren. Im Rahmen der Begründung seines Zulassungsantrags hat der Kläger hierzu angegeben, dass er die Wege in geringfügigem Maße befahre, ihm dadurch aber kein „Vorteil, Nutzen oder Profit“ erwachse und wegen des landwirtschaftlichen Schwerlastverkehrs die Wege für ihn zeitweise auch nicht benutzbar seien. Dass Eigentümer anderer Grundstücke im Verbandsgebiet die Verbandswege möglicherweise in einem größeren / intensiveren Umfang (ab)nutzen, ist insofern aber unerheblich. Es verstößt nach den obigen Ausführungen nicht gegen den Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit und das Äquivalenzprinzip, wenn die Beitragspflichtigen gemäß dem gleichmäßig anzuwendenden, sich im Rahmen zulässiger Pauschalierung haltenden Beitragsmaßstab in gleichem Umfang herangezogen werden, obwohl sie nach ihrer jeweiligen individuellen Situation möglicherweise unterschiedliche Sondervorteile genießen. Dass einzelne Verbandsmitglieder die Verbandswege nach der Behauptung des Klägers durch den Einsatz erkennbar zu schwerer Fahrzeuge beschädigen, mag möglicherweise - wie der Kläger selbst geltend macht - Schadensersatzansprüche gegenüber diesen Verbandsmitgliedern begründen, steht jedoch der Erhebung von Beiträgen gemäß § 29 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 RealvG entsprechend dem Flächenverhältnis der Grundstücke der Verbandsmitglieder nicht entgegen. Ebenso ist es für die Beitragserhebung ohne Belang, dass nach den pauschalen Behauptungen des Klägers die Unterhaltungsmaßnahmen angeblich gegen die die Flächen des Verbandes betreffenden Schutzgebietsausweisungen verstoßen. Würden bestimmte Unterhaltungsmaßnahmen tatsächlich mit den naturschutzrechtlichen Anforderungen nicht vollständig zu vereinbaren sein, so hätte die zuständige untere Naturschutzbehörde für deren Einhaltung bei der Durchführung der Unterhaltungsmaßnahmen zu sorgen. Die Erhebung von Beiträgen für die notwendige Instandhaltung der Verbandswege und der Verbandsgewässer wird dadurch aber nicht berührt, insbesondere wird der Kläger hierdurch nicht von seiner Beitragspflicht entbunden.

Soweit § 29 Abs. 3 Satz 1 RealvG die Möglichkeit einer Ermäßigung des Mitgliedsbeitrags in dem Fall vorsieht, dass das Mitglied durch die Unterhaltung von Wegen oder von Gewässern dritter Ordnung im Auseinandersetzungsgebiet des Verbandes besonders belastet ist und die Ermäßigung bei billiger Abwägung der beiderseitigen Interessen geboten erscheint, greift diese Ausnahme hier von vornherein nicht, da der Kläger die Verbandswege und auch die Gewässer im Verbandsgebiet nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht unterhält. Zwar hat der Kläger erstmals im Zulassungsverfahren vorgetragen, dass er „sehr wohl auch eigene Unterhaltungen an den Gräben durchgeführt“ habe, „insbesondere eine rd. 200 m lange Verrohrung installiert und finanziert“ habe. Dies begründet jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts, da der Kläger dieses Vorbringen nicht weiter konkretisiert hat und sich aus seinem pauschalen Vorbringen schon nicht ergibt, inwieweit diese angebliche Maßnahme überhaupt als die Unterhaltungsmaßnahmen des Beklagten ersetzende/ergänzende Unterhaltungsmaßnahme angesehen werden kann.

Soweit der Kläger meint, dass § 29 Abs. 3 Satz 1 RealvG allgemein auch auf andere Belastungssituationen, wie etwa auf den von ihm zur Begründung seines Zulassungsantrags angeführten Fall, dass das Verbandsmitglied durch die Unterhaltungsmaßnahmen anderer Verbandsmitglieder belastet ist, angewandt werden könne, ist dies unzutreffend. Der Wortlaut - „wenn das Mitglied durch die Unterhaltung von Wegen oder von Gewässern dritter Ordnung im Auseinandersetzungsgebiet des Verbandes besonders belastet ist“ - knüpft die besondere, die Beitragsermäßigung rechtfertigende Belastung kausal an die Unterhaltung der Verbandsanlagen durch das betreffende Verbandsmitglied. Zwar wäre vom Wortlaut her auch die Auslegung denkbar, dass diese Vorschrift auch den von dem Kläger angeführten Fall der Belastung durch die Unterhaltungsmaßnahmen anderer Verbandsmitglieder betrifft. Dies würde jedoch dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift erheblich widersprechen. Mit der Möglichkeit der Ermäßigung des Beitrages werden die Verbandsmitglieder “belohnt“, die selbst zur Unterhaltung der Verbandsanlagen beitragen und dadurch besonders belastet sind. Durch die Ermäßigung wird die gleichmäßige Belastung als Gegenstück zu den Vorteilen, die alle Verbandsmitglieder genießen, hergestellt (Tesmer, Niedersächsisches Realverbandsgesetz, 11. Aufl. 2019, § 29 Anm. 6). Es sollen aber keineswegs die Verbandsmitglieder entlastet werden, die selbst nichts zur Unterhaltung der Verbandsanlagen beitragen und sich lediglich durch die (notwendigen) Unterhaltungsmaßnahmen anderer Verbandsmitglieder belastet fühlen.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist diese Vorschrift hier auch nicht analog auf seinen Fall anzuwenden. Dabei kann dahinstehen, ob in dem Fall, dass ein Mitglied des Verbandes keinerlei Vorteile aus der Benutzung der Anlagen des Realverbandes hat, § 29 RealvG ergänzend dahingehend auszulegen ist, dass eine Beitragsbefreiung erfolgt (so Tesmer, Niedersächsisches Realverbandsgesetz, 11. Aufl. 2019, § 29 Anm. 6), da hier ein solch besonders gelagerter Fall nicht vorliegt. Der Kläger nutzt vielmehr - wie oben ausgeführt - durchaus die Verbandswege. Würde in einem solchen Fall der Beitrag ermäßigt oder gar ganz entfallen, wäre dies mit dem hier gleichmäßig anzuwendenden Beitragsmaßstab, der allein an die Fläche der im Verbandsgebiet liegenden Grundstücke anknüpft, nicht zu vereinbaren. Denn dies würde zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit führen, der neben der Anknüpfung an einen Sondervorteil nach einem zulässigen Abgabenmaßstab auch verlangt, dass Abgabengerechtigkeit dadurch gewährleistet wird, dass grundsätzlich jeder, der den Abgabentatbestand erfüllt, zur Zahlung der Abgabe verpflichtet ist (BVerwG, Urteil vom 23.02.2011 - 6 C 22.10 -, juris Rn. 66; Senatsurteil vom 21.08.2018 - 10 KN 10/18 -, juris Rn. 66). Denn die Grundstückseigentümer würden nicht mehr gleichmäßig entsprechend dem Teilnahmemaß, sondern willkürlich nach der von ihnen behaupteten Inanspruchnahme der Verbandswege und nach Kriterien (wie etwa der Gemeinnützigkeit des klägerischen Vereins und der Förderung des Naturschutzes durch diesen) herangezogen bzw. nicht herangezogen, die in keinem Zusammenhang mit dem Zweck der Beitragserhebung (hier der Beschaffung von Mitteln für die Unterhaltung der von den Verbandsmitgliedern genutzten Verbandsanlagen) stehen. Eine solche Abweichung vom Beitragsmaßstab wäre daher hier mit der beitragsrechtlichen Systematik des § 29 RealvG nicht zu vereinbaren.

In der Anknüpfung an den Zweck der Beitragserhebung liegt auch der Unterschied zu der vom Kläger im Rahmen der Begründung seines Zulassungsantrags in verschiedenen Zusammenhängen erwähnten Erhebung von Steuern, die nicht zweckgebunden sind, und bei denen der Staat deshalb von deren Erhebung absehen kann, um beispielsweise die Gemeinnützigkeit bestimmter Tätigkeiten zu fördern.

Ob der Kläger in der Lage ist, die Beitragsschuld von lediglich gut 150 EUR im Jahr zu begleichen, was der Kläger unter Hinweis auf seine Gemeinnützigkeit möglicherweise in Zweifel ziehen will, kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen, da dies eine Frage des Erlasses nach § 227 AO und in einem gesonderten Verfahren zu prüfen wäre, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat.

Eine Zulassung der Berufung wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt ebenfalls nicht in Betracht.

Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich und einer abstrakten Klärung zugänglich ist, im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf, nicht schon geklärt ist und nicht bereits anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 5, zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; Senatsbeschlüsse vom 04.03.2019 - 10 LA 1/18 -, nicht veröffentlicht, vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 29 ff., und vom 13.01.2014 - 10 LA 48/12 -, juris Rn. 29; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 21.06.2018 - 5 LA 149/17 -, juris Rn. 2, vom 23.04.2018 - 7 LA 54/17-, juris Rn. 30, und vom 31.08.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 53; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 17). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Antragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren, sowie zu begründen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Senatsbeschlüsse vom 04.03.2019 - 10 LA 1/18 -, vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 29, und vom 24.10.2017 - 10 LA 90/16 -, juris Rn. 55; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 01.03.2016 - 5 BN 1.15 -, juris Rn. 2, vom 17.02.2015 - 1 B 3.15 -, juris Rn. 3, und vom 30.01.2014 - 5 B 44.13 -, juris Rn. 2, jeweils zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

Der Kläger hat zunächst die folgende Frage aufgeworfen:

„Dementsprechend geht es vorliegend neben der Klärungsbedürftigkeit des Verhältnisses der Klägerin gegenüber dem Beklagten, auch um die wesentlich gleiche Klärungsbedürftigkeit des Verhältnisses der Klägerin gegenüber weiteren Realverbänden in deren Auseinandersetzungsbereichen die Klägerin aufgrund ihrer Eigentumsflächen ebenfalls Zwangsmitglied ist.“

Diese Frage begründet keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Denn zum einen betrifft das Verhältnis des Klägers zum Beklagten, aber auch das Verhältnis des Klägers zu anderen Realverbänden den Einzelfall bzw. die Einzelfälle des Klägers, dessen bzw. deren Klärung nicht im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts liegt und der Rechtssache daher keine allgemeine Bedeutung verleiht. Zum anderen hat der Kläger keine konkrete Frage bezeichnet, die beantwortet werden soll. Denn mit dem Verhältnis des Klägers zum Beklagten bzw. zu anderen Realverbänden kann eine Vielzahl von Fragen verbunden sein. Dem Kläger obliegt es jedoch nach dem oben Gesagten die Frage, die er für allgemein klärungsbedürftig hält, zu formulieren.

Außerdem hat der Kläger die Frage angeführt:

„Darüber hinaus besteht die wesentlich gleiche Klärungsbedürftigkeit bezgl. einer unbestimmten Vielzahl weiterer gemeinnützig tätiger Vereine, welche aufgrund ihrer Eigentumsflächen gleichfalls Zwangsmitglieder in den jeweiligen Realverbänden sind und diese somit erhebliche Rechts- und Tatsachenlage höchst- und obergerichtlich noch ungeklärt ist.“

Auch insoweit scheitert die Darlegung daran, dass der Kläger keine Frage konkret bezeichnet hat, die beantwortet werden soll.

Schließlich hat der Kläger die Frage aufgeworfen:

„In der Gesamtbetrachtung geht es im Kern somit um die Klärung der Frage, ob und inwieweit die gemeinnützigen Leistungen einer gemeinnützig anerkannten Körperschaft wie die der Klägerin, im Rahmen einer vollumfänglichen Betrachtung rechtsverbindlicher Vorgaben und dem letztlich für den unverzichtbaren Zusammenhalt jeder Gesellschaftsform unabdingbaren Erfordernis moralischer Erwägungen, von eben dieser Allgemeinheit bzw. ihrer stellvertretenden Körperschaften und Institutionen, diesen gemeinnützigen Leistungsträgern die diesen Leistungen gebührende Anerkennung angedeihen lassen sollten bzw. müssen.“

Mit diesen nur schwer verständlichen und kaum nachvollziehbaren Äußerungen will der Kläger offenbar die Frage aufwerfen, ob ein gemeinnütziger Verein, der sich für Gemeinwohlbelange einsetzt, zu Realverbandsbeiträgen herangezogen werden kann. Diese Frage kann jedoch ohne weiteres im Zulassungsverfahren beantwortet werden und ist hier - wie oben ausgeführt - auch bereits dahingehend beantwortet worden, dass diese Belange der Heranziehung zu Realverbandsbeiträgen nicht entgegenstehen.

Im Übrigen kommt eine Zulassung der Berufung wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ohnehin nicht in Betracht, da die hier entscheidungserheblichen Fragen bereits in der Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sind.

Auch der von dem Kläger geltend gemachte Berufungszulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) wurde von ihm nicht hinreichend dargelegt und liegt auch nicht vor.

Nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung liegt vor, wenn sich das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der herangezogenen Entscheidung eines der genannten Divergenzgerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat. Dabei muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechtsgrundsatzes bestehen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 11.09.2019 – 10 LA 50/19 –, juris Rn. 36, und vom 01.11.2017 – 10 LA 101/17 –, n.v.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17.08.2018 – 2 LA 1584/17 –, juris Rn. 18; Bayerischer VGH, Beschluss vom 31.07.2018 – 15 ZB 17.30493 –, juris Rn. 7; BVerwG, Beschluss vom 21.12.2017 – 6 B 35.17 –, juris Rn. 17 zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Eine Divergenz liegt nicht vor, wenn das Berufungsgericht den Rechtssatz des Divergenzgerichts, ohne ihm inhaltlich zu widersprechen, in dem zu entscheidenden Fall rechtsfehlerhaft angewandt oder daraus nicht die Folgerungen gezogen hat, die für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 11.09.2019 – 10 LA 50/19 –, juris Rn. 36, und vom 01.11.2017 – 10 LA 101/17 –, n.v.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17.08.2018 – 2 LA 1584/17 –, juris Rn. 18; Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.01.2013 – 8 ZB 11.2030 –, juris Rn. 24; BVerwG, Beschluss vom 30.06.2014 – 2 B 99.13 –, juris Rn. 6 zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, vgl. auch Beschluss vom 22.10.2019 – 6 B 9.19 –, juris Rn. 6).

Der Kläger hat zur Begründung dieses Zulassungsgrunds angeführt, das erstinstanzliche Urteil weiche „von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes, des Bundesverwaltungsgerichtes, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab“. Der Kläger führt allerdings bereits keine konkrete Entscheidung eines der von ihm genannten Gerichte an, von der das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll. Soweit er „des Weiteren und im direkten Zusammenhang zu der verbotswidrigen Schädigung der Substanz des Zweckvermögens des Beklagten“ auf den Senatsbeschluss vom 22. September 2008 (- 10 LA 178/07 -, juris) verweist, hat der Senat in dieser Entscheidung, in der es um den Umfang, in dem ein Mitglied eines Realverbandes das Verbandsvermögen nutzen kann, geht, keinen Rechtssatz aufgestellt, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen ist. Wie oben ausgeführt, stimmt das Urteil des Verwaltungsgerichts vielmehr mit den hier maßgeblichen Entscheidungen des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts überein. Eine Divergenz ist nicht ansatzweise ersichtlich.

Soweit der Kläger auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu grundsteuerrechtlichen Fragen hinweist, gehört der Bundesfinanzhof schon nicht zu den Divergenzgerichten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO und ist im Übrigen eine Divergenz wegen der unterschiedlichen Sachverhalte ohnehin ausgeschlossen.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GKG (Bescheid vom 28.09.2016 = 115,28 EUR + 453,81 EUR: 151,27 EUR = Bescheid vom 18.03.2019 x 3 im Hinblick auf weitere Beitragserhebungen).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).