Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 02.11.2022, Az.: 10 LA 79/22

Beistandspflicht; Ehefrau; Eheleute; Einkommenssteuerbescheid; Lebensgemeinschaft, eheliche; Zusammenveranlagung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
02.11.2022
Aktenzeichen
10 LA 79/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 59680
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 05.05.2022 - AZ: 12 A 2258/19

Fundstelle

  • NordÖR 2022, 604

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Bei der Berechnung des Cash-Flow III im Rahmen der Dürrehilfe 2018 können ermessensfehlerfrei auch die außerlandwirtschaftlichen Einkünfte der Ehegatten berücksichtigt werden.

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 12. Kammer - vom 5. Mai 2022 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 8.830,82 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Denn aus seinem Vorbringen ergeben sich nicht die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

1. Der Kläger hat mit der Begründung seines Zulassungsantrags ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nicht dargelegt und solche liegen auch nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (Senatsbeschlüsse vom 28.6.2022 – 10 LA 234/20 –, juris Rn. 2 m.w.N.). Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschlüsse vom 8.7.2021 – 1 BvR 2237/14 –, juris Rn. 230, und vom 6.6.2018 – 2 BvR 350/18 –, juris Rn. 16; Senatsbeschluss vom 28.6.2022 – 10 LA 234/20 –, juris Rn. 2; vgl. auch Gaier, NVwZ 2011, 385, 388 ff.). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (Senatsbeschluss vom 28.6.2022 – 10 LA 234/20 –, juris Rn. 2; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 4.7.2018 – 13 LA 247/17 –, juris Rn. 4 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4.03 -, juris Leitsatz und Rn. 9; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 –, juris Rn. 17). Zur Darlegung der ernstlichen Zweifel bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs auseinandersetzen (Senatsbeschluss vom 28.6.2022 – 10 LA 234/20 –, juris Rn. 2 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 28.6.2022 – 14 LA 1/22 –, juris Rn. 7, und vom 30.3.2022 – 13 LA 56/22 –, juris Rn. 3).

Der Kläger hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufgezeigt.

Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage damit begründet, dass die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Billigkeitsleistung im Rahmen des Dürrehilfeprogramms 2018 rechtsfehlerfrei mangels Existenzgefährdung abgelehnt habe. Die Beklagte habe bei der Berechnung des Cash-Flow III in ihrer ständigen Verwaltungspraxis und ohne sich in Widerspruch zu den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften zu setzen das Einkommen beider steuerlich zusammenveranlagter Eheleute aus dem landwirtschaftlichen Betrieb und aus nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeit berücksichtigt und sei so rechtsfehlerfrei zu einem Cash-Flow III in Höhe von 28.357,02 EUR gelangt, der größer sei als der Schaden. Das Vorgehen der Beklagten sei nicht willkürlich. Denn bei der Gewährung von öffentlichen Mitteln für die Beurteilung der Existenzgefährdung eines Betriebes auch das Einkommen eines Ehepartners mit zu berücksichtigen, also quasi von einem zur Verfügung stehenden (Gesamt-)Einkommen auszugehen, könne jedenfalls dann nicht als willkürlich angesehen werden, wenn der antragstellende Ehegatte und sein Ehepartner die steuerliche Zusammenveranlagung beantragt hätten, um steuerliche Vorteile in Anspruch nehmen zu können. Nur in diesen Fällen sei aber das Einkommen des nicht antragstellenden Ehepartners in dem gemeinsamen Einkommenssteuerbescheid, der der Cash-Flow III-Berechnung zugrunde gelegt werde, enthalten. Zudem knüpfe die Inanspruchnahme auch des Einkommens des Ehegatten an die rechtliche Einstandspflicht der Eheleute füreinander an.

a) Der Kläger bringt hiergegen vor, dass sich die Beklagte mit ihrem Vorgehen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in Widerspruch zu den Vorgaben der Verwaltungsvorschriften gesetzt habe. Denn aus der Verwaltungsvereinbarung ergebe sich, dass das Vermögen bzw. die Einkünfte des Ehegatten bzw. Lebenspartners nur bei der Anrechnung von Privatvermögen und der Einkommensprosperität berücksichtigt würden. Nach Ziff. 5.4 der Verwaltungsvereinbarung sei der Schaden um das kurzfristig zumutbare Privatvermögen zu kürzen, wobei dafür die Summe des Vermögens der haftenden natürlichen Personen und deren Ehegatten / Lebenspartner, das über die Hälfte des Schadens hinausgehe, berücksichtigt werde. Nach Ziff. 6.2 der Verwaltungsvereinbarung sei bei der Berechnung der Höhe der Billigkeitsleistung eine Kürzung vorzunehmen, wenn die Summe der positiven Einkünfte zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils 120.000 EUR (zusammen mit dem Ehegatten / Lebenspartner) bzw. 90.000 EUR (bei Ledigen) im Jahr überschreite.

Mit diesem Vorbringen hat der Kläger bereits keinen Widerspruch zu der Verwaltungspraxis der Beklagten, bei der Berechnung des Cash-Flow III auch das Einkommen des Ehegatten des Antragstellers heranzuziehen, aufgezeigt. Denn die Ausführungen des Klägers beziehen sich nicht auf den Cash-Flow III, sondern lediglich auf die Anrechnung von Privatvermögen und die Einkommensprosperität. Er hat auch nicht dargelegt, dass sich aus den Vorgaben zur Anrechnung von Privatvermögen und zur Einkommensprosperität ergäbe, dass bei der Berechnung des Cash-Flow III, anders als bei der Vermögensanrechnung und der Einkommensprosperität, das Einkommen des Ehegatten nicht zu berücksichtigen wäre bzw. berücksichtigt werden dürfte. Mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, dass nach Ziff. 6 des Merkblatts Dürrehilfe für landwirtschaftliche Betriebe 2018 zur Berechnung des Cash-Flow III die Jahresabschlüsse und die Einkommenssteuerbescheide zugrunde zu legen seien und bei zusammenveranlagten Eheleuten auch das Einkommen des Ehegatten in dem gemeinsamen Einkommenssteuerbescheid enthalten sei, hat er sich zudem nicht auseinandergesetzt.

Unabhängig von dieser den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügenden Darlegung des Zulassungsgrunds, folgt aus den vom Kläger angeführten Ziff. 5.4 und 6.2 gerade auch nicht, dass die außerlandwirtschaftlichen Einkünfte des Ehegatten des Betriebsinhabers nicht herangezogen werden dürften. Vielmehr erscheint es angesichts der Berücksichtigung des Ehegatten bzw. des Lebenspartners bei der Anrechnung des zumutbar verwertbaren Privatvermögens und bei der Prüfung der Einkommensprosperität vielmehr folgerichtig, entsprechend der Verwaltungspraxis der Beklagten auch bei der Prüfung der Existenzgefährdung durch einen Vergleich des Schadens mit dem Cash-Flow III der letzten drei Jahre die außerlandwirtschaftlichen Einkünfte des Ehegatten ebenfalls zu berücksichtigen. Zumal bei besonders hohen außerlandwirtschaftlichen Einkünften des Ehegatten, die allein oder zusammen mit den außerlandwirtschaftlichen Einkünften des Antragstellers und dessen betrieblichen Einkünften den Schaden erheblich überschreiten, ebenso wie beim Überschreiten der Prosperitätsgrenze oder bei hohem Privatvermögen von einer die Gewährung von Dürrehilfe rechtfertigenden Existenzgefährdung des Betriebes nicht ausgegangen werden kann.

b) Weiter ist der Kläger der Auffassung, dass es den in den Verwaltungsvorschriften enthaltenen Vorgaben widerspreche, wenn Einkünfte aus der nichtselbständigen Arbeit seiner Ehefrau berücksichtigt würden, obwohl diese nicht am landwirtschaftlichen Betrieb beteiligt sei. Nach Ziff. 6 des Merkblatts vom 12. November 2018 gebe der Cash-Flow den von einem Unternehmen erzielten Geldzufluss während eines Wirtschaftsjahres an und stelle die Differenz zwischen den geldwerten Zuflüssen, die einem Unternehmen zukämen und den geldwerten Abflüssen des Unternehmens dar. Zur Berechnung müssten die Buchabschlüsse und die Einkommenssteuerbescheide bzw. die steuerlichen Buchführungsunterlagen eingereicht werden. Bei den Einkünften seiner Ehefrau aus nichtselbständiger Arbeit handele es sich nicht um einen vom Unternehmen erzielten Geldzufluss, so dass eine Berücksichtigung im Rahmen der Berechnung des Cash-Flow III ausscheide.

Auch mit diesem Vorbringen hat der Kläger einen Widerspruch zu den das Ermessen der Beklagten lenkenden Verwaltungsvorschriften nicht aufgezeigt. So führt er selbst aus, dass von den Antragstellern auch die Einkommenssteuerbescheide vorzulegen und diese damit von der Beklagten zu berücksichtigen seien. Diese weisen, jedenfalls bei einer Zusammenveranlagung, auch die nichtlandwirtschaftlichen Einkünfte beider Eheleute aus. Soweit er der Meinung ist, dass die Einkünfte seiner Ehefrau aus nichtselbständiger Arbeit keinen Geldzufluss des Unternehmens darstellten, setzt er sich nicht mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach nach den Ergänzungen vom 14. Dezember 2018 und 29. Mai 2019 zum Durchführungserlass des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) vom 1. November 2018 bei der Berechnung des Cash-Flow III auch die außerlandwirtschaftlichen Einkünfte einzubeziehen sind und nach denen somit der vom Kläger behauptete Widerspruch zu den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften infolge der Berücksichtigung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gerade nicht besteht. Weshalb bei der Berücksichtigung von nichtlandwirtschaftlichen Einkünften zur Feststellung der Existenzbedrohung im Rahmen der Cash-Flow III - Berechnung nach den genannten Erlassen des ML vom 14. Dezember 2018 und 29. Mai 2019 zwischen den Antragstellern bzw. Gesellschaftern eines landwirtschaftlichen Betriebes und ihren Ehegatten zu unterscheiden sein sollte, führt der Kläger nicht aus. Er geht insoweit auch nicht auf die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der Inanspruchnahme steuerlicher Vorteile durch die Zusammenveranlagung ein.

Unabhängig von der diesbezüglichen unzureichenden Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel ist es entgegen der Auffassung des Klägers rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei allen Anträgen entsprechend den Vorgaben des ML die Berechnung des Cash-Flow III einheitlich immer auch unter Berücksichtigung der außerlandwirtschaftlichen Einkünfte durchgeführt hat, wie dies im Erlass des ML vom 14. Dezember 2018 „zunächst“ und dann endgültig in dem Erlass vom 29. Mai 2019 geregelt worden ist. Dies ist unter dem in den Erlassen hervorgehobenen Gesichtspunkt, dass nur in ihrer Existenz gefährdete landwirtschaftliche Betriebe durch die Dürrehilfe gefördert werden sollen, sachlich auch gerechtfertigt (Senatsbeschluss vom 25.10.2022 – 10 LA 93/22 –, juris). Es entspricht dem Sinn und Zweck der Dürrehilfe, dürrebedingte existenzbedrohende Situationen der betroffenen Betriebe zu vermeiden, wenn bei der Prüfung der Einnahmen immer auch die nichtlandwirtschaftlichen Einnahmen mit einbezogen werden. Diese können zum Ausgleich der dürrebedingten Schäden und zur Abwendung der hieraus resultierenden wirtschaftlichen Gefährdung des Betriebes verwendet werden, so dass es einer staatlichen Hilfeleistung zur Wahrung der Existenz des Betriebes nicht gleichermaßen bedarf wie bei Unternehmen, denen solche nichtlandwirtschaftlichen (Zusatz-)Einkünfte nicht zur Verfügung stehen.

Aus diesem Grund ist auch die von der Beklagten gegenüber allen Antragstellern gleichermaßen praktizierte Berücksichtigung der Einkünfte der Ehefrau / des Ehemanns des Betriebsinhabers sachlich gerechtfertigt (Senatsbeschluss vom 25.10.2022 – 10 LA 93/22 –, juris). Denn auch diese außerlandwirtschaftlichen Einkünfte, die anderen von der Dürre betroffenen landwirtschaftlichen Betrieben nicht zur Verfügung stehen, können zur Reduzierung der Dürreschäden und damit zur Abwehr einer dürrebedingten Bedrohung für die wirtschaftliche Existenz des Betriebes beitragen. Dies gilt unabhängig von der Existenz einer „rechtlichen Einstandspflicht“ dahingehend, dass ein Ehegatte dem anderen verpflichtet wäre, etwaige Liquiditätsengpässe auszugleichen. Denn das Nichtvorhandensein einer solchen Verpflichtung macht die Berücksichtigung der Einkünfte der Ehegatten der Antragsteller bei der Entscheidung über die Gewährung einer Dürrehilfe entgegen der Auffassung des Klägers nicht unverhältnismäßig. Die Beklagte konnte ermessensfehlerfrei davon ausgehen, dass einem landwirtschaftlichen Betrieb, dessen Betriebsinhaber in einer ehelichen Lebensgemeinschaft lebt und dessen Ehegatte eigene Einkünfte aus nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeit hat, mehr finanzielle Möglichkeiten zur Abwendung einer Existenzbedrohung zur Verfügung stehen, als Betrieben, deren Betriebsinhaber nicht mit Personen verheiratet sind, die zusätzliche Einkünfte erzielen. Auch wenn die Begleichung von Verbindlichkeiten des Ehepartners nicht geschuldet ist, dürfte sie im tatsächlichen Leben doch häufiger vorkommen (Roth in MüKo BGB, 9. Auflage 2022, § 1353 Rn. 38), gerade auch dann, wenn der Betrieb des Ehepartners in seiner Existenz gefährdet ist. Darüber hinaus besteht auch jedenfalls eine grundsätzliche Verpflichtung der Ehegatten untereinander zu Hilfe, Beistand und Abwehr von Gefahren (Roth in MüKo BGB, 9. Auflage 2022, § 1353 Rn. 31) im Rahmen der jeweiligen Möglichkeiten, die gegebenenfalls auch Hilfe in finanziellen Nöten umfassen kann (Voppel in Staudinger, BGB, Stand: 1.9.2021, § 1353 Rn. 53, 54; Hahn in BeckOK BGB, Stand: 1.8.2022, § 1353 Rn. 16). Aus der Beistandspflicht kann sich etwa auch eine Pflicht zur Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung ergeben (Roth in MüKo BGB, 9. Auflage 2022, § 1353 Rn. 39). Die Ehepartner der Betriebsinhaber bzw. Gesellschafter stehen daher aufgrund ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft, mit der sie füreinander Verantwortung übernommen haben (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB), in einer solchen Verbindung zu dem landwirtschaftlichen Betrieb, dass die Beklagte bei der Berechnung des Cash-Flow III zur Entscheidung über die Gewährung der Dürrehilfe ermessenfehlerfrei ihre außerlandwirtschaftlichen Einkünfte mit berücksichtigen konnte.

c) Die Verwaltungspraxis der Beklagten ist auch nicht deshalb, wie der Kläger meint, unverhältnismäßig, weil sie bei der Berechnung des Cash-Flow III pauschal die gesamten Einkünfte des Ehegatten berücksichtigt. Soweit der Kläger diesbezüglich ausführt, in Ziff. 5.4 und 6.2 der Verwaltungsvereinbarung seien Deckelungen vorgesehen und dies müsse dann im Umkehrschluss auch beim Einkommen des Ehegatten der Fall sein, geht sein Vorbringen nicht über eine nicht näher substantiierte Meinung hinaus. Abgesehen davon, dass die genannten Ziffern der Verwaltungsvereinbarung – wie oben ausgeführt – die anders gelagerten Fragen der Vermögensanrechnung und der Einkommensprosperität betreffen, legt er insbesondere nicht dar, inwiefern bzw. inwieweit eine Deckelung der außerlandwirtschaftlichen Einkünfte des Ehegatten, anders als bei dem Betriebsinhaber, zwingend erforderlich bzw. aus welchen Gründen die Berücksichtigung der gesamten nichtlandwirtschaftlichen Einkünfte ermessensfehlerhaft bzw. willkürlich sein sollte.

Darüber hinaus sind solche im Rahmen der Entscheidung über die Gewährung einer Dürrehilfe von der Beklagten vorgenommenen Pauschalierungen regelmäßig sachlich gerechtfertigt. Denn zugunsten eines praktikablen Verwaltungsverfahrens dürfen Gesetzgeber und Verwaltung bei der Ordnung von Massenerscheinungen in weitem Umfang typisieren und generalisieren, auch wenn dies zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit geht, insbesondere wenn es sich um die Gewährung einer Leistung handelt, auf die - wie hier im Fall der Dürrehilfe - weder ein verfassungsrechtlicher noch ein einfachgesetzlicher Anspruch besteht (Senatsbeschluss vom 28.6.2022 – 10 LA 234/20 –, juris Rn. 10, und Senatsurteil vom 24.3.2021 – 10 LC 203/20 –, juris Rn. 47 m.w.N.). Die vom Bund für die Finanzierung der Dürrehilfe in einem begrenzten Umfang (vgl. Nr. 1 der Bund-Länder-Verwaltungsvereinbarung (VV)) zur Verfügung gestellten Mittel sollten bereits bis zum 31. August 2019 ausgezahlt werden (Nr. 11.6 VV). Der Beklagten hat damit für die 4.600 Anträge auf Dürrehilfe nur ein kurzer Zeitraum zur Verfügung gestanden (Senatsurteil vom 24.3.2021 – 10 LC 203/20 –, juris Rn. 47), sodass eine zügige Abwicklung des Verwaltungsverfahrens und eine verwaltungsökonomisch handhabbare Umsetzung erforderlich gewesen sind (Senatsbeschluss vom 28.6.2022 – 10 LA 234/20 –, juris Rn. 10). Auch das Ziel der zügigen Abwicklung eines Verwaltungsverfahrens (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 19.4.1996 – 8 C 3.95 –, juris Rn. 22, sowie vom 23.5.1989 – 7 C 9.87 –, juris Rn. 7) stellt eine sachliche Erwägung für die Vereinfachung des Verfahrens dar. Denn die aufgrund der Dürre in ihrer Existenz gefährdeten Betriebe bedurften schneller Hilfe. Gerade in den Fällen, in denen es - wie hier im Fall der Dürrehilfe - um eine schnelle Hilfe geht, bietet der Zweck der Leistung eine zusätzliche Rechtfertigung dafür, das Verwaltungsverfahren so einfach wie möglich zu gestalten (Senatsurteil vom 24.3.2021 – 10 LC 203/20 –, juris Rn. 47 m.w.N.).

2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich bislang noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich noch nicht geklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 28.6.2022 – 10 LA 234/20 –, juris Rn. 14 und vom 5.2.2020 – 10 LA 108/18 –, juris Rn. 25; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 18.10.2019 – 9 LA 103/18 –, juris Rn. 42, und vom 31.8.2017 – 13 LA 188/15 –, juris Rn. 53). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Senatsbeschlüsse vom 28.6.2022 – 10 LA 234/20 –, juris Rn. 14, und vom 5.2.2020 – 10 LA 108/18 –, juris Rn. 25; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.5.2019 – 5 LA 236/17 –, juris Rn. 47; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 6.6.2018 – 2 BvR 350/18 –, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 7.7.2015 – 1 B 18.15 –, juris Rn. 3 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Antragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie zu begründen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Senatsbeschlüsse vom 28.6.2022 – 10 LA 234/20 –, juris Rn. 14, und vom 5.2.2020 – 10 LA 108/18 –, juris Rn. 25; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 1.3.2016 – 5 BN 1.15 –, juris Rn. 2, vom 17.2.2015 – 1 B 3.15 –, juris Rn. 3, und vom 30.1.2014 – 5 B 44.13 –, juris Rn. 2, jeweils zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Darzustellen ist weiter, dass die Frage entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (Senatsbeschlüsse vom 28.6.2022 – 10 LA 234/20 –, juris Rn. 14, und vom 5.2.2020 – 10 LA 108/18 –, juris Rn. 25; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 4.2.2020 – 11 LA 479/18 –, juris Rn. 77; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.1.2020 – 10 ZB 19.2241 –, juris Rn. 13). Dazu ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die konkrete Auseinandersetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts erforderlich (Senatsbeschlüsse vom 19.5.2021 – 10 LA 205/20 –, juris Rn. 71, und vom 21.3.2019 – 10 LA 46/18 –, juris Rn. 10 m.w.N.). Der Antragsteller hat im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.5.2022 – 1 B 44.22 –, juris Rn. 14 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob eine als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage entscheidungserheblich ist, ist anhand der Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts zu prüfen, soweit gegen diese keine begründeten Rügen erhoben worden sind (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschlüsse vom 28.6.2022 – 10 LA 234/20 –, juris Rn. 14, und vom 21.3.2019 – 10 LA 46/18 –, juris Rn. 10 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.4.2015 – 9 LA 201/13 – m.w.N.).

Der Kläger hat zur Begründung dieses Zulassungsgrunds die folgende Frage aufgeworfen:

„Darf die Beklagte bei der Entscheidung über den Antrag für die Gewährung der Billigkeitsleistung im Rahmen des Dürrehilfeprogramms 2018 bei der Überprüfung der Existenzgefährdung auch die Einkünfte des Ehegatten, der am landwirtschaftlichen Betrieb weder rechtlich noch wirtschaftlich beteiligt ist, z.B. aus nichtselbstständiger Arbeit, in die Berechnung des Cash-Flow III miteinstellen?“

Dieser Frage kommt die erforderliche Klärungsbedürftigkeit in einem Berufungsverfahren nicht zu, weil sie sich unschwer anhand des Gesetzes sowie auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt und in der Rechtsprechung des Senats auch bereits geklärt ist. Wie oben dargestellt, darf die Beklagte bei der Entscheidung über den Antrag für die Gewährung der Billigkeitsleistung im Rahmen des Dürrehilfeprogramms 2018 bei der Überprüfung der Existenzgefährdung auch die Einkünfte des Ehegatten, der am landwirtschaftlichen Betrieb weder rechtlich noch wirtschaftlich beteiligt ist, z.B. aus nichtselbstständiger Arbeit, in die Berechnung des Cash-Flow III miteinstellen (Senatsbeschluss vom 24.10.2022 – 10 LA 93/22 –, juris; vgl. auch Senatsurteil vom 15.9.2022 – 10 LC 236/20 –, S. 16, n.v.).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).