Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 31.07.2019, Az.: 10 LA 379/18
Beseitigung; Einzugsbereiche; Pflicht; Selbstverwaltungsrecht; Tierkörper
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 31.07.2019
- Aktenzeichen
- 10 LA 379/18
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2019, 69907
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 24.07.2018 - AZ: 3 A 205/16
Rechtsgrundlagen
- Art 28 Abs 2 S 2 GG
- § 16 Abs 6 TierNebG
- EGV 1774/2002
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 3. Kammer - vom 24. Juli 2018 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem seine Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 23. Mai 2013, mit dem die durch Bescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 1. September 1994 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 6. August 1996 „gemäß § 4 Abs. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes“ erfolgte Übertragung der Pflicht zur Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen im A. auf die Fleischmehlfabrik E. GmbH & Co. KG mit Sitz in der „F. 3 in G.“ gegenüber der Beigeladenen als Rechtsnachfolgerin des genannten Betriebs widerrufen wurde, wegen Fehlens der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO als unzulässig abgewiesen wurde, hat keinen Erfolg. Denn der von dem Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt und liegt auch nicht vor.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (Senatsbeschlüsse vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7, und vom 24.10.2017 - 10 LA 90/16 -, juris Rn. 11; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.07.2013 - 8 LA 148/12 -, juris Rn. 9). Das ist grundsätzlich der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, und vom 16.10.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19; Senatsbeschluss vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7; vgl. auch Gaier, NVwZ 2011, 385, 388 ff.). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04.07.2018 - 13 LA 247/17 -, juris Rn. 4 m.w.N.; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 17). Zur Darlegung der ernstlichen Zweifel bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs auseinandersetzen (Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 08.03.2018 - 7 LA 67/17 -, juris Rn. 6, vom 11.12.2017 - 2 LA 1/17 -, juris Rn. 3, vom 31.08.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 8, und vom .2017 - 8 LA 40/17 -, juris Rn. 10).
Nach diesen Maßstäben lassen sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht feststellen.
Für die Prüfung der Klagebefugnis des Klägers im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO hat das Verwaltungsgericht unter Verweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt, dass die Klagebefugnis eines Anfechtungsklägers vorliegt, wenn sich aus dem Klagevorbringen die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten ergibt. Die Klagebefugnis sei dementsprechend nur zu verneinen, wenn das geltend gemachte Recht offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder dem Kläger zustehen kann (Seite 11 des Urteilsabdrucks). In dem erstinstanzlichen Urteil ist weiter dargelegt, dass sich der Kläger gegen den Widerruf eines Übertragungsbescheides für die Tierkörperbeseitigung wende, der einem Dritten - der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen - erteilt worden sei. Insoweit sei der Kläger nicht Adressat des angefochtenen Widerrufsbescheides. Sodann heißt es wiederum unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der an einen Dritten adressierte Widerrufsbescheid einen Kläger nur dann in seinen Rechten in dem Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO verletzen könne, wenn er geltend machen könne, der Widerrufsbescheid verstoße gegen eine seinen Schutz bezweckende Norm. Insoweit sei entscheidend, dass sich aus individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lasse, der sich hinreichend von der Allgemeinheit unterscheide. Die Verletzung eigener Rechte müsse auf der Grundlage des Klagevorbringens möglich sein, das heiße, sie dürfe nicht offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen sein (Seite 12 des Urteilsabdrucks).
Dagegen ist weder tatsächlich noch rechtlich etwas zu erinnern und von dem Kläger in seinem Schriftsatz vom 15. November 2018, mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung begründet worden ist, auch nichts vorgetragen worden. Der Kläger hält den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts ebenfalls für zutreffend und wendet sich nur gegen dessen nachfolgende Bewertung. Die erkennende Kammer ist nämlich zu dem Ergebnis gekommen, dass im Falle des Klägers die Verletzung eigener Rechte offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen sei. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Widerrufsentscheidung selbst mit ihrem dort gegebenen Inhalt keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Klägers tangiere. Auch aus der gesetzlichen Aufgabenzuweisung an den Kläger zur Tierkörperbeseitigung oder der Überlassungspflicht folge kein abwehrfähiges Recht. Eine Grundrechtsverletzung des Klägers sei ebenfalls nicht ersichtlich (Seite 12 des Urteilsabdrucks). Die dagegen gerichteten Einwände des Klägers greifen sämtlich nicht durch.
In dem Schriftsatz des Klägers vom 15. November 2018 wird insoweit zunächst geltend gemacht, dass das Verwaltungsgericht übersehen habe, dass mit der Übertragung der Beseitigungspflicht ein Dreiecksverhältnis begründet werde. Dieses bestehe zwischen der Behörde, die die Beseitigungspflicht übertrage, dem (bisherigen) Beseitigungspflichtigen und dem Inhaber der Anlage. Die Übertragung der Beseitigungspflicht sei unstreitig ein Verwaltungsakt. Im Streit sei hier der actus contrarius. Diese Ausführungen sind ersichtlich zutreffend, berühren aber nicht den Kern des Rechtsstreits. Auch der erkennenden Kammer ist nicht verborgen geblieben, dass durch den Widerruf der durch Bescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 1. September 1994 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 6. August 1996 „gemäß § 4 Abs. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes“ erfolgten Übertragung der Pflicht zur Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen im A. auf die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen der Kläger gemäß § 2 TierNebG i.V.m. § 1 Satz 1 Nds. AG TierNebG wieder selbst Beseitigungspflichtiger wird. Das Verwaltungsgericht hat allerdings die Auffassung vertreten, dass die gesetzlichen Vorschriften, die die grundsätzliche Zuständigkeit des Klägers für die Tierkörperbeseitigung festlegen, kein Recht des Klägers begründen, sondern lediglich dem Schutz öffentlicher Interessen dienen, namentlich dem der Tierseuchenhygiene und Prävention. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschriften sowie den Gesetzesmaterialien. Die genannten Normen statuierten lediglich eine Pflicht des Klägers zur Beseitigung der ihm zu überlassenden tierischen Nebenprodukte sowie bestimmte Überlassungspflichten. Der Gesetzeszweck der genannten Vorschriften gehe alleine dahin, die Ziele des Unionsrechts so zu verwirklichen, dass das Wohl der Allgemeinheit und hier wiederum der Tierseuchenhygiene nicht beeinträchtigt werde. Stellung und Aufgaben des Klägers lägen daher ausschließlich im rein öffentlichen Interesse der Aufrechterhaltung der Tierseuchenhygiene, so dass der Kläger auch aus diesen Vorschriften keine subjektiv-rechtliche Rechtsposition herleiten könne. Mithin bestünden auch sie nur im öffentlichen Interesse und bezweckten keine Zuerkennung subjektiver Rechte an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Seite 13 des Urteilsabdrucks).
Soweit der Kläger dagegen in seinem Schriftsatz vom 15. November 2018 im Anschluss an seine oben dargelegten Ausführungen die Auffassung vertritt, bei dem Dreiecksverhältnis handele es sich um ein Rechtsverhältnis, an dem die beseitigungspflichtige Kommune von vornherein beteiligt sei, überzeugt dies nicht. Denn die nachfolgende Herleitung eines eigenen Rechts des Klägers ist nicht tragfähig. Insoweit wird ausgeführt, dass gemäß § 3 (bei dem angegebenen § 6 handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler) Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 TierNebG die Übertragung der Beseitigungspflicht auf den (privaten) Inhaber einer Anlage unter dem Vorbehalt stehe, dass keine öffentlichen Interessen entgegenstünden. Die Übertragung der Beseitigungspflicht sei im Bereich der Tierkörperbeseitigung seit dem TKBG 1939 vorgesehen. Während dieses Gesetz die Übertragung nur hinsichtlich der Tierkörper ermöglicht habe, sei diese Möglichkeit durch das TKBG 1975 auf das gesamte beseitigungspflichtige Material ausgedehnt worden. Hierzu heiße es in der Begründung zum TKBG 1975, die Beseitigungspflicht könne auf Antrag übertragen werden, soweit eine rationelle Beseitigung zu erwarten sei und bestimmte Voraussetzungen erfüllt würden. Jedoch dürfe eine solche Übertragung nicht dazu führen, dass eine öffentlich-rechtliche Tierkörperbeseitigungsanstalt unrationell werde; das wäre angesichts der von der Allgemeinheit letztlich zu tragenden Kosten nicht vertretbar (BT-Drs. 7/3225, S. 15). Der Kläger schlussfolgert sodann, dass er als der originäre Beseitigungspflichtige also das öffentliche Interesse an der rationellen Beseitigung repräsentiere. Die Kosten der Beseitigung träfen primär ihn, auch wenn er zur Kostendeckung Gebühren oder Entgelte erheben könne. Er verfüge also über eine eigene rechtlich geschützte Position.
Mit diesen Darlegungen vermag der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, mit der durch den angefochtenen Widerrufsbescheid wiederauflebenden Verpflichtung des Klägers, die Aufgabe der Tierkörperbeseitigung erneut selbst wahrzunehmen, korrespondiere kein eigenes subjektives Recht, zu wecken. Denn seine aus der von ihm angeführten Gesetzesbegründung gezogene Konklusion, er repräsentiere das in § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 TierNebG angesprochene öffentliche Interesse und verfüge deshalb über eine eigene rechtlich geschützte Position, ist nicht nachzuvollziehen. Das öffentliche Interesse steht gerade in Abgrenzung zum Interesse des Klägers; warum er mit der Allgemeinheit gleichzusetzen sein soll, erschließt sich nicht. Interessen oder Rechte des Klägers werden in § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 TierNebG nicht erwähnt. Auch aus dem Gesetz über die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen (Tierkörperbeseitigungsgesetz - TierKBG) vom 2. September 1975 (BGBl. S. 2313), auf dessen Grundlage 1994 die Übertragung der Beseitigungspflicht auf die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erfolgte, lässt sich nicht ableiten, dass mit der grundsätzlichen Zuweisung der Aufgabe der Tierkörperbeseitigung ein subjektives Recht verbunden sein sollte. § 4 Abs. 1 TierKBG bestimmte lediglich, dass die nach Landesrecht zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit in dem Gesetz die Beseitigung in Tierkörperbeseitigungsanstalten vorgeschrieben sei, die in ihrem Gebiet anfallenden Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse zu beseitigen haben (Beseitigungspflichtige), wobei sie sich zur Erfüllung dieser Pflicht Dritter bedienen können. Nach § 4 Abs. 2 TierKBG durfte die zuständige Behörde - bei Erfüllung vier im Einzelnen bestimmter Voraussetzungen - nach Anhörung des Beseitigungspflichtigen dem Inhaber einer Tierkörperbeseitigungsanstalt auf Antrag die Pflicht zur Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnisse übertragen. Eine Zustimmung oder ein Einvernehmen des (originär) Beseitigungspflichtigen war auch damals nicht erforderlich. Er war lediglich anzuhören, nicht aber zur Mitentscheidung berechtigt.
Mit seinem weiteren Einwand beschreibt der Kläger zunächst die Konsequenzen des gegenüber der Beigeladenen ausgesprochenen Widerrufs. Er führt aus, tatsächliche Folge des Wegfalls der Übertragung sei die Pflicht, nunmehr selbst eine Anlage zu errichten oder sich eines Dritten zu bedienen. Planung und Ausführung der Errichtung einer neuen Anlage dauerten erfahrungsgemäß bis zu zehn Jahre. Wenn der Beseitigungspflichtige sich eines Dritten bedienen wolle, müsse er die Beauftragung europaweit ausschreiben. Auch das könne sich über Jahre hinziehen. Die damit vom Kläger dargelegten Schwierigkeiten, mit denen ihn das Wiederaufleben seiner Beseitigungspflicht konfrontiert, sind verständlich, vermögen aber mangels Rechtsargument die Position des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen. Auch der nachfolgende Gedanke, wenn die Übertragung der Beseitigungspflicht aus Gründen der rationellen Beseitigung erfolge, müsse dieser Gesichtspunkt auch bei Aufhebung der Pflichtenübertragung berücksichtigt werden, ist nachzuvollziehen, berührt aber die streitgegenständliche Frage eines eigenen subjektiven Rechts des Klägers nicht. Die sodann vertretene Auffassung des Klägers, dass, wenn die Belange des originär Beseitigungspflichtigen bei der Beauftragung zu berücksichtigen seien, bei der Aufhebung der Pflichtenübertragung nichts Anderes gelten könne, mag in sich stimmig sein. Die ihr zugrundeliegende Annahme, dem Kläger sei bei der Übertragung der Beseitigungspflicht ein Recht auf Berücksichtigung seiner Belange eingeräumt, ist jedoch gerade nicht dargetan.
Soweit der Kläger schließlich geltend macht, zweifelsfrei werde das ihm zustehende Selbstverwaltungsrecht betroffen, wenn eine neue Anlage errichtet werden müsse, weil beispielsweise kein Dritter zu finden sei, müsse der Beseitigungspflichtige zumindest die Planungskosten, die in die Millionen gingen, tragen, setzt er sich schon nicht mit den gegenteiligen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander. In dem erstinstanzlichen Urteil wird ausgeführt, der Kläger könne auch nicht rügen, dass in dem Fall einer Bestandskraft der Widerrufsentscheidung in seiner Person eine rechtlich zurechenbare Folge der Entscheidung dahingehend eintrete, dass er nun mit eigenen Anlagen und Fahrzeugen oder durch das sich Bedienen eines Dritten die Aufgabe der Tierkörperbeseitigung erfüllen müsse. Diese Folge berühre insbesondere nicht das insoweit allein in Betracht kommende Recht des Klägers auf kommunale Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG. Denn diese Folge sei nur eine tatsächliche Auswirkung der Widerrufsentscheidung, die zwar die Interessensphäre des Klägers beeinflussen, nicht aber seine Rechtsstellung beeinträchtigen könne (Seite 13 des Urteilsabdrucks). Weiter heißt es unter Verweis auf obergerichtliche Rechtsprechung, dass durch derartige, allein mittelbare Auswirkungen einer Aufgabenzuweisung in den eigenen Wirkungskreis das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde regelmäßig nicht verletzt werde. Etwas Anderes gelte dann, wenn die kommunalen Gebietskörperschaften insoweit willkürlich und ungleich behandelt würden, wofür vorliegend kein Anhaltspunkt ersichtlich sei. Gegen eine angebliche Verletzung von Rechtssätzen, die den Betroffenen nur im Wege einer derartig niedrigschwelligen Reflexwirkung berührten, gewährleiste Art. 19 Abs. 4 ebenfalls keinen Rechtsschutz (Seite 13/14 des Urteilsabdrucks).
Mit diesen rechtlichen Argumenten des Verwaltungsgerichts setzt der Kläger sich nicht auseinander, sondern verweist erneut auf die sich aus dem Widerruf der Übertragungspflicht ergebenden tatsächlichen Folgen. Dabei lässt er jedoch außer Acht, dass sowohl das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden als auch der Gemeindeverbände nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 bzw. 2 GG nur „im Rahmen der Gesetze“ bzw. „nach Maßgabe der Gesetze“ besteht (BeckOK Grundgesetz/Hellermann, 41. Ed. 15.05.2019, GG Art. 28 Rn. 44, 50). Vorliegend ist dem Kläger durch Gesetz die Pflicht zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte auferlegt worden, die, wie gleichfalls gesetzlich geregelt ist, auf einen privaten Dritten übertragen werden kann. Die Übertragung und auch deren Aufhebung vollziehen daher nur die gesetzliche Regelung nach, die den Rahmen für das Selbstverwaltungsrecht des Klägers bildet, was einen Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht ausschließt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich auch hiernach nicht.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dem unterliegenden Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Abgesehen davon, dass sich die Beigeladene mit dem von ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gestellten Antrag an die Seite des Klägers gestellt hat, hat sie im vorliegenden Zulassungsverfahren auf jede Beteiligung verzichtet, mithin weder das Verfahren wesentlich gefördert noch einen eigenen Antrag gestellt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 162 Rn. 23).
Die Streitwertfestsetzung, die der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung folgt, beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).