Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 17.04.2024, Az.: 10 LA 134/23
Erlaubnis des Einsatzes eines Pflanzenschutzmittels nur auf maximal 9/10 der zu behandelnden Agraranbaufläche ; Expositionsbewertung des Gefährdungspotenzials für terrestrische Nichtzielarthropoden
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 17.04.2024
- Aktenzeichen
- 10 LA 134/23
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 13812
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2024:0417.10LA134.23.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 18.09.2023 - AZ: 1 A 536/21
Rechtsgrundlagen
- § 32 PflSchG
- § 36 PflSchG
- Art. 31 Abs. 2 EGV 1107/2009
Tenor:
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 1. Kammer - vom 18. September 2023 wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Zulassungsverfahren auf 50.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Mit ihrem Zulassungsantrag wendet sich die Beklagte gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig, soweit damit die im Bescheid vom 22. Februar 2022 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 14. Juni 2022 festgesetzte Anwendungsbestimmung NT306-0/1 aufgehoben wird.
Diese Anwendungsbestimmung lautet:
Zum Schutz von nicht zu bekämpfenden Insekten und anderen Gliederfüßern darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf maximal 9/10 der zu behandelnden Anbaufläche erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum und ist daher während des Kulturverlaufs auch von der Behandlung mit anderen Mitteln mit den Anwendungsbestimmungen NT306-0, NT306-50, NT306-75 und NT306-90 auszunehmen. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen.
Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.12.2023 an zu erfüllen. Ihre Rechtswirkungen treten erst ab dem genannten Datum ein.
Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die streitgegenständliche Anwendungsbestimmung rechtswidrig sei, weil sie auf der im Rahmen der Bewertung des Gefährdungspotenzials für terrestrische Nichtzielarthropoden vorgenommenen Expositionsbewertung des Umweltbundesamtes (im Folgenden: UBA) beruhe, welche jedoch nicht im Einklang mit Art. 36 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (im Folgenden: VO (EG) Nr. 1107/2009) stehe.
Die Beurteilung von Auswirkungen der Verwendung des Pflanzenschutzmittels auf Nichtzielarthropoden auf der Anwendungsfläche ("in-field") richte sich nach den Verordnungen (EU) Nr. 546/2011 (Verordnung (EU) Nr. 546/2011 der Kommission vom 10. Juni 2011 zur Durchführung der VO (EU) Nr. 1107/2009) und Nr. 284/2013 (Verordnung (EU) Nr. 284/2013 der Kommission vom 1. März 2013 zur Festlegung der Datenanforderungen für Pflanzenschutzmittel gemäß der VO (EG) Nr. 1107/2009). Innerhalb des durch die VO (EU) Nr. 546/2011 und Nr. 284/2013 vorgegebenen rechtlichen Rahmens sei das Guidance Document zur terrestrischen Risikobewertung für die Bestimmung der näheren Maßgaben zu berücksichtigen.
Die Klägerin habe in Bezug auf das Gefährdungspotenzial für terrestrische Nichtzielarthropoden durch Vorlage der "Aged Residue"-Studien sämtliche Datenanforderungen nach der VO (EU) Nr. 284/2013 erfüllt und im Sinne der VO (EU) Nr. 546/2011 und des Guidance Documents zur terrestrischen Risikobewertung dargelegt, dass die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt seien.
Nach dem Anhang VO (EU) Nr. 284/2013, Teil A, Abschnitt 10, Nr. 10.3.2. müssten die Auswirkungen auf Nichtziel-Bodenarthropoden grundsätzlich bei allen Pflanzenschutzmitteln untersucht werden. Bei den Versuchen seien zwei Indikatorarten zu untersuchen. Bei den Tests der ersten Stufe seien Glasplatten zu verwenden; es seien sowohl die Mortalitätsrate als auch die Auswirkungen auf die Reproduktion (sofern Bewertungsgegenstand) anzugeben. Die Regelung in Nr. 10.3.2.1. (Standardlaborversuche mit Nichtziel-Arthropoden) bestimme, dass die Versuche ausreichend Informationen liefern müssten, damit die Toxizität des Pflanzenschutzmittels für die beiden Indikatorarten anhand der Analyse des betreffenden Risikoquotienten bewertet werden könne. Ergäben sich Hinweise auf schädliche Auswirkungen, so seien Untersuchungen auf der Grundlage von höherstufigen Studien durchzuführen, um genauere Daten zu erhalten. Als höherstufige Studien erkenne die VO (EU) Nr. 284/2013 erweiterte Laborversuche (Nr. 10.3.2.2), die Untersuchung der Auswirkungen gealterter Rückstände (Nr. 10.3.2.2), Halbfreilandversuche (Nr. 10.3.2.3), Freilandversuche (Nr. 10.3.2.4) sowie ggf. spezifische Untersuchungen (Nr. 10.3.2.5) an.
Die Untersuchung der Auswirkungen gealterter Rückstände sei anhand der empfindlichsten Tierart durchzuführen, damit Erkenntnisse über die Zeitspanne für eine mögliche Neubesiedlung der behandelten Zielfläche gewonnen werden könnten (vgl. Nr. 10.3.2.2). Die Versuchsbedingungen der Untersuchung der Auswirkungen gealterter Rückstände würden im Anhang VO (EU) Nr. 284/2013, Teil A, Abschnitt 10, Nr. 10.3.2.2 wie folgt beschrieben: "Bei solchen Untersuchungen ist zu bewerten, wie lange die Auswirkungen auf Nichtziel-Arthropoden auf der Zielfläche anhalten. Untersuchungsgegenstand sind u. a. die Alterung von Pflanzenschutzmittelbelägen unter Freilandbedingungen (evtl. ist ein Regenschutz angeraten), wobei die [mit] Testorganismen behandelten Blättern oder Pflanzen unter Labor- oder Halbfreilandbedingungen bzw. einer Kombination beider Methoden (z. B. Mortalitätsbewertung unter Halbfreilandbedingungen und Bewertung der Reproduktionsfähigkeit unter Laborbedingungen) auszusetzen sind."
Die Mitgliedstaaten hätten unter Berücksichtigung der den Zulassungsanträgen beigefügten Daten und Informationen nach dem Anhang VO (EU) Nr. 546/2011, Teil A, Nr. 1.5.2.4. zu bewerten, ob unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen eine Exposition anderer Nutzarthropoden als Honigbienen gegenüber dem Pflanzenschutzmittel möglich sei; bestehe diese Möglichkeit, so bewerteten sie, welche letalen und subletalen Wirkungen auf diese Organismen nach Anwendung des Pflanzenschutzmittels gemäß den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen zu erwarten seien und ob eine Verringerung ihrer Aktivität eintrete. Bestehe die Möglichkeit einer Exposition anderer Nutzarthropoden als Honigbienen, so werde nach dem Anhang VO (EU) Nr. 546/2011, Teil A, Nr. 2.5.2.4. keine Zulassung erteilt, wenn mehr als 30 v.H. der Versuchsorganismen im Letal- oder Subletaltest, der in einem Labor bei der höchsten vorgeschlagenen Aufwandmenge durchgeführt werde, geschädigt würden, es sei denn, eine geeignete Risikobewertung erbringe den Nachweis, dass bei Feldbedingungen nach Anwendung des Pflanzenschutzmittels unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine unannehmbaren Auswirkungen auf die betreffenden Organismen einträten.
Das Guidance Document zur terrestrischen Risikobewertung führe in Bezug auf die Datenanforderungen unter Ziff. 5.1 aus, dass die Standardtests der Stufe 1 Glasplattentests umfassten und höherstufige Tests erforderlich seien, wenn ein Risiko in niedrigeren Bewertungsstufen angezeigt sei. Die vorzunehmende Bewertung des Risikos im Feld werde unter Ziffer 5.3 des Guidance Documents wie folgt beschrieben: Im ersten Schritt erfolge die Bewertung auf der ersten Stufe anhand von Standardtests. Sofern der HQ-Wert für eine oder beide Arten größer oder gleich 2 sei, sei der zweite Schritt (Bewertung auf höherer Ebene) anzuwenden. Danach sollten höherrangige Studien an der betroffenen Art und einer weiteren Art mit anderer Biologie durchgeführt werden, wenn keine geeigneten Risikominderungsmaßnahmen ermittelt werden könnten. Im Allgemeinen müsse nachgewiesen werden, dass ein Potenzial für eine Wiederbesiedlung/Erholung mindestens innerhalb eines Jahres, vorzugsweise jedoch innerhalb eines kürzeren Zeitraums bestehe, der von der Biologie (saisonales Muster) der Art abhänge. Die Bewertung könne sich auf Feldstudien oder andere Nachweise stützen (z.B. Ergebnisse von Studien über gealterte Rückstände, Informationen über den Verbleib in der Umwelt). Bei erweiterten Laborversuchen und Halbfreilandversuchen seien letale und subletale Wirkungen von weniger als 50 % als akzeptabel anzusehen, sofern die Versuche die entsprechende Feldrate abdeckten. Zur Interpretation von Studien über gealterte Rückstände im Hinblick auf die Wiederbesiedlung verweise das Guidance Document zur terrestrischen Risikobewertung auf das Dokument ESCORT 2.
Die Beklagte sei nicht dazu berechtigt, eine Anwendungsbestimmung zum Schutz von Nichtzielarthropoden als Risikominderungsmaßnahme ohne die Berücksichtigung höherstufiger Studien festzusetzen. Dies wäre unverhältnismäßig, weil der Klägerin hierdurch die ihr in VO (EU) Nr. 284/2013 eingeräumte Möglichkeit genommen würde, durch höherstufige Studien nachzuweisen, dass ein Potential für eine Wiederbesiedlung innerhalb eines Jahres bestehe. Die ausdrückliche Regelung in der Verordnung (Anhang Teil A, Abschnitt 10, Nr. 10.3.2.1) genieße gegenüber dem Guidance Document, auf das die Beklagte ihre gegenteilige Auffassung stütze, als höherrangiges Recht Anwendungsvorrang.
Zwar deuteten nach dem von der Beklagten erstellten Bewertungsbericht die Ergebnisse der auf der ersten Stufe (Tier 1) durchgeführten Untersuchungen auf ein inakzeptables Risiko auf Nichtzielarthropoden im Feld hin, jedoch zeigten die von der Klägerin vorgelegten Ergebnisse der höherstufigen Tests (Higher-tier tests) in Form von Studien über gealterte Rückstände ("Aged Residue"-Studien) ein akzeptables Risiko für Nichtzielarthropoden innerhalb des Feldes. Diese hätten selbst bei zwei Anwendungen von 2 l/ha im Abstand von 14 Tagen - beantragt und genehmigt sei hier nach einer Änderung im Verwaltungsverfahren eine Anwendung pro Jahr - keine Auswirkungen von mehr als 50 % nach einer Zeit von 14 Tagen nach der zweiten Anwendung gezeigt.
Die Nebenbestimmung sei auch isoliert aufhebbar, da die pflanzenschutzrechtliche Zulassung auch ohne sie in sinnvoller und rechtmäßiger Weise bestehen bleiben könne.
II.
Der gegen dieses Urteil gerichtete Zulassungsantrag der Beklagten, mit dem diese die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht, hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, die Beklagte hat jedoch mit ihren weitgehend abstrakten, von der angegriffenen Entscheidung losgelösten und unstrukturierten Ausführungen die genannten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Der Zulassungsantrag ist zulässig, insbesondere fehlt der Beklagten im Entscheidungszeitpunkt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Zwar hat sie mit Änderungsbescheid vom 25. Oktober 2023 die streitgegenständliche Anwendungsbestimmung dahingehend geändert, dass diese nicht mehr ab dem 1. Dezember 2023, sondern erst ab dem 1. Dezember 2024 zu erfüllen ist und diese nunmehr als NT306-0/2 bezeichnet (Bl. 97 f. d. elektr. Akte). Die von ihr begehrte Berufungszulassung mit dem Ziel letztlich der Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und vollumfänglichen Klageabweisung wäre für sie jedoch weiter vorteilhaft, da in diesem Fall die durch den Änderungsbescheid inhaltlich nicht geänderte Anwendungsbestimmung bestehen bliebe, auch wenn die Aussetzung deren Vollziehung zwischenzeitlich durch den Änderungsbescheid verlängert worden ist (vgl. dazu auch den Schriftsatz der Beklagten vom 13.2.2024, Bl. 120 d. elektr. Akte).
Der Berufungszulassungsantrag ist jedoch unbegründet.
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (Senatsbeschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 2 m.w.N.). Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschlüsse vom 8.7.2021 - 1 BvR 2237/14 -, juris Rn. 230, und vom 6.6.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16; Senatsbeschluss vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 2; vgl. auch Gaier, NVwZ 2011, 385, 388 ff.). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (Senatsbeschluss vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 2; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 4.7.2018 - 13 LA 247/17 -, juris Rn. 4 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Leitsatz und Rn. 9; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 17). Zur Darlegung der ernstlichen Zweifel bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs auseinandersetzen (Senatsbeschluss vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 2 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 28.6.2022 - 14 LA 1/22 -, juris Rn. 7, und vom 30.3.2022 - 13 LA 56/22 -, juris Rn. 3). Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, kann ein Berufungszulassungsantrag nur dann Erfolg haben, wenn für jedes der die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts selbständig tragenden Begründungselemente ein Zulassungsgrund dargelegt worden ist und vorliegt (Senatsbeschluss vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 2; vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 23.4.2012 - 8 LA 45/11 -, juris Rn. 3). Denn wenn nur bezüglich eines Begründungselements ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann dieser Teil der Begründung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (Senatsbeschlüsse vom 13.5.2022 - 10 LA 37/22 -, juris Rn. 20, und vom 25.2.2020 - 10 LA 355/18 -, juris Rn. 13 m.w.N.).
Bezieht sich das Vorbringen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel hinsichtlich einer Tatsachenfeststellung auf die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung, kommt eine Zulassung der Berufung nicht schon dann in Betracht, wenn der erkennende Senat die vom Verwaltungsgericht nach zutreffenden Maßstäben gewürdigte Sachlage nach einer etwaigen eigenen Beweisaufnahme möglicherweise anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgericht selbst (Senatsbeschluss vom 5.3.2020 - 10 LA 142/18 -, juris Rn. 4). Denn sonst wäre die Berufung gegen Urteile, die auf einer Sachverhalts- oder Beweiswürdigung beruhen, regelmäßig nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, was mit Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar wäre (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.2.2020 - 13 LA 491/18 -, juris Rn. 27 m.w.N.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 13.10.2015 - 3 A 299/14 -, juris Rn. 19; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.12.2019 - 20 ZB 19.602 -, juris Rn. 5). Die Freiheit richterlicher Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) findet ihre Grenzen im anzuwendenden Recht und dessen Auslegung sowie in Bestimmungen, die den Vorgang der Überzeugungsbildung leiten (BVerwG, Urteil vom 22.5.2019 - 1 C 11.18 -, juris Rn. 27). Eine Sachverhalts- oder Beweiswürdigung kann deshalb nur mit Erfolg angegriffen werden bei Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder wenn sie offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.2.2020 - 13 LA 491/18 -, juris Rn. 27 m.w.N., und Beschluss vom 18.1.2017 - 8 LA 162/16 -, juris Rn. 27; Sächsisches OVG, Beschluss vom 13.10.2015 - 3 A 299/14 -, juris Rn. 19; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 24.10.2023 - 1 B 22.23 -, juris Rn. 13; Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.1.2020 - 10 ZB 19.1599 -, juris Rn. 7). Allein der Vortrag, die Tatsachen seien anders als vom Verwaltungsgericht angenommen oder der Sachverhalt sei anders zu bewerten, genügt daher nicht den Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrunds ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.1.2020 - 10 ZB 19.1599 -, juris Rn. 7).
Diesen Anforderungen wird die Begründung des Berufungszulassungsantrags der Beklagten, mit der sie hinsichtlich des Zulassungsgrunds ernstlicher Zweifel geltend macht, die streitgegenständliche Anwendungsbestimmung NT306-0/1 sei rechtmäßig, jedenfalls sei sie nicht isoliert aufhebbar, nicht gerecht.
a) Die Beklagte meint, diese Anwendungsbestimmung sei sowohl von Art. 31 Abs. 4 Buchstabe a) VO (EG) Nr. 1107/2009 als auch von Art. 31 Abs. 4 Buchstabe c) VO (EG) Nr. 1107/2009 gedeckt (Antragsbegründung, S. 16 bis 18). Auf beide Vorschriften ließen sich Teilflächenanwendungen stützen, um die es auch bei der Anwendungsbestimmung NT306-0/1 gehe, die auf den Erhalt lokaler Populationen von Nichtzielarthropoden an ihrem Standort durch die Förderung der autochthonen Erholung abziele.
Selbst wenn aufgrund dieser Vorschriften entsprechend den Ausführungen der Beklagten in einer pflanzenschutzmittelrechtlichen Zulassung grundsätzlich eine Teilflächenanwendung festgelegt werden könnte, hätte die Beklagte damit nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der Unverhältnismäßigkeit der Anwendungsbestimmung im vorliegenden konkreten Fall aufgrund des Erfordernisses einer höherstufigen Prüfung (Urteilsgründe, S. 26 f.) bzw. von dem Nichtvorhandensein von unannehmbaren Auswirkungen auf Nichtzielarthropoden (Urteilsgründe, S. 31) ausgegangen sein könnte. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten gehen auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts insoweit darüber hinaus auch nicht ein und legen auch nicht dar, dass die weiteren Voraussetzungen von Art. 31 Abs. 4 Buchstabe a) oder c) VO (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt wären.
Soweit die Beklagte weiter pauschal anführt, es gebe neuere Erkenntnisse, die einer reinen Berücksichtigung des Guidance Documents, ohne darüber hinausgehende Betrachtungen einzubeziehen, entgegenstünden (Antragsbegründung, S. 18 bis 20), fehlt es ebenso an einer Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Guidance Document, wonach dieses Dokument anerkannte wissenschaftliche Methoden zur Bewertung von Auswirkungen der Verwendung des streitgegenständlichen Pflanzenschutzmittels auf Nichtzielarthropoden auf der Anwendungsfläche bestimme und im Rahmen der Leitlinien der European Food Safety Agency (EFSA) selbst angewendet bzw. von deren Gremium als Grundlage der gegenwärtigen Risikobewertung benannt werde (Urteilsgründe, S. 23). Aus dem diesbezüglichen Vorbringen der Beklagten (Antragsbegründung, S. 19 f.) geht darüber hinaus auch nicht hervor, welche konkreten Erkenntnisse sich wie auf die höherstufigen Studien für Nichtzielarthropoden und die hierauf aufbauende Bewertung konkret auswirken sollten. Zudem würde aus möglichen Defiziten bei höherstufigen Studien für Nichtzielarthropoden sowie der hierauf aufbauenden Bewertung, die die Beklagte unter Bezugnahme auf andere, inhaltlich nicht näher zitierte Dokumente behauptet (Antragsbegründung, S. 19 f.), insbesondere auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verwaltungsgerichts, auf die die Beklagte nicht eingeht, nicht folgen, dass die vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Methoden nicht (mehr) dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen würden. Auch den wohl rein theoretischen Überlegungen der Beklagten zum Begleitdokument ESCORT 2 (Antragsbegründung, S. 20) fehlt es an einem konkreten Bezug zum vorliegenden Fall und zu den die Entscheidung tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Die Beklagte legt dabei auch nicht unter Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Einzelnen dar, dass, wie sie behauptet, auf einer betroffenen Fläche nahezu alle Individuen der betroffenen Art ausgelöscht würden und auch nicht, weshalb eine Wiederansiedlung durch eine Quellpopulation in der Umgebung entgegen der durchgeführten höherstufigen Studie nicht erfolgen können sollte. Aus ihrem Vorbringen geht insoweit auch schon nicht hinreichend hervor, dass die von der Klägerin vorgelegten Rückstandsstudien ihre Bedenken nicht berücksichtigt hätten oder nicht den vom Verwaltungsgericht dargestellten Anforderungen der VO (EG) Nr. 546/2011 und Nr. 283/2013 genügen würden.
b) Ferner rügt die Beklagte wohl auch noch im Zusammenhang mit Art. 31 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1107/2009 und ohne konkret ausgeführten Bezug zu der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass weder im Wortlaut des Art. 4 Abs. 3 Buchstabe e) VO (EG) Nr. 1107/2009 noch im System der Verordnung angelegt sei, dass die Anwendung der wissenschaftlichen Methoden zur Ermittlung negativer Effekte für "dieses Schutzgut" abschließend durch Kommissionsverordnungen oder durch Leitlinien der EFSA, insb. durch das seitens der EFSA grundsätzlich anerkannte Guidance Document definiert werde (Antragsbegründung, S. 22).
Dabei setzt sie sich aber weder hinreichend mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Maßgeblichkeit der VO (EU) Nr. 546/2011 und Nr. 284/2013 sowie des Guidance Documents (Urteilsgründe, S. 21 bis 24) auseinander, noch legt sie dar, inwieweit und aus welchen Gründen diesen Erwägungen nicht zu folgen sein sollte. Die Beklagte legt zudem auch nicht dar, auf welche neueren oder, wie vom Verwaltungsgericht vorausgesetzt (Urteilsgründe, S. 23), auf welche von der EFSA anerkannten wissenschaftlichen Methoden zur Bewertung sie denn zurückgreifen möchte, die ein anderes Ergebnis als die von der Klägerin vorgelegten Studien zur Folge haben würden und aus welchen Gründen diesem abweichenden Bewertungsergebnis zu folgen sein sollte. Dies gilt letztlich für ihre gesamten Ausführungen zu dem Erfordernis der Berücksichtigung des neuesten Standes von Wissenschaft und Technik (Antragsbegründung, S. 21 bis 25), mit denen sie wohl geltend machen möchte, dass über das Guidance Document hinaus auch neuere Erkenntnisse von Wissenschaft und Technik zu berücksichtigen seien, ohne ausreichend konkret darzulegen, welche dies sein sollen bzw. welche höherstufigen Studien statt den in der VO (EU) Nr. 284/2013 genannten und nach dem Guidance Document ausgestalteten Versuchen durchzuführen seien (so im Kern auch bereits das Verwaltungsgerichts auf S. 31 der Urteilsgründe). Allein mit ihrem Vorbringen, sie habe ein eigenständiges Bewertungsprogramm durchgeführt (Antragsbegründung, S. 24), vermag sie insoweit keine ernstlichen Zweifel an den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts darzulegen, zumal sich nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nach den VO (EU) Nr. 546/2011 und Nr. 283/2013 sowie dem Guidance Document gerade ein bestimmtes Bewertungsprogramm nach dem Guidance Document und dem ESCORT 2 ergebe, dessen Kriterien die von der Klägerin vorgelegten Studien erfüllten (Urteilsgründe, S. 23 bis 26). Auch geht die Beklagte bei ihren Ausführungen zum Inhalt des Guidance Documents (Antragsbegründung, S. 24) nicht auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Vorrang der VO (EU) Nr. 283/2013, die zunächst höherstufige Studien vorsieht (Urteilsgründe, S. 26 f.), ein.
c) Die Beklagte moniert ferner, dass das Verwaltungsgericht die Bedeutung des Vorsorgeprinzips im vorliegenden Fall vollständig verkenne (Antragsbegründung, S. 25 bis 28). Es stehe zu vermuten, dass die Schlussanträge der Generalanwältin beim EuGH in der Rechtssache C-308/22 vom 28. September 2023 in der Urteilsfindung nicht mehr hätten berücksichtigt werden können. Die Beklagte möchte durch ihr Vorbringen zu diesem Punkt unter Zitierung der Ausführungen der Generalanwältin wohl weiter begründen, dass die neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse berücksichtigt werden müssten.
Unabhängig davon, dass dem Vortrag der Beklagten - wie bereits ausgeführt - nicht hinreichend konkret zu entnehmen ist, auf welche neueren wissenschaftlichen Methoden zur Bewertung aus ihrer Sicht denn zurückgegriffen hätte werden müssen und weshalb deren Berücksichtigung, im Einklang mit den VO (EU) Nr. 546/2011 und Nr. 284/2013 ein anderes Ergebnis als die vorgelegten Studien zur Folge haben würden, und aus welchen Gründen diesem abweichenden Bewertungsergebnis zu folgen sein sollte, ist das Verwaltungsgericht auch im Ansatz davon ausgegangen, dass bei der Entscheidung über die Zulassung der neueste Stand von Wissenschaft und Technik zu berücksichtigen ist (vgl. Urteilsbegründung, S. 21). Die Beklagte legt hinsichtlich der von ihr zitierten Ausführungen der Generalanwältin (Antragsbegründung, S. 26) nicht dar, auf welcher "Grundlage der zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und der neuesten Ergebnisse der internationalen Forschung", sie bzw. das UBA ihre abweichende Bewertung vorgenommen hat, und dass dieser Bewertung auch insoweit (aufgrund neuerer zuverlässiger wissenschaftlicher Forschungsergebnisse) zu folgen wäre. Auch aus der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung des EuGHs (Antragsbegründung, S. 27 f.) geht insoweit nichts anderes hervor.
d) Auch aus den Ausführungen der Beklagten zur beschränkten rechtlichen Bindungswirkung des Guidance Documents (Antragsbegründung, S. 29 bis 33) ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht unter Außer-Acht-lassung des neuesten Standes von Wissenschaft und Technik auf das Guidance Document bzw. die von der Klägerin vorgelegten Aged Residue-Studien abgestellt hätte.
So folgt aus dem Vortrag der Beklagten, das EFSA Gremium für Pflanzenschutzmittel würde diese Studien seit dem Jahr 2015 nicht mehr ausdrücklich befürworten und habe bislang keine Aussage dazu getroffen, ob es sich die Aussagen von ESCORT 3 zu eigen mache, nicht, dass die von der Klägerin vorgelegten Rückstandsstudien nicht mehr dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen würden. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Zitat der Beklagten (Antragsbegründung, S. 32), wonach die aktuelle Methodik zur Wirkungsbewertung überprüft und Empfehlungen dazu gegeben würden, welche Toxizitätseinträge bei der Risikobewertung auf lokaler und landschaftlicher Ebene verwendet werden sollten. Auch wenn ein Überarbeitungsbedarf bestehen würde oder Experten "Bedenken" geäußert hätten, ob "Aged Residue"-Studien geeignet seien, ein auf niedriger Bewertungsstufe gezeigtes Risiko zu entlasten - von beidem geht die Beklagte aus -, würde sie damit noch nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) haben, welche andere Methodik dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen würde und vom Verwaltungsgericht unberücksichtigt geblieben wäre, die zu einem anderen Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung führen könnte. Vielmehr geht gerade auch die Beklagte davon aus, dass es bislang an einer wissenschaftlich fundierten Überarbeitung der höherstufigen Tests sowie Methodologie der Risikobewertung fehle (Antragsbegründung, S. 32 f.).
Allein aus dem Vortrag der Beklagten, dass die Studien die konkreten Bedingungen am Ort des Einsatzes nicht berücksichtigten und daher (lediglich) ein theoretisches Potential für eine Wiedererholung / -besiedlung zum Ausdruck bringen würden, folgt nicht, dass das jedenfalls bisher anerkannte Guidance Document nicht angewendet werden könnte, zumal diese Umstände bereits zu dem Zeitpunkt der Erstellung des Guidance Dokuments bestanden haben und damit von deren Berücksichtigung auszugehen ist und diese dementsprechend nicht auf neuere wissenschaftliche Erkenntnisse zurückzuführen sein dürften. So sieht auch die VO (EU) Nr. 284/2013 Anhang Teil A, Abschnitt 10 Nr. 10.3.2.2. als höherstufige Studien zur Untersuchung der Auswirkungen gealterter Rückstände zunächst (lediglich) erweiterte Laborversuche oder Halbfreilandversuche (VO (EU) Nr. 284/2013 Anhang Teil A, Abschnitt 10 Nr. 10.3.2.3.) vor, an die sich (nur) unter bestimmten Bedingungen Freilandversuche anschließen (VO (EU) Nr. 284/2013 Anhang Teil A, Abschnitt 10 Nr. 10.3.2.4.). Mit den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts (Urteilsgründe, S. 28 f.) und der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass auch die VO (EU) Nr. 284/2013 die Untersuchungen der Auswirkungen gealterter Rückstände anerkenne (vgl. Urteilsgründe, S. 24), hat sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auch nicht auseinandergesetzt. Letztlich bleibt es bei der von der Beklagten gesehenen Notwendigkeit, zusätzliche relevante Einflussfaktoren, wie die Biologie der Arten, Landschaftsstruktur und Vorhandensein geeigneter Quellpopulationen (Antragsbegründung, S. 33) einzubeziehen, bei einer Behauptung, ohne dass sie darlegen würde, dass ihre diesbezügliche Forderung auf neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen würde. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung hat sie damit nicht hinreichend dargelegt.
e) Auch mit dem Vorbringen, die VO (EU) Nr. 284/2013 regele einzig, welche Daten der Antragsteller vorlegen müsse und enthalte keinen materiellen Prüfungsmaßstab (Antragsbegründung, S. 33 bis 36) hat die Beklagte keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts dargelegt.
Denn auch das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die VO (EU) Nr. 284/2013 die Vorgaben zu den Daten, mit denen das Vorliegen der inhaltlichen Voraussetzungen für die Erteilung der pflanzenschutzrechtlichen Zulassung nach dem Anhang der VO (EU) Nr. 546/2011 nachgewiesen werde, regele (vgl. Urteilsgründe, S. 22) und durch die von der Klägerin vorgelegten Studien sämtliche Datenanforderungen nach der VO (EU) Nr. 284/2013 erfüllt seien (Urteilsgründe, S. 24, 26). Hinsichtlich der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen hat es demgegenüber auf die VO (EU) Nr. 546/2011 und das Guidance Document abgestellt (Urteilsgründe, S. 24, 26 f.). Soweit das Verwaltungsgericht darüber hinaus den Schluss gezogen hat, dass die VO (EU) Nr. 284/2013 die Untersuchung der Auswirkungen gealterter Rückstände als höherstufige Studie anerkenne, hat die Beklagte mit ihrem Vorbringen ernstliche Zweifel an dieser Auffassung nicht dargelegt. Denn genau dies folgt aus VO (EU) Nr. 284/2013 Anhang Teil A, Abschnitt 10 Nr. 10.3.2.1. Abs. 2 Satz 1: "Ergeben sich Hinweise auf schädliche Auswirkungen, so sind Untersuchungen auf der Grundlage von höherstufigen Studien durchzuführen, um genauere Daten zu erhalten (siehe Nummern 10.3.2.2 bis 10.3.2.5)." Nr. 10.3.2.2. betrifft "Erweiterte Laborversuche und Untersuchung der Auswirkungen gealterter Rückstände bei Nichtziel-Arthropoden". Aus der Vorgabe, welche Daten vorzulegen sind, geht insoweit hervor, welche Versuche durchzuführen sind, um die nach der Verordnung notwendigen Daten zu erhalten. Damit ist auch nicht, wie die Beklagte ausschließen möchte (Antragsbegründung, S. 34), verbunden oder vom Verwaltungsgericht angenommen worden, dass die Verordnung einen Einfluss darauf haben würde, wie die Daten in die Bewertung einfließen und zu welcher Entscheidung der Mitgliedstaat auf Basis der Bewertung dieser Daten kommt. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht sich insoweit auf das Guidance Document bezogen, wonach bei erweiterten Laborversuchen letale und subletale Wirkungen von weniger als 50 % als akzeptabel anzusehen seien (Urteilsgründe, S. 25 f.). Auch ein Widerspruch der VO (EU) Nr. 284/2013 zur VO (EG) 1107/2009 (vgl. Antragsbegründung, S. 35) ist insoweit nicht ersichtlich.
f) Soweit die Beklagte die Sinnhaftigkeit weiterer Untersuchungen für den Fall des Vorliegens ausreichender Daten für eine Zulassungsentscheidung in Frage stellt und Ausführungen zur Durchführung, Einholung und Bewertung weiterer höherstufiger Studien in Form von Halbfreiland- oder Freilandversuchen macht (Antragsbegründung, S. 35 f.) fehlt ein hinreichender Bezug zu den konkreten Ausführungen des Verwaltungsgerichts und damit eine ausreichende Darlegung ernstlicher Zweifel unter Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Hinsichtlich des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügen ihre Ausführungen überdies deshalb nicht zur Darlegung ernstlicher Zweifel, weil sich das Verwaltungsgericht, wovon auch die Beklagte auszugehen scheint (Antragsbegründung, S. 44), hierzu nur hilfsweise und nicht tragend geäußert hat, für den Fall, dass die Beklagte jedenfalls ein für Deutschland bestehendes unannehmbares Risiko für Nichtzielarthropoden auf der Anwendungsfläche dargelegt hätte (Urteilsgründe, S. 32), was das Verwaltungsgericht allerdings verneint hat (Urteilsgründe, S. 31).
g) Weiter bringt die Beklagte gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vor, dieses habe "die Leitprinzipien des europäischen Pflanzenschutzmittelrechts nicht zur Kenntnis" genommen, aus denen sich die Richtigkeit der Anwendungsbestimmung ergebe (Antragsbegründung, S. 36 bis 38).
Der Teilflächenansatz sei nach Art. 31 Abs. 4 Buchstabe c) VO (EG) Nr. 1107/2009 i.V.m. Anhang III Nr. 6 RL 2009/128/EG eine sekundärrechtlich ausdrücklich zugelassene Maßnahme, um den Einsatz von Pestiziden zu begrenzen. Es sei nicht ersichtlich, warum im Rahmen der behördlichen Entscheidung dieser allein unter dem Aspekt des notwendigen Maßes der Verwendung (mithin nutzerbezogen) und nicht auch unter dem Aspekt des gebotenen Umweltschutzes (mithin flächen- oder auswirkungsbezogen) angewendet werden können sollte, nachdem das Schutzziel - Schutz von Mensch, Tier und Umwelt - in beiden Fällen identisch sei.
Dieses abstrakte Vorbringen, ohne konkreten Bezug zu der Entscheidung des Verwaltungsgerichts genügt nicht den an die Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel zu stellenden Anforderungen. Es ist nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, den Zusammenhang zwischen den Argumenten des Verwaltungsgerichts und den nicht konkret hierauf bezogenen Ausführungen der Zulassungsantragstellerin herzustellen, diese einander gegenüberzustellen, aufeinander zu beziehen und herauszuarbeiten, ob und inwieweit ihre Ausführungen die Argumente des Verwaltungsgerichts infrage stellen. Dies obliegt vielmehr nach den obigen Ausführungen zu den Darlegungsanforderungen allein der Rechtsmittelführerin.
h) Die Beklagte ist weiter der Auffassung, dass das Verwaltungsgericht verkannt habe, dass auch § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PflSchG als Rechtsgrundlage für die Anwendungsbestimmung in Betracht komme. Danach könnten Anwendungsbestimmungen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und zum Schutz vor sonstigen schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, einschließlich solcher über spezifische Risikominderungsmaßnahmen in bestimmten Gebieten festgelegt werden (Antragsbegründung, S. 40 bis 44).
Das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten begründet jedoch bereits deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, weil dieses, wenn auch im Rahmen der Prüfung des Art. 36 Abs. 3 VO (EG) 1107/2009, angenommen hat, dass die Beklagte nicht hinreichend dargelegt habe, dass sie angesichts spezifischer Bedingungen im Bundesgebiet Bedenken in Bezug auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt habe, nachdem nach den von der Klägerin vorgelegten Studien unannehmbare Auswirkungen auf Nichtzielarthropoden auf der Anwendungsfläche bezogen auf die gesamte Zulassungszone nicht ersichtlich seien (Urteilsgründe, S. 31). Damit sind nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PflSchG nicht erfüllt. Die Beklagte hat mit ihrem Zulassungsvorbringen auch nicht hinreichend dargelegt, dass dieser Annahme nicht zu folgen wäre. Überdies hat das Verwaltungsgericht, ohne seine Ausführungen auf eine bestimmte Rechtsgrundlage zu beschränken, angenommen, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, eine Anwendungsbestimmung zum Schutz von Nichtzielarthropoden als Risikominderungsmaßnahme ohne die Berücksichtigung von höherstufigen Studien festzusetzen, was sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der VO (EU) Nr. 284/2013 ergebe (Urteilsgründe, S. 26). Ernstliche Zweifel an dieser Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Beklagte mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt. Lediglich "zudem" hat das Verwaltungsgericht darüber hinaus, was wohl die Beklagte als unverständlich einstuft (Antragsbegründung, S. 42), auch angenommen, dass die Bewertungspraxis des Umweltbundesamtes gegen Art. 36 Abs. 1 und 3 VO (EU) Nr. 1107/2009 verstoße (Urteilsgründe, S. 29).
i) Die Beklagte rügt ferner, dass das Verwaltungsgericht bei der Annahme, sie habe die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 36 Abs. 3 Unterabs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 1107/2009 nicht hinreichend dargelegt, übersehen habe, dass die Regelung vorliegend nicht einschlägig sei, weil sie sich lediglich auf die betroffenen Mitgliedstaaten und nicht auf den prüfenden Mitgliedstaat beziehe (Antragsbegründung, S. 44).
Dieses Vorbringen bezieht sich wohl auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach Art. 36 Abs. 3 (Unterabs. 1 und 2) VO (EG) Nr. 1107/2009 keine Grundlage für die Anwendungsbestimmung NT306-0/1 bieten könne, da bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 36 Abs. 3 Unterabs. 1 VO (EG) Nr. 1107/2009 - Bedenken in Bezug auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt angesichts spezifischer Bedingungen im Bundesgebiet - nicht hinreichend dargelegt worden seien (Urteilsgründe, S. 30 f.).
Die Erwägungen der Beklagten zur Unanwendbarkeit des Art. 36 Abs. 3 Unterabs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 1107/2009 vermögen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht zu begründen. Denn auch das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass die Anwendungsbestimmung, wenn auch mangels Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen, nicht auf diese Vorschrift gestützt werden könne. Aus dem Vorbringen der Beklagten zur Unanwendbarkeit ergibt sich auch nicht, dass die Anwendungsbestimmung auf der Grundlage einer anderen Rechtsgrundlage hätte festgesetzt werden können. Zudem hatte das Verwaltungsgericht die unterschiedlichen Kompetenzen und Aufgaben des prüfenden Mitgliedstaates und der beteiligten Mitgliedstaaten im Blick und hat eine verfeinerte Risikobewertung durch die Beklagte für ihr Hoheitsgebiet und eigene Bewertungen durch die beteiligten Mitgliedstaaten als nicht im Einklang mit Art. 36 Abs. 1 und 3 VO (EG) Nr. 1107/2009 erachtet (Urteilsgründe, S. 29 f.). Unabhängig davon, dass bereits der prüfende Mitgliedstaat nach Art. 36 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 1107/2009 die Prüfung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels für die gesamte Zone vorzunehmen habe und für die gesamte Zone das Risiko für Nichtzielarthropoden als akzeptabel zu bewerten sei (Urteilsgründe, S. 29), lägen die Voraussetzungen des Art. 36 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1107/2009 für eine eigene Risikobewertung durch die Beklagte für ihr Hoheitsgebiet auch nicht vor (Urteilsgründe, S. 30 f.). Insoweit handelt es sich um eine "Überdies-Begründung" des Verwaltungsgerichts. Zudem hat das Verwaltungsgericht auch darauf abgestellt, dass die Anwendungsbestimmung auch aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der VO (EU) Nr. 284/2013 nicht festgesetzt werden könne.
j) Ferner meint die Beklagte, dass das Verwaltungsgericht bei der Verneinung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen die Darlegungs- und Beweisanforderungen im Rahmen des Art. 36 Abs. 3 Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 1107/2009 in unzulässiger Weise überspannt habe (Antragsbegründung, S. 45 bis 50).
Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass nach den von der Klägerin vorgelegten Studien als Ergebnis der höherstufigen Risikobewertung unannehmbare Auswirkungen auf Nichtzielarthropoden auf der Anwendungsfläche bezogen auf die gesamte Zulassungszone nicht ersichtlich seien, es der Beklagten oblegen habe, konkret und vereinzelt darzulegen, dass und aus welchen Gründen die Risikobewertung für Deutschland abweichend ausfalle und welche konkreten Effektwerte für Nichtzielarthropoden hier ggf. anzunehmen seien, die den zulässigen Grenzwerten des Guidance Documents für die terrestrische Risikobewertung nicht genügten. Dies gelte umso mehr, als sich die Ergebnisse der von der Klägerin vorgelegten Studien über gealterte Rückstände noch nicht einmal im Grenzbereich der nach dem Guidance Document zulässigen Auswirkungen auf Nichtzielarthropoden bewegten. Eine konkrete Betrachtung der Auswirkungen des hier im Streit stehenden Pflanzenschutzmittels der Klägerin sei den Ausführungen der Beklagten und insbesondere der zur Begründung herangezogenen Anlage_ERA_NTA infield allerdings nicht zu entnehmen. Dass sich die Expositionsbewertung des UBA aufgrund des Vorliegens spezifischer Bedingungen im Bundesgebiet konkret für das hier im Streit stehende Pflanzenschutzmittel dahingehend verschlechtern würde, dass gemessen am maßgeblichen Grenzwert kein Potenzial für eine Wiederbesiedlung/Erholung von Nichtzielarthropoden im Feld innerhalb eines Jahres mehr angenommen werden könne, sei weder vereinzelt vorgetragen worden noch aus sonstigen Gründen erkennbar (Urteilsgründe, S. 31).
Mit ihren von dieser konkreten Begründung des Verwaltungsgerichts losgelösten abstrakten Erwägungen insbesondere zu anderen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und unter Bezugnahme auf Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs hat die Beklagte nicht in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts dargelegt, dass diesem insoweit nicht zu folgen sein könnte. Insbesondere hat die Beklagte auch nicht dargelegt, angesichts welcher spezifischer Bedingungen im Bundesgebiet sich welche Bedenken in Bezug auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder der Umwelt (vgl. Art. 36 Abs. 3 Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 1107/2009) ergeben sollten. Konkrete Umstände hat sie insoweit nicht angeführt und ist auch nicht der Annahme des Verwaltungsgerichts substantiiert entgegengetreten, dass eine konkrete Betrachtung der Auswirkungen des hier im Streit stehenden Pflanzenschutzmittels ihren Ausführungen und insbesondere der zur Begründung herangezogenen Anlage_ERA_NTA infield nicht zu entnehmen sei. Die Beklagte hat mit ihrem diesbezüglichen Zulassungsvorbringen auch unabhängig von nationalspezifischen Besonderheiten keine konkreten Umstände dargelegt, aus denen sich Bedenken hinsichtlich der menschlichen oder tierischen Gesundheit oder der Umwelt ergeben könnten. Der pauschale Hinweis auf das "auf Basis der Standardlaborstudien (Tier 1) sowie der erweiterten Laborstudien (higher Tier) unstreitig identifizierte in-field Risiko" (Antragsbegründung, S. 50) genügt insoweit nicht den Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel, zumal es auch an einer Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Urteilsgründe, S. 27 f.) mangelt. Damit kommt es auch nicht darauf an, ob, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, Risikominderungsmaßnahmen nur dann zulässig sind, sofern "spezifische Verwendungsbestimmungen" (Art. 36 Abs. 3 Unterabs. 1 VO (EG) Nr. 1107/2009) oder "spezifische ökologische oder landwirtschaftliche Bedingungen" (Art. 36 Abs. 3 Unterabs. 2 VO (EG) NR. 1107/2009) vorliegen (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 3.7.2023 - 10 LA 116/22 -, juris Rn. 23), was die Beklagte in Abrede stellt.
k) Die Beklagte wendet sich auch gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Anwendungsbestimmung NT306-0/1 sei unverhältnismäßig (Antragsbegründung, S. 50 bis 52).
Soweit die Beklagte diesbezüglich auf ihren früheren Vortrag zur VO (EU) Nr. 284/2013 verweist, hat sie mit diesem, wie oben bereits ausgeführt, ebenso wenig ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts dargelegt wie mit ihren Ausführungen zum legitimen Zweck der Anwendungsbestimmung, deren Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit. Bei ihrem weiteren Vorbringen, der Nachweis des Erholungspotentials vermöge nicht die in Tier 1 aufgezeigten Risiken sehr starker Auswirkungen zu widerlegen, verbleibt es bei einer bloßen Behauptung, so dass auch ihre darauf gestützte Schlussfolgerung, es fehle eine materielle Grundlage für die implizite Behauptung, eine Bewertung unter Einbeziehung höherstufiger Studien sei ein milderes Mittel und habe den Nachweis erbringen können, dass eine Risikominderungsmaßnahme gar nicht erforderlich sei, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet, zumal es sich bei dieser Annahme des Verwaltungsgerichts (Urteilsbegründung, S. 32), auf die sich die Beklagte wohl bezieht, nur um eine alternative Erwägung handelt und nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts aus der VO (EU) Nr. 284/2013 (und dem Guidance Document) folgt, dass Rückstandsstudien die auf der ersten Versuchsstufe aufgezeigten nicht akzeptablen Risiken im Ergebnis als akzeptabel einstufen lassen.
l) Letztlich hält die Beklagte das Urteil des Verwaltungsgerichts auch insoweit für unrichtig, als dort von der Zulässigkeit, insbesondere der Statthaftigkeit einer isolierten Anfechtungsklage gegen die streitgegenständliche Anwendungsbestimmung ausgegangen wird (Antragsbegründung, S. 52 bis 55).
Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt (Urteilsgründe, S. 18 f.): Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne der Adressat eines ihn begünstigenden Verwaltungsakts mit der Anfechtungsklage isoliert eine ihn belastende Nebenbestimmung i.S.d. § 36 Abs. 1 und 2 VwVfG anfechten. Ob die Anfechtungsklage zur isolierten Aufhebung der Nebenbestimmung führen könne, sei eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheide. Nicht isoliert anfechtbar seien hingegen Inhaltsbestimmungen als ein Element der Hauptregelung, welches das genehmigte Tun oder Verhalten entsprechend dem Antrag oder hiervon abweichend festlege und konkretisiere, indem sie die genehmigte Handlung bzw. das Verhalten räumlich und inhaltlich bestimme und damit die Genehmigung erst ausfülle. Das sei der Fall, wenn die Genehmigung erst aufgrund der fraglichen Bestimmung einen vollziehbaren Gehalt erhalte. Für die Abgrenzung sei die im Verwaltungsakt zum Ausdruck kommende Regelungsabsicht der Genehmigungsbehörde maßgeblich; es komme darauf an, welche Rechtsfolgen sie - innerhalb des gesetzlichen Rahmens - mit der jeweiligen Festsetzung erzeugen wolle. Dabei sei für die rechtliche Einordnung einer im Genehmigungsbescheid enthaltenen Einschränkung der objektive Erklärungsgehalt des Bescheides und nicht die Bezeichnung der entsprechenden Regelung durch die Behörde entscheidend. Danach handele es sich bei der hier angefochtenen Anwendungsbestimmung um eine isoliert anfechtbare Nebenbestimmung, weil sie eine zusätzliche Leistungspflicht begründe, die selbständig durchsetzbar sei. Die mit ihr verbundene Verpflichtung beziehe sich auf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels als solches und richte sich an den Anwender des Pflanzenschutzmittels. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 PflSchG dürften Pflanzenschutzmittel nur entsprechend den in der Zulassung festgesetzten, jeweils gültigen Anwendungsbestimmungen angewandt werden. Werde ein Pflanzenschutzmittel entgegen einer Anwendungsbestimmung angewendet, begehe der Anwender gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 7 PflSchG eine Ordnungswidrigkeit. Eine isolierte Aufhebung der Nebenbestimmung scheide auch nicht von vornherein offenkundig aus.
Bezogen auf diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts bringt die Beklagte vor, während Nebenbestimmungen, die gemäß § 36 Abs. 3 PflSchG mit der Zulassung verbunden werden könnten, neben die eigentliche Zulassungsentscheidung tretende Regelungen darstellten, seien gemäß § 36 Abs. 1 PflSchG in der Zulassung festzulegende Anwendungsbestimmungen Teil der Zulassung und würden damit deren Inhalt bestimmen. Das Pflanzenschutzmittel werde lediglich in dem Rahmen zugelassen, der durch die Anwendungsbestimmung festgelegt werde und nicht darüber hinaus und erst durch die Anwendungsbestimmung eingeschränkt (Antragsbegründung, S. 53).
Bei diesem Vorbringen fehlt es bereits an einer Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach eine Inhaltsbestimmung nur dann angenommen werden könne, wenn die Regelung als Element der Hauptregelung, das genehmigte Tun entsprechend dem Antrag oder hiervon abweichend festlege und konkretisiere, indem sie die genehmigte Handlung räumlich und inhaltlich bestimme und damit die Genehmigung erst ausfülle, was wiederum voraussetze, dass die Genehmigung erst aufgrund der fraglichen Bestimmung einen vollziehbaren Gehalt erhalte und die streitgegenständliche Anwendungsbestimmung keine Inhaltsbestimmung sei, weil sie eine zusätzliche Leistungspflicht begründe, die selbständig durchsetzbar sei. Die Beklagte hat auch nicht näher ausgeführt, aufgrund welcher Umstände sie annimmt, die Anwendungsbestimmung würde die genehmigte Handlung bzw. das genehmigte Vorhaben räumlich und inhaltlich bestimmen und damit die Genehmigung erst ausfüllen (Antragsbegründung, S. 55).
Unabhängig davon vermag auch die auf den Wortlaut des § 36 PflSchG gestützte Argumentation der Beklagten ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht angenommenen Statthaftigkeit einer isolierten Anfechtungsklage gegen die Anwendungsbestimmung nicht zu begründen. Denn auch die Zulassungsdauer bzw. Befristung wird nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 1107/2009 in der Zulassung festgelegt, ohne dass dies einer isolierten Anfechtbarkeit von vornherein entgegenstehen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 10.10.2019 - 10 ME 191/19 -, juris Rn. 19, 21 zu einer Verkürzung der Frist nach Art. 32 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 1107/2009; vgl. zu Anwendungsbestimmungen als Nebenbestimmungen auch Senatsbeschluss vom 18.12.2023 - 10 OB 125/23 -, juris Rn. 16, 21 bis 24), zumal Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 1107/2009, den die Beklagte vergleichend heranzieht, nicht zwischen Nebenbestimmungen und Anwendungsbestimmungen unterscheidet, sondern insgesamt von Festlegungen betreffend die Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung des Pflanzenschutzmittels in der Zulassung ausgeht. Es ist dabei anzunehmen, dass die begriffliche Unterscheidung in § 36 PflSchG (Abs. 1 Satz 1 "In der Zulassung kann das Bundesamt [...] insbesondere Anwendungsbestimmungen [...] festlegen" einerseits und Abs. 2 Satz 1 "Das Bundesamt [...] verbindet die Zulassung mit Nebenbestimmungen, insbesondere Auflagen" andererseits) entsprechend der Bezugnahme in § 36 Abs. 1 Satz PflSchG auf die in Art. 31 Abs. 2 und 3 VO (EG) Nr. 1107/2009 vorgeschriebenen Bestimmungen letztlich auf der sprachlich unterschiedlichen Bezeichnung von europarechtlich vorgesehenen Bestimmungen über die Anwendung und nationalen Bestimmungen in Form von Auflagen beruht (vgl. auch BR-Drs. 364/97, S. 69 f. zu § 15 Abs. 2 und 4 Pflanzenschutzgesetz i.d.F.v. 14.5.1998). Insbesondere erlauben beide von der Beklagten angeführten Absätze des § 36 PflSchG Bestimmungen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Natur, ohne dass Unterschiede erkennbar wären, nach denen es sich im Fall des Abs. 1 um Inhaltsbestimmungen und im Fall des Abs. 3 um Nebenbestimmungen handeln würde bzw. müsste. Auch geht aus § 36 Abs. 1 PflSchG nicht hervor, dass, wie die Beklagte meint, das jeweilige Pflanzenschutzmittel lediglich in dem Rahmen zugelassen würde, der durch die Anwendungsbestimmung festgelegt wird. Dementsprechend sieht auch § 36 Abs. 3 Satz 2 PflSchG unterschiedslos für Auflagen und "Anwendungsbestimmungen" die Möglichkeit vor, die Zulassung mit einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung zu verbinden (vgl. zudem auch Satz 3) und § 36 Abs. 4 PflSchG den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen die Anordnung von Anwendungsbestimmungen und Auflagen vor. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass § 36 Abs. 4 PflSchG nicht ausdrücklich festlegt, dass Anwendungsbestimmungen isoliert anfechtbar sind. Die Regelung setzt die Möglichkeit der Anfechtung allein einer Anwendungsbestimmung, die die Beklagte generell in Abrede stellt, allerdings voraus. Die Argumentation der Beklagten, dass auch unstatthafte Rechtsbehelfe aufschiebende Wirkung entfalten könnten, überzeugt demgegenüber nicht.
Maßgeblich bleibt demnach letztlich, ob der verbleibende Rest des Verwaltungsakts im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - zumindest prinzipiell und vorbehaltlich einer eingehenden Prüfung im Rahmen der Begründetheit - "sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben" kann (vgl. Senatsbeschluss vom 10.10.2019 - 10 ME 191/19 -, juris Rn. 19). Ob die Anfechtungsklage zur isolierten Aufhebung der Nebenbestimmung führen kann, ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet (Senatsbeschluss vom 10.10.2019 - 10 ME 191/19 -, juris Rn. 18). Dies zeigt letztlich auch die vorliegende Konstellation, in der das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendungsbestimmung nicht erfüllt sind, die Zulassung aber auch ohne die Anwendungsbestimmung rechtmäßiger Weise bestehen bleiben kann (Urteilsgründe, S. 32). In diesem Fall würde es keinen Sinn machen, aufgrund der rechtswidrigen Anwendungsbestimmung auch die - nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts - im Übrigen rechtmäßige Zulassung des Pflanzenschutzmittels aufzuheben. Insoweit kann auch keine Rede davon sein, dass, wie die Beklagte meint, die Auferlegung von Anwendungsbestimmungen zwingender Bestandteil der Zulassungsentscheidung und es auch nicht Aufgabe der Zulassungsbehörde sei, die Zulassung frei von Anwendungsbestimmungen zu halten (Antragsbegründung, S. 54 f.).
Weiter führt die Beklagte gegen die isolierte Anfechtbarkeit der Anwendungsbestimmung an, dass sich diese an die Anwender des Pflanzenschutzmittels und nicht, wie bei Nebenbestimmungen vorausgesetzt, an die Adressaten des betreffenden Verwaltungsaktes richte (Antragsbegründung, S. 53 f.). Mit dieser pauschalen Behauptung hat die Beklagte bereits nicht hinreichend dargelegt, dass sich die Anwendungsbestimmung nicht an die Klägerin richtet. Dies liegt angesichts der Verpflichtung, Einschränkungen in Bezug auf die Verwendung des Pflanzenschutzmittels, die der Umwelt dienen sollen, auf dem Etikett anzugeben (Art. 31 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1, Abs. 4 Buchstabe a) VO (EG) Nr. 1107/2009; vgl. auch §§ 31 Abs. 2, 36 Abs. 3 Satz 3 PflSchG), auch nicht auf der Hand, zumal sich die Verpflichtung der Anwender zur Beachtung der Anwendungsbestimmung nicht direkt aus der mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsbestimmung, sondern vielmehr aus § 12 Abs. 1 Nr. 2 PflSchG ergibt. Hierauf und nicht auf die in der Zulassung festgelegte Anwendungsbestimmung stellt auch die vom Verwaltungsgericht angeführte Bußgeldvorschrift des § 68 Abs. 1 Nr. 7 PflSchG ab (Urteilsgründe, S. 19).
2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen.
Nach der Rechtsprechung des Senats liegt dieser Zulassungsgrund vor, wenn die Entscheidung der Streitsache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich überdurchschnittliche, d.h. das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen wird (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 21.2.2023 - 10 LA 91/22 -, juris Rn. 32 m.w.N.; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.1.2020 - 7 LA 7/19 -, juris Rn. 15, und vom 15.1.2020 - 9 LA 155/18 -, juris Rn. 41; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.1.2020 - 15 ZB 18.2547 -, juris Rn. 46) im Hinblick auf Fragen, die entscheidungserheblich sind (Senatsbeschluss vom 21.2.2023 - 10 LA 91/22 -, juris Rn. 32; Sächsisches OVG, Beschluss vom 18.5.2018 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 20; Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 2022, § 124 Rn. 28). Die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrunds erfordert dementsprechend eine konkrete Bezeichnung der Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und Erläuterungen dazu, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen sollen (Senatsbeschluss vom 21.2.2023 - 10 LA 91/22 -, juris Rn. 32; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 4.7.2018 - 13 LA 247/17 -, juris Rn. 18, vom 13.7.2017 - 8 LA 40/17 -, juris Rn. 26, und vom 24.6.2009 - 4 LA 406/07 -, juris Rn. 15; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.1.2020 - 7 LA 7/19 -, juris Rn. 15). Derartige Schwierigkeiten liegen insbesondere dann nicht vor, wenn sich die aufgeworfenen Rechtsfragen unschwer aus dem Gesetz (vgl. dazu auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.10.2016 - 5 ZB 16.1873 -, BeckRS 2016, 53484, und vom 14.2.2014 - 5 ZB 13.1559 -, NJW 2014, 1687, 1689 [BGH 06.03.2014 - 4 StR 553/13] Rn. 19) oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lassen (Senatsbeschluss vom 21.2.2023 - 10 LA 91/22 -, juris Rn. 32 m.w.N.).
Die Beklagte sieht überdurchschnittliche rechtliche Schwierigkeiten zunächst darin, dass dem nationalen Gesetzgeber eine saubere Umsetzung der europäischen Vorgaben misslungen sei und dies die Beteiligten im Zulassungsverfahren vor erhebliche Schwierigkeiten stelle. Dem Verwaltungsgericht misslinge eine klare Benennung der Rechtsgrundlage (Antragsbegründung, S. 56).
Mit diesem weitestgehend pauschalen Vorbringen hat die Beklagte den Zulassungsgrund nicht dargelegt. Inwieweit dem nationalen Gesetzgeber die Umsetzung europarechtlicher Vorgaben misslungen sei und inwiefern sich daraus Schwierigkeiten für die Beteiligten ergeben würden und weshalb sich daraus eine besondere rechtliche Schwierigkeit der (gerichtlichen) Rechtssache ergeben sollte, führt sie nicht weiter aus. Allein, dass dem Verwaltungsgericht nach der Auffassung der Beklagten die Benennung einer Rechtsgrundlage misslungen sei, würde ebenfalls nicht ausreichen, besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO darzulegen, zumal das Verwaltungsgericht ja gerade davon ausgegangen ist, dass die Zulassungsvoraussetzungen (ohne die Anwendungsbestimmung) erfüllt seien und die Beklagte (daher) mangels einer Rechtsgrundlage, deren Voraussetzungen erfüllt wären, nicht berechtigt sei, die Anwendungsbestimmung NT306-0/1 festzulegen.
Auch hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt, dass "die Klärung des systematischen Verhältnisses der einbezogenen Rechtsnormen, insb. des Verhältnisses der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2011 zur Verordnung (EG) Nr. 1107/2009" das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen würde. Zudem ist das Verhältnis unterschiedlicher europarechtlicher Vorgaben in einer Vielzahl von gerichtlichen Verfahren - insbesondere im Bereich des Pflanzenschutzmittelrechts - zu beurteilen und zu berücksichtigen, so dass sich allein aus diesem Umstand überdurchschnittliche rechtliche Schwierigkeiten nicht ergeben. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen bereitet dies zudem auch vorliegend keine besonderen Schwierigkeiten.
Ebenso legt die Beklagte mit ihrem pauschalen Vorbringen, die Auseinandersetzung mit dem Kriterium des "neuesten Stands von Wissenschaft und Technik" erfordere eine Beschäftigung mit der Rechtsprechung des EuGHs und den Schlussanträgen der Generalanwältin sowie die Klärung der maßgeblichen Rechtsgrundlage erfordere im Zweifel eine Vorlage an den EuGH (Antragsbegründung, S. 57), besondere rechtliche Schwierigkeiten (und auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, die von ihr insoweit hier nicht ausdrücklich angeführt wird) nicht hinreichend dar. Hinsichtlich der vermeintlich vorzulegenden Fragen mangelt es überdies an einer Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit im vorliegenden Fall, insbesondere da die Beklagte mit ihrer Berufungszulassungsbegründung nicht hinreichend dargelegt hat, welche neuesten Erkenntnisse von Wissenschaft und Technik sie bei der Festsetzung der streitgegenständlichen Anwendungsbestimmung berücksichtigt haben will und inwiefern diese eine abweichende Bewertung gebieten würden.
Auch besondere tatsächliche Schwierigkeiten hat die Beklagte mit ihren Ausführungen nicht dargelegt (Antragsbegründung, S. 58). Die Beklagte hat nicht hinreichend konkret dargelegt, dass die Beantwortung tatsächlicher entscheidungserheblicher Fragen das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen würde. Unabhängig davon geht aus der Zulassungsbegründung der Beklagten, wie bereits ausgeführt, auch nicht hinreichend hervor, welche Methode das Verwaltungsgericht statt der Aged Residue -Studien berücksichtigen hätte müssen, die dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen sollte und sie hat, wie ebenfalls oben bereits ausgeführt, auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der diesbezüglichen Auffassung des Verwaltungsgerichts dargelegt. Hierfür ist insbesondere nicht ausreichend, dass sie davon ausgeht, dass die von ihr festgesetzte Anwendungsbestimmung den neuesten Stand von Wissenschaft und Technik widerspiegelt (Antragsbegründung, S. 59).
3. Letztlich hat die Beklagte auch den Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt.
Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich bislang noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich noch nicht geklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14 und vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 18.10.2019 - 9 LA 103/18 -, juris Rn. 42, und vom 31.8.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 53). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Senatsbeschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14, und vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.5.2019 - 5 LA 236/17 -, juris Rn. 47; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 6.6.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 7.7.2015 - 1 B 18.15 -, juris Rn. 3 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Antragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie zu begründen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Senatsbeschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14, und vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 1.3.2016 - 5 BN 1.15 -, juris Rn. 2, vom 17.2.2015 - 1 B 3.15 -, juris Rn. 3, und vom 30.1.2014 - 5 B 44.13 -, juris Rn. 2, jeweils zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Darzustellen ist weiter, dass die Frage entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (Senatsbeschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14, und vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 4.2.2020 - 11 LA 479/18 -, juris Rn. 77; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.1.2020 - 10 ZB 19.2241 -, juris Rn. 13). Dazu ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die konkrete Auseinandersetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts erforderlich (Senatsbeschlüsse vom 19.5.2021 - 10 LA 205/20 -, juris Rn. 71, und vom 21.3.2019 - 10 LA 46/18 -, juris Rn. 10 m.w.N.). Der Antragsteller hat im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.5.2022 - 1 B 44.22 -, juris Rn. 14 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob eine als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage entscheidungserheblich ist, ist anhand der Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts zu prüfen, soweit gegen diese keine begründeten Rügen erhoben worden sind (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14, und vom 21.3.2019 - 10 LA 46/18 -, juris Rn. 10 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.4.2015 - 9 LA 201/13 - m.w.N.).
Die Beklagte hat zur Begründung dieses Zulassungsgrunds die folgende Frage aufgeworfen:
"Ist die Beklagte bei der Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals "nach neuestem Stand von Wissenschaft und Technik" an Leitlinien der EU stets gebunden oder steht ihr das Recht zu, hiervon abzuweichen?"
Zur Entscheidungserheblichkeit hat die Beklagte ausgeführt, dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, die im Kern darauf abziele, dass das Guidance Document in diesem Punkt abschließend sei, mit der Folge, dass die Anwendungsbestimmung NT306-0/1 rechtswidrig sei, entfallen würde, wenn die Frage dahingehend beantwortet werden würde, dass die Beklagte den neuesten Stand von Wissenschaft und Technik abschließend ermitteln und ihre Entscheidung darauf ausrichten könne.
Mit diesem Vorbringen hat die Beklagte bereits die Entscheidungserheblichkeit der Frage nicht hinreichend dargelegt, da sie nicht aufgezeigt hat, dass sich das Urteil des Verwaltungsgerichts, dass hinsichtlich der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels entsprechend den von der Beklagten zitierten Ausführungen der Generalanwältin und des EuGHs (Antragsbegründung, S. 27 f.) davon ausgegangen ist, dass der neueste Stand von Wissenschaft und Technik zu berücksichtigen ist (Urteilsgründe, S. 21), tragend darauf stützen würde, dass das Guidance Document als abschließend anzusehen ist und einen neueren Stand von Wissenschaft und Technik, den die Beklagte angewendet hätte und der zu einem anderen Ergebnis führen würde, deshalb unberücksichtigt gelassen hat. Dies, insbesondere dass die von ihr festgesetzte Anwendungsbestimmung auf dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik beruhen würde, ist, wie bereits ausgeführt, von der Beklagten auch im Rahmen der Zulassungsbegründung nicht hinreichend dargelegt worden, zumal sich das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Anwendungsbestimmung letztlich auch nicht auf eine Bindungswirkung von Leitlinien der Europäischen Union gestützt hat, sondern die Expositionsbewertung des UBA, auf der die Anwendungsbestimmung beruht, als unvereinbar mit Art. 36 Abs. 1 und 3 VO (EG) Nr. 1107/2009 angesehen (Urteilsgründe, S. 21 und 29 bis 31) bzw. die Berücksichtigung höherstufiger Studien im Hinblick auf die VO (EG) Nr. 284/2013, bei der es sich nicht um eine "Leitlinie" handelt, als Voraussetzung für die Festsetzung einer Risikominderungsmaßnahme erachtet hat (Urteilsgründe, S. 26 f.). Auch insoweit hat die Beklagte weder hinreichend dargelegt, dass dieser Auffassung nicht zu folgen wäre noch, dass sie höherstufige Studien berücksichtigt hätte, die einem neueren Stand von Wissenschaft und Technik (als die vorgelegten Studien) entsprechen würden. Überdies würde es auch an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts und einer darauf bezogenen Begründung, warum der - von der Beklagten behaupteten Auffassung des Verwaltungsgerichts - im Ergebnis nicht zu folgen wäre, fehlen. Dies gilt hinsichtlich des Guidance Documents auch für die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass Voraussetzung für die Berücksichtigung von Auswirkungen eines Pflanzenschutzmittels auf Nichtzielarthropoden auf der Anwendungsfläche nach Art. 4 Abs. 3 Buchstabe e) VO (EG) 1107/2009 sei, dass die EFSA zunächst anerkannte wissenschaftliche Methoden zur Bewertung solcher Effekte bestimmt habe und erst dann die Mitgliedstaaten berechtigt seien, die Zulassung mit Nebenbestimmungen zu versehen, die geeignet seien, unannehmbare Auswirkungen auf diese Teilbereiche des Schutzgutes Umwelt auszuräumen (Urteilsgründe, S. 23). Dass dem nicht zu folgen wäre oder neuere anerkannte wissenschaftliche Methoden zur Verfügung stünden, die von der EFSA zur Bewertung bestimmt worden wären, hat die Beklagte ebenfalls nicht dargelegt. Überdies ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass, wenn die Möglichkeit einer Exposition anderer Nutzarthropoden als Honigbienen bestehe, nach dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 546/2011, Teil A, Nr. 2.5.2.4. keine Zulassung erteilt werde, wenn mehr als 30 v.H. der Versuchsorganismen im Letal- oder Subletaltest, der in einem Labor bei der höchsten vorgeschlagenen Aufwandmenge durchgeführt werde, geschädigt würden, es sei denn, eine geeignete Risikobewertung erbringe den Nachweis, dass bei Feldbedingungen nach Anwendung des Pflanzenschutzmittels unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine unannehmbaren Auswirkungen auf die betreffenden Organismen einträten. Dass der Nachweis aufgrund eines neueren Standes von Wissenschaft und Technik entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht (mehr) durch die von der Klägerin vorgelegten Studien geführt werden könnte, hat die Beklagte mit ihrer Berufungszulassungsbegründung nicht hinreichend dargelegt.
Unabhängig davon lässt sich die von der Beklagten aufgeworfene Frage in dieser Allgemeinheit auch nicht fallübergreifend beantworten, sondern sind die jeweiligen konkreten Umstände des Einzelfalls, so etwa auch die jeweilige Rechtsgrundlage sowie die jeweils betroffene "Leitlinie der EU", zu berücksichtigen.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 und Abs. 3 , 52 Abs. 1 GKG. Das Interesse an einer erstrebten pflanzenschutzrechtlichen Zulassung ist mit 100.000 EUR in der Regel ausreichend bemessen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 3.7.2023 - 10 LA 116/22 -, juris Rn. 59 m. w. N.). Vorliegend geht es nicht um eine Zulassungsentscheidung als solche, sondern lediglich um die Rechtmäßigkeit einer mit der Zulassung verbundenen Anwendungsbestimmung. Der Vertrieb des Pflanzenschutzmittels wird der Antragstellerin damit zwar nicht (tatsächlich) unmöglich gemacht. Da nach ihrem Vorbringen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend die Anwendungsbestimmung NT306-0/1 diese den Verkauf des Pflanzenschutzmittels jedoch praktisch unmöglich machen würde, erscheint ein Streitwert in Höhe von 50.000 EUR im vorliegenden Fall sachgerecht (Senatsbeschluss vom 18.7.2023 - 10 ME 86/23 -, juris Rn. 19).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).