Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 24.06.2024, Az.: 10 LA 2/24
Klage des Betreibers einer Spielhalle gegen die Erhebung von Gebühren für die Betriebserlaubnis; Fehlen eines Berufungszulassungsgrundes
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 24.06.2024
- Aktenzeichen
- 10 LA 2/24
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 17169
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2024:0624.10LA2.24.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 30.06.2021 - AZ: 11 A 6149/20
Rechtsgrundlagen
- § 1 NVwKostG,NI
- § 3 NVwKostG,NI
- § 124 VwGO
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichter der 11. Kammer - vom 30. Juni 2021 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 10.256,36 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen einen Gebührenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 23. Oktober 2020 über 10.256,36 EUR (inklusive 2,63 EUR Zustellungskosten) für die bis zum 31. Dezember 2025 befristete (Folge-)Erlaubnis zum Fortbetrieb der Spielhalle am Standort E. F. G. in H. I..
Ausweislich des Verwaltungsvorgangs legte der Beklagte der Gebührenfestsetzung die Berechnungsformel zugrunde, die der - seinerzeit zuständige - 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 16. Juni 2020 (Az.: 11 LC 138/19, veröffentlicht bei juris) als beispielhafte, den rechtlichen Anforderungen entsprechende Methode bezeichnet hat. Diese lautet:
Als Parameter stellte der Beklagte einen durchschnittlichen und gleichzeitig konkreten Verwaltungsaufwand in Höhe von 167,50 EUR ein. Für die Bemessung des wirtschaftlichen Wertes bezog er die Erlaubnisdauer sowie die Anzahl der Geldspielgeräte in die Berechnung ein. Für die konkrete Erlaubnisdauer setzte er 54 Monate in die Formel ein und für die durchschnittliche Erlaubnisdauer, die nach § 10d des niedersächsischen Glückspielgesetzes (NGlüSpG) längstmögliche Erlaubnisdauer von 67 Monaten. Die konkrete Zahl der Geldspielgeräte bezifferte der Beklagte - wie auch die durchschnittliche - mit 12. Das Verhältnis zwischen Verwaltungsaufwand und Gegenstandswert bestimmte er mit 25% zu 75%. Den sich daraus ergebenen Wert der Amtshandlung multiplizierte der Beklagte mit dem Mittelwert des Gebührenrahmens für die Erteilung einer Erlaubnis. Dieser lag, da §§ 1, 3, 5, 6, 9 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. 2007, 172 - NVwKostG -) i. V. m. § 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. 1997, 171; ber. 1998, 501, Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -) in Verbindung mit Nr. 57.1.7.1 des Kostentarifs (Anlage zu § 1 Abs. 1 AllGO) einen Rahmen von 4.000 bis 20 000,- EUR vorsahen, bei 12.000,- EUR.
Die gegen diese Festsetzung erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit im Wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen:
Der Gebührenbescheid sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die vom Beklagten vorgenommene Gebührenfestsetzung sei nicht zu beanstanden. Das Gericht folge auch für das vorliegende Verfahren den rechtlichen Grundlagen und der Berechnungsmethode, die das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 16. Juni 2020 als rechtmäßig angesehen habe. Streitig sei danach alleine, wie sich die Regelung des § 10d NGlüSpG auswirke, der die Laufzeit der Erlaubnis auf den 31. Dezember 2025 begrenze, und ob die Rechtsprechung zum Mittelwert der anzusetzenden Gebühr anzupassen sei. Beides sei zu Lasten der Klägerin zu beantworten.
Es füge sich nach Ansicht des Gerichts in die Berechnungsmethode ein, die Laufzeit der Spielhallenerlaubnis den Ansatz des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts modifizierend in der Weise zu berücksichtigen, dass die ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung (30. Juni 2020) bis zum 31. Dezember 2025 maximal zulässigen 67 Monate in Relation zu den nach der konkreten Erlaubnis tatsächlich zur Verfügung stehenden Monate gesetzt würden. Das gewährleiste insoweit eine angemessene und gleichmäßige Handhabung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles einbeziehe.
Der Ansatz des Mittelwertes sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht habe in der zitierten Entscheidung die Bedeutung des Mittelwertes bei Rahmengebühren dargelegt und auf die ständige sowie übereinstimmende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur hingewiesen. Danach sei in einem letzten Schritt die sich aus den vorangegangenen Berechnungen ergebende Summe mit dem Mittelwert des Gebührenrahmens zu multiplizieren. Durch diesen Schritt werde - anders als bei einem alleinigen Abstellen auf den Höchstwert - gewährleistet, dass jeweils der komplette Gebührenrahmen in die Gebührenberechnung einbezogen werde. Durch die Multiplikation mit dem Mittelwert werde zudem sichergestellt, dass sich die ermittelte Gebühr in dem einschlägigen Gebührenrahmen bewege und ein Fall "mittlerer Art" - also mit einem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand und einem durchschnittlichen Wert des Gegenstands der Amtshandlung - auch Gebühren "mittlerer Art" generiere.
Die Überlegungen der Beteiligten, ob der Gesetzgeber bei der Einführung des § 10d NGlüSpG fehlerhaft keinen Blick auf die unveränderte Rahmengebühr gerichtet habe oder ob die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts noch anwendbar sei, seien nach Ansicht des Gerichts nicht zielführend. Entscheidend sei allein, ob die Ergebnisse bei der Anwendung der Berechnungsmethode des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Beklagten noch dem Äquivalenzprinzip entsprächen. Danach dürfe eine Gebühr ihrer Höhe nach jedenfalls nicht außer Verhältnis zu dem mit der Spielhallennutzung verfolgten wirtschaftlichen Interesse stehen. Das vermöge das Gericht hier nicht festzustellen. Denn vergleiche man die Gebührenbelastung der Klägerin bei einer Laufzeit der Erlaubnis von 10 Jahren mit der von 54 Monaten, ergebe sich eine Abweichung von ca. 3.200 EUR. Die Klägerin habe in der Klageschrift bei einer auf 10 Jahre gültigen Erlaubnis eine Gebühr in Höhe von 7.050 EUR errechnet. Das bedeute eine Gebührenerhöhung um ca. 60 EUR/Monat (3.200,-EUR ./. 54 Monate). Das sei jedenfalls nicht unzumutbar und stehe nicht außer Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Interesse des Spielhallenbetreibers. Von der Annahme der Klägerin, es müsse ein doppelter Umsatz in der verkürzten Zeit erwirtschaftet werden, könne danach ersichtlich keine Rede sein. Tatsächliche Anhaltspunkte, die eine andere Einschätzung rechtfertigen könnten, seien weder ersichtlich noch vorgetragen.
II.
Der gegen dieses Urteil gerichtete Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Denn die Klägerin hat die - von ihr ausweislich der Ausführungen im Begründungsschriftsatz vom 6. September 2023 unter "B." in Anspruch genommenen - Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, der besonderen rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO oder einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt oder sie liegen jedenfalls nicht vor.
Weite Teile der Zulassungsbegründung werden den Darlegungsanforderungen bereits deshalb nicht gerecht, weil die Klägerin jedenfalls in den ersten sechs Seiten ihrer Begründung ihre Ausführungen nicht den einzelnen, schließlich auf Seite 6 unten geltend gemachten Zulassungsgründen strukturiert zuordnet.
An den mit "Einleitung" überschriebenen Teil ihres Begründungsschriftsatzes schließt sich unter "A." die "Darstellung Urteil I. Instanz" an. Inhaltlich folgt dort unter "I." jedoch nicht allein eine Wiedergabe des Inhalts der angefochtenen Entscheidung, sondern u. a. auch eine Wiederholung erstinstanzlicher Argumente, die aus Sicht der Klägerin vom Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht bzw. nicht hinreichend berücksichtigt wurden sowie weitere sich gegen das Urteil wendende Argumente. Unter "II." wird sodann referiert, welche Überlegungen aus Sicht der Klägerin der Entscheidung des 11. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 16. Juni 2021 - 11 LC 138/19 -, juris) zugrunde liegen und ausgeführt, diese Überlegungen seien nicht bzw. nicht hinreichend in die Ermessensentscheidung bzgl. der Gebührenhöhe eingeflossen.
Am Ende dieses Abschnitts A. II. heißt es dann:
"Insgesamt sind in der Angelegenheit nachfolgende, entscheidungserhebliche Rechtsfragen von besonderer Schwierigkeit und grundsätzlicher Bedeutung ... einer obergerichtlichen Klärung in einem Hauptsacheverfahren zuzuführen:"
Im Anschluss werden drei konkrete Fragen formuliert.
Danach findet sich unter "B." und der Überschrift "Besondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) Grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)" der Satz: "Es liegen sowohl der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vor, als auch die nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO." Anschließend erfolgen auf den Seiten 7 bis 9 der Begründung dann für jeden der drei Zulassungsgründe gesonderte (kurze) Ausführungen zu den insoweit erforderlichen Voraussetzungen und zu deren Vorliegen im entscheidenden Fall.
Nach der durch die Überschriften gegliederten Struktur der Begründung sollen mithin erst in diesem letzten mit "B." überschriebenen Teil die auf die einzelnen drei geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO) bezogenen Darlegungen erfolgen.
Selbst wenn man aber (überobligatorisch) versuchte, aus den Ausführungen der Klägerin auf den Seiten 1 bis 6, die ineinander übergehend und miteinander verschränkt sind, diejenigen herauszufiltern, die nicht lediglich das angegriffene Urteil (bzw. den Beschluss des 11. Senats) referieren, sondern sich im weitesten Sinne mit dem Urteil auseinandersetzen, so wäre diesen jedenfalls nicht zu entnehmen, auf welchen der drei auf Seite 6 unten genannten Zulassungsgründe diese Ausführungen zielten. Im Falle der - wie hier - Geltendmachung mehrerer Zulassungsgründe müssen aber alle diese Gründe jeweils selbständig dargelegt werden. Es ist nicht die Aufgabe des Senats, sich aus einem "Darlegungs-Gemenge" dasjenige herauszusuchen, was sich bei wohlwollender Auslegung den einzelnen Zulassungsgründen zuordnen ließe (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 4.2.2010 - 5 LA 37/08 - juris Rn. 13). Der Zulassungsantrag darf daher verschiedene Zulassungsgründe nicht vermengen. Es geht nicht an, dass ein Gericht sich etwaige Zulassungsgründe mit den dazugehörenden Begründungen selbst zusammensuchen muss, vielmehr ist es in einem Rechtsmittelverfahren, in dem gemäß § 67 Abs. 1 VwGO Vertretungszwang besteht, Sache des Prozessbevollmächtigten des Zulassungsantragsstellers, den Prozessstoff durchzuarbeiten und dem Gericht die für die Entscheidung über den Zulassungsantrag notwendigen Gesichtspunkte geordnet darzulegen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 30.6.2000 - 12 M 2608/00 -, juris Rn. 3 und 16 m.w.N.). Zwar verpflichtet Art. 19 Abs. 4 GG das Gericht dazu, den Parteivortrag angemessen zu würdigen und selbständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe in der Sache noch geltend gemacht werden. Wenn aber aus einer nicht auf einzelne Zulassungsgründe zugeschnittenen Begründung auch durch Auslegung nicht eindeutig ermittelt werden kann, auf welchen Zulassungsgrund der Antrag gestützt wird, stellt die Verwerfung des Antrags als unzulässig keine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zur Berufungsinstanz dar (hierzu BVerfG, Beschluss vom 24.8.2010 - 1 BvR 2309/09 - juris Rn. 13).
Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs geht der Senat - zugunsten der Klägerin - davon aus, dass neben den Ausführungen unter "B." trotz der irreführenden Überschrift auch die im letzten Absatz unter "A. Darstellung Urteil I. Instanz" formulierten drei Fragen sich noch hinreichend konkreten Zulassungsgründen, nämlich denen nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO zuordnen lassen. Dies gilt für die übrigen Ausführungen auf den Seiten 1 bis 6 aus den genannten Gründen dagegen nicht.
Dies zugrunde gelegt ist der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) im Wesentlichen bereits nicht hinreichend dargelegt, im Übrigen liegt er jedenfalls nicht vor.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (vgl. Beschluss vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 15 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.7.2013 - 8 LA 148/12 -, juris Rn. 9). Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 6.6.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, und vom 16.10.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 15, und vom 23.1.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.2.2020 - 13 LA 491/18 -, juris Rn. 3). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 15, und vom 23.1.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.2.2020 - 13 LA 491/18 -, Rn. 3 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Leitsatz und Rn. 9; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 17). Zur Darlegung der ernstlichen Zweifel bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs auseinandersetzen (ständige Rechtsprechung des Senats vgl. etwa Beschlüsse vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 15, und vom 21.3.2019 - 10 LA 46/18 -, juris Rn. 2, jeweils m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 13.2.2020 - 13 LA 491/18 -, juris Rn. 3).
Die Klägerin macht zur Begründung dieses Zulassungsgrundes geltend, das Verwaltungsgericht hätte die Folgewirkung der "Verteuerung" in ihre Ermessensentscheidung miteinfließen lassen müssen. Eine Übernahme der Gebührenformel aus der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2021 mit bloßer Veränderung des Nenners von 120 Monaten auf die hier von der Beklagten maximal angenommenen 67 Monate ersetze eine konkrete Ermessensentscheidung im Einzelfall nicht.
Dieser Einwand geht fehl. Der Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid im Einzelnen unter Heranziehung verschiedener Kriterien und des Ins-Verhältnissetzens dieser zueinander sowie Bezugnahme auf die Verwaltungspraxis begründet, wie er zu den konkreten Gebühren gelangt ist. Dass er bei dieser einzelfallbezogenen Berechnung eine Bemessungsmethode angewandt hat, die der 11. Senat des beschließenden Gerichts in dem Beschluss vom 16. Juni 2020 (- 11 LC 138/19 -, juris Rn. 58 ff.) als beispielhafte Methode, die den gesetzlichen Anforderungen entspreche, bezeichnet hat, führt nicht dazu, dass sie nicht mehr als konkrete Ermessensentscheidung des Beklagten qualifiziert werden kann. Vielmehr hat dieser sein Ermessen zulässigerweise im konkreten Fall dergestalt ausgeübt, dass er sich für die Anwendung der vom Gericht beispielhaft aufgezeigten Methode entschieden und diese durch Einsetzen der entsprechenden Parameter auf den zu entscheidenden Sachverhalt angewandt hat. Der 11. Senat hat, worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, in der genannten Entscheidung (juris Rn. 64) ausgeführt, die erläuterte Methode gewährleiste, dass jeweils der komplette Gebührenrahmen nach den in Nr. 57.1.7.1 bis 57.1.7.4 des Kostentarifs enthaltenen Vorgaben in die Gebührenberechnung einbezogen und zudem sichergestellt werde, dass sich die ermittelte Gebühr in dem einschlägigen Gebührenrahmen bewege und ein Fall "mittlerer Art" auch Gebühren "mittlerer Art" generiere. Dass die Anwendung dieser abstrakten Methode das genannte Ziel, nämlich die Einbeziehung des gesamten Gebührenrahmens, im vorliegenden Fall nicht erreicht und etwa deshalb weitere Ermessenserwägungen erforderlich wären, legt die Klägerin nicht dar. Bei dem in der Formel (von 120 Monaten auf 67 Monate) geänderten Nenner handelt es sich um die "durchschnittliche Erlaubnisdauer" zu der die konkrete Erlaubnisdauer ins Verhältnis gesetzt wurde, um den konkreten Gegenstandswert zu ermitteln. Warum es aber zu Lasten der Klägerin ermessensfehlerhaft sein soll, wenn für diese Berechnung als "durchschnittliche Erlaubnisdauer" die seinerzeit höchstmögliche Dauer von 67 Monaten gewählt wird, legt die Klägerin nicht dar. Das - von der Klägerin präferierte - Festhalten an einer - rechtlich seinerzeit nicht mehr möglichen - Erlaubnisdauer von 120 Monaten als durchschnittliche Dauer hätte dagegen zur Folge gehabt, dass ein Fall "mittlerer Art" gerade nicht mehr Gebühren "mittlerer Art" generiert hätte.
Der Einwand einer "Verteuerung" der Erlaubnis trifft - wie sich daraus ergibt - so nicht zu. Die Gebühren wurden unverändert aus dem Gebührenrahmen von 4.000 bis 20.000 EUR ausgehend von einer Mittelgebühr von 12.000 EUR ermittelt, so dass für eine Erlaubnis durchschnittlicher Art weiterhin dieser Wert anfällt. Die Klägerin kommt zu einer "Verteuerung" nur dadurch, dass sie den für die Erlaubnis anfallenden Betrag ins Verhältnis zur Dauer der Erlaubnis setzt und den sich dann ergebenden "Monatswert" vergleicht mit dem Wert, der sich zuvor (bei einer regelmäßigen 10-jährigen Genehmigungsdauer) durchschnittlich für einen Monat Laufzeit ergeben hatte. Diese Betrachtung ist betriebswirtschaftlich sicherlich angezeigt und für die Prüfung, ob die konkrete Gebührenfestsetzung noch dem Äquivalenzprinzip entspricht (was das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung bejaht hat), relevant. Die Klägerin legt jedoch nicht dar, aus welchem rechtlichen Grund dieser rechnerisch ermittelte "Monatswert" darüber hinaus generell für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bemessung der Gebühren innerhalb des vorgegebenen Rahmens maßgeblich und/oder mit Blick auf eine Erhöhung dieses Wertes weitere Ermessenserwägungen notwendig gewesen sein sollten, die vom Beklagten nicht angestellt worden wären. Nur am Rande weist der Senat daher darauf hin, dass sich eine Erhöhung dieses Monatswertes etwa auch durch ein Absinken des durchschnittlichen Aufwandes für die Erteilung einer Erlaubnis bei gleichbleibendem konkreten Aufwand ergeben würde. Der im konkreten Fall dann "überdurchschnittliche" Aufwand hätte nämlich einen "Aufschlag" auf die Mittelgebühr in Höhe von 12.000 EUR und damit auch eine Erhöhung des "heruntergebrochenen" Monatsbetrags zur Folge.
Der weitere Einwand der Klägerin, es sei unter Berücksichtigung des Beschlusses des erkennenden Gerichts nicht ausreichend, wenn "hinsichtlich der Verschiebung der Mittelgebühr für die Erteilung einer Erlaubnis allein auf das Äquivalenzprinzip zur Rechtfertigung abgestellt" werde, geht an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts vorbei. Dieses ist gerade nicht davon ausgegangen, dass der sich bei dem einschlägigen Gebührenrahmen ergebende Mittelwert in Höhe von 12.000 EUR "verschoben" werde, sondern hat vielmehr ausgeführt, dass der (unveränderte) Ansatz dieses Wertes auch in dem vorliegenden Fall nicht zu beanstanden sei. Das Verwaltungsgericht hat das Äquivalenzprinzip auch nicht zur Rechtfertigung einer Verschiebung des Mittelwertes angeführt, sondern das Verwaltungsgericht hat vielmehr - wie ausgeführt - die sich für den konkreten Fall ergebende Gebühr an diesem gemessen und ist zu dem Ergebnis gelangt, die Gebühr stehe nicht außer Verhältnis zu dem mit der Erlaubnis erstrebten wirtschaftlichen Vorteil der Klägerin. Da dieser umso größer ist, je länger sie von der erteilten Erlaubnis Gebrauch machen darf, hat das Verwaltungsgericht insoweit (zutreffend) den sich rechnerisch ergebenden Betrag für einen Monat als einen maßgeblichen Faktor betrachtet und, worauf die Klägerin zutreffend hinweist, auch ausgeführt, es läge insoweit eine "Gebührenerhöhung" in Höhe von 60 EUR pro Monat vor. Die Klägerin legt indes nicht substantiiert dar, dass und aus welchen Gründen, die Annahme des Gerichts, die sich rechnerisch ergebende Erhöhung dieses Betrages sei zumutbar und stehe nicht außer Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Interesse des Spielhallenbetreibers, ernstlichen Zweifeln begegne.
Soweit die Klägerin im letzten Absatz der Begründung ihres Zulassungsantrags beschreibt, wie sich "die Gebührenerhöhung" für den Gewerbetreibenden darstelle und dabei unter Zugrundelegung wohl als durchschnittlich angesehener Zahlen für eine Spielhalle zu einer "Gebührenerhöhung" von knapp 80 % kommt, fehlt es bereits an konkreten fallbezogenen Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Wie ausgeführt, handelt es sich gerade nicht um eine "Gebührenerhöhung" und ist der auf einen Monat "runtergebrochene" Betrag nur bei der Betrachtung, ob dem Äquivalenzprinzip genüge getan ist, relevant. Selbst wenn man davon ausginge, die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin würden hinreichend erkennen lassen, dass sie auf diesen Aspekt zielten, so läge keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts vor. Dafür hätte konkret geltend gemacht und im Einzelnen dargelegt werden müssen, dass und ggf. um wie viel sich der hier konkret in Rede stehende auf einen Monat entfallende Gebührenbetrag für die Klägerin - und nicht etwa eines durchschnittlichen Spielhallenbetreibers - dadurch erhöht, dass die Erlaubnis nicht mehr für 120, sondern allenfalls für 67 Monate erteilt wurde. Weiter hätte dann substantiiert ausgeführt werden müssen, warum der sich nunmehr ergebende (erhöhte) Betrag außer Verhältnis zu dem erwarteten Wert der Amtshandlung stehe. Für Letztgenannten sind aber neben der Dauer der Erlaubnis viele weitere konkrete Faktoren relevant wie etwa die Anzahl der Kunden, die auch durch die (abnehmende) Anzahl der konkurrierenden Spielhallen bestimmt sein dürfte, sowie der Gewinn, den die konkrete Spielhalle im Regelfall pro Kunde erzielt. Die prozentuale Angabe, um wie viel sich der rechnerisch auf einen Monat entfallende Betrag gegenüber der vormaligen Praxis der Erteilung einer 10-jährigen Erlaubnis erhöht, erscheint für diese Betrachtung, ob im konkreten Fall ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip vorliegt, dagegen unergiebig.
Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
Nach der Rechtsprechung des Senats liegt dieser Zulassungsgrund vor, wenn die Entscheidung der Streitsache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich überdurchschnittliche, d. h. das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen wird (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 21.2.2023 - 10 LA 91/22 -, juris Rn. 32 m.w.N.; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.1.2020 - 7 LA 7/19 -, juris Rn. 15, und vom 15.1.2020 - 9 LA 155/18 -, juris Rn. 41; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.1.2020 - 15 ZB 18.2547 -, juris Rn. 46) im Hinblick auf Fragen, die entscheidungserheblich sind (Senatsbeschluss vom 21.2.2023 - 10 LA 91/22 -, juris Rn. 32; Sächsisches OVG, Beschluss vom 18.5.2018 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 20; Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 2022, § 124 Rn. 28). Die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrunds erfordert dementsprechend eine konkrete Bezeichnung der Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und Erläuterungen dazu, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen sollen (Senatsbeschluss vom 21.2.2023 - 10 LA 91/22 -, juris Rn. 32; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 4.7.2018 - 13 LA 247/17 -, juris Rn. 18, vom 13.7.2017 - 8 LA 40/17 -, juris Rn. 26, und vom 24.6.2009 - 4 LA 406/07 -, juris Rn. 15; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.1.2020 - 7 LA 7/19 -, juris Rn. 15). Derartige Schwierigkeiten liegen insbesondere dann nicht vor, wenn sich die aufgeworfenen Rechtsfragen unschwer aus dem Gesetz (vgl. dazu auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.10.2016 - 5 ZB 16.1873 -, BeckRS 2016, 53484, und vom 14.2.2014 - 5 ZB 13.1559 -, NJW 2014, 1687, 1689 [BGH 06.03.2014 - 4 StR 553/13] Rn. 19) oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lassen (Senatsbeschluss vom 21.2.2023 - 10 LA 91/22 -, juris Rn. 32 m.w.N.).
Die Klägerin macht - wie ausgeführt - unter "A" am Ende in einer noch diesem Zulassungsgrund zuordenbaren Weise geltend, folgende Rechtsfragen wiesen besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf:
1. Ist die vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg entwickelte Gebührenformel auf Sachverhalte übertragbar, bei denen nicht mehr von einer Regelbefristung von 10 Jahren, sondern von einer Befristung auf ein fixes Enddatum (31.12.2025) auszugehen ist?
2. Ist der notwendigen Ermessensentscheidung der Behörde genüge getan durch Anpassung des Nenners in der Gebührenformel?
3. Ist in Anbetracht einer maximalen Geltungsdauer bis 31.12.2025 ein Gebührenrahmen von 4.000 EUR bis 20.000 EUR für die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis mit höherrangigem Recht vereinbar/verhältnismäßig?
Erläuternd führt sie insoweit aus, durch die Art und Weise der Anpassung der in der Entscheidung des 11. Senats genannten Gebührenformel an die veränderte Rechtslage, die in der Folge zu einer regelmäßigen Verteuerung bei der Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis führe, werde in grundrechtlich geschützte Positionen eingegriffen. Gerade der Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht die Aufstellung einer Gebührenformel als notwendig angesehen habe, belege, dass die hier nun erneut aufgeworfene Rechtsfrage von besonderer rechtlicher Schwierigkeit sei. Dabei erfassten die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten nicht allein solche unter "wissenschaftlichen/juristischen" Gesichtspunkten, sondern auch solche, die sich aus der Komplexität der zu berücksichtigenden Sach- und Rechtsfragen ergäben. Es sei zur Vermeidung weiterer Verfahren angezeigt, dass die "Entwickler" der Gebührenformel selbst klarstellten, ob, und wenn ja, in welcher Form diese Formel auch unter der maßgeblich veränderten Rechtslage der verkürzten Befristung anwendbar sei.
Diese Darlegungen führen nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. Die Klägerin legt mit diesem Vorbringen bereits nicht hinreichend dar, weshalb die Beantwortung dieser Fragen besondere, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen sollte. Dies ist auch nicht ersichtlich.
Unabhängig davon hat der 11. Senat in seiner bereits mehrfach angeführten Entscheidung (Beschluss vom 16.6.2020 - 11 LC 138/19 -, juris) in einem wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufungsverfahren ausführlich die Maßstäbe, die bei der Bemessung der Gebühr für die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis anzulegen sind, erläutert und - wie oben dargelegt - beispielhaft eine den Anforderungen entsprechende Berechnungsmethode aufgezeigt. Bei dieser spielt die Dauer, für die die Erlaubnis erteilt wird, im Rahmen der dort entwickelten Gebührenformel - wie ausgeführt - nur insoweit eine Rolle als bei der Bemessung des Gegenstandswertes die konkrete Dauer ins Verhältnis gesetzt wird zur durchschnittlichen Dauer der Erlaubnis.
Die Klägerin legt aber, wie es mit Blick auf die erste Frage geboten gewesen wäre, schon nicht dar, warum es angesichts der in der Entscheidung formulierten Ziele, denen die genannte Formel dient, nämlich u. a. der Gewährleistung des Äquivalenzprinzips, des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Gebührenerhebung sowie der Einbeziehung des gesamten Gebührenrahmens einen maßgeblichen Unterschied macht, ob in die Formel als durchschnittliche Erlaubnisdauer, zu der die konkrete Dauer ins Verhältnis gesetzt wird, die seinerzeit vorgesehene Regeldauer von 120 Monaten oder die im Zeitpunkt der Gesetzesänderung höchstens noch mögliche Dauer von 67 Monaten eingestellt wird. Nur dann würde sich aber die (vom Gericht seinerzeit für die beispielhaft genannte Methode beantwortete) Frage erneut stellen.
Soweit es die zweite Frage betrifft, geht die Klägerin (erneut) von falschen Voraussetzungen aus. Denn die Ermessensentscheidung liegt nicht in der Anpassung des Nenners, sondern - wie ausgeführt - schon in der Wahl des Beklagten der vom Gericht als eine (von mehreren) nicht zu beanstandenden Varianten bezeichneten Bemessungsmethode. Unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt allein der Umstand, dass sich der in die Berechnung als einer von mehreren Nennern einzustellende Wert für die durchschnittliche Erlaubnisdauer ändert, im konkreten Fall darüberhinausgehende Ermessenserwägungen erforderlich machen sollte, erläutert die Klägerin nicht. Auch legt sie nicht dar, nach welcher Norm etwa der Gesichtspunkt der Erhöhung des rechnerisch auf einen Monat Erlaubnis entfallenden Anteils der Gebühren bei der Ermessensausübung insoweit - außerhalb des Äquivalenzprinzips - von (entscheidender) Relevanz sein soll.
Bezüglich der dritten Frage fehlt es zudem bereits an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Diese würde sich nämlich im vorliegenden Rechtsstreit so nicht stellen. Gegenstand des konkreten Rechtsstreits ist nicht die abstrakte Rechtmäßigkeit etwa von Nr. 57.1.7.3 des Kostentarifs (Anlage zu § 1 Abs. 1 AllGO), sondern ein konkreter Gebührenbescheid. Soweit die Frage betroffen ist, ob die Gebührenhöhe im konkreten Fall mit dem Äquivalenzprinzip, das sich als gebührenrechtliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darstellt, im Einklang steht, erläutert die Klägerin schon nicht substantiiert, warum diese aus rechtlichen Gründen abweichend von der Auffassung des Verwaltungsgerichts beantwortet werden müsste.
Auch der weitere von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist von ihr - selbst bei Einbeziehung der in der Zulassungsbegründung unter "A." ganz am Ende enthaltenen Ausführungen - nicht hinreichend dargelegt worden.
Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich bislang noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich noch nicht geklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (Senatsbeschluss vom 23.1.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 29; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 31.8.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 53). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 21.6.2018 - 5 LA 149/17 -, juris Rn. 2, und vom 23.4.2018 - 7 LA 54/17 -, juris Rn. 30; Senatsbeschlüsse vom 23.1.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 32, und vom 13.1.2014 - 10 LA 48/12 -, juris Rn. 29; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 6.6.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 7.7.2015 - 1 B 18/15 -, juris Rn. 3 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen hat der Antragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren, sowie zu begründen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.1.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 29 und vom 24.10.2017 - 10 LA 90/16 -, juris Rn. 55; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 1.3.2016 - 5 BN 1.15 -, juris Rn. 2, vom 17.02.2015 - 1 B 3.15 -, juris Rn. 3, und vom 30.1.2014 - 5 B 44.13 -, juris Rn. 2, jeweils zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Darzustellen ist weiter, dass die Frage entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.8.2018 - 2 LA 212/17 -, juris Rn. 9; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 21.6.2018 - 5 LA 149/17 -, juris Rn. 2, und vom 23.4.2018 - 7 LA 54/17 -, juris Rn. 30; Senatsbeschluss vom 3.11.2011 - 10 LA 72/10 -, juris Rn. 24). Die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit der bezeichneten Frage im Berufungsverfahren setzt weiter voraus, dass substantiiert dargetan wird, warum sie im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (ständige Rechtsprechung des Senats: u.a. Senatsbeschluss vom 12.1.2022 - 10 LA 175/21 -, juris Rn. 8 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27.1.2022 - 9 LA 29/20 -, juris Rn. 5). Die Begründungspflicht verlangt daher, dass sich der Zulassungsantrag mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage bezieht, substantiiert auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, aus welchen Gründen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu folgen ist (Senatsbeschluss vom 12.1.2022 - 10 LA 175/21 -, juris Rn. 8 m.w.N.; vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.5.2022 - 1 B 44.22 -, juris Rn. 14 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob eine als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage entscheidungserheblich ist, ist anhand der Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts zu prüfen, soweit gegen diese keine begründeten Rügen erhoben worden sind (ständige Rechtsprechung des Senats, siehe u. a. Beschluss vom 21.2.2018 - 10 LA 78/17 - m.w.N.; ebenso Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.4.2015 - 9 LA 201/13 - m.w.N.).
Der Senat verweist insoweit auf das soeben zum Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten Dargelegte. Darüber hinaus lassen sich die - auch zur Begründung besonderer rechtlicher Schwierigkeiten - aufgeworfenen Fragen, soweit sie entscheidungserheblich sind, nicht allgemein (fallübergreifend) beantworten, sondern ihre Beantwortung ist nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls möglich.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.